Fachbeiträge & Kommentare zu Kartellrecht

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§ 26 Kartellrecht / 2. Rechtliche Grundlagen

Rz. 81 Das vom Bundeskartellamt erstmals im Jahre 2000 eingeführte und nunmehr in den §§ 81h–81n GWB kodifizierte Kronzeugenprogramm bestimmt, dass einem Kartellteilnehmer, der durch seine Kooperation dazu beiträgt, ein Kartell aufzudecken, die Geldbuße erlassen oder reduziert wird (§ 81h Abs. 1 GWB). Das Kronzeugenprogramm unterscheidet in die Fälle, dass die Geldbuße erlas...mehr

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§ 26 Kartellrecht / III. Praktische Hinweise

Rz. 10 In der anwaltlichen Praxis erweist sich immer noch, dass kartellrechtliche Überlegungen häufig zu spät oder gar nicht angestellt werden. Die einschneidende Folge der zivilrechtlichen Nichtigkeit [17] kartellrechtswidriger Verträge (§ 1 GWB i.V.m. § 134 BGB; Art. 101 Abs. 2 AEUV i.V.m. Art. 6 VO 1/2003) bzw. die Unwirksamkeit eines ohne Anmeldung vollzogenen Zusammensch...mehr

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§ 26 Kartellrecht / III. Muster: Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens (§ 39 GWB)

Rz. 71 Aufbau und Inhalt der Anmeldung richten sich nach dem Formular zur Anmeldung eines Zusammenschlusses beim Bundeskartellamt, das umfängliche Erläuterungen enthält. Die Verwendung des Formulars ist zwar gesetzlich nicht vorgeschrieben, wird aber vom Bundeskartellamt ausdrücklich unter Hinweis darauf erbeten, dass so eine vollständige Anmeldung erreicht werden kann. Daran...mehr

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§ 26 Kartellrecht / IV. Anmerkungen zum Muster

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§ 26 Kartellrecht / g) Freistellung durch Gruppenfreistellungsverordnungen

Rz. 44 Die Kommission hat durch verschiedene Gruppenfreistellungsverordnungen (GVO) näher definiert, welche Vereinbarungen kartellrechtlicher Art generell vom Kartellverbot nach Art. 101 Abs. 1 AEUV freigestellt sind. Nach Art. 288 AEUV sind Verordnungen in den Mitgliedstaaten unmittelbar geltendes Recht; die deutschen Kartellbehörden haben die GVO deshalb bei Beeinträchtigu...mehr

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§ 26 Kartellrecht / 1. Zusammenschlusstatbestände

Rz. 63 Ein Zusammenschluss liegt gem. § 37 GWB vor, wenn das Vermögen eines Unternehmens ganz oder teilweise erworben wird (Vermögenserwerb nach § 37 Abs. 1 Nr. 1 GWB). Ein Zusammenschluss kann auch durch Erwerb der unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle durch ein oder mehrere Unternehmen über die Gesamtheit oder Teile eines oder mehrerer anderer Unternehmen erfolgen; die K...mehr

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§ 26 Kartellrecht / 6. Bußgeld

Rz. 30 Ein Verstoß gegen die Verbote der Art. 101, 102 AEUV oder des GWB wird als Ordnungswidrigkeit (§ 81 GWB) und im Falle eines Submissionskartells (§ 298 StGB) als Straftat geahndet. Ausreichend für die Ordnungswidrigkeit ist bereits die Vereinbarung eines Kartellverstoßes und nicht erst seine Praktizierung. Die Voraussetzungen für die Verhängung eines Bußgelds sind nebe...mehr

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§ 26 Kartellrecht / 7. Materiell-rechtliche Prüfung

Rz. 69 In der materiell-rechtlichen Prüfung hat die Kartellbehörde darüber zu befinden, ob zu erwarten ist, dass durch den Zusammenschluss wirksamer Wettbewerb erheblich behindert wird.[83] Das ist insbesondere der Fall, wenn zu erwarten ist, dass eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt wird.[84] Kommt die Kartellbehörde zu dem Ergebnis, hat sie den Zusamme...mehr

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§ 26 Kartellrecht / H. Anmeldung von Zusammenschlüssen nach der EU-Fusionskontroll-Verordnung Nr. 139/2004

Rz. 109 Die Bestimmungen, Erläuterungen und Anmeldeformulare zur Anmeldung von Zusammenschlüssen bei Überschreitung der EU-Schwellenwerte sind unter http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/legislation/legislation.html abrufbar. Rz. 110 Ein Zusammenschluss nach der EU-Fusionskontroll-Verordnung Nr. 139/2004[126] liegt vor, wenn zwei oder mehr bisher voneinander unabhängig...mehr

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§ 20 Handelsvertreterrecht / Literaturtipps

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§ 45 Unternehmenskooperation / II. Rechtliche Grundlagen

Rz. 2 Es ist üblich, dass Gesellschafter einer GmbH (oder Gesellschaften, die im Rahmen einer Aktiengesellschaft miteinander verbunden sind) Vereinbarungen zwischen den Gesellschaftern bzw. Aktionären festlegen. Dies kann vor, während oder nach der Gründung des Gemeinschaftsunternehmens erfolgen. Idealerweise ist es jedoch so, dass man zunächst Konsens über die Statuten find...mehr

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§ 44 Unternehmenskauf / B. Rechtliche Grundlagen

Rz. 2 Unter Unternehmenskauf versteht man den vollständigen oder teilweisen Erwerb eines Unternehmens in Form eines Beteiligungskaufs ("Share Deal") oder eines Aktiven-/Passiven-Kaufs ("Asset Deal"). Dabei kann man eine Reihe unterschiedlicher Rechtsgebiete, die bei einem Unternehmenskauf berührt werden, und eine Reihe aufeinander folgender Phasen des Unternehmenskaufes unter...mehr

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§ 20 Handelsvertreterrecht / III. Checkliste: Handelsvertretervertrag

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§ 50 Vergaberecht / Literaturtipps

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§ 22 Internationales Privat... / 1. Rechtswahl im außervertraglichen Schuldrecht (Art. 14 Rom II-VO, Art. 42 EGBGB)

Rz. 57 Die gesetzlichen Schuldverhältnisse der ungerechtfertigten Bereicherung (Art. 4 Rom II-VO,[160] Art. 38 EGBGB), der Geschäftsführung ohne Auftrag (Art. 4 Rom II-VO, Art. 39 EGBGB) und der unerlaubten Handlung (Art. 4 Rom II-VO, Art. 40 EGBGB) unterliegen der Rechtswahl grundsätzlich erst ab Entstehung des Anspruchs (Art. 14 Abs. 1 S. 1 lit. a Rom II-VO; Art. 42 S. 1 E...mehr

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§ 16 Franchiserecht / Literaturtipps

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§ 55 Wettbewerbsrecht / Literaturtipps

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Abkürzungsverzeichnis

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§ 32 Unternehmensverkauf / 2. Verwendungszweck

Rz. 34 Des Weiteren verpflichtet sich der Erwerbsinteressent in der Regel dazu, die ihm zugänglich gemachten Informationen ausschließlich zum Zwecke der Prüfung des Unternehmenserwerbs bzw. der Transaktion zu verwenden. Eine Verwendung für andere Zwecke, z.B. im eigenen Unternehmen, wird dabei grundsätzlich ausgeschlossen. Dies schließt natürlich auch die Ansprache von Kunden...mehr

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§ 32 Unternehmensverkauf / IX. Wirksamwerden/Vollzug/Closing

Rz. 170 Oftmals wird der Übergang des Eigentums an den Gesellschaftsanteilen oder der "Assets" von der vollständigen Zahlung des Kaufpreises abhängig gemacht. Zwischen dem Vertragsschluss (Signing) und dem Übergang der Anteile bzw. der Vermögensgegenstände (Closing) liegt ein mitunter ganz erheblicher Zeitraum. Es ist daher notwendig, Regelungen zu vereinbaren, was in der Ph...mehr

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Bußgelder und Schadensersat... / 3.1.1 (Un-) Mittelbare Verbandshaftung?

Aktuell ungeklärt ist zunächst die grundlegende Frage, ob Unternehmen allein aufgrund eines Datenschutzverstoßes eines ihrer Mitarbeiter unmittelbar für diesen haften müssen (unmittelbare Verbandshaftung) – oder ob für eine Haftung weitere Voraussetzungen erfüllt worden sein müssen. Bisher existieren zu dieser Frage noch keine Entscheidung eines höchstinstanzlichen Gerichts ...mehr

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GmbH-Gesellschafterversamml... / 4.3 Weisungsbefugnis gegenüber dem Geschäftsführer

Nach der gesetzgeberischen Konzeption ist die Gesellschafterversammlung berechtigt, dem Geschäftsführer umfassend Weisungen zu erteilen. Der Geschäftsführer muss diese Weisungen ausführen, solange er dadurch nicht gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstößt. Befolgt er die Weisungen, haftet er gegenüber der Gesellschaft nicht für etwaige durch die Weisung angerichtete ...mehr

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AGS 11/2020, MüKo - Wettbewerbsrecht, Band 2: Deutsches Wettbewerbsrecht - Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) §§ 1-96, 185, 186, Verfahren vor den europäischen Gerichten

Herausgegeben von Prof. Dr. Dr. Dres. h.c. Franz Jürgen Säcker und Prof. Dr. Peter Meier-Beck. 3. Aufl., 2020. Verlag C.H. Beck, München. XXX, 2010 S., Hardcover (in Leinen), 299,00 EUR Der Band 2 zum Deutschen Wettbewerbsrecht kommentiert das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Die Neuauflage berücksichtigt insbesondere eine Fülle an Entscheidungen sowie die umfass...mehr

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Compliance im Einkauf / 5 Kartellrecht (Unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen)

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Compliance für den Vertrieb... / 3.9 Kartellrecht (Unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen)

Rechtliche Vorgabe: Absprachen oder abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind durch das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verboten. Das betrifft etwa Preise, Rabatte, Lieferkonditionen, Mengen, Einsatz neuer P...mehr

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Kartellrechtsverstöße und v... / 3.2 Fallstricke, Selbsteinschätzung und fachkundige Beratung

Allerdings können gerade im Kartellrecht relativ leicht Situationen entstehen, in denen auch rechtstreue Mitarbeiter unbeabsichtigt oder aus Nachlässigkeit in unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen hineingeraten können. Unternehmen müssen selbst beurteilen, ob ihr Verhalten sich spürbar auf den Wettbewerb auswirkt oder ausnahmsweise die Voraussetzungen für eine Freistellung v...mehr

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Compliance im Einkauf / Zusammenfassung

Überblick Die Rolle des Einkaufs ist mit einschlägigen rechtlichen Vorgaben und besonderen Integritätsanforderungen verbunden. Hierbei spielt die Art und Weise, wie Einkaufsentscheidungen vorbereitet und abgeschlossen werden, für Compliance im Unternehmen eine besondere Rolle. Der Artikel stellt Risiken und Lösungsansätze der wichtigsten Compliance-Themen des Einkaufs zusamm...mehr

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Compliance für den Vertrieb... / 3 Compliance-Themen des Vertriebs

Die nachstehende Übersicht führt ohne Anspruch auf Vollständigkeit Fragen und Risiken auf, die im Vertrieb übergreifend oder für einzelne Vertriebstypen von besonderer Bedeutung sind. Sie beschreibt kurz rechtliche Vorgaben und Schwierigkeiten und gibt so Hinweise auf mögliche Problemfelder. Soweit möglich, erfolgen auch Vorschläge für Maßnahmen zur Risikoreduzierung. Die Gl...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Kartellrechtsverstöße und v... / 3.1 Kartellabsprachen und abgestimmtes Verhalten

Wer wettbewerbsbehindernde Absprachen trifft, weiß i. d. R., was er tut. Wer so handeln will, sollte sich allerdings das große Entdeckungsrisiko und die hohen Bußgelder für Kartellabsprachen vor Augen halten. Bei vernünftiger Betrachtung kommen deshalb verbotene Wettbewerbsbeschränkungen als Mittel zur Erreichung wirtschaftlicher Zielsetzungen nicht mehr in Betracht. Wirtsch...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Kartellrechtsverstöße und v... / 2 Warum ist das wichtig?

Kartellaufsicht, Geldbußen und Gewinnabschöpfung Verstöße gegen das Kartellrecht sind grundsätzlich als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeldern bedroht,[1] die Beträge in Millionenhöhe erreichen können. Für Erträge aus kartellrechtswidrigem Verhalten kann Gewinnabschöpfung angeordnet werden. Unternehmens- oder Betriebsleiter[2] und das Unternehmen als Ganzes[3] können wegen Verletz...mehr

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Compliance im Einkauf / 2 Compliance-Themen des Einkaufs

Die nachstehende Übersicht führt Themen auf, die für das Compliance Management im Einkauf wichtig sind und gibt Hinweise für Lösungsvorschläge. Auf entsprechende Themen-Merkblätter wird ergänzend hingewiesen. Die Organisation von Prozessabläufen im Einkauf und der Geschäftspartner-Sorgfalt steht nicht im Vordergrund. Es versteht sich von selbst, dass im Einzelfall näherer Be...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Compliance-Gefährdungsanaly... / 3.1.3 Prüflisten für einzelne Compliance-Themen

Die themenbezogene generelle Risikoeinschätzung in Arbeitsblatt 2 sollte durch Prüflisten vor- bzw. nachbereitet werden, um mögliche Anhaltspunkte für erhöhte Compliance-Risiken in der betrieblichen Praxis abzufragen. Das bewirkt zum einen, dass die generelle Risikoeinschätzung der Führungskräfte aus "Top down"-Sicht durch die Befassung mit operativen Risikoindikatoren und S...mehr

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Kartellrecht: Arbeitsgemeinschaft oder kooperatives Gemeinschaftsunternehmen?

Zusammenfassung Schließen sich Wettbewerber in der Absicht zusammen, sich dauerhaft gemeinschaftlich um Aufträge in unbestimmter Zahl zu bemühen, bilden sie keine kartellrechtsneutrale Bieter- oder Arbeitsgemeinschaft, sondern ein Gemeinschaftsunternehmen. Hintergrund Die Antragstellerin handelt auf dem Gebiet der Fördertechnik und erbringt u.a. Wartungsdienstleistungen für Ro...mehr

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IV Gesellschafterversammlun... / 9.3.1 Nichtigkeitsgründe

Rz. 643 Bei besonders schwerwiegenden Mängeln sind Gesellschafterbeschlüsse nicht nur anfechtbar, sondern von vornherein nichtig. Dies gilt in folgenden Fällen: Rz. 644 Der Beschluss wurde in einer Gesellschafterversammlung gefasst, die nicht ordnungsgemäß einberufen wurde, und es handelt sich um einen gravierenden Einberufungsmangel.[1] Nichtigkeit entsprechend § 241 Nr. 1 A...mehr

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V Geschäftsführung, Aufsich... / 2.5 Überwachungsfunktionen des fakultativen Aufsichtsrats und des aufsichtsratsähnlichen Beirats

Rz. 903 Zentrale Aufgabe und gleichzeitig Mindestkompetenz eines Aufsichtsrats, der diese Bezeichnung verdient, und eines aufsichtsratsähnlichen Beirats, auf den § 52 Abs. 1 GmbHG analog Anwendung findet, ist die Überwachung der Geschäftsführung (siehe Rn. 891: "Ohne Überwachung kein Aufsichtsrat, sondern ein (beratender) Beirat"). Der in § 52 Abs. 1 GmbHG normierte Vorbehal...mehr

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Compliance: Sind die Regelungen zur Vermögensabschöpfung verfassungswidrig?

Zusammenfassung Bei Gesetzesverstößen droht Unternehmen neben Bußgeldern auch die (betragsmäßig nicht begrenzte) Abschöpfung der im Zuge der Gesetzesverletzung erzielten Erträge. Der BGH äußerte nun verfassungsrechtliche Bedenken gegen die im Juli 2017 reformierten Regelungen zur Vermögensabschöpfung bei verjährten Taten. Hintergrund Am 1. Juli 2017 ist das Gesetz zur Reform d...mehr

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§ 12 Anhang / E. Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 75)

Rz. 5 1. Teil – Allgemeine Bestimmungen – A. Der Versicherungsschutz § 1 Gegenstand (1) Der Versicherer sorgt nach Eintritt eines Versicherungsfalles für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers, soweit sie notwendig ist, und trägt die dem Versicherungsnehmer hierbei entstehenden Kosten. Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen ist notwendig, wenn sie h...mehr

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AGS 11/2018, Bechtold/Bosch, GWB – Kommentar zum GWB

Begründet von Prof. Dr. Rainer Bechtold; weitergeführt von Dr. Wolfgang Bosch. 9. Aufl., 2018. Verlag C.H. Beck, München. XX, 1172 S., 129,00 EUR Mitte des Jahres 2018 ist die nunmehr 9. Aufl. des von Dr. Rainer Bechthold begründeten und von Dr. Wolfgang Bosch als ausgewiesenem Experten auf diesem Gebiet weitergeführten Kommentars zum GWG erschienen. Die Neuauflage ist gepräg...mehr

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Sommer, SGB V § 130c Verträ... / 2.1 Selektivvereinbarung auf freiwilliger Basis

Rz. 3 Mit der Vorschrift wurde eine dezentrale Vertragsoption geschaffen, durch die die Vereinbarungen über Erstattungsbeträge nach § 130b oder entsprechende Schiedsstellenentscheidungen ergänzt bzw. ganz oder teilweise abgelöst werden können. Solche dezentralen Einzelverträge können z. B. als Mehrwert- oder qualitätsoptimierende Risk-Share-Verträge (Therapieerfolg als Rabat...mehr

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Sommer, SGB V § 130c Verträ... / 2.3 Rangfolge zwischen Selektivvereinbarungen, Vereinbarungen über Erstattungsbeträge nach § 130b und Rabattvereinbarungen nach § 130a Abs. 8

Rz. 5 Dass sich die Vereinbarungen auf neue, nicht festbetragsgebundene Arzneimittel beziehen, ergibt sich aus der Formulierung in Abs. 1 Satz 1 "abweichend von bestehenden Vereinbarungen oder Schiedssprüchen nach § 130b" und ebenso aus Abs. 1 Satz 3, dass durch die individuelle Vereinbarung nach Satz 1 eine Vereinbarung nach § 130b ergänzt oder ganz oder teilweise abgelöst ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 3 Anwendbarkeit des OWiG gem. § 384a Abs. 2 AO

Rz. 27 § 384a Abs. 2 AO erstreckt durch seinen Verweis auf § 41 BDSG die Anwendbarkeit des OWiG auch auf Verstöße nach Art. 83 Abs. 4-6 EU-DSGVO im Anwendungsbereich der AO. Folglich ist die Regelung des § 377 Abs. 2 AO, nach der die Bußgeldvorschriften der Steuergesetze den allgemeinen Regelungen des OWiG vorgehen, insoweit nicht anwendbar. § 41 Abs. 1 BDSG trifft eine mater...mehr

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Compliance-Kultur und Train... / 2.2 Inhalte und Aufbau

Die richtige Themenauswahl und Schwerpunktsetzung hängt vom Teilnehmerkreis ab. Der Begriff Compliance-Schulung sollte umfassend verstanden werden und über klassische Anti-Korruptionsthemen[1] hinausgehen. Typischerweise werden alle Themen des Code of Conduct erfasst. Bei BASF sind das aufgrund ihres global gültigen Code of Conduct die folgenden Themen: Menschenrechte, Arbeit...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 2 Leistungen / 3 Literatur und Rechtsprechung

Rz. 21 Vgl. auch Literatur und Rechtsprechung zu §§ 11, 12, 13 und 27. Becker, Off-Label-Use: Arzneimittelversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung nur bei Todesgefahr?, SGb 2004 S. 594. Bockholdt, Gesundheitsspezifische Bedarfe von gesetzlich krankenversicherten Leistungsempfängern nach dem SGB II, NZS 2016 S. 881. ders., Die "Nikolaus-Rechtsprechung" des BVerfG – Ein...mehr

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§ 11 Rechtsbehelfe, Haftung... / IV. Adressaten – Organhaftung?

Rz. 37 Eine direkte Organhaftung sieht die DSGVO nicht vor, so dass neben der verantwortlichen Stelle (dem Unternehmen) nicht auch ihre Organe für Datenschutzverstöße einzustehen haben. Gleichwohl sind in der jüngeren Vergangenheit im Rahmen kartellrechtlicher Auseinandersetzungen vermehrt Versuche unternommen worden, für Kartellgeldbußen bei den jeweils handelnden Organen R...mehr

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§ 25 D&O-Versicherung / Literaturtipps

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Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 194 Satzung... / 2.2 Satzungsbestimmung zur Versicherungsvermittlung (Abs. 1a)

Rz. 26 Der mit Wirkung ab 1.1.2004 eingefügte Abs. 1a enthält nunmehr eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung für eine Satzungsregelung, nach der die Krankenkasse die Vermittlung privater Zusatzversicherungsverträge vorsehen und auf dieser Rechtgrundlage dann auch Versicherungsvermittlung im weiteren Sinne betreiben kann. Nach bisherigem Recht war es den Krankenkassen re...mehr

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ZAP 3/2016, Das zuständige ... / I. Kartellrecht

Beschränkung des Wettbewerbs kann rechtmäßig oder rechtswidrig sein; Maßstab ist das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen. 1. Anwendung des GWB Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die die Anwendung dieses Gesetzes betreffen, sind gem. § 87 S. 1 GWB ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich die Landgerichte – Kammern für Handelssachen (§ 95 Abs. 2 Nr...mehr

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ZAP 3/2016, Das zuständige ... / a) § 87 S. 1 GWB

§ 87 S. 1 GWB ist weiter gefasst als solche Zuständigkeitsvorschriften, die etwa formulieren "für Ansprüche aus" oder "für Ansprüche wegen". Denn Kartellrecht regelt im Wesentlichen nicht nur, was unter wettbewerbsförderndem Aspekt erlaubt und was verboten ist, sondern auch, ob ein Vertrag wirksam oder unwirksam ist. Das "bürgerlich" betont lediglich, dass § 87 S. 1 GWB natü...mehr

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ZAP 3/2016, Das zuständige ... / c) Kartellrechtliche Vorfragen

Ob die Vorschriften des GWB "anzuwenden" sind, hängt davon ab, welcher Sachverhalt anhand des Gesetzes zu würdigen ist. Er ist aber in einem Rechtsstreit erst – vom zuständigen Gericht – festzustellen, wenn nicht nur Rechtliches, sondern auch Tatsächliches "im Streit" ist. Das führt – nicht nur, aber vor allem – bei entscheidungserheblichen "kartellrechtlichen Vorfragen" (KG...mehr