Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Besondere Scheidungsfolgen (Abs 1).

I. Anwendungsbereich des Scheidungsfolgenstatuts. Rn 10 Scheidung iSv I umfasst nicht nur das im deutschen Sachrecht (§§ 1564 ff) als einzige Möglichkeit der Auflösung einer gescheiterten Ehe bereitgestellte Rechtsinstitut. Die Regelung des Art 17 erfasst auch schwächere Formen der Ehetrennung, insb die in etlichen Rechtsordnungen vorgesehene gerichtliche Trennung ohne Auflös...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeine Grundlagen.

I. Das Bereicherungsrecht als Ausgleichsordnung. Rn 1 § 812 ist die zentrale Vorschrift des Bereicherungsrechts. In ihr ist der allen Bereicherungstatbeständen inhärente Grundgedanke verankert, dass die nach den Kriterien der rechtsgeschäftlichen bzw gesetzlichen Güterzuordnung zu Unrecht im Vermögen des Bereicherungsschuldners befindlichen Gegenstände oder Werte an denjenige...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Anspruchsvoraussetzungen.

I. Anlage. Rn 7 Anlagen sind von Menschenhand künstlich geschaffene Werke von gewisser Selbstständigkeit und Dauer (BGH BB 65, 1125). Nicht erforderlich ist, dass die Anlagen für einen bestimmten Zweck benutzt werden. Der Anlagenbegriff erfasst in erster Linie Bauwerke wie Gebäude und Gebäudeteile, aber auch zB Gartenteiche (BGHZ 120, 239, 250), Erdaufschüttungen und eine Vie...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Die Härteklauseln.

I. Die Kinderschutzklausel. Rn 3 betrifft nur gemeinschaftliche minderjährige Kinder der Ehegatten. Dazu gehören außer den leiblichen auch Adoptivkinder, nicht dagegen Kinder nur eines Ehegatten aus einer anderen Beziehung. Rn 4 Die Kinderschutzklausel greift nur in den seltenen Ausnahmefällen, in denen das Kind ein besonderes Interesse an der Aufrechterhaltung des äußeren Ban...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Die Vorschriften dieses Untertitels über den Kauf von Grundstücken finden auf den Kauf von eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken entsprechende Anwendung.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Regelungsinhalt.

I. Voraussetzungen. 1. Gebäude oder anderes mit einem Grundstück verbundenes Werk. Rn 3 Gebäude ist ein mit dem Erdboden verbundenes, umschlossenes Bauwerk, das zum Aufenthalt von Menschen oder Tieren oder zur Unterbringung von Sachen bestimmt ist (s nur Soergel/Krause § 836 Rz 7; Staud/Bernau § 836 Rz 22). Dazu gehören auch zB Rohbauten (BGH VersR 58, 488, 489), unfertige Häu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Eine bewegliche Sache wird herrenlos, wenn der Eigentümer in der Absicht, auf das Eigentum zu verzichten, den Besitz der Sache aufgibt.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Eigentumserwerb (Abs 1).

I. Eintragung und Eigenbesitz. Rn 2 Eine natürliche oder juristische Person – auch des Öffentlichen Rechts (BGHZ 136, 242) – muss im Grundbuch als Eigentümer, Miteigentümer (Celle RdL 57, 321) oder Inhaber eines grundstücksgleichen Rechts eingetragen sein, ohne Eigentümer bzw Inhaber zu sein. § 900 gilt auch für eine zu Unrecht eingetragene Gesamthandsgemeinschaft. Die Eintra...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Anknüpfungsgegenstand.

I. Subjektiver Anwendungsbereich. Rn 5 Art 12 ist angesichts seiner systematischen Stellung im Zweiten Abschnitt auf natürliche Personen beschränkt (BGH NJW 98, 2453 [BGH 12.05.1998 - XI ZR 219/97]). Auf juristische Personen ist er analog anzuwenden (MüKo/Spellenberg Rz 9, 26; Art 13 ROM I Rz 51; Looschelders Rz 11; BeckOK/Mäsch Art 13 ROM I Rz 37; Bausback DNotZ 96, 259 zum ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Regelungsgehalt.

I. Anwendungsbereich. Rn 2 Für den zeitlichen Anwendungsbereich des § 634a ist Art 229 § 6 EGBGB zu beachten. Danach gilt neues Verjährungsrecht auch für bereits vor dem 1.1.02 geschlossene Verträge, soweit die Verjährung noch nicht eingetreten ist. Der Beginn, die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung bestimmen sich gem Art 229 § 6 I 2 Alt 1 EGBGB für d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 7. Berufshaftung.

a) Grundlagen. Rn 172 Grundlage der Haftung für Verletzung von Verkehrspflichten bei der Ausübung bestimmter Berufe (grundl RGZ 102, 372, 374) ist das besondere Vertrauen, das der Berufsausübung entgegengebracht wird, und die damit verbundene Verringerung des Selbstschutzes des Geschädigten. Die Berufshaftung hat sich zur eigenständigen Fallgruppe der Haftung für Verkehrspfli...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Rechtsfolgen.

I. Anpassung des Vertrages. Rn 20 Sie ist nach I die idR eintretende Rechtsfolge. Sie soll ›verlangt werden können‹. Damit entscheidet der Gesetzgeber die alte Streitfrage, ob die Änderung von selbst eintritt oder erst verlangt werden muss, im zweiten Sinn. Es liegt also in der Hand der benachteiligten Partei, ob sie die Folgen der Grundlagenstörung geltend machen will (ebens...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Regelungsinhalt.

I. Aufrechnungsbefugnis. Rn 3 § 406 erhält dem Schuldner die Aufrechnungsmöglichkeit, sofern die Aufrechnungslage schon bei der Abtretung bestand. Er kann sich darüber hinaus auch auf solche Umstände berufen, die später eingetreten sind u die ihm ohne die Abtretung das Recht zur Aufrechnung ggü dem früheren Gläubiger gegeben hätten (BGHZ 19, 153, 156 f; 58, 327, 329; NJW 03, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Beschl außerhalb der Versammlung (§ 23 III).

I. Allgemeines. Rn 15 Ein Beschl außerhalb der Versammlung setzt eine unmissverständliche Initiative und damit das Bewusstsein der WEigtümer voraus, einen verbindlichen Beschl zu fassen (BGH NJW 15, 2425 Rz 12; Ddorf ZMR 20, 430 = NZM 20, 113 Rz 12). Die Initiative kann nur von der GdW ausgehen (zum alten Recht aA LG Karlsruhe ZWE 17, 362). Auch über Beschl außerhalb der Vers...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Berechnung des korrespondierenden Kapitalwerts.

I. Allgemeines (Abs 2). Rn 3 II bestimmt grds dass der KoKa dem (in EUR ausgedrückten) Betrag entspricht, der zum Ende der Ehezeit aufzubringen wäre, um beim Versorgungsträger des ausgleichspflichtigen Ehegatten für diesen ein Anrecht iHd Ausgleichswerts zu begründen. Maßgeblich ist daher, zu welchem Preis der Ausgleichspflichtige selbst bei Ehezeitende ein Anrecht iHd Ausgle...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

I. Zweck. Rn 1 Die Vorschrift regelt den Fall, dass derselbe Gläubiger verschiedene Forderungen, die auf eine gleichartige Leistung gerichtet sind, gegen denselben Schuldner hat. Sie ordnet an, welche dieser Forderungen durch eine Leistung getilgt wird oder getilgt werden, wenn die Leistung nicht zur Erfüllung sämtlicher Forderungen ausreicht. Vorrang hat dabei nach I die Bes...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Begriff, Formen und Abschluss der Garantie.

I. Kaufrechtsinterner Garantiebegriff. Rn 6 Mit der ausdrücklichen Entscheidung im VerbraucherrechteG ist die Diskussion über den/die kaufrechtlichen Garantiebegriff(e) überholt (S 8. Aufl Rz 6 mit Nachw): Es gab und gibt nur einen einheitlichen kaufrechtlichen Garantiebegriff (s D. Schmidt BB 2005, 2763, 2764 f; v Gierke/Paschen GmbH-Rdsch 02, 457, 459 ff; Müller NJW 02, 102...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Durch den Erbvertrag wird das Recht des Erblassers, über sein Vermögen durch Rechtsgeschäft unter Lebenden zu verfügen, nicht beschränkt.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Guter Glaube des Erwerbers.

I. Begriff. Rn 8 Für den Erwerb vom nicht berechtigten Veräußerer wird nach der amtl Überschrift der Norm guter Glaube des Erwerbers vorausgesetzt. Nach der sprachlichen Gestaltung der Norm selbst ist jedoch umgekehrt der Erwerb bei Bösgläubigkeit ausgeschlossen. Denn der gute Glaube wird nicht als Tatbestandsvoraussetzung formuliert, sondern es wird durch den ›Es sei denn›-S...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Abs 1.

I. Auslegungsregel. Rn 1 Sie greift ein, wenn der Vorerbe den Erblasser nicht überlebt hat oder aus einem anderen Grund wegfällt (Ausschlagung usw). Sie setzt voraus, dass der als Nacherbe Eingesetzte schon lebt oder gezeugt ist. Ansonsten kann er gem § 1923 nicht Ersatzerbe werden, bleibt aber als Nacherbe berufen (s § 2101 Rn 1). Rn 2 Sie greift auch ein, wenn sich Ehegatten...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Rechtsfolgen (Abs 1).

I. Keine Primär- und Sekundäransprüche, Sicherheitenbestellungen unwirksam. Rn 18 Der Gewinner hat nach I 1 keinen Erfüllungsanspruch gegen den Verlierer. Ebenso stehen ihm keine Sekundäransprüche (Schadensersatz statt der Leistung, Verzug) zu (Staud/Schönenberg-Wessel § 762 Rz 8): Der Gewinner kann mit seinem nicht einklagbaren Anspruch aus Spiel oder Wette ggü einem anderen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundlagen.

I. Wertpapierbegriff. Rn 1 Ein Wertpapier ist nach hM eine Urkunde, die ein privates Recht so verbrieft, dass zu dessen Geltendmachung das Innehaben der Urkunde erforderlich ist (weiter Wertpapierbegriff, s Zöllner § 3 III 4b). Kein Wertpapier ist daher eine Urkunde, die als einfaches Legitimationspapier nur zu Beweiszwecken dient (zB Schuldschein) oder den Inhaber zum Empfan...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Versendungskauf.

I. Versendung nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort. Rn 7 Die Voraussetzung der Versendung nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort bedeutet: (1) § 447 gilt nicht für die Bringschuld, da bei ihr abw von § 269 I der Sitz des Käufers der Erfüllungsort ist. Die Übernahme der Kosten der Versendung durch den Verkäufer beim Versandhandel steht gem § 269 III der Anwendbar...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Voraussetzungen.

1. Objektiver Rechtsscheintatbestand. Rn 40 Der Rechtsschein einer Duldungs- und Anscheinsvollmacht setzt voraus, dass der Scheinvertreter ohne eine Bevollmächtigung als Vertreter für den Vertretenen auftritt, sodass der Geschäftsgegner nach Treu und Glauben annehmen darf, der als Vertreter Handelnde sei bevollmächtigt. Das setzt voraus, dass der Geschäftsgegner die Tatsachen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Anspruchsberechtigung und Prozessstandschaft.

I. Anspruchsberechtigung. Rn 6 Anspruchsberechtigter ist der gegenwärtige und wirkliche Rechtsinhaber, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen ist (RGZ 53, 410). Bei einer Verfügungsbeschränkung ist der durch die Beschränkung Geschützte anspruchsberechtigt. Nicht anspruchsberechtigt sind frühere Rechtsinhaber (RGZ 53, 410f). Auch gleich- und nachrangige Berechtigte ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Anknüpfungsgegenstand.

I. Unterschiedliche Anknüpfung von Vor- und Nachname. Rn 3 Unter Name iSd Art 10 fällt uneingeschränkt der Familienname inkl des Adelstitels. Die Berechtigung zur Führung akademischer Grade ist hingegen eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts und in Deutschland Ländersache. Für den Vornamen (zu dessen Funktion allg Grünberger AcP 207 (2007) 314) soll wegen seiner fehlenden...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Recht.

I. Rangfähig. Rn 3 sind grds alle Grundstücksrechte, die im Grundbuch eingetragen werden. Rangfähig ist zumindest entspr auch eine Vormerkung (BGH DNotZ 00, 639; NJW 86, 578; Bremen WM 05, 1241; aA für die Auflassungsvormerkung LG Lüneburg Rpfleger 04, 214; mwN bei Grüneberg/Herrler Rz 5), nicht jedoch Löschungsvormerkungen untereinander (MüKo/Lettmaier Rz 9). Rangfähig ist e...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Nachteil.

a) Überblick. Rn 36 Nachteil ist jede nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung (BGH ZMR 19, 425 Rz 25; NZM 18, 794 Rz 28; LG Düsseldorf ZME 22, 911 (912)). Nur konkrete und objektive Beeinträchtigungen können das sein (BVerfG ZMR 10, 206; BGH NZM 18, 794 Rz 28; NJW 12, 72 Rz 14). Ganz geringfügige Beeinträchtigungen bleiben außer Betracht (BGH NZM 18, 794 Rz 28). Eine Verbess...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Bedeutung des Vertrages, I.

I. Die Notwendigkeit eines Vertrages. Rn 3 Der Wortlaut von I betont als Regel die Notwendigkeit eines Vertrages zur Begründung oder Inhaltsänderung eines nicht auf Gesetz beruhenden Schuldverhältnisses. Das ist eine Folge der Privatautonomie: Niemand soll ohne seinen rechtgeschäftlich erklärten Willen den Wirkungen eines solchen Schuldverhältnisses ausgesetzt sein. Das gilt ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Patientenakte.

I. Normzweck. Rn 1 Die Führung einer Patientenakte dient mehreren Zwecken. Die Dokumentation der Behandlung soll zum einen die sachgerechte Behandlung und Weiterbehandlung gewährleisten sowie Doppeluntersuchungen vermeiden (BGH NJW 89, 2330, 2331; Laufs/Katzenmeier/Lipp/Katzenmeier IX Rz 47; Laufs/Kern/Rehborn/Rehborn/Kern § 61 Rz 10 ff). Die Pflicht des Behandelnden, über di...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Die Vorschriften dieses Abschnitts finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Neue selbstständige Verpflichtung.

1. Grundverpflichtung. Rn 6 Dem selbstständigen Schuldversprechen oder -anerkenntnis kann eine Verpflichtung zur Leistung aus jedem privatrechtlichen Schuldverhältnis zugrunde liegen. Ob der Anspruch aus der Grundverpflichtung schon verjährt ist (BGH NJW 73, 1960, 1961) und ob die Verjährung bekannt ist oder nicht (BGH WM 86, 429, 430), ist unerheblich. Grundlage können auch ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Vereinbarte Mietänderung.

I. Allgemeines. Rn 4 Vertragliche Mietänderungen sind für das laufende Mietverhältnis und für künftig geschuldete Mieten vorstellbar. II. Erhöhung der Miete im laufenden Mietverhältnis. 1. Allgemeines. Rn 5 Die Vertragsparteien können die gegenwärtige Miete während der Laufzeit des Mietvertrags jederzeit frei vereinbaren und erhöhen oder ermäßigen. Vereinbarungen des noch nicht ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Voraussetzungen.

I. Rechtsgeschäft. Rn 3 § 134 gilt für Rechtsgeschäfte aller Art. Dazu gehören einseitige Rechtsgeschäfte, wie Testamente und Kündigungen, Verträge, grds auch Betriebsvereinbarungen und Tarifverträge, und andere mehrseitige Rechtsgeschäfte, etwa Beschlüsse (BeckOK/Wendtland § 134 Rz 3). Kein Rechtsgeschäft iSv § 134 bilden die einzelnen auf den Abschluss eines Vertrags gerich...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Der Erblasser kann durch einseitige Verfügung von Todes wegen (Testament, letztwillige Verfügung) den Erben bestimmen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Der Güterstand kann nicht durch Verweisung auf nicht mehr geltendes oder ausländisches Recht bestimmt werden.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Anwendungsfälle.

1. Nichterfüllung sich aus dem ehelichen Verhältnis ergebender wirtschaftlicher Verpflichtungen. Rn 10 Die schuldhafte Verletzung der sich aus dem ehelichen Verhältnis ergebenden wirtschaftlichen Verpflichtungen ist als Regelbeispiel normiert. Dazu rechnet vorrangig die Verletzung gesetzlicher Unterhaltspflichten wie auch die der Absprachen über Haushaltsführung und Erwerbstä...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I.

1. Kasuistik eheprägender Faktoren. Rn 12 Für die Bestimmung des Bedarfs ist sämtliches Einkommen einschl sämtlicher geldwerter Vorteile, welches für die allg Lebensführung zur Verfügung stand, heranzuziehen (zu Einzelheiten der Einkommensermittlung vgl Vor § 1577 Rn 1 ff). 2. Einkommen aus Erwerbstätigkeit. Rn 13 Das Hauptgewicht der prägenden Einkünfte liegt beim Einkommen au...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Voraussetzungen.

I. Willenserklärung. Rn 2 Es muss der objektive Tatbestand einer Willenserklärung vorliegen, dh eines Verhaltens, von dem aus der Empfänger berechtigterweise auf einen Rechtsfolgewillen schließen darf. Der objektive Erklärungstatbestand fehlt, wenn zu Ausbildungszwecken ein Beispiel gegeben wird (Neuner AT § 40 Rz 9). § 118 gilt für empfangsbedürftige wie nicht empfangsbedürf...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Fallgruppen.

1. Belohnung sittenwidrigen Verhaltens. Rn 15 Die früher hM hielt eine Zuwendung für sittenwidrig, wenn sie den ausschl Zweck hatte, Geschlechtsverkehr zu entlohnen oder durch die Aussicht auf den künftigen Erwerb zum Geschlechtsverkehr zu motivieren (›Geliebtentestament‹, vgl BGHZ 53, 369). IdR aber liegt die Motivation des Erblassers nicht ausschl im sexuellen Bereich (BayO...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Abgeschlossenheit (§ 3 III).

I. Allgemeines. Rn 23 Abgeschlossenheit bedeutet dauerhafte räumliche Abgrenzung und Abschließbarkeit von Wohnungen oder sonstigen Räumen. Sie soll gewährleisten, dass jede Wohnung abgegrenzt ist bzw sonstige Räume eindeutig abgegrenzt sind (BGH NJW 90, 1111, 1112). Streitigkeiten, wie sie unter der Geltung des früheren Stockwerkseigentums als Folge unklarer Verhältnisse ents...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Rechtsfolge.

I. Grundsatz: Lückenfüllung durch gesetzliche Vorschriften (Abs 2). Rn 13 Die nach I entstandene Lücke wird durch das dispositive Recht, einschl der von Rspr und Lehre entwickelten Rechtsgrundsätze geschlossen (BGHZ 124, 389; NJW 96, 2093). Fehlen entspr gesetzliche Regelungen (etwa im Fall eines gesetzlich nicht geregelten Vertragstyps), so kann die Klausel ersatzlos entfall...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Lieferung einer anderen Sache (Abs 5).

I. Bedeutung. Rn 74 Die Behandlung des Aliuds hat praktische Bedeutung va beim Gattungskauf, bei dem sich Schlecht- und Falschlieferung oft kaum abgrenzen lassen (vgl nur BGH NJW 89, 218, 219 [BGH 23.11.1988 - VIII ZR 247/87] ›Glykolwein‹; HP/Faust Rz 145 mw Bsp). Die Norm stellt in Übereinstimmung mit dem UN-Kaufrecht (MüKo/Gruber Art 35 Rz 3–7; vgl BGHZ 132, 290, 296 f ›Kob...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Rechtsfolge: Überlassung der Wohnung.

I. Wohnungsüberlassung und Befristung. Rn 14 Hinsichtlich des Inhalts des Anspruchs auf Wohnungsüberlassung ist zwischen verschiedenen dinglichen und obligatorischen Rechtslagen an der Wohnung zu differenzieren. Dabei werden hinsichtlich dinglicher Rechtspositionen das Grundeigentum, das Erbbaurecht, der Nießbrauch, das Wohnungseigentum, das Dauerwohnrecht und das dingliche W...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Regelungsgehalt.

I. Unwirksamkeit bei fehlender Einwilligung (S 1). Rn 2 Einseitige Rechtsgeschäfte, die ein Minderjähriger ohne die erforderliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters vornimmt, sind unwirksam (1). Die Regelung gilt sowohl für empfangsbedürftige Rechtsgeschäfte (zB Kündigung, Rücktritt, Anfechtung, Aufrechnung) als auch für nicht empfangsbedürftige Rechtsgeschäfte (zB Ausl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Früchte.

Rn 11 § 1 G zur Sicherung der Düngemittel- u Saatgutversorgung v 19.1.49 (BGBl III 403–11; verlängert am 30.7.51 BGBl I 476; dazu BGHZ 29, 280; 41, 6; 120, 268; WM 01, 1628; Oldbg RdL 63, 25; Ddorf NJW 59, 1227; LG Braunschw AgrarR 92, 175; Eller Kommentar zum Früchte-Pfandrecht 1988; Staud/Schaub vor § 581 Rz 106 ff; Sichtermann, Früchtepfandrechtsgesetz 1955; Ebeling WM 55...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VII. Umbau.

Rn 11 Für den Begriff des ›Umbaus‹ wird man auf die Terminologie in § 2 Abs 5 HOAI zurückgreifen können, wonach Umbauten Umgestaltungen eines vorhandenen Objekts mit wesentlichen Eingriffen in Konstruktion oder Bestand sind (ebenso: Langen/Berger/Dauner-Lieb/Langen, Kommentar zum neuen Bauvertragsrecht, § 650a Rz 17; D/L/O/P/S/Oberhauser § 2 Rz 21). Wann solche Eingriffe wes...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Wiederherstellung.

Rn 8 Nach allgemeinem Sprachgebrauch ist Wiederherstellung die erneute Herstellung von etwas, was zuvor bereits vorhanden war (ebenso: Langen/Berger/Dauner-Lieb/Langen, Kommentar zum neuen Bauvertragsrecht, § 650a Rz 16; BeckOGK/Merkle, BGB nF, § 650a Rz 62). Davon umfasst sind zunächst Fälle, in denen ein beschädigtes oder zerstörtes Bauwerk wieder in seinen ursprünglichen ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Zeitdauer.

Rn 11 Erforderlich für Besitzbegründung ist eine erkennbare Zeitdauer des Besitzes iVm der Festigkeit der Herrschaftsbeziehung (krit zur Dauer MüKo/Schäfer § 854 Rz 11f). Zwar kann die verlangte Dauer nicht in konkreten Zahlen bestimmt werden, aber auch hier hilft die Verkehrsanschauung. Daher ist unstr Besitz zu verneinen beim Sitzen auf einer Parkbank, beim Benutzen von Ge...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. oder eines Teils davon.

Rn 6 Hiermit wird bestimmt, dass nicht ein Bauwerk oder eine Außenanlage als Ganzes Gegenstand des Vertrags sein muss (anders beim Verbraucherbauvertrag, s § 650i I). Nach dem Wortlaut könnten deshalb umgekehrt nahezu alle Arbeiten (soweit sie unter die verschiedenen Leistungsformen des I (s Rn 7–11) fallen) an einem Bauwerk oder einer Außenanlage Bauvertragsleistungen sein,...mehr