Fachbeiträge & Kommentare zu Körperschaftsteuer

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Volle "Schachtelprivilegierung" im gewerbesteuerrechtlichen Organkreis infolge der sog. Bruttomethode

Leitsatz 1. An der in ständiger Spruchpraxis des BFH sowie in ständiger Verwaltungspraxis vertretenen sog. gebrochenen oder eingeschränkten Einheitstheorie ist bei der Ermittlung des Gewerbeertrags im gewerbesteuerrechtlichen Organkreis festzuhalten. 2. Die im gewerbesteuerrechtlichen Organkreis für die Ermittlung der Gewerbeerträge der Organgesellschaft und des Organträgers ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.3.2 Unklare dogmatische Grundlage

Rn 70 Die Schnittstelle zwischen Insolvenz- und Steuerrecht wirft an zahlreichen Stellen erhebliche praktische Schwierigkeiten auf. Insbesondere die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes ist dogmatisch mit Abs. 4 nur schwer zu vereinbaren.[154] Innerhalb der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist erheblich umstritten, nach welchen Kriterien Verbindlichkeiten aus dem Steuerver...mehr

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Erlass von Nachzahlungszinsen nach Verrechnungspreiskorrektur

Leitsatz Die Frage, ob die Festsetzung von Zinsen unbillig ist, hängt nur von den Verhältnissen des jeweiligen Zinsschuldners ab; die Verhältnisse eines anderen Rechtssubjekts bleiben insoweit außer Betracht (Bestätigung der Rechtsprechung). Ein Zinserlass ist daher nicht geboten, wenn sich infolge einer Verrechnungspreiskorrektur einerseits die Körperschaftsteuer einer in e...mehr

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Keine Anwendung des Abgeltungsteuersatzes bei Gesellschafterfremdfinanzierung

Leitsatz 1. Der gesonderte Steuertarif für Kapitaleinkünfte gem. § 32d Abs. 1 EStG gilt nach dem eindeutigen Wortlaut des § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG nicht für Kapitalerträge i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, die von einer Kapitalgesellschaft an einen Anteilseigner gezahlt werden, der zu mindestens 10 % an der Gesellschaft beteiligt ist. 2. Der Ausschluss des Abgelt...mehr

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Spendenbescheinigungen: Einzelfragen zur Spendenhaftung geklärt

Kommentar Die OFD Frankfurt am Main stellt mit Verfügung vom 17.3.2014 dar, wer wann und in welcher Höhe für falsch ausgestellte Spendenbescheinigungen oder zweckfremde Mittelverwendungen haftet. Besonderes Augenmerk legt die OFD dabei auf die Bestimmung des Haftungsschuldners und den Vertrauensschutz beim Zuwendenden. Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine falsche Spenden...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / IV. Abgabe von Steuererklärungen

Rn 11 § 149 AO ist lediglich die Verweisungsnorm, die regelt, dass die einzelnen Steuergesetze bestimmen, wer zur Abgabe von Steuererklärungen verpflichtet ist. Für insolvenzfähige Personen gemäß §§ 11, 12 InsO ergeben sich folgende Pflichten:mehr

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Grundsatz der anteiligen Tilgung

Leitsatz Die Einräumung eines Grundpfandrechts führt nicht zu einer Begrenzung der Geschäftsführerhaftung nach § 69 AO. Sachverhalt Der Kläger war Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH. Im April 2009 stellte sie den Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens, der mangels Masse abgelehnt wurde. Bereits 2008 war bei der GmbH eine Betriebsprüfung durchgeführt worden...mehr

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zerb 1/2014, Mobile Unterne... / 3. Die Zukunft der Körperschaftsteuer

Im internationalen Vergleich habe die Körperschaftsteuer ein geringes Aufkommen. Ausgehend vom Aufkommensvolumen sei die Gewerbesteuer die eigentliche Unternehmensteuer. Für die Frage nach der Zukunft der Körperschaftsteuer müsse entschieden werden, was besteuert werden solle. Dies könnten – wie im bestehenden System – die Gewinne sein, wobei diese wie bisher durch ein separ...mehr

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zerb 1/2014, Mobile Unterne... / 3. Harte Standortfaktoren

Bei einer Standortentscheidung seien der Steuersatz und die Bemessungsgrundlage die entscheidenden harten Faktoren. Der Steuersatz sei vor allem dann relevant, wenn eine isolierte Entscheidung darüber zu treffen sei, wo bestimmte Vermögensgegenstände allokiert würden. Je mobiler ein solcher Vermögensgegenstand sei, desto relevanter sei der Steuersatz. Die steuerliche Förderu...mehr

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zerb 1/2014, Mobile Unterne... / 2. Der Handlungsspielraum des Gesetzgebers

Die Körperschaftsteuersenkung im Rahmen der Unternehmensteuerreform 2008 habe den gewünschten Effekt zur Folge gehabt. Die EMTR und die EATR seien deutlich gesunken und es gebe geringere Anreize zur Gewinnverlagerung. Untersuchungen an seinem Lehrstuhl belegten, dass sich die Senkung des Körperschaftsteuersatzes positiv für die Standortwahl ausgewirkt habe und den aus deutsc...mehr

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zerb 1/2014, Mobile Unterne... / C. Diskussionsbeiträge aus dem Auditorium

Herr Eigenthaler [12] dankte für die Betonung einer gut ausgebildeten und funktionsfähigen Steuerverwaltung als Standortvorteil. Eine Betriebsprüfung dürfe nicht als Gegner, sondern müsse als Partner im Rahmen einer vernünftigen Steuerverwaltung begriffen werden. Gleiches gelte für die Mitarbeiter im Innendienst, die die verbindlichen Auskünfte bearbeiteten. Hinsichtlich der ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, EStG § 3 Nr 40 Steuerfreie Einnahmen – auszugsweise -

Ausgewählte Literaturhinweise: van Lishaut, Der kleine Aktionär in der großen UntStRef, FR 1999, 938; Dieterlen/Schaden, Einige Bemerkungen zu den Regelungen des StSenkG zur Besteuerung von Anteilsveräußerungen, BB 2000, 2492; Dötsch/Pung, StSenkG: Die Änderungen bei der KSt und bei der AE-Besteuerung, DB 34/2000 Beil 10; Kulemann/Harle, Das Anrechnungsverfahren aus der Sicht de...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8.4 Rückausnahmen (§ 3 Nr 40 S 4 EStG aF)

8.4.1 Allgemeines Tz. 127 Stand: EL 79 – ET: 12/2013 Nach § 3 Nr 40 S 4 EStG aF gilt § 3 Nr 40 S 3 EStG aF nicht, dh die Einnahmen sind doch zu 40 %/zur Hälfte stfrei,mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.9 Kapitalerträge iSd § 20 Abs 1 Nr 1 und 9 EStG (§ 3 Nr 40 S 1 Buchst d EStG)

5.9.1 Bezüge iSd § 20 Abs 1 Nr 1 EStG Tz. 67 Stand: EL 79 – ET: 12/2013 § 3 Nr 40 S 1 Buchst d EStG stellt die lfd Einnahmen aus einer Kö zu 40 %/zur Hälfte stfrei. Bezüge iSd § 20 Abs 1 Nr 1 EStG sind insbes die Dividenden aus Kap-Beteiligungen, ohne dass danach unterschieden wird, ob die Dividenden von einer inl oder von einer ausl Kö stammen. Unter § 3 Nr 40 S 1 Buchst d EStG...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5 Die Teil-/Halbbefreiungstatbestände im Einzelnen

5.1 Allgemeines Tz. 14 Stand: EL 79 – ET: 12/2013 Unter die Teil-/Halb-Eink-Besteuerung nach § 3 Nr 40 EStG fallen im Einzelnenmehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.6 Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen aus der Veräußerung oder der Entnahme von Kapitalbeteiligungen (§ 3 Nr 40 S 1 Buchst a EStG)

5.6.1 Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen aus der Veräußerung von Anteilen Tz. 23 Stand: EL 79 – ET: 12/2013 Nach § 3 Nr 40 S 1 Buchst a S 1 EStG sind 40 % (bis VZ 2008: 50 %) der BV-Mehrungen oder Einnahmen aus der Veräußerung oder der Entnahme von Anteilen an Kö, Pers-Vereinigungen und Vermögensmassen stfrei, deren Leistungen bei dem Empfänger zu den Einnahmen iSd § 20...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.6.2 Der Veräußerung gleichgestellte Vorgänge

5.6.2.1 Entnahme von Anteilen Tz. 29 Stand: EL 79 – ET: 12/2013 § 3 Nr 40 S 1 Buchst a EStG nennt neben der Veräußerung auch die Entnahme von Anteilen an Kö usw. Nach § 6 Abs 1 Nr 4 S 1 HS 1 EStG ist die Entnahme in den Fällen des § 4 Abs 1 S 2 EStG mit dem Tw zu bewerten, auf den sich dann auch die 40%ige/hälftige St-Befreiung bezieht. Gem § 3c Abs 2 EStG ist der Bw nur zu 60...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8.3 Ausnahme von der Teil-/Halbeinkünftebesteuerung bei einbringungsgeborenen Anteilen (§ 3 Nr 40 S 3 EStG aF)

8.3.1 Allgemeines Tz. 110 Stand: EL 79 – ET: 12/2013 Nach § 3 Nr 40 S 3 EStG aF ist § 3 Nr 40 S 1 Buchst a und b EStG nicht anzuwenden, dh die Einnahmen sind voll stpfl, soweit die Anteile einbringungsgeboren iSd § 21 UmwStG aF sind. 8.3.2 Ausnahme zu § 3 Nr 40 S 1 Buchst a und b EStG Tz. 111 Stand: EL 79 – ET: 12/2013 § 3 Nr 40 S 3 EStG aF regelt eine Ausnahme für Einnahmen iSdmehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8.3.4 Rechtsfolgen bei Anwendung des § 3 Nr 40 S 3 EStG aF

8.3.4.1 Allgemeines Tz. 119 Stand: EL 79 – ET: 12/2013 Nach § 3 Nr 40 S 3 EStG aF ist § 3 Nr 40 S 1 Buchst a und b EStG auf einbringungsgeborene Anteile nicht anzuwenden. Einnahmen aus Realisationstatbeständen iSd § 3 Nr 40 S 1 Buchst a und b EStG aF (hierzu s Tz 23 ff) sind demnach grds stets in voller Höhe stpfl. Es werden nicht nur die bis zu dem Zeitpunkt der Einbringung,...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.7 Veräußerungspreis iSd § 16 Abs 2 EStG, soweit auf Kapitalbeteiligungen entfallend (§ 3 Nr 40 S 1 Buchst b EStG)

5.7.1 Allgemeines Tz. 46 Stand: EL 79 – ET: 12/2013 Nach § 3 Nr 40 S 1 Buchst b EStG ist 40 %/die Hälfte des Veräußerungspreises iSd § 16 Abs 2 EStG stfrei, soweit er auf iRd Veräußerung eines Betriebs, Teilbetriebs oder MU-Anteils mitveräußerte Kap-Beteiligungen entfällt. Damit unterliegt auch der Erlös aus einer mittelbaren Veräußerung von Kap-Beteiligungen iR eines MU-Antei...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.7.2 Veräußerungspreis iSd § 16 Abs 2 EStG

5.7.2.1 Anteile an Körperschaften Tz. 47 Stand: EL 79 – ET: 12/2013 § 3 Nr 40 S 1 Buchst b EStG stellt den Veräußerungserlös iSd § 16 Abs 2 EStG bzw den Aufgabeerlös iSd § 16 Abs 3 EStG zu 40 %/zur Hälfte stfrei, soweit er auf die (mittelbare) Veräußerung von Anteilen an Kö, Pers-Vereinigungen und Vermögensmassen entfällt, deren Leistungen bei dem Empfänger zu Einnahmen iSd § ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2 Verhältnis zu anderen Vorschriften

2.1 Verhältnis zu § 3c Abs 2 EStG Tz. 4 Stand: EL 79 – ET: 12/2013 § 3 Nr 40 EStG steht in engem Zusammenhang mit § 3c Abs 2 EStG. Während die zuerst genannte Vorschrift 40 % (bis VZ 2008: 50 %) der dort genannten Einnahmen stfrei stellt, regelt die andere Vorschrift ein 40%iges (bis VZ 2008: hälftiges) Abzugsverbot für die damit zusammenhängenden Ausgaben. Wegen Einzelheiten ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 10 Erstmalige Anwendung (§ 52 Abs 4b EStG)

10.1 Erstmalige Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens auf Gewinnausschüttungen (§ 52 Abs 4b S 1 Nr 1 EStG) Tz. 162 Stand: EL 79 – ET: 12/2013 Nach § 52 Abs 4b S 1 Nr 1 EStG ist das Halb-Eink-Verfahren erstmals auf GA und auf die übrigen in § 3 Nr 40 EStG genannten Erträge iSd § 20 EStG anzuwenden, auf die bei der ausschüttenden Kö der Vierte Teil des KStG 1999 nicht mehr anzuw...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8.5 Überblick über den Regelungsinhalt von § 3 Nr 40 S 3 und 4 EStG aF

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.9.4 Einschränkung der Anwendung des Teil-/Halbeinkünfteverfahrens (§ 3 Nr 40 S 1 Buchst d S 2 und 3 EStG)

5.9.4.1 Allgemeines Tz. 76 Stand: EL 79 – ET: 12/2013 Dem AE stand bis zum Inkrafttreten des JStG 2007 bei Vorliegen einer vGA das Halb-Eink-Verfahren auch dann zu, wenn auf der Ebene der Gesellschaft eine Hinzurechnung der vGA zu Recht oder zu Unrecht nicht erfolgt war. Zu Recht kann eine Einkommenskorrektur zB unterblieben sein, wenn die vGA von einer ausl TG stammt und das ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8 Ausnahmen von der Teil-/Halbeinkünftebesteuerung (§ 3 Nr 40 S 3 und 4 EStG aF)

8.1 Aufhebung des § 3 Nr 40 S 3 und 4 EStG durch das SEStEG Tz. 98 Stand: EL 79 – ET: 12/2013 § 3 Nr 40 S 3 und 4 EStG aF enthielt eine Ausnahme von der Anwendung der Halb-Eink-Besteuerung, die die missbräuchliche Inanspruchnahme des § 3 Nr 40 EStG verhindern sollte. Bestimmte einbringungsgeborene Anteile konnten hiernach innerhalb einer siebenjährigen Behaltefrist nicht hälft...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.6.2.3 Die Einbringung von Anteilen

Tz. 31 Stand: EL 79 – ET: 12/2013 Als Veräußerung (tauschähnlicher Vorgang) ist auch die Einbringung in eine Pers-Ges oder Kap-Ges gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten zu behandeln (s Urt des BFH v 19.10.1998, BStBl II 2000, 230; v 17.07.2008, BStBl II 2009, 464 und v 24.01.2008, BStBl II 2011, 617 sowie s Schr des BMF v 11.07.2011, BStBl I 2011, 713). Auch bei Einbringung...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.6.3 Betriebsvermögensvermehrung aus der Wertaufholungsverpflichtung nach § 6 Abs 1 Nr 2 S 3 EStG

Tz. 37 Stand: EL 79 – ET: 12/2013 Einen weiteren Anwendungsfall der Teil-/Halb-Eink-Besteuerung regelt der letzte Teilsatz in § 3 Nr 40 S 1 Buchst a S 1 EStG. Danach ist die BV-Mehrung aus der Wertaufholungsverpflichtung nach § 6 Abs 1 Nr 2 S 3 EStG bei zuvor tw-berichtigten Kap-Beteiligungen zu 40 %/zur Hälfte stfrei, soweit sie zu den Eink aus L + F, aus Gew oder aus selbst...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8.3.1 Allgemeines

Tz. 110 Stand: EL 79 – ET: 12/2013 Nach § 3 Nr 40 S 3 EStG aF ist § 3 Nr 40 S 1 Buchst a und b EStG nicht anzuwenden, dh die Einnahmen sind voll stpfl, soweit die Anteile einbringungsgeboren iSd § 21 UmwStG aF sind.mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.12 Einnahmen aus der Veräußerung von Dividendenscheinen (§ 3 Nr 40 S 1 Buchst g EStG)

Tz. 87 Stand: EL 79 – ET: 12/2013 Zu 40 %/zur Hälfte stfrei sind der Gewinn (bis zum VZ 2008: die Einnahmen) aus der Veräußerung von Dividendenscheinen und sonstigen Ansprüchen iSd § 20 Abs 2 S 1 Nr 2 Buchst a EStG. Dabei handelt es sich um die Veräußerung von Dividendenansprüchen unter Zurückbehaltung des Stammrechts (s § 20 EStG Tz 210 ff). Wird der Dividendenanspruch zusam...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.8 Verhältnis zu § 50i EStG

Tz. 9b Stand: EL 79 – ET: 12/2013 Durch das AmtshilfeRLUmsG ist § 50i EStG eingefügt worden, wonach zukünftige Entnahme- und VG an Kap-Ges-Anteilen, die vor dem 29.06.2013 ohne Aufdeckung von stillen Reserven in eine gewerblich geprägte oder infizierte Pers-Ges eingebracht worden sind, der inl Besteuerung unterliegen. Entspr gilt für die lfd Eink. Hintergrund der Regelung ist...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.7.1 Allgemeines

Tz. 46 Stand: EL 79 – ET: 12/2013 Nach § 3 Nr 40 S 1 Buchst b EStG ist 40 %/die Hälfte des Veräußerungspreises iSd § 16 Abs 2 EStG stfrei, soweit er auf iRd Veräußerung eines Betriebs, Teilbetriebs oder MU-Anteils mitveräußerte Kap-Beteiligungen entfällt. Damit unterliegt auch der Erlös aus einer mittelbaren Veräußerung von Kap-Beteiligungen iR eines MU-Anteils der Teil-/Halb...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.6.2.7 Den Buchwert der Beteiligung übersteigende Leistungen aus dem steuerlichen Einlagekonto

Tz. 35 Stand: EL 79 – ET: 12/2013 Wenn bei in einem BV des AE gehaltenen Kap-Beteiligungen die Auskehrungen aus dem stlichen Einlagekonto iSd § 27 KStG den Bw der Beteiligung übersteigen, entsteht ein stpfl betrieblicher Ertrag (dazu s § 20 EStG Tz 93, weiter s Urt des BFH v 20.04.1999, BStBl II 1999, 698 und zu § 8b KStG s Urt des BFH v 28.10.2009, BStBl II 2011, 898). Ebenf...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8.4.2 Veräußerung von Anteilen, die auf eine Einbringung iSd § 20 Abs 1 S 1 oder § 23 Abs 1 bis 3 UmwStG aF zurückzuführen sind (§ 3 Nr 40 S 4 Buchst a EStG aF)

8.4.2.1 Steuerfreie Veräußerung nach Ablauf von sieben Jahren nach der Einbringung (§ 3 Nr 40 S 4 Buchst a HS 1 EStG aF) Tz. 130 Stand: EL 79 – ET: 12/2013 Nach § 3 Nr 40 S 4 Buchst a EStG aF gilt S 3 (Ausnahme von der Teil-/Halb-Eink-Besteuerung) nicht, dh es gilt doch wieder die Grundregel (Teil-/Halb-Eink-Verfahren), wenn der in § 3 Nr 40 S 1 Buchst a oder b EStG aF bezeich...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8.4.3.1 Allgemeines

Tz. 146 Stand: EL 79 – ET: 12/2013 Nach § 3 Nr 40 S 4 Buchst b EStG aF gilt S 3 (Ausnahme von dem Teil-/Halb-Eink-Verfahren) nicht (dh es gilt wieder das Teil-/Halb-Eink-Verfahren), wenn die Anteile auf Grund einer Einbringung nach § 20 Abs 1 S 2 oder § 23 Abs 4 UmwStG aF erworben worden sind und nicht unmittelbar oder mittelbar auf einer Einbringung iSd § 20 Abs 1 S 1 oder §...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.7.2.1 Anteile an Körperschaften

Tz. 47 Stand: EL 79 – ET: 12/2013 § 3 Nr 40 S 1 Buchst b EStG stellt den Veräußerungserlös iSd § 16 Abs 2 EStG bzw den Aufgabeerlös iSd § 16 Abs 3 EStG zu 40 %/zur Hälfte stfrei, soweit er auf die (mittelbare) Veräußerung von Anteilen an Kö, Pers-Vereinigungen und Vermögensmassen entfällt, deren Leistungen bei dem Empfänger zu Einnahmen iSd § 20 Abs 1 Nr 1 EStG gehören, oder ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.1 Verhältnis zu § 3c Abs 2 EStG

Tz. 4 Stand: EL 79 – ET: 12/2013 § 3 Nr 40 EStG steht in engem Zusammenhang mit § 3c Abs 2 EStG. Während die zuerst genannte Vorschrift 40 % (bis VZ 2008: 50 %) der dort genannten Einnahmen stfrei stellt, regelt die andere Vorschrift ein 40%iges (bis VZ 2008: hälftiges) Abzugsverbot für die damit zusammenhängenden Ausgaben. Wegen Einzelheiten s § 3c EStG Tz 38ff.mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.7.5 Keine Anwendung des Teil-/Halbeinkünfteverfahrens bei vorangegangenen Abzügen nach § 6b EStG oder ähnlichen Abzügen im Rahmen einer Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe (§ 3 Nr 40 S 1 Buchst b S 3 EStG)

Tz. 58 Stand: EL 79 – ET: 12/2013 Nach § 3 Nr 40 S 1 Buchst b S 3 EStG ist § 3 Nr 40 S 1 Buchst a S 3 EStG entspr anzuwenden. Dh soweit der Gewinn iSd § 16 Abs 2 oder 3 EStG auf Anteile an Kö, Pers-Vereinigungen oder Vermögensmassen entfällt, deren Leistungen bei dem Empfänger zu Einnahmen iSd § 20 Abs 1 Nr 1 EStG bzw ab dem VZ 2009 auch zu Einnahmen iSd § 20 Abs 1 Nr 9 EStG ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8.4.3.3 Einbringungsgeborene Anteile, die auf einer Einbringung nach § 23 Abs 4 UmwStG aF beruhen

Tz. 152 Stand: EL 79 – ET: 12/2013 Anteile, die ohne Beachtung einer Mindestbehaltefrist zu 40 %/zur Hälfte stfrei veräußert werden können, sind auch solche, die auf einer nach § 23 Abs 4 UmwStG aF zu Bw zulässigen grenzüberschreitenden Anteilseinbringung innerhalb der Siebenjahresfrist beruhen, vorausgesetzt, sie sind nicht mittelbar auf eine Einbringung iSd § 20 Abs 1 S 1 o...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.9.4.1 Allgemeines

Tz. 76 Stand: EL 79 – ET: 12/2013 Dem AE stand bis zum Inkrafttreten des JStG 2007 bei Vorliegen einer vGA das Halb-Eink-Verfahren auch dann zu, wenn auf der Ebene der Gesellschaft eine Hinzurechnung der vGA zu Recht oder zu Unrecht nicht erfolgt war. Zu Recht kann eine Einkommenskorrektur zB unterblieben sein, wenn die vGA von einer ausl TG stammt und das ausl St-Recht diese...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.3 Verhältnis zu § 34 EStG

Tz. 6 Stand: EL 79 – ET: 12/2013 Die Einführung des § 3 Nr 40 EStG erforderte eine Anpassung des § 34 Abs 2 Nr 1 EStG. Um Doppelbegünstigungen zu vermeiden, unterliegen nur noch solche VG iSd §§ 14, 14a Abs 1 bzw §§ 16 und 18 Abs 3 EStG der ermäßigten Besteuerung, die nicht nach § 3 Nr 40 S 1 Buchst b EStG unter das Teil-/Halb-Eink-Verfahren fallen. Der Veräußerungspreis iSd ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 10.3 Erstmalige Anwendung des Teileinkünfteverfahrens

Tz. 167 Stand: EL 79 – ET: 12/2013 IR des URefG 2008 ist das Halb- durch ein sog Teil-Eink-Verfahren ersetzt worden. Wegen Einzelheiten s Tz 2, 10 und s Tz 94 ff. Nach § 52a Abs 3 S 1 EStG ist das Teil-Eink-Verfahren ab dem VZ 2009 anzuwenden. Werden die Kap-Anteile in einem BV mit abw Wj gehalten, gilt das Teil-Eink-Verfahren erstmals für das Wj 2008/2009. Bei abw Wj von Land-...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.6.2.1 Entnahme von Anteilen

Tz. 29 Stand: EL 79 – ET: 12/2013 § 3 Nr 40 S 1 Buchst a EStG nennt neben der Veräußerung auch die Entnahme von Anteilen an Kö usw. Nach § 6 Abs 1 Nr 4 S 1 HS 1 EStG ist die Entnahme in den Fällen des § 4 Abs 1 S 2 EStG mit dem Tw zu bewerten, auf den sich dann auch die 40%ige/hälftige St-Befreiung bezieht. Gem § 3c Abs 2 EStG ist der Bw nur zu 60 %/zur Hälfte abzb. UE wird vo...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.9.4.4 Erstmalige Anwendung

Tz. 83 Stand: EL 79 – ET: 12/2013 Die durch das JStG 2007 eingeführte Regelung zum materiellen Korrespondenzprinzip bei vGA ist nach § 52 Abs 4d S 3 EStG erstmals auf vGA anzuwenden, die nach dem 18.12.2006 zufließen. Es kommt somit auf den Zeitpunkt des Zuflusses bei dem AE an, dh auf den Zeitpunkt, in dem der AE wirtsch über die vGA verfügen kann. Nicht entscheidend ist der...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.2 Anwendung des Teil-/Halbeinkünfteverfahrens in den Fällen des § 6 AStG

Tz. 15 Stand: EL 79 – ET: 12/2013 § 3 Nr 40 EStG sieht die Teil-/Halb-Eink-Besteuerung nicht ausdrücklich für die Schlussbesteuerung nach § 6 AStG bei Wohnsitzwechsel ins Ausl vor. UE fehlt für eine abw Behandlung dieses Veräußerungstatbestands eine überzeugende Begr. Dies entspr auch der Verw-Auff. Nach dem Schr des BMF v 14.05.2004 (BStBl I 2004, Sonder-Nr 1/2004, Rn 6.1.3....mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.3 Nicht von § 3 Nr 40 EStG erfasste Einnahmen

Tz. 16 Stand: EL 79 – ET: 12/2013 Unter die Teil-/Halb-Eink-Besteuerung nach § 3 Nr 40 EStG fallen nicht die Eink aus einer typischen Unterbeteiligung, da in diesem Fall Eink nach § 20 Abs 1 Nr 4 EStG erzielt werden. Ebenfalls hierzu s Stollenwerk (GmbH-StB 2000, 335, 338). Wegen der Anwendung des Teil-/Halb-Eink-Verfahrens in den Fällen der atypischen Unterbeteiligung und de...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.11 Besondere Entgelte oder Vorteile iSd § 20 Abs 3 (bis zum VZ 2008: Abs 2 S 1 Nr 1) EStG (§ 3 Nr 40 S 1 Buchst f EStG)

Tz. 86 Stand: EL 79 – ET: 12/2013 Zu 40 %/zur Hälfte stfrei sind auch besondere Entgelte oder Vorteile iSd § 20 Abs 3 (bis zum VZ 2008: Abs 2 S 1 Nr 1) EStG, die neben den oder an Stelle von den in § 20 Abs 1 Nr 1 EStG (Dividenden) und § 20 Abs 2 S 1 Nr 2 Buchst a EStG (Einnahmen aus der Veräußerung von Dividendenscheinen) bezeichneten Einnahmen gewährt werden. UE wird von § 2...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.13 Einnahmen aus der Abtretung von Dividendenansprüchen (§ 3 Nr 40 S 1 Buchst h EStG)

Tz. 88 Stand: EL 79 – ET: 12/2013 § 3 Nr 40 S 1 Buchst h EStG befreit zu 40 %/zur Hälfte den Gewinn (bis zum VZ 2008: die Einnahmen) aus der Abtretung von Dividendenansprüchen oder sonstigen Ansprüchen iSd § 20 Abs 2 S 1 Nr 2 Buchst a iVm § 20 Abs 2 S 2 (bis zum VZ 2008: § 20 Abs 2 S 2) EStG. Das ist gerechtfertigt, weil die Einnahmen an die Stelle der Dividenden treten. Bei d...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.4 Verhältnis zur Kirchensteuer und zum Solidaritätszuschlag

Tz. 7 Stand: EL 79 – ET: 12/2013 Während § 51a Abs 2 S 2 EStG für Zwecke der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die KiSt-Festsetzung die 40%ige/hälftige Freistellung der Einnahmen gem § 3 Nr 40 EStG und das Teil-/Halbabzugsverbot gem § 3c Abs 2 EStG "zurückdreht", geschieht dies zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für den SolZ nicht; hier führt das Teil-/Halb-Eink-Verf...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.6.2.2 Die verdeckte Einlage von Anteilen

Tz. 30 Stand: EL 79 – ET: 12/2013 Die verdeckte Einlage einer Kap-Beteiligung in eine andere Kap-Ges, ohne dass der Einlegende dafür Anteile an der aufnehmenden Kap-Ges erhält, wird von der Rspr (s Urt des BFH v 18.12.1990, BStBl II 1991, 512) nicht als Tausch und damit nicht als Veräußerungsvorgang angesehen. Dennoch führt die verdeckte Einlage bei dem abgebenden Betrieb zu e...mehr