Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Erstinstanzliche Verfahrensfehler.

I. Verfahrensfehler. Rn 3 Von § 534 erfasst werden alle unter § 295 fallenden (§ 295 Rn 3 ff) verzichtbaren Verfahrensvorschriften. Hierunter fallen alle den äußeren Prozessablauf betreffenden Normen, zB §§ 253, 159 f, 166, 227, 271, 274, 283, 311 ff, 355 ff, 377. Nicht verzichtbar sind Normen, die den Inhalt von Partei- oder Gerichtshandlungen betreffen, insb die vAw zu berü...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Bewertung.

1. Rechtliche Grundlagen. Rn 4 Für viele Fälle ist die Wertfestsetzung gesetzlich geregelt (normativer Streitwert), insb in §§ 6–9 ZPO, §§ 39 ff GKG, §§ 33 ff FamGKG. Grundlage sind zunächst die Angaben des Angreifers, die klar und bestimmt sein müssen (KG NJW-RR 17, 703 [KG Berlin 31.01.2017 - 21 W 2/17]). Die Bewertung bezifferter Anträge mit dem angegebenen Betrag folgt ei...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Zugehörigkeit zum Schuldnervermögen.

I. Grundlagen. Rn 15 Der Gläubiger kann grds nur in das Vermögen des Schuldners vollstrecken. Eine Forderung, in die der Gläubiger vollstreckt, muss deswegen zum Schuldnervermögen gehören. Besteht im Zeitpunkt der Pfändung kein Anspruch des Schuldners gegen den Drittschuldner, ist die Pfändung wirkungslos (BGH NJW 02, 755, 757). Sie ist auch wirkungslos, wenn die Forderung vo...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

1Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 nicht ausführbar, kann das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist. 2Mit der Einlegung gilt das...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Ablichtungen.

Rn 12 Die Kosten von Ablichtungen, soweit sie zur Unterrichtung des Gerichts und sonstiger Beteiligter gefertigt werden, sind in Höhe der tatsächlichen Kosten erstattungsfähig. Eine pauschale Abrechnung wie beim Anwalt oder wie beim Gericht ist hier allerdings nicht vorgesehen. Kann eine konkrete Abrechnung nicht vorgelegt werden, ist eine Schätzung nötig.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Der genehmigte Vergleich wird den Beigeladenen zugestellt. (2) Die Beigeladenen können innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung des Vergleichs ihren Austritt aus dem Vergleich erklären. Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Gericht erklärt werden; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. (3) Die Beigeladenen sind über ihr Recht zum A...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Erforderlichkeit der Bekanntgabe von Entscheidungen.

1. Bekanntgabe an das beschwerdebefugte Kind, S 1. Rn 3 Gem S 1 ist eine Entscheidung dem Kind selbst bekannt zu machen, wenn es ein eigenes Beschwerderecht iSv § 60 hat, also durch die Entscheidung in eigenen Rechten beeinträchtigt ist (Zö/Feskorn § 60 Rz 2; Prütting/Helms/Abramenko § 60 Rz 1; MüKoFamFG/Schumann § 164 Rz 4; Brandbg FamRZ 14, 1649; Nürnbg FamRZ 12, 804; Ddorf...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Vorschrift entspricht § 646 ZPO aF. In Abs 1 sind unter Nr 1–13 die umfangreichen Angaben aufgeführt, die in dem Antrag zwingend enthalten sein müssen. Diese werden in dem zu verwendenden Formular (mit zugehörigem Merkblatt [abzurufen zB beim BMJ unter https://bmj.de]) abgefragt. Abs 2 regelt die Zurückweisung des Antrags, der nicht den Voraussetzungen des Abs 1 und...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Öffentliche Bekanntmachung (Abs 3).

Rn 5 Die Versteigerung vor Ort (§ 814 II Nr 1) ist öffentlich bekannt zu machen. Für die Versteigerung im Internet (§ 814 II Nr 2) gilt Abs 3 nicht (Abs 5). I. Art und Zeitpunkt der Bekanntmachung. Rn 6 Die öffentliche Bekanntmachung soll gewährleisten, dass ein möglichst großer Bieterkreis erreicht und dadurch ein größtmöglicher Erlös erzielt wird. Unter Berücksichtigung dies...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Übereinkommen für besondere Rechtsgebiete (Abs 1).

Rn 2 Übersichten finden sich etwa bei MüKoZPO/Gottwald Rz 2; Kropholler/v Hein Rz 3 ff; Rauscher/Mankowski Rz 29 f. Zu den spezielleren Übereinkommen, die ›unberührt‹ bleiben, zählen bspw das Genfer Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßenverkehr v 19.5.56 (CMR, BGBl 1961 II 1119) idF des Protokolls v 5.7.78 zur CMR (BGBl 1980 II 721, 733);mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Rechtsbehelfe.

Rn 10 Wird dem Antrag des Gläubigers nicht stattgegeben, kann er die sofortige Beschwerde nach den §§ 11 I RpflG, 793 I einlegen. Schuldner und Drittschuldner können mit der Erinnerung nach § 766 geltend machen, dass die Voraussetzungen des § 852 für die Überweisung nicht vorliegen (BGH WM 09, 710). Im Einziehungsprozess kann sich der Drittschuldner nicht auf die fehlenden P...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Grundsatz Monatsfrist.

Rn 2 Gem I beträgt die Beschwerdefrist grds einen Monat. Die Einhaltung ist im Wege der freien Beweiswürdigung zu klären, ohne Beschränkung auf förmliche Beweismittel (BGH FamRZ 22, 1867).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Übertragung – Mitarbeit.

a) Rn 3 Der SV hat das Gutachten eigenverantwortlich zu erstatten. Er ist nicht befugt, die Begutachtung zu übertragen oder sich vertreten zu lassen, darf aber Hilfskräfte hinzuziehen. Er ist befugt, Literatur zu Rate zu ziehen und Auskünfte anderer Sachkundiger einzuholen (BGH VersR 60, 998), muss aber selbst die sachkundige Wertung vornehmen und insgesamt für die Begutachtu...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Die Vorschrift im Einzelnen.

I. Anwendungsbereich. Rn 3 Die Vorschrift findet Anwendung in Verfahren, die die elterliche Sorge bei Trennung und Scheidung (insb § 1671 BGB) den Aufenthalt des Kindes (nach § 1671, 1628 BGB) das Umgangsrecht (§§ 1684 III, IV, 1685, 1686a I Nr 1, II BGB) oder die Herausgabe des Kindes (§ 1632 BGB) betreffen. Rn 4 Verfahren wegen Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach §...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Mehrere Ansprüche.

1. Streitgegenstand. Rn 2 Grundvoraussetzung der Wertaddition ist für alle Streitwertarten das Vorliegen verschiedener prozessualer Streitgegenstände (BGH AnwBl 76, 339; NJW-RR 91, 186; Ddorf NJW-RR 00, 1594 [OLG Düsseldorf 23.11.1999 - 10 W 124/99]). Maßgeblich sind insoweit die allg Grundsätze (Einl Rn 14 ff; St/J/Roth § 5 Rz 6). Die mehrfache Begründung desselben prozessua...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / G. Akteneinsicht bei elektronischer Aktenführung.

Rn 13 § 13 Abs 5 verweist für die Akteneinsicht bei elektronischer Aktenführung auf § 299 Abs 3 ZPO.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Kosten/Gebühren.

Rn 7 Für die Bescheinigung nach Abs 1 fällt keine Gebühr an. Die Beglaubigung durch den UdG löst eine Gebühr je Seite aus (Nr 1500 KV-JVKostG), ggf ferner die Dokumentenpauschale (Nr 2000 KV-JVKostG). Beim Gerichtsvollzieher ist die Beglaubigungsgebühr mit der Dokumentenpauschale identisch (Nr 102, 700 KV-GvKostG). Der Rechtsanwalt erhält allenfalls die Dokumentenpauschale (...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Freies Ermessen.

1. Allgemeines. Rn 1 Dem Gericht ist bei der Wertfestsetzung in mehrfacher Hinsicht ein weiter Spielraum eröffnet, dessen Grenzen im Gebrauch pflichtgemessen Ermessens liegen (BGH NJW-RR 01, 569 [BGH 27.09.2000 - IV ZB 6/00]; MüKoZPO/Wöstmann § 3 Rz 2 f). Das gilt bereits für die Frage, ob überhaupt eine Entscheidung ergeht (Rn 13). Eine Bewertung des Rechtsmittelinteresses d...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Tatbestandsmerkmale im Einzelnen.

a) Klage gegen mehrere Personen als Streitgenossen. Rn 5 Die verklagten oder zu verklagenden Personen müssen Streitgenossen iSd §§ 59 ff sein, ohne dass es dabei eine Rolle spielt, ob es sich um eine notwendige (§ 62) oder um eine einfache Streitgenossenschaft handelt (BGH NJW 92, 981, 982; Dresd OLGR 03, 91). Dabei ist seitens des bestimmenden Gerichts trotz der Großzügigkei...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Zuständigkeit.

Rn 6 Zuständig ist das Gericht, so dass eine Fristsetzung durch den Vorsitzenden oder Berichterstatter sanktionslos bleibt (Köln OLGR 99, 322).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Angaben aus Bestandsdaten ermittelbar (Abs 2).

Rn 5 Der Anspruchsgegner ist nur insoweit zur Auskunft verpflichtet, als er diese aufgrund seiner vorhandenen Bestandsdaten erbringen kann (vgl Köln 23.2.11 – 6 W 199/10: Keine Ermittlungen zu Rechtsfähigkeit oder Vertretungsverhältnissen notwendig); insoweit trifft ihn jedoch die Beweislast (Erman/Roloff Rz 4).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Allgemeines.

Rn 1 § 93 ermöglicht dem Gericht, die Zwangsvollstreckung einstweilen einzustellen. Voraussetzung dafür ist, dass einer der insgesamt fünf in Abs 1 genannten Fälle vorliegt. § 93 FamFG entspricht insoweit weitgehend §§ 707, 719 ZPO. Abs 2 verweist für die Umsetzung der Einstellung durch das zuständige Vollstreckungsorgan auf §§ 775 Nr 1 u 2, 776 ZPO.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Vermutung der Echtheit.

I. Voraussetzungen der Vermutung. Rn 2 Die Echtheitsvermutung des § 437 betrifft nur inländische öffentliche Urkunden (zum Begriff der öffentlichen Urkunde vgl § 415 Rn 9 ff). Es kann sich um öffentliche Urkunden über Erklärungen iSv § 415 I, wirkende Urkunden (§ 417) oder Zeugnisurkunden (§ 418) handeln. § 437 erfasst auch die sog Eigenurkunden eines Notars oder einer Behörd...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Umstellungstermin, Abs 4.

Rn 30 Das Kreditinstitut hat gem § 903 IV die Angaben in der Bescheinigung nach Abs 1 S 2 ab dem zweiten Geschäftstag zu beachten, der auf die Vorlage der Bescheinigung folgt. Damit ist das Kreditinstitut verpflichtet, die Bescheinigungen sämtlicher Einrichtungen und Personen zu beachten, die § 903 I 2 aufführt. Unerheblich ist dafür, ob für die Stelle eine Bescheinigungspfl...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Gegenstände der Durchsuchung.

a) Wohnung. aa) Weiter Wohnungsbegriff. Rn 3 § 758 I erlaubt dem GV die Durchsuchung von Behältnissen und der Wohnung des Schuldners. Der Begriff der Wohnung nach dieser Vorschrift entspricht dem in Art 13 I GG, § 758a. Er ist weit auszulegen (BVerfGE 32, 54 [BVerfG 12.10.1971 - 2 BvR 65/71] = NJW 71, 2299) und umfasst sämtliche Räumlichkeiten, die von ihrem Inhaber häuslichen...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Erlass aufgrund mündlicher Verhandlung.

1. Statthaftigkeit der Beschwerde. Rn 15 Die grds Unanfechtbarkeit einstweiliger Anordnungen wird für Gewaltschutzsachen allerdings durch § 57 S 2 Nr 4 eingeschränkt. Entscheidungen im einstweiligen Anordnungsverfahren in Gewaltschutzsachen sind danach anfechtbar, wenn sie aufgrund mündlicher Verhandlung ergangen sind. Unerheblich ist, ob es sich um eine stattgebende oder zur...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Grenzen der Anwendbarkeit.

1. Rechtsweginterne Abgrenzungsfragen. Rn 2 Rechtsweg in diesem Verständnis bedeutet Abgrenzung der Zuständigkeiten der einzelnen, grds gleichwertigen Gerichtsbarkeiten (Art 95 GG). Hierauf beschränkt sich der Anwendungsbereich der Vorschriften. Für sonstige Zuständigkeitszweifel etwa bei rechtsweginternen Abgrenzungsfragen zwischen allg und besonderen Spruchkörpern finden si...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Die einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen.

I. Zuständigkeiten bei Urteilen (Abs 1). 1. Erste Instanz. Rn 3 Das erstinstanzliche Gericht entscheidet über Wiederaufnahmeklagen gegen seine Urteile. Hat nur eine Instanz entschieden, ist diese also für die Wiederaufnahmeklage immer zuständig (vgl BFH/NV 11, 445 [BFH 08.12.2010 - IX R 12/10]). Bei einem Verfahren über mehrere Instanzen gilt folgende Unterscheidung: 2. Berufun...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 8. Rechtsbeschwerde.

Rn 22 Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde nach § 574 gegeben, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat (§ 574 I Nr 2) oder wenn das Beschwerdegericht die sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen hat (§ 574 I Nr 1 iVm § 522 I 4).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Kosten/Gebühren (Schneider).

I. Gericht. Rn 4 Im gerichtlichen Verfahren wird nach Nr 1623 KV eine 0,5 Gebühr erhoben. II. Anwalt. Rn 5 Das Verfahren zählt nach § 16 Nr 9 RVG zum Rechtszug. Als Einzeltätigkeit erhält der Anwalt eine Verfahrensgebühr nach Nr 3327 VV RVG und unter den Voraussetzungen der Vorbem 3 III VV RVG eine Terminsgebühr nach Nr 3332 VV RVG.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel.

Rn 6 Wegen der Voraussetzungen wird auf § 796a Rn 3 verwiesen. Zuständig für die Bestätigung ist nach § 1079 Nr 1 das Gericht, welches die Vollstreckbarerklärung ausgesprochen hat; dieses entscheidet durch den Rechtspfleger nach § 20 Nr 11 RPflG (Musielak/Voit/Voit Rz 4; Wagner IPRax 05, 189, 192; Gebauer NJ 06, 103, 104).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Kosten/Gebühren.

Rn 13 Für die Widerspruchsklage und die Bereicherungsklage KV 1210 ff beim Gericht. Für den RA entstehen die Gebühren für das erstinstanzliche Verfahren nach VV 3100 ff. Der Streitwert der Widerspruchsklage ist der Betrag, dessen vorrangige Befriedigung durch das Urt erreicht werden soll. Nebenforderungen zu der Forderung also Zinsen und Kosten sind hinzuzurechnen. Der Strei...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Verweisung auf Antrag des Beklagten (Abs 1).

Rn 2 Antragsbefugt ist nur der Beklagte. Der Kläger kann allenfalls eine Verweisung vAw anregen. Die Erklärung des Beklagten ist auslegungsfähig; der Wille, vor einer Zivilkammer verhandeln zu wollen, muss zum Ausdruck gelangen. Der Antrag ist zeitlich beschränkt (vgl § 101). Der Antrag ist begründet, wenn eine Handelssache nicht vorliegt.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Geschichte.

Rn 1 Dieses spezielle Verfahren geht zurück auf die dem nachklassischen römischen Recht entstammende prozessunabhängige u ohne Beteiligung des Gegners möglich gewesene ›probatio ad perpetuam rei memoriam‹, also den ›Beweis zum ewigen Gedächtnis‹, u auf die im kanonischen Recht entwickelte Möglichkeit der Beweissicherung bei drohendem Verlust des Beweismittels, welche dann di...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Grundsatz.

Rn 2 Nach § 1026 dürfen die Gerichte in Angelegenheiten der Schiedsgerichtsbarkeit nur dann und insoweit tätig werden, als dies nach dem 10. Buch zulässig ist. § 1062 teilt die Zuständigkeit in Schiedssachen zwischen den Amtsgerichten und den OLG auf. § 1062 berücksichtigt jedoch nicht die Zuständigkeit der Amts- und Landgerichte beim Einwand der Schiedsvereinbarung gegen ei...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Rechtsmittel.

I. Zeugen. Rn 5 Gegen die Anordnungen, auch gegen bestimmte Anordnungen nach § 378 I, II steht dem Zeugen gem § 355 II kein Rechtsmittel zu. Gegen Zwangsmaßnahmen wegen Verletzung der Vorlagepflicht kann er sich dagegen mit der sofortigen Beschwerde gem §§ 378 II, 390 III wehren. II. Parteien. Rn 6 Maßnahmen nach § 378 stehen im Ermessen des Gerichts. Wird aber durch Unterlasse...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Abgrenzung zu § 793.

1. Kriterien. Rn 2 § 766 ermöglicht die Überprüfung sowohl von Maßnahmen des Vollstreckungsgerichts als auch des GV; nicht überprüft werden mit § 766 die Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts. Liegt eine Entscheidung vor, ist die sofortige Beschwerde nach § 793 der richtige Rechtsbehelf (BGH ZIP 04, 1379). In Familiensachen ist § 766 entspr über § 120 I FamFG anzuwenden (...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Bedeutung und Normzweck.

Rn 1 Die Norm regelt bestimmte Fälle der Unzulässigkeit der Haftvollstreckung. Dabei wurden inhaltlich die §§ 906 und 909 II aF im Wesentlichen übernommen. Eine Abweichung besteht aber bei der Länge der Wirksamkeit des Haftbefehls.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung.

1. Allgemeine Verfahrensvoraussetzungen. a) Ordnungsgemäßer Vollstreckungsantrag/Zuständigkeit. Rn 8 Der erforderliche Antrag des Gläubigers gem § 753 ist an das Prozessgericht 1. Instanz als zuständiges Organ der Zwangsvollstreckung zu richten. In Fällen der Zuständigkeit des LG besteht Anwaltszwang nach § 78 I – nicht nur in der mündlichen Verhandlung. Dies gilt auch nach de...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Tatbestand.

I. Materieller. 1. Begriff, Arten und Eintrittszeitpunkt der Rechtsnachfolge. Rn 5 Unter Rechtsnachfolge iSv § 727 ist jede ganze oder tw lebzeitige oder erbrechtliche Form von Gesamt- oder Einzelsukzession in die Titelposition zu verstehen. Worauf die Rechtsnachfolge juristisch beruht, ist dagegen nicht entscheidend (Frankf NJW-RR 06, 155 [OLG München 18.10.2005 - 32 Wx 104/0...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Verfahren.

I. Zuständigkeit. Rn 2 Zuständig für die Vollstreckbarerklärung ist das Gericht, das für die Geltendmachung des zu vollstreckenden Anspruchs zuständig wäre, § 796b I; darauf, bei welchem Gericht der Vergleich niedergelegt wurde (vgl hierzu § 796a I 9), kommt es nicht an. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach §§ 12 ff; die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus §§ 23 f...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / V. Keine Kostenentscheidung.

Rn 9 Nach Abs 4 ergeht im Verweisungsbeschluss keine Kostenentscheidung. Die entstandenen Kosten sind bei der Endentscheidung des durch die Verweisung zuständig gewordenen Gerichts (§ 81) zu berücksichtigen (Begr zu § 3 RegE in BTDrs 16/6308, S 175).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Beispiele für einzelne Maßnahmen.

Rn 5 Die Aufzählung in § 938 II ist nicht abschließend (›auch‹), sondern nennt nur eine Reihe praxisrelevanter Maßnahmen. I. Sequestration. Rn 6 Hierunter ist die Sicherstellung, Verwahrung und Verwaltung einer Sache (BGHZ 146, 17, 20 = NJW 01, 434; 172, 98 Rz 11 = NJW-RR 08, 487; Kobl MDR 81, 855; München MDR 84, 62), einer Forderung oder Vermögensmasse zu verstehen. Auch ein...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Tatbestand.

1. Formeller. Rn 6 Die Einstellung der Zwangsvollstreckung erfolgt nur auf einen entsprechenden Antrag des Schuldners, der auf den Erlass einer der in § 707 genannten Anordnungen mit hinreichender Bestimmtheit gerichtet ist und für den, was die Frage des Anwaltszwangs und die Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle anbelangt, die allgemeinen Vorschriften gelten (§§ 78, 496...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / e)

Rn 6 § 383 begründet ein Recht des Zeugen, nicht der Partei; zeugnisverweigerungsberechtigt kann die ›Partei‹ daher nur dann sein, wenn sie im eigenen Verfahren, zB wegen Prozessunfähigkeit, vertreten wird und deshalb als Zeuge auftritt (§ 373 Rn 12; Zö/Greger § 383 Rz 2).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Vertretung durch RA.

Rn 3 Zustellungsveranlasser und -adressat (vgl § 166 Rn 3) müssen durch einen RA (oder eine ihm gleichgestellte Person, zB Abwickler) vertreten sein. Für das Erlöschen einer bestehenden Vollmacht gilt § 87, für die Überprüfung § 88. Eine unmittelbare Zustellung an die anderen in § 174 genannten Personen (§ 174 Rn 1) ist nicht möglich.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

Einstweilige Verfügungen in Bezug auf den Streitgegenstand sind zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Rücknahme der Klage im Ausgangsverfahren.

I. Musterkläger (Abs 1). Rn 2 Nimmt der Musterkläger seine Klage im Ausgangsverfahren zurück, so scheidet er aus dem Musterverfahren aus (vgl aber KK-KapMuG/Vollkommer Rz 6: Ausscheiden erst mit Bestimmung eines neuen Musterklägers). Er bleibt aber an die Ergebnisse des Musterverfahrens gebunden, s § 22 I 3 KapMuG. Es ist dann ein neuer Musterkläger anhand der Kriterien des §...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

Für die weitergehenden Wirkungen des Musterentscheids gelten die Vorschriften des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Die Vorschrift im Einzelnen.

I. Verfahren. Rn 2 IdR ergeht der Beschluss gem § 113 I 2 iVm § 128 IV auf dem Büroweg; eine mündliche Verhandlung ist aber nicht ausgeschlossen. Eine mündliche Verhandlung muss jedenfalls nicht erfolgen, wenn der Antragsgegner sich nicht verteidigt. Wären Einwendungen erheblich, wenn sie vervollständigt würden, könnte eine mündliche Verhandlung zur schnelleren Klärung angeze...mehr