Fachbeiträge & Kommentare zu Kapitalgesellschaft

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / Zusammenfassung

Überblick Kernstück der Erbschaftsteuerreform 2016 war die Neugestaltung der Vergünstigungen für Betriebsvermögen. Seit dem 1.7.2016 hat der Erwerber grundsätzlich die Möglichkeit, zwischen zwei Verschonungsmaßnahmen zu wählen. Er kann sich für einen 85 %igen Verschonungsabschlag entscheiden. Hier erfolgt dann eine 15 %ige Besteuerung, wobei bei dieser noch ein Abzugsbetrag ...mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 4.6.1 Die neue Regelung im Einzelnen

In § 13a Abs. 9 ist nun ein Vorwegabschlag für Familienunternehmen vorgesehen. Dieser beträgt höchstens 30 %. Der Vorwegabschlag darf diese Grenze nicht übersteigen. Für die Inanspruchnahme des Vorwegabschlags muss kein Antrag gestellt werden. Aber es besteht für den Erwerber die Verpflichtung, die Voraussetzungen für den Vorwegabschlag nachzuweisen.[1] Praxis-Tipp Pauschaler ...mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 9.2.1 Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke, Grundstücksteile, grundstücksgleiche Rechte und Bauten (§ 13b Abs. 4 Nr. 1 ErbStG).

Hierbei orientiert sich die Formulierung: Grundstücke und Grundstücksteile an der Formulierung in § 266 Abs. 2 A.II.1 HGB [1] und ist anhand zivilrechtlicher Vorgaben zu bestimmen. "Grundstück" ist danach eine unbewegliche Sache i. S. des § 90 BGB [2] und ein räumlich abgegrenzter, im Grundbuch auf einem gesonderten Grundbuchblatt geführter Teil der Erdoberfläche. Zu den wesent...mehr

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Erbschaftsteuererklärung: A... / 2.4 Angaben zum Verwaltungsvermögen und Schulden (Zeilen 20 bis 25)

Die Steuerbefreiung kommt nicht für vermögensverwaltende Unternehmen in Betracht. Von der Höhe des Verwaltungsvermögens hängt es ab, ob die Begünstigungen überhaupt gewährt werden, bzw. welche Verschonungsmaßnahme in Betracht kommt. Zum Verwaltungsvermögen zählt insbesondere das folgende Vermögen: Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke, Grundstücksteile, grundstücksgleiche...mehr

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Allgemeines Vertragsrecht (... / 1.1.2 Nicht-Natürliche Personen

Neben den natürlichen Personen gibt es weitere "Zurechnungsendpunkte", die das Gesetz auch als Personen anerkennt, also als Stellen, denen Rechte und Pflichten zugeordnet werden können und sind. Dies sind "grob" betrachtet die Personengesellschaften und die Körperschaften. Diese Gebilde sind jeweils Verbände. Auch sie sind teilweise Personen, haben aber andere Eigenschaften und...mehr

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Erbschaftsteuererklärung: A... / 2.10.3 Aufgabe bzw. Veräußerung des begünstigten Vermögens (Zeilen 52 bis 54)

In den Zeilen 52 bis 54 ist anzugeben, ob das begünstigte Vermögen seit dem Erwerb entweder ganz oder teilweise veräußert oder aufgeben wurde. Ist dies der Fall, dann kommt es in Abhängigkeit davon, wann der schädliche Verstoß erfolgt zum – anteiligen – Wegfall der Entlastung. Dabei spielen die Gründe keine Rolle. Ein Verstoß liegt vor: wenn eine, mehrere oder alle im Besteuer...mehr

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Erbschaftsteuererklärung: A... / 2.7 Vorwegabschlag für Familienunternehmen (Zeilen 30 bis 39)

In den Zeilen 30 bis 39 sind Angaben zum Vorwegabschlag zu machen. Ein Erwerber von Beteiligungen oder Anteilen an Familienunternehmen in der Rechtsform von Personen- oder Kapitalgesellschaften, die zum begünstigungsfähigen Vermögen (§ 13b Abs. 1 ErbStG) gehören, haben einen Rechtsanspruch auf einen Vorwegabschlag bis zu 30 % vom Wert des begünstigten Vermögens. Die Höhe des V...mehr

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Erbschaftsteuererklärung: A... / 2.10.4 Reinvestition des Veräußerungserlöses (Zeilen 55 bis 57)

In den Zeilen 56 bis 57 ist anzugeben, ob der Veräußerungserlös – ganz oder auch teilweise in begünstigungsfähiges Vermögen reinvestiert worden ist, d. h. in land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Betriebsvermögen oder Anteile an Kapitalgesellschaften. Die Reinvestition führt dazu, dass es zu keinem Verstoß gegen die Behaltensregelungen kommt. Hierzu ist aber Voraussetzung...mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 4.4 Gleitender Abzugsbetrag

Auch der gleitende Abzugsbetrag gem. § 13a Abs. 2 ErbStG bleibt n.ach der Erbschaftsteuerreform unverändert bestehen. Hierbei entspricht die Vorschrift inhaltlich dem bisherigen § 13a Abs. 2 ErbStG. Der Abzugsbetrag findet nur Berücksichtigung bei der Inanspruchnahme der 85 %igen Steuerbefreiung. Er beträgt 150.000 EUR. Aber er verringert sich gem. § 13a Abs. 2 Satz 2 ErbStG...mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 2.2 Erwerbe von Todes wegen

Erwerbe von Todes wegen sind insbesondere der Erbfall nach gesetzlicher oder gewillkürter Erbfolge und das Vermächtnis (Vorausvermächtnis).Danach werden noch weitere begünstigte Erwerbe in den R E 13b.1 ErbStR 2019 aufgeführt. Zu den begünstigten Erwerben zählen z. B. die Schenkung auf den Todesfall, der Erwerb durch Vertrag zugunsten Dritter oder der Erwerb infolge Vollziehu...mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 4.7.2 Abschmelzender Verschonungsabschlag

a) Überblick § 13c ErbStG sieht einen Verschonungsabschlag bei Großerwerben vor. Hierzu muss der Erwerber einen Antrag stellen. Für die Antragstellung gilt, dass keine bestimmte Form für ihn vorgesehen ist. Anzuraten sei es aber, die Schriftform zu wählen.[1] Den Antrag darf ein Testamentsvollstrecker oder ein Nachlassverwalter nicht stellen.[2] Überschreitet der Erwerb von beg...mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 8.6 Reinvestitionsklausel

Von einer Nachversteuerung ist abzusehen, wenn bei der Veräußerung von wesentlichen Betriebsgrundlagen oder der Veräußerung von wesentlichen Wirtschaftsgütern der Veräußerungserlös innerhalb der nach § 13a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ErbStG begünstigungsfähigen Vermögensart verbleibt. Dies sind im Einzelnen:[1] a) Land- und forstwirtschaftliches Vermögen b) Betriebsvermögen c) Anteile a...mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 9.2.5 Finanzmittel

a) Allgemeines Zum Verwaltungsvermögen gehört nach 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG auch der gemeine Wert des nach Abzug des gemeinen Werts der Schulden verbleibenden Bestands an Zahlungsmitteln, Geschäftsguthaben, Geldforderungen und anderen Forderungen (Finanzmittel), soweit er 15 % des anzusetzenden Werts des Betriebsvermögens des Betriebs oder der Gesellschaft übersteigt.[1] Einzel...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 2.3.2.5 Anteile an einer Kapitalgesellschaft

Rz. 46 Nach der Gesetzesbegründung soll die zu einem Betriebsvermögen gehörende 100-%-Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft als Teilbetrieb i. S. d. § 24 Abs. 1 UmwStG gelten.[1] Dementgegen hat der BFH entschieden, dass die zu einem Betriebsvermögen gehörende 100-%-Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft keinen Teilbetrieb i. S. d. § 24 Abs. 1 UmwStG darstellt. Dies fol...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 3 Bewertung auf der Ebene der Kapitalgesellschaft

Rz. 44 Die formgewechselte Kapitalgesellschaft hat ihr Betriebsvermögen in der Eröffnungsbilanz, welche sie gem. § 25 S. 2 i. V. m. § 9 S. 2 UmwStG aufzustellen hat, grundsätzlich mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Auf Antrag kann sie jedoch auch einen Ansatz mit dem Buch- oder einem Zwischenwert wählen[1]. Rz. 45 Je nachdem, ob § 20 UmwStG oder § 21 UmwStG entsprechend anzuwe...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 9 Auswirkungen bei der Kapitalgesellschaft

Rz. 62 Die Steuerfolgen (Zugehörigkeitsdauer zum Betriebsvermögen, Eintritt in die Rechtsstellung, AfA, spätere Erhöhung der Anschaffungskosten im Falle eines Einbringungsgewinns I oder II) auf der Ebene der formgewechselten Kapitalgesellschaft ergeben sich aus der entsprechenden Anwendung des § 23 UmwStG. Zu einer entsprechenden Anwendung der Regelung des § 23 Abs. 6 i. V. ...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 5.6 Gewerbesteuerlicher Verlustvortrag

Rz. 250 Da § 23 Abs. 5 UmwStG nicht auch für entsprechend anwendbar erklärt wird, gelten die allgemeinen Besteuerungsgrundsätze zu § 10a GewStG. Die übernehmende Personengesellschaft kann damit einen etwaigen gewerbesteuerlichen Verlustvortrag des Einbringenden nutzen, soweit Unternehmens- und Unternehmeridentität vorliegen.[1] Rz. 251 Bislang strittig war, ob bzw. in welchen...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 2.2.3.1 Gesamthandsvermögen

Rz. 26 Beim Formwechsel einer gewerblich tätigen oder gewerblich geprägten bzw. infizierten Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft bzw. Genossenschaft stellt die Gesamtheit der Mitunternehmeranteile den Einbringungsgegenstand dar. Hierbei kommt es zur entsprechenden Anwendung des § 20 UmwStG. Einbringende sind grundsätzlich die Gesellschafter der Personengesellscha...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 3.3.2.1 Kein Ausschluss und keine Beschränkung des Besteuerungsrechts

Rz. 123 An dieser Stelle sei verwiesen auf die entsprechenden Ausführungen zu § 20 UmwStG.[1] Rz. 124 einstweilen frei Rz. 125 Eine Beschränkung liegt nicht insoweit vor, als der Veräußerungsgewinn durch die Einbringung z. B. nach § 8b KStG steuerbefreit wird. Das wäre der Fall , wenn zu dem eingebrachten Betriebsvermögen auch Anteile an einer Kapitalgesellschaft gehören und a...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 1.2 Normzweck

Rz. 3 Der Formwechsel zeichnet sich handelsrechtlich dadurch aus, dass es nicht zu einer Vermögensübertragung von einem auf einen anderen Rechtsträger kommt (bloßer Rechtskleidwechsel des identischen Rechtsträgers) und dass die Personengesellschaft weder eine Schlussbilanz noch die Kapitalgesellschaft eine Eröffnungsbilanz aufstellen muss und dass zwangsweise die Buchwerte fort...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 1 Inhalt und Zweck von § 24 UmwStG

Rz. 1 § 24 UmwStG ist die Parallelvorschrift zu den §§ 20ff. UmwStG. Während die §§ 20ff. UmwStG die Einbringung in eine Kapitalgesellschaft bzw. Genossenschaft behandeln, geht es in § 24 UmwStG um die Einbringung in eine Personengesellschaft mit den sich aus der unterschiedlichen Rechtsform ergebenden Folgewirkungen. Rz. 2 § 24 UmwStG geht letztlich auf die Rechtsprechung de...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 1.1 Inhalt

Rz. 1 Der Achte Teil des UmwStG besteht lediglich aus § 25 UmwStG und befasst sich mit Fällen des Formwechsels bzw. vergleichbaren ausländischen Vorgängen der Umwandlung einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft bzw. Genossenschaft. § 25 UmwStG ist ebenfalls anwendbar auf den Übergang bestimmter Personengesellschaften (sog. optierende Gesellschaft[1]) zur Körper...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 7.2.1 Grundtatbestand: Veräußerung der (mit) eingebrachten Anteile

Rz. 269 Zu einer rückwirkenden Besteuerung des Einbringungsgewinns II kommt es gem. § 24 Abs. 5 UmwStG, soweit eine (Mit-)Einbringung gem. § 24 Abs. 1 UmwStG von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft unter dem gemeinen Wert vorausgegangen ist, beim Einbringenden der Gewinn aus einer etwaigen Veräußerung der Anteile im Einbringungszeitpunkt nicht nach § 8b Abs. 2 KStG steuerfre...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 4 Unmittelbare Steuerfolgen auf der Ebene des Einbringenden

Rz. 46 Der Bewertungsansatz in der Eröffnungsbilanz der Kapitalgesellschaft gilt für den Einbringenden grundsätzlich als Veräußerungspreis des eingebrachten Vermögens und als Anschaffungskosten der neuen Anteile. Es wird auf die entsprechenden Ausführungen zu den §§ 20 und 21 UmwStG verwiesen.[1] Rz. 47 Bei entsprechender Anwendung des § 21 UmwStG ist zusätzlich zu beachten, ...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 8 Mittelbare Steuerfolgen auf Ebene des Einbringenden

Rz. 60 Soweit der Formwechsel in entsprechender Anwendung des § 20 UmwStG unter dem gemeinen Wert vollzogen wird, sind die neuen Anteile an der formgewechselten Kapitalgesellschaft sperrfristverstrickt i. S. d. § 22 Abs. 1 UmwStG und es kommt mithin zu einer entsprechenden Anwendung des § 22 UmwStG. Rz. 61 Gleiches gilt, soweit der Formwechsel in entsprechender Anwendung des ...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 7.3 Steuerfolgen

Rz. 279 Soweit innerhalb von 7 Jahren nach dem Einbringungszeitpunkt eine Veräußerung der eingebrachten Anteile erfolgt oder einer der Ersatztatbestände realisiert wird, kommt es auf der Ebene des Einbringenden zur rückwirkenden Besteuerung des Einbringungsgewinns II. Der Einbringungsgewinn II ermittelt sich in einem ersten Schritt aus dem gemeinen Wert der eingebrachten Ant...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 2.2.2.1 Art des Einbringungsvorgangs

Rz. 22 Die Einbringung i. S. d. §§ 20 bzw. 21 UmwStG setzt grundsätzlich die Übertragung des zivilrechtlichen Eigentums von einem Rechtsträger auf eine übernehmende Kapitalgesellschaft voraus. Nach h. M. ist (auch weiterhin) die Übertragung nur des wirtschaftlichen Eigentums ausreichend. Obwohl der Formwechsel zivilrechtlich lediglich einen Wechsel des Rechtskleids (ohne Übe...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 2.1.1 Sachlicher Anwendungsbereich

Rz. 10 § 1 Abs. 3 Nr. 3 UmwStG erklärt den Sechsten bis Achten Teil des UmwStG ausdrücklich auch für den Formwechsel einer Personengesellschaft nach § 190 UmwG (oder für entsprechende ausländische Vorgänge) für allgemein anwendbar. Diese allgemeine Anwendungsvoraussetzung ist vom Wortlaut her nahezu identisch mit der besonderen Anwendungsvoraussetzung des § 25 S. 1 UmwStG, w...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 6 Zeitpunkt der Einbringung

Rz. 52 Für Zwecke des Übertragungsstichtags wird die entsprechende Anwendung der §§ 20 und 21 UmwStG durch die vorrangige Verweisung in § 25 S. 2 UmwStG auf § 9 S. 3 UmwStG durchbrochen. Nach § 9 S. 3 UmwStG kann der steuerliche Übertragungsstichtag, auf den die Übertragungsbilanz der Personengesellschaft und die Eröffnungsbilanz der Kapitalgesellschaft aufzustellen sind, au...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 7.1 Allgemeines

Rz. 265 Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte es gem. § 24 Abs. 5 UmwStG wohl zur entsprechenden Anwendung des § 22 Abs. 2, 3, 5 bis 7 UmwStG kommen, wenn es durch die Einbringung zu einer sog. Statusverbesserung kommt. Diese liegt vor, soweit Anteile an einer Kapitalgesellschaft (oder einer anderen Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse) unter dem gemeinen W...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 2.2.3.2 Sonderbetriebsvermögen

Rz. 31 Zum steuerlichen Betriebsvermögen der übertragenden Personengesellschaft kann neben dem Gesamthandsvermögen auch Sonderbetriebsvermögen I oder II gehören, welches, sofern es sich dabei um eine wesentliche Betriebsgrundlage handelt[1], in einem einheitlichen Vorgang mit auf die Kapitalgesellschaft übertragen werden muss. Werden die Übertragungen in einem zeitlichen und...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 2.2.4.2 Gewährung auch anderer Wirtschaftsgüter

Rz. 41 Im Rahmen sowohl des § 20 UmwStG [1] als auch des § 21 UmwStG [2] ist es zulässig, dem Einbringenden neben den neuen Anteilen auch andere Wirtschaftsgüter, z. B. die Einräumung einer Forderung gegenüber der übernehmenden Kapitalgesellschaft, zu gewähren. Rz. 42 Im Fall eines Formwechsels ist die Gewährung einer sonstigen Gegenleistung neben der Gewährung neuer Anteile nu...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 3.3.2.4 Keine weiteren Voraussetzungen

Rz. 142 Anders als bei der Einbringung in eine Kapitalgesellschaft kann z. B. auch ein negatives Betriebsvermögen in eine Personengesellschaft eingebracht werden, ohne dass die stillen Reserven in den aktiven Wirtschaftsgütern anteilig aufgedeckt werden müssen.[1] Allerdings ist in diesen Fällen verstärkt darauf zu achten, dass es zu einer Gutschrift auf dem Kapitalkonto I k...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 2.2.2.2 Zahl der Einbringungsvorgänge

Rz. 23 Durch die Fiktion der entgeltlichen Vermögensübertragung wird der Formwechsel für steuerliche Zwecke quasi der Verschmelzung auf eine Kapitalgesellschaft gleichgestellt. Daher wird auf die entsprechenden Ausführungen zu § 20 UmwStG verwiesen.[1] Rz. 24 – 25 einstweilen freimehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 2.2.4.1 Neue Gesellschaftsanteile

Rz. 39 § 20 UmwStG wie auch § 21 UmwStG setzen voraus, dass dem Einbringenden als Gegenleistung für den Einbringungsvorgang neue Anteile an der übernehmenden Kapitalgesellschaft gewährt werden. Ist Ausgangsrechtsträger – wie hier im Fall des Formwechsels – eine Personengesellschaft, die durch den Formwechsel für steuerliche Zwecke fiktiv "untergeht", sind unstreitig die Gese...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 2.3.2.1 Allgemeines

Rz. 18 Gegenstand der Einbringung kann ein Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil sein. Der Einbringungsgegenstand des § 24 UmwStG ist mithin begriffs- und auch inhaltsidentisch mit dem Einbringungsgegenstand des § 20 UmwStG.[1] Rz. 19 einstweilen frei Rz. 20 Soweit Anteile an einer Kapitalgesellschaft zusammen mit einem Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil e...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 4.3 "Anschaffungskosten" des erhaltenen Anteils

Rz. 156 Anders als § 20 Abs. 3 S. 1 UmwStG, wonach der Wert, mit dem die übernehmende Kapitalgesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen ansetzt, auch als Anschaffungskosten der erhaltenen Gesellschaftsrechte gilt, fehlt in § 24 UmwStG eine entsprechende Regelung. Darauf konnte der Gesetzgeber verzichten, da sich die Anschaffungskosten aufgrund des für Personengesellschaf...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 2.3.4.2.3 Sonderfall der Zuzahlung durch einen Mitgesellschafter

Rz. 79 Die Zuzahlung durch einen Mitgesellschafter in das Privatvermögen des Einbringenden stellt einen Sonderfall der sonstigen Gegenleistungen dar. Eine solche kann beispielsweise in Form von Hingabe von Geld, Einräumung einer Forderung oder der Befreiung von einer privaten Verbindlichkeit des Übertragenden vorliegen. Rz. 80 Der Große Senat des BFH[1] hatte § 24 UmwStG für ...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 2.4 Abgrenzung zu anderen Rechtsgrundlagen

Rz. 89 Die fremdübliche Einbringung gegen Gewährung neuer Gesellschaftsrechte stellt ein entgeltliches Tauschgeschäft dar. Aus der Sicht des Einbringenden handelt es sich mithin um eine Veräußerung des eingebrachten Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils. Damit steht die Anwendung des § 24 UmwStG in einem Konkurrenzverhältnis zur Anwendung des § 16 EStG, geht dies...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 2.3.4.3.2 Nicht-fremdübliche Gegenleistung

Rz. 86 Unstreitig dürfte sein, dass die Grundsätze der verdeckten Gewinnausschüttung bzw. der verdeckten Einlage die Anwendung des § 24 UmwStG überlagern. Deshalb kommt § 24 UmwStG insoweit nicht zur Anwendung, als die Einbringung zu einer Vermögensverschiebung zugunsten oder zulasten einer Kapitalgesellschaft führt, die durch das Gesellschafterverhältnis veranlasst ist. Die...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 2.1.2 Persönlicher Anwendungsbereich

Rz. 13 Als formwechselnde Personengesellschaften kommen nur Personenhandelsgesellschaften, mithin die eGbR (eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts)[1], OHG, die EWIV und die KG, sowie Partnerschaftsgesellschaften in Betracht. Die nicht eingetragene GbR scheidet mangels Nennung in § 191 Abs. 1 UmwG als möglicher Rechtsträger aus, auch wenn sie nach § 15 Abs. 3 EStG gew...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 2.3.3.2.1 Übertragungen im Wege der zivilrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge

Rz. 49 Gem. § 1 Abs. 3 Nr. 1 u. 2 UmwStG fallen unstreitig die folgenden Übertragungen im Wege der (partiellen) Gesamtrechtsnachfolge nach dem UmwG in den Anwendungsbereich des § 24 UmwStG: die Verschmelzung, Aufspaltung und Abspaltung i. S. d. §§ 2 und 123 Abs. 1, 2 UmwG von Personenhandels- oder Partnerschaftsgesellschaften auf eine Personengesellschaft oder vergleichbare a...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 2.3.4.1 Allgemeines

Rz. 70 Nach § 24 Abs. 1 UmwStG muss der Einbringende Mitunternehmer der übernehmenden Personengesellschaft werden. Damit unterscheidet sich der Wortlaut von dem der §§ 20, 21 UmwStG. Gleichwohl ist unstreitig, dass dieser abweichende Wortlaut keine Bedeutung hat und es auch für § 24 UmwStG darauf ankommt, dass dem Einbringenden neue Gesellschaftsrechte gewährt werden. Rz. 70...mehr

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Aktuelle Rechtsprechung zur... / II. Nachkalkulation im Rahmen einer Außenprüfung (§ 162 AO)

Wenn nach der Überzeugung des FG die Buchführung auch materiell unrichtig ist, weil nicht sämtliche Einnahmen erfasst sind, kann nach den Grundsätzen des geminderten Beweismaßes auch eine vGA (§ 8 Abs. 3 S. 2 KStG) angenommen werden, wenn der Sachverhalt dies nahelegt. So ist es nicht zu beanstanden, dass die Zurechnung eines Mehrgewinns nach einer Betriebsprüfung bei einer ...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Entgeltliche Ablösung eines Nießbrauchs an GmbH-Anteilen

Leitsatz 1. Ob das wirtschaftliche Eigentum an GmbH-Anteilen dem Nießbrauchsberechtigten zuzurechnen ist, ist Gegenstand der tatrichterlichen Würdigung durch das Finanzgericht und daher wegen § 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung für das Revisionsgericht grundsätzlich bindend. 2. Ist der Vorbehaltsnießbraucher nicht wirtschaftlicher Eigentümer der GmbH-Anteile, ist die Ablös...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.3.2 Regelungen bei Kapitalgesellschaften

4.3.2.1 Zielsetzung einer gesellschaftsvertraglichen Nachfolgeregelung Rz. 111 Im Gegensatz zu den Anteilen an einer Personengesellschaft sind die Anteile an einer Kapitalgesellschaft grundsätzlich frei vererblich (§ 15 Abs. 1 GmbHG).Entsprechend wird der Bestand der Kapitalgesellschaft durch den Tod eines Gesellschafters nicht beeinflusst. Rz. 112 Nachfolgeklauseln bei Kapita...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 5.13.2.2.3 Laufende Besteuerung der Stiftung

Rz. 236 Der KSt unterliegen sämtliche Einkünfte einer Familienstiftung mit Sitz und/oder Geschäftsleitung im Inland (§ 1 Abs. 2 KStG). Die KSt bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen, das anhand der Regelungen des EStG ermittelt wird (§ 7 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1 KStG). Die KSt beträgt aktuell 15 % (§ 23 Abs. 1 KStG) zzgl. 5,5 % SolZ davon (§ 3 Abs. 1 Nr. 1, § 4 S. ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 5.14 Umstrukturierungen

Rz. 258 Im Rahmen der Vorbereitung der Unternehmensnachfolge sollte auch die Rechtsform des Unternehmens überprüft und ggf. optimiert werden.[1] Im Fokus stehen hierbei nicht nur haftungsrechtliche Gesichtspunkte, sondern insb. auch erbrechtliche und gesellschaftsrechtliche Themen. Wenn sich eine Umstrukturierung vor diesem Hintergrund als sinnvoll oder erforderlich darstell...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 7.2.2 Ertragsteuerliche Sicht

Rz. 312 Aus ertragsteuerlicher Sicht wird die Entscheidung für eine bestimmte Finanzierungsform vor allem durch die unterschiedliche Behandlung von Eigen- und Fremdkapitalvergütungen bestimmt, wobei Fremdkapital – im Gegensatz zum Eigenkapital – nicht nur durch den Gesellschafter (Gesellschafter-Fremdfinanzierung), sondern auch durch Dritte gewährt werden kann.[1] Rz. 313 Bei...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.3.2.1 Zielsetzung einer gesellschaftsvertraglichen Nachfolgeregelung

Rz. 111 Im Gegensatz zu den Anteilen an einer Personengesellschaft sind die Anteile an einer Kapitalgesellschaft grundsätzlich frei vererblich (§ 15 Abs. 1 GmbHG).Entsprechend wird der Bestand der Kapitalgesellschaft durch den Tod eines Gesellschafters nicht beeinflusst. Rz. 112 Nachfolgeklauseln bei Kapitalgesellschaften kommt daher – im Vergleich zu Nachfolgeklauseln bei Pe...mehr