Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, VersAusglG § 40 VersAusglG – Zeitratierliche Bewertung einer Anwartschaft.

Gesetzestext (1) Befindet sich ein Anrecht in der Anwartschaftsphase und richtet sich der Wert des Anrechts nicht nach den Grundsätzen der unmittelbaren Bewertung gemäß § 39, so ist der Wert des Ehezeitanteils auf der Grundlage eines Zeit-Zeit-Verhältnisses zu berechnen (zeitratierliche Bewertung). (2) 1Zu ermitteln ist die Zeitdauer, die bis zu der für das Anrecht maßgeblich...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2292 BGB – Aufhebung durch gemeinschaftliches Testament.

Gesetzestext Ein zwischen Ehegatten oder Lebenspartnern geschlossener Erbvertrag kann auch durch ein gemeinschaftliches Testament der Ehegatten oder Lebenspartner aufgehoben werden. A. Erbvertrag. Rn 1 Er muss bei Aufhebung (nur) zwischen den Ehegatten oder Lebenspartnern (§ 1 I LPartG) bestehen. Ist er einseitig oder wollen die Parteien nur die vertragsmäßigen Verfügungen ein...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 651d BGB – Informationspflichten; Vertragsinhalt.

Gesetzestext (1) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Reisenden, bevor dieser seine Vertragserklärung abgibt, nach Maßgabe des Artikels 250 §§ 1 bis 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. Er erfüllt damit zugleich die Verpflichtungen des Reisevermittlers aus § 651v Absatz 1 Satz 1. (2) Dem Reisenden fallen zusätzliche Gebühren, Entgelte ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1040 BGB – Schatz.

Gesetzestext Das Recht des Nießbrauchers erstreckt sich nicht auf den Anteil des Eigentümers an einem Schatze, der in der Sache gefunden wird. Rn 1 Die Regelung besitzt klarstellende Natur. Der in der Sache entdeckte Schatz ist weder Zubehör noch Bestandteil und auch keine Frucht. Er unterliegt daher nicht dem Nießbrauch.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, HaagUntProt Art 4 HaagUntProt – Besondere Regeln zugunsten bestimmter berechtigter Personen.

Gesetzestext (1) Die folgenden Bestimmungen sind anzuwenden in Bezug auf Unterhaltspflichten (2) Kann die berechtigte Pe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, LPartG § 7 LPartG – Lebenspartnerschaftsvertrag.

Gesetzestext 1Die Lebenspartner können ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag (Lebenspartnerschaftsvertrag) regeln. 2Die §§ 1409 bis 1519 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1572 BGB – Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen.

Gesetzestext Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm vom Zeitpunktmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 675m BGB – Pflichten des Zahlungsdienstleisters in Bezug auf Zahlungsinstrumente; Risiko der Versendung.

Gesetzestext (1) 1Der Zahlungsdienstleister, der ein Zahlungsinstrument ausgibt, ist verpflichtet,mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, AGG § 5 AGG – Positive Maßnahmen.

Gesetzestext Ungeachtet der in den §§ 8 bis 10 sowie in § 20 benannten Gründe ist eine unterschiedliche Behandlung auch zulässig, wenn durch geeignete und angemessene Maßnahmen bestehende Nachteile wegen eines in § 1 genannten Grundes verhindert oder ausgeglichen werden sollen. A. Einordnung und Zweck. Rn 1 § 5 setzt Art 5 RL 2000/43/EG, 7 I RL 2000/78/EG, 2 VIII RL 76/207/EWG...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2321 BGB – Pflichtteilslast bei Vermächtnisausschlagung.

Gesetzestext Schlägt der Pflichtteilsberechtigte ein ihm zugewendetes Vermächtnis aus, so hat im Verhältnis der Erben und der Vermächtnisnehmer zueinander derjenige, welchem die Ausschlagung zustattenkommt, die Pflichtteilslast in Höhe des erlangten Vorteils zu tragen. A. Zweck. Rn 1 Nach § 2307 I 1 kann der mit einem Vermächtnis bedachte Pflichtteilsberechtigte das Vermächtni...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 556f BGB – Ausnahmen.

Gesetzestext § 556d ist nicht anzuwenden auf eine Wohnung, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet wird. Die §§ 556d und 556e sind nicht anzuwenden auf die erste Vermietung nach umfassender Modernisierung. A. Zweck und Allgemeines. Rn 1 § 556f S 1, der nach hM verfassungsgemäß ist (BGH ZMR 20, 629 Rz 79), beschreibt ständige Ausn ggü § 556d (Rn 5a); § 556f ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, HTÜ Art 9 HTÜ

Art 9 HTÜ0 Jeder Vertragsstaat kann sich, abweichend von Artikel 1 Absatz 3, das Recht vorbehalten, den Ort, an dem der Erblasser seinen Wohnsitz gehabt hat, nach dem am Gerichtsort geltenden Rechte zu bestimmen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, VersAusglG § 8 VersAusglG – Besondere materielle Wirksamkeitsvoraussetzungen.

Gesetzestext (1) Die Vereinbarung über den Versorgungsausgleich muss einer Inhalts- und Ausübungskontrolle standhalten. (2) Durch die Vereinbarung können Anrechte nur übertragen oder begründet werden, wenn die maßgeblichen Regelungen dies zulassen und die betroffenen Versorgungsträger zustimmen. A. Gerichtliche Inhalts- und Ausübungskontrolle (Abs 1). I. Allgemeines. Rn 1 § 8 I ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2052 BGB – Ausgleichungspflicht für Abkömmlinge als gewillkürte Erben.

Gesetzestext Hat der Erblasser die Abkömmlinge auf dasjenige als Erben eingesetzt, was sie als gesetzliche Erben erhalten würden, oder hat er ihre Erbteile so bestimmt, dass sie zueinander in demselben Verhältnis stehen wie die gesetzlichen Erbteile, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Abkömmlinge nach den §§ 2050, 2051 zur Ausgleichung verpflichtet sein sollen. A. Allgeme...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 282 BGB – Schadensersatz statt der Leistung wegen Verletzung einer Pflicht nach § 241 Abs. 2.

Gesetzestext Verletzt der Schuldner eine Pflicht nach § 241 Abs. 2, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn ihm die Leistung durch den Schuldner nicht mehr zuzumuten ist. A. Allgemeines. Rn 1 § 282 regelt – abw vom irreführenden Wortlaut – einen Sonderfall des Schadensersatzes statt der ganzen Leistung. Be...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, KSÜ Art 14 KSÜ

Art 14 KSÜ0 Selbst wenn durch eine Änderung der Umstände die Grundlage der Zuständigkeit wegfällt, bleiben die nach den Artikeln 5 bis 10 getroffenen Maßnahmen innerhalb ihrer Reichweite so lange in Kraft, bis die nach diesem Übereinkommen zuständigen Behörden sie ändern, ersetzen oder aufheben.Kapitel III. Anwendbares Rechtmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, ProdHaftG § 19 ProdHaftG – Inkrafttreten.

Gesetzestext Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1990 in Kraft. Rn 1 Zur abweichenden Anwendbarkeit von § 8 2 s Art 229 § 8 I Nr 9 EGBGB.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 414 BGB – Vertrag zwischen Gläubiger und Übernehmer.

Gesetzestext Eine Schuld kann von einem Dritten durch Vertrag mit dem Gläubiger in der Weise übernommen werden, dass der Dritte an die Stelle des bisherigen Schuldners tritt.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, EuErbVO Art 23 EuErbVO – Reichweite des anzuwendenden Rechts.

Gesetzestext (1) Dem nach Artikel 21 oder Artikel 22 bezeichneten Recht unterliegt die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen. (2) Diesem Recht unterliegen insbesondere:mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1863 BGB – Berichte über die persönlichen Verhältnisse des Betreuten.

Gesetzestext (1) Mit Übernahme der Betreuung hat der Betreuer einen Bericht über die persönlichen Verhältnisse (Anfangsbericht) zu erstellen. Der Anfangsbericht hat insbesondere Angaben zu folgenden Sachverhalten zu enthalten:mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2382 BGB – Haftung des Käufers gegenüber Nachlassgläubigern.

Gesetzestext (1) 1Der Käufer haftet von dem Abschluss des Kaufs an den Nachlassgläubigern, unbeschadet der Fortdauer der Haftung des Verkäufers. 2Dies gilt auch von den Verbindlichkeiten, zu deren Erfüllung der Käufer dem Verkäufer gegenüber nach den §§ 2378, 2379 nicht verpflichtet ist. (2) Die Haftung des Käufers den Gläubigern gegenüber kann nicht durch Vereinbarung zwisch...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 575a BGB – Außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist.

Gesetzestext (1) Kann ein Miet verhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen ist, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist gekündigt werden, so gelten mit Ausnahme der Kündigung gegenüber Erben des Mieters nach § 564 die §§ 573 und 573a entsprechend. (2) Die §§ 574 bis 574c gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die Fortsetzung des Mietverhältnisses höchstens bis zum ve...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 590b BGB – Notwendige Verwendungen.

Gesetzestext Der Verpächter ist verpflichtet, dem Pächter die notwendigen Verwendungen auf die Pachtsache zu ersetzen. A. Grundsätzliches, Normzweck. Rn 1 Der im Mietrecht (§§ 536a II Nr 2, 539) und über § 581 II auch im Pachtrecht nicht mehr gebräuchliche Begriff der ›Verwendungen‹ entspricht den §§ 994 ff. Soweit Maßnahmen unter § 582 oder § 586 I 2, 3 fallen, besteht jedoch...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, WEG § 21 WEG – Nutzungen und Kosten bei baulichen Veränderungen.

Gesetzestext (1) 1Die Kosten einer baulichen Veränderung, die einem Wohnungseigentümer gestattet oder die auf sein Verlangen nach § 20 Absatz 2 durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durchgeführt wurden, hat dieser Wohnungseigentümer zu tragen. 2Nur ihm gebühren die Nutzungen. (2) 1Vorbehaltlich des Absatzes 1 haben alle Wohnungseigentümer die Kosten einer baulichen Ve...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, LPartG § 5 LPartG – Verpflichtung zum Lebenspartnerschaftsunterhalt.

Gesetzestext 1Die Lebenspartner sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die partnerschaftliche Lebensgemeinschaft angemessen zu unterhalten. 2§ 1360 Satz 2, die §§ 1360a, 1360b und 1609 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, LPartG § 1 LPartG – Form und Voraussetzungen.

Gesetzestext 1Nach dem 30. September 2017 können Lebenspartnerschaften zwischen zwei Personen gleichen Geschlechts nicht mehr begründet werden. 2Dieses Gesetz gilt fürmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2216 BGB – Ordnungsmäßige Verwaltung des Nachlasses, Befolgung von Anordnungen.

Gesetzestext (1) Der Testamentsvollstrecker ist zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Nachlasses verpflichtet. (2) 1Anordnungen, die der Erblasser für die Verwaltung durch letztwillige Verfügung getroffen hat, sind von dem Testamentsvollstrecker zu befolgen. 2Sie können jedoch auf Antrag des Testamentsvollstreckers oder eines anderen Beteiligten von dem Nachlassgericht außer Kra...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 90 BGB – Begriff der Sache.

Gesetzestext Sachen im Sinne des Gesetzes sind nur körperliche Gegenstände. A. Normzweck. Rn 1 Der Begriff der Sache ist maßgebend dafür, woran Eigentum, ein beschränkt dingliches Recht oder Besitz bestehen kann. Die Legaldefinition gilt uneingeschränkt für das 3. Buch des BGB. Außerhalb des Sachenrechts (zB §§ 119 II, 434, 598, 607) und im Handelsrecht wird der Sachbegriff zT...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 874 BGB – Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung.

Gesetzestext Bei der Eintragung eines Rechts, mit dem ein Grundstück belastet wird, kann zur näheren Bezeichnung des Inhalts des Rechts auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. Einer Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung steht die Bezugnahme auf die bisherige Eintragung nach § 44 Absatz 3 Satz 2 der Grundbucho...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1992 BGB – Überschuldung durch Vermächtnisse und Auflagen.

Gesetzestext 1Beruht die Überschuldung des Nachlasses auf Vermächtnissen und Auflagen, so ist der Erbe, auch wenn die Voraussetzungen des § 1990 nicht vorliegen, berechtigt, die Berichtigung dieser Verbindlichkeiten nach den Vorschriften der §§ 1990, 1991 zu bewirken. 2Er kann die Herausgabe der noch vorhandenen Nachlassgegenstände durch Zahlung des Wertes abwenden. A. Allgem...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , GrStG § 9 Stichtag für die Festsetzung der Grundsteuer, Entstehung der Steuer

A. Grundsatzaussagen der Vorschrift I. Regelungsinhalt Rz. 1 [Autor/Stand] § 9 GrStG enthält die Regelungen zum Stichtag für die Festsetzung der Grundsteuer sowie zur Entstehung der Steuer. Die Vorschrift ist durch Art. 1 des Gesetzes zur Reform der Grundsteuer vom 7.8.1973[2] in das Grundsteuergesetz aufgenommen worden. Rz. 2 [Autor/Stand] § 9 GrStG ist durch das Gesetz zur Re...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2320 BGB – Pflichtteilslast des an die Stelle des Pflichtteilsberechtigten getretenen Erben.

Gesetzestext (1) Wer an Stelle des Pflichtteilsberechtigten gesetzlicher Erbe wird, hat im Verhältnis zu Miterben die Pflichtteilslast und, wenn der Pflichtteilsberechtigte ein ihm zugewendetes Vermächtnis annimmt, das Vermächtnis in Höhe des erlangten Vorteils zu tragen. (2) Das Gleiche gilt im Zweifel von demjenigen, welchem der Erblasser den Erbteil des Pflichtteilsberecht...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 422 BGB – Wirkung der Erfüllung.

Gesetzestext (1) 1Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner. 2Das Gleiche gilt von der Leistung an Erfüllungs statt, der Hinterlegung und der Aufrechnung. (2) Eine Forderung, die einem Gesamtschuldner zusteht, kann nicht von den übrigen Schuldnern aufgerechnet werden. A. Bedeutung. Rn 1 Die §§ 422–424 behandeln Tatsachen, die zugunsten aller...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1 BGB – Beginn der Rechtsfähigkeit.

Gesetzestext Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt. A. Systematik. I. Gesamtplan des Gesetzgebers. Rn 1 Das Erste Buch des BGB soll nach dem Gesamtplan des BGB-Gesetzgebers solche Normen enthalten, die für alle Bücher und Materien des Bürgerl Rechts Geltung beanspruchen, die also ›vor die Klammer‹ gezogen werden können. Diese Technik führt zu ho...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 555e BGB – Sonderkündigungsrecht des Mieters bei Modernisierungsmaßnahmen.

Gesetzestext (1) Nach Zugang der Modernisierungsankündigung kann der Mieter das Mietverhältnis außerordentlich zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen. Die Kündigung muss bis zum Ablauf des Monats erfolgen, der auf den Zugang der Modernisierungsankündigung folgt. (2) § 555c Absatz 4 gilt entsprechend. (3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32016R1103 Art 23 EuGüVO – Formgültigkeit der Rechtswahlvereinbarung.

Gesetzestext (1) Eine Vereinbarung nach Artikel 22 bedarf der Schriftform, ist zu datieren und von beiden Ehegatten zu unterzeichnen. Elektronische Übermittlungen, die eine dauerhafte Aufzeichnung der Vereinbarung ermöglicht, sind der Schriftform gleichgestellt. (2) Sieht das Recht des Mitgliedstaats, in dem beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl ihren gewöhnlichen Aufe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2313 BGB – Ansatz bedingter, ungewisser oder unsicherer Rechte; Feststellungspflicht des Erben.

Gesetzestext (1) 1Bei der Feststellung des Wertes des Nachlasses bleiben Rechte und Verbindlichkeiten, die von einer aufschiebenden Bedingung abhängig sind, außer Ansatz. 2Rechte und Verbindlichkeiten, die von einer auflösenden Bedingung abhängig sind, kommen als unbedingte in Ansatz. 3Tritt die Bedingung ein, so hat die der veränderten Rechtslage entsprechende Ausgleichung ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 556c BGB – Kosten der Wärmelieferung als Betriebskosten, Verordnungsermächtigung.

Gesetzestext (1) Hat der Mieter die Betriebskosten für Wärme oder Warmwasser zu tragen und stellt der Vermieter die Versorgung von der Eigenversorgung auf die eigenständig gewerbliche Lieferung durch einen Wärmelieferanten (Wärmelieferung) um, so hat der Mieter die Kosten der Wärmelieferung als Betriebskosten zu tragen, wennmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32010R1259 Art 2 ROM III – Verhältnis zur Verordnung (EG) Nr. 2201/2003.

Gesetzestext Diese Verordnung lässt die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 unberührt. A. Internationale Zuständigkeit. Rn 1 Für die internationale Zuständigkeit in Scheidungs- u Trennungsverfahren gilt vorrangig die Brüssel IIb-VO (dazu Gruber/Möller IPRax 20, 393 ff; Schulz FamRZ 20, 1141 ff; Garber/Lugani NJW 22, 2225 ff). Die einzelnen nebeneinander stehenden Zustä...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 170 BGB – Wirkungsdauer der Vollmacht.

Gesetzestext Wird die Vollmacht durch Erklärung gegenüber einem Dritten erteilt, so bleibt sie diesem gegenüber in Kraft, bis ihm das Erlöschen von dem Vollmachtgeber angezeigt wird. A. Normzweck, Systematik und dogmatische Grundlagen der §§ 170–173. Rn 1 Die §§ 170–173 schützen das Vertrauen des gutgläubigen (§ 173) Vertragspartners in den Bestand einer Außenvollmacht (§ 170)...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 716 BGB – Ersatz von Aufwendungen und Verlusten; Vorschusspflicht; Herausgabepflicht; Verzinsungspflicht

Gesetzestext (1) Macht ein Gesellschafter zum Zwecke der Geschäftsbesorgung für die Gesellschaft Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, oder erleidet er unmittelbar infolge der Geschäftsbesorgung Verluste, ist ihm die Gesellschaft zum Ersatz verpflichtet. (2) Für die erforderlichen Aufwendungen hat die Gesellschaft dem Gesellschafter auf dessen ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1306 BGB – Bestehende Ehe oder Lebenspartnerschaft.

Gesetzestext Eine Ehe darf nicht geschlossen werden, wenn zwischen einer der Personen, die die Ehe miteinander eingehen wollen, und einer dritten Person eine Ehe oder eine Lebenspartnerschaft besteht. A. Eheschließungsverbot. Rn 1 Bei den Eheverboten der Doppelehe, der Ehe zwischen Verwandten und bei durch Adoption begründeter Verwandtschaft (§§ 1306–1308) handelt es sich um z...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB IPR-Anh 4 – Darstellung des deutschen Internationalen Gesellschaftsrechts einschließlich tabellarischer Darstellung der Reichweite des Gesellschaftsstatuts (IntGesR)

A. Überblick: Bedeutung, Grenzen und Spaltung des Internationalen Gesellschaftsrechts. I. Einführung. Rn 1 Das IntGesR ist für die Lösung von Fällen mit Auslandsbezug von zentraler Bedeutung: An internationalen wirtschaftsrechtlichen Transaktionen und Prozessen sind häufig Gesellschaften aus unterschiedlichen Staaten beteiligt. Selbst wenn der Schwerpunkt eines Falles nicht im...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, ProdHaftG Vorbemerkung vor ProdHaftG

A. Entwicklung. I. Rechtsgrundlage. Rn 1 Mit dem ProdHaftG wird die EG-Richtlinie zur Produkthaftung (RL 85/374/EWG, ABl 85, L 210/29, geändert durch RL 1999/34/EG, ABl 99, L 141/20) in deutsches Recht umgesetzt. Die zunächst auf Art 100 EWGV aF (Art 115 AEUV), später ergänzend auf Art 95 EG aF (Art 114 AEUV) gestützte RL statuiert eine verschuldensunabhängige Haftung des Hers...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 675k BGB – Begrenzung der Nutzung eines Zahlungsinstruments; Verweigerung des Zugangs zum Zahlungskonto.

Gesetzestext (1) In Fällen, in denen die Zustimmung mittels eines Zahlungsinstruments erteilt wird, können der Zahler und der Zahlungsdienstleister Betragsobergrenzen für die Nutzung dieses Zahlungsinstruments vereinbaren. (2) 1Zahler und Zahlungsdienstleister können vereinbaren, dass der Zahlungsdienstleister das Recht hat, ein Zahlungsinstrument zu sperren, wennmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32016R1104 Art 26 EuPartVO – Mangels Rechtswahl der Parteien anzuwendendes Recht.

Gesetzestext (1) Mangels einer Rechtswahlvereinbarung nach Artikel 22 unterliegen die güterrechtlichen Wirkungen einer eingetragenen Partnerschaft dem Recht des Staates, nach dessen Recht die eingetragene Partnerschaft begründet wurde. (2) Ausnahmsweise kann das Gericht, das für Fragen der güterrechtlichen Wirkungen der eingetragenen Partnerschaft zuständig ist, auf Antrag ei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1273 BGB – Gesetzlicher Inhalt des Pfandrechts an Rechten.

Gesetzestext (1) Gegenstand des Pfandrechts kann auch ein Recht sein. (2) 1Auf das Pfandrecht an Rechten finden die Vorschriften über das Pfandrecht an beweglichen Sachen entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den §§ 1274 bis 1296 ein anderes ergibt. 2Die Anwendung der Vorschriften des § 1208 und des § 1213 Abs. 2 ist ausgeschlossen. A. Gegenstand des Pfandrechts (Abs ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2008 BGB – Inventar für eine zum Gesamtgut gehörende Erbschaft.

Gesetzestext (1) 1Ist ein in Gütergemeinschaft lebender Ehegatte Erbe und gehört die Erbschaft zum Gesamtgut, so ist die Bestimmung der Inventarfrist nur wirksam, wenn sie auch dem anderen Ehegatten gegenüber erfolgt, sofern dieser das Gesamtgut allein oder mit seinem Ehegatten gemeinschaftlich verwaltet. 2Solange die Frist diesem gegenüber nicht verstrichen ist, endet sie a...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2364 BGB – (aufgehoben)

Gesetzestext Rn 1 Durch Art 16 Nr 8 G v 29.6.15 (I 1042) mWv 17.8.15 wurde § 2364 aufgehoben. Nunmehr ist nach § 352b II FamFG die Ernennung eines Testamentsvollstreckers durch den Erblasser im Erbschein angeordnet. Eine Kommentierung der Altfassung findet sich in PWW-Online-Ergänzungsband.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 201 BGB – Beginn der Verjährungsfrist von festgestellten Ansprüchen.

Gesetzestext 1Die Verjährung von Ansprüchen der in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 bezeichneten Art beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung, der Errichtung des vollstreckbaren Titels oder der Feststellung im Insolvenzverfahren, nicht jedoch vor der Entstehung des Anspruchs. 2 § 199 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung. A. Allgemeines. Rn 1 § 201 regelt den Verjährungsbeginn in d...mehr