Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Kosten/Gebühren (Schneider).

I. Gericht. Rn 10 Es entsteht eine Verfahrensgebühr nach Nr 1626 KV iHv 2,0. Die Gebühr wird im Verfahren über die Zulassung der Vollziehung und im Verfahren über die Aufhebung oder Änderung einer Entscheidung jeweils gesondert erhoben (Anm zu Nr 1626 KV). Wird der Antrag zurückgenommen, ermäßigt sich die Gebühr nach Nr 1627 KV auf 1,0. Der Wert ist auf einen Bruchteil der Ha...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Auswahl des Anwalts.

I. Zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt. Rn 26 Die Partei wählt ihren Anwalt aus und benennt ihn im Bewilligungsverfahren. In der Regel wird die Wahl schlüssig erklärt werden, indem der Anwalt PKH beantragt; der Antrag hinsichtlich seiner Beiordnung kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen. Ein Anwalt, der die Partei nicht vertreten hat oder nicht mehr vertritt, darf nicht ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Beginn und Ende der Zurechnung.

1. Beginn. Rn 13 Die Verschuldenszurechnung setzt immer das Bestehen eines wirksamen Mandats im Innenverhältnis voraus und scheidet deshalb aus, wenn die Partei bei der Bevollmächtigung geschäftsunfähig war (BGH NJW 87, 440, 441). Deshalb beginnt die Zurechnung nicht schon mit der Auftragserteilung oder dem Zeitpunkt der Erteilung der Vollmacht sondern erst mit der Annahme de...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Persönlicher Anwendungsbereich.

1. Bevollmächtigter. Rn 10 Zugerechnet wird das Verschulden des Bevollmächtigten. Dies ist jeder von der Partei bestellte rechtsgeschäftliche Vertreter, der für sie eigenverantwortlich in einem Rechtsstreit tätig werden soll (BGH VersR 84, 239), ohne dass der Anwendungsbereich auf Rechtsanwälte beschränkt wäre. Es sind die von der Partei selbst oder von ihrem Prozessbevollmäc...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Einrichtung des Pfändungsschutzkontos.

I. Anwendungsbereich. 1. Sachlich. Rn 10 Der sachliche Anwendungsbereich der Norm erfasst allein Girokonten. Dies folgt aus Abs 7 und Abs 9 S 1. Erforderlich ist ein durch dienstvertragliche Elemente geprägtes Geschäftsbesorgungsverhältnis auf Grundlage eines Zahlungsdiensterahmenvertrags (LG Frankfurt ZVI 11, 32; Gottwald/Mock § 850k Rz 50). Das Konto muss mit Sichteinlagen g...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Voraussetzungen.

I. Anforderungen an die Unterwerfung. 1. Unterwerfungserklärungen. Rn 3 Die Erklärung muss ausdrücklich und eindeutig ergeben, dass die Zwangsvollstreckung gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks möglich sein soll (Schuschke/Walker/Walker Rz 2); andernfalls gilt lediglich die auf das Grundpfandrecht bezogene Unterwerfungserklärung mit der Maßgabe, dass diese nicht auch...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Übereinstimmende Erledigungsklärung.

I. Erklärung. Rn 17 Die dogmatische Einordnung der übereinstimmenden Erledigungserklärungen (prozessuale Bewirkungshandlungen, Prozessvertrag zwischen den Parteien, Klageverzicht oder privilegierte Klagerücknahme) ist umstr (vgl bereits Habscheid JZ 63, 579), hat jedoch praktisch kaum Bedeutung. Es ist nahe liegend, die übereinstimmenden Erledigungserklärungen als Rechtsinsti...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Empfang der vollständigen Leistung.

1. Begriff und Prüfung der Vollständigkeit der Leistung. Rn 2 VAw darf der GV die vollstreckbare Ausfertigung dem Schuldner, ohne dass dazu die Zustimmung des Gläubigers erforderlich ist (MüKoZPO/Heßler § 757 Rz 4), nur dann aushändigen, wenn dieser vollständig geleistet hat. Eine vollständige Leistung liegt vor, wenn der Gläubiger wegen des gesamten Vollstreckungsanspruchs, ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Berufungsfrist.

I. Ergänzungsurteil. Rn 6 Die einmonatige Berufungsfrist (§ 517) für das Ergänzungsurteil und des die Ergänzung ablehnenden Urteils beginnt mit ihrer Zustellung (§ 517 Rn 4 ff). Fehlt es daran oder ist die Zustellung unwirksam, ist der Zeitpunkt der Verkündung dieser Urteile für den Beginn der Berufungsfrist maßgeblich, obwohl das Gesetz diese Regelung nicht trifft; insoweit ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Anerkennungsfreundliches Recht.

1. Deutsches Recht günstiger. Rn 15 Ist das deutsche Recht für die Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs günstiger als das Recht des UNÜ, so kann sich die Partei, die die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs begehrt, über Art VII 1 UNÜ hierauf stützen. Das Gericht hat jedoch vAw auf das anerkennungsfreundliche innerstaatliche Recht zu...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Antragsbindung (Abs 1).

I. Grundsätze. Rn 3 Das Gericht ist an den Sachantrag der Partei gebunden. Das gilt ausweislich von Abs 1 S 2 auch für Anträge betreffend Früchte, Zinsen und sonstige Nebenforderungen. Ein vorangegangener Beschl über die Gewährung von PKH bestimmt nicht den Urteilsumfang; die im Prozess gestellten Anträge sind allein entscheidend (Anders/Gehle/Hunke ZPO Rz 1). Maßgebend ist d...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Tatbestand.

I. Materiell. 1. Urteil eines ausländischen Gerichts. Rn 4 Abs 1 erfasst seinem Wortlaut nach nur einen bestimmten Entscheidungstyp, das Urt. Dieser Begriff muss jedoch großzügig ausgelegt werden. Erfasst werden auch ausländische Entscheidungen, die Vollstreckungsbescheiden entsprechen (Köln OLGR 05, 83) sowie insolvenzrechtliche Titel (BGH NJW 93, 2312, 2316 [BGH 27.05.1993 -...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Voraussetzungen der Hauptintervention.

I. Anhängiger Rechtsstreit. Rn 2 Eine Einwirkungsklage setzt einen schwebenden, nicht notwendig rechtshängigen (Musielak/Voit/Weth Rz 3), andererseits noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Prozess zwischen zwei Parteien voraus. Die spätere Anhängigkeit heilt eine vorzeitig erhobene Hauptintervention. Nach wirksamer Erhebung der Hauptintervention ist eine Beendigung des Rec...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Zurückweisungsbeschluss (Abs 2).

I. Allgemeines. Rn 22 Die Zurückweisung der Berufung durch einstimmigen Beschl des Berufungsgerichts soll nach der Gesetzesbegründung (BTDrs 14/4722, 64) effizient und bürgerfreundlich sein. Außerdem führe das Zurückweisungsverfahren wegen des Fortfalls der mündlichen Verhandlung (Nr 4) für den Berufungskläger zu einer Kostenersparnis. Schließlich entstünden erhebliche Effizi...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Persönlicher Geltungsbereich.

I. Allgemeines. Rn 26 Der in Abs 1 angeordnete Vertretungszwang gilt in erster Linie für die Parteien des Rechtsstreits, wobei an die formale Parteistellung angeknüpft wird. Eine evtl vorhandene eigene Rechtskunde der Partei ist ohne Bedeutung (St/J/Jacoby § 78 Rz 21; MüKoZPO/Toussaint § 78 Rz 23). Darüber hinaus ergreift der Anwaltszwang aber auch die anderen Personen, die n...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

Unter mehreren zuständigen Gerichten hat der Kläger die Wahl.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Antrag und Wiederaufnahmeverfahren.

I. Antragsberechtigung (Abs 2). Rn 10 Nur die Beteiligten des Vorverfahrens sind antragsberechtigt. Aufgrund des höchstpersönlichen Charakters des Streitgegenstands kommt dies durch die Erben eines Beteiligten nicht in Betracht. Eine besondere Antragsbefugnis ist nicht normiert; insb kann die Antragstellung auch durch die obsiegende Partei, also unabhängig von der eigenen Bes...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Rechtsanwalt.

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Die einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen.

I. Überblick. Rn 2 Die Vorschrift unterscheidet drei Ausgangssituationen, namentlich eine Mehrheit von Streitgegenständen im Falle der objektiven oder subjektiven Klagenhäufung (Abs 1 S 1 Var 1), den Fall von Klage und Widerklage (Abs 1 S 1 Var 3) sowie das Teilurteil über einen Teil eines einzigen Streitgegenstands (Abs 1 S 1 Var 2). Diese Varianten sind sauber auseinanderzu...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / F. Kosten/Gebühren (Schneider).

I. Gericht. Rn 32 Für das Verfahren wird nach Nr 2112 KV eine Festgebühr iHv 37 EUR erhoben. Die Gebühr fällt für jedes Verfahren gesondert an. Wird also nacheinander mehrmals Vollstreckungsschutz beantragt, so ist die Gebühr jeweils gesondert zu erheben. Im Beschwerdeverfahren entsteht nach Nr 2121 KV eine weitere Festgebühr iHv 33 EUR, wenn die Beschwerde verworfen oder zurü...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

Der Beweis wird durch die Vorlegung der Urkunde angetreten.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Grundlagen.

I. Normzweck. Rn 1 Die Vorschrift regelt die Anerkennung von Sachentscheidungen eines ausl Gerichts in Zivilsachen. Sie bestimmt dem Wortlaut nach nur Anerkennungshindernisse; die Nr 1 und 5 werden jedoch als Anerkennungsvoraussetzungen verstanden, dh dass derjenige sie beweisen muss, der die Anerkennung begehrt (für Nr 1: Kobl RIW 04, 302, 303; für Nr 5: BGHZ 141, 286, 302 =...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Einzelheiten.

I. Glaubhaftmachung. Rn 2 Zur Verhinderung von Missbrauch sieht Abs 2 auf Verlangen des Vorsitzenden (bzw bei Vertagung auf Verlangen des Gerichts) Glaubhaftmachung (§ 294) der geltend gemachten Verlegungsgründe vor. Wird ein Terminsänderungsantrag erst kurz vor dem anberaumten Termin gestellt und mit einer plötzlichen Erkrankung begründet, muss die Partei die Gründe für die ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / F. Verfahrensgrundsätze.

I. Grundlagen. Rn 23 Die Frage der Ausgestaltung des Prozesses durch die ihn prägenden Verfahrensgrundsätze (= Prozessmaximen) gehört zu den fundamentalen Positionen jedes Verfahrensrechts. Die Verfahrensgrundsätze bestimmen die wesentlichen Unterschiede zwischen den verschiedenen Prozessarten (Zivilprozess, Verwaltungsprozess, Strafprozess). Die Vorwürfe gegen ein angeblich ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Prüfung der Vollmacht.

I. Vertretung durch einen Anwalt. Rn 3 Bei einer Vertretung durch einen Anwalt findet in allen Verfahren sowohl im Anwaltsprozess als auch im Parteiprozess eine Prüfung der Vollmacht – auch der Untervollmacht (BGH NJW-RR 92, 933 [BGH 24.02.1992 - II ZR 89/91]) – nur auf Rüge statt. Dies gilt auch für Verfahren oder Verfahrensabschnitte, für die kein Anwaltszwang gilt (Zwangsv...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Norminhalt.

I. Vollstreckungsklausel. Rn 2 I enthält eine verfahrensbeschleunigende Erleichterung. Einer Vollstreckungsklausel bedarf es bei der Vollstreckung einer EA, falls ihr Erfordernis nicht bereits nach § 86 III (fG-Familiensachen) entfällt, in Anlehnung an § 929 I ZPO nur, wenn die Vollstreckung für oder gg eine nicht in dem Beschl bezeichnete Person erfolgen soll. II. Vollstrecku...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Divergenzvorlage.

I. Abweichung. Rn 4 Abweichung liegt bei unterschiedlicher Auslegung einer gesetzlichen Bestimmung vor (Zö/Lückemann Rz 4). Darunter ist nicht nur die Auslegung derselben Gesetzesvorschrift zu verstehen; ausreichend ist der gleiche Rechtssatz, auch wenn er in verschiedenen Gesetzen, aber in vergleichbarer Weise bei weitgehender textlicher Identität seinen Ausdruck findet (BGH...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Tatbestandsmerkmale.

I. Unter mehreren zuständigen Gerichten. Rn 2 Beim Vorliegen eines oder mehrerer besonderer Gerichtsstände kann der Kl eine Wahl sowohl unter den besonderen als auch zwischen dem allgemeinen und dem/den besonderen Gerichtsstand/Gerichtsständen treffen. Bestehen (zB bei Doppelwohnsitz) mehrere allgemeine Gerichtsstände, so besteht auch zwischen ihnen die Wahl. Beim Vorliegen e...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Aufrechnung (Abs 3).

I. Terminologie und Doppelnatur. Rn 10 Die Vorschrift öffnet die Option, eine zur Aufrechnung gestellte Forderung in getrennten Prozessen zu verhandeln. Hierbei stehen für die Geltendmachung der Aufrechnung im Prozess zwei Wege offen: Der Beklagte kann sich zum einen auf eine bereits vorprozessual erklärte Aufrechnung berufen. Zum anderen kann der Beklagte im laufenden Rechts...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

Das Gericht kann Verfahren verbinden oder trennen, soweit es dies für sachdienlich hält.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Kopiekosten.

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Norminhalt.

I. Beschwerdebegründung, Beschwerdeantrag. Rn 2 Gem I soll die Beschwerde begründet werden. Im Gegensatz zu Ehe- u Familienstreitsachen (§ 117 I 1, 2) ist eine Beschwerdebegründung nebst Beschwerdeantrag in fG-Familiensachen aber nicht Zulässigkeitsvoraussetzung des Rechtsmittels u mangels eines gesetzlich vorgeschriebenen Adressatengerichts kann die Beschwerdebegründung sowo...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

1Ausnahmegerichte sind unstatthaft. 2Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Notkompetenz.

I. Voraussetzung. Rn 4 Fehlt die Beschlussfähigkeit und besteht Gefahr im Verzuge, so ermächtigt Abs 2 S 1 den Präsidenten oder Aufsicht führenden Richter, die Geschäftsverteilung im Rahmen seiner Notzuständigkeit vorzunehmen und verpflichtet ihn, die Anordnung und deren Gründe schriftlich niederzulegen und dem Präsidium nach Wiederherstellung der Beschlussfähigkeit vorzulege...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Voraussetzungen der Aussetzung.

I. Abhängigkeit der Entscheidung von den geltend gemachten Feststellungszielen. Rn 2 Der BGH hat sich für ein sehr enges Verständnis der ›Abhängigkeit‹ iSd Abs 1 S 1 ausgesprochen: Diese solle nur dann vorliegen, wenn aus Sicht des Prozessgerichts feststeht, dass es für die Entscheidung auf bestimmte im Musterverfahren zu klärende Feststellungsziele konkret ankommen wird, ggf...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Anwendungsbereich und Voraussetzungen.

I. Anwendungsbereich. Rn 2 Die Bestimmung regelt nur die Weitergabe von einem inländischen Gericht an ein anderes inländisches Gericht. Der verordnete Richter kann dagegen nicht eigenständig die Beweisaufnahme an ein ausländisches oder eine für die Beweisaufnahme im Ausland zuständige deutsche Behörde delegieren. Nur das Prozessgericht kann über eine Beweisaufnahme im Ausland...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Voraussetzungen.

I. Tatsachenvortrag. Rn 12 Die Klage, mit welcher bei einem Prozessvergleich die Anpassung an veränderte Verhältnisse verlangt werden kann, wird zwar als Abänderungsklage bezeichnet. Die prozessuale Situation nach Erlass eines rechtskräftigen Urteils ist aber mit derjenigen nach Abschluss eines auf dem Willen der Parteien beruhenden Prozessvergleichs nicht vergleichbar. Die Ä...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Zinsen.

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Voraussetzungen.

I. Rechtsschutzbedürfnis. Rn 7 Ein Rechtsschutzbedürfnis besteht dann, wenn die qualifizierte Klausel erteilt worden ist und nicht erst dann, wenn die Vollstreckung droht (RGZ 134, 156, 162; 159, 385, 387; St/J/Münzberg Rz 4). Es liegt dann nicht vor, wenn die Klausel noch nicht erteilt worden ist, da § 768 auf den bei der Erteilung der Vollstreckungsklausel als bewiesen ange...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Pfändungsfreibeträge.

I. Grundlagen. Rn 7 Der Pfändungsschutz für das laufende Arbeitseinkommen setzt sich aus drei Elementen zusammen (s.a. St/J/Würdinger § 850c Rz 4 ff). Dem Grundfreibetrag aus Abs 1, der Anpassung bei Unterhaltsverpflichtungen gem Abs 2 nebst der Korrekturregelung bei eigenem Einkommen von Unterhaltsberechtigten, Abs 6, sowie den Vollstreckungsbeschränkungen für den Mehrverdie...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Die Regelung im Einzelnen.

I. Zustimmung zur Scheidung und Widerruf der Zustimmung, Abs 1 Alt 1, Abs 2. Rn 2 Sowohl die Zustimmung zur Scheidung als auch ihr Widerruf sind nach hM zugleich materiell-rechtliche Willenserklärung und Verfahrenshandlung (Prütting/Helms/Helms § 134 Rz 4; MüKoFamFG/Heiter § 134 Rz 8; Sternal/Weber § 134 Rz 2; ThoPu/Hüßtege § 134 Rz 2; Staud/Rauscher § 1566 Rn 32; BGH FamRZ 9...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

Die richterliche Gewalt wird durch un abhängige, nur dem Gesetz unterworfene Gerichte ausgeübt.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Vorläufige Zulassung (Abs 2).

I. Voraussetzungen. Rn 9 Eine vorläufige Zulassung kommt unter drei Voraussetzungen in Betracht: Es muss eine Sachurteilsvoraussetzung fehlen oder zumindest zweifelhaft sein (MüKoZPO/Lindacher Rz 5). Ferner muss hinsichtlich der materiellen Rechtsposition der Partei – nicht nur bzgl der durch ein Unterliegen begründeten Kostenlast – Gefahr im Verzug sein. Als dritte Vorausset...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

Der Sachverständige erhält eine Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

I. Effektive Kooperation von Gericht und SV. Rn 1 Die effektive Kooperation von Gericht und SV bei klarer Aufgabenabgrenzung ist von großer praktischer und auch rechtsstaatlicher Bedeutung. Auf der einen Seite bleibt das Gericht Herr des Verfahrens, der SV ist weisungsgebundener Gehilfe (Zö/Greger § 404a Rz 1; s aber auch MüKoZPO/Zimmermann § 404a Rz 1), auf der anderen Seite...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / K. Parteiabreden.

I. Vollstreckungsbeschränkende. Rn 19 Gegen Abreden, die Gläubiger und Schuldner treffen, um den Vollstreckungszugriff zu begrenzen, bestehen keine rechtlichen Bedenken (Hergenröder DGVZ 13, 145). Sie wirken ausschließlich inter partes, sind formfrei möglich und haben einen ausschließlich vollstreckungsrechtlichen Inhalt. So können Gläubiger und Schuldner verabreden, dass aus...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Der Termin beginnt mit dem Aufruf der Sache. (2) Der Termin ist von einer Partei versäumt, wenn sie bis zum Schluss nicht verhandelt.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hat auf die Verpflichtung, die dem Gegner entstandenen Kosten zu erstatten, keinen Einfluss.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Vermögensrechtliche Angelegenheit.

I. Definition. Rn 2 Als vermögensrechtlich ist eine Angelegenheit zu qualifizieren, wenn Ansprüche aus einem vermögensrechtlichen Rechtsverhältnis hergeleitet werden oder sich zwar auf ein nichtvermögensrechtliches Verhältnis gründen, jedoch selbst eine vermögenswerte Leistung zum Gegenstand haben oder im Wesentlichen der Wahrung wirtschaftlicher Belange dienen sollen (BGHZ 1...mehr