Fachbeiträge & Kommentare zu Kinderbetreuung

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Anlage Sonderausgaben 2023 ... / 2 Abziehbare Sonderausgaben

Rz. 29 Sonderausgaben-Pauschbetrag Haben Sie keine oder nur ganz geringe in der Anlage Sonderausgaben aufgeführten Aufwendungen, wird für diese Sonderausgaben ein Pauschbetrag von 36 EUR, bzw. 72 EUR bei Zusammenveranlagung von Ehegatten, berücksichtigt (§ 10c EStG). Rz. 30 [Kirchensteuer, Kirchgeld → Zeile 4] Hier tragen Sie alle im Veranlagungsjahr von Ihnen oder Ihrem Ehega...mehr

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Anlage Haushaltsnahe Aufwen... / 1.3 Haushaltsnahe Dienstleistungen

Rz. 496 [Haushaltsnahe Dienstleistungen → Zeile 5] Unter haushaltsnahe Dienstleistungen (§ 35a Abs. 2 Satz 1 EStG) fallen nur Tätigkeiten, die keine handwerklichen Leistungen i. S. d. § 35a Abs. 3 EStG sind und gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden. Es wird eine Dienstleistungsagentur oder ein selbstständiger Dienstleister als Hilfe im Haushalt in...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Kinderbetreuung

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / I. Einführung

Rz. 1 Stand: EL 136 – ET: 11/2023 Mit dem Abzug von Kinderbetreuungskosten als > Sonderausgaben setzt § 10 Abs 1 Nr 5 EStG idF seit 2012 (> Rz 10) die Absicht des Gesetzgebers fort, die Vereinbarkeit von Kinderbetreuung und Beruf zu erleichtern (vgl Gesetzesbegründung – BT-Drs 16/643) und Anreize zur Schaffung von legalen Beschäftigungsverhältnissen in privaten Haushalten zu ...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / Zusammenfassung

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / A. Allgemeines

I. Einführung Rz. 1 Stand: EL 136 – ET: 11/2023 Mit dem Abzug von Kinderbetreuungskosten als > Sonderausgaben setzt § 10 Abs 1 Nr 5 EStG idF seit 2012 (> Rz 10) die Absicht des Gesetzgebers fort, die Vereinbarkeit von Kinderbetreuung und Beruf zu erleichtern (vgl Gesetzesbegründung – BT-Drs 16/643) und Anreize zur Schaffung von legalen Beschäftigungsverhältnissen in privaten H...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / III. Begünstigte Aufwendungen

1. Art der Aufwendungen Rz. 20 Stand: EL 136 – ET: 11/2023 § 10 Abs 1 Nr 5 EStG begünstigt nur Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung des Kindes. Das können Aufwendungen in > Geld oder als > Sachbezüge (> Rz 22) sein, die der Stpfl einer anderen Person dafür leistet, dass diese sein Kind behütend oder beaufsichtigend betreut. Die persönliche Fürsorge für das Kind muss...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / B. Abzug als Sonderausgaben

I. Norminhalt von § 10 Abs 1 Nr 5 EStG Rz. 11 Stand: EL 136 – ET: 11/2023 Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Stpfl gehörenden Kindes iSv § 32 Abs 1 EStG, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, werden iHv zwei Dritteln, höchstens bis zu 4 000 EUR im Kalenderjahr, als SA abgezogen (§ 10 Abs 1 Nr 5 EStG). Lebt das zu betreuende Ki...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / II. Begünstigte Personen

1. Voraussetzungen in der Person des Steuerpflichtigen Rz. 12 Stand: EL 136 – ET: 11/2023 Der SA-Abzug gilt nur für Personen, die in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind. Bei beschränkt Stpfl ist er ausgeschlossen (§ 50 Abs 1 Satz 4 EStG). Rz. 12/1 Stand: EL 136 – ET: 11/2023 Personen ohne > Wohnsitz oder gewöhnlichen > Aufenthalt in Deutschland, die ihre Einkünfte im W...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 2. Formelle Voraussetzungen

Rz. 30 Stand: EL 136 – ET: 11/2023 Voraussetzung für den Abzug von Kinderbetreuungskosten ist außerdem, dass der Stpfl folgenden Nachweis gegenüber dem FA erbringt (vgl § 10 Abs 1 Nr 5 Satz 4 EStG):mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 1. Art der Aufwendungen

Rz. 20 Stand: EL 136 – ET: 11/2023 § 10 Abs 1 Nr 5 EStG begünstigt nur Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung des Kindes. Das können Aufwendungen in > Geld oder als > Sachbezüge (> Rz 22) sein, die der Stpfl einer anderen Person dafür leistet, dass diese sein Kind behütend oder beaufsichtigend betreut. Die persönliche Fürsorge für das Kind muss der Dienstleistung ihr...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 1. Voraussetzungen in der Person des Steuerpflichtigen

Rz. 12 Stand: EL 136 – ET: 11/2023 Der SA-Abzug gilt nur für Personen, die in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind. Bei beschränkt Stpfl ist er ausgeschlossen (§ 50 Abs 1 Satz 4 EStG). Rz. 12/1 Stand: EL 136 – ET: 11/2023 Personen ohne > Wohnsitz oder gewöhnlichen > Aufenthalt in Deutschland, die ihre Einkünfte im Wesentlichen in Deutschland erzielen, werden aber auf A...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / C. Besteuerung beim Empfänger

Rz. 40 Stand: EL 136 – ET: 11/2023 Die Aufwendungen iSd § 10 Abs 1 Nr 5 EStG führen beim Empfänger ggf zu besteuerbaren Einkünften. Ob es sich um > Einkünfte nach § 15, § 18, § 19 oder § 22 EStG handelt, hängt von den Gegebenheiten des Einzelfalls ab. Die Eltern sind ggf zum LSt-Abzug verpflichtet, sofern es sich um Dienstleistungen handelt, die im Rahmen eines Dienstverhältn...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / I. Norminhalt von § 10 Abs 1 Nr 5 EStG

Rz. 11 Stand: EL 136 – ET: 11/2023 Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Stpfl gehörenden Kindes iSv § 32 Abs 1 EStG, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, werden iHv zwei Dritteln, höchstens bis zu 4 000 EUR im Kalenderjahr, als SA abgezogen (§ 10 Abs 1 Nr 5 EStG). Lebt das zu betreuende Kind im Ausland, wird der Höchstbetrag v...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / II. Rechtsentwicklung

Rz. 4 Stand: EL 136 – ET: 11/2023 Im Prinzip werden Kinderbetreuungskosten weder als > Werbungskosten noch als > Betriebsausgaben berücksichtigt, weil das Aufwachsen eines Kindes und die damit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen ganz überwiegend zur Privatsphäre gehören und selbst für berufstätige Eltern nicht so gut wie ausschließlich beruflich veranlasst sind (> Rz 6). G...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 2. Voraussetzungen in der Person des Kindes

Rz. 15 Stand: EL 136 – ET: 11/2023 Berücksichtigt werden nur Aufwendungen für ein Kind iSd § 32 Abs 1 EStG . Das sind Kinder, die im 1. Grad mit dem Stpfl verwandt sind einschließlich der angenommenen Kinder (> Adoptivkinder) und > Pflegekinder (ergänzend > Kinderfreibeträge Rz 40 ff). Nicht begünstigt sind somit Aufwendungen für Stief- und Enkelkinder, die der Stpfl in seinen...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 3. Umfang der abziehbaren Aufwendungen

Rz. 35 Stand: EL 136 – ET: 11/2023 Die begünstigten Betreuungskosten werden mit zwei Dritteln der nachweisbaren Aufwendungen, höchstens 4 000 EUR je Kind und VZ abgezogen (§ 10 Abs 1 Nr 5 Satz 1 EStG). Die höchstmögliche Steuerentlastung wird also bei Aufwendungen je Kind von 6 000 EUR im Kalenderjahr erreicht. Beispiel 1: Das Kind der miteinander verheirateten Eltern geht arb...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Kindergarten

Rz. 1 Stand: EL 136 – ET: 11/2023 Leistungen des Arbeitgebers zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern des ArbN in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen sind steuerfrei (§ 3 Nr 33 EStG); die Beschränkung auf ArbN ist verfassungsgemäß (BFH 238, 76 = BStBl 2012 II, 816). Den Wert der begünstigten Leistungen hat der Gesetzgeber der Höhe nach ni...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Kindertagespflege

Stand: EL 136 – ET: 11/2023 Wird ein Kind in der Wohnung der Eltern nach deren Weisungen betreut, ist die Pflegeperson idR > Arbeitnehmer; der > Arbeitslohn unterliegt dem LSt-Abzug. Wird das Kind bei der Betreuungsperson betreut, erzielt sie Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Zur Betriebsausgabenpauschale vgl BMF vom 06.04.2023, BStBl 2023 I, 669. > Au-Pair, > Jugendam...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Kinderschwester

Rz. 1 Stand: EL 136 – ET: 11/2023 Die Aufwendungen für die Beschäftigung einer Kinderpflegerin werden im Rahmen von § 10 Abs 1 Nr 5 EStG als > Sonderausgaben berücksichtigt; zu Einzelheiten > Kinderbetreuung. Rz. 2 Stand: EL 136 – ET: 11/2023 Wegen des Abzugs der Ausgaben als AgB > Krankheitskosten Rz 10 Hauspflegerin ; ferner > Kindergarten Rz 5.mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / B. Rechtsentwicklung

Rz. 10 Stand: EL 136 – ET: 11/2023 In der Vergangenheit hat der Gesetzgeber unterschiedliche Wege beschritten, um die Belastung der Eltern mit Kindern zu mindern. Sie waren gekennzeichnet von politischen Vorstellungen des Gesetzgebers, den Vorgaben des BVerfG und den Zwängen der öffentlichen Haushalte. Rz. 11 Stand: EL 136 – ET: 11/2023 Vor 1975 minderten Kinderfreibeträge die ...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 4. Unvermeidbarkeit des Arbeitsausfalles

Rz. 16 Stand: EL 136 – ET: 11/2023 Ein Arbeitsausfall ist nur dann unvermeidbar, wenn > Arbeitgeber und > Betriebsrat vor der Einführung der > Kurzarbeit vergeblich versucht haben, die Kurzarbeit abzuwenden oder einzuschränken. Während des Bezuges von KuG muss der Betrieb sich laufend darum bemühen, die Kurzarbeit zu verringern oder zu beenden. Dies gilt auch dann, wenn die K...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 3. Übertragung der Freibeträge für Kinder auf den anderen Elternteil

Rz. 160 Stand: EL 136 – ET: 11/2023 Ein Elternteil erhält von Gesetzes wegen die verdoppelten Freibeträge für Kinder (> Rz 6), wenn er unbeschränkt steuerpflichtig ist und der andere Elternteil nicht (vgl § 32 Abs 6 Satz 3 Nr 1 EStG). Rz. 161 Stand: EL 136 – ET: 11/2023 Bei einem unbeschränkt steuerpflichtigen Elternpaar, das die Voraussetzungen des § 26 Abs 1 Satz 1 EStG (> Eh...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Kinderadditive

Zusammenfassung Rz. 1 Stand: EL 136 – ET: 11/2023 Belastungen der Eltern durch ihre Kinder werd...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 1.2 Zweck und Systematik

Rz. 2 Bei § 19 handelt es sich nicht nur um die Regelung einer besonderen Kündigungsfrist, die im Fall der Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum Ende der Elternzeit einzuhalten ist, die Vorschrift gewährt dem elternzeitberechtigten Arbeitnehmer vielmehr ein fristgebundenes Sonderkündigungsrecht. [1] Dabei kommt der Regelung eine doppelte Zweckrichtung zu: Zum einen wird dem I...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Sauer, SGB II § 20 Regelbed... / 2.2.2 Einpersonenhaushalte

Rz. 82 Die Abgrenzung der Bedarfsstufen für die Zeit ab 2017 durch das RBEG 2017 beruht nicht mehr auf einer Unterscheidung danach, ob Erwachsene allein oder in einer Konstellation von mehreren Personen in einer Wohnung leben. Es ist nicht mehr entscheidend, ob in einer Wohnung mehrere Haushalte bestehen können oder nicht. Rz. 83 Das BVerfG habe die Festlegung einer abweichen...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Sauer, SGB II § 21 Mehrbedarfe / 2.3 Mehrbedarf für Alleinerziehende (Abs. 3)

Rz. 30 Abs. 3 sieht Leistungen für Mehrbedarfe Alleinerziehender vor. Zur Weiterentwicklung des Mehrbedarfes mit der Einordnung des Bundessozialhilfegesetzes in das SGB vgl. BT-Drs. 15/1734 S. 1761 (Hinweis in BT-Drs. 18/4296). Der Mehrbedarf kann insbesondere durch einen geringeren Umfang verfügbarer Zeit für preisbewusste Einkäufe und durch die Inanspruchnahme von Dienstle...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Sauer, SGB II § 21 Mehrbedarfe / 2.6.1 Hinweise des BVerfG

Rz. 49 Die Grundsicherung für Arbeitsuchende muss nach der Rechtsprechung des BVerfG auch einen unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarf zur Sicherstellung eines menschenwürdigen Existenzminimums decken. Eine entsprechende Anspruchsgrundlage (§ 21 Abs. 6) ist für den Bedarf erforderlich, der nicht schon vom bestehenden Leistungsspektrum abgedeckt wir...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Kinder / 4 Arbeitgeberleistungen zur Kinderbetreuung

4.1 Steuerfreie Arbeitgeberleistungen 4.1.1 Kindergartenzuschuss Steuerfrei sind Arbeitgeberleistungen zur Unterbringung (einschließlich Unterkunft und Verpflegung) und zur Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern des Arbeitnehmers in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen (z. B. bei einer Tagesmutter), die der Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslo...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Kinder / 4.1 Steuerfreie Arbeitgeberleistungen

4.1.1 Kindergartenzuschuss Steuerfrei sind Arbeitgeberleistungen zur Unterbringung (einschließlich Unterkunft und Verpflegung) und zur Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern des Arbeitnehmers in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen (z. B. bei einer Tagesmutter), die der Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbringt. Dabei ist gleichgültig, o...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Kinder / 4.2 Steuerpflichtige Leistungen

Die Lohnsteuerbefreiung gilt nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Betreuung eines Kindes dienen, z. B. die Beförderung zwischen Wohnung und Kindergarten. Ebenfalls steuerpflichtig sind Arbeitgeberleistungen, die auf den Unterricht eines Kindes entfallen.mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Kinder / 4.1.1 Kindergartenzuschuss

Steuerfrei sind Arbeitgeberleistungen zur Unterbringung (einschließlich Unterkunft und Verpflegung) und zur Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern des Arbeitnehmers in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen (z. B. bei einer Tagesmutter), die der Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbringt. Dabei ist gleichgültig, ob die Unterbringung und Be...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 3.3 Sonstige Bezüge, die nicht als Einnahmen zu berücksichtigen sind (Abs. 1 Satz 2)

Rz. 9 Nach Abs. 1 Satz 2 werden Einnahmen, die im Lohnsteuerabzugsverfahren nach den lohnsteuerlichen Vorgaben als sonstige Bezüge zu behandeln sind, nicht als Einnahmen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit bei der Einkommensermittlung berücksichtigt. Mit der Neufassung des § 2c Abs. 1 Satz 2 BEEG zum 1.1.2015 durch Art. 1 Nr. 4 Buchst. a) des Gesetzes zur Einführung de...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Kinder / 4.1.4 Kurzfristige Betreuung von Kindern

Aufwendungen für die kurzfristige Betreuung des Kindes im eigenen Haushalt, z. B. durch Kinderpflegerinnen, Hausgehilfinnen oder Familienangehörige, können steuerfrei vom Arbeitgeber ersetzt werden, wenn die Betreuung aus zwingenden und beruflich veranlassten Gründen notwendig ist. Die Leistungen sind steuerfrei, soweit sie 600 EUR im Kalenderjahr nicht übersteigen.[1] Bei B...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Kinder / 4.1.2 Zahlung an beratende und betreuende Dienstleistungsunternehmen

Pauschale Arbeitgeberzahlungen an Dienstleistungsunternehmen, die Arbeitnehmer kostenlos in solchen Angelegenheiten beraten und betreuen (z. B. durch die Übernahme der Vermittlung von Betreuungspersonen für Familienangehörige), gehören nicht zum Arbeitslohn.[1] Gleiches gilt für individuelle Zahlungen des Arbeitgebers an Dienstleistungsunternehmen, die Arbeitnehmer hinsichtl...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Kinder / 4.1.3 Gebühren für Kindertagesstätte, Vorschule oder Vorklasse

Gebühren für den Besuch einer Vorschule oder Vorklasse gehören zu den begünstigten Betreuungsleistungen. In diesen Fällen findet eine spielerische Vorbereitung auf die Grundschule statt, die pädagogisch und erzieherisch ausgerichtet ist. Letztlich erhalten Kinder, die eine Kindertagesstätte, eine Vorschule oder Vorklasse besuchen, die gleichen Betreuungsleistungen, sodass ni...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 3 Mehrlingszuschlag (Abs. 4)

Rz. 7 Bei Mehrlingsgeburten wird der sich aus § 2 BEEG ergebende Betrag des Elterngelds um je 300 EUR für das 2. und jedes weitere Kind erhöht. Der Zuschlag, den der Gesetzgeber nunmehr mit dem Klammerzusatz in Abs. 4 Satz 1 als Mehrlingszuschlag legal definiert hat, soll die bei Mehrlingsgeburten bestehenden besonderen Belastungen der Eltern ausgleichen.[1] Ausgehend von di...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2.2 Verschiebung des Bemessungszeitraums in Sonderfällen (Abs. 1 Sätze 2 bis 5)

Rz. 6 Bei den in Abs. 1 Sätze 2 bis 5 geregelten Tatbeständen, die zur Verschiebung des Bemessungszeitraums führen, handelt es sich um gesetzlich geregelte, grds. nicht analogiefähige Sonderfälle, die nur in den geregelten Konstellationen greifen. Der Gesetzgeber beschreibt diese Tatbestände als "Ausklammerungstatbestände"[1], was die Intention aber unvollständig beschreibt....mehr

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FF 11/2023, Zum neuen Unter... / 2.5.3 Rechenmodell Eckpunktepapier

Schritt 1: Einkommen A + Einkommen B: 5.000 EUR + 4.500 EUR = 9.500 EUR Düsseldorfer Tabelle EK 14, AS 2: 964 EUR Tabellenbetrag Schritt 2: Vom Bedarf werden pauschal 15 % abgezogen = 819 EUR Schritt 3: (Einkommen A – 1.650 EUR)/(Einkommen A + B – 3.300 EUR) (5.000 EUR – 1.650 EUR)/(5.000 EUR + 4.500 EUR – 3.300 EUR) 3.350 EUR/6.200 EUR = 0,54 Schritt 4: (Haftungsanteil nach Schritt 3...mehr

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FF 11/2023, Forum Kind im Fokus(An-)Forderungen an ein kindgerechtes Familien(verfahrens)recht in Deutschland

Nachlese zur Veranstaltung am 12.5.2023, Berlin Es war bereits das zweite Mal, dass die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht im DAV zu einer Forums-Veranstaltung in die Französischen Friedrichstadtkirche am Gendarmenmarkt einlud. Während es allerdings 2016 allein um das Abstammungsrecht ging, stand in diesem Jahr insgesamt das "Kind im Fokus". Die Forums-Veranstaltungen beleucht...mehr

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FF 11/2023, Faule Ausrede o... / 6. Sonstige Einwände

Eine krankheitsbedingte Einschränkung der Erwerbsfähigkeit befreit nicht ohne weiteres von jeglicher Erwerbsobliegenheit, vielmehr ist die Restarbeitsfähigkeit in zumutbarem Umfang bestmöglich auszunutzen.[90] Auch bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 2 S. 1 SGB VI) bleibt eine geringfügige Beschäftigung möglich.[91] Bezieht der Unterhaltsschuldner Transf...mehr

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FF 11/2023, Zum neuen Unter... / 1. Gleiche Unterhaltsbemessung bei vergleichbarer Lebenslage

Die wohl wichtigste Änderung dürfte die geplante Angleichung der Unterhaltsbemessung nach § 1615l BGB einerseits und § 1570 BGB andererseits in Fällen vergleichbarer Lebenslage sein. Derzeit erfolgt die Unterhaltsbemessung bei § 1615l BGB nach § 1610 BGB und bei § 1570 BGB nach § 1578 BGB. Der Bedarf nach § 1615l BGB bestimmt sich daher allein nach der Lebensstellung des Ber...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 1.2 Zweck und Systematik

Rz. 2 Die Regelung verfolgt den Zweck, allen Berechtigten das Mindestelterngeld von 300 EUR pro Monat tatsächlich als verfügbares Einkommen zukommen zu lassen (sog. Mindestbetrag; Ausnahme Abs. 5). Wird Elterngeld Plus für die entsprechend längeren Zeiträume bezogen, verringern sich die Beträge um die Hälfte, also auf 150 EUR/Monat (Abs. 3). Das Elterngeld hat insoweit eine ...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2.1 Unterhaltsrechtlicher Schutz von Elterngeld (Satz 1)

Rz. 4 Die Unterhaltspflicht wird durch die Zahlung von Elterngeld und vergleichbaren Leistungen der Länder nur berührt, soweit die Zahlungen zusammen den Betrag von 300 EUR im Monat übersteigen.[1] Den Unterhaltspflichten stehen entsprechende Ansprüche von Unterhaltsbedürftigen gegenüber, die bis zu dem genannten Betrag ebenfalls nicht verändert werden. Systematisch sieht Sa...mehr

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Verhaltensbedingte Kündigun... / 24 Unentschuldigtes Fehlen, Zuspätkommen, vorzeitiges Verlassen

Die wiederholte verspätete oder völlig unterlassene Arbeitsaufnahme oder das vorzeitige Verlassen der Arbeit seitens des Arbeitnehmers rechtfertigt in der Regel nur eine ordentliche Kündigung.[1] Wiederholtes unentschuldigtes Fehlen eines Arbeitnehmers ist an sich geeignet, eine verhaltensbedingte Kündigung zu rechtfertigen.[2] Vor dem Ausspruch einer Kündigung ist in der Re...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jansen, SGB VI § 28 Ergänze... / 2 Rechtspraxis

Rz. 4 § 28 befasst sich ausschließlich mit Leistungen des Rentenversicherungsträgers, die ergänzend zu dessen eigentlichen Hauptleistungen anfallen. Allerdings führt § 28 (mit Ausnahme des Übergangsgeldes) diese Leistungen nicht selbst im Einzelnen auf, sondern verweist gezielt auf das Leistungsspektrum nach dem SGB IX. Dem Grunde nach ist eine drohende oder eingetretene Behi...mehr

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Steuerrechtliche Haftungsfa... / 2.4 Betreuungskosten für Kinder

Betreuungskosten können für Kinder i. S. d. § 32 Abs. 1 EStG ab der Geburt des Kindes bis zur Vollendung seines 14. Lebensjahrs berücksichtigt werden. Darüber hinaus können solche Aufwendungen für Kinder berücksichtigt werden, die wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahrs eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu ...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / a) Kinderbetreuung

Rz. 425 Die Betreuung von Kindern beeinflusst maßgeblich die Möglichkeit und damit auch die Notwendigkeit zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Eine Erwerbsobliegenheit scheidet deshalb aus, wenn entsprechend den zu § 1570 BGB entwickelten Grundsätzen[447] eine Erwerbstätigkeit nicht oder nicht in größerem Umfange erwartet werden kann. Rz. 426 Die frühere Auffassung des BGH, a...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / 5. Leitlinien der Oberlandesgerichte zur Erwerbsobliegenheit

Rz. 1132 Die Unterhaltsleitlinien der einzelnen Oberlandesgerichte sehen Folgendes zur Erwerbsverpflichtung bei Kinderbetreuung vor:[1159] Die Zumutbarkeit von Erwerbstätigkeit neben Betreuung von Kindern nach Vollendung des 3. Lebensjahres (vgl. §§ 1570 Abs. 1 S. 1, 1615l Abs. 2 S. 3 BGB) richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Bei B...mehr

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§ 5 Unterhalt nicht miteina... / 1. Betreuung eines Kindes

Rz. 11 Der Unterhaltsanspruch nach § 1615l Abs. 2 S. 2 bis 5 BGB setzt die Betreuung eines Kindes voraus. Der BGH[17] arbeitet die Zielsetzung der Vorschrift wie folgt heraus: Zitat "Damit steht im Einklang, dass allein das Zusammenleben in nichtehelicher Lebensgemeinschaft vor der Eheschließung keine rechtlich gesicherte Position begründet. Ein Unterhaltsanspruch gem. § 1615l ...mehr