Fachbeiträge & Kommentare zu Körperschaftsteuer

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.2.1.5.1 Anleihen, Obligationen

Tz. 97 Stand: EL 55 – ET: 10/2005 Anleihen und Obligationen gehören unabhängig von der Art der Vergütung sowohl nach handels- als auch nach strechtlichen Grundsätzen zu den Verbindlichkeiten und sind damit FK iSv § 8a KStG. Die Art der Verzinsung der Anleihe hat jedoch Bedeutung für die Einordnung als FK iSd § 8a Abs 1 S 1 Nr 1 oder Nr 2 KStG. Gewinnobligationen zB fallen unt...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.4.2 Beherrschender Einfluss durch mehrere nicht wesentlich beteiligte Anteilseigner

Tz. 404 Stand: EL 55 – ET: 10/2005 Nach § 8a Abs 3 S 3, 2. Alternative KStG wird ein nicht wes beteiligter AE dem wes beteiligten AE gleichgestellt, wenn er im Zusammenwirken mit anderen AE einen beherrschenden Einfluss auf die Kap-Ges ausübt. Zur Frage des beherrschenden Einflusses s Tz 400 und 401. Tz. 405 Stand: EL 55 – ET: 10/2005 Ein Zusammenwirken setzt nach hM voraus, da...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.3.1 Allgemeines

Tz. 42 Stand: EL 86 – ET: 05/2016 § 5 Abs 3 S 1 UmwStG fingiert für Zwecke der Übernahmegewinnermittlung eine Überführung der in einem (inl oder ausl) BV gehaltenen Anteile zum stlichen Übertragungsstichtag in das BV der Übernehmerin. MaW: Die Anteile werden nicht tats zum stlichen Übertragungsstichtag in das BV der Pers-Ges bzw der natürlichen Person eingelegt, sondern nur f...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.3.3.3.2 ABC der Rückgriffsmöglichkeiten

3.3.3.3.2.1 Back-to-back-Finanzierung Tz. 248 Stand: EL 55 – ET: 10/2005 Eine Bank gewährt der Kap-Ges ein Darlehen und der AE unterhält eine Einlage bei der Bank. Nach Verw-Auff (s Schr des BMF v 15.12.1994, BStBl I 1995, 25, 176 Rn 21 und Schr des BMF v 15.07.2004, BStBl I 2004, 593, Rn 20) liegt ein Anwendungsfall des § 8a Abs 1 S 2 Alt 2 KStG idF des StandOG bzw idF des so...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.3.1.2.7 Gewinnvortrag/Verlustvortrag

Tz. 331 Stand: EL 55 – ET: 10/2005 Ein Gewinnvortrag erhöht das handelsbilanzielle EK iSd § 8a Abs 2 S 2 KStG. Er ergibt sich aus der Beschlussfassung der Haupt- oder GV über die Verwendung des Bil-Gewinns des Vorjahres. Ein Verlustvortrag mindert entspr das handelsbilanzielle EK.mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.5.2.1.6 Beschränkung der Anwendung des § 8a KStG auf die Gesellschaftsebene

Tz. 280a Stand: EL 55 – ET: 10/2005 Wassermeyer (DStR 2004, 749) geht nunmehr nicht mehr von der Vorteilsverbrauchstheorie (s Tz 278) aus, sondern er will die Wirkungen des § 8a KStG nF auf die Einkommenserhöhung bei der die Vergütungen leistenden Kap-Ges beschränken. Bei dieser Auslegung kommt es - wie bereits im Grundfall des § 8a KStG nF (s Tz 269) - zu einer echten Doppel...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.3.3.3.2.4 Garantieerklärungen

Tz. 251 Stand: EL 55 – ET: 10/2005 Garantieerklärungen iSd § 305 BGB aF, § 311 BGB nF begründen ein Rückgriffsrecht iSd § 8a Abs 1 S 2 bzw S 3 Alt 2 KStG (s Schr des BMF v 15.12.1994, BStBl I 1995, 25, 176 Rn 21). Dies gilt uE auch dann, wenn nur die Zahlung der Vergütungen, dh nicht die Rückzahlung des FK garantiert ist (s Tz 243).mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.2.6.5 § 8a Abs 1 S 1 Nr 1 KStG als Auffangtatbestand

Tz. 160 Stand: EL 55 – ET: 10/2005 § 8a Abs 1 S 1 Nr 2 KStG betrifft nur solche Vergütungen, die ausschließlich nach einem Bruchteil des Kap bemessen werden (s Schr des BMF v 15.12.1994, BStBl I 1995, 25, 176 Tz 54). Dazu gehören insbes festverzinsliche Darlehen. Nach Tz 55 des Schr des BMF v 15.12.1994 (BStBl I 1995, 25, 176) regelt § 8a Abs 1 S 1 Nr 1 KStG einen Auffangtatbe...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.2.1.5.19 Treuhänderisch aufgenommene Kredite

Tz. 114 Stand: EL 55 – ET: 10/2005 Kredite, die die Kap-Ges treuhänderisch für ihre AE aufgenommen hat, gehören nicht beim Treuhänder (Kap-Ges), sondern beim Treugeber (AE) zum FK iSd § 8a KStG (s § 39 Abs 2 Nr 1 S 2 AO). Ebenfalls hierzu s WPg 1994, 470, 473.mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / Ausgewählte Literaturhinweise:

Prinz, Finanzgerichtlich akzeptierter Drittvergleich bei Gesellschafter-Fremdfinanzierung (§ 8a KStG), FR 2004, 146; Schmid/Grabbe, Fremdvergleich bei Gesellschafter-besicherten Drittdarlehen, DStR 2004, 403; Ammelung/Kaeser, § 8a KStG und Zeitpunkt des Drittvergleichs; Erkenntnisse für die Praxis aus dem BFH-Urt v 25.01.2005, DStR 2005, 818; Grüger, Fremdvergleich iRd dt Unter...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.2.1.5.3 Aufrechenbare Verbindlichkeiten

Tz. 99 Stand: EL 55 – ET: 10/2005 Können Verbindlichkeiten nach handelsrechtlichen Grundsätzen mit Forderungen saldiert werden, fallen sie nach Auff von Köster (RIW1994, 313), Korn (DStZ 1993, 740) und Prinz (in H/H/R, § 8a KStG, Rn 52) nicht unter den FK-Begriff des § 8a KStG. Der Ges-Wortlaut gibt diese Auslegung nicht her. Auch nach Ansicht von Wassermeyer (WP-HdU 2001, Bd...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.3.3.3 Rückgriffsmöglichkeit des Dritten

3.3.3.3.1 Rückgriff Tz. 242 Stand: EL 55 – ET: 10/2005 Die in § 8a Abs 1 S 2 Alt 2 KStG idF des StandOG bzw idF des sog Korb II-Gesetzes/§ 8a Abs 1 S 3 Alt 2 KStG idF des UntStFG gewählte Formulierung "zurückgreifen kann" ist unpräzise. Unstreitig ist, dass bereits das Bestehen eines Rückgriffsanspruchs ausreicht; der Dritte muss den Anspruch nicht tats geltend machen. GlA s K...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.3.1 Allgemeines

Tz. 63 Stand: EL 55 – ET: 10/2005 Das stliche Bedürfnis, die Gesellschafter-Fremdfinanzierung gesetzlich einzuschränken, besteht nicht nur in der B-Rep, sondern ist auch international ausgeprägt. So wird nach den Ermittlungen von Siegel (StuW 1989, 340) auch in Frankreich, den USA, Kanada und der Schweiz die Gesellschafter-Fremdfinanzierung nur eingeschränkt anerkannt. Wegen ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / Ausgewählte Literaturhinweise:

Janssen, Das Verhältnis von § 8a KStG zu § 8 Abs 3 KStG und § 42 AO, DStZ 1997, 180; Janssen, Die Rechtsfolgen der Anwendung von § 8a KStG, DStZ 1997, 657; Schneck/Hirsch, Rechtsfolgen der Fremdfinanzierung inl Kap-Ges durch ausl AE nach § 8a KStG, GmbHR 1998, 229; Rödder/Schumacher, Nochmals: Ungeklärte Rechtsfolgen bei der geplanten Verschärfung der Regeln zur Gesellschafterf...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.2.1.5.5 Darlehen des Anteilseigners an die Kapitalgesellschaft

Tz. 101 Stand: EL 55 – ET: 10/2005 Darlehen des AE gehören unstr zum FK iSd § 8a KStG, und zwar unabhängig von der Art der Verzinsung. Wegen unverzinslicher Darlehen s Tz 115.mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.3.3 Sonderposten mit Rücklageanteil

Tz. 350 Stand: EL 55 – ET: 10/2005 Nach § 8a Abs 2 S 2 HS 2 KStG sind in der H-Bil nach § 273HGB ausgewiesene Sonderposten mit Rücklageanteil dem EK zur Hälfte hinzuzurechnen. Grund für die hälftige Einbeziehung ist, dass der Sonderposten unversteuerte Rücklagen ausweist, die wirtsch gesehen aus einem EK- und einem FK-Anteil bestehen. Der FK-Anteil ist die bei der Auflösung e...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.2.1.5.9 Genussrechtskapital

Tz. 105 Stand: EL 55 – ET: 10/2005 Genussrechts-Kap gehört nach Verw-Auff (s Schr des BMF v 15.12.1994, BStBl I 1995, 25, 176 Tz 44) zum FK, es sei denn, es handelt sich um Genussrechts-Kap iSd § 8 Abs 3 S 2 KStG. Kritisch dazu s Kröner (in Ernst & Young, § 8a KStG Rn 72) und Prinz (in H/H/R, § 8a KStG Rn 47 und 152), nach deren Auff ausschließlich auf die handelsrechtliche E...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 7.2.2 Tätigkeitsbezogene Abgrenzung der Holdinggesellschaft(§ 8a Abs 4 S 1 HS 1, Alternative 1 KStG)

7.2.2.1 Allgemeines Tz. 422 Stand: EL 55 – ET: 10/2005 § 8a Abs 4 S 1 HS 1 KStG qualifiziert als Holdinggesellschaft eine Kap-Ges, deren Haupttätigkeit darin besteht "Beteiligungen an Kap-Ges zu halten und diese Kap-Ges zu finanzieren". Aus dem Wort "und" folgt, dass das Halten der Beteiligungen und die Finanzierung der TG kumulativ vorliegen müssen. Kröner (in E & Y, § 8a KStG...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.1 Allgemeines

Tz. 51 Stand: EL 86 – ET: 05/2016 § 5 Abs 4 UmwStG aF, wonach einbringungsgeborene Anteile an der Überträgerin für Zwecke der Übernahmegewinnermittlung als zum stlichen Übertragungsstichtag in das BV der übernehmenden Pers-Ges eingelegt gelten, ist durch das SEStEG wegen des Konzeptwechsels bei den §§ 20 ff UmwStG entfallen. Aber auch nach dem im Einbringungsteil vollzogenen K...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.5.1.2 Der Anteilseigner ist Ausländer und die das Fremdkapital empfangende Kapitalgesellschaft ist im Inland steuerpflichtig

Tz. 273 Stand: EL 61 – ET: 11/2007 Bei einem ausl AE droht durch die Anwendung des § 8a KStG aF bzw nF eine Doppelbesteuerung (Besteuerung bei der TG nach § 8a KStG und Besteuerung der Zinsen bei der MG im Ausl), wenn der ausl Staat die Umqualifizierung in eine Dividende nicht nachvollzieht. Hierzu s Tz 84 ff. Nach Ansicht von Frotscher (in F/M, § 8a KStG Rn 104) wird der aus...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.2.6.4 Gestaltungsüberlegungen zur Verbesserung des safe-haven-Schutzes

Tz. 159 Stand: EL 55 – ET: 10/2005 Die Erhöhung des anteilig auf den AE entfallenden EK, die insbes nach In-Kraft-Treten des StSenkG und des sog Korb II-Gesetzes erforderlich ist, kann dazu führen, dass eine schädliche BV-Zuführung iSd § 8 Abs 4 S 2 KStG vorliegt. MaW: Die durch die Neufassungen des § 8a KStG erforderliche Zuführung von EK kann zum Untergang des Verlustabzugs...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.2.6.6.3 Reihenfolge der Berücksichtigung der Gesellschafter-Darlehen

3.2.6.6.3.1 Allgemeines Tz. 164 Stand: EL 55 – ET: 10/2005 Für den Fall, dass mehrere Gesellschafterdarlehen zusammentreffen , von denen das eine ergebnisabhängig und das andere ergebnisunabhängig verzinst wird (nur relevant für § 8a KStG idF des StandOG), die Zinshöhe bei den Darlehen unterschiedlich ist oder ein Darlehen unentgeltlich gewährt wird, fehlt in § 8a KStG eine Ver...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.2.6.6.4 Gesellschafterbezogene Anwendung des § 8a KStG

Tz. 172 Stand: EL 61 – ET: 11/2007 Gewähren vd AE der Kap-Ges FK, besteht insoweit kein Zuordnungsproblem. § 8a KStG ist strikt gesellschafterbezogen anzuwenden, dh die Darlehen sind pro Kreditgeber getrennt unter dem Blickwinkel des § 8a KStG zu prüfen. Aus der gesellschafterbezogenen Anwendung des § 8a KStG folgt, dass auch bei verbundenen Unternehmen nicht ausgenutzte safe...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.2.1.5.11 Leasing, Miete, Pacht

Tz. 107 Stand: EL 55 – ET: 10/2005 Nach Verw-Auff (s Schr des BMF v 15.12.1994, BStBl I 1995, 25, 176 Tz 44) ist der FK-Begriff des § 8a KStG auf Kap-Zuführungen in Geld begrenzt. Dies gilt uE auch nach In- Kraft-Treten des § 8a KStG nF, da die im Reg-Entw enthaltene Erfassung von Sach-Kap-Überlassungen nicht umgesetzt worden ist (s Tz 24). GlA s Frotscher (in F/M, § 8a KStG ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.3.3.3.2.6 Haftungstatbestände

Tz. 253 Stand: EL 55 – ET: 10/2005 Die Haftung der Komplementäre einer GmbH & Co KG oder einer KGaA bzw der Gesellschafter einer OHG erfüllt uE ebenfalls den Tatbestand des Rückgriffs. GlA s Frotscher (in F/M, § 8a KStG Rn 88). Die Haftung bei Pers-Ges ist wegen § 8a Abs 5 KStG idF des sog Korb II-Gesetzes relevant. Hierzu s Tz 470 ff. Auch eine Haftung aus anderen Gründen be...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.3.3.3.2.10 Qualifiziert faktischer Konzern

Tz. 257 Stand: EL 55 – ET: 10/2005 Ein qualifiziert faktischer Konzern begründet ein Rückgriffsrecht iSd § 8a Abs 1 S 2 bzw S 3 Alternative 2 KStG (s Prinz in H/H/R, § 8a KStG Rn 133).mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8.3.4.1 Allgemeines

Tz. 487 Stand: EL 86 – ET: 05/2016 Nach § 8a Abs 5 S 2 KStG nF gilt in den Fällen des § 8a Abs 5 S 1 KStG nF das FK als der Kap-Ges überlassen. § 8a Abs 5 S 2 KStG nF fingiert, dass die tats an die Pers-Ges erfolgte FK-Überlassung für stliche Zwecke als FK-Überlassung an die Kap-Ges zu beurteilen ist. Fraglich ist, ob und welche Auswirkungen diese Fiktion auf die einheitliche ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.2.6.8 Ergebnisunabhängig vergütetes Fremdkapital (§ 8a Abs 1 S 1 Nr 2 KStG)

3.2.6.8.1 Begriff des ergebnisunabhängig vergüteten Fremdkapitals Tz. 181 Stand: EL 61 – ET: 11/2007 Für FK, für das eine in einem Bruchteil des (Fremd-)Kap bemessene Vergütung vereinbart ist, enthält die Nr 2 des § 8a Abs 1 S 1 KStG eine Reihe von Sonderregelungen, die es bei dem unter die Nr 1 fallenden FK nicht gibt:mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.2.1.5.18 Stille Beteiligung

Tz. 113 Stand: EL 55 – ET: 10/2005 Nach § 230 HGB stellt die Einlage des stillen Gesellschafters (ohne auf die stliche Unterscheidung typisch - atypisch abzustellen), handelsrechtlich grds eine Verbindlichkeit und damit FK dar. Handelsrechtliches EK kommt nur in Betracht, wenn die Einlage des still Beteiligten dauerhaft überlassen wird (Ausschluss der Kündigung, § 234 Abs 1 H...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.5.2.3 Gewinnrücklagen

Tz. 368 Stand: EL 55 – ET: 10/2005 Es handelt sich idR um in die Gewinnrücklage eingestellte Beträge aus Jahresüberschüssen der dem Verlustjahr folgenden drei Wj. Dabei ist es ausreichend, wenn ein Verlustvortrag entspr den handelsrechtlichen Vorschriften (s § 58 AktG, § 29 GmbHG) bis zum Ablauf des dritten auf das Verlustjahr folgenden Wj mit einem Jahresüberschuss verrechne...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.3.3.3.2.12 Wechselsicherheit

Tz. 259 Stand: EL 55 – ET: 10/2005 Die Verpflichtung des AE oder der nahe stehenden Person aus einem Wechsel begründet eine Rückgriffsmöglichkeit iSd § 8a Abs 1 S 2 bzw S 3 Alternative 2 KStG.mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.2.1.5.16 Rückstellungen

Tz. 111 Stand: EL 55 – ET: 10/2005 Diese sind kein FK iSd § 8a Abs 1 S 1 KStG, denn § 8a KStG erfordert einen Mittelzufluss infolge einer Außenfinanzierung bei der Kap-Ges. Rückstellungen dienen der gewinnmindernden Erfassung künftiger Aufwendungen (Eigenfinanzierung).mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.2.1.6 Begründung der beschränkten Steuerpflicht ohne Buchführungspflicht nach dem HGB

Tz. 308 Stand: EL 55 – ET: 10/2005 Ähnlich wie bei unbeschr stpfl Kap-Ges im Fall der Neugründung (s Tz 296 ff), stellt sich nach In-Kraft-Treten des § 8a KStG idF des sog Korb II-Gesetzes bei ausl Kap-Ges im Fall des unterjährigen Eintritts der beschr St-Pflicht ohne Buchführungspflicht nach HGB die Frage, wie in diesen Fällen mangels eines vorangegangenen Wj das anteilige E...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.2.5.3 Wesentliche Beteiligung "zu einem Zeitpunkt im Wirtschaftsjahr"

Tz. 153 Stand: EL 55 – ET: 10/2005 FK-Vergütungen können nur dann nach § 8a KStG in vGA umqualifiziert werden, wenn der das FK gewährende AE "zu einem Zeitpunkt im Wj" (der Kap-Ges) wes an deren Grund- oder Stamm-Kap beteiligt war. Eine wes Beteiligung iSd § 8a KStG liegt nach dessen Abs 3 im Allgemeinen nur vor, wenn der AE zu mehr als 25% am Nenn-Kap der Kap-Ges beteiligt w...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.2.6.8.2 Umqualifizierung der Vergütungen für den den safe haven übersteigenden Betrag des Fremdkapitals

Tz. 183 Stand: EL 61 – ET: 11/2007 Eine Umqualifizierung der für das ergebnisunabhängig vergütete Gesellschafter-FK gewährten Zahlungen kommt nach § 8a Abs 1 S 1 Nr 2 KStG nur insoweit in Betracht, als das FK zu einem Zeitpunkt im Wj (der Kap-Ges) das 1 1/2fache ( vor In-Kraft-Treten des StSenkG: das dreifache ) des anteiligen EK des AE übersteigt. Weiter ist nach In-Kraft-Tr...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8.3.3.4 Entlastungsbeweis durch Drittvergleich bzw bei Mittelaufnahmen zur Finanzierung banküblicher Geschäfte

Tz. 485 Stand: EL 86 – ET: 05/2016 Da der Drittvergleich (s Tz 184 ff) nur im Hinblick auf das tats bestehende Darlehensverhältnis sinnvoll ist, müsste dieser uE auf der Ebene der Pers-Ges erbracht werden. GlA s die Fin-Verw (s Schr des BMF v 15.07.2004, BStBl I 2004, 593 Rn 50); Semmler (NWB F 4, 4783, 4788); Blumers/Goerg/Tiede (BB 2004, 631, 639); Kreft (BB 2004, 1191, 119...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8 Zwischenschalten inländischer Betriebsstätten oder von Personengesellschaften (§ 8a Abs 5 KStG idF des StandOG bzw idF des StSenkG); Gewährung des Fremdkapitals an eine nachgeschaltete Personengesellschaft (§ 8a Abs 5 KStG idF des sog Korb II-Gesetzes)

8.1 Allgemeines Tz. 445 Stand: EL 55 – ET: 10/2005 § 8a Abs 5 KStG idF des StandOG bzw idF des StSenkG sprechen zwei Gestaltungsmöglichkeiten an, ohne deren Regelung die zuvor angesprochenen Vorschriften des § 8a KStG sehr leicht hätten umgangen werden können. Es handelt sich dabei um Sachverhaltsgestaltungen, in denen die AE durch Zwischenschaltung einer inl BetrSt oder einer...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / Ausgewählte Literaturhinweise:

Wolff, Die außenstlich bedeutsamen Regelungen des StandOG, IStR 1993, 449; Michielse, Zur Regelung der Gesellschafter-Fremdfinanzierung in EU-Mitgliedstaaten und in DBA, StuW 1994, 331; Menk, "Fremdfinanzierung" als Mehrstaaten-Problem, IStR 1994, 569; Menk, Unterkapitalisierung und DBA - Zu § 8a KStG und zum OECD-MA, FR 1994, 69; Portner, Vereinbarkeit des § 8a KStG mit den DBA...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8.2 Zwischenschaltung inländischer Betriebsstätten oder von Personengesellschaften (§ 8a Abs 5 KStG idF des StandOG bzw idF des StSenkG)

8.2.1 Zweck der Vorschrift Ausgewählte Literaturhinweise: Walter, § 8a KStG und die GmbH & Atypisch Still, DStZ 1994, 113; Oho/Schneider/Behrens, Keine Umqualifizierung von an einen ausl AE gezahlten Darlehenszinsen gem § 8a KStG bei gleichzeitiger atypisch stiller Beteiligung, DB 1996, 2516; Pyszka, Gesellschafter-Fremdfinanzierung (§ 8a KStG) von inl Kap-Ges mit Beteiligungen ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.4.2 Herstellung der Ausschüttungsbelastung bzw Anwendung der §§ 27, 37, 38 KStG nF

Tz. 266 Stand: EL 55 – ET: 10/2005 Im Zeitpunkt des Abflusses der Vergütungen sind vor In-Kraft-Treten des StSenkG der § 27 KStG 1999 (s Tz 263) und nach In-Kraft-Treten des StSenkG die §§ 27 und 38 KStG zu beachten. Dies dürfte uE zumindest nach In-Kraft-Treten des sog Korb II-Gesetzes gelten. Hierzu s Tz 264. GlA sind die Fin-Verw (s Schr des BMF v 15.07.2004, BStBl I 2004,...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.2.8 Aufhebung des § 8a KStG durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008

Tz. 27b Stand: EL 61 – ET: 11/2007 § 8a KStG ist durch das URefG 2008 vollständig neu gefasst worden. Er enthält nunmehr keine Regelungen mehr zur sog Gesellschafter-Fremdfinanzierung, sondern Modifzierungen der sog Zinsschranke nach § 4h EStG bei Kö. Wegen Einzelheiten s § 8a KStG (URefG 2008) Tz 1 ff. Wegen der letztmaligen Anwendung des § 8a KStG idF des sog Korb II-Gesetz...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / Ausgewählte Literaturhinweise:

Esser, Zur Rückgriffsklausel im neuen § 8a KStG (Gesellschafter-Fremdfinanzierung), IFSt-Schrift Nr 419; Neumann/Stimpel, Problemfelder des Rückgriffs nach § 8a Abs 1 S 2 KStG, GmbHR 2004, 1443; Thomas/Meissner, Die Rückgriffsfälle des § 8a KStG – eine Analyse des BMF-Schr v 15.07.2004, BB 2004, 1988; Tries/Kloster, Finanzierung durch Kap-Geber mit Rückgriffsrecht, GmbHR 2004, ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.3 Erweiterung des Grundtatbestands: Ausdehnung des Personenkreises der Fremdkapitalgeber auf nahe stehende Personen und rückgriffsgesicherte Dritte (§ 8a Abs 1 S 2 KStG idF des StandOG bzw idF des sog Korb II-Gesetzes; § 8a Abs 1 S 3 KStG idF des UntStFG)

3.3.1 Allgemeines Tz. 207 Stand: EL 55 – ET: 10/2005 Um Umgehungsmöglichkeiten des Grundtatbestands zu vermeiden, erweitert § 8a Abs 1 S 2 KStG idF des StandOG bzw idF des sog Korb II-Gesetzes; Abs 1 S 3 KStG idF des UntStFG den Personenkreis der FK-Geber. Es werden Gestaltungen einbezogen, in denen die Fremdfinanzierung durch Nichtgesellschafter erfolgt, nämlichmehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8.2.2 Schaffung der Anrechnungsberechtigung bzw Erreichung der Veranlagung im Inland durch Zwischenschaltung einer inländischen Betriebsstätte (§ 8a Abs 5 Nr 1 KStG idF des StandOG bzw idF des StSenkG)

8.2.2.1 Allgemeines Tz. 452 Stand: EL 55 – ET: 10/2005 Ohne gesetzliche Sonderregelung könnten die Rechtsfolgen des § 8a Abs 1 bis 4 KStG idF des StandOG dadurch vermieden werden, dass der nicht anrechnungsberechtigte AE als FK-Geber die Anteile an der fremdfinanzierten inl Kap-Ges nicht direkt hält, sondern diese Anteile einem von ihm unterhaltenen inl Betrieb zugerechnet wer...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.2.1.5.7 Factoring

Tz. 103 Stand: EL 55 – ET: 10/2005 Das echte Factoring, bei dem von einem Forderungskauf, verbunden mit der Übernahme von damit zusammenhängenden Dienstleistungen und Risiken, ausgegangen wird, fällt nicht unter § 8a KStG. Da in der Bil des Factoring-Kunden keine Verbindlichkeit und damit kein FK ausgewiesen wird, kann die Factoringgebühr keine Vergütung iSd § 8a Abs 1 KStG d...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.2.3 Mittelbare wesentliche Beteiligung

Tz. 395 Stand: EL 55 – ET: 10/2005 Eine mittelbare Beteiligung liegt vor, wenn der Anteil an der fremdfinanzierten Kap-Ges über (eine oder mehrere) zwischengeschaltete Personen gehalten wird. Rechtsform, Ansässigkeit und Anzahl der zwischengeschalteten Personen sind ohne Bedeutung. Die mittelbare Beteiligung - kann daher sowohl über eine Pers-Ges, eine Kap-Ges oder eine ander...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / Ausgewählte Literaturhinweise:

Herlinghaus, Besserungsvereinbarungen und § 8a KStG, DStR 1994, 1830; Häuselmann/Pachmann, Gesellschafterfremdfinanzierung, Bankgeschäft und bankübliches Geschäft, RIW1994, 230; Regnery/Scherer, Internationale Konzernfinanzierung - § 8a Abs 1 S 2 KStG, IStR 1994, 528; Borggräfe/Jakobs, Darlehnsgewährung durch Dritte iSd § 8a Abs 1 S 2 KStG, FR 1995, 358; Jander/Hess, Die Behandl...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.3.3.3.2.8 Patronatserklärungen

Tz. 255 Stand: EL 55 – ET: 10/2005 Die Fin-Verw (s Schr des BMF v 15.12.1994, BStBl I 1995, 25, 176 Tz 21) fasst sowohl harte als auch weiche Patronatserklärungen unter den Anwendungsbereich des § 8a Abs 1 S 2 bzw S 3 Alt 2 KStG. Prinz (in H/H/R, § 8a KStG Rn 133) will den Anwendungsbereich des § 8a Abs 1 S 2 bzw S 3 Alt 2 KStG auf harte Patronatserklärungen reduzieren. So au...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.3.1.2.2 Ausstehende Einlagen

Tz. 326 Stand: EL 55 – ET: 10/2005 Das gezeichnete Kap ist nach § 8a Abs 2 S 2 KStG um ausstehende Einlagen (s § 272 Abs 1 S 2 und 3 HGB) zu kürzen. Dies gilt uE unabhängig davon, ob die Einlagen eingefordert sind oder nicht. GlA s Prinz (in H/H/R, § 8a KStG Rn 152) und Kröner (in Ernst & Young, § 8a KStG Rn 190). Wegen der Zurechnung der ausstehenden Einlagen bei den AE s Tz...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.3.2 Fremdfinanzierung durch eine dem Anteilseigner nahe stehende Person iSd § 1 Abs 2 AStG

3.3.2.1 Zur Anrechnungsberechtigung des Anteilseigners selbst (§ 8a Abs 1 S 2 Alternative 1 KStG idF des StandOG) Tz. 208 Stand: EL 55 – ET: 10/2005 Der Grundtatbestand des § 8a Abs 1 S 1 KStG idF des StandOG erfasst nur die Gesellschafter-Fremdfinanzierung einer unbeschr stpfl Kap-Ges durch einen nicht zur KSt-Anrechnung berechtigten AE ( s Tz 144 ). Abs 1 S 2 erweitert den G...mehr