Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Anwendungsbereich.

I. Erfasste Rechte. 1. Anwendbarkeit. Rn 3 § 7 gilt unmittelbar für Grunddienstbarkeiten iSd §§ 1018 ff BGB. Darüber hinaus erfasst die Norm auch sonstige Rechte, die eine Wertverschiebung von einem Grundstück zum anderen mit sich bringen (St/J/Roth § 7 Rz 3). Das sind namentlich: Fischereirechte (KG OLGZ 75, 138); Licht- und Fensterrechte (BGH RPfleger 59, 112); Notwegrecht i...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

Wird eine Entscheidung auf Rechtsbeschwerde teilweise aufgehoben, kann das Rechtsbeschwerdegericht auf Antrag eines Beteiligten die Entscheidung auch insoweit aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverweisen, als dies wegen des Zusammenhangs mit der aufgehobenen Entscheidung geboten erscheint. Eine Aufhebung des ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Zuständigkeit für Musterfeststellungsverfahren.

Rn 9 Anstelle der bislang in Abs 3 geregelten Zuständigkeit für Musterfeststellungsverfahren sieht nunmehr § 3 VDuG eine entsprechende Zuständigkeit vor, vgl dazu § 3 VDuG Rn 1 ff.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 Diese Vorschrift dient der Prozesswirtschaftlichkeit, indem über die Sachurteilsvoraussetzungen abgesondert verhandelt wird ähnl wie in § 146 für einzelne Angriffs- und Verteidigungsmittel. Das Gericht braucht sich nur mit den abgesonderten Fragen zu befassen und die Parteien ersparen sich (zumindest vorläufig) Sachvortrag zu sonstigen Fragen.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Herstellung des Protokolls.

I. Unverzügliche Herstellung. Rn 4 Das Protokoll ist im Fall der vorläufigen Aufzeichnung unverzüglich, mithin iSd § 121 I 1 BGB ohne schuldhaftes Zögern, nach der Sitzung herzustellen und den Parteien in Abschrift formlos mitzuteilen. Es ist ein Gebot des fairen Verfahrens, die Parteien über den Inhalt des Protokolls in Kenntnis zu setzen, um evtl Missverständnisse oder Unri...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Einzelrechtsübergang.

a) Rechtsgeschäft. Rn 6 Übertragung, Belastung oder Aufgabe eines Rechts, wenn dadurch dem Kl die Aktiv-, dem Bekl die Passivlegitimation genommen wird, entspr auch Übertragung der Klagemarke auf einen Dritten während des Markenverletzungsprozesses (Frankf GRUR-RR 15, 204). Mit Beschl der Eigentümergemeinschaft, die Verfolgung eines sog gemeinschaftsbezogenen Anspruchs an sic...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) 1Das Gericht kann die Sache mit den Beteiligten in einem Termin erörtern. 2Die §§ 219, 227 Abs. 1, 2 und 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. (2) Zwischen der Ladung und dem Termin soll eine angemessene Frist liegen. (3) In geeigneten Fällen soll das Gericht die Sache mit den Beteiligten im Wege der Bild- und Tonübertragung in entsprechender Anwendung des § 128a...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Antrag.

Rn 4 Ein förmlicher Antrag einer beteiligten Person muss nicht gestellt werden. Es genügt, dass eine Beanstandung durch das Vorbringen konkludent zum Ausdruck kommt. Zur Beanstandung berechtigt sind alle an der Verhandlung beteiligten Personen, also sowohl die Parteien und ihre Prozessbevollmächtigten als auch Streithelfer, Zeugen oder Sachverständige, nicht jedoch Richter (...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Unpfändbare Sachen.

Rn 2 Woraus sich die bestehende Unpfändbarkeit ergibt, spielt für die Anwendbarkeit keine Rolle. Sie kann auf § 811 beruhen, aber auch auf sonstigen Pfändungsverboten (s § 811 Rn 54).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / j) BMJ.

Rn 13 Es ist hinzuweisen auf die AnO v 1.2.13, BGBl I, 167. Zum Sitz der Behörde vgl Rn 4.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Verfahren und Durchführung der Vollstreckung.

I. Zuständigkeit. Rn 4 § 889 regelt die sachliche (nach § 802 ausschl) Zuständigkeit des AGs als Vollstreckungsgericht nach § 764, auch bei arbeitsgerichtlichen (§ 62 II 1 ArbGG) Titeln (Wieczorek/Schütze/Rensen Rz 9). Die Zuständigkeit des Prozessgerichts betrifft sowohl die Terminsbestimmung und die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung als auch deren Vollstreckung. IRd ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Personelle Voraussetzungen.

1. GV als Vollstreckungsorgan. Rn 2 Seiner rechtlichen Stellung nach ist der GV Beamter iSv § 1 GVO oder in den neuen Bundesländern Angestellter des öffentlichen Dienstes (Schuschke/Walker/Walker Vor § 753–763 Rz 2). Rechtsgrundlagen seiner Tätigkeit sind §§ 154 f GVG, die bundeseinheitlichen GVordnungen (GVO) der Länder sowie die Geschäftsanweisung für GV (GVGA). Zwar bindet...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

Das Gericht hat vor einer Entscheidung in einem Verfahren über einen Anspruch nach § 2, das eine Zuwiderhandlung gegen ein Verbraucherschutzgesetz nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 zum Gegenstand hat, die zuständige inländische Datenschutzbehörde zu hören. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlun...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Zuständigkeit.

Rn 3 Zuständig zur Aufnahme von Anträgen und Erklärungen ist jedes deutsche Amtsgericht. Es handelt sich dabei um eine Maßnahme der Justizverwaltung, so dass für die Zuständigkeit innerhalb des Amtsgerichts nicht das verfassungsrechtliche Gebot des gesetzlichen Richters anzuwenden ist (MüKoZPO/Wagner § 129a Rz 3).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / J. Inkrafttreten.

Rn 52 Mit dem Inkrafttreten der Neuregelungen zum 1.12.22 gelten die neuen Regelungen, und zwar auch in einem laufenden Vollstreckungsverfahren.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 4. Keine unverzügliche Auskunft auf Verlangen des Klägers.

a) Überblick. Rn 18 Voraussetzung ist weiterhin, dass der Widerspruch des Beklagten außergerichtlich nicht erklärt worden ist oder dass er zwar erklärt wurde, aber auf Verlangen des Klägers nicht begründet wurde. b) Widerspruch. Rn 19 Nach § 574b I BGB ist der Widerspruch des Mieters gegen die Kündigung schriftlich zu erklären. Geschieht dies nicht, kann der Kl nicht wissen, ob...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Gericht.

Rn 15 Es wird eine 3,0-Gebühr nach Nr 1210 KV erhoben. Es besteht Vorauszahlungspflicht nach § 12 I GKG. S § 253 Rn 25.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Zuständigkeit.

1. Gerichtsvollzieher. Rn 4 Die Schätzung nimmt grds der GV bei der Pfändung vor. Erforderlichenfalls muss er hierzu Erkundigungen einholen. Das Ergebnis seiner Schätzung nimmt er in das Pfändungsprotokoll auf (§ 86 I 1 Nr 1 GVGA). Hält er sich für nicht ausreichend kompetent, darf er, wenn § 813 dies nicht vorsieht (s Rn 5), nicht von sich aus einen Sachverständigen zuziehen...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Öffentliche Urkunde.

I. Begriff. Rn 2 Der Terminus der öffentlichen Urkunde ist verordnungsautonom in Art 2 lit c legaldefiniert. Notarielle Urkunden aus den sechs Gründungsstaaten dürften diese Vorgaben regelmäßig erfüllen (Gebauer/Wiedmann/Gebauer/Berner Rz 2; vertiefend Kropholler/v Hein Rz 3). II. Ausfertigung in Mitgliedstaat. Rn 3 Die Wendung ›Ursprungsmitgliedstaat‹ (Art 2 lit d) impliziert,...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Die Tatbestandsmerkmale des § 24 I im Einzelnen.

I. Anwendbarkeit in Fällen mit Auslandsberührung. Rn 2 Im Anwendungsbereich des Art 22 Nr 1 EuGVVO (= Art 24 Nr 1 EuGVVO in der seit dem 10.1.15 geltenden Fassung) wird § 24 verdrängt. Sofern § 24 nicht ohnehin durch speziellere international-zivilprozessrechtliche Vorschriften ausgeschlossen wird, ist die Vorschrift nicht doppelfunktional in der Weise auszulegen, dass bei Au...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Arbeitsgerichtliche Bestandsstreitigkeiten.

a) Grundsätze. Rn 5 Hier gelten die genannten Maßstäbe entspr (GMP/Schlewing § 1 Rz 5). Allg Völkerrecht steht der Bejahung deutscher Gerichtsbarkeit hinsichtlich nicht hoheitlicher Betätigungen fremder Staaten auch insoweit nicht entgegen (zB BAG NZA 05, 1117 [BAG 15.02.2005 - 9 AZR 116/04], BAGE 87, 144; BB 02, 787 [BAG 25.10.2001 - 2 AZR 501/00]). Das gebietet vorbehaltlic...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Überblick.

Rn 1 Die Vorschrift beruht auf der im Unionsrecht verbreiteten Gesetzgebungstechnik, zu Beginn eines Rechtsakts einige für denselben wesentliche Begriffe und Kategorien zu definieren. Art 2 übernimmt dabei zum Teil Definitionen, die früher verstreut geregelt waren (s iE nachstehend). Die Definitionen des Art 2 sind vor allem (aber nicht nur) für die Anerkennung und Vollstrec...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Das Ablehnungsgesuch.

I. Form. Rn 2 Eine bestimmte Form ist nicht vorgegeben. Es kann schriftlich, zu Protokoll der Geschäftsstelle (Hs 2) oder als Prozessantrag in der mündlichen Verhandlung gem § 160 II, IV zu Protokoll (Brandbg Beschl v 1.3.11 – 1 W 1/11 – Rz 15, juris) angebracht werden. Die Protokollierung des Antrags darf nicht verweigert werden (allgM). Hingegen besteht keine Pflicht zur Pr...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Schadensersatzanspruch (Abs 2).

I. Ratio. Rn 5 Es war bereits die Rede davon, dass der Gläubiger, der aus einem Titel vollstreckt, im Vollstreckungsrecht rechtmäßig handelt, solange der Titel sich im Rechtsmittelzug nicht als materiell unberechtigt erweist und daher aufgehoben oder abgeändert wird (s Rn 1). In diesem Fall realisiert sich jedoch die Gefahr, die er bei der Vollstreckung trägt. Er muss nun die...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Arten der Schiedsvereinbarungen.

1. Abrede und Klausel. Rn 3 Das Gesetz hält die Schiedsvereinbarung (= Schiedsvertrag) für den Oberbegriff und trennt danach, ob diese Vereinbarung ein selbstständiges Vertragswerk darstellt (dann Schiedsabrede) oder ob die Vereinbarung Teil eines Vertrages, des sog Hauptvertrags, ist (dann Schiedsklausel). Zur Form dieser Vereinbarung s. § 1031. Zur Bestimmtheit s.u. Rn 10. ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

Das oberste Landesgericht für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten bestimmt das zuständige Gericht auch dann, wenn nach § 36 Abs. 2 der Zivilprozessordnung ein in seinem Bezirk gelegenes Oberlandesgericht zu entscheiden hätte.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Freistellung von Pfändungen.

I. Anwendungsbereich. Rn 4 Hat der Gläubiger mit keiner nennenswerten Befriedigung zu rechnen, kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Schuldners das Pfändungsschutzkonto befristet von Pfändungen freistellen, sofern dem nicht überwiegende Belange des Gläubigers entgegenstehen. Zusammen mit der Sperrfrist aus § 835 III 2, IV und dem Pfändungsschutzkonto aus § 850k sicher...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Hinweise zur Prozesssituation.

Rn 5 Wird ein Antrag auf Parteivernehmung eines Minderjährigen unter 16 Jahren gestellt, ist zu prüfen, ob eine Auslegung als Antrag auf Zeugenvernehmung möglich ist; bei Unklarheit ist ein Hinweis nach § 139 erforderlich.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 Die Vorschrift will verhindern, dass der Schuldner auf Dauer einer einstweiligen Maßnahme unterworfen ist. Sie gibt ihm deshalb die Möglichkeit, eine Überprüfung im Hauptsacheverfahren zu erzwingen. Im Wege des Vollbeweises kann dann geprüft werden, ob die Voraussetzungen für den Anspruch vorliegen, den sich der Gläubiger im einstweiligen Rechtschutz hat sichern lassen ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / H. Keine oder nicht rechtzeitige Anspruchsbegründung.

Rn 14 Der Richter prüft zuerst die Zulässigkeit des Einspruchs (§ 700 V Hs 1). Verwirft er den Einspruch nicht als unzulässig (s Rn 13), bestimmt er unverzüglich Termin (§ 700 V Hs 1). Gleichzeitig setzt er dem Kl eine Frist zur Begründung des Anspruchs (§§ 700 V Hs 2, 697 III 2 Hs 1). § 296 I, IV gilt entsprechend (§§ 700 V Hs 2, 697 III 2 Hs 2).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Die geltend zu machenden Einwände (Art V 1 UNÜ).

1. Darlegungszwang für Einwendungen. Rn 23 Der Antragsgegner hat die Einwendungen aus dem Katalog von Art V 1 UNÜ, mit denen er die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung verhindern möchte, ›begründet‹ geltend zu machen (vgl BGHZ 142, 204, 206 f zu § 1059 II 1). Er hat daher jede einzelne Einwendung, die nach seiner Auffassung vorhanden ist, dem Gericht substanziiert darzuleg...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Präklusion.

Rn 12 § 767 II findet keine Anwendung; es gilt jedoch § 767 III. Der Schuldner hat mit der Klage sämtliche Einwendungen geltend zu machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war (vgl hierzu § 767 Rn 51 ff).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Zweck.

Rn 1 Die Vorschrift regelt die Wirkungen eines gerichtlich genehmigten Vergleichs, der nun als zweite Möglichkeit der Beendigung des Musterverfahrens neben den Musterentscheid tritt. Ebenso wie der Musterentscheid wirkt auch der genehmigte Vergleich für und gegen die Beigeladenen, sofern diese nicht ihren Austritt gem § 19 II KapMuG erklärt haben.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 Im Vollstreckungsverfahren ist der Wert des gepfändeten Gegenstands unter verschiedenen Gesichtspunkten von Bedeutung, zB bei Pfändungsbeschränkungen (§§ 803 I 2, II, 811 IV, 811a II, 811b I) und beim Mindestgebot (§ 817a). Daher soll der gewöhnliche Verkaufswert bzw der Materialwert rechtzeitig festgestellt werden.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Rechtsfolge.

Rn 3 § 896 begründet einen eigenen Anspruch des Gläubigers auf Erteilung der Urkunde gegen Behörde oder Notar; daher scheidet Zwang gegen den Schuldner aus (Wieczorek/Schütze/Rensen Rz 3; Zö/Seibel Rz 1).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Die einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen.

I. Zulässigkeit und Begründetheit der Restitutionsklage. Rn 2 Im Rahmen der dreistufigen Prüfung bei der Wiederaufnahme (s vor §§ 578 ff Rn 3) weist § 580 auf die Zulässigkeitsvoraussetzung der schlüssigen Behauptung des Restitutionsgrundes (s § 579 Rn 18, 20) hin. Dazu gehört auch die Behauptung zur Kausalität, also zum Beruhen des Urteils auf dem Restitutionsgrund, was bere...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits davon ab, ob ein Mann, dessen Vaterschaft im Wege der Anfechtungsklage angefochten worden ist, der Vater des Kindes ist, so gelten die Vorschriften des § 152 entsprechend.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Vorbehaltseigentum.

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er, ohne der Änderung zu widersprechen, sich in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen hat.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / K. Kosten/Gebühren.

Rn 56 Gerichtsgebühren für die Anordnungen nach § 850e Nr 2, 2a, 4 entstehen nicht. Dem Rechtsanwalt steht eine Gebühr mit einem Satz von 0,3 gem § 18 I Nr 3 RVG iVm VV 3309 zu. Ist eine Vollstreckungsgebühr bereits entstanden, fällt sie nicht erneut an.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Bei Personen, für die ein Betreuer bestellt ist, richtet sich die Prozessfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften. (2) Wird ein Betreuter in einem Rechtsstreit durch einen Betreuer vertreten, kann der Betreuer in jeder Lage des Verfahrens gegenüber dem Prozessgericht schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklären, dass der Rechtsstreit fortan ausschließlic...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Geltungsbereich.

Rn 2 § 7 gilt in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit und Familiensachen. Abs 1 ist in allen Registerverfahren nur eingeschränkt, Abs 2 überhaupt nicht anwendbar (Prütting/Helms/Holzer Vor §§ 374–409 Rz 23 ff). Die §§ 274, 315, 345, 412, 418 und § 92 GBO enthalten Sonderregeln. § 7 gilt nicht in Ehe- und Familienstreitsachen (§ 113 Abs 1 S 1).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / G. Geheimnisschutz im Zivilprozess.

I. Problemstellung. Rn 17 Die Möglichkeit einer Anordnung der Urkundenvorlegung nach § 142 und ebenso § 144 für Augenschein und Sachverständige werfen die Frage auf, wie zu verfahren ist, wenn prozessrechtlich relevante Tatsachen einem gewissen Geheimnisschutz unterliegen (Betriebs-, Geschäfts- und Unternehmensgeheimnis, Bankgeheimnis, Fernmeldegeheimnis, Redaktionsgeheimnis,...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

1Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits davon ab, ob eine Ehe aufhebbar ist, und ist die Aufhebung beantragt, so hat das Gericht auf Antrag das Verfahren auszusetzen. 2Ist das Verfahren über die Aufhebung erledigt, so findet die Aufnahme des ausgesetzten Verfahrens statt.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Befugnisse und Pflichten des SV (Abs 4).

1. Ermittlungen, Vorbereitungsmaßnahmen sowie Eingriffe und Folgenbeseitigung durch den SV. a) Rn 8 Die Sachverhaltsermittlung ist grds Aufgabe des Gerichts (s Rn 5), so dass der SV nur dann ermittelnd tätig werden darf, wenn hierfür im konkreten Fall eine dem Gericht fehlende besondere Sachkunde erforderlich ist (vgl BGHZ 37, 389, 394 = NJW 62, 1770; 97, 3096, 3097) und das G...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. TB-Voraussetzungen.

I. Auflistung der Haushaltsgegenstände. Rn 2 IdR wird mit Antragstellung eine Auflistung aller Haushaltsgegenstände vorgelegt. Fehlt diese oder ist sie unvollständig, macht das den Antrag nicht unschlüssig oder unbegründet. Das Gericht kann dann eine Aufstellung anfordern oder Ergänzung verlangen. Das Verlangen muss sich nicht an den ASt richten (Nürnbg Beschl v 14.7.10 – 7 U...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

In Zivilsachen ist der Bundesgerichtshof zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel der Revision, der Sprungrevision, der Rechtsbeschwerde und der Sprungrechtsbeschwerde.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Rechtsbehelfe.

Rn 36 Hat das Berufungsgericht sachlich über eine erst in der Berufungsinstanz erhobene Widerklage entschieden, so kann entsprechend § 268 mit der Revision weder angegriffen werden, dass das Berufungsgericht die Voraussetzungen des § 533 bejaht und die Widerklage deshalb zugelassen hat noch, dass es § 533 nicht für anwendbar gehalten hat (BGH MDR 08, 158 [BGH 25.10.2007 - VI...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

Ist bei einem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so tritt für Handelssachen diese Kammer an die Stelle der Zivilkammern nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Gegenstand.

Rn 3 Die Rücknahme kann einen Parteiwechsel oder eine quantitative Klagebeschränkung betreffen. Ein nicht mehr weiter verfolgter Teil des Anspruchs muss dem Streit der Parteien entzogen werden (BGH NJW 90, 2682 [BGH 01.06.1990 - V ZR 48/89]).mehr