Fachbeiträge & Kommentare zu Kindeswohl

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1761 BGB – Aufhebungshindernisse.

Gesetzestext (1) Das Annahmeverhältnis kann nicht aufgehoben werden, weil eine erforderliche Einwilligung nicht eingeholt worden oder nach § 1760 Abs. 2 unwirksam ist, wenn die Voraussetzungen für die Ersetzung der Einwilligung beim Ausspruch der Annahme vorgelegen haben oder wenn sie zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Aufhebungsantrag vorliegen; dabei ist es unschädli...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Verhalten Dritter.

Rn 9 Auch das Verhalten eines Dritten kann das Wohl des Kindes gefährden. Der Vorrang der elterlichen Gefahrabwehr ist bei dieser Fallgruppe besonders zu beachten (s.u. Rn 10 ff). Deshalb sind Maßnahmen in erster Linie gegen den Dritten zu richten. Nur wenn diese nicht ausreichen, sind Eingriffe in die Personensorge zulässig. So wenn das Versagen der Mutter darin besteht, da...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / ee) Gesamtabwägung der Kindeswohlkriterien.

Rn 54 Eine Rangordnung der Kindeswohlkriterien besteht nicht. Alle Kriterien stehen über den Begriff des Kindeswohls in innerer Beziehung zueinander und können sich gegenseitig verstärken oder aufheben (BGH FamRZ 85, 169; 10, 1060, 1061; Brandbg FamRZ 15, 1304; vgl auch Saarbr FamRZ 11, 1153; München FamRZ 12, 1062, 1064). Wenn man den Kontinuitätsgrundsatz als Unterfall des...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / cc) Kontinuitätsgrundsatz.

Rn 48 Der Kontinuitätsgrundsatz hat kaum eigenständige Bedeutung. Er vereinigt lediglich die Kriterien des Förderungsgrundsatzes und der Kindesbindungen unter dem besonderen Blickwinkel der Stetigkeit. Das Kontinuitätsprinzip erschöpft sich nicht darin, möglichst die zum Zeitpunkt der Sorgeentscheidung bestehende Betreuungssituation beizubehalten. Vielmehr ist die sorgerecht...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / ee)

Rn 27 Schließlich ist immer zu prüfen, ob die Aufhebung der gemeinsamen Sorge nicht auf Teilbereiche beschränkt werden kann. Das ist dann der Fall, wenn iÜ eine ausreichende Kooperationsfähigkeit und -bereitschaft der Eltern besteht. Doch ist die Ablehnung einer Aufteilung der elterlichen Sorge in verschiedene Teilbereiche zumindest dann nicht zu beanstanden, wenn zwischen d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Anpassung.

Rn 9 Sinn und Zweck des Abänderungsverfahrens ist nicht die nochmalige Überprüfung einer früheren Sorgerechtsentscheidung nach Ausschöpfung des Rechtsweges, sondern die Anpassung an inzwischen eingetretene oder bekannt gewordene, nachhaltige und gewichtige Änderungen tatsächlicher oder rechtlicher Art unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls. Die Abänderung einer formell rech...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle.

Rn 6 Während in der Vergangenheit bei Eheverträgen nahezu völlige Vertragsfreiheit angenommen wurde, hat sich die Rspr insb aufgrund der Entscheidungen des BVerfG (FamRZ 01, 343) und des BGH (FamRZ 04, 601) stark gewandelt. Eheverträge unterliegen der Inhaltskontrolle zu zwei verschiedenen Zeitpunkten mit unterschiedlichen Prüfungskriterien und andersartigen Rechtsfolgen: Zu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB W

Wächteramt 1666 1 Waffen Verkehrspflichten 823 164; 832 10 Wahlrecht 262 4 Wahlrecht für Ausgleichsberechtigte bei Ausgleich einer laufenden Versorgung 19 VersAusglG 16 f. Wahlschuld 243 5; 245 14; 262 1; 2154 1 Wahlvermächtnis 262 3; 2154 1; 2184 1; 2185 1 Wahrscheinlichkeit und Schadensersatz 249 52 Währung 245 12 CISG 245 17 Ersetzungsbefugnis 245 14 stillschweigende Rechtswahl Art....mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB K

Kabotage Art. 9 ROM I 17 Kaffeefahrten Art. 6 ROM I 18 Kalendermäßige Befristung 620 11 Kalkulationsirrtum 119 30 offener Kalkulationsirrtum 119 32 verdeckter Kalkulationsirrtum 119 31 Kampfsportarten 254 41 Kanonisches Recht vor 2229 ff 6 Kapital- und Zahlungsverkehr Art. 9 ROM I 11 Kapitalabfindung 1585 2 Abänderungsklage 843 7 Berechnung 843 7 wichtiger Grund 843 6 Kapitalanlagen Gewin...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB G

Garage 1361b 4 Garantie vor 145 ff 3 AGB 307 35; 309 12, 15, 32; 305c 19 des Hauptmieters 540 16 Verbrauchsgüterkauf 479 1 Zusicherungshaftung 276 31 Garantie des Verkäufers 443 8 Beschaffenheit 443 14 Haltbarkeit 443 17 selbstständige~ 443 10 unselbstständige~ 443 11 Verjährung 443 10 Garantiehaftung 280 25 Garantievertrag 780 2 Garderobenmarke 793 5; 807 1 Garten 1361b 4 Gas; Kaufsache 43...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB E

eBay Vertragsschluss vor 145 ff 49 eBay, Widerruf 356 12 EBV IPR Art. 43 EGBGB 13 Echtes Factoring Eigentumsvorbehalt 449 23 EC-Karte 807 1; 675f 14 E-commerce Vertragsschluss im ~ 145 6 Effet utile Art. 1 ROM I 9; vor ROM I 14 EG-Recht Art. 11 ROM I 2, 4; Art. 12 EGBGB 2; Art. 6 EGBGB 3, 11; vor ROM I 11 Ehe Auslandsbezug Art. 17b EGBGB 1 gleichgeschlechtliche Art. 17b EGBGB 1, 23 sonstig...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Einzelfälle.

Rn 67 Abtretung: Eine Zession oder Prozessführungsermächtigung ist sittenwidrig, wenn eine unvermögende Partei zur gerichtlichen Durchsetzung von Ansprüchen vorgeschoben wird und dies bezweckt, das Kostenrisiko zulasten der beklagten Partei zu vermindern oder auszuschließen, wofür auf den Zeitpunkt der Abtretung abzustellen ist (Ddorf NZKart 15, 201). Ein wegen wucherähnlich...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / bb) Bindungen des Kindes.

Rn 43 Ein weiteres wichtiges Kriterium bei der Prüfung des Kindeswohls sind die Bindungen des Kindes. Damit sind die gefühlsmäßigen Neigungen gemeint, die das Kind zu seinen Eltern und Geschwistern, aber auch zu anderen nahestehenden Personen hat (J/H/A/Lack § 1671 Rz 68; vgl Zweibr FamRZ 10, 138). Das Entstehen und Erhalten stabiler emotionaler Beziehungen ist für eine gesu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Erster Prüfungsschritt: Entspricht die Aufhebung der gemeinsamen Sorge dem Wohl des Kindes am besten?

aa) Rn 18 Es besteht kein Regel-Ausnahme-Verhältnis in dem Sinn, dass eine Priorität zugunsten der gemeinsamen elterlichen Sorge bestehen und die Alleinsorge eines Elternteils nur in Ausnahmefällen als ultima ratio in Betracht kommen sollte (BGH FamRZ 99, 1646, 1647; 05, 1167; 08, 592; BVerfG FamRZ 04, 354; Hamm FamRZ 99, 39; München FamRZ 08, 1774; Celle FamRZ 16, 385). Es i...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Vorrang der Gefahrabwehr durch die Eltern.

Rn 10 Neben der Gefährdung des Kindeswohls ist weitere Voraussetzung für ein staatliches Eingreifen gem § 1666 I, dass die Eltern entweder nicht in der Lage oder nicht gewillt sind, die Gefahr abzuwenden (vgl Brandbg FamRZ 14, 1790; BVerfG FamRZ 15, 2120; 17, 1577, 1580; 21, 749). Dieses Gefahrabwendungsprimat folgt unmittelbar aus dem in Art 6 II 1 GG verfassungsrechtlich v...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. S 3 und 4: Begleiteter Umgang.

Rn 54 Ein völliger Ausschluss des Umgangsrechts kommt nicht in Betracht, wenn auch ein begleiteter Umgang gem IV 3, 4 genügt, um die Gefährdung des Kindeswohls abzuwenden (vgl Köln FamRZ 05, 295; BVerfG FamRZ 09, 399, 400; Hambg FamRZ 11, 822, 823; Saarbr FamRZ 11, 1409; Schlesw FamRZ 15, 1040, 1041). Auch ein begleiteter Umgang darf nur angeordnet werden, wenn die Vorausset...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / (3) Wirtschaftliche Verhältnisse.

Rn 38 Unbestreitbar nehmen auch die wirtschaftlichen Verhältnisse auf die Entwicklung des Kindes Einfluss. Dabei versteht es sich von selbst, dass nicht grds eine Präferenz für den reicheren Elternteil besteht. Doch wird man zugeben müssen, dass der reiche Elternteil dem Kind mehr Entwicklungsmöglichkeiten bieten kann. Allein ausschlaggebend wird dies jedoch nur selten sein,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1753 BGB – Annahme nach dem Tode.

Gesetzestext (1) Der Ausspruch der Annahme kann nicht nach dem Tode des Kindes erfolgen. (2) Nach dem Tode des Annehmenden ist der Ausspruch nur zulässig, wenn der Annehmende den Antrag beim Familiengericht eingereicht oder bei oder nach der notariellen Beurkundung des Antrags den Notar damit betraut hat, den Antrag einzureichen. (3) Wird die Annahme nach dem Tode des Annehme...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Ausschluss wegen schwerer Härte.

Rn 6 Neben der Bestätigung der nach § 1303 S 1 aufhebbaren Ehe durch einen erkennbaren Fortsetzungswillen des volljährig gewordenen Ehegatten nach § 1315 I 1 Nr 1 a handelt es sich bei der Regelung in Abs 1 S 1 Nr 1b um eine Härteklausel, die es dem FamG, das über den Aufhebungsantrag zu entscheiden hat, in besonderen Ausnahmefällen ermöglichen soll, zur Wahrung des Kindeswo...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundlagen.

Rn 1 Aufgrund der sehr detaillierten Regelung werden die allgemeinen Regeln über Willensmängel für nicht anwendbar erklärt, soweit hier eine konkrete, auf das Adoptionsverfahren zugeschnittene Regelung erfolgt ist. Auch bei Feststehen eines Erklärungsmangels kann dieser nur dann zur Aufhebung führen, wenn der Antragsberechtigte innerhalb konkret bestimmter Fristen einen Antr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Verfahren.

Rn 13 [nicht besetzt] Rn 14 Zwar gilt im Ehescheidungsverfahren der eingeschränkte Untersuchungsgrundsatz (§ 127 FamFG). Außergewöhnliche Umstände nach § 1568 können aber nur dann berücksichtigt werden, wenn sie von dem die Scheidung abl Ehegatten vorgebracht sind, weshalb die Darlegungs- und Beweislast bei dem liegt, der die Ehe erhalten will (Brandbg FamRZ 13, 301; FamRZ 07...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Vorrang des Rechtsmittels.

Rn 4 Die Abänderung einer gerichtlichen Entscheidung gem § 1696 kommt erst in Betracht, wenn sie rechtskräftig ist. Solange die Möglichkeit besteht dagegen mit Rechtsmitteln vorzugehen, scheidet die Anwendung von § 1696 aus. Doch steht den Beteiligten die uneingeschränkte Dispositionsbefugnis darüber zu, ob sie gegen eine Entscheidung des FamG ein Rechtsmittel einlegen oder ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundlagen.

Rn 1 Grds ist auch die Annahme eines Volljährigen zulässig. Ob das anzunehmende Kind bereits die Volljährigkeit erlangt hat, wird nach seinem Heimatrecht, das gem Art 7 I 1 EGBGB zur Anwendung gelangt, bestimmt (Bremen OLGR 06, 510). Da in diesem Fall aufgrund der Volljährigkeit nicht mehr das Wohl des Kindes iSd Familienrechtes im Vordergrund stehen kann, tritt an die Stell...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III.

Rn 7 Es darf nicht übersehen werden, dass durch die Feststellung des Ruhens gem § 1674 I in erheblicher Weise in das Sorgerecht eingegriffen wird. Im sich teilweise deckenden Anwendungsbereich des § 1666 – also bei konkreter Gefährdung des Kindeswohls – muss deshalb dieser Bestimmung der Vorrang zukommen (Ddorf FamRZ 20, 261). Nur so ist sichergestellt, dass die hohe Eingrif...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / aa) Förderungsgrundsatz.

Rn 31 Der Förderungsgrundsatz stellt darauf ab, bei welchem Elternteil das Kind die meiste Unterstützung für den Aufbau seiner Persönlichkeit erfahren kann (BVerfG FamRZ 81, 124). Das ist der Elternteil, der nach seiner eigenen Persönlichkeit, seiner Beziehung zum Kind und nach den äußeren Verhältnissen eher in der Lage zu sein scheint, das Kind zu betreuen und seine seelisc...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Konkurrenzen.

Rn 37 Bei eigenmächtiger Änderung der Nutzungsverhältnisse sind Ansprüche aus § 985 ebenso wie solche aus dem Eigentümer – Besitzerverhältnis durch § 1361b ausgeschlossen (BGH FamRZ 17, 22). Anders dann, wenn eine Einigung über die Nutzung als solche erzielt worden ist und darauf gestützt Herausgabe verlangt wird (Celle FamRZ 23, 37). Ein Antrag nach § 985 kann auch nicht in...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / cc)

Rn 24 Bei dem oft erbitterten Streit über Alleinsorge oder gemeinsame Sorge, sollte nicht übersehen werden, dass die praktische Bedeutung in vielen Fällen doch eher gering ist. Denn die Belassung der gemeinsamen elterlichen Sorge gibt noch lange keine Garantie dafür, dass die Beziehung des Elternteils, bei dem das Kind nicht regelmäßig wohnt, stark und vertrauensvoll bleibt ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Der Begriff der unbilligen Härte.

Rn 9 ist einzelfallbezogen auszufüllen (Hambg FamRZ 19, 1405; KG FamRZ 15, 1191). So sind die Belange der Ehegatten und der im Haushalt lebenden Kinder zu berücksichtigen. Grobe Unbilligkeit wurde ua angenommen, wenn ein Ehegatte ›in grob rücksichtsloser Weise‹ durch erhebliche Belästigungen das Wohnen für den anderen Ehegatten ›nahezu unerträglich‹ macht (Karlsr FamRZ 91, 1...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Das Wohl der Kinder.

Rn 15 Nach I 2 ist es für die Zuweisung der Wohnung an einen Elternteil schon ausreichend, dass allein die Kinder unter den Spannungen und Streitigkeiten zwischen den Eltern leiden. Ist ein erträgliches Auskommen der Familie unter einem Dach nicht möglich, haben die Bedürfnisse der Kinder an einer geordneten, ruhigen und entspannten Familiensituation Vorrang ggü den Interess...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Verletzung der Unterhaltspflicht.

Rn 20 Die Verletzung der Unterhaltspflicht setzt einen Unterhaltsanspruch gem §§ 1601 ff voraus, also insb Bedürftigkeit des Kindes und Leistungsfähigkeit der Eltern. Erfasst wird sowohl der Bar- als auch der Naturalunterhalt. Bei einem iSd § 1602 II vermögenden Kind müssen die Eltern diesem das Vermögen zur Verfügung stellen und ihm seinen Arbeitsverdienst in angemessenem U...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Gewalt und andere Störungen.

Rn 10 Jede Androhung oder Anwendung von Gewalt gegen den antragstellenden Ehegatten ist grds geeignet, die Zuweisung der Wohnung an den Ehegatten zu begründen. Hierunter fallen schwere Störungen des Familienlebens als Folge von Ängstigungen durch massive und ernsthafte, subjektiv stark belastende Gewaltandrohungen (Oldbg FF 17, 332; Köln FamRZ 06, 126; Karlsr FamRZ 91, 1440 ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB Vorbemerkung vor §§ 1773 ff BGB

Rn 1 Das materielle Vormundschaftsrecht hat in §§ 1773 ff seine Regelung gefunden und gliedert sich in die Vormundschaft über Minderjährige (§§ 1773–1808), die rechtliche Betreuung (§§ 1814–1881), die Pflegschaft für Minderjährige (§§ 1809–1813) und sonstige Pflegschaften (§§ 1882–1888), die den Dritten Abschnitt beschließt. Als besonders ausgestaltete Art der Pflegschaft is...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1745 BGB – Verbot der Annahme.

Gesetzestext 1Die Annahme darf nicht ausgesprochen werden, wenn ihr überwiegende Interessen der Kinder des Annehmenden oder des Anzunehmenden entgegenstehen oder wenn zu befürchten ist, dass Interessen des Anzunehmenden durch Kinder des Annehmenden gefährdet werden. 2Vermögensrechtliche Interessen sollen nicht ausschlaggebend sein. Rn 1 Eine Adoption erfordert nach § 1741 di...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1631e BGB – Behandlung von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung.

Gesetzestext (1) Die Personensorge umfasst nicht das Recht, in eine Behandlung eines nicht einwilligungsfähigen Kindes mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung einzuwilligen oder selbst diese Behandlung durchzuführen, die, ohne dass ein weiterer Grund für die Behandlung hinzutritt, allein in der Absicht erfolgt, das körperliche Erscheinungsbild des Kindes an das des mä...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Beispiele.

Rn 36 III zählt mögliche familiengerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des persönlichen Kindeswohls beispielhaft – nicht abschließend (BGH FamRZ 17, 212, 214; 23, 57) – auf und will die Bandbreite der Gestaltungsmöglichkeiten verdeutlichen, die unterhalb der Schwelle des Sorgerechtsentzugs bestehen (BTDrs 16/6815, 15; Meysen NJW 08, 2673 f; zum Bestimmtheitserfordernis Nürnb...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / aa)

Rn 18 Es besteht kein Regel-Ausnahme-Verhältnis in dem Sinn, dass eine Priorität zugunsten der gemeinsamen elterlichen Sorge bestehen und die Alleinsorge eines Elternteils nur in Ausnahmefällen als ultima ratio in Betracht kommen sollte (BGH FamRZ 99, 1646, 1647; 05, 1167; 08, 592; BVerfG FamRZ 04, 354; Hamm FamRZ 99, 39; München FamRZ 08, 1774; Celle FamRZ 16, 385). Es ist ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Namensarten.

Rn 5 Beim Namen als einer schriftlich und mündlich zum Ausdruck kommenden Kennzeichnung einer Person sind verschiedene Arten und Formen zu unterscheiden. Zu trennen ist zunächst der Zwangsname (die Führung eines Namens ist gesetzlich zwingend vorgeschrieben) vom Wahlnamen (die Namensführung ist frei wählbar und frei änderbar). Als Zwangsnamen hat das Gesetz für die natürlich...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.

Rn 2 Einwilligung ist die vor oder gleichzeitig mit der Willenserklärung des Minderjährigen erteilte Zustimmung (RGZ 130, 124, 127). Sie ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, die sowohl ggü dem Minderjährigen als auch ggü dem anderen Teil erklärt werden kann (§ 182 I). Sie bedarf keiner Form, auch wenn das Rechtsgeschäft formbedürftig ist (§ 182 II) und k...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Abs 3 S 2–6: Anordnungen und Sanktionen.

Rn 23 Der Verletzung oder drohenden Verletzung der Wohlverhaltenspflicht gem II kann das FamG durch Anordnungen gem III 2 begegnen. Auch der umgangsberechtigte Elternteil kann mittels solcher Anordnungen zu einem bestimmten wünschenswerten Verhalten angewiesen werden, wenn die Voraussetzungen für einen Umgangsrechtsausschluss gem IV noch nicht vorliegen oder ein solcher dadu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB U

Überbau 912 8 Duldungspflicht 912 18 Eigentumsverhältnisse 912 27 Gebäude 912 5 Gestattung 912 31 Überbaurente 912 20 Übereinkommen, internationale Abstammung Art. 19 HaagUntProt 1 Auslandsbezug Art. 19 ROM III 1 EuGüVO Art. 62 EuGüVO 1 ROM III Art. 69 EuUntVO 1 Verhältnis zu ROM III Art. 19 ROM III 1 Übereinstimmung 2038 27 Übergabe Kaufsache 433 14 Übergabe Kaufsache 446 11; 448 4 Übergab...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / (aa) Weltanschauung

Rz. 457 Verweigern Eltern eines verletzten Kindes[548] aus weltanschaulicher Überzeugung (z.B. Zeuge Jehova[549]) eine Fremdbluttransfusion und beeinflusst dies mitkausal das Verletzungsbild, entfällt bereits der Zurechnungszusammenhang mit dem ursprünglichen Unfallgeschehen,[550] ohne dass es noch auf eine Mitverschuldensdiskussion ankommt.[551]mehr

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AGS 07/2024, Entwurf eines ... / b) Anwendungsbereich in Kindschaftssachen

Im Einzelnen gilt deshalb für die Anwendung von Abs. 1 Nr. 1 der Anm. zu Nr. 3104 VV künftig Folgendes:mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / aa) Elterliche Sorge

Rz. 622 Hinweis Siehe auch Rdn 457 ff., 820 ff. Rz. 623 § 1626 BGB – Elterliche Sorge, Grundsätzemehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Klose, SGB I § 8 Kinder- un... / 2.1.2 Kinder- und Jugendhilfe im Lichte des Art. 6 GG

Rz. 4 Erst mit Inkrafttreten des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG) und der Einordnung des SGB VIII in das Sozialgesetzbuch (SGB) am 1.1.1991 vollzog sich ein grundlegender Wandel in den Zielsetzungen. Zunächst war allerdings seit dem Inkrafttreten der ersten Bücher des SGB über Jahre hinweg heftig umstritten, ob es sich bei der Kinder- und Jugendhilfe überhaupt um eine ...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Klose, SGB I § 8 Kinder- un... / 2.2.2.2 Anspruchsqualität

Rz. 16 Bei den Förderangeboten besteht zunächst einmal eine objektiv-rechtliche Verpflichtung des Jugendhilfeträgers, nicht aber ein subjektiv-öffentliches Recht des Bürgers. Die Verpflichtung des Trägers wird über die in § 79 Abs. 1 und 2 geregelte Gesamtverantwortung und die Gewährleistungspflicht des Trägers verdichtet. Nach § 79 Abs. 2 sollen die Träger der öffentlichen ...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Datenschutz (Kinder- und Ju... / 1.3 Übermitteln/Nutzen von Daten

Daten dürfen an Dritte übermittelt oder genutzt werden, wenn die Übermittlung oder Nutzung dem selben Zweck dient wie die Datenerhebung (Zweckbindungsgrundsatz).[1] Außerdem dürfen sie übermittelt werden, wenn es erforderlich ist, damit das Jugendamt eine seiner Aufgaben nach dem SGB VIII erfüllen kann ("eigennützige Übermittlung"), aber auch, damit ein anderer Sozialleistung...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Beratung (Kinder-/Jugendhilfe) / 1 Unabhängigkeit von einer Not-/Konfliktlage

§ 8 Abs. 3 SGB VIII hat i. d. F. bis 9.6.2021 das Erfordernis des Vorliegens einer Not- und Konfliktlage für die Bejahung eines Anspruchs auf Beratung durch das Jugendamt geregelt. Die Beratung erfolgte ohne Kenntnis des Personensorgeberechtigten, wenn die Beratung erforderlich war und die Mitteilung an die Personensorgeberechtigten den Beratungszweck vereiteln würde. Eine No...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Datenschutz (Kinder- und Ju... / 1.4 Datenübermittlung bei Kindeswohlgefährdung

Im Fall einer möglichen Gefährdung des Kindeswohls[1] muss das Jugendamt bestimmte Fachkräfte einschalten und die Gefahr gemeinsam mit ihnen beurteilen. Dazu ist es notwendig, dass alle Beteiligten die relevanten Daten kennen. Will das Jugendamt die Daten der Betroffenen übermitteln, muss es die allgemeinen Normen des Datenschutzes im SGB VIII und SGB X beachten.[2]mehr

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FF 06/2024, Längerer Umgang... / 1 Aus den Gründen

Gründe: [1] Das Verfahren betrifft die Regelung des Umgangs der Kinder H. und H. G. mit ihrem Vater. Wegen der Feststellungen wird auf den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Baden-Baden (6 F 82/20) vom 5.4.2022 Bezug genommen. [2] Das Familiengericht hat zur Vorbereitung seiner Entscheidung ein psychologisches Sachverständigengutachten eingeholt, das ohne Explorat...mehr

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FF 06/2024, Unzulässige Ver... / 1 Aus den Gründen

Gründe: [1] Die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene Verfassungsbeschwerde betrifft eine vorläufige Umgangsregelung. I. [2] 1. Die acht und elf Jahre alten Kinder des Beschwerdeführers sind aus dessen Ehe mit der Mutter hervorgegangen. Die – mittlerweile geschiedenen – Eltern trennten sich, nachdem bei dem Beschwerdeführer im ersten Halbjahr 20...mehr