Fachbeiträge & Kommentare zu Körperschaftsteuer

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / Ausgewählte Literaturhinweise:

Dötsch/Pung, StSenkG: Die Änderungen bei der KSt und bei der AE-Besteuerung, DB 34/2000, Beil 10; GmbH-Beraterhinweise, Die vGA im Halbeinkünfteverfahren, GmbH-StB 2000, 346; Neu/Neumann/Neumayer, St-Optimierung nach der Unternehmens-StRef, Sonderheft EStB/GmbH-StB 2000; Schiffers, Die vGA im Halbeinkünfteverfahren, GmbH-StB 2000, 242; Binz/Sorg, Die vGA nach der Unternehmens-St...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.1.6 Veranlagungszeitraum, in dem die Voraussetzungen vorliegen müssen

Tz. 14 Stand: EL 88 – ET: 01/2017 Wird ein Antrag auf Option zum Teil-Eink-Verfahren gestellt, gilt dieser als für fünf VZ gestellt. Wegen Einzelheiten hierzu s Tz 21. Etwas anderes gilt nur dann, wenn er widerrufen wird. Wegen Einzelheiten hierzu s Tz 23 ff. Nach dem Gesetzeswortlaut (§ 32d Abs 2 Nr 3 S 1 iVm S 4 EStG) müssen uE die Voraussetzungen des § 32d Abs 2 Nr 3 S 1 Bu...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.3.4.2 Die "Finanzierungsquellen" für eine Leistung

Tz. 15 Stand: EL 65 – ET: 03/2009 Die Frage, ob und in welchem Umfang die Kap-Ges eine GA vornehmen kann, richtet sich nach dem ausschüttbaren Vermögen lt H-Bil. Eine den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entspr GA ist nur möglich bis zur Höhe des in der H-Bil ausgewiesenen Bil-Gewinns (s § 174 Abs 1 AktG; § 46 Nr 1 GmbHG). Sollen in einem Vorjahr in Rücklagen eingestellt...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.1.2 Kapitalerträge iSd § 20 Abs 1 Nr 1 und 2 EStG

Tz. 4 Stand: EL 88 – ET: 01/2017 Die Option nach § 32d Abs 2 Nr 3 EStG betrifft nur Kap-Erträge iSd § 20 Abs 1 Nr 1 und 2 EStG (s § 32d Abs 2 Nr 3 S 1 EStG). Dies sind zB offene GA, vGA bzw Bezüge, die nach Auflösung der Kö zufließen. Nicht dazu gehört die die AK übersteigende Rückzahlung von Beträgen aus dem stlichen Einlagekonto. Diese wird von § 17 Abs 4 EStG erfasst und u...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / Ausgewählte Literaturhinweise:

Dötsch/Pung, StSenkG: Die Änderungen bei der KSt und bei der AE-Besteuerung, DB 34/2000, Beil 10; Eisgruber, Unternehmens-StRef 2001: Das Halbeink-Verfahren auf der Ebene der Kö, DStR 2000, 1493; Frotscher, Die kstliche Übergangsregelung nach dem StSenkG, BB 2000, 2280; Klapdor/Hild, Die Übergangsregelungen im neuen KSt-Recht, DStZ 2000, 737; Neu/Neumann/Neumayer, St-Optimierung...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.1.4 Beteiligung von mindestens 25% (§ 32d Abs 2 Nr 3 S 1 Buchst a EStG)

Tz. 7 Stand: EL 88 – ET: 01/2017 Nach § 32d Abs 2 Nr 3 S 1 Buchst a EStG ist eine Option zum Teil-Eink-Verfahren möglich, wenn der AE in dem VZ, für den der Antrag auf Anwendung des Teil-Eink-Verfahrens erstmals gestellt wird, unmittelbar oder mittelbar zu mind 25% an der Kap-Ges beteiligt ist. Wegen der Frage, ob die Beteiligungsquote auch in den Nachfolge-VZ erfüllt sein mu...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.1.7.1 Allgemeines

Tz. 16 Stand: EL 88 – ET: 01/2017 Die Option zum Teil-Eink-Verfahren setzt einen Antrag voraus. Dieser kann formlos gestellt werden. UE kann der Antrag bis zur Bestandskraft der Veranlagung, in der er sich erstmals auswirkt (hierzu s Tz 18) widerrufen werden, ohne dass die Rechtsfolgen des § 32d Abs 2 Nr 3 S 5 und 6 EStG ausgelöst werden. § 32d Abs 2 Nr 3 S 5 und 6 EStG betr ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.14.3 Sachliche Voraussetzungen

Tz. 86d Stand: EL 88 – ET: 01/2017 Bei den in Tz 86 unter 1. und 2. genannten Kö ist nach § 34 Abs 14 S1 KStG weitere Voraussetzung für das Antragswahlrecht, dass diese ihre Umsatzerlöse überwiegend durch Verwaltung und Nutzung eigenen zu Wohnzwecken dienenden Grundbesitzes, durch Betreuung von Wohnbauten oder durch die Errichtung und Veräußerung von Eigenheimen, Kleinsiedlun...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.14.2 Persönliche Voraussetzungen

Tz. 86 Stand: EL 88 – ET: 01/2017 Nach § 34 Abs 14 S1 KStG fallen unter die Ausnahmeregelung:mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 10 Auswirkungen des Auszahlungsbetrags auf die Ermittlung der Einkünfte (§ 37 Abs 7 S 1 KStG)

Tz. 122 Stand: EL 76 – ET: 12/2012 Gem § 37 Abs 7 S 1 KStG gehören Erträge und Gewinnminderungen, die sich durch die ratierliche Auszahlung des KSt-Guthabens ergeben, nicht zu den Eink iSd EStG (ebenso s Beschl des BFH v 15.07.2008, BStBl II 2008, 886). Dies ist sachgerecht, da es sich materiell um die Rückerstattung von KSt handelt. So auch s Beschl des BFH v 15.07.2008 (FR ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.3.5.6 Maßgeblichkeit der Bestände zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs (§ 38 Abs 1 S 5 KStG)

Tz. 27 Stand: EL 62 – ET: 02/2008 Nach § 38 Abs 1 S 5 KStG sind (für die Anwendung des S 4) die Bestände zum Schluss des vorangegangenen Wj maßgeblich. Dh bei allen für die sog Differenzrechnung bedeutsamen Rechengrößen ist auf deren Bestand zum Schluss des Wj abzustellen, das dem Abfluss der Leistung (s Tz 22) vorangeht. Es handelt sich um die Rechengrößenmehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.1.5 Beteiligung von mindestens 1% und berufliche Tätigkeit für die Gesellschaft (§ 32d Abs 2 Nr 3 S 1 Buchst b EStG)

Tz. 10 Stand: EL 88 – ET: 01/2017 Liegen die Voraussetzungen des § 3 Nr 40 S 1 Buchst a EStG (s Tz 7 ff) nicht vor, kann nach § 32d Abs 2 Nr 3 S 1 Buchst b EStG auch dann zum Teil-Eink-Verfahren optiert werden, wenn der AE in dem VZ, für den der Antrag auf Anwendung des Teil-Eink-Verfahrens erstmals gestellt wird, unmittelbar oder mittelbar zu mind 1% an der Kap-Ges beteiligt...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.3.1 Allgemeines

Tz. 12 Stand: EL 62 – ET: 02/2008 Nach § 38 Abs 1 S 3 KStG verringert sich "der Betrag" (des EK 02), soweit er als für Leistungen verwendet gilt. Die Regelung in Abs 1 S 3 wird durch die in Abs 2 S 2 (dazu s Tz 26) ergänzt. Danach verringert auch der KSt-Erhöhungsbetrag das EK 02. Der S 4 des § 38 Abs 1 KStG regelt im Wege einer ges Fiktion, ob und inwieweit das EK 02 als für ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.3.2 Leistungen

Tz. 14 Stand: EL 62 – ET: 02/2008 Während § 38 Abs 1 S 4 und 5 KStG idF des StSenkG noch völlig systemlos nebeneinander die Begriffe "Ausschüttungen", "Leistungen" und "Gewinnausschüttung" verwendete, spricht § 38 Abs 1 KStG idF des UntStFG in seinen S 3 und 4 nunmehr einheitlich von "Leistungen". Leistungen sind insbesmehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.1 Das EK 02 wird abgeschafft, aber nicht für alle

Tz. 60 Stand: EL 88 – ET: 01/2017 Das JStG 2008 vollzieht einen Schritt nach, der bereits im SEStEG fällig gewesen wäre. Es geht um die Abschaffung des Teilbetrags EK02 und der damit zusammenhängenden ausschüttungsabhängigen KSt-Erhöhung. Für die große Masse der Unternehmen, soweit sie nicht ohnehin unter die Kleinbetragsregelung (s Tz 67) fallen, ist dieser Schritt jetzt zwi...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.1 Allgemeines

Tz. 3 Stand: EL 62 – ET: 02/2008 § 38 KStG sieht – wenn man von der durch das JStG 2008 erfolgten Umstellung auf eine ratierliche KSt-Erhöhung (dazu s Tz 60 ff) absieht –, für die 18-jährige Übergangszeit die Weiterführung eines positiven Teilbetrags EK 02 und eine KSt-Erhöhung für den Fall der Finanzierung von Leistungen aus diesem Teilbetrag vor. Bei der Weiterausschüttung ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / Ausgewählte Literaturhinweise:

Dötsch/Pung, StSenkG: Die Änderungen bei der KSt und bei der AE-Besteuerung, DB 34/2000, Beil 10; Eisgruber, Unternehmens-StRef 2001: Das Halbeink-Verfahren auf der Ebene der Kö, DStR 2000, 1493; Frotscher, Die kstliche Übergangsregelung nach dem StSenkG, BB 2000, 2280; Klapdor/Hild, Die Übergangsregelungen im neuen KSt-Recht, DStZ 2000, 737; Neu/Neumann/Neumayer, St-Optimierung...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.3.4.3 Die "Verwendungsreihenfolge"

Tz. 19 Stand: EL 62 – ET: 02/2008 Das KStG nF enthält keine dem § 28 Abs 3 KStG 1999 vergleichbare Vorschrift zur Regelung einer Verwendungsreihenfolge (ebenso hierzu s Lang, DB 2002, 1793, 1795). Das liegt daran, dass die Vorschriften des § 37 KStG (KSt-Minderung für oGA bei Vorhandensein von KSt-Guthaben); des § 38 KStG (KSt-Erhöhung bei Verwendung von EK 02) und des § 27 K...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.3.5.3 Die so genannte Differenzrechnung

Tz. 23 Stand: EL 65 – ET: 03/2009 § 38 Abs 1 S 4 KStG bemisst den Umfang der Verwendung von EK 02für eine Leistung nach einer Differenzrechnung. Danach gilt der Teilbetrag EK 02 insoweit als für Leistungen verwendet, als die Summe der im Wj erbrachten Leistungen den um den Bestand des EK 02 zum Schluss des Vorjahrs verminderten ausschüttbaren Gewinn übersteigt; auch beim auss...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.3.5.7 Anwendung der Differenzrechnung, wenn der ausschüttbare Gewinn negativ ist oder wenn er niedriger als der Bestand des EK 02 ist

Tz. 30 Stand: EL 62 – ET: 02/2008 Wenn die erste in § 38 Abs 1 S 4 KStG genannte Vergleichsgröße (ausschüttbarer Gewinn) wegen nach dem Systemwechsel eingetretener Verluste niedriger ist als der im EK 02 ausgewiesene Bestand, ergibt sich eine Negativdifferenz. UE ist in diesem Fall nach dem Sinn und Zweck der Regelung der Differenzbetrag mit null anzusetzen mit dem Ergebnis, ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.3.5.2 Summe der Leistungen

Tz. 22 Stand: EL 62 – ET: 02/2008 Wie schon erläutert (s Tz 14), können nicht nur oGA für ein abgelaufenes Wj und Vorabausschüttungen für das lfde Wj zur KSt-Erhöhung nach § 38 KStG führen, sondern auch andere Ausschüttungen (insbes vGA) und auch sonstige Leistungen. Nach § 38 Abs 1 S 4 KStG ist wegen der Verringerung des EK 02 und uE auch für die KSt-Erhöhung auf die im Wj er...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.2 Jährliche Fortschreibung und gesonderte Feststellung eines positiven Teilbetrags EK 02 (§ 38 Abs 1 S 1 und 2 KStG)

Tz. 6 Stand: EL 65 – ET: 03/2009 Nach § 38 Abs 1 S 1 KStG ist ein positiver Endbestand beim EK 02 iSd § 36 Abs 7 KStG auch zum Schluss der "folgenden" Wj fortzuschreiben und gesondert festzustellen. Diese Feststellung ist während der 18-jährigen Übergangszeit zum Schluss jedes Wj vorzunehmen und nicht nur zum Schluss solcher Wj, in denen eine Ausschüttung erfolgt ist (s § 37 ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.2 Letztmalige Ermittlung und Feststellung des Endbetrags des EK 02; letztmalige ausschüttungsabhängige KSt-Erhöhung (§ 38 Abs 4 KStG)

Tz. 61 Stand: EL 88 – ET: 01/2017 Anders als § 37 Abs 4 S 1 KStG für das KSt-Guthaben sieht § 38 Abs 4 S 1 KStG für den Teilbetrag EK 02 nicht nur eine letztmalige Ermittlung, sondern zusätzlich eine letztmalige Feststellung vor. Vergleichbar der in § 37 KStG für das KSt-Guthaben enthaltenen Anweisungen sieht § 38 KStG für den Teilbetrag EK 02 unterschiedliche Regelungen für d...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.7.1 Grundregel (§ 38 Abs 9 S 1 und 2 KStG)

Tz. 76 Stand: EL 65 – ET: 03/2009 Geht das Vermögen einer unbeschr stpfl Kö oder Pers-Vereinigung durch einen der in § 1 Abs 1 Nr 1 UmwStG genannten Vorgänge (Verschmelzung, Auf- und Abspaltung iSd §§ 2, 123 Abs 1, 2 UmwG von Kö; vergleichbare ausl Vorgänge; Vorgänge iSd Art 17 der VO [EG] Nr 1435/2003, Nr 2157/2001 und des Art 19 der VO [EG] Nr 1435/2003) ganz oder tw auf ei...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1 Allgemeines

Tz. 1 Stand: EL 88 – ET: 01/2017 Bei im PV gehaltenen Kap-Beteiligungen unterliegen Kap-Erträge iSd § 20 Abs 1 Nr 1 und 2 EStG, die nach dem 31.12.2008 zufließen, grds nicht dem sog Teil-Eink-Verfahren (St-Pflicht von 60% der Einnahmen, Abziehbarkeit von 60% der tats Ausgaben), sondern der sog Abgeltung-St. Wegen Einzelheiten s § 3 Nr 40 EStG Tz 1 und s § 3 Nr 40 EStG Tz 94 f...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 9 Spätere Änderung des Anspruchs auf Auszahlung (§ 37 Abs 6 KStG)

Tz. 119 Stand: EL 65 – ET: 03/2009 Wird der Bescheid über die Festsetzung des Auszahlungsanspruchs aufgehoben oder geändert, zB als Folgewirkung eines Bp-Mehr- oder Minderergebnisses für VZ vor 2007, wird der Auszahlungsbetrag angepasst. Tz. 120 Stand: EL 76 – ET: 12/2012 Bei einer Änderung des Anspruchs auf Auszahlung des KSt-Guthabens innerhalb des Auszahlungszeitraums 2008 b...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1 Allgemeines; Rechtsentwicklung

Tz. 1 Stand: EL 70 – ET: 12/2010 § 37 KStG, der auf der Feststellung der modifizierten Endbestände des VEK nach § 36 KStG aufbaut, gehört zu den Sonderregelungen des sechsten Teils des KStG, die den Übergang vom kstlichen Anrechnungsverfahren zum Halb-/Teileinkünfteverfahren regeln. Die Vorschrift, die für die 18-jährige Übergangszeit für die ausschüttende Kö von Bedeutung is...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.4.3 Verfahrensfragen, Fälligkeit

Tz. 70 Stand: EL 62 – ET: 02/2008 Ebenso wie die Auszahlung des KSt-Guthabens ist auch die Ablösung des KSt-Erhöhungsbetrags ein rein kassentechnischer Vorgang und nicht Bestandteil der KSt-Veranlagung, dh er beeinflusst die festzusetzende KSt nicht. Gem § 38 Abs 6 S 4 KStG wird der KSt-Erhöhungsbetrag für den gesamten Zahlungszeitraum festgesetzt. Der entspr Bescheid des FA ü...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1 Allgemeines; Rechtsentwicklung; persönlicher Anwendungsbereich

Tz. 1 Stand: EL 62 – ET: 02/2008 § 38 KStG, der auf der Feststellung der modifizierten Endbestände des VEK nach § 36 KStG aufbaut, gehört zu den Sonderregelungen des sechsten Teils des KStG, die den Übergang vom kstlichen Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren regeln. Die Vorschrift, die für die 18-jährige Übergangszeit für die ausschüttende Kö von Bedeutung ist, ent...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.1.7.3 Widerruf des Antrags innerhalb der Fünfjahresfrist (§ 32d Abs 2 Nr 3 S 5 und 6 EStG)

Tz. 23 Stand: EL 88 – ET: 01/2017 Während eines lfd Fünfjahreszeitraums (s Tz 21) kann der Antrag auf Anwendung des Teil-Eink-Verfahrens widerrufen werden. Der Widerruf – ist ebenso wie der urspr Antrag – formlos möglich. Nach § 32d Abs 2 Nr 3 S 4 EStG muss der Widerruf dem FA spätestens mit der St-Erklärung für den VZ zugehen, für den das Teil-Eink-Verfahren nicht mehr angew...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.4.4 Höhere Belastungen in der 18-jährigen Übergangszeit möglich

Tz. 38 Stand: EL 62 – ET: 02/2008 Bei Vollfinanzierung einer vGA aus dem EK 02 tritt zu den genannten (s Tz 36) St-Belastungen eine KSt-Erhöhung (einschl SolZ) von 45,22 hinzu. Bei Mitberücksichtigung der KiSt kann mithin das Aufdecken einer vGA von 100 zu einer periodischen Gesamt-St-Belastung bis zu 109,46führen (ebenso hierzu s Ley/Strahl, DStR 2001, 1997, 2001, die unter ...mehr

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Zur Zulässigkeit einer Klage gegen "Nullbescheid" und zur Gewerblichkeitsfiktion des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f Satz 2 EStG

Leitsatz 1. Nach der Neukonzeption des Verhältnisses zwischen Steuerfestsetzung und Verlustfeststellung durch das Jahressteuergesetz 2010 kann der Steuerpflichtige gegebenenfalls auch gegen die Festsetzung der Körperschaftsteuer auf 0 € klagen, wenn der Festsetzung ein aus seiner Sicht zu hoher Gesamtbetrag der Einkünfte zugrunde liegt, der zur Feststellung eines zu niedrige...mehr

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Pflegeheim-GmbH: Erbschaft als Betriebseinnahme

Leitsatz Die für den Betrieb einer Pflegeheim-GmbH bestimmte Erbschaft unterliegt ungeachtet ihrer erbschaftsteuerrechtlichen Belastung der Körperschaftsteuer (Anschluss an BFH-Urteil vom 14. März 2006 VIII R 60/03, BFHE 212, 535, BStBl II 2006, 650). Normenkette § 8 Abs. 1, 2 KStG, § 7 Abs. 8 ErbStG, Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 GG Sachverhalt Die klagende GmbH betreibt ein Seni...mehr

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Zur Beschwer bei sog. Nullbescheid; Bankenprivileg für Konzernfinanzierungsgesellschaft

Leitsatz 1. Wegen der Bindungswirkung für den Verlustfeststellungsbescheid (§ 35b Abs. 2 Satz 2 GewStG) löst auch eine Messbetragsfestsetzung von Null (sog. Nullbescheid) eine Beschwer (§ 40 Abs. 2 FGO) aus. 2. Auch Konzernfinanzierungsgesellschaften können Kreditinstitute i.S. des § 1 KWG sein und die Voraussetzungen des sog. Bankenprivilegs (§ 19 Abs. 1 GewStDV) erfüllen. N...mehr

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Tätigkeit eines Sport-Dachverbands (zu § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG)

Kommentar Wichtig Das BMF-Schreiben ändert Abschn. 12.9 Abs. 4 Nr. 1 UStAE . Nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG unterliegen Leistungen der Körperschaften, die u. a. unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgen, dem ermäßigten Steuersatz. Dies gilt bei Leistungen, die im Rahmen eines Zweckbetriebs ausgeführt werden allerdings nur, wenn der Zweckbetrieb nicht in erster Linie der...mehr

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Keine Zweckbetriebseigenschaft einer Kostümparty in der Karnevalswoche

Leitsatz 1. Ein von einem gemeinnützigen Karnevalsverein in der Karnevalswoche durchgeführtes Kostümfest ist kein für die Vereinszwecke "unentbehrlicher Hilfsbetrieb" und deshalb kein Zweckbetrieb. 2. Ein Zweckbetrieb liegt nicht vor, wenn der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb nur einen finanziellen Beitrag zur gemeinnützigen Tätigkeit leistet und deshalb abstrakt gesehen eine...mehr

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Erlass von Säumniszuschlägen wegen sachlicher Unbilligkeit

Leitsatz Säumniszuschläge sind wegen sachlicher Unbilligkeit bei Aufhebung der Steuerfestsetzung zu erlassen, wenn der Steuerpflichtige alles getan hat, um die Aussetzung der Vollziehung des Steuerbescheids zu erreichen, diese aber - obwohl möglich und geboten - abgelehnt worden ist. Sachverhalt Das Finanzamt setzte gegenüber dem Kläger aufgrund einer Betriebsprüfung Körpersc...mehr

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Verlustabzugsverbot bei schädlichem Beteiligungserwerb (Erwerbergruppe)

Leitsatz 1. Auch bei einer sog. Nullfestsetzung liegt für eine Anfechtungsklage gegen einen Festsetzungsbescheid eine Beschwer (§ 40 Abs. 2 FGO) vor, soweit in diesem Bescheid über eine Besteuerungsgrundlage entschieden wird und insoweit über § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG eine inhaltliche Bindung für ein Verlustfeststellungsverfahren ausgelöst wird. 2. Eine Erwerbergruppe (§ 8c Ab...mehr

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Kein Abzug des "Fonds zur bauspartechnischen Absicherung" bei der ­Einheitsbewertung des Betriebsvermögens

Leitsatz Der von Bausparkassen gebildete "Fonds zur bauspartechnischen Absicherung" war bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens nicht abziehbar. Normenkette § 103 Abs. 3 BewG a.F., § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG, § 21a KStG a.F., § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG, § 6 Abs. 1 BausparkG a. F., § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB Sachverhalt Die Klägerin bildete ab dem Jahr 1991 den durch § 6 Abs...mehr

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Außerbilanzielle Korrekturen / 4.2.2 Differenzierung nach der Person des Gesellschafters

Rz. 215 Körperschaftsteuerrecht und Einkommensteuerrecht müssen die Vermeidung der wirtschaftlichen Doppelbesteuerung von Gesellschafter und Gesellschaft auf unterschiedliche Weise leisten. Der wirtschaftliche Erfolg der Körperschaft soll einmal auf der Ebene der Gesellschaft mit KSt/SolZ und GewSt und ein 2. Mal, dann aber nur zum Teil (40 %-Freistellung) auf der Ebene der ...mehr

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Außerbilanzielle Korrekturen / 3.2.7.1 Personensteuern und Gewerbesteuer

Rz. 144 Eine Personensteuer liegt vor, wenn die individuellen Verhältnisse des Steuerpflichtigen berücksichtigt werden. Dies zeigt sich insbesondere in persönlichen Steuerbefreiungen und einem progressiven Tarif. Personensteuern sind daher die Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, der Solidaritätszuschlag, die Vermögensteuer und die Erbschafts- und Schenkungsteuer. Zu den nic...mehr

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Außerbilanzielle Korrekturen / 1.2.2.2 Außerbilanzielle Korrekturen

Rz. 10 Kennzeichen der außerbilanziellen Korrektur ist, dass ein Ertrag oder Aufwand der doppelten Buchführung für steuerliche Zwecke außerhalb dieses Systems, also außerhalb der Bilanz, "korrigiert" wird. Diese Korrekturen wirken sich sowohl in der Einkommen- und Körperschaftsteuer als auch in der Gewerbesteuer aus. Die "Korrektur" kann die Neutralisierung eines handelsrech...mehr

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Außerbilanzielle Korrekturen / 5.1.1.2 Ausgleichszahlung an Minderheitsgesellschafter

Rz. 250 Die körperschaftsteuerliche Organschaft setzt nicht voraus, dass der Organträger Inhaber aller Anteile an der Organgesellschaft ist. Da nach dem Gewinnabführungsvertrag der Organgesellschaft aber der gesamte Jahresüberschuss an den Organträger abgeführt werden muss, verlangt das Gesellschaftsrecht eine jährliche Ausgleichszahlung für Minderheitsgesellschafter, § 304 ...mehr

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Außerbilanzielle Korrekturen / 2.3 Gewinnanteil des Komplementärs der KGaA

Rz. 106 Der Komplementär einer KGaA muss seinen Gewinnanteil als persönlich haftender Gesellschafter, seine Geschäftsführervergütung und die Entgelte für die Überlassung von Wirtschaftsgütern und Hingabe eines Darlehens nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 EStG versteuern. Damit es nicht zu einer doppelten Besteuerung kommt, sieht § 9 Abs. 1 Nr. 1 KStG eine Kürzung vor. Auswirkung hat § 9...mehr

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Außerbilanzielle Korrekturen / 4.1.1 Außerbilanzielle Korrekturen bei der Mitunternehmerschaft

Rz. 194 Die Mitunternehmerschaft ist kein Steuersubjekt der Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer. Sie ist allerdings Gewinnermittlungssubjekt[1] und Steuerschuldner der Gewerbesteuer, § 5 Abs. 1 Satz 3 GewStG. Es gilt das Prinzip der 2-stufigen Gewinnermittlung mit korrespondierender Bilanzierung. Das System der Ergänzungsbilanzen und Sonderbilanzen ist zwar eine Durchbre...mehr

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Außerbilanzielle Korrekturen / 6 Schrifttum

Adler, Hans/Düring, Walther/Schmaltz, Kurt (ADS), Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, Kommentar zum HGB, AktG, GmbHG, PublG nach den Vorschriften des Bilanzrichtlinien-Gesetzes, 6. Aufl., Stuttgart 1995 ff. Althoff, Frank/Arnold, Andreas/Jansen, Arne/Polka, Tobias/Wetzel, Frank, Die neue E-Bilanz, Freiburg, Berlin, München 2011 Arians, Georg, Das Konzept der handelsre...mehr

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Außerbilanzielle Korrekturen / 4.2 Teileinkünfteverfahren

Rz. 210 Das Teileinkünfteverfahren (§ 3 Nr. 40, § 3c II EStG) bzw. die 95 %-Freistellung (§ 8b KStG) versuchen, eine wirtschaftliche Doppelbesteuerung von Körperschaft und Gesellschafter zu vermeiden, indem die Körperschaft nur[1] Körperschaftsteuer mit SolZ und Gewerbesteuer zahlt und beim Gesellschafter eine 40- bzw. 95 %ige Befreiung von Dividendenerträgen und Gewinnen au...mehr

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Außerbilanzielle Korrekturen / 2.2.2 Betriebsstättengewinne im DBA-Staat

Rz. 91 Für inländische Unternehmer[1] gilt das Welteinkommensprinzip. Unilateral sieht die Bundesrepublik eine Anrechnung der im Ausland gezahlten Ertragsteuern auf die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer vor, § 34c EStG, § 26 KStG. Aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen (Art. 59 Abs. 2 GG, § 2 AO) kann es zu einer Freistellung, also einer sachlichen Steuerbefreiung kommen.[...mehr

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Außerbilanzielle Korrekturen / 2.2.7.1 Kein allgemeiner Grundsatz

Rz. 99 Ein allgemeiner Grundsatz, dass Rückzahlungen von Aufwendungen, die sich nicht steuermindernd ausgewirkt haben, nicht zu Betriebseinnahmen führen, besteht nicht.[1] Der BFH hat entschieden, dass die Erstattung nicht abziehbarer Betriebsausgaben durch einen Dritten zu steuerpflichtigen Betriebseinnahmen führt, wenn sie beim Erstattungsempfänger betrieblich veranlasst i...mehr

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Außerbilanzielle Korrekturen / 1.8 GKKB und außerbilanzielle Korrekturen

Rz. 61 Die Europäische Kommission hat den Entwurf einer Richtlinie für eine "Gemeinsame konsolidierte körperschaftsteuerliche Bemessungsgrundlage" vorgelegt (GKKB RLE).[1] Die Realisierung dieses Großprojekts wird noch Jahre in Anspruch nehmen. Rz. 62 Die Richtlinie löst sich vom deutschen Konzept des Bestandsvergleichs und knüpft an die GuV an. Bei einer formalen Betrachtung...mehr