Fachbeiträge & Kommentare zu Körperschaftsteuer

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 7.2 Keine Nutzbarkeit eines Übertragungsgewinns zur "Rettung" eines Verlustvortrags, Zinsvortrags usw (§ 2 Abs 4 S 1 und 2 UmwStG)

7.2.1 Allgemeines Tz. 92 Stand: EL 84 – ET: 08/2015 § 2 Abs 4 S 1 und 2 UmwStG soll vermeiden, dass eine Kö, deren Verlust- bzw Zinsvortrag und/oder EBITDA-Vortrag wegen eines stschädlichen Beteiligungserwerbs iSd § 8c Abs 1 KStG ganz oder anteilig untergehen würde, den Verlustuntergang dadurch zu verhindern versucht, dass sie gem § 2 Abs 1 UmwStG mit stlicher Rückwirkung auf ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.1.8.4 Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug bei rechtlich unselbständigen Stiftungen

Tz. 178 Stand: EL 103 – ET: 09/2021 Zur Abstandnahme vom KapSt-Abzug bei nichtrechtsfähigen Stiftungen des privaten Rechts, s BMF-Schr v 20.04.2016, BStBl I 2016, 475 Rn 302.mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.1.8.2 Erstattung der Kapitalertragsteuer

Tz. 176 Stand: EL 103 – ET: 09/2021 Bei Dividenden aus Anteilen an börsennotierten Aktien hat der Ges-Geber bislang keine Regelung über eine Abstandnahme getroffen. In diesen Fällen kann nach § 44a Abs 7 S 3 iVm § 44b Abs 6 Nr 1 und Nr 3 EStG die einbehaltene und abgeführte KapSt grds vom Kreditinstitut, das die Aktien verwahrt, erstattet werden. Eine Abstandnahme vom KapSt-Ab...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.4.14 Zusätzlich zulässige Zuführungen zum Vermögen für Stiftungen in der Gründungsphase (§ 62 Abs 4 AO)

Tz. 121 Stand: EL 103 – ET: 09/2021 Die Vorschrift gilt nur für Stiftungen und sieht es als st-unschädlich an, wenn eine Stiftung im Jahr der Errichtung und in den drei folgenden Kj Überschüsse aus der Vermögensverwaltung und die Gewinne aus wG ganz oder tw ihrem Vermögen zuführt. Zulässig ist nur die Zuführung der Überschüsse aus der Vermögensverwaltung und der Gewinne aus wG...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.2.8.3 Übertragung eines steuerfreien Zweckbetriebs auf eine gemeinnützige Tochter-GmbH

Tz. 204 Stand: EL 103 – ET: 09/2021 Sachverhalt 3: Ausgliederung eines ZwB in eine gGmbH Stliche Folgen: Die Übertragung des stfreien ZwB kann durch Sacheinlage nach § 20 UmwStG vorgenommen werden. Die Vermögensübertragung kann auch im Wege der verdeckten Einlage auf eine gemeinnützige Tochter-GmbH erfolgen. Diese bleibt ertragstlich ohne Folgen, wenn die gemeinnützige Kö die ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.5.5 Satzungsmäßige Vermögensbindung (§ 61 Abs 1 und 2 AO)

Tz. 142 Stand: EL 103 – ET: 09/2021 Zur erforderlichen satzungsmäßigen Vermögensbindung s § 61 AO, AEAO Nr 1 und Nr 5–7 zu § 61 sowie die Mustersatzung (Anl 1 zu § 60 AEAO). Der Grundsatz der Vermögensbindung kann nach § 5 der amtl Mustersatzung wie folgt verankert werden: Namentliche (konkrete) Benennung der öff-rechtlichen oder st-begünstigten Kö, auf welche das Vermögen übe...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.2 Rechtsentwicklung der Vorschrift

Tz. 2 Stand: EL 103 – ET: 09/2021 Die ges Regelung zur Bestimmung des Zeitpunkts der Entstehung der KSt war zunächst in § 3 Abs 5 Nr 1 des StAnpG v 16.10.1934 (RGBl I 1934, 925) enthalten. IRd KSt-Reform 1977 wurde die Vorschrift in § 48 KStG idF des Ges v 31.08.1976 (BGBl I 1976, 2597) übernommen. Nach einer nur redaktionellen Änderung durch das StBereinigG 1999 v 22.12.1999...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.4.16 Förderung auch des bezahlten Sports durch Sportvereine (§ 58 Nr 8 AO)

Tz. 123 Stand: EL 103 – ET: 09/2021 Nach § 58 Nr 8 AO ist es stlich unschädlich, wenn ein Sportverein neben dem unbezahlten auch den bezahlten Sport fördert. Diese Regelung gilt für die Fälle, in denen ein ZwB aufgrund der ZwB-Grenze des § 67a Abs 1 AO iHv 45 000 EUR vorliegt, obwohl Sportler bezahlt werden. Denn die ZwB-Grenze nach § 67a Abs 1 AO gilt unabhängig davon, ob an ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.5.9.2 Vermögensübertragung bei Stiftungen

Tz. 156 Stand: EL 103 – ET: 09/2021 Sofern der Stifter auf die Rückgewähr des von ihm eingebrachten Stiftungsvermögens und der von ihm geleisteten Sacheinlagen von vornherein verzichtet hat, ist ebenfalls das gesamte Vermögen auf den Begünstigten zu übertragen. Hat der Stifter jedoch Anspruch auf Rückgewähr des Stiftungsvermögens und der von ihm geleisteten Sacheinlagen, ist n...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.1.1 Inhalt des § 64 Abs 1 AO

Tz. 165 Stand: EL 103 – ET: 09/2021 Gem § 64 Abs 1 AO verliert die Kö die StBefreiung insoweit, als ein wG (s § 14 AO) unterhalten wird, für den das Einzel-St-Ges die StFreiheit ausschließt. Dementspr ist gem § 5 Abs 1 Nr 9 S 2 KStG hinsichtlich der KSt die StBefreiung für den wG ausgeschlossen. Für die GewSt wird dieser Ausschluß durch § 3 Nr 6 S 2 GewStG ausgesprochen. Hinsi...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8 Keine Nutzbarkeit positiver Einkünfte des übertragenden Rechtsträgers im Rückwirkungszeitraum zur "Rettung" eines Verlustvortrags, Zinsvortrags usw des übernehmenden Rechtsträgers (§ 2 Abs 4 S 3–6 UmwStG)

8.1 Allgemeines Tz. 114 Stand: EL 103 – ET: 09/2021 Durch das AmtshilfeRLUmsG v 26.06.2013 (BGBl I 2013, 1809) wurde § 2 Abs 4 UmwStG um die S 3–6 erweitert. Nach § 2 Abs 4 S 3 UmwStG ist der Ausgleich oder die Verrechnung von positiven Eink des übertragenden Rechtsträgers im Rückwirkungszeitraum mit verrechenbaren Verlusten, verbleibenden Verlustvorträgen, nicht ausgeglichene...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.1.7 Rangfolge des § 52 Abs 1 AO und des § 51 Abs 2 AO bei Auslandssachverhalten

Tz. 27 Stand: EL 103 – ET: 09/2021 Die Vorgehensweise bei Ausl-Sachverhalten stellt sich wie folgt dar: Bei gemeinnützigen Tätigkeiten, die im Ausl ausgeübt werden, ist – im 1. Schritt – zunächst zu prüfen, ob eine Förderung der Allgemeinheit iSd § 52 Abs 1 AO vorliegt und ob die übrigen gemeinnützigkeitsrechtlichen Voraussetzungen der §§ 55ff AO erfüllt sind. Erst anschließe...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8.4 Personengesellschaft übernehmender Rechtsträger (§ 2 Abs 4 S 5 UmwStG)

Tz. 126 Stand: EL 103 – ET: 09/2021 Nach § 2 Abs 4 S 5 UmwStG gilt in dem Fall, in dem übernehmender Rechtsträger eine Pers-Ges ist, der S 3 des § 2 Abs 4 UmwStG auch für einen Ausgleich oder eine Verrechnung bei deren Gesellschaftern entspr. Bei mehrstöckigen Pers-Ges wird man für die Anwendung des § 2 Abs 4 S 5 UmwStG wohl auf die oberste Ebene der Beteiligungskette und die...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.2.1 Abgeschlossener Katalog der gemeinnützigen Zwecke (§ 52 Abs 2 S 1 Nr 1–25 AO)

Tz. 29 Stand: EL 103 – ET: 09/2021 Durch das Ges zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements v 10.10.2007 (BGBl I 2007, 2332, BStBl I 2007, 815) ist mit der Änderung des § 52 Abs 2 AO mit Wirkung seit 01.01.2007 ein abgeschlossener Katalog der gemeinnützigen Zwecke an die Stelle der früheren "Aufzählung" (s BT-Drs 16/5200,20) getreten (s BT-Drs 16/5200, 20). Die g...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.2.7.1 Allgemeines

Tz. 198 Stand: EL 103 – ET: 09/2021 Unter Sponsoring wird die Gewährung von Geld oder geldwerten Vorteilen durch Unternehmen in sportlichen, kulturellen, kirchlichen, wissenschaftlichen und sozialen Bereichen verstanden, die dem Empfänger – beispielsweise einem Verein oder einer öff-rechtlichen Kö – helfen soll, seine/ihre Aufgaben besser erfüllen zu können. Gleichzeitig verf...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.4 Zeitliche Anwendung der Vorschrift

Tz. 4 Stand: EL 103 – ET: 09/2021 § 30 KStG idF des StSenkG (s Tz 2) gilt bei kj-gleichem Wj erstmals für den VZ 2001 (s § 34 Abs 1 KStG idF des StSenkG). Bei einem vom Kj abw Wj gilt § 30 KStG erstmals für den VZ 2002, wenn das erste im VZ 2001 endende Wj vor dem 01.01.2001 beginnt (s § 34 Abs 1a KStG idF des StSenkG).mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / Ausgewählte Literaturhinweise: Allgemeine Literaturhinweise (Literaturhinweise zur gGMbH s vor Tz 308):

Toth, Die Besteuerung der Unternehmensträger-(Holding-)Stiftung, BB 1997, 1238; Verstl, Das Rechtsinstitut "Stiftung" – Allheilmittel für die Unternehmensnachfolgeregelung? DStR 1997, 674; Lex, Nach der BT-Wahl: Was kommt auf die Stiftungen zu? Stiftung & Sponsoring, Nr 6/1998, 4; Schindler, Ein Zielkonflikt für Unternehmensträgerstiftungen – Unternehmenssicherung und Zweckverw...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.1.3.2 Leistungsbeziehungen gemeinnütziger Körperschaften zur öffentlichen Hand sowie im gemeinnützigen Verbund

Tz. 48 Stand: EL 103 – ET: 09/2021 In dem "Rettungsdienst-Urt" des BFH v 27.11.2013 (BStBl II 2016, 68) bestätigt der I. BFH-Senat die erstinstanzliche Entsch des FG B-Bbg, dass eine Eigengesellschaft einer jur Pers d öff Rechts auch in dem Fall selbstlos iSd § 55 AO wirken und folglich wegen Gemeinnützigkeit stbegünstigt sein könne, wenn sie auf Grundlage eines Dienstleistun...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.5.6 Nachträgliche Änderung der Vermögensbindung (§ 61 Abs 3 AO)

Tz. 144 Stand: EL 103 – ET: 09/2021 Wird die satzungsmäßige Vermögensbindung aufgehoben oder so geändert, dass sie den Anforderungen des § 55 Abs 1 Nr 4 AO nicht mehr entspr, so gilt sie nach § 61 Abs 3 AO von Anfang an als stlich nicht ausreichend. Das FA muss in diesem Fall für St, die innerhalb der letzten zehn Kj vor der Änderung der Bestimmung über die Vermögensbindung en...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.4.5 ABC der Zweckbetriebe

Tz. 252 Stand: EL 103 – ET: 09/2021 Im nachfolgenden ABC der ZwB werden zur Vereinfachung folgende Abkürzungen verwendet: g = gemeinnützig, G = Gemeinnützigkeit, ng = nicht gemeinnützig, sb = spendenbegünstigt, nsb = nicht spendenbegünstigt, Sb = Spendenbegünstigung. Altenheime, Altenwohnheime S § 68 Nr 1 Buchst a AO. Altkleidersammlungen S Tz 215. Alpenvereinshütten Hütten des dt A...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.4.1 Vermögensverwaltung

Tz. 93 Stand: EL 103 – ET: 09/2021 Zu den stlich unschädlichen Betätigungen gehört zunächst die Vermögensverwaltung (zum Begriff s § 14 S 3 AO). Die Unschädlichkeit ist zwar nicht ausdrücklich in den §§ 51–68 AO ausgesprochen (Ausnahme: Verwaltung des Kirchenvermögens, s § 54 Abs 2 AO). Aus den gemeinnützigkeitsrechtlichen Bestimmungen ist ersichtlich, dass eine partielle StP...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.4.4.3 Werkstätten für behinderte Menschen. Einrichtungen zur Eingliederung von behinderten Menschen und Inklusionsbetriebe iSd § 215 Abs 1 SGB IX (§ 68 Nr 3 AO)

Tz. 232 Stand: EL 103 – ET: 09/2021 Die in § 68 Nr 3 AO aufgeführten ZwB zählen gleichzeitig zu den Wohlfahrtspflegeeinrichtungen iSd § 66 AO (s AEAO Nr 3 zu § 66, Nr 1 zu § 68). Die Fin-Verw hat im AEAO Nr 5–8 zu § 68 Nr 3 ausführlich zu folgenden Punkten Stellung genommen: Nachw der Eigenschaft als Inklusionsbetriebe (Beschäftigungsquote von mind 40 vH der im Gesetz genannten...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.4 Persönlicher Anwendungsbereich

Tz. 36 Stand: EL 96 – ET: 06/2019 § 2 Abs 1 UmwStG regelt die stliche Rückwirkung für die Ermittlung des Einkommens und des Vermögens sowohl für die übertragende Kö als auch für den übernehmenden Rechtsträger. Wegen der Umwandlung auf einen am stlichen Übertragungsstichtag noch nicht existierenden Rechtsträger s Tz 37. Für die Beantwortung der Frage, ob die in § 2 Abs 1 UmwStG...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.4.2 Gründe für die Ergänzung des § 51 AO um Abs 3

Tz. 13 Stand: EL 103 – ET: 09/2021 a) S 1: Erfordernis der Verfassungsmäßigkeit und der Völkerverständigung Mit § 51 Abs 3 AO wird in dessen S 1 ges ausdrücklich klargestellt, dass eine Kö nur dann als st-begünstigt anerkannt werden kann, wenn sie nach ihrer Satzung und bei ihrer tats Geschäftsführung keine Bestrebungen nach § 4 BVerfSchG verfolgt. Diese ges Regelung soll insbe...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 9.2 Anwendungsbereich

Rz. 136 Stand: EL 103 – ET: 09/2021 Der pers Anwendungsbereich des § 2 Abs 5 UmwStG erstreckt sich zum einen auf die unmittelbar unter § 2 Abs 1 und 2 UmwStG fallenden Verschmelzungen und Spaltungen von Kö nach den §§ 3–19 UmwStG (s UmwSt-Erl 2011, Rn 02.09). Zum anderen gilt § 2 Abs 5 UmwStG über entspr Verweise sowohl für den rückwirkenden Formwechsel gem § 9 oder § 25 UmwS...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 9.3.3 Fiktion einer Veräußerung (§ 2 Abs 5 S 3 und 4 UmwStG)

Rz. 141 Stand: EL 103 – ET: 09/2021 Der S 3 des § 2 Abs 5 UmwStG enthält der Veräußerung iSd § 2 Abs 5 S 1 und 2 UmwStG gleichgestellte Vorgänge. Demnach sind als fiktive Veräußerung die Einlösung, Rückzahlung, Abtretung, Entnahme sowie die verdeckte Einlage in eine Kap-Ges anzusehen. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass die Rechtsfolge des § 2 Abs 5 S 1 oder 2 UmwStG n...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 7 Formelles und Freistellungsbescheid

Tz. 253 Stand: EL 103 – ET: 09/2021 Ein besonderes Anerkennungsverfahren ist für die StBefreiung nicht vorgesehen (s AEAO Nr 3 zu § 59). Die Entsch über die StBefreiung erfolgt vielmehr durch das nach § 20 Abs 1 AO (in Ausnahmefällen nach § 20 Abs 2 AO) zuständige FA im Veranlagungsverfahren durch Freistellungsbescheid – bzw beim Vorliegen eines stpfl wG – durch St-Bescheid f...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.1.3.5.4 Zurückführung der Mittel in der Zukunft nur innerhalb von zwölf Monaten bzw – bei neuen Betrieben – drei Jahren möglich

Tz. 57 Stand: EL 103 – ET: 09/2021 Ergibt sich unter Berücksichtigung dieser Grundsätze noch ein Verlust im einheitlichen stpfl wG, ist ein Ausgleich dieses Verlustes mit Mitteln des ideellen Bereichs nach den Grundsätzen des BFH-Urt v 13.11.1996 (aaO) nur noch dann gemeinnützigkeitsunschädlich, wenn der Verlust auf einer Fehlkalkulation beruht (bei Betrieben, die schon länger...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.6 Rückwirkung bei Kettenumwandlungen

Tz. 38 Stand: EL 96 – ET: 06/2019 Probleme aus der Anwendung des § 2 UmwStG können sich ergeben, wenn die Übernehmerin im zeitlichen Zusammenhang mit dem auf sie erfolgten Vermögensübergang ebenfalls umgewandelt wird (sog Kettenumwandlung; dazu ausführlich s Schwenn, DK 2007, 173). Wegen der Bejahung der Zulässigkeit, einen Verschmelzungsvertrag unter der aufschiebenden Bedin...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.1.2 Nutzen zum allgemeinen Besten

Tz. 17 Stand: EL 103 – ET: 09/2021 Der Nutzen zum allg Besten kann auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet liegen. Zu beurteilen ist dies nach objektiven Kriterien (s Urt des BFH v 13.12.1978, BStBl II 1979, 482, "Schnellbahntrassen"-Urt). Dabei ist an eine Vielzahl von Kriterien anzuknüpfen, insbes an die herrschende Staatsverfassung, die geistige und kulturelle Or...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 9.3.1 Ausgleichs- und Verrechnungsverbot für innerhalb des steuerlichen Rückwirkungszeitraums realisierte stille Lasten (§ 2 Abs 5 S 1 UmwStG)

Rz. 138 Stand: EL 103 – ET: 09/2021 Nach dem S 1 des § 2 Abs 5 UmwStG ist der Ausgleich oder die sonstige Verrechnung negativer Eink des übernehmenden Rechtsträgers, die von diesem infolge der Anwendung des § 2 Abs 1 und 2 UmwStG erzielt werden, insoweit nicht zulässig, als die negativen Eink auf der Veräußerung oder der Bewertung von Finanzinstrumenten oder Anteilen an einer...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 10.4.4 Schädlichkeit der gesellschaftsvertraglichen Gewinnthesaurierung einer steuerpflichtigen Tochter-GmbH für die gemeinnützige Mutter-GmbH

Tz. 287 Stand: EL 103 – ET: 09/2021 Ist eine gGmbH alleiniger AE einer voll stpfl TG, so ist eine in deren Gesellschaftsvertrag festgelegte generelle Gewinnthesaurierung für die stfreie MG uE gemeinnützigkeitsschädlich. Zwar sind die stpfl TG und ihre gemeinnützige MG selbständige St-Subjekte, deren Handeln grds nur diesen selbst zuzurechnen ist. Bei dem Beschl über die Gewinn...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.4.3.1 Überblick

Tz. 98 Stand: EL 103 – ET: 09/2021 Der neue Tatbestand des § 58 Nr 1 AO idF des JStG 2020 vom 21.12.2020 regelt einheitlich die Mittelweitergabe. Er ersetzt die bisherige Regelung in § 58 Nr 1 und 2 AO. Die Vereinheitlichung der Regelung zur Mittelweitergabe gilt nach Auff der Fin-Verw für alle offenen Fälle. S auch den geänderten AEAO Nr 1–7 zu § 58 (s BMF-Schr v 06.08.2021)...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / Ausgewählte Literaturhinweise:

Kümpel, Die stliche Behandlung von ZwB, DStR 1999, 93; Brinkmeier, Aus der Gemeinnützigkeit in die GmbH, GmbH-StB 2001, 332; Schröder, Ausgliederungen aus gemeinnützigen Organisationen auf gemeinnützige und stpfl Kap-Ges, DStR 2001, 1415; Brinkmeier, Einsatz von GmbH durch Non-Profit-Organisationen, GmbH-StB 2004, 381; Schröder, Die st-begünstigte und stpfl GmbH bei Non-Profit-O...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.5.4.3 Wegfall der Bindungswirkung, Aufhebung bzw Berichtigung des Feststellungsbescheids (§ 60a Abs 3–5 AO)

Tz. 139 Stand: EL 103 – ET: 09/2021 Wegfall der Bindungswirkung nach § 60a Abs 3 AO ab dem Zeitpunkt, in dem die Rechtsvorschriften, auf denen die Feststellung beruht, aufgehoben oder geändert werden (zB ges Änderung der Mustersatzung in der Anl zu § 60 AO). Nach dem AEAO Nr 4 zu § 59 besteht jedoch für die Vergangenheit und das Jahr, in dem die Bindungswirkung entfällt, Vert...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8.2 Die Grundregel (§ 2 Abs 4 S 3 UmwStG)

Tz. 115 Stand: EL 103 – ET: 09/2021 Nach § 2 Abs 4 S 3 UmwStG ist der Ausgleich oder die Verrechnung von positiven Eink des übertragenden Rechtsträgers im Rückwirkungszeitraum mit verrechenbaren Verlusten, verbleibenden Verlustvorträgen, nicht ausgeglichenen negativen Eink und mit einem Zinsvortrag nach § 4h Abs 1 S 5 EStG des übernehmenden Rechtsträgers nicht zulässig. S jed...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.1.4 Richten an die Allgemeinheit

Tz. 21 Stand: EL 103 – ET: 09/2021 Erforderlich ist, dass die dem allgemeinen Besten nutzende Tätigkeit sich auch an die "Allgemeinheit" richtet. Der Begriff Allgemeinheit ist zwischen den Extremen Gesamtheit der Bürger der Bundesrepublik Deutschland einerseits und bestimmten Pers oder dauernd nur kleinem Pers-Kreis andererseits (s § 52 Abs 1 S 2 AO) angesiedelt – wo, ist in jed...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.4.7 Unterhaltsleistungen durch Stiftungen (§ 58 Nr 6 AO)

Tz. 103 Stand: EL 103 – ET: 09/2021 Im Gegensatz zu § 58 Nr 1–5 AO enthält § 58 Nr 6 AO eine Regelung, nach der eine Mittelverwendung außerhalb des st-begünstigten Bereichs zulässig ist. Nach dieser Vorschrift darf eine Stiftung höchstens ein Drittel ihres Einkommens zum angemessenen Unterhalt des Stifters und seiner nächsten Angehörigen zur Pflege ihrer Gräber und zur Ehrung...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 9.4 Zeitliche Anwendung

Rz. 151 Stand: EL 103 – ET: 09/2021 Die Missbrauchsverhinderungsvorschrift des § 2 Abs 5 UmwStG ist nach § 27 Abs 16 S 1 UmwStG grds erstmals auf Umwandlungen und Einbringungen anzuwenden, bei denen die Anmeldung zur Eintragung in das für die Wirksamkeit des Vorgangs maßgebende öff Register bzw bei Einbringungen der Übergang des wirtsch Eigentums nach dem 20.11.2020 erfolgt. ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.8.2 Zum Umfang der Rückwirkungsfiktion bei Umwandlung einer Körperschaft auf eine Personengesellschaft

Tz. 50 Stand: EL 73 – ET: 12/2011 Nach § 2 Abs 2 UmwStG gilt die in § 2 Abs 1 S 1 UmwStG geregelte Rückwirkungsfiktion bei einem umwandlungsbedingten Vermögensübergang von einer Kö auf eine Pers-Ges auch für das Einkommen und das Vermögen der Gesellschafter der übernehmenden Pers-Ges (dazu im Einzelnen s Tz 68ff). Tz. 51 Stand: EL 77 – ET: 04/2013 Wenn Vermögen der übertragende...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.9.2.1 Vermögensübergang auf eine Personengesellschaft oder auf eine natürliche Person

Tz. 56 Stand: EL 84 – ET: 08/2015 Für während der Interimszeit an AE der übertragenden Kö geleistete GA enthält der UmwSt-Erl 2011, Rn 02.25ff (so bereits s Schr des BMF v 16.12.2003 (BStBl I 2003, 786, Rn 23 ff) folgende nach Fallgruppen differenzierenden Regelungen (dazu auch s § 4 UmwStG Tz 95ff und s § 11 UmwStG Tz 126ff): Tz. 57 Stand: EL 73 – ET: 12/2011 Fallgruppe 1: Lei...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.9.4 Umwandlungen im zeitlichen Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des SEStEG

Tz. 67f Stand: EL 81 – ET: 08/2014 Nach § 37 Abs 4 S 1 KStG wird ein KSt-Guthaben grds letztmalig auf den 31.12.2006 ermittelt. Bei Umwandlungen iSd § 1 Abs 1 UmwStG findet gem § 37 Abs 4 S 2 KStG die letztmalige Ermittlung des KSt-Guthabens auf den vor dem 31.12.2006 liegenden Übertragungsstichtag statt, vorausgesetzt, die Anmeldung zur Eintragung in ein öff Register erfolgt ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.2.1

Tz. 5 Stand: EL 103 – ET: 09/2021 Zu den nach § 5 Abs 1 Nr 9 KStG begünstigten Kö gehören vor allem rechtsfähige und nichtrechtsfähige Stiftungen, rechtsfähige und nichtrechtsfähige Vereine, Kap-Ges (insbes in der Form der GmbH – hierzu s Tz 308ff), Gen, BgA der jur Pers d öff Rechts – hierzu s Tz 331ff(s AEAO Nr 1 zu § 51; s Urt des BFH v 31.10.1984, BStBl II 1985, 162 und v 11.0...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.3.1 Begriff der Unmittelbarkeit (§ 57 Abs 1 S 1 AO)

Tz. 84 Stand: EL 103 – ET: 09/2021 Die Unmittelbarkeit wird bereits in § 51 AO als Voraussetzung für die Annahme st-begünstigter Zwecke genannt. Unmittelbarkeit ist gegeben, wenn die st-begünstigten satzungsmäßigen Zwecke von der Kö selbst oder durch Hilfspers ("verlängerter Arm") verwirklicht werden, deren Wirken aufgr rechtlicher oder tats Beziehungen wie eigenes Wirken der...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.1.2 Kein überwiegendes Verfolgen eigenwirtschaftlicher Zwecke (§ 55 Abs 1 S 1, 1. HSAO)

Tz. 43 Stand: EL 103 – ET: 09/2021 Das in § 55 Abs 1 S 1, 1. HS AO festgelegte Erfordernis bezieht sich unmittelbar auf die st-begünstigte Tätigkeit der Kö selbst. Dies ergibt sich daraus, dass mit den Begriffen Förderung und Unterstützung an die Definition der gemeinnützigen und kirchlichen Zwecke (s § 52 Abs 1 S 1 bzw § 54 Abs 1 AO) bzw der mildtätigen Zwecke (s § 53, 1. HS...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.4.1 Einrichtungen der Wohlfahrtspflege (§ 66 AO)

Tz. 213 Stand: EL 103 – ET: 09/2021 Zum Begriff der Wohlfahrtspflege s § 66 Abs 2 AO. Die Wohlfahrtspflege darf gem § 66 Abs 2 AO nicht um des "Erwerbs willen" ausgeübt werden (ebenso s Urt des BFH v 17.02.2010, DB 2010, 1104). Der BFH hat in seinem Urt v 17.11.2013 (BStBl II 2016, 68) wes Grundsätze auch zu der Frage entwickelt, unter welchen Voraussetzungen ein ZwB iSd § 66...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.1.3.1 Grundsätze

Tz. 45 Stand: EL 103 – ET: 09/2021 Nach Auff der Fin-Verw gilt Folgendes: In § 55 Abs 1 Nr 1 AO wird die Mittelverwendung der Kö vorgeschrieben. Sie ist danach nur für die satzungsmäßigen Zwecke zulässig; s AEAO Nr 3 zu § 55 Abs 1 Nr 1; § 58 AO lässt hiervon jedoch Ausnahmen zu. Zum Nachw der entspr Mittelverwendung durch eine sog Mittelverwendungsrechnung s Thiel (DB 1992, 190...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3 Mildtätige Zwecke (§ 53 AO)

Tz. 37 Stand: EL 103 – ET: 09/2021 Mildtätige Zwecke werden gem § 53 AO verfolgt, wenn Pers unterstützt werden, die Zum Begriff der Hilfsbedürftigkeit iSd § 53 Nr 1 s AEAO Nr 1–4 zu § 53, zum Begriff der wirtsc...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.4.4 Aufhebung des sog Endowment-Verbots (§ 58 Nr 3 AO)

Tz. 99 Stand: EL 103 – ET: 09/2021 Unter "Endowment" versteht man die Weiterleitung von Mitteln an eine andere st-begünstigte Kö als Ausstattungs-Kap. Das Ehrenamtsstärkungsges v 21.03.32012 (BGBl I 2013, 556) hat eine neue Möglichkeit für Stiftungen geschaffen, in besonderer Weise nachhaltig zu wirken. Durch die Aufhebung des sog Endowment-Verbots ist es (seit 01.01.2014) mö...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.5.1 Voraussetzung der Steuervergünstigung (§ 59 AO)

Tz. 126 Stand: EL 103 – ET: 09/2021 Nach § 59 1. Hs AO müssen sich als Voraussetzung für die StBefreiung aus der Satzung ergeben der st-begünstigte Zweck (näher s § 60 Abs 1 AO), dass dieser Zweck den Anforderungen der §§ 52 bis 55 AO entspr. Es muss also erkennbar sein, dass gemeinnützige Zwecke (s § 52 AO), mildtätige Zwecke (s § 53 AO) oder/und kirchliche Zwecke (s § 54 AO) ...mehr