Fachbeiträge & Kommentare zu Körperschaft

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.6.3 Veranlagung einer beschränkt steuerpflichtigen Körperschaft, Personenvereinigung und Vermögensmasse

2.6.3.1 Allgemeines Tz. 170 Stand: EL 104 – ET: 12/2021 Soweit die KSt auf die inl Eink nicht durch den St-Abzug als abgegolten gilt, ist der beschr Stpfl iSd § 2 Nr 1 KStG mit seinen Eink iSd § 49 Abs 1 EStG zur KSt zu veranlagen (s § 31 Abs 1 KStG; § 25 EStG). Soweit in diese Veranlagung Kap-Eink einzubeziehen sind (insbes wenn diese in einer inl BetrSt erzielt werden, aber ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 7.2.2 Unmittelbare Leistungsbeziehungen zwischen Körperschaft und Mitunternehmer/Anteilseigner

Tz. 1215 Stand: EL 102 – ET: 06/2021 Für Vorteilsgewährungen der Kö im Zusammenhang mit Leistungsbeziehungen zu MU, die zugleich AE der Kö oder diesen nahe stehende Pers sind, gelten die allg Grundsätze. Für diese Fälle sind die Ausführungen in diesem Abschn grds ohne Bedeutung. Tz. 1216 Stand: EL 102 – ET: 06/2021 Eine vGA führt in diesen Fällen auf AE-Ebene jedoch regelmäßig ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 9.2.4 Steuerbescheinigung der ausländischen Körperschaft (§ 27 Abs 8 S 8 KStG)

Tz. 303 Stand: EL 112 – ET: 12/2023 Für die Erteilung einer St-Besch iSd § 27 Abs 3 KStG durch eine ausl Kö sieht § 27 Abs 8 S 8 KStG folgendes Verfahren vor: Schritt 1: Die ausl Kö stellt gem § 27 Abs 8 S 3 KStG beim BZSt bzw beim zuständigen FA den Antrag auf gesonderte Feststellung, wonach für eine bestimmte von ihr vorgenommene Leistung das stliche Einlagekto als verwendet...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.4 Verwendung des steuerlichen Einlagekto für Leistungen der Körperschaft (§ 27 Abs 1 S 3 KStG)

2.4.1 Keine dem KStG 1999 vergleichbare Verwendungsreihenfolge Tz. 42 Stand: EL 112 – ET: 12/2023 Das KStG enthält keine dem § 28 Abs 3 KStG 1999 vergleichbare Vorschrift zur Regelung einer Verwendungsreihenfolge. Das liegt daran, dass die Vorschriften des § 37 KStG (KSt-Minderung für oGA bei Vorhandensein von KSt-Guthaben; nur noch bis 2006), des § 38 KStG (KSt-Erhöhung bei V...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4 Bescheinigung der ausschüttenden Körperschaft (§ 27 Abs 3 KStG)

4.1 Allgemeines, Rechtsnatur der Bescheinigung Tz. 140 Stand: EL 112 – ET: 12/2023 Mit dem Wechsel vom früheren Anrechnungsverfahren zum Halb- (heute: Teil-)Eink-Verfahren haben sich die im KStG enthaltenen Regelungen zur St-Besch grundlegend gewandelt. Während die St-Besch im zeitlichen Anwendungsbereich des früheren Vollanrechnungsverfahrens die Aufgabe hatte, dem AE die Höh...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 7.3 Leistungsbeziehungen zwischen Personengesellschaft und Dritten, die den Anteilseignern der beteiligten Körperschaft nahe stehen

7.3.1 Grundkonstellation und Übersicht Tz. 1259 Stand: EL 102 – ET: 06/2021 Ausgangsfall: In vielen Fällen wird eine im Gesellschaftsverhältnis veranlasste Vermögens- und Gewinnminderung der beteiligten Kö zusätzlich dadurch verschleiert, dass die Pers-Ges, an der die Kö beteiligt ist, Leistungsbeziehungen zu unangemessenen Entgelten zu Pers unterhält, die dem AE der Kö nahe st...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.2.2 Haftung der Körperschaft und des Ausstellers (§ 27 Abs 5 KStG idF vor dem SEStEG)

6.2.2.1 Allgemeines Tz. 196 Stand: EL 63 – ET: 06/2008 § 27 Abs 5 KStG idF vor dem SEStEG enthält eine zusätzliche Haftungsvorschrift, die neben die Haftungsregelungen der AO und anderer Gesetze tritt. Danach haftet der Aussteller einer Bescheinigung , die den Voraussetzungen des § 27 Abs 3 und 4 KStG nicht entspricht, für die auf Grund der Bescheinigung verkürzten St oder zu U...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 7.2.3.5.4 Körperschaft erbringt sonstige Leistung an die Personengesellschaft

Tz. 1248 Stand: EL 102 – ET: 06/2021 Erbringt die beteiligte Kö gegenüber der Pers-Ges eine nicht einlagefähige Leistung gegen eine unangemessen niedrige Vergütung, ergibt sich bei der Pers-Ges aufgr der zu niedrigen Sondervergütungen iSd § 15 Abs 1 Nr 2 EStG ein höherer (Rest-)Gewinn iHd unangemessenen Teils. Eine Veranlassung im Gesellschaftsverhältnis für die dadurch eintr...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 7.2.35.2 Körperschaft veräußert Wirtschaftsgut an Personengesellschaft

Tz. 1246 Stand: EL 102 – ET: 06/2021 In diesen Fällen konkurriert das Pers-Ges-Recht mit dem KSt-Recht. Aus Sicht der übertragenden Kö kann hier sowohl eine entgeltliche oder auch eine unentgeltliche Übertragung in Betracht kommen, ohne dass bei ihr eine Vermögensminderung erfolgen muss. Die Kö als MU kann ein WG nämlich auch in ihre Tochter-Pers-Ges einlegen (mit oder ohne G...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.2.1 Einordnung als Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse

Tz. 8 Stand: EL 104 – ET: 12/2021 Was unter den Begriffen Kö, Pers-Vereinigungen und Vermögensmassen zu verstehen ist, bestimmt sich nach den gleichen Grundsätzen wie bei § 1 Abs 1 KStG. Problematisch dabei ist, dass die Merkmale für die zivilrechtliche Einordnung des ausl Empfängers von inl Eink durch ausl ZivR bestimmt werden, welches idR vom dt Recht abweicht. Die st-rechtl...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.3.1.2 Leistungen im Gründungsjahr einer Körperschaft oder im ersten Jahr nach einem umwandlungsbedingten Vermögenszugang

Tz. 117 Stand: EL 100 – ET: 10/2020 Nach früherer Verw-Auff können Leistungen nur insoweit mit dem stlichen Einlagekto verrechnet werden, als dieses zum Schluss des der Auskehrung vorangegangenen Wj einen formal nach § 27 Abs 2 S 1 KStG festgestellten Bestand ausweist. Da es für die Zeit vor Inkrafttreten des § 27 Abs 2 S 3 KStG idF des SEStEG (dazu s Tz 120ff) insbes bei Neu...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.3.1.3 Wechsel von der beschränkten zur unbeschränkten Körperschaftsteuer-Pflicht ("Zuzug" einer Körperschaft aus dem Ausland in das Inland); Wechsel von der Körperschaftsteuer-Befreiung zur Körperschaftsteuer-Pflicht

Tz. 118 Stand: EL 100 – ET: 10/2020 Anders als im früheren Anrechnungsverfahren (s § 30 KStG 1999 Tz 83) werden in der Zeit vor Inkrafttreten des SEStEG nach Verw-Auff die beim Eintritt in die StPflicht vorhandenen Rücklagen nicht im Einlagekto erfasst (s Schr des BMF v 04.06.2003, BStBl I 2003, 366, Rn 5); vielmehr gehören sie zum sog neutralen Vermögen.mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 12.2.2 Überlassende Körperschaft

Tz. 407 Stand: EL 102 – ET: 06/2021 § 8b Abs 10 S 1 KStG ist nur dann einschlägig, wenn bei der überlassenden Kö (Verleiher) auf die überlassenen Anteile § 8b Abs 4 KStG oder § 8b Abs 7 KStG oder § 8b Abs 8 KStG anzuwenden ist oder aus anderen Gründen die St-Freistellung nach § 8b Abs 1 und 2 KStG oder nach vergleichbaren ausl Vorschriften eine St-Freistellung nicht in Betracht ko...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 12.6 Ausnahme: Keine Anwendung des § 8b Abs 10 S 1 bis 4 KStG, wenn die andere Körperschaft aus den überlassenen Anteilen Einnahmen oder Bezüge nicht erzielt (§ 8b Abs 10 S 5 und 6 KStG)

Tz. 427 Stand: EL 102 – ET: 06/2021 Nach § 8b Abs 10 S 5 KStG, der durch den Fin-Aussch in das URefG 2008 eingefügt worden ist, sind die S 1 bis 4 des § 8b Abs 10 KStG nicht anzuwenden, wenn die andere Kö (Entleiher) aus den überlassenen Anteilen Einnahmen oder Bezüge nicht erzielt. Nach der Ges-Begr (s BT-Drs 16/5491, 22) soll damit verhindert werden, dass die Entgelte für d...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.3.5.2 Haftung der Körperschaft (§ 27 Abs 5 S 4 KStG)

Tz. 217 Stand: EL 112 – ET: 12/2023 Bei zu hohem Ausweis der Einlagenrückgewähr in der St-Besch (der Gesetzeswortlaut spricht von "anderen Fällen") ist die auf den überhöht ausgewiesenen Betrag der Einlagenrückgewähr entfallende KapSt durch Haftungsbescheid geltend zu machen (dazu auch s Hess. FG, rkr Urt v 20.11.2014, EFG 2015, 676; weiter s Ott, StuB 2015, 363, 367). § 27 A...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 12.2.3 Andere Körperschaft

Tz. 413 Stand: EL 102 – ET: 06/2021 Bei der Kö, an die die Anteile überlassen werden (andere Kö bzw Entleiher) darf auf die Anteile § 8b Abs 4, 7 oder 8 KStG nicht anwendbar sein und ihr müssen die Anteile stlich zuzurechnen sein und sie muss diese oder gleichartige Anteile zurückgeben. Die oa Voraussetzungen müssen auf der Ebene der anderen Kö (Entleiher) kumulativ vorliegen. Tz...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / 6. Zuwendungen an gemeinnützige Körperschaften bzw. zu gemeinnützigen Zwecken

Rz. 263 Zuwendungen an inländische Religionsgesellschaften oder gemeinnützige Körperschaften sind nach § 13 Abs. 1 Nr. 16a und 16b ErbStG steuerfrei. Zuwendungen an ausländische Religionsgesellschaften und gemeinnützige Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen bleiben nach § 13 Abs. 1 Nr. 16c ErbStG unter der Voraussetzung steuerfrei, dass der ausländische S...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.9.2 Vollbesteuerung der Bezüge, wenn das Einkommen der leistenden Körperschaft gemindert worden ist (§ 8b Abs 1 S 2 KStG)

Tz. 86 Stand: EL 107 – ET: 09/2022 Wenn Empfänger der Bezüge eine Kö ist, ist der ihr gewährte Vorteil nach § 8b Abs 1 S 2 KStG nur noch dann zu 95 % stfrei, wenn die Bezüge bei der leistenden Kö das Einkommen nicht gemindert haben. Die Ausnahme von der StBefreiung nach § 8b Abs 1 S 1 KStG gilt nach der Ausdehnung des materiellen Korrespondenzprinzips durch das AmtshilfeRLUmsG...mehr

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§ 22 Stiftungsrecht / b) Gemeinnützige Körperschaften

Rz. 107 Die Steuerbegünstigung aufgrund gemeinnütziger Zweckverfolgung gilt für alle unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaften mit Geschäftsleitung oder Sitz im Inland, vgl. § 51 Abs. 1 S. 2 AO, § 1 Abs. 1 KStG. Daneben kommt die Steuerbefreiung von beschränkt steuerpflichtigen Stiftungen aus einem Staat der EU oder dem EWR in Betracht, wenn sich deren Sitz oder Geschäft...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / d) Unbeschränkte Steuerpflicht von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen

Rz. 19 Gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 S. 2d ErbStG gelten auch Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben, als erbschaftsteuerrechtliche Inländer. Körperschaften in diesem Sinne sind neben den privatrechtlichen (insbesondere Stiftungen und Kapitalgesellschaften) auch juristische Personen des öffentlichen Rechts...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, KStG § 8c KStG Verlustabzug bei Körperschaften

Ausgewählte Literaturhinweise zu § 8c KStG allgemein: a) Fachzeitschriftenmehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, KStG § 8b KStG Beteiligung an anderen Körperschaften und Personenvereinigungen

Übersicht geänderte Textziffern-Bezeichnungenmehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8 Sinngemäße Anwendung für andere Körperschaften und Personenvereinigungen (§ 27 Abs 7 KStG)

8.1 Allgemeines Tz. 250 Stand: EL 104 – ET: 12/2021 Nach § 27 Abs 7 KStG gelten die Abs 1–6 sinngem für andere unbeschr stpfl Kö und Pers-Vereinigungen, die Leistungen iSd § 20 Abs 1 Nr 1, 9 und 10 EStG gewähren können. Die Worte "unbeschr stpfl" sind durch das ÄndG zum SEStEG v 24.01.2007 (BStBl I 2007, 68) eingefügt worden. Tz. 251 Stand: EL 104 – ET: 12/2021 Leistungen iSd § 2...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2 Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen ohne Geschäftsleitung oder Sitz im Inland (§ 2 Nr 1 KStG)

2.1 Grundsätzliches Tz. 4 Stand: EL 104 – ET: 12/2021 Nach § 2 Nr 1 KStG sind Kö, Pers-Vereinigungen und Vermögensmassen ohne Geschäftsleitung oder Sitz im Inl beschr stpfl, wenn und soweit sie inl Eink iSv § 49 EStG (zB inl BetrSt-Gewinne, inl Vermietungseinkünfte) erzielen. Diese Systematik entspricht der Systematik der beschr StPflicht natürlicher Pers gem § 1 Abs 4 EStG, §...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2 Steuerbefreiung für die zwischen Körperschaften gezahlten Dividenden (§ 8b Abs 1 KStG)

Ausgewählte Literaturhinweise: Haas, Die GewSt-Pflicht von Dividenden aus Streubesitz nach § 8 Nr 5 GewStG und ihre Auswirkungen auf 100 %-Beteiligungen, DB 2002, 549; Watermeyer, GewSt auf Dividenden aus Streubesitzanteilen, GmbH-StB 2002, 200; Briese, Fragwürdige Korrespondenz bei vGA und verdeckten Einlagen durch den Ges-Entw des JStG 2007, BB 2006, 2110; Strnad, Das Korrespo...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.3.3 Kleine Körperschaften iSd § 156 Abs 2 AO

Tz. 130 Stand: EL 92 – ET: 03/2018 Wird bei kleineren Kö nach § 156 Abs 2 AO auf eine KSt-Festsetzung verzichtet, unterbleibt auch die gesonderte Feststellung für das Einlagekto. Findet für einen späteren VZ erstmals eine KSt-Veranlagung statt, ist bei der ebenfalls vorzunehmenden gesonderten Feststellung das Einlagekto mit Null anzusetzen, soweit die Kö nicht einen anderen Be...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 9 Feststellung des steuerlichen Einlagekto auch bei ausländischen Körperschaften (§ 27 Abs 8 KStG)

Ausgewählte Literaturhinweise Sedemund/Fischenich, St-Neutralität von Leistungen ausl Kap-Ges im Halb-Eink-Verfahren vor und nach Einf des § 27 Abs 8 KStG, BB 2008, 1656; Sedemund, Zweifelsfragen iRv § 27 Abs 8 KStG, IStR 2009, 579; Häberer, Alle Jahre wieder? – Die Antragstellung nach § 27 Abs 8 KStG, DStZ 2010, 840; Hageböke, Nochmals: Zur Zuständigkeit des BZSt bei grenzübers...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.2 Zur Ausstellung der Bescheinigung verpflichtete Körperschaften

Tz. 144 Stand: EL 112 – ET: 12/2023 § 27 Abs 3 S 1 KStG verpflichtet eine Kap-Ges, ihren AE eine Bescheinigung über die Höhe der an sie erbrachten Leistungen, soweit das stliche Einlagekto gemindert wurde, auszustellen. § 27 Abs 7 KStG dehnt diese Verpflichtung auf andere Kö und Pers-Vereinigungen aus (dazu s Tz 250ff). § 27 Abs 1 und 7 KStG knüpfen entweder unmittelbar (Abs 1...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.2.2 Besteuerung kleiner Körperschaften (R 31.1 KStR 2022)

Tz. 34 Stand: EL 109 – ET: 03/2023 Nach § 156 Abs 2 AO kann die Festsetzung von St unterbleiben, wenn feststeht, dass die Kosten der Einziehung einschl der Festsetzung außer Verhältnis zu dem festzusetzenden Betrag stehen. R 31.1 KStR 2022 stellt klar, dass diese Voraussetzung im Einzelfall auch bei kleinen Kö erfüllt sein kann, die einen Freibetrag nach § 24 oder § 25 KStG n...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3 Sonstige beschränkt steuerpflichtige Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen (§ 2 Nr 2 KStG)

Tz. 204 Stand: EL 94 – ET: 10/2018 Unter die zweite Gruppe der beschr St-Pflicht fallen die sonstigen Kö, Pers-Vereinigungen und Vermögensmassen, die nicht unbeschr stpfl sind, mit den inl Eink, die dem St-Abzug vollständig oder tw unterliegen (s § 2 Nr 2 KStG). Diese St-Pflicht trifft ausschließlich jur Pers d öff Rechts (s Tz 205 f). Dass (auch) die jur Pers d öff Rechts de...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 9.2 Einlagenrückgewähr durch Körperschaften oder Personenvereinigungen, die nicht der unbeschränkten Steuerpflicht im Inland unterliegen

Tz. 277 Stand: EL 112 – ET: 12/2023 Nach § 27 Abs 8 S 1 KStG idF des JStG 2022 können auch ausl Kö oder Pers-Vereinigungen, die nicht der unbeschr StPflicht im Inl unterliegen, eine Einlagenrückgewähr erbringen, wenn sie Leistungen iSd § 20 Abs 1 Nr 1 oder 9 EStG gewähren können. Diese ausl Kö können (bei Vorhandensein einer inl BetrSt) in D beschr kstpfl sein; sie müssen es ...mehr

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§ 22 Stiftungsrecht / bb) Ausnahmen zum Grundsatz der Unmittelbarkeit

Rz. 150 Das Gesetz nimmt eine Anzahl von Fällen ausdrücklich vom Grundsatz der Unmittelbarkeit aus. Die wichtigsten Ausnahmen betreffen vor allem die Überlassung von Mitteln, Arbeitskräften und Räumen als zulässige Nebentätigkeiten, vgl. § 58 Nr. 1 bis 5 AO.[253] Derartige Zuwendungen müssen zu steuerbegünstigten Zwecken erfolgen und es muss sichergestellt werden, dass sie n...mehr

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§ 22 Stiftungsrecht / aa) Selbstlosigkeit (§ 55 AO)

Rz. 125 Der Begriff der Selbstlosigkeit, der gleichbedeutend mit Uneigennützigkeit ist, wird im Gesetz vor allem negativ definiert.[208] Gemäß § 55 Abs. 1 AO erfolgt eine Förderung oder Unterstützung selbstlos, wenn dadurch nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt werden. Diese Formulierung schließt somit ein gewisses wirtschaftliches oder Eigeninteresse ni...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.2 Zur Führung eines Einlagekto verpflichtete Körperschaften (§ 27 Abs 1 S 1 KStG)

Tz. 29 Stand: EL 112 – ET: 12/2023 Nach § 27 Abs 1 S 1 KStG hat "die unbeschr stpfl Kap-Ges" die nicht in das Nenn-Kap geleisteten Einlagen zum Schluss jedes Wj auf einem besonderen Kto, nämlich auf dem stlichen Einlagekto, auszuweisen. Durch § 27 Abs 7 KStG wird der pers Anwendungsbereich der Vorschrift auf andere unbeschr stpfl Kö und Pers-Vereinigungen ausgedehnt, die Leis...mehr

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§ 22 Stiftungsrecht / cc) Unmittelbarkeit (§ 57 AO)

Rz. 135 Die Körperschaft muss ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke unmittelbar verfolgen. Dem Grundsatz der Unmittelbarkeit ist Genüge getan, wenn die Körperschaft diese Zwecke selbst verwirklicht, vgl. § 57 Abs. 1 S. 1 AO.[230] Die Körperschaft ist dann selbst tätig, wenn sie durch ihre Organe handelt oder wenn sie sich einer Hilfsperson bedient. Rz. 136 Das Handel...mehr

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§ 22 Stiftungsrecht / d) Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit im Überblick

Rz. 112 Der Gesetzgeber knüpft die Gewährung von Steuervergünstigungen an die Gemeinnützigkeit einer Körperschaft. Die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit lassen sich untergliedern in die Anforderungen an die Einkommens- oder Mittelverwendung ("subjektiv") und die Anforderungen an die Einkommenserzielung ("objektiv") der Körperschaft. Rz. 113 Die subjektive Steuerbegünstigun...mehr

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§ 22 Stiftungsrecht / a) Überblick

Rz. 167 Liegt bei einer steuerbegünstigten Körperschaft die subjektive Steuerfreiheit aufgrund der Gemeinnützigkeit im engeren Sinne vor, weil ihre Tätigkeit nach Satzung und tatsächlicher Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern, so muss die Körperschaft ins...mehr

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§ 22 Stiftungsrecht / a) Vorläufige Bescheinigung und Feststellungsverfahren

Rz. 184 Ein besonderes Verfahren zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit ist im steuerlichen Gemeinnützigkeitsrecht nicht vorgesehen. Ob eine Körperschaft steuerbegünstigt ist, entscheidet das Finanzamt im Veranlagungsverfahren spätestens alle drei Jahre. Das Finanzamt ermittelt von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse. Wenn nach dieser Prüfung die Vorausse...mehr

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§ 22 Stiftungsrecht / e) Steuerfreie Zweckbetriebe (§ 65 AO)

Rz. 178 Steuerfrei sind für die steuerbegünstigten Körperschaften Einkünfte aus sog. Zweckbetrieben, vgl. § 64 Abs. 1 AO a.E.[294] Der Zweckbetrieb ist ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, der nicht als bloßer Mittelbeschaffungsbetrieb dient, sondern mit der Verwirklichung der steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke der Körperschaft dermaßen eng verwoben ist, dass er als...mehr

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§ 22 Stiftungsrecht / dd) Grundsatz der zeitnahen Mittelverwendung (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 AO)

Rz. 140 Die Körperschaft hat ihre Mittel grundsätzlich zeitnah für ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke zu verwenden, vgl. § 55 Abs. 1 Nr. 5 S. 1 AO. Dadurch soll vermieden werden, dass steuerbegünstigte Körperschaften Mittel lediglich mit dem Ziel der Mehrung des eigenen Vermögens ansammeln.[235] Die Verwendung ist zeitnah, wenn die Mittel spätestens in den auf de...mehr

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§ 22 Stiftungsrecht / c) Rechtsfolgen der Gemeinnützigkeit

Rz. 108 Rechtsfolge der Gemeinnützigkeit sind verschiedene Steuervergünstigungen, die für die Errichtung und die laufende Tätigkeit der gemeinnützigen Körperschaft greifen. Rz. 109 Bei der Errichtung einer gemeinnützigen Körperschaft ebenso wie bei Spenden oder Zustiftungen liegt die Steuervergünstigung in der Befreiung des Vermögensübergangs von der Erbschaft- und Schenkungs...mehr

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§ 22 Stiftungsrecht / aa) Rücklagenbildung (§ 62 AO)

Rz. 145 Aus dem Gebot der zeitnahen Mittelverwendung folgt, dass die Admassierung von Vermögenserträgen nicht unbegrenzt zulässig ist.[243] Eine steuerlich unschädliche Rücklagenbildung gewährleistet § 62 AO. Daneben sind u.U. auch Rücklagen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und im Bereich der Vermögensverwaltung zulässig. Zu beachten ist, dass der abgabenrechtliche Begri...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 30 ... / 2 Steuerabzugsbeträge (Nr. 1)

Rz. 4 Bei Steuerabzugsbeträgen (z. B. KapESt für Ausschüttungen, die eine Körperschaft erhält) entsteht die KSt im Zeitpunkt des Zufließens[1] der abzugspflichtigen Beträge. Da der Schuldner der abzugspflichtigen Beträge die Abzugsteuer im Zeitpunkt des Abfließens (respektive der hierfür gültigen Frist) dieser Beträge einbehalten und abführen muss, wird der Empfänger zum gle...mehr

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§ 22 Stiftungsrecht / c) Zeitpunkt des Vorliegens der Voraussetzungen

Rz. 192 Die Voraussetzungen der Steuervergünstigung müssen bei einer Körperschaft grundsätzlich entweder bei Entstehen der Steuer (z.B. Schenkung- oder Erbschaftsteuer) oder bei zeitraumbezogenen Steuern (z.B. Körperschaft- oder Gewerbesteuer) im jeweiligen Zeitraum vorliegen. Maßgeblicher Zeitpunkt ist daher der Zeitpunkt des Erwerbs bei Erbschaft- oder Schenkungsteuer (§ 9...mehr

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§ 22 Stiftungsrecht / b) Ideeller Bereich

Rz. 170 Einnahmen aus dem ideellen Bereich unterliegen nicht der Besteuerung, da diese gerade nicht durch eine Tätigkeit der steuerbegünstigten Körperschaft erzielt werden. Im ideellen Bereich fehlen jede Einnahmeerzielungsabsicht sowie die Erlangung wirtschaftlicher Vorteile aus dem Austausch von Leistungen. Einnahmen, die dem ideellen Bereich zuzuordnen sind, sind insbeson...mehr

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§ 22 Stiftungsrecht / aa) Formelle und materielle Satzungsmäßigkeit

Rz. 158 Im Gegensatz zu den §§ 52 bis 58 AO, welche die materiellen Voraussetzungen der Steuervergünstigung enthalten, regeln die §§ 59, 60, 61 sowie 63 AO die satzungsbezogenen Voraussetzungen, unter denen die Steuervergünstigung des jeweiligen Einzelsteuergesetzes gewährt wird.[267] Diese lassen sich inhaltlich unterteilen in:mehr

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§ 22 Stiftungsrecht / aa) Struktureller Inlandsbezug

Rz. 115 Eine Auslandsverwirklichung, wie sie regelmäßig im Rahmen der Entwicklungshilfe stattfindet, ist grundsätzlich weder für die Steuerbefreiung noch für den Spendenabzug schädlich.[184] Bei der Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke im Ausland setzt die Gewährung von Steuervergünstigungen jedoch einen sog. strukturellen Inlandsbezug [185] voraus. Dieser kann entwed...mehr

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§ 9 Rund um die Beerdigung / IV. Friedhöfe

Rz. 135 Teilweise wird unter einem Friedhof lediglich ein "eingefriedetes Grundstück verstanden, das der Bestattung der Körper und/oder der Beisetzung der Totenasche einer Vielzahl Verstorbener" dient.[187] Nach neuerer, richtiger Auffassung ist unter einem Friedhof vielmehr ein Ort zu verstehen, an dem Verstorbene friedlich ruhen. Seine friedliche Ruhe findet der Verstorben...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 7.2.3.2.3 Rückwirkungsverbot bei beherrschenden Gesellschaftern

Tz. 1237 Stand: EL 102 – ET: 06/2021 Wenn eine Pers-Ges mit ihrer geschäftsführenden Kö rückwirkend eine Sondervergütung für die Geschäftsführung vereinbart, zB eine Gewinntantieme für das abgelaufene Wj, und wird diese Sondervergütung unmittelbar an den die Geschäftsführung tats ausübenden Ges-GF der Kö ausgezahlt, dann ist für diese Sondervergütung das Rückwirkungs- bzw Nac...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 7.2.3.5 Sonstige Leistungsbeziehungen

Tz. 1243 Stand: EL 102 – ET: 06/2021 Sofern es bei Leistungsbeziehungen zwischen Kö und Pers-Ges zur Anwendung der Einlagegrundsätze kommt, scheidet idR die Annahme einer vGA bei der Kö aus, weil es insoweit nicht zu einer Gewinn- und Einkommensminderung bei der Kö kommt. Eine (anteilige) Einlage der Kö liegt zB vor, wenn die Pers-Ges ein WG zu einem unangemessenen hohen Kaufp...mehr