Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Widerklagen sind nicht statthaft. (2) Als Beweismittel sind bezüglich der Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde sowie bezüglich anderer als der im § 592 erwähnten Tatsachen nur Urkunden und Antrag auf Parteivernehmung zulässig. (3) Der Urkundenbeweis kann nur durch Vorlegung der Urkunden angetreten werden.mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Vorschussklage.

Rn 64 Der Wert richtet sich nicht nach dem geforderten Vorschuss, sondern analog § 41 V nach dem Jahreswert der angemessenen Mietminderung (LG Berlin NJW 12, 693).mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Rechtskrafterstreckung.

Rn 3 Eine notwendige Streitgenossenschaft liegt sowohl bei einer allseitigen Rechtskrafterstreckung, die bei stattgebendem und klageabweisendem Urt eingreift, als auch bei einer nur einseitigen Rechtskrafterstreckung vor, die entweder an die Klagestattgabe oder Klageabweisung anknüpft. 1. Allseitige Rechtskrafterstreckung. Rn 4 Eine allseitige Rechtskrafterstreckung sehen nur ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Zweck der Norm.

I. Zeugenpflichten. Rn 1 Der Zeuge ist verpflichtet, auf ordnungsgemäße Ladung vor dem Gericht zu erscheinen. Die Folgen eines Verstoßes gegen diese Pflicht, also eines Ausbleibens, regelt § 380. Der Zeuge ist außerdem verpflichtet, auszusagen und ggf seine Aussage zu beeiden, § 393. Die Durchsetzung dieser beiden letztgenannten, öffentlich-rechtlichen Pflichten ist in § 390 ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

1Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so beginnt das schiedsrichterliche Verfahren über eine bestimmte Streitigkeit mit dem Tag, an dem der Beklagte den Antrag, die Streitigkeit einem Schiedsgericht vorzulegen, empfangen hat. 2Der Antrag muss die Bezeichnung der Parteien, die Angabe des Streitgegenstandes und einen Hinweis auf die Schiedsvereinbarung enthalten.mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Begründung.

a) Stattgebender Beschluss. Rn 6 Der Beschl ist zu begründen, falls Ratenzahlung oder der Einsatz von Vermögenswerten angeordnet wurde (Saarbr FamRZ 11, 745; 10, 1753; Brandbg OLGR 03, 504; s zum Begründungszwang auch § 120 Rn 3). Der Beschl hat eine eindeutige Aussage über die Höhe der Ratenzahlungen und deren Beginn zu treffen. Eine stillschweigende Einschränkung der Bewill...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Verbundene Räumungs- und Zahlungsklage.

1. Räumungsklage. Rn 3 Erforderlich ist die Erhebung einer Räumungsklage. Die Anspruchsgrundlage ist unerheblich (Naumbg NJW 16, 1250 [OLG Naumburg 15.09.2015 - 12 W 84/15]; Schmidt-Futterer/Streyl § 283a Rz 8; Zö/Greger, § 283a ZPO Rz 2; Monschau in Lützenkirchen, AnwaltsHdb Mietrecht, 5. Aufl. M Rz 326h). IdR wird dies § 546 BGB sein. Möglich ist aber auch der Herausgabeans...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Verfahren.

Rn 2 Hinsichtlich der Vollstreckbarkeit des Beschlusses wird dieser gem Abs 1 S 2 dem Kostenfestsetzungsbeschluss (§ 794 I Nr 2 ZPO) gleichgestellt. Der Sachwalter kann daher aus diesem Beschluss etwaige restliche Kosten gegen den Unternehmer vollstrecken oder umgekehrt im Falle des Abs 1 Nr 3. Gegen den Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, sofern sie gem § 574 I Nr...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Allgemeines.

Rn 3 Die Beteiligten (§ 7) können das (Beschwerde-)Verfahren selbst betreiben und müssen sich nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen (Begr zu § 10 RegE in BTDrs 16/6308, S 181). Das gilt dann nicht, wenn eine Vertretung ›geboten‹ ist, bspw bei schwieriger Sach- oder Rechtslage oder bei querulatorischen Personen, die nicht ordnungsgemäß und sachlich vortra...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Zweck der Norm.

Rn 1 Zeugen werden häufig erhebliche Gedächtnisleistungen abverlangt, insb wenn sie über längere Zeit zurückliegende Wahrnehmungen aussagen sollen. § 378 dient dazu, die Verwirklichung der Zeugenpflicht zur wahrheitsgemäßen und vollständigen Aussage praktikabel zu halten. Der Zeuge soll und darf also sein Gedächtnis durch Einsicht in seine Unterlagen auffrischen. Zu Recht wi...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Zweck.

I. Veröffentlichung im Bundesanzeiger auf Kosten des Beklagten (S 1 Alt 1). Rn 1 Die Vorschrift sollte die faktische Breitenwirkung eines Urteils verbessern, indem die Urteilsformel auf Kosten des unterlegenen Beklagten im Bundesanzeiger bekannt gemacht wird. Sie wird heute der Sache nach ersetzt durch eine Publikation des Urteils gem § 5a II . II. Sonstige Veröffentlichung auf...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Anwendungsbereich.

Rn 4 Im FG-Verfahren konnte die Entscheidung früher einem Anwesenden zu Protokoll bekannt gemacht werden, § 16 III FGG aF; vgl dazu auch BayObLG NJW 70, 1551, 1552, anders jetzt § 15 FamFG. Zur Anwendung über § 173 VwGO zuletzt BVerwG 17.6.16, 2 B. 101.15.mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Prozessaufrechnung.

a) Zulässigkeit. Rn 14 Das materielle Recht kann der Aufrechnung entgegenstehen (vgl nur §§ 390, 392–394 BGB). Ebenso wird die Aufrechnung durch materiellrechtliche Aufrechnungsverbote eingeschränkt. Auch prozessrechtliche Absprachen können zur Unzulässigkeit des Aufrechnungseinwands führen. In all diesen Fällen muss das Gericht vor Eintritt in die Sachprüfung über die zur Au...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Gütliche Streitbeilegung.

I. Verhalten des Gerichts. Rn 4 Nach § 278 ist ein staatliches Gericht gehalten, in verschiedenen Formen auf eine gütliche Streitbeilegung hinzuwirken. Zu unterscheiden sind im Wesentlichen drei verschiedene Wege. Zunächst muss nach § 278 I das Gericht in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits bedacht sein. Sodann muss nach § 278 II–V das Geri...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Rechtsmittel.

Rn 3 Der Ergänzungsbeschluss ist eine selbstständige Endentscheidung (§ 38 I) über einen noch nicht beschiedenen Gegenstand. Daher ist der Ergänzungsbeschluss selbstständig mit der sofortigen Beschwerde (§ 58) anfechtbar. Ist allerdings die Ausgangsentscheidung unanfechtbar, so findet auch gegen den Ergänzungsbeschluss kein Rechtsmittel statt.mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Das Verbot von Ausnahmegerichten.

I. ›Besondere Gerichte‹. Rn 20 Das eine besondere Ausprägung des allg Grundsatzes des S 2 darstellende Verbot von Ausnahmegerichten fand sich bereits in der Paulskirchenverfassung von 1848 (dazu Kissel/Mayer § 16 Rz 12 mwN) und in der Preuß Verfassung von 1850, nicht indes in der Reichsverfassung von 1871, was die historische Bedeutung des gleich lautenden § 16 S 1 GVG 1879 u...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Modalitäten und Wirkungen der Abgabe (S 3).

1. Die Abgabeentscheidung. Rn 5 S 3 ordnet die entsprechende Anwendung des § 281 II, III 1 ZPO an. Zwar gilt gem § 113 I 2 die Vorschrift des § 281 ZPO ›eigentlich‹ vollumfänglich; die ausdrückliche Regelung des § 123 S 3 nimmt die nicht ausdrücklich genannten Teile der Norm wieder aus (vgl auch MüKoFamFG/Lugani § 123 Rz 9). Hieraus folgt, dass Anträge betreffend die Zuständi...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Tatbestand.

I. Begründung der Zuständigkeit. 1. Sachlich (Abs 1) und funktionell. Rn 2 Die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts als Vollstreckungsgericht ist nach § 802 eine ausschließliche. Sie bestimmt sich unabhängig davon, von welchem Prozessgericht der Titel stammt (MüKoZPO/Heßler § 764 Rz 2). Erklären andere Gesetze als die ZPO die Vorschriften des Achten Buchs für anwendbar, be...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Musterbeklagte.

Rn 7 Unter mehreren Bekl in den Ausgangsverfahren findet keine Auswahl statt, sondern alle werden gem Abs 4 zu Musterbeklagten. Das OLG hat dabei kein Auswahlermessen (Braunschw ZIP 21, 31). Auf Beklagtenseite gibt es daher keine Beigeladenen. Das gilt auch dann, wenn durch eine spätere Aussetzung von Einzelverfahren neue Musterbeklagte hinzukommen; es gelten dann die Grunds...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Rechtsmittel.

Rn 3 Ein die Berichtigung ablehnender Beschluss ist (isoliert) unanfechtbar (III 1). Evtl Mängel des ursprünglichen Beschlusses müssen mit Rechtsmitteln gegen diesen Beschluss angegriffen werden. Ein Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, ist mit der sofortigen Beschwerde angreifbar (III 2).mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Tätigkeitsbeschränkungen (Abs 3).

Rn 4 Die in Abs 3 geregelten Tätigkeitsbeschränkungen sollen die Unparteilichkeit des Streitmittlers sichern und das Vertrauen der Verbraucher in die Tätigkeit von Verbraucherschlichtungsstelle stärken. Innerhalb von drei Jahren vor der Bestellung zum Streitmittler darf dieser nicht in den genannten Unternehmen oder Verbänden tätig gewesen sein.mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Verfahren vor dem Ausgangsgericht.

I. Prüfung der Ausgangsentscheidung. Rn 2 Das Ausgangsgericht (Richter, Kammer oder Rechtspfleger) hat die Zulässigkeit und die Begründetheit der sofortigen Beschwerde zu prüfen. Dabei hat es sich mit etwaigem neuen Vorbringen der Beschwerdebegründung (vgl § 571 II 1) auseinanderzusetzen. Erforderlichenfalls ist sogar Beweis zu erheben (BTDrs 14/4722, 115). Bis dahin fehlerha...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Materiell-rechtliche Erklärungen, Inhalt.

1. Bestimmtheitsgebot. Rn 44 Vor dem 1.1.99 errichtete Urkunden können nur die Verpflichtung zur Zahlung einer bestimmten Geldsumme oder zur Leistung einer bestimmten Quantität vertretbarer Sachen oder Wertpapiere zum Gegenstand haben. Nach dem 1.1.99, Datum des Inkrafttretens der 2. Zwangsvollstreckungsnovelle (BGBl I 97, 3040), kann jeder einer vergleichsweisen Regelung zug...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Verstoß.

Rn 3 Bei Verletzung des § 174 S 1 ist die Zustellung unwirksam. Heilung ist möglich. Der Vermerk nach S 2 ist nur Zustellungsnachweis, nicht Wirksamkeitsvoraussetzung, und kann daher nachgeholt werden (BGH NJW 83, 884).mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Abänderung.

Rn 28 Der Wertfestsetzung § 3 Rn 18; Einfluss auf die Kostengrundentscheidung § 3 Rn 22.mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / F. Wirkungen.

I. Grundlagen. 1. Beschlagnahme. Rn 67 Mit der Pfändung wird die Beschlagnahme der Forderung bewirkt und ein Pfändungspfandrecht zugunsten des Gläubigers begründet (§ 804 Rn 1, 3; Zö/Herget § 804 Rz 1). Die Pfändung berechtigt den Gläubiger noch nicht zur Verwertung. Dafür ist entweder eine Überweisung gem § 835 oder eine andere Anordnung nach § 844 erforderlich. Durch die Tre...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Lebenslange, regelmäßige Zahlung ab dem 60. Lebensjahr bzw bei Berufsunfähigkeit, Nr 1.

a) Zahlungsmodalitäten bei der Altersversorgung. Rn 14 Bei Altersversorgungsverträgen, in denen der Versicherungsfall vom Eintritt eines bestimmten Lebensalters abhängt, darf der Zahlungsbeginn nicht vor dem vollendeten 60. Lebensjahr erfolgen. Dieses Kriterium besteht nur für Altersrenten des Schuldners, davon ausgenommen sind also Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenrent...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Voraussetzungen.

I. Hinterlegung eines Geldbetrages im Rahmen der Zwangsvollstreckung. Rn 3 Es muss ein Geldbetrag iRd Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen hinterlegt worden sein, entweder durch den Gerichtsvollzieher nach § 827 II oder durch den Drittschuldner nach § 853 und eine Anzeige der Sachlage an das Amtsgericht erfolgt sein. Die Hinterlegung des Schuldbetrags durch den Drit...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Vertretung nur durch beim BGH zugelassene Rechtsanwälte.

Rn 4 Die Parteien können sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 1065 nur durch beim BGH zugelassene Rechtsanwälte vertreten lassen, § 78 I 3.mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Zuschlag (Abs 1 S 2).

Rn 9 Bei der Internetversteigerung erfolgt der Zuschlag nicht als äußerlich erkennbarer Akt. Vielmehr ist mit dem Ende der Versteigerung der Zuschlag ohne Weiteres demjenigen erteilt, der zu diesem Zeitpunkt das höchste Gebot abgegeben hat, es sei denn, das Mindestgebot nach § 817a ist nicht erreicht. Von dem Zuschlag ist der Meistbietende zu benachrichtigen (Abs 1 S 2 Hs 2).mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Nicht wiederkehrend zahlbare Vergütungen für persönliche Arbeiten und Dienste.

1. Persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste. Rn 11 Der sachliche Anwendungsbereich der ersten Alternative erfasst das Einkommen des Schuldners, welches dieser durch den Einsatz seiner Arbeitskraft erzielt. Die Regelung schützt den Schuldner bei nicht wiederkehrend zahlbaren Vergütungen für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste. Diese Formulierung entspricht der bishe...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Kosten/Gebühren.

Rn 7 Für den Rechtsstreit gelten die allgemeinen Kostenregeln der §§ 91 ff für einen erstinstanzlichen Rechtsstreit.mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

Kann der Gläubiger die Sicherheit nach § 709 nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten leisten, so ist das Urteil auf Antrag auch ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären, wenn die Aussetzung der Vollstreckung dem Gläubiger einen schwer zu ersetzenden oder schwer abzusehenden Nachteil bringen würde oder aus einem sonstigen Grund für den Gläubi...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

Die Pfändung des Guthabens eines Kontos bei einem Kreditinstitut umfasst das am Tag der Zustellung des Pfändungsbeschlusses bei dem Kreditinstitut bestehende Guthaben sowie die Tagesguthaben der auf die Pfändung folgenden Tage.mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Rechtsbehelfe.

Rn 25 Wird dem Antrag des Gläubigers nicht oder nicht in vollem Umfang stattgegeben, kann er die sofortige Beschwerde nach den §§ 11 I RpflG, 793 einlegen. Wurde der Schuldner zuvor nicht angehört, § 834, kann er gegen die Vollstreckungsmaßnahme nach § 766 vorgehen. Der Drittschuldner kann regelmäßig die Erinnerung nach § 766 einlegen, um Klarstellung über die unpfändbaren T...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Notarielle Urkunden.

1. Vollstreckbare Ausfertigung. Rn 6 Zur Erteilung der Vollstreckungsklausel für Unterwerfungserklärungen aus notariellen Urkunden ist gem § 797 I 2 a der Notar zuständig, welcher die Urkunde verwahrt. Befindet sich die Urkunde in der Verwahrung der Notarkammer oder des AG, ist für die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung die Notarkammer bzw das AG zuständig, § 797 I 2b...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Ausschluss nach § 41 Nr 1 ZPO.

Rn 4 Ein Ausschluss nach § 41 Nr 1 ZPO erfolgt, wenn die Gerichtsperson an einem Verfahren selbst beteiligt ist oder zu einem Beteiligten in dem Verhältnis eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen steht (zB der den Erbschein erteilende Entscheidungsträger ist selbst Erbe).mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Kosten/Gebühren.

Rn 13 Durch die Maßnahmen der §§ 882b ff, insb Eintragungen und Löschungen, entstehen grds keine Gerichtsgebühren (Wieczorek/Schütze/Schreiber Vor §§ 882b ffRz 7). Allerdings können evtl Auslagen für die Erteilung von Abdrucken und Listen erhoben werden, vgl bei § 882g. Zu den Rechtsanwaltsgebühren für das Verfahren s die Kommentierung von §§ 882e, 882 f.mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Vertragliche Grundlage.

a) Allgemeines. Rn 7 Der Anspruch des Schuldners muss auf vertraglicher Grundlage beruhen. In erster Linie ist an Verträge mit der Versicherungs- und Finanzwirtschaft zu denken, doch ist dies keine notwendige Voraussetzung, solange die anderen Anforderungen aus § 851c I erfüllt sind. Im Gesetzgebungsverfahren ist dies mit dem Wechsel von der Bezeichnung ›Rente‹ zu der umfasse...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Rechtsquelle.

Rn 1 § 1065 hat keine Entsprechung im UNCITRAL-MG.mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) 1In der Berufungsinstanz ist über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf Antrag vorab zu entscheiden. 2Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen; § 128 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. (2) Eine Anfechtung der in der Berufungsinstanz über die vorläufige Vollstreckbarkeit erlassenen Entscheidung findet nicht statt.mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Bekanntgabe.

Rn 10 Dem Zeugen ist der Beschl zuzustellen (§§ 329 III, 380 III), ggü den Parteien genügt die formlose Mitteilung (Musielak/Voit/Huber § 380 Rz 3a).mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / e) Nr 5.

Rn 18 Der Einzelrichter entscheidet über den Wert des Streitgegenstands unabhängig davon, ob dieser für die Zulässigkeit der Berufung oder für die Höhe der Gebühren von Bedeutung ist (§§ 24, 25 GKG BayObLG DB 95, 1169).mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 Die Vorschrift setzt – ohne allerdings selbst die Abgrenzung vorzunehmen – die unterschiedlichen Entscheidungsbefugnisse von verordnetem Richter und Prozessgericht voraus und betont die fortbestehende Zuständigkeit des Prozessgerichts für das Verfahren, soweit dem beauftragten und ersuchten Richter keine eigenständigen Entscheidungsbefugnisse zuwachsen.mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 4. Erledigung des Hauptantrags.

Rn 19 Entscheidung über Hilfsantrag (BGH NJW 03, 3202 [BGH 03.07.2003 - I ZR 270/01]).mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Begründetheit der Klauselerteilungsklage.

I. Verfahren. Rn 6 Die Klage nach § 731 ist begründet, wenn die allgemeinen und die besonderen Klauselerteilungsvoraussetzungen nach §§ 724 (§ 724 Rn 4 ff), 726, 727–729 im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorliegen. Es handelt sich um ein selbstständiges ordentliches Erkenntnisverfahren, in dem alle Beweismittel der ZPO zugelassen sind (nicht nur der Urkundsbewei...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Anwendungsbereich.

I. Gerichtliche Urkunden. 1. Erteilung vollstreckbarer Ausfertigung, Verfahren, Rechtsmittel. Rn 3 Die vollstreckbare Ausfertigung gerichtlicher Urkunden wird gem § 797 I von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts erteilt, welches die Urkunde verwahrt. In den Fällen der qualifizierten Klausel nach den § 726 ff ist anstelle des Urkundsbeamten der Geschäftstelle gem...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Einleitung der mündlichen Verhandlung (Abs 1).

I. Antragsstellung. Rn 2 Die mündliche Verhandlung wird eingeleitet durch das Stellen der Anträge. Dies kann durch Verlesen der Anträge aus dem Schriftsatz (§ 297 I), aufgrund der Bezugnahme auf die vorbereitenden Schriftsätze oder, die Gestattung des Vorsitzenden vorausgesetzt, durch Erklärung zu Protokoll nach § 297 I 3 erfolgen. Die bloße Antragstellung leitet die Verhandl...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Haftung des gerichtlich bestellten SV.

I. Öffentlich-rechtlich. Rn 16 Öffentlich-rechtlich bestehen keine Ansprüche der Parteien oder Dritter. Eine Sonderbeziehung besteht nur zwischen SV und Gericht (s dazu § 413 Rn 4), diese entfaltet keine drittschützende Wirkung (Ddorf NJW 86, 2891 [OLG Düsseldorf 06.08.1986 - 4 U 41/86]). Der SV ist nicht Träger hoheitlicher Gewalt; ein Anspruch gem § 839 BGB iVm Art 34 GG ko...mehr