Fachbeiträge & Kommentare zu Körperschaftsteuer

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zerb 11/2016, Erbersatzsteu... / 4. Steuerrecht

Im Steuerrecht ist die nicht rechtsfähige Stiftung (anders als im Zivilrecht) teilweise geregelt. Nicht rechtsfähige Stiftungen unterliegen (in gleicher Weise wie rechtsfähige Stiftungen, § 1 Abs. 1 Nr. 4 KStG) der Körperschaftsteuer (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG).[8] Nicht rechtsfähige Stiftungen, die ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke verfolgen (§§ 51 ff AO) ...mehr

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 3. Betroffene Steuerarten

Der beim Anteilsinhaber zu berücksichtigende anzusetzende Hinzurechnungsbetrag erhöht die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) und hat dadurch auch Auswirkungen auf die Ergänzungsabgabe, den Konjunkturzuschlag und die Kirchensteuer. Ist der anzusetzende Hinzurechnungsbetrag dem Gewerbeertrag zuzurechnen, so erhöht er auch die Gewerbesteuer.mehr

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 18.12 Inhalt der gesonderten Feststellung

18.12.2 Im Verfahren nach § 18 AStG werden für jeden Inlandsbeteiligten gesondert festgestellt: 1. der "anzusetzende Hinzurechnungsbetrag", 2. der Gesamtbetrag anzurechnender Steuern (§ 12 Abs. 1 AStG), 3. die der besonderen Körperschaftsteuer nach § 9 Abs. 3 KStG unterliegenden Gewinnanteile (§ 13 Abs. 2 AStG), 4. der Betrag, der gesondert von der Gewerbesteuer auszunehmen ist ...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / VI. Beteiligung einer ausländischen Obergesellschaft an einer inländischen REIT-AG – Fassung für Wirtschaftsjahre ab 2007 (Absatz 2)

Rz. 158 [Autor/Stand] Sinn und Zweck des § 14 Abs. 2. Durch § 14 Abs. 2 werden die niedrig besteuerten Zwischeneinkünfte einer nachgeschalteten inländischen REIT-AG, die nach § 16 REITG in der Person der REIT-AG körperschaft- und gewerbesteuerfrei sind, der jeweils vorgeschalteten ausländischen Obergesellschaft zugerechnet, von wo sie gem. § 7 Abs. 8 einer Hinzurechnungsbest...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 2. Besteuerungsgrundlagen (Satz 1)

a) Begriff der Besteuerungsgrundlagen Rz. 120 [Autor/Stand] Fehlende Legaldefinition im Außensteuergesetz. Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 sind "Besteuerungsgrundlagen" festzustellen. Die Vorschrift definiert den Begriff der festzustellenden Besteuerungsgrundlagen ebenso wenig wie § 157 Abs. 2 AO oder § 179 Abs. 1 AO. Auf den ersten Blick liegt es nahe, die in § 199 Abs. 1 AO für Zwe...mehr

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Anhang 1: Gesetzesmaterialien / 4. Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses v. 4.7.2000 (BT-Drucks. 14/3760)

Zu Artikel 13 (Änderung des Außensteuergesetzes) Artikel 13 wird wie folgt geändert: 2. Nummer 3 wird wie folgt geändert: „3. § 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: "(2) Der Hinzurechnungsbetrag gilt unmittelbar nach Ablauf des maßgebenden Wirtschaftsjahres der ausländischen Gesellschaft als zugeflossen. Die Steuer auf den Hinzurechnungsbetrag beträgt...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 1. Allgemeines

Rz. 500 [Autor/Stand] Entstehungsgeschichte. § 18 Abs. 4 ist erstmalig durch das JStG 2008[2] angefügt worden. Bis dahin war unklar, ob die Besteuerungsgrundlagen für die Anwendung von § 15 gesondert – und ggf. einheitlich – in entsprechender Anwendung von § 15 festzustellen sind.[3] Das Niedersächsische FG hat dies in Ermangelung einer Rechtsgrundlage in seiner Entscheidung...mehr

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 5. OFD Düsseldorf v. 21.2.1983 – S 1369 A - St 111, nv. (Auszug)

Für die Veranlagungs-/Feststellungszeiträume ab 1980 sind die folgenden Vordrucke[t]) jahresneutral aufgelegt worden:mehr

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 18.1.2 Inhalt der gesonderten Feststellung

18.1.2.1 Es sind alle Steuerbemessungsgrundlagen festzustellen, die für das Besteuerungsverfahren des Inlandsbeteiligten selbständig von Bedeutung sein können. Eine besondere Feststellung für die Gewerbesteuer ist nicht erforderlich, soweit sich die Besteuerungsgrundlagen für diese Steuer aus festgestellten Beträgen ergeben. 18.1.2.2 Im Bescheid über die gesonderte Feststellu...mehr

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 5. BMF, Schr. v. 8.1.2007 – IV B 4 - S 1351 - 1/07, BStBl. I 2007, 99 (Hinzurechnungsbesteuerung nach dem AStG – Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 12. September 2006 in der Rechtssache C-196/04 "Cadbury Schweppes")

Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) hat am 12. September 2006 in der britischen Rechtssache C-196/04 (Cadbury Schweppes) entschieden, dass es der Niederlassungsfreiheit zuwider läuft, wenn in die Steuerbemessungsgrundlage einer in einem Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft die von einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen, beherrschten Gesellschaft ...mehr

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 18.1.2 Inhalt der gesonderten Feststellung

18.1.2.1 Es sind alle Steuerbemessungsgrundlagen festzustellen, die für das Besteuerungsverfahren des Inlandsbeteiligten selbständig von Bedeutung sein können. Eine besondere Feststellung für die Gewerbesteuer ist nicht erforderlich, soweit sich die Besteuerungsgrundlagen für diese Steuer aus festgestellten Beträgen ergeben. 18.1.2.2 Im Bescheid über die gesonderte Feststellu...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 3. Rechtsfolge: Entsprechende Geltung der Absätze 1 bis 3

Rz. 511 [Autor/Stand] Entsprechende Geltung. Als Rechtsfolge sieht § 18 Abs. 4 nach seinem Wortlaut eine entsprechende Geltung der Absätze 1 bis 3 vor. Die Besteuerungsgrundlagen sind damit auch für ausländische Familienstiftungen i.S. des § 15 gesondert festzustellen, selbst wenn die Einkünfte und Vermögen nur einer einzigen steuerpflichtigen Person zuzurechnen sind. Dies i...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / I. Entstehungsgeschichte

Rz. 1 [Autor/Stand] Bedeutung des § 14 für die Systematik der Hinzurechnungsbesteuerung. Sucht man innerhalb des AStG nach einer Bestimmung, die von Anfang an eine nur unbefriedigende Lösung erfahren hat, so wird man wahrscheinlich vor allen anderen § 14 nennen müssen. Dabei ist dem Gesetzgeber zuzustimmen, dass eine Hinzurechnungsbesteuerung ohne die Erfassung nachgeschalte...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 1. Erklärungspflichtige Person (Satz 1)

a) Abgabe durch jeden Beteiligten (Halbsatz 1) Rz. 400 [Autor/Stand] Jeder. Die gesetzliche Erklärungspflicht trifft jeden unbeschränkt (und erweitert beschränkt) Stpfl. Es handelt sich nicht um eine Gesamtschuld in dem Sinne, dass durch die Erklärung eines beteiligten Stpfl. auch die Erklärungspflichten der anderen erfüllt würden. § 181 Abs. 2 Satz 3 AO wird insoweit durch §...mehr

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Persönliche Körperschaftsteuerpflicht und Gemeinnützigkeit eines ausländischem Recht unterliegenden Colleges

Leitsatz 1. Einrichtungen, die ausschließlich ideelle oder altruistische Ziele verfolgen und nicht auf einem Markt in Wettbewerb mit anderen Wirtschaftsteilnehmern auftreten, sind mangels Erwerbszwecks vom unionsrechtlichen Gesellschaftsbegriff des Art. 54 AEUV ausgenommen. Hingegen können vermögensverwaltende Tätigkeiten gemeinnütziger Körperschaften einen Erwerbszweck i.S....mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 5... / 4.2.3 Beteiligtenfähigkeit von Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen

Rz. 23 Die Beteiligtenfähigkeit von Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen hängt vom jeweiligen Einzelsteuergesetz ab, sie ist für jede Steuerart gesondert zu beurteilen. Allgemein gilt: Eine Personengesellschaft ist für die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer insoweit Steuerrechtssubjekt, als sie in der Einheit ihrer Gesellschafter Merkmale eines Beste...mehr

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Keine Ergänzungsbilanz für persönlich haftenden Gesellschafter einer KGaA bei Zahlung eines Aufgeldes auf die Sondereinlage und nachfolgender Einziehung von Kommanditaktien

Leitsatz 1. Leistet ein persönlich haftender Gesellschafter einer KGaA bei Übernahme der Beteiligung neben der Sondereinlage ein Aufgeld, ist die KGaA nicht nach § 24 Abs. 2 UmwStG a.F. berechtigt, die bereits vorhandenen Wirtschaftsgüter mit den Buchwerten oder mit einem höheren Wert anzusetzen. 2. Weder die Zahlung eines Aufgeldes im Rahmen der Übernahme einer Beteiligung a...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, KStG § 6 (SEStEG) Gewinnerhöhung durch Vereinigung von Forderungen und Verbindlichkeiten

Ausgewählte Literaturhinweise: Eilers, Gemeinschaftsrechtliche Anwendungsrestriktionen für § 42 AO, DB 1993, 1156; Centrale-Gutachtendienst, Umwandlung einer GmbH in eine Einzelfirma und Konfusion von Verbindlichkeiten und Forderungen, GmbHR 1998, 826; Pyszka, Forderungsverzicht des Gesellschafters gegenüber seiner Pers-Ges, BB 1998, 1557; Gosch, Pensionszusage bei Umwandlung de...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2 Steuerliche Behandlung von Übernahmefolgegewinnen bei der Übernehmerin (§ 6 Abs 1 UmwStG)

2.1 Allgemeines Tz. 4 Stand: EL 87 – ET: 08/2016 Bestehen zwischen der übernehmenden Pers-Ges bzw natürlichen Person und der übertragenden Kö Forderungen und Verbindlichkeiten, erlöschen diese bei der Umwandlung durch Vereinigung, da eine Person nicht gleichzeitig eine Forderung und eine Verbindlichkeit gegen sich selbst haben kann. Hierzu s Tz 7 ff. Neben diesem Grundfall des ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3 Gewinnerhöhung bei einem Gesellschafter der übernehmenden Personengesellschaft (§ 6 Abs 2 UmwStG)

3.1 Entsprechende Anwendung des § 6 Abs 1 UmwStG (§ 6 Abs 2 S 1 UmwStG) 3.1.1 Allgemeines Tz. 28 Stand: EL 87 – ET: 08/2016 Der Abs 1 gilt nach § 6 Abs 2 UmwStG entspr, wenn sich der Gewinn eines Gesellschafters des übernehmenden Rechtsträgers dadurch erhöht, dass eine Forderung oder Verbindlichkeit der übertragenden Kö gegenüber ihm auf die Übernehmerin übergeht oder dass info...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.1 Entsprechende Anwendung des § 6 Abs 1 UmwStG (§ 6 Abs 2 S 1 UmwStG)

3.1.1 Allgemeines Tz. 28 Stand: EL 87 – ET: 08/2016 Der Abs 1 gilt nach § 6 Abs 2 UmwStG entspr, wenn sich der Gewinn eines Gesellschafters des übernehmenden Rechtsträgers dadurch erhöht, dass eine Forderung oder Verbindlichkeit der übertragenden Kö gegenüber ihm auf die Übernehmerin übergeht oder dass infolge des Vermögensübergangs eine Rückstellung aufzulösen ist. Wegen der ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4 Rückwirkende Nichtanwendung des § 6 Abs 1 und 2 UmwStG (§ 6 Abs 3 UmwStG)

4.1 Allgemeines Tz. 38 Stand: EL 87 – ET: 08/2016 Die Regelung des § 6 Abs 3 UmwStG war vor Inkrafttreten des SEStEG in § 26 Abs 1 UmwStG enthalten. Als missbräuchlich sah bereits der Gesetzgeber des § 24 UmwStG 1969 den Sachverhalt an, dass die mit einer Umwandlung verbundenen stlichen Erleichterungen in Anspruch genommen wurden, obwohl das Unternehmen nach der Umwandlung sei...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.2 Gesellschaftereigenschaft in dem Zeitpunkt der Eintragung des Umwandlungsbeschlusses in ein öffentliches Register (§ 6 Abs 2 S 2 UmwStG)

Tz. 37 Stand: EL 87 – ET: 08/2016 Voraussetzung für die Anwendung des § 6 Abs 2 UmwStG bei dem Gesellschafter iRd Umwandlung einer Kö auf eine Pers-Ges ist nach § 6 Abs 2 S 2 UmwStG, dass im Zeitpunkt der Eintragung des Umwandlungsbeschl in ein öff Register eine Beteiligung des Gesellschafters an der Pers-Ges bestand. Damit gilt § 6 Abs 2 UmwStG für alle an der Umwandlung teil...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.1.1 Allgemeines

Tz. 28 Stand: EL 87 – ET: 08/2016 Der Abs 1 gilt nach § 6 Abs 2 UmwStG entspr, wenn sich der Gewinn eines Gesellschafters des übernehmenden Rechtsträgers dadurch erhöht, dass eine Forderung oder Verbindlichkeit der übertragenden Kö gegenüber ihm auf die Übernehmerin übergeht oder dass infolge des Vermögensübergangs eine Rückstellung aufzulösen ist. Wegen der weiteren Vorausse...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.6 Rechtsfolgen; Änderung von Bescheiden

Tz. 49 Stand: EL 87 – ET: 08/2016 Wenn die Voraussetzungen des § 6 Abs 3 S 1 UmwStG vorliegen, entfällt die Anwendbarkeit des § 6 Abs 1 und 2 UmwStG rückwirkend, dh die nach § 6 Abs 1 bzw 2 UmwStG vorgenommene Rücklagenzuführung ist mit der Folge einer nachträglichen Gewinnerhöhung für das Wj, in dem der stliche Übertragungsstichtag liegt, rückgängig zu machen. In den Folgeja...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / Ausgewählte Literaturhinweise:

Eilers, Gemeinschaftsrechtliche Anwendungsrestriktionen für § 42 AO, DB 1993, 1156; Centrale-Gutachtendienst, Umwandlung einer GmbH in eine Einzelfirma und Konfusion von Verbindlichkeiten und Forderungen, GmbHR 1998, 826; Pyszka, Forderungsverzicht des Gesellschafters gegenüber seiner Pers-Ges, BB 1998, 1557; Gosch, Pensionszusage bei Umwandlung der Gesellschaftsform, BetrAV 20...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.5 Entstehung und Verteilung des Übernahmefolgewinns/-verlusts

Tz. 22 Stand: EL 87 – ET: 08/2016 Der Übernahmefolgegewinn/-verlust aus dem Vermögensübergang entsteht stlich bei der Übernehmerin eine logische Senkunde nach Ablauf des stlichen Übertragungsstichtags (s Tz 16 und s UmwSt-Erl 2011, Rn 06.01). GlA s Widmann (in W/M, § 6 UmwStG Rn 132), s Birkemeier (in R/H/vL, 2. Aufl, § 6 UmwStG Rn 38), s Schmitt (in S/H/S, 6. Aufl, § 6 UmwSt...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.6 Keine prozentuale Kürzung des Übernahmefolgegewinns/-verlusts bei Beteiligung von Gesellschaftern, für die ein Übernahmeergebnis nicht zu ermitteln ist

Tz. 23 Stand: EL 87 – ET: 08/2016 Anders als § 4 UmwStG (s § 4 Abs 4 S 3 UmwStG, hierzu s § 4 UmwStG Tz 83 ff) enthält § 6 UmwStG keine Regelung zu der Frage, wie zu verfahren ist, wenn an der Übernehmerin Gesellschafter beteiligt sind, deren Anteile an der Überträgerin zwecks Ermittlung des Übernahmegewinns oder -verlusts nicht als in die Pers-Ges eingelegt oder überführt ge...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.1 Allgemeines

Tz. 38 Stand: EL 87 – ET: 08/2016 Die Regelung des § 6 Abs 3 UmwStG war vor Inkrafttreten des SEStEG in § 26 Abs 1 UmwStG enthalten. Als missbräuchlich sah bereits der Gesetzgeber des § 24 UmwStG 1969 den Sachverhalt an, dass die mit einer Umwandlung verbundenen stlichen Erleichterungen in Anspruch genommen wurden, obwohl das Unternehmen nach der Umwandlung seine neue Organis...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.4 Anwendung des § 6 Abs 1 UmwStG bei Verschmelzung auf eine Übernehmerin, die ihren Gewinn nach § 4 Abs 3 EStG ermittelt

Tz. 21 Stand: EL 87 – ET: 08/2016 Ermittelt die übernehmende natürliche Person oder Pers-Ges nach der Umwandlung ihren Gewinn durch Einnahme-Überschuss-Rechnung, ist hinsichtlich des übernommenen Vermögens von einem Wechsel der Gewinnermittlungsart auszugehen, so dass bei der Übernehmerin die Korrekturen nach R 4.6 EStR 2008 vorzunehmen sind. Hierzu s § 4 UmwStG Tz 124 und s ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.1.2 Vereinigung von Forderungen und Verbindlichkeiten sowie Auflösung von Rückstellungen

Tz. 29 Stand: EL 87 – ET: 08/2016 § 6 Abs 1 UmwStG regelt den Fall, in dem zwischen der übertragenden Kö und der übernehmenden Pers-Ges Forderungen und Verbindlichkeiten bestehen und diese sich infolge der Verschmelzung vereinigen. § 6 Abs 2 UmwStG (§ 6 Abs 3 UmwStG aF) betrifft den Fall, in dem zwischen der übertragenden Kö und einem Gesellschafter der übernehmenden Pers-Ges...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.4 Einbringung in eine Kapitalgesellschaft

Tz. 42 Stand: EL 87 – ET: 08/2016 Die (Rück-)Einbringung des auf sie übertragenen Betriebs durch die Übernehmerin in eine Kap-Ges innerhalb von fünf Jahren nach dem stlichen Übertragungsstichtag führt nach § 6 Abs 3 S 1 UmwStG zur rückwirkenden Nichtanwendbarkeit des § 6 Abs 1 und 2 UmwStG. Eine Einbringung liegt vor, wenn der Betrieb gegen Gewährung von neuen Gesellschaftsre...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1 Allgemeines

Tz. 1 Stand: EL 87 – ET: 08/2016 § 6 UmwStG regelt die Besteuerung von sog Übernahmefolgegewinnen in den Fällen des Vermögensübergangs von einer Kö auf eine Pers-Ges oder auf den alleinigen Gesellschafter der Kö. Er ergänzt die §§ 4 und 5 UmwStG, die die Vorschriften über die Ermittlung des Übernahmeergebnisses enthalten. Die Vorschrift ist unabhängig davon anwendbar, ob die ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.1 Allgemeines

Tz. 4 Stand: EL 87 – ET: 08/2016 Bestehen zwischen der übernehmenden Pers-Ges bzw natürlichen Person und der übertragenden Kö Forderungen und Verbindlichkeiten, erlöschen diese bei der Umwandlung durch Vereinigung, da eine Person nicht gleichzeitig eine Forderung und eine Verbindlichkeit gegen sich selbst haben kann. Hierzu s Tz 7 ff. Neben diesem Grundfall des Übernahmefolgeg...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.5 Veräußerung oder Aufgabe des Betriebs ohne triftigen Grund

Tz. 46 Stand: EL 87 – ET: 08/2016 Veräußerung im stlichen Sinne ist die entgeltliche Übertragung des rechtlichen oder wirtsch Eigentums (s Urt des BFH v 21.10.1976, BStBl II 1977, 146 und s § 17 EStG Tz 62). Keine Veräußerung ist damit die unentgeltliche Übertragung zB durch Schenkung oder iR der vorweggenommenen Erbfolge, wenn es sich hierbei um eine unentgeltliche Übertragu...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.3 Fünfjahreszeitraum

Tz. 41 Stand: EL 87 – ET: 08/2016 Der rückwirkende Wegfall der Anwendbarkeit des § 6 Abs 1 und 2 UmwStG setzt nach § 6 Abs 3 S 1 UmwStG voraus, dass der übergegangene Betrieb innerhalb von fünf Jahren nach dem stlichen Übertragungsstichtag eingebracht bzw veräußert oder aufgegeben wird. Veräußerungszeitpunkt ist der Tag, ab dem die zum übergehenden Betrieb gehörenden WG (wes B...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.2 Übergegangener Betrieb

Tz. 40 Stand: EL 87 – ET: 08/2016 Nach § 6 Abs 3 S 1 UmwStG entfällt die Anwendbarkeit des § 6 Abs 1 und 2 UmwStG rückwirkend, wenn die Übernehmerin den auf sie übergegangenen Betrieb innerhalb von fünf Jahren nach dem stlichen Übertragungsstichtag in eine Kap-Ges einbringt oder ohne triftigen Grund veräußert oder aufgibt. Besteht der übergegangene Betrieb aus mehreren Teilbet...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.3 Wegfall einer Rückstellung (§ 6 Abs 1 S 1, 2. Alt UmwStG)

Tz. 17 Stand: EL 87 – ET: 08/2016 Wenn einer der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger zugunsten eines anderen an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträgers eine ungewisse Verbindlichkeit eingegangen war, dannmehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.7 Steuerliche Behandlung eines Übernahmefolgegewinns/-verlusts; Bildung und Auflösung einer steuerfreien Rücklage

Tz. 24 Stand: EL 87 – ET: 08/2016 Nach § 6 Abs 1 S 1 UmwStG kann der Übernahmefolgegewinn bei einer Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich durch eine stfreie Rücklage in vollem Umfang neutralisiert werden. Dies gilt auch in den Fällen der Tz 23. Da der Übernahmefolgegewinn eine logische Sekunde nach Ablauf des stlichen Übertragungsstichtags entsteht (s Tz 22), ist die Rückl...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.2 Vereinigung von Forderung und Verbindlichkeit (§ 6 Abs 1 S 1, 1. Alt UmwStG)

Tz. 7 Stand: EL 87 – ET: 08/2016 Wenn zwischen den an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträgern gegenseitige Forderungen und Verbindlichkeiten bestehen, erlöschen diese mit der Eintragung der Verschmelzung in das öff Reg durch Konfusion, weil Berechtigter und Verpflichteter in sich zusammenfallen (für eine Inl-Verschmelzung s § 20 Abs 1 Nr 1 UmwG). Ein Übernahmefolgegewinn/...mehr

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ZAP 7/2017, Körperschaftsteuer: Erbschaft für Pflegeheim-GmbH

(BFH, Urt. v. 6.12.2016 – I R 50/16) • Die für den Betrieb einer Pflegeheim-GmbH bestimmte Erbschaft unterliegt ungeachtet ihrer erbschaftsteuerrechtlichen Belastung der Körperschaftsteuer. Da eine solche Pfleghein-GmbH als inländische Kapitalgesellschaft nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig ist, sind alle von ihr erzielten Einkünfte gem. § 8 A...mehr

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ZAP 18/2015, Einkommensteuer: Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer

(BFH, Urt. v. 15.1.2015 – I R 69/12) • Die Körperschaftsteuer einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft wird nach § 36 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 S. 4 lit. f EStG 1990 n.F./1997 nicht angerechnet, wenn die Einnahmen oder die anrechenbare Körperschaftsteuer bei der Veranlagung nicht erfasst werden. Dass die Anrechnungsbeschränkung auf unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige ...mehr

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ZAP 12/2017, Körperschaftsteuer: Verfassungswidrigkeit der Regelungen zum Verlustvortrag

(BVerfG, Beschl. v. 29.3.2017 – 2 BvL 6/11) • Die Regelungen in § 8c S. 1 KStG sowie in der Vorgängerregelung des § 8c Abs. 1 S. 1 KStG a.F., wonach der Verlustvortrag einer Kapitalgesellschaft anteilig wegfällt, wenn innerhalb von fünf Jahren mehr als 25 % und bis zu 50 % der Anteile übertragen werden, ist mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar. Es fehlt ein sachlich einleuchtend...mehr

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ZAP 21/2016, Fehlerquellen ... / 19. Steuern, Gebühren

Das Gericht übernimmt keine steuerliche Beratung. Dem Anwalt wird später vom Mandanten manchmal vorgeworfen, er hätte auf Steuern hinweisen müssen, dann wäre kein Vergleich oder ein Vergleich mit anderem Inhalt geschlossen worden. In kritischen Fällen sollte der Anwalt (wie der Notar) im Protokoll festhalten lassen, dass er keine steuerliche Beratung übernimmt; ggf. sollte d...mehr

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ZAP 4/2017, Närrisches Treiben vor den Gerichten

Die Karnevalssession 2017 strebt dem Höhepunkt entgegen. Noch bis Aschermittwoch wird in Sälen und ab Weiberfastnacht auch auf den Straßen gefeiert, getanzt und gelacht. Doch überbordende Ausgelassenheit endet mitunter auch vor Gericht – ein Überblick zeigt, mit welchen Fällen sich Rechtsanwälte und Richter schon beschäftigen mussten. Das Abschneiden der Krawatte an Weiberfas...mehr

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zfs 7/2016, Besteuerung von... / 3. Bemessungsgrundlage

Geht es um steuerbare Einkünfte, die nicht von der Einkommensteuer befreit sind, so können sich diese unterschiedlich auf die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer – das zu versteuernde Einkommen – auswirken. So sind sonstige Einkünfte i.S.d. § 22 Nr. 1 EStG etwa als Leibrenten oder andere Leistungen, die aus der gesetzlichen Rentenversicherung erbracht werden, bis 2040...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Anhang 4 - Körperschaftsteuer-Richtlinien 2015

Stand: EL 100 – ET: 06/2016 PDF-Dokument öffnen.mehr

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Keine Gewinnerhöhung durch Aufzinsung des Körperschaftsteuerguthabens

Leitsatz Wird eine Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft umgewandelt, führt die nach der Umwandlung erfolgte Aufzinsung des Körperschaftsteuerguthabens zu keiner Gewinnerhöhung. Sachverhalt Eine GmbH wurde in 2008 in eine GmbH & Co. KG formwechselnd umgewandelt. Bei der GmbH war ein Anspruch auf Auszahlung eines Körperschaftssteuerguthabens festgestellt worden. Der...mehr

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Zuständigkeit für abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen nach § 163 AO

Leitsatz Die Finanzbehörden dürfen für die Festsetzung und Zerlegung von Gewerbesteuermessbescheiden nur insoweit über die abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen entscheiden, wie § 184 Abs. 2 AO ihnen eine Zuständigkeit zuweist. Sachverhalt Die Klägerin beantragte die abweichende Festsetzung u. a. des Gewerbesteuermessbetrags 2006. Das Finanzamt lehnte diese Billigkei...mehr

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Antragsfrist für abweichenden Wertansatz bei Einbringung und Anteilstausch

Leitsatz 1. In den Fällen der Einbringung und des Anteilstauschs darf die übernehmende Gesellschaft den Antrag auf einen den gemeinen Wert des Einbringungsgegenstands unterschreitenden Wertansatz nur bis zur erstmaligen Abgabe der steuerlichen Schlussbilanz beim Finanzamt stellen (§ 20 Abs. 2 Satz 3 UmwStG 2006). Mit der "steuerlichen Schlussbilanz" ist die nächste auf den E...mehr