Fachbeiträge & Kommentare zu Kind

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§ 19 Enkelunterhalt / III. Anteilige Haftung

Rz. 4 Für den Unterhalt haften G1 und G2 anteilig. § 1606 Rangverhältnisse mehrerer Pflichtiger (1) … (2) … (3) Mehrere gleich nahe Verwandte haften anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. Der Elternteil, der ein minderjähriges unverheiratetes Kind betreut, erfüllt seine Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen, in der Regel durch die Pflege und die ...mehr

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§ 18 Elternunterhalt / VII. Leistungsfähigkeit (für den Elternunterhalt verfügbares Einkommen)

Rz. 16 Hierzu ist vom (bereinigten) Nettoeinkommen von M1 und M2 jeweils der Selbstbehalt abzuziehen. Besonderheiten bei der Einkommensermittlung Beim Elternunterhalt gelten Besonderheiten bei der Einkommensermittlung (insb. bei Wohnwert, Vermögenseinsatz, Ansparmöglichkeiten) vgl. die eingangs aufgelisteten Aufsätze und die Hinweise am Ende des Falles. Der Selbstbehalt beim E...mehr

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§ 11 Unterhaltspflicht gege... / (1) Grundsatz

Rz. 48 F2 ist im Fallbeispiel nachrangig. Ein etwaiger Unterhaltsanspruch wirkt sich grds. nicht auf den Unterhalt der vorrangigen F1 aus. § 1609 Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige außerstande, allen Unterhalt zu gewähren, gilt folgende Rangfolge:mehr

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§ 12 Unterhaltspflicht gege... / aa) Kein Vorwegabzug des Kindesunterhalts aus zweiter Ehe

Rz. 45 Das Kind K1 ist aus der zweiten Ehe (nach Rechtskraft der Scheidung der ersten Ehe geboren) und hat somit die ehelichen Lebensverhältnisse der ersten Ehe nicht geprägt. BGH, Urt. v. 7.12.2011 – XII ZR 151/09 Die Unterhaltspflichten für neue Ehegatten sowie für nachehelich geborene Kinder und den dadurch bedingten Betreuungsunterhalt nach § 1615l BGB sind nicht bei der ...mehr

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§ 11 Unterhaltspflicht gege... / b) Sonstige Unterhaltspflicht zumindest gleichrangig?

Rz. 18 BGH, Urt. v. 7.12.2011 – XII ZR 159/09 Allerdings muss es sich bei dem hinzugetretenen Unterhalt um eine dem Geschiedenenunterhalt zumindest gleichrangige Verpflichtung handeln (Urt. v. 7.12.2011 – XII ZR 151/09). Rz. 19 F1 ist im Fallbeispiel vorrangig, F2 also nachrangig. F1 hat den Rang nach § 1609 Nr. 2 (Kinderbetreuung), während F2 in die 3. Rangstufe fällt. § 160...mehr

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§ 11 Unterhaltspflicht gege... / aa) Vorwegabzug des Kindesunterhalts?

Rz. 38 Die 345,50 EUR (nicht der Tabellenbetrag) Kindesunterhalt sind vom Einkommen des M abzuziehen. Es handelt sich um ein Kind aus der ersten Ehe (zum Fall eines Kindes aus zweiter Ehe vgl. Fall 41, siehe § 12 Rdn 1 ff.). 1.900 (Einkommen M) – 345,50 (Zahlbetrag Kindesunterhalt) = 1.554,50 EUR Rz. 39 Diese 1.554,50 EUR fließen in die Berechnung des Ehegattenunterhalts ein.mehr

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§ 12 Unterhaltspflicht gege... / c) Keine Bestimmung des Bedarfs von F1 nach der Dreiteilungsmethode

Rz. 14 Die Bedarfsermittlung erfolgt nicht durch die Dreiteilungsmethode (vgl. Fall 33, siehe § 9 Rdn 1). BVerfG v. 25.1.2011 – 1 BvR 918/10, Leitsatz Die zur Auslegung des § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB entwickelte Rechtsprechung zu den "wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen" unter Anwendung der Berechnungsmethode der sogenannten Dreiteilung löst sich von dem Konzept des Geset...mehr

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§ 11 Unterhaltspflicht gege... / I. Kindesunterhalt

Rz. 2 Der Bedarf von Kindern richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle (DT). Bezüglich der Einzelheiten wird auf Fall 1 (siehe § 1 Rdn 1) verwiesen. Rz. 3 M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 3.200 EUR. Es kommt deshalb grundsätzlich die Einkommensgruppe 5 (3.101 – 3.500 EUR) zur Anwendung. Es sind 3 Unterhaltsberechtigte vorhanden. Eine Herabstufung um eine Einkommensgr...mehr

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§ 9 Unterhaltspflicht gegen... / I. Kindesunterhalt

Rz. 46 Der Bedarf von Kindern richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle (DT). Bezüglich der Einzelheiten wird auf Fall 1 (siehe § 1 Rdn 1 ff.) verwiesen. Rz. 47 M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1.500 EUR. Es kommt deshalb grundsätzlich die Einkommensgruppe 1 (bis 1.900 EUR) zur Anwendung. Es sind 3 Unterhaltsberechtigte vorhanden. Eine Herabstufung ist aber nicht mög...mehr

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§ 5 Unterhaltspflicht gegen... / 1. Bedarf

Rz. 65 Der Bedarf von Kindern richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle (DT). Bezüglich der Einzelheiten wird auf Fall 1 (siehe § 1 Rdn 1 ff.) verwiesen. Rz. 66 M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1.500 EUR. Es kommt deshalb grundsätzlich die Einkommensgruppe 1 (bis 1.900 EUR) zur Anwendung. Es sind 2 Unterhaltsberechtigte vorhanden. Die Frage einer Höherstufung stellt s...mehr

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§ 19 Enkelunterhalt / I. Anspruchsgrundlage für Enkelunterhalt

Rz. 2 § 1601 Unterhaltsverpflichtete Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. G1, der Großvater väterlicherseits, ist mit K1 in gerader Linie verwandt. G2, der Großvater mütterlicherseits, ist mit K1 ebenfalls in gerader Linie verwandt. Die Tante, bei der K1 lebt, ist mit K1 dagegen nur in der Seitenlinie verwandt. § 1589 Verwandtschaft (1) P...mehr

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§ 18 Elternunterhalt / 3. Besteht ein Anspruch nach § 1615l?

Rz. 44 Bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes besteht Anspruch auf den sog. Basisunterhalt. K ist aber bereits 9 Jahre alt Ein sog. verlängerter Betreuungsunterhalt, also Unterhalt nach dem Basisunterhalt, erfordert. BGH, Beschl. v. 9.3.2016 – XII ZB 693/14 Rn 25 ff. Für die – hier allein relevante – Zeit ab Vo...mehr

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§ 4 Unterhaltspflicht gegen... / d) Darlegungs- und Beweislast

Rz. 40 BGH, Urt. v. 15.6.2011 – XII ZR 94/09 Zugleich hat der Gesetzgeber mit der Neuregelung des § 1570 BGB dem unterhaltsberechtigten Elternteil die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen einer Verlängerung des Betreuungsunterhalts über die Dauer von drei Jahren hinaus auferlegt. Kind- und elternbezogene Umstände, die aus Gründen der Billigkeit zu einer Verlänge...mehr

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§ 11 Unterhaltspflicht gege... / I. Kindesunterhalt

Rz. 56 Der Bedarf von Kindern richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle (DT). Bezüglich der Einzelheiten wird auf Fall 1 (siehe § 1 Rdn 1) verwiesen. Rz. 57 M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1.600 EUR. Es kommt deshalb grundsätzlich die Einkommensgruppe 1 (bis 1.900 EUR) zur Anwendung. Es sind 3 Unterhaltsberechtigte vorhanden. Eine Herabstufung ist aber nicht möglich...mehr

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§ 12 Unterhaltspflicht gege... / VI. Hinweis

Rz. 40 F1 wäre jedoch dann nicht nachrangig, wenn ihre Ehe von langer Dauer gewesen wäre. Siehe zum Gleichrang Fall 35 (siehe § 10 Rdn 1). Aber auch bei Gleichrang müsste F1 eine Unterhaltskürzung hinnehmen, soweit dies Folge daraus ist, dass andernfalls bei (bloßer) Deckung des Mindestbedarfs der F2 durch M der eheangemessene Selbstbehalt des M im Verhältnis zu F1 nicht meh...mehr

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§ 10 Unterhaltspflicht gege... / I. Kindesunterhalt

Rz. 92 Der Bedarf von Kindern richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle (DT). Bezüglich der Einzelheiten wird auf Fall 1 (siehe § 1 Rdn 1) verwiesen. Rz. 93 M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1.700 EUR. Es kommt deshalb grundsätzlich die Einkommensgruppe 1 (bis 1.900 EUR) zur Anwendung. Es sind 3 Unterhaltsberechtigte vorhanden. Eine Herabstufung in der DT kommt nicht ...mehr

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§ 11 Unterhaltspflicht gege... / I. Kindesunterhalt

Rz. 33 Der Bedarf von Kindern richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle (DT). Bezüglich der Einzelheiten wird auf Fall 1 (siehe § 1 Rdn 1) verwiesen. Rz. 34 M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1.900 EUR. Es kommt deshalb die Einkommensgruppe 1 (bis 1.900 EUR) zur Anwendung. Es sind drei Unterhaltsberechtigte vorhanden. Eine Herabstufung kommt jedoch nicht in Betracht, w...mehr

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§ 12 Unterhaltspflicht gege... / aa) Kein Nachrang der F2

Rz. 21 Eine nachrangige zweite Ehefrau könnte unberücksichtigt bleiben. Die neue Ehefrau muss also vorrangig oder zumindest gleichrangig sein. BGH, Urt. v. 7.12.2011 – XII ZR 159/09 Allerdings muss es sich bei dem hinzugetretenen Unterhalt um eine dem Geschiedenenunterhalt zumindest gleichrangige Verpflichtung handeln (Urt. v. 7.12.2011 – XII ZR 151/09). § 1609 Rangfolge mehr...mehr

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§ 13 Unterhaltspflicht gege... / (2) Gleichrang oder Vorrang der F2

Rz. 16 BGH, Urt. v. 7.12.2011 – XII ZR 151/09 Ist die geschiedene Ehefrau … gleichrangig, sind im Rahmen der Billigkeitsprüfung des § 1581 BGB grundsätzlich auch die neu hinzugekommenen Unterhaltsverpflichtungen zu berücksichtigen. F2 ist hier gleichrangig, weil sie ebenfalls ein Kind betreut (§ 1609 Nr. 2). Ein Unterhaltsanspruch der F2 kann sich auf den Unterhalt der F1 aus...mehr

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§ 16 Unterhaltspflicht gege... / a) Weitere Unterhaltspflichten

Rz. 13 M ist auch dem Kind K2 zum Unterhalt verpflichtet. Wenn M den Kindesunterhalt für beide Kinder und den Unterhalt für F1 in der ermittelten Höhe leisten müsste, verblieben ihm 2.139 EUR (5.100 – 429,50 – 429,50 – 2.102 EUR). Jedoch ist M auch der neKM unterhaltspflichtig. Die weiteren Unterhaltspflichten können Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit des M haben. § 1581 L...mehr

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§ 12 Unterhaltspflicht gege... / I. Kindesunterhalt

Rz. 43 Der Bedarf von Kindern richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle. Bezüglich der Einzelheiten wird auf Fall 1 (siehe § 1 Rdn 1 ff.) verwiesen. M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 2.000 EUR. Es kommt deshalb grundsätzlich die Einkommensgruppe 2 (1.901 bis 2.300 EUR) zur Anwendung. Es sind 3 Unterhaltsberechtigte vorhanden. Eine Herabstufung in die Einkommensgruppe 1 (...mehr

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§ 12 Unterhaltspflicht gege... / bb) Gleichrang oder Vorrang der F2

Rz. 22 BGH, Urt. v. 7.12.2011 – XII ZR 151/09 Ist die geschiedene Ehefrau […] gleichrangig, sind im Rahmen der Billigkeitsprüfung des § 1581 BGB grundsätzlich auch die neu hinzugekommenen Unterhaltsverpflichtungen zu berücksichtigen. Rz. 23 F2 ist wegen Kinderbetreuung sogar vorrangig (§ 1609 Nr. 2), F1 also nachrangig. Ein Unterhaltsanspruch der F2 kann sich auf den Unterhal...mehr

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§ 11 Unterhaltspflicht gege... / Fall 38: M 3.200 EUR + F2 0 EUR – F1 500 EUR + K (6 J) – Vorrang der ersten Ehefrau; Mindestbedarf der zweiten Ehefrau –

Rz. 1 Die Ehe von M und F1 wurde geschieden. Aus der Ehe ist das sechsjährige Kind K hervorgegangen, das von F1 betreut wird. M ist nunmehr mit F2 verheiratet. M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von monatlich 3.200 EUR. F1 hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von monatlich 500 EUR; sie kann wegen der Betreuung des Kindes kein höheres Einkommen erzielen. Die neue Ehefrau F2 i...mehr

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§ 11 Unterhaltspflicht gege... / 2. Bedarf

Rz. 60 Die Dreiteilungsmethode kommt nicht zur Anwendung (vgl. Fall 33, siehe § 9 Rdn 1). Der Unterhalt ist für beide Frauen getrennt nach dem Halbteilungsgrundsatz zu ermitteln (vgl. Fall 33, siehe § 9 Rdn 1). Die Rangfrage, also die Frage, ob ein Partner vorrangig bzw. nachrangig ist, erlangt erst im Rahmen Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners Bedeutung – also dann, w...mehr

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§ 15 Unterhaltspflicht gege... / 3. Ungedeckter Restbedarf (Unterhaltshöhe)

Rz. 9 Nachdem F kein Eigeneinkommen hat, entspricht der eben ermittelte Bedarf auch der Höhe des Unterhalts von F1.mehr

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§ 15 Unterhaltspflicht gege... / IV. Unterhaltsanspruch der neKM nach § 1615l

1. Anspruchsgrundlage Rz. 13 Vgl. hierzu die Fälle 23 und 24 (siehe § 5 Rdn 1, 22). 2. Bedarf der neKM a) Grundsatz Rz. 14 Der Bedarf der nichtehelichen Kindsmutter bestimmt sich nach deren Lebensstellung und damit nach deren Einkünfte, die sie ohne die Geburt und die Betreuung des gemeinsamen Kindes hätte (vgl. Fälle 23 und 24, siehe § 5 Rdn 1, 40). BGH, Beschl. v. 15.5.2019 – ...mehr

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§ 13 Unterhaltspflicht gege... / 4. Leistungsfähigkeit des M

Rz. 38 M hätte 861 EUR Unterhalt für F1 aufzubringen. Ihm bliebe nach Abzug dieses Unterhalts und des Kindesunterhalts für K1 (2.865,50 EUR) ein Betrag von 1.052,50 EUR (2.200 – 861 – 286,50 EUR), aus dem auch der Kindesunterhalt für K2 (286,50 EUR) und auch der Unterhalt für die F2, die auch ein Kind betreut, aufzubringen wäre. a) Weitere Unterhaltspflichten Rz. 39 Die weiter...mehr

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§ 15 Unterhaltspflicht gege... / a) Kindesunterhalt als sonstige Verpflichtung

Rz. 11 Zunächst kann der Kindesunterhalt berücksichtigt werden. Die Frage, ob eine Herabstufung in die erste Einkommensgruppe zu erfolgen hat, kann hier zunächst dahinstehen.mehr

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§ 15 Unterhaltspflicht gege... / 2. Bedarf der neKM

a) Grundsatz Rz. 14 Der Bedarf der nichtehelichen Kindsmutter bestimmt sich nach deren Lebensstellung und damit nach deren Einkünfte, die sie ohne die Geburt und die Betreuung des gemeinsamen Kindes hätte (vgl. Fälle 23 und 24, siehe § 5 Rdn 1, 40). BGH, Beschl. v. 15.5.2019 – XII ZB 357/18 Rn 23 Das Oberlandesgericht ist dem Grunde nach zutreffend davon ausgegangen, dass für ...mehr

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§ 12 Unterhaltspflicht gege... / 2. Bedarf der F1

a) Bedarfsbestimmendes Einkommen des M in Bezug auf F1 aa) Kein Vorwegabzug des Unterhalts für das Kind aus zweiter Ehe Rz. 6 Das Kind K ist aus der zweiten Ehe und somit nach Rechtskraft der Scheidung der ersten Ehe geboren. Der Unterhalt für das Kind hat somit die ehelichen Lebensverhältnisse der ersten Ehe nicht geprägt. Rz. 7 Das BVerfG hat hierzu in seiner Entscheidung, mi...mehr

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§ 15 Unterhaltspflicht gege... / V. Zurück zum Ehegattenunterhalt für F1

Rz. 42 Nach Ermittlung des Unterhaltsanspruchs bzw. Bedarfs der neKM ist erneut die Leistungsfähigkeit des M zu prüfen. 1. Ehegattenmindestselbstbehalt Rz. 43 Müsste M nunmehr auch diese 960 EUR zahlen, verblieben ihm nur noch 753,50 EUR (3.000 – 326,50 – 960 – 960 EUR). Sein Ehegattenmindestselbstbehalt (vgl. Fälle 18 und 35, siehe § 3 Rdn 96, § 10 Rdn 1) gegenüber F1 wäre nic...mehr

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§ 12 Unterhaltspflicht gege... / II. Ehegattenunterhalt für F1

1. Anspruchsgrundlage Rz. 5 Bei F1 soll im Fallbeispiel ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt bestehen. 2. Bedarf der F1 a) Bedarfsbestimmendes Einkommen des M in Bezug auf F1 aa) Kein Vorwegabzug des Unterhalts für das Kind aus zweiter Ehe Rz. 6 Das Kind K ist aus der zweiten Ehe und somit nach Rechtskraft der Scheidung der ersten Ehe geboren. Der Unterhalt für das Kind hat s...mehr

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§ 15 Unterhaltspflicht gege... / bb) Bedarfsbestimmendes Einkommen der neKM (bei gedachter Ehe)

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§ 12 Unterhaltspflicht gege... / b) Bedarfsbestimmendes Einkommen der F1

Rz. 13 bereinigtes Nettoeinkommen der F1: 500 EUR Erwerbstätigenbonus F1: 500 EUR × 10 % = 50 EUR Bedarfsbestimmendes Einkommen: 500 – 50 EUR = 450 EURmehr

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§ 15 Unterhaltspflicht gege... / VI. Zahlungspflichten

Rz. 23 Unterhaltspflichten des M: K1: 326,50 EUR neKM: 960 EUR F1: 434 EURmehr

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§ 12 Unterhaltspflicht gege... / b) Ehegattenunterhalt für F2 als sonstige Verpflichtung?

aa) Kein Nachrang der F2 Rz. 21 Eine nachrangige zweite Ehefrau könnte unberücksichtigt bleiben. Die neue Ehefrau muss also vorrangig oder zumindest gleichrangig sein. BGH, Urt. v. 7.12.2011 – XII ZR 159/09 Allerdings muss es sich bei dem hinzugetretenen Unterhalt um eine dem Geschiedenenunterhalt zumindest gleichrangige Verpflichtung handeln (Urt. v. 7.12.2011 – XII ZR 151/09...mehr

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§ 8 Unterhaltspflicht gegen... / IV. Zahlungspflichten

Rz. 62 M hat für vjK 0 EUR, für K 423,50 EUR und für Ehefrau F 97 EUR Unterhalt zu leisten.mehr

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§ 12 Unterhaltspflicht gege... / d) Halbteilungsgrundsatz

Rz. 16 Das bedarfsbestimmende Einkommen des M in Bezug auf F1 beträgt 2.700 EUR (3.000 – 300 EUR). Das bedarfsbestimmende Einkommen der F1 beträgt 450 EUR (500 – 50 EUR). Bedarfsermittlung nach der Halbteilungsmethode: Bedarf von F1 ist ½ aus 3.150 EUR (2.700 + 450 EUR) = 1.575 EURmehr

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§ 15 Unterhaltspflicht gege... / a) Bedarfsbestimmendes Einkommen des M in Bezug auf F1

aa) Vorwegabzug Kindesunterhalt? Rz. 29 Nachdem es sich bei den 3.000 EUR bereits um das bereinigte Nettoeinkommen des M handelt, ist nur noch der Vorwegabzug des Kindesunterhalts zu prüfen. Hierbei ist zu beachten, dass der Unterhalt für das Kind aus der zweiten Beziehung des M mit neKM nur abgezogen werden kann, wenn neK noch vor Rechtskraft der Scheidung der Ehe von M und F...mehr

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§ 8 Unterhaltspflicht gegen... / 3. Bedürftigkeit (ungedeckter Bedarf)

Rz. 14 Der vorgenannte Bedarf der F ist in Höhe von 990 EUR durch eigenes Einkommen gedeckt. Der Unterhaltsanspruch beträgt also 391 EUR (1.380,25 – 990 EUR). Erst jetzt kann der Haftungsanteil der F am Unterhalt für das volljährige Kind bestimmt werden.mehr

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§ 12 Unterhaltspflicht gege... / 1. Anspruchsgrundlage

Rz. 26 Im Fallbeispiel ist ein Anspruch auf Familienunterhalt gegeben, da M und F2 zusammenleben.mehr

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§ 15 Unterhaltspflicht gege... / 1. Anspruchsgrundlage

Rz. 28 Im Fallbeispiel wird davon ausgegangen, dass F1 unterhaltsberechtigt ist. Zu den möglichen Anspruchsgrundlagen vgl. Fall 16 (siehe § 3 Rdn 31).mehr

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§ 12 Unterhaltspflicht gege... / a) Bedarfsbestimmendes Einkommen des M in Bezug auf F2

Rz. 28 Nach Abzug des Unterhalts für F1 beträgt das bereinigte Nettoeinkommen des M 1.875 EUR (3.000 – 1.125 EUR). Nach Abzug des Kindesunterhalts verblieben 1.548,50 EUR (1.875 – 326,50 EUR). Der Erwerbstätigenbonus des M ist mit 155 EUR (1.548,50 EUR × 10 %) in Abzug zu bringen. Das bedarfsbestimmende Einkommen von M beträgt somit 1.393,50 EUR (1.548,50 – 155 EUR).mehr

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§ 12 Unterhaltspflicht gege... / V. Zahlungspflicht

Rz. 39 Die Unterhaltspflicht des M gegenüber F1 beträgt 410 EUR.mehr

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§ 15 Unterhaltspflicht gege... / a) Bedarfsbestimmendes Einkommen des M in Bezug auf F1

aa) Vorwegabzug Kindesunterhalt? Rz. 5 Nachdem es sich bei den 3.000 EUR bereits um das bereinigte Nettoeinkommen des M handelt, ist nur noch der Vorwegabzug des Kindesunterhalts zu prüfen. Hierbei ist zu beachten, dass der Unterhalt für das Kind aus der zweiten Beziehung des M mit neKM nur abgezogen werden kann, wenn neK noch vor Rechtskraft der Scheidung der Ehe von M und F1...mehr

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§ 15 Unterhaltspflicht gege... / 1. Anspruchsgrundlage

Rz. 4 Im Fallbeispiel wird davon ausgegangen, dass F1 unterhaltsberechtigt ist. Zu den möglichen Anspruchsgrundlagen vgl. Fall 16 (siehe § 3 Rdn 31).mehr

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§ 15 Unterhaltspflicht gege... / bb) Vorwegabzug des Unterhalts nach § 1615l für neKM?

Rz. 6 Auch der Unterhaltsanspruch der neKM hat die Ehe von M und F1 nicht geprägt und stellt deshalb keinen Abzugsposten dar (s.o.). Somit ist das Einkommen des M nur noch um den Erwerbstätigenbonus zu kürzen. Einkommen des M: 3.000 EUR Erwerbstätigenbonus: 10 % aus 3.000 EUR = 300 EUR Bedarfsbestimmendes Einkommen des M: 3.000 – 300 EUR = 2.700 EURmehr

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§ 15 Unterhaltspflicht gege... / 2. Bedarf der neKM

a) Grundsatz Rz. 38 Der Bedarf der nichtehelichen Kindsmutter bestimmt sich nach deren Lebensstellung und damit nach deren Einkünfte, die sie ohne die Geburt und die Betreuung des gemeinsamen Kindes hätte (vgl. Fälle 23 und 24, siehe § 5 Rdn 1, 40). BGH, Beschl. v. 15.5.2019 – XII ZB 357/18 Rn 23 Das Oberlandesgericht ist dem Grunde nach zutreffend davon ausgegangen, dass für ...mehr

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§ 15 Unterhaltspflicht gege... / c) Halbteilungsgrundsatz

Rz. 8 Es gilt der Grundsatz der Halbteilung zwischen M und F1. Bedarfsbestimmendes Einkommen des M: 2.700 EUR Bedarfsbestimmendes Einkommen der F1: 0 EUR Bedarf von F1: ½ von 2.700 EUR = 1.350 EURmehr

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§ 15 Unterhaltspflicht gege... / 1. Anspruchsgrundlage

Rz. 13 Vgl. hierzu die Fälle 23 und 24 (siehe § 5 Rdn 1, 22).mehr