Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Tatbestandsvoraussetzungen.

1. Handeln eines Verrichtungsgehilfen. Rn 7 Verrichtungsgehilfe ist derjenige, dem von einem anderen, in dessen Einflussbereich er allgemein oder im konkreten Fall steht und dem gegenüber er in gewisser Weise abhängig, insb weisungsgebunden ist, eine Tätigkeit übertragen worden ist (BGHZ 45, 311, 313; 103, 298, 303; NJW 09, 1740 Rz 11 mwN; VersR 14, 466 Rz 12). Da § 831 eine ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Verpflichten sich mehrere durch Vertrag gemeinschaftlich zu einer teilbaren Leistung, so haften sie im Zweifel als Gesamtschuldner.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Voraussetzungen.

I. Auslegungsgegenstand. Rn 13 Die Auslegung erfolgt in mehreren Schritten. Zunächst ist der Erklärungstatbestand festzustellen (BGH NJW-RR 92, 773). Auslegungsgegenstand sind die Tatsachen, die den Erklärungsakt verkörpern, sowie alle Modalitäten, die Rückschlüsse auf seinen Inhalt zulassen (vgl BGH NJW 84, 721f [BGH 26.10.1983 - IVa ZR 80/82]). Auslegungsmittel sind die auß...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Rechtsfähigkeit (§ 9a I 1).

I. Überblick. 1. Allgemeines. Rn 2 Die GdW ist grds in sämtlichen Bereichen rechts- und parteifähig (s.a. § 1 BGB Rn 8). Bsp: Erb- und Grundbuchrecht (BGH ZMR 05, 547; KG IMR 15, 512), Scheck- und Wechselrecht, Verwaltungsprozess (zB OVG Lüneburg ZMR 18, 94; OVG Berlin-Brandenbg ZWE 10, 42, 42). Die GdW kann auch Vereinsmitglied (AG Hannover ZMR 08, 743; str) und Beteiligter i...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Zusammenfassung

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Vollzugspflichten.

I. Beschl-Durchführung. 1. Verpflichteter. Rn 12 Der Verw muss als Organ der GdW jede Vereinbarung (BTDrs 19/22634, 47), va aber jeden Beschl, auch angefochtene (BGH NJW 96, 1216, 1217), zeitnah (LG Frankfurt aM ZMR 10, 787), idR unverzüglich (BGH NZM 11, 454 Rz 20), durchführen (BTDrs 19/22634, 47; s.a. BGH WuM 20, 233 Rz 13; ZMR 18, 777 Rz 13). Dieses Tun kann nur die GdW vo...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Inhalt, System.

I. Bedeutung der Norm. Rn 5 Die Beschreibung des Mangels leistet § 434 durch ein Nebeneinander von subjektiven (II) und objektiven (III) Anforderungen sowie Anforderungen an die Montage (IV) und die Falschlieferung (V), welche sodann in den einzelnen Abs beispielhaft konkretisiert werden. Der bisherige hierarchische Charakter, der zum Vorrang der subjektiven vor den objektive...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Tatbestand.

I. Wurzeln. Rn 6 Die Wurzeln müssen in das betroffene Grundstück hinüber gewachsen sein; eine Grenzüberschreitung ist notwendig. II. Zweige. Rn 7 Auch hinsichtlich der Zweige muss eine Grenzüberschreitung vorliegen; sie müssen also in den Luftraum über dem betroffenen Grundstück herüberragen. Das Selbsthilferecht ist nicht auf Zweige bis zu einer bestimmten Höhe beschränkt, vie...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Nebenpflichten.

1. Allgemeines. Rn 26 Den Nebenpflichten kommt im Werkvertragsrecht aufgrund der häufig bestehenden Unwägbarkeiten bei der Vertragsabwicklung eine besondere Bedeutung zu. Dies gilt insbes vor dem Hintergrund, dass die Erreichung des Werkerfolgs häufig – typischerweise bei Bauverträgen – eine längerfristige kooperative Zusammenarbeit der Vertragsparteien voraussetzt. Die Vertr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Die Anordnung einer Nachlassverwaltung kann von den Erben nur gemeinschaftlich beantragt werden; sie ist ausgeschlossen, wenn der Nachlass geteilt ist.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Der Pfandgläubiger ist zur Verwahrung des Pfandes verpflichtet.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Ende des Sicherungsvertrags.

1. Rückgewähranspruch. Rn 16 Aus dem Sicherungsvertrag steht dem Sicherungsgeber ein durch den Wegfall des Sicherungszwecks bedingter Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld zu, der durch Abtretung, Verzicht oder Aufhebung der Grundschuld erfüllt werden kann. Das Wahlrecht steht dem Sicherungsgeber zu; die in der Bankpraxis häufige Beschränkung auf den Aufhebungsanspruch ist ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Konstitutives Schuldanerkenntnis.

I. Voraussetzungen. Rn 3 Das konstitutive Schuldanerkenntnis iSd § 781 ist ein einseitig verpflichtender abstrakter Schuldvertrag. Ohne dass sich das im Wortlaut der Erklärung niederzuschlagen braucht, muss der Schuldner das Bestehen einer Verbindlichkeit anerkennen (Köln NJW-RR 95, 566 [OLG Köln 26.08.1994 - 19 U 260/93]: Übersendung eines Verrechnungsschecks). Es kann sich ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Vertragstypische Pflichten des Pächters.

I. Zahlungsverpflichtung. Rn 3 Die Pacht kann wie Miete als bestimmter Betrag geschuldet sein oder als Bruchteil des Umsatzes (BGH NJW-RR 98, 803 = WuM 99, 161 [BGH 22.10.1997 - XII ZR 142/95]) oder Ertrages des Pächters. Eine unwirksame Betriebskostenvorauszahlung kann auszulegen sein als Pauschale (Ddorf GuT 02, 136 = NZM 02, 526). Bei Gaststättenpacht geht stillschweigend ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Voraussetzungen des Verkehrschutzes.

I. Anwesenheit im selben Staat. Rn 11 Die Parteien müssen sich bei Abgabe (MüKo/Spellenberg Rz 15 iVm Art 13 ROM I Rz 58; Looschelders Rz 8; Staud/Hausmann Rz 55) ihrer Willenserklärungen im Anwendungsbereich derselben Rechtsordnung aufhalten; ein Rechtsgeschäft unter Anwesenden ist aber nicht erforderlich (Soergel/Kegel Rz 4). Rn 12 Bei Stellvertretung auf Seiten des vertraue...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Tatbestandsvoraussetzungen.

1. Anspruchsteller. Rn 40 Der Anspruchsteller muss WEigtümer sein (dazu Vor §§ 1–49 Rn 1). WEigtümer idS ist auch der ausgeschiedene, sofern er noch betroffen ist (KG NZM 00, 828, 829). Das Einsichtsrecht unterliegt keinen weiteren Voraussetzungen (s.a. BGH NJW 11, 1137 Rz 8; LG Saarbrücken ZMR 19, 798). Der Einsichtnehmende muss kein besonderes rechtliches Interesse geltend ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Anfrage und Ablehnungsoption, § 594 S 2–4.

I. Voraussetzungen. 1. Form. Rn 2 § 594 3. Zwecks Beweissicherung ist für beide Erklärungen Schriftform vorgesehen. 2. Befristeter Pachtvertrag. Rn 3 Nur bei einem auf mindestens drei Jahre geschlossenen Vertrag besteht die Klärungsmöglichkeit durch Anfrage. 3. Hinweis auf Rechtsfolgen. Rn 4 Hinweis auf Rechtsfolgen und Erklärungszeitraum, § 594 4. Die Anfrage bleibt wirkungslos, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Tatbestand.

I. Voraussetzungen. Rn 2 I erfordert die Besorgnis, dass der Erblasser versterben werde, bevor ihm möglich ist, vor einem Notar zu testieren. Gleiches gilt, wenn der Eintritt einer bis zum Tod fortdauernden Testierunfähigkeit des Erblassers zu besorgen ist (BGHZ 3, 377). Die Vorschrift findet auch Anwendung, wenn ein Notar zwar erreichbar ist, aber an der Testamentserrichtung...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Rechte und Pflichten.

I. Rechte. 1. Vorteilsrechte (Wertrechte). Rn 5 Sie gewähren den Mitgliedern Anteil an den Vorteilen aus der Verfolgung des Vereinszwecks, also je nach konkretem Zweck Anspruch auf die Benutzung von Vereinseinrichtungen, auf Beratungs- und Unterstützungsmaßnahmen des Vereins (Reichert/Notz Kap 4 Rz 90 ff), zB Vertretung von Mitgliedern durch die Gewerkschaft in Arbeitsgerichts...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Personenbeförderungsverträge.

I. Anknüpfung. 1. Struktur und beschränkte Rechtswahl. Rn 4 Für Personenbeförderungsverträge (wohl a Gepäck und mitreisende Tiere, Mankowski in: Reithmann/Martiny Rz 15.40) enthält II in zwei Unterabsätzen eine ganz eigenständige komplizierte Regelung. Während Unterabsatz 1 die objektive Anknüpfung regelt, gestattet Unterabsatz 2 eine Rechtswahl, beschränkt allerdings die wähl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Anspruchsinhalt.

I. Unterlassung. Rn 16 Der Unterlassungsanspruch dient dazu, die Errichtung der Anlage zu verhindern. Er entsteht nicht erst dann, wenn mit der Errichtung begonnen wurde, sondern bereits in dem Zeitpunkt, in welchem die Absicht der Errichtung zu Tage tritt wie zB bei der Einreichung eines Bauantrags (München NJW 54, 513). Der Anspruch ist allerdings bis zum Auftreten der unzu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Abgrenzung.

I. Grundlagen. Rn 20 Die nach obigen Grundsätzen vorzunehmende Abgrenzung des Werkvertrages von anderen Vertragstypen ist wegen der Besonderheiten des Werkvertragsrechts im Bereich der Mängelhaftung, der Mitwirkungspflichten, der Sicherungsrechte, der Kündigung und der Verjährung bedeutsam. Darüber hinaus kennt nur das Werkvertragsrecht die rechtsgeschäftliche Abnahme (§ 640)...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Umfang des Formzwangs.

I. Grundsätzliches. Rn 11 Die Urkunde muss grds das gesamte Rechtsgeschäft enthalten. Das Formerfordernis erstreckt sich auch auf alle Nebenabreden (München ZMR 21, 37; Naumbg WuM 00, 671; Sommer in: Schmid/Harz, Mietrecht, § 550 Rz 21). Die Einzelangaben müssen nicht exakt bestimmt sein; es genügt Bestimmbarkeit (BGH DWW 13, 334): Auf außerhalb der Urkunde liegende Umstände ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Die Vorschriften über die Miete von Sachen sind auf die Miete digitaler Produkte entsprechend anzuwenden.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

I. Normstruktur. Rn 1 Art 40 ff wurden mit Wirkung vom 11.1.09 in weitem Umfang durch die ROM II-VO (IPR-Anh 2) abgelöst. Sie gelten jetzt nur noch außerhalb des Anwendungsbereichs der VO (insb für außervertragliche Schuldverhältnisse, die sich aus der Verletzung der Privatsphäre oder der Persönlichkeitsrechte oder aus Schäden durch Kernenergie ergeben, sowie für Altfälle, Ar...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Das nach dieser Verordnung bezeichnete Recht ist auch dann anzuwenden, wenn es nicht das Recht eines Mitgliedstaats ist.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

I. Normzweck und Rechtsnatur. Rn 1 Durch die Vormerkung kann ein schuldrechtlicher Anspruch auf dingliche Rechtsänderung abgesichert werden. Dies ist insb erforderlich, wenn der Erwerb eines dinglichen Rechts – wegen der noch erforderlichen Eintragung oder evtl Genehmigungen – nicht sofort erfolgen kann (zB Eigentumsumschreibung) oder soll (zB bedingter Rückübertragungsanspru...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Objektiver Anwendungsbereich.

1. Art der Geschäfte. Rn 6 Art 12 hilft nur insofern über Mängel der Rechts- und Geschäftsfähigkeit hinweg, als hieran die Wirksamkeit eines Vertrages scheitern würde. Der Begriff ›Vertrag‹ ist unbesehen von dem ohnehin nur Schuldverträge betreffenden, zunächst nicht auf deutsch abgefassten Art 11 EVÜ übernommen worden, so dass ihm nicht ohne weiteres eine Einschränkung auf V...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Voraussetzungen.

I. Zeitpunkt. Rn 2 Zur Wahrung des Selbstbestimmungsrechts ist die Einwilligung vor Durchführung der medizinischen Maßnahme einzuholen. II. Einwilligungsfähigkeit. Rn 3 Die Wirksamkeit der Einwilligung verlangt nach der Einwilligungsfähigkeit des Patienten (zu den Auswirkungen von Willensmängeln Klose/Straub MedR 19, 714). Nicht nur bei Minderjährigen bleibt insoweit die natürl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Allgemeine Voraussetzungen.

1. Parteiidentität. Rn 2 Die Vorschrift setzt voraus, dass es sich um Forderungen desselben Gläubigers gegen denselben Schuldner, also einer identischen natürlichen oder juristischen Person oder Personenmehrheit gegen eine andere natürliche oder juristische Person oder Personenmehrheit handelt. Der Erwerbsgrund ist gleichgültig. Die Vorschrift gilt auch, soweit die Gläubiger-...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Entstehung der Gesamthypothek.

I. Ursprüngliche Gesamthypothek. Rn 4 Eine Gesamthypothek entsteht durch Einigung und Eintragung an allen Grundstücken (oder Miteigentumsanteilen), an denen nach Einigung von Eigentümer und Gläubiger die Hypothek lasten soll; allerdings entspricht es idR dem Willen der Parteien, dass bereits mit der Eintragung an dem ersten Grundstück eine Einzelhypothek entsteht (BGH DNotZ 7...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VI. Einsatz des Vermögens.

1. Gesteigerte Unterhaltsverpflichtung. Rn 10 Eltern müssen auch den Stamm ihres Vermögens verwerten, wenn der Unterhalt des Kindes durch die Erwerbstätigkeit nicht aufgebracht werden kann. Die Sicherstellung des eigenen Selbstbehalts des Unterhaltsverpflichteten geht jedoch vor. Ihm ist daher der Teil des Vermögens zu belassen, auf den er für eigene Unterhaltszwecke angewies...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Erwerbstätigkeit, II.

I. Berechtigung. Rn 4 Beide Ehegatten sind grds berechtigt, erwerbstätig zu sein, wobei das Recht nach II 2 unter dem Vorbehalt der Familienverträglichkeit steht. Zur Familie idS gehören nicht nur die Mitglieder der häuslichen Gemeinschaft, sondern auch weitere Personen, denen ggü eine sittliche Verpflichtung zur Pflege und Betreuung besteht (BTDrs 7/4361, 26). Bestehende Unt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Eigenschaftsirrtum, § 119 II.

1. Einordnung. Rn 34 Beim Eigenschaftsirrtum stimmen Wille und Erklärung überein, während die Vorstellung des Erklärenden von der Wirklichkeit abweicht. Da der Irrtum bei der Willensbildung eingetreten ist, handelt es sich um einen ausnahmsweise beachtlichen Motivirrtum (AnwK/Feuerborn § 119 Rz 63), der wie ein Inhaltsirrtum zur Anfechtung berechtigt. Um den Anwendungsbereich...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Verletzung einer Amtspflicht.

1. Formen staatlichen Handelns. Rn 19 Der Staat kann hoheitlich handeln. Das geschieht obrigkeitlich, wenn der Staat dem Bürger mit Zwangsgewalt gegenübertritt. Werden Aufgaben zwar in den Formen des Öffentlichen Rechts, aber ohne Zwangsmittel wahrgenommen, liegt schlicht-hoheitliches Handeln vor. Beispiele hierfür sind die Einrichtungen der Daseinsfürsorge. Bei obrigkeitlich...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VI. Das Beschl-Ersetzungsurt.

1. Übersicht. Rn 32 Das Ziel der Beschl-Ersetzungsklage ist ein vom Gericht für die WEigtümer und an ihrer Stelle gefasster Beschl. Dies ist nur möglich, wenn die WEigtümer für den Gegenstand eine Beschl-Kompetenz (§ 23 Rn 24 ff) haben. Es ist darauf zu achten, dass der Beschl ordnungsmäßig, nicht nichtig und auch nicht aus anderen Gründen anfechtbar ist. Die angeordnete Maßn...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Die einzelnen Ausschlussgründe.

I. Vertraglicher Verzicht auf die Einrede der Vorausklage (Abs 1 S 1). Rn 4 Der vertragliche Verzicht auf die Einrede der Vorausklage kann vor, bei oder nach der Bürgschaftsübernahme vereinbart werden (BGH NJW 68, 2332). Er bedarf im nicht kaufmännischen Verkehr immer der Schriftform, da er die rechtliche Stellung des Bürgen verschlechtert (BGH NJW 68, 2332 [BGH 25.09.1968 - ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Objektive Anforderungen (Abs 3).

I. Allgemeines. Rn 46a Neben die subjektiven Anforderungen treten in Umsetzung von Art 7 WKRL objektive Anforderungen an die Kaufsache. Hierbei handelt es sich um einen Mangeltatbestand von erheblicher Bedeutung: Viele Eigenschaften werden weder vereinbart noch vorausgesetzt, sondern als selbstverständlich von den Parteien überhaupt nicht bedacht, zB, dass Stühle nicht breche...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VI. Rechtsfolgen.

1. Einwendungsausschluss. Rn 47 Die Rechtsfolge der Duldungs- und Anscheinsvollmacht besteht darin, dass sich der Vertretene auf das Fehlen der Vertretungsmacht nicht berufen kann und so behandeln lassen muss, als ob er eine echte Vollmacht erteilt bzw ein vollmachtloses Auftreten genehmigt hätte. Die Vollmacht kraft Rechtsscheins steht daher einer rechtsgeschäftlich erteilte...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Rechtsfolgen.

I. Die Schadensteilung. 1. Mitwirkung. Rn 34 Die Verantwortlichkeit von Schädiger und Geschädigten für einen Schaden führt idR zu einer Schadensteilung. Dafür kommt es nach I insb auf die Verursachungsanteile an (BGH NJW 03, 1929, 1931). Diese müssen also gewichtet werden. Dem scheint entgegenzustehen, dass sonst alle Ursachen als äquivalent behandelt werden (§ 249 Rn 50). Doc...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Überbringer einer Quittung.

I. Überbringer. Rn 4 Positive Rechtsscheingrundlage ist das Überbringen einer Quittung. Überbringer ist derjenige, der dem Schuldner die Quittung vorlegen kann. Auf eine bereits von einer anderen Person übergebene oder später übersandte Quittung kann sich deshalb niemand berufen (Staud/Olzen Rz 6; vgl auch RGZ 102, 344). II. Quittung. Rn 5 Das Merkmal der Quittung ist einmal Be...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Stellung eines Ersatzmieters.

1. Allgemeines. Rn 9 Dabei ist zu unterscheiden, ob es bereits im Mietvertrag eine Ersatzmieterstellung vereinbart ist oder nicht (Lützenkirchen § 537 Rz 32 ff). Ggf ist durch interessengerechte Auslegung zu ermitteln, ob nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien den Mietern ein Anspruch gg den Vermieter auf Zustimmung zu einem künftigen Mieterwechsel zustehen sollte (BG...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Art der Unterhaltsgewährung.

I. Grundsatz. Rn 4 Der Unterhaltsanspruch ist regelmäßig nicht in Gestalt einer Geldzahlung, sondern als Naturalunterhalt in Form von Sachzuwendungen oder Dienstleistungen geschuldet (BGH FamRZ 16, 1142). Aufgrund vereinbarter Pflichtenteilung kann der Unterhalt durch Haushaltsführung, Betreuung gemeinsamer Kinder etc geleistet werden. Er ist als gegenseitiger Anspruch der Eh...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VIII. Mangelfallberechnung.

1. Grundsätze der Mangelfallberechnung. Rn 64 Bei der Mangelfallberechnung ist von dem für Unterhaltsleistungen zur Verfügung stehenden Einkommen des Unterhaltsverpflichteten zunächst der notwendige Selbstbehalt abzuziehen. Der Erwerbstätigenbonus ist bei der Leistungsfähigkeit nicht in Abzug zu bringen. Anschließend ist der Restbetrag auf die Unterhaltsberechtigten angemessen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Der Vorerbe hat dem Nacherben gegenüber in Ansehung der Verwaltung nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundsätzliches.

I. Begriff. Rn 1 Das Vorkaufsrecht gewährt dem Berechtigten aufgrund Vereinbarung mit dem Verpflichteten das Recht, durch Erklärung ggü dem Verpflichteten im Falle des Verkaufs des belasteten Gegenstands einen Kaufvertrag mit denselben Bedingungen, wie sie der Verpflichtete mit dem Drittkäufer vereinbart hatte, zum Entstehen zu bringen. II. Bedeutung. Rn 2 Vorkaufsrechte werden...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VI. Kausalzusammenhang und Kenntnis.

1. Kausalzusammenhang. Rn 55 Zwischen der Tätigkeit des Maklers und dem Abschluss des Hauptvertrags muss ein ursächlicher Zusammenhang bestehen. Der Vergütungsanspruch entsteht nur, wenn der Hauptvertrag ›infolge‹ der Tätigkeit des Maklers wirksam zustande gekommen ist. Dabei ist allg anerkannt, dass ein mitursächlicher Beitrag genügt. Der Beitrag muss aber wesentlich sein (B...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Erklärung.

1. Form. Rn 8 Die Erklärung der Minderung unterliegt keiner besonderen Form. Sie ist als Ausübung eines Gestaltungsrechts bedingungsfeindlich, kann aber im Prozess hilfsweise erklärt werden (HP/Faust Rz 5). 2. Inhalt. Rn 9 Die Minderung muss nicht beziffert werden (HP/Faust Rz 6; iE MüKo/Westermann Rz 5). Wegen der unmittelbaren Gestaltungswirkung ist der Käufer an eine Beziffe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Sicherungsübereignung.

I. Grundlagen. 1. Begriff und Rechtsnatur. Rn 15 Sicherungsübereignung ist die Übereignung einer Sache, eines Inhaber- oder Orderpapiers (L/F/G/Wittig § 11 Rz 6) oder die Übertragung eines Anwartschaftsrechts daran zur Sicherung einer Forderung idR des Erwerbers gg den Sicherungsgeber oder einen Dritten. Bei Nichterfüllung der gesicherten Forderung darf der Sicherungsnehmer da...mehr