Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2018 BGB – Herausgabepflicht des Erbschaftsbesitzers.

Gesetzestext Der Erbe kann von jedem, der auf Grund eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Erbrechts etwas aus der Erbschaft erlangt hat (Erbschaftsbesitzer), die Herausgabe des Erlangten verlangen. A. Allgemeines. Rn 1 Der Erbschaftsanspruch (§§ 2018 bis 2031) erleichtert es dem Erben, der als Gesamtrechtsnachfolger in die Vermögensverhältnisse des Erblassers eintritt, i...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 475b BGB – Sachmangel einer Ware mit digitalen Elementen.

Gesetzestext (1) 1Für den Kauf einer Ware mit digitalen Elementen (§ 327a Absatz 3 Satz 1), bei dem sich der Unternehmer verpflichtet, dass er oder ein Dritter die digitalen Elemente bereitstellt, gelten ergänzend die Regelungen dieser Vorschrift. 2Hinsichtlich der Frage, ob die Verpflichtung des Unternehmers die Bereitstellung der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleis...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 675g BGB – Änderung des Zahlungsdiensterahmenvertrags.

Gesetzestext (1) Eine Änderung des Zahlungsdiensterahmenvertrags auf Veranlassung des Zahlungsdienstleisters setzt voraus, dass dieser die beabsichtigte Änderung spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens dem Zahlungsdienstnutzer in der in Artikel 248 §§ 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vorgesehenen Form anbietet...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, EuErbVO Art 26 EuErbVO – Materielle Wirksamkeit einer Verfügung von Todes wegen.

Gesetzestext (1) Zur materiellen Wirksamkeit im Sinne der Artikel 24 und 25 gehören:mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , BewG § 97 Betriebsvermögen von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen

A. Grundaussagen der Vorschrift I. Regelungsgegenstand und Zweck der Vorschrift 1. Überblick Rz. 1 [Autor/Stand] Nachdem die Vermögensteuer ab 1.1.1997 nicht mehr erhoben wird (vgl. hierzu Vor § 95 BewG Rz. 28) und die Gewerbekapitalsteuer ab 1.1.1998 abgeschafft wurde,[2] hat § 97 BewG Bedeutung nur noch für die Erbschaft- und Schenkungsteuer. Eine (turnusmäßige) Feststellung ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 932 BGB – Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten.

Gesetzestext (1) 1Durch eine nach § 929 erfolgte Veräußerung wird der Erwerber auch dann Eigentümer, wenn die Sache nicht dem Veräußerer gehört, es sei denn, dass er zu der Zeit, zu der er nach diesen Vorschriften das Eigentum erwerben würde, nicht in gutem Glauben ist. 2In dem Falle des § 929 Satz 2 gilt dies jedoch nur dann, wenn der Erwerber den Besitz von dem Veräußerer ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 650l BGB – Widerrufsrecht.

Gesetzestext 1Dem Verbraucher steht ei n Widerrufsrecht gemäß § 355 zu, es sei denn, der lVertrag wurde notariell beurkundet. 2Der Unternehmer ist verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 249 § 3 des Einführungsgesetzes zu m Bürgerlichen Gesetzbuche über sein Widerrufsrecht zu belehren.mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 356c BGB – Widerrufsrecht bei Ratenlieferungsverträgen.

Gesetzestext (1) Bei einem Ratenlieferungsvertrag, der weder im Fernabsatz noch außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wird, beginnt die Widerrufsfrist nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher gemäß Artikel 246 Absatz 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über sein Widerrufsrecht unterrichtet hat. (2) § 356 Absatz 1 gilt entsprechend. Das Widerrufsrech...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 323 BGB – Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung.

Gesetzestext (1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten. (2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wennmehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, LPartG § 17 LPartG – Behandlung der gemeinsamen Wohnung und der Haushaltsgegenstände anlässlich der Aufhebung der Lebenspartnerschaft.

Gesetzestext Für die Behandlung der gemeinsamen Wohnung und der Haushaltsgegenstände anlässlich der Aufhebung der Lebenspartnerschaft gelten die §§ 1568a und 1568b des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2340 BGB – Geltendmachung der Erbunwürdigkeit durch Anfechtung.

Gesetzestext (1) Die Erbunwürdigkeit wird durch Anfechtung des Erbschaftserwerbs geltend gemacht. (2) 1Die Anfechtung ist erst nach dem Anfall der Erbschaft zulässig. 2Einem Nacherben gegenüber kann die Anfechtung erfolgen, sobald die Erbschaft dem Vorerben angefallen ist. (3) Die Anfechtung kann nur innerhalb der in § 2082 bestimmten Fristen erfolgen. A. Geltendmachung. Rn 1 Di...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32008R0593 Art 20 ROM I – Ausschluss der Rück- und Weiterverweisung.

Gesetzestext Unter dem nach dieser Verordnung anzuwendenden Recht eines Staates sind die in diesem Staat geltenden Rechtsnormen unter Ausschluss derjenigen des Internationalen Privatrechts zu verstehen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. A. Grundsatz der Sachnormverweisung. Rn 1 Art 20 schreibt für den Anwendungsbereich von ROM I (s Art 1) den Grundsatz d...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 580 BGB – Außerordentliche Kündigung bei Tod des Mieters.

Gesetzestext Stirbt der Mieter, so ist sowohl der Erbe als auch der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod des Mieters Kenntnis erlangt haben, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kündigen. A. Anwendungsbereich. Rn 1 Die Vorschrift gilt für alle Mietverhältnisse mit Ausnahme der Mietverhältnisse über Wohnraum (s hierfür §§...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 573d BGB – Außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist.

Gesetzestext (1) Kann ein Mietver hältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist gekündigt werden, so gelten mit Ausnahme der Kündigung gegenüber Erben des Mieters nach § 564 die §§ 573 und 573a entsprechend. (2) 1Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig, bei Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 spätesten...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 326 BGB – Befreiung von der Gegenleistung und Rücktritt beim Ausschluss der Leistungspflicht.

Gesetzestext (1) 1Braucht der Schuldner nach § 275 Absatz 1 bis 3 nicht zu leisten, entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung; bei einer Teilleistung findet § 441 Absatz 3 entsprechende Anwendung. 2Satz 1 gilt nicht, wenn der Schuldner im Falle der nicht vertragsgemäßen Leistung die Nacherfüllung nach § 275 Absatz 1 bis 3 nicht zu erbringen braucht. (2) 1Ist der Gläubiger f...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1059 BGB – Unübertragbarkeit; Überlassung der Ausübung.

Gesetzestext 1Der Nießbrauch ist nicht übertragbar. 2Die Ausübung des Nießbrauchs kann einem anderen überlassen werden. A. Unübertragbarkeit (S 1). Rn 1 Das dingliche Recht ist nicht übertragbar. Dies gilt auch für den schuldrechtlichen Anspruch auf Bestellung, wie der Umkehrschluss aus § 1059e ergibt. Es kann kein einheitliches Nießbrauchsrecht zunächst für eine und sodann fü...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, VersAusglG § 43 VersAusglG – Sondervorschriften für Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung.

Zusammenfassung Gesetzestext (1) Für Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung gelten die Grundsätze der unmittelbaren Bewertung. (2) Soweit das Anrecht auf eine abzuschmelzende Leistung nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 gerichtet ist, ist der Ehezeitanteil für Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach dem Verhältnis der auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkte (Ost) zu den ge...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 559e BGB – Mieterhöhung nach Einbau oder Aufstellung einer Heizungsanlage.

Gesetzestext (1) 1Hat der Vermieter Modernisierungsmaßnahmen nach § 555b Nummer 1a durchgeführt, welche die Voraussetzungen für Zuschüsse aus öffentlichen Haushalten dem Grunde nach erfüllen, und dabei Drittmittel nach § 559a in Anspruch genommen, so kann er die jährliche Miete um 10 Prozent der für die Wohnung aufgewendeten Kosten abzüglich der in Anspruch genommenen Drittm...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1215 BGB – Verwahrungspflicht.

Gesetzestext Der Pfandgläubiger ist zur Verwahrung des Pfandes verpflichtet. A. Grundlagen. Rn 1 Die Verwahrungspflicht ist Ausfluss des mit der Verpfändung zwischen Pfandgläubiger u Verpfänder entstehenden, in §§ 1215–1221, 1223–1226 dispositiv geregelten gesetzlichen Schuldverhältnisses (BGH WM 18, 657 Rz 63). Für das nicht besonders geregelte Rechtsverhältnis zwischen Pfand...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 533 BGB – Verzicht auf Widerrufsrecht.

Gesetzestext Auf das Widerrufsrecht kann erst verzichtet werden, wenn der Undank dem Widerrufsberechtigten bekannt geworden ist. Rn 1 Auf das Widerrufsrecht kann erst nach seiner Entstehung, im Fall des § 530 II auch durch den Erben, durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung verzichtet werden.mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, EGBGB Art 18 EGBGB – (aufgehoben)

Gesetzestext A. Unterhaltsstatut. Rn 1 Art 18 EGBGB ist zum 18.6.11 aufgehoben worden (Art 12 G v 23.5.11, BGBl 11 I 898). Nunmehr kommen gem Art 3 Nr 1 lit c u Nr 2 nur noch europäisches Verordnungsrecht u völkerrechtliche Vereinbarungen zur Anwendung (Überblick Finger FuR 20, 515 ff). Das Haager Protokoll über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht von 2007 (HaagUn...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, HaagUntProt Art 8 HaagUntProt – Wahl des anzuwendenden Rechts.

Gesetzestext (1) Ungeachtet der Artikel 3 bis 6 können die berechtigte und die verpflichtete Person jederzeit eine der folgenden Rechtsordnungen als das auf eine Unterhaltspflicht anzuwendende Recht bestimmen:mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 650j BGB – Baubeschreibung.

Gesetzestext Der Unternehmer hat den Verbraucher über die sich aus Artikel 249 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ergebenden Einzelheiten in der dort vorgesehenen Form zu unterrichten, es sei denn, der Verbraucher oder ein von ihm Beauftragter macht die wesentlichen Planungsvorgaben.mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1219 BGB – Rechte des Pfandgläubigers bei drohendem Verderb.

Gesetzestext (1) Wird durch den drohenden Verderb des Pfandes oder durch eine zu besorgende wesentliche Minderung des Wertes die Sicherheit des Pfandgläubigers gefährdet, so kann dieser das Pfand öffentlich versteigern lassen. (2) 1Der Erlös tritt an die Stelle des Pfandes. 2Auf Verlangen des Verpfänders ist der Erlös zu hinterlegen.mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, VersAusglG § 36 VersAusglG – Durchführung einer Anpassung wegen Invalidität der ausgleichspflichtigen Person oder einer für sie geltenden besonderen Altersgrenze.

Gesetzestext (1) Über die Anpassung, deren Abänderung und Aufhebung entscheidet der Versorgungsträger, bei dem das auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzte Anrecht besteht. (2) Antragsberechtigt ist die ausgleichspflichtige Person. (3) § 34 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. (4) Sobald die ausgleichspflichtige Person aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht eine Le...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB Vorbemerkung vor §§ 194 ff BGB

Rn 1 Durch das G zur Modernisierung des Schuldrechts v 26.11.01 ist in erheblichem Umfang in das bis dato bestehende Verjährungsrecht eingegriffen worden. Den intertemporalen Anwendungsbereich regelt Art 229 § 6 EGBGB. Für die Einzelheiten wird auf die Kommentierung im PWW-Online-Ergänzungsband verwiesen.mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 650b BGB – Änderung des Vertrags; Anordnungsrecht des Bestellers.

Gesetzestext (1) 1Begehrt der Besteller streben die Vertragsparteien Einvernehmen über die Änderung und die infolge der Änderung zu leistende Mehr- oder Mindervergütung an. 2Der Unternehmer ist verpflichtet, ein Angebot über die Mehr...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, AGG § 9 AGG – Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen der Religion oder Weltanschauung.

Gesetzestext (1) Ungeachtet des § 8 ist eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion oder der Weltanschauung bei der Beschäftigung durch Religionsgemeinschaften, die ihnen zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform oder durch Vereinigungen, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Religion oder Weltanschauung zur Aufgabe machen, auch zulässig, we...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1204 BGB – Gesetzlicher Inhalt des Pfandrechts an beweglichen Sachen.

Gesetzestext (1) Eine bewegliche Sache kann zur Sicherung einer Forderung in der Weise belastet werden, dass der Gläubiger berechtigt ist, Befriedigung aus der Sache zu suchen (Pfandrecht). (2) Das Pfandrecht kann auch für eine künftige oder eine bedingte Forderung bestellt werden. A. Normzweck und Inhalt des Pfandrechts. Rn 1 § 1204 I enthält die Definition des Pfandrechts u a...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, AGG § 8 AGG – Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen beruflicher Anforderungen.

Gesetzestext (1) Eine unterschiedliche Behandlung wegen eines in § 1 genannten Grundes ist zulässig, wenn dieser Grund wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern der Zweck rechtmäßig und die Anforderung angemessen ist. (2) Die Vereinbarung einer geringeren Vergütung f...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 675t BGB – Wertstellungsdatum und Verfügbarkeit von Geldbeträgen; Sperrung eines verfügbaren Geldbetrags.

Gesetzestext (1) 1Der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers ist verpflichtet, dem Zahlungsempfänger den Zahlungsbetrag unverzüglich verfügbar zu machen, nachdem der Betrag auf dem Konto des Zahlungsdienstleisters eingegangen ist, wenn diesermehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, VersAusglG § 32 VersAusglG – Anpassungsfähige Anrechte.

Gesetzestext Die §§ 33 bis 38 gelten für Anrechte ausmehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 929 BGB – Einigung und Übergabe.

Gesetzestext 1Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll. 2Ist der Erwerber im Besitz der Sache, so genügt die Einigung über den Übergang des Eigentums. A. Normzweck und Regelungsgegenstand. Rn 1 Die §§ 929 ff sind Teil des 3. Absch...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, HTÜ Art 13 HTÜ

Art 13 HTÜ0 Jeder Vertragsstaat kann sich, abweichend von Artikel 8, das Recht vorbehalten, dieses Übereinkommen nur auf letztwillige Verfügungen anzuwenden, die nach dessen Inkrafttreten errichtet worden sind.mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2044 BGB – Ausschluss der Auseinandersetzung.

Gesetzestext (1) 1Der Erblasser kann durch letztwillige Verfügung die Auseinandersetzung in Ansehung des Nachlasses oder einzelner Nachlassgegenstände ausschließen oder von der Einhaltung einer Kündigungsfrist abhängig machen. 2Die Vorschriften des § 749 Abs. 2, 3, der §§ 750, 751 und des § 1010 Abs. 1 finden entsprechende Anwendung. (2) 1Die Verfügung wird unwirksam, wenn 30...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 559d BGB – Pflichtverletzungen bei Ankündigung oder Durchführung einer baulichen Veränderung.

Gesetzestext 1Es wird vermutet, dass der Vermieter seine Pflichten aus dem Schuldverhältnis verletzt hat, wennmehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 574a BGB – Fortsetzung des Mietverhältnisses nach Widerspruch.

Gesetzestext (1) 1Im Falle des § 574 kann der Mieter verlangen, dass das Mietverhältnis so lange fortgesetzt wird, wie dies unter Berücksichtigung aller Umstände angemessen ist. 2Ist dem Vermieter nicht zuzumuten, das Mietverhältnis zu den bisherigen Vertragsbedingungen fortzusetzen, so kann der Mieter nur verlangen, dass es unter einer angemessenen Änderung der Bedingungen ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 878 BGB – Nachträgliche Verfügungsbeschränkungen.

Gesetzestext Eine von dem Berechtigten in Gemäßheit der §§ 873, 875, 877 abgegebene Erklärung wird nicht dadurch unwirksam, dass der Berechtigte in der Verfügung beschränkt wird, nachdem die Erklärung für ihn bindend geworden und der Antrag auf Eintragung bei dem Grundbuchamt gestellt worden ist. A. Normzweck. Rn 1 Die dingliche Einigung muss zum rechtsgeschäftlichen Erwerb im...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, VersAusglG § 22 VersAusglG – Anspruch auf Ausgleich von Kapitalzahlungen.

Gesetzestext 1Erhält die ausgleichspflichtige Person Kapitalzahlungen aus einem noch nicht ausgeglichenen Anrecht, so kann die ausgleichsberechtigte Person von ihr die Zahlung des Ausgleichswerts verlangen. 2Im Übrigen sind die §§ 20 und 21 entsprechend anzuwenden. A. Allgemeines. Rn 1 § 22 erweitert die schuldrechtlichen Ausgleichsansprüche des ausgleichsberechtigten Ehegatte...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB Vorbemerkung vor §§ 420 bis 432 BGB

A. Allgemeines. Rn 1 Das BGB geht in § 241 von der Konstellation aus, dass sich jeweils nur eine Person auf Schuldner- u Gläubigerseite befindet. Das von diesem gesetzlichen Normaltyp abw Zusammentreffen mehrerer Schuldner oder Gläubiger ist in den §§ 420–432 geregelt, allerdings nicht umfassend. B. Mehrheit von Schuldnern. I. Teilschuld. Rn 2 Ein Gläubiger hat mehrere Schuldner...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 791 BGB – Tod oder Geschäftsunfähigkeit eines Beteiligten.

Gesetzestext Die Anweisung erlischt nicht durch den Tod oder den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit eines der Beteiligten. A. Tod oder Eintritt der Geschäftsunfähigkeit. Rn 1 § 791 dient der Sicherheit des Zahlungsverkehrs. Er gilt für die angenommene und die nicht angenommene Anweisung. Die Erben des Anweisenden können die Anweisung nach § 790 widerrufen. § 791 gilt nicht nur ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 675y BGB – Haftung der Zahlungsdienstleister bei nicht erfolgter, fehlerhafter oder verspäteter Ausführung eines Zahlungsauftrags; Nachforschungspflicht.

Gesetzestext (1) 1Wird ein Zahlungsvorgang vom Zahler ausgelöst, kann dieser von seinem Zahlungsdienstleister im Fall einer nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung des Zahlungsauftrags die unverzügliche und ungekürzte Erstattung des Zahlungsbetrags verlangen. 2Wurde der Betrag einem Zahlungskonto des Zahlers belastet, ist dieses Zahlungskonto wieder auf den Stand zu bri...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 655e BGB – Abweichende Vereinbarungen, Anwendung auf Existenzgründer.

Gesetzestext (1) 1Von den Vorschriften dieses Untertitels darf nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. 2Die Vorschriften dieses Untertitels finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. (2) Existenzgründer im Sinne des § 513 stehen Verbrauchern in diesem Untertitel gleich. A. Abweichende Vereinbarungen und Umgehungen (Abs 1). R...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 186 BGB – Geltungsbereich.

Gesetzestext Für die in Gesetzen, gerichtlichen Verfügungen und Rechtsgeschäften enthaltenen Frist- und Terminsbestimmungen gelten die Auslegungsvorschriften der §§ 187 bis 193. A. Zweck. Rn 1 Führt die Auslegung von Gesetz, gerichtlicher Verfügung oder Rechtsgeschäft zu keinem eindeutigen Ergebnis, ermöglichen die nur dann anwendbaren §§ 187 ff eine exakte Termins- oder Frist...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 584a BGB – Ausschluss bestimmter mietrechtlicher Kündigungsrechte.

Gesetzestext (1) Dem Pächter steht das in § 540 Abs. 1 bestimmte Kündigungsrecht nicht zu. (2) Der Verpächter ist nicht berechtigt, das Pachtverhältnis nach § 580 zu kündigen. A. Allgemeines. I. Normzweck. Rn 1 Der Pächter soll auch bei Verweigerung der Unterpachterlaubnis durch den Verpächter am Vertrag grds festgehalten werden (vgl Ddorf OLGR 09, 341). II. Anwendungsbereich. Rn...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, HKÜ Art 32 HKÜ

Art 32 HKÜ0 Bestehen in einem Staat auf dem Gebiet des Sorgerechts für Kinder zwei oder mehr Rechtssysteme, die für verschiedene Personenkreise gelten, so ist eine Verweisung auf das Recht dieses Staates als Verweisung auf das Rechtssystem zu verstehen, das sich aus der Rechtsordnung dieses Staates ergibt.mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 536a BGB – Schadens- und Aufwendungsersatzanspruch des Mieters wegen eines Mangels.

Gesetzestext (1) Ist ein Mangel im Sinne des § 536 bei Vertragsschluss vorhanden oder entsteht ein solcher Mangel später wegen eines Umstands, den der Vermieter zu vertreten hat, oder kommt der Vermieter mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug, so kann der Mieter unbeschadet der Rechte aus § 536 Schadensersatz verlangen. (2) Der Mieter kann den Mangel selbst beseitigen un...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 357a BGB – Wertersatz als Rechtsfolge des Widerrufs von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen.

Gesetzestext (1) Der Verbraucher hat Wertersatz für einen Wertverlust der Ware zu leisten, wennmehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, VersAusglG § 9 VersAusglG – Rangfolge der Ausgleichsformen, Ausnahmen.

Gesetzestext (1) Dem Wertausgleich bei der Scheidung unterfallen alle Anrechte, es sei denn, die Ehegatten haben den Ausgleich nach den §§ 6 bis 8 geregelt oder die Ausgleichsreife der Anrechte nach § 19 fehlt. (2) Anrechte sind in der Regel nach den §§ 10 bis 13 intern zu teilen. (3) Ein Anrecht ist nur dann nach den §§ 14 bis 17 extern zu teilen, wenn ein Fall des § 14 Abs. ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 576 BGB – Fristen der ordentlichen Kündigung bei Werkmietwohnungen.

Gesetzestext (1) Ist Wohnraum mit Rücksicht auf das Bestehen eines Dienstverhältnisses vermietet, so kann der Vermieter nach Beendigung des Dienstverhältnisses abweichend von § 573c Abs. 1 Satz 2 mit folgenden Fristen kündigen:mehr