Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Verwaltungsarten.

I. Notgeschäftsführung. Rn 12 Jeder Miterbe ist berechtigt und verpflichtet, notwendige Erhaltungsmaßnahmen ohne Mitwirkung der anderen, aber unter Einsatz seines eigenen Vermögens zu treffen (BGH JZ 53, 706). Eine Maßnahme ist notwendig, wenn sie der ordnungsgemäßen Verwaltung des gesamten Nachlasses dient und bei Nichtvornahme dem Nachlass oder einzelnen Gegenständen ein Sc...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Regelungsinhalt.

1. Ort. Rn 36 Der richtige Ort für die Wahrnehmung des Umgangsrechts ist grds die Wohnung des Berechtigten (Ddorf FamRZ 88, 16; BGH FamRZ 69, 148, 149) und nicht ein neutraler Ort oder gar die Wohnung des betreuenden Elternteils. Das Kind soll den umgangsberechtigten Elternteil möglichst unverfälscht und unbefangen in dessen normaler Umgebung und üblichem sozialen Umfeld erle...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Der Erbe kann die Erbschaft annehmen oder ausschlagen, sobald der Erbfall eingetreten ist.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Berücksichtigung von Schulden.

1. Gesteigerte Unterhaltsverpflichtung. Rn 6 Verbindlichkeiten dürfen nicht ohne Rücksicht auf die Unterhaltsinteressen getilgt werden. Es bedarf einer Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Belange von Unterhaltsgläubiger, Unterhaltsschuldner und Drittgläubiger. Insbesondere kommt es auf den Zweck der Verbindlichkeit, den Zeitpunkt und die Art ihrer Entstehung, die Dr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Gerichtliche Kontrolle.

I. Billiges Ermessen. Rn 14 Soll die Bestimmung (wie nach I im Zweifel) billigem Ermessen entsprechen und tut sie das nicht, so ist sie nach III 1 für den anderen Teil unverbindlich. Nach hM (etwa BAGE 18, 54, 59 [BAG 16.12.1965 - 5 AZR 304/65]; MüKo/Würdinger Rz 54; aA Boecken FS Fezer [16], 377) bedeutet die Unverbindlichkeit aber nicht automatisch die Unwirksamkeit. Vielme...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Erwerb.

1. Allgemeines. Rn 23 SNRe können nach hM im Wege des Rechtskaufs zwischen den WEigtümern erworben bzw veräußert werden. Ein verdinglichtes SNR geht beim Kauf/Erwerb eines SonderE vom Verkäufer auf den Erwerber/Käufer als Inhalt des SonderE ohne Weiteres und ohne besondere Abrede über (Oldenbg IMR 20, 2417; s aber BGH ZWE 17, 169 Rz 20). Ein schuldrechtliches SNR geht beim Ka...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Der Schuldner ist zu Teilleistungen nicht berechtigt.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Weitere Sonderfälle.

1. Körper des Erblassers. Rn 45 Der Körper des Erblassers einschl künstlicher Körperteile wird nach hM als Sache angesehen, die aber dem Rechtsverkehr entzogen und dem Totensorgerecht unterstellt ist (RGSt 64, 313; LG Mainz MedR 84, 199). Er unterfällt nicht dem Nachlass; entspr gilt für die Asche. Rn 46 Nicht vererblich sind dagegen die mit der Leiche fest verbundenen künstli...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Fachliche Qualifikation.

a) Allgemeines. Rn 11 Die Eignung eines Bewerbers beurteilt sich zum einen danach, ob er fachlich angemessen qualifiziert ist. Eine Person, die Qualifikationen erst erwerben will, ist daher (noch) ungeeignet (LG Stuttgart NJW 15, 2897; LG Düsseldorf ZMR 14, 234; AG Hamburg-Blankenese ZMR 15, 815). Selbst von einem professionellen Verw können allerdings keine technischen oder ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Ersatzmieter (Nachmieter).

a) Nachmieterklausel. Rn 99 Die Mietvertragsparteien können eine Nachmieterklausel (zB ›der Mieter ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Nachmieter zu übertragen, sofern in der Person oder in dem Geschäftszweck des Nachmieters kein wichtiger Grund zur Ablehnung vorliegt‹) vereinbaren (zur Schriftform s BGH ZMR 05, 434, 435). Zu unterscheiden si...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Einzelfälle.

I. Gesamtschuld kraft Gleichstufigkeit. Rn 8 Gesamtschuldner sind: Architekt u Bauunternehmer bzw Handwerker bzgl der gemeinsam zu verantwortenden Baumängel (BGHZ 43, 227, 232 ff; 51, 275, 277; NJW-RR 08, 176, 178; Saarbr NJW 16, 3186, 3191, aber anders, wenn der Architekt nur seine Pflicht zur Objektbegehung zum Zwecke der nachträglichen Feststellung von Mängeln verletzt hat...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Vertragsparteien.

I. Allgemein. Rn 3 Parteien des Behandlungsvertrags sind der Behandelnde und der Patient. Als Behandelnde sind neben den Angehörigen ärztlicher Heilberufe (Ärzte und Zahnärzte) ebenfalls Angehörige nichtärztlicher Heilberufe wie Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten sowie Vertreter anderer Heil(hilfs)- und Gesundheitsberufe wie Hebammen, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Genehmigungsbedürftigkeit im Einzelnen.

I. Inhalt. Rn 2 In sachlicher Hinsicht unterfallen der Genehmigungspflicht nach § 1850 nur Geschäfte über Grundstücke und Rechte an Grundstücken, einschließlich der Verfügung über Grundpfandrechte im grundbuchrechtlichen Zusammenhang eingetragene Seeschiffe und Schiffsbauwerke, ferner die grundstücksgleichen Rechte Erbbaurecht sowie Wohnungs- und Teileigentum. II. Verfügungen ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Voraussetzungen.

1. Form. Rn 2 § 594 3. Zwecks Beweissicherung ist für beide Erklärungen Schriftform vorgesehen. 2. Befristeter Pachtvertrag. Rn 3 Nur bei einem auf mindestens drei Jahre geschlossenen Vertrag besteht die Klärungsmöglichkeit durch Anfrage. 3. Hinweis auf Rechtsfolgen. Rn 4 Hinweis auf Rechtsfolgen und Erklärungszeitraum, § 594 4. Die Anfrage bleibt wirkungslos, die fehlende Fortse...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Inhalt.

I. Grundsätze. Rn 10 Die Duldungs- und Unterlassungspflichten des Eigentümers des dienenden Grundstücks sind in drei gesetzlichen Fallgruppen beschrieben (vgl Soergel/Münch vor § 1018 Rz 21). Eine Dienstbarkeit kann auf die Benutzung des belasteten Grundstücks in einzelnen Beziehungen, auf die Unterlassung gewisser Handlungen auf dem belasteten Grundstück sowie auf den Aussch...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Nacherfüllung.

1. Vorrang der Nacherfüllung (Nr 1). Rn 15 Das Recht des Verkäufers zur zweiten Andienung (BTDrs 14/6040, 220; BVerfG ZGS 06, 470, 472; die folgenden Zitate) und den darin liegenden Vorrang der Nacherfüllung ggü den Rechten des Käufers auf Aufhebung der Leistungsbeziehung, durch Rücktritt oder Schadensersatz statt der Leistung, und Minderung gem Nrn 2 u 3 hat der Gesetzgeber ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Verbindung oder Einfügung.

I. Vorübergehender Zweck. Rn 2 Die mit dem Grund und Boden verbundenen Sachen (I 1) und die in ein Gebäude eingefügten Sachen (II) werden gleichbehandelt. Die Verbindung oder Einfügung erfolgt zu einem vorübergehenden Zweck, wenn ihm seiner Natur nach eine zeitliche Begrenzung innewohnt, auch wenn es sich um einen längeren Zeitraum handelt (BGH NJW 96, 917 [BGH 22.12.1995 - V...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Störung des Hausfriedens (§ 569 II).

I. Hausfrieden. Rn 9 Hausfrieden erfordert nach hM gegenseitige Rücksichtnahme, die das Zusammenleben mehrerer Personen in einem Haus überhaupt erst erträglich macht (KG ZMR 04, 261, 262; LG München I NZM 13, 25, 26). Jede Vertragspartei muss sich so verhalten, dass die andere nicht mehr beeinträchtigt wird, als dies nach den konkreten Umständen unvermeidlich ist (BGH NJW 15,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Änderungen.

I. Änderungsverträge. Rn 8 Das Schriftformerfordernis gilt grds auch für Änderungsverträge (Hambg ZMR 23, 629 für neue Fälligkeit; KG GE 23, 450 u ZMR 18, 582; BGH MDR 16, 146, NJW 99, 2517; Jacoby NZM 11, 1 [2]; zur Vertragserweiterung: Dresden ZMR 16, 27, Frankfurt MietRB 16, 282). Die Wirksamkeit der Änderung als solche wird zwar von der fehlenden Schriftform nicht berührt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Zugang.

1. Grundlagen. Rn 8 Eine empfangsbedürftige Willenserklärung wird erst mit Zugang beim abwesenden Empfänger wirksam. Zugegangen ist die verkörperte Erklärung sobald sie derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass die Möglichkeit der Kenntnisnahme besteht und unter gewöhnlichen Verhältnissen mit einer Kenntnisnahme zu rechnen ist (BGHZ 67, 275; 137, 205, 208; N...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Willensbildung.

1. Das Gesetz. Rn 22 In Mehrhausanlagen sind Vereinbarungen von sämtlichen WEigtümern zu schließen (Ddorf ZMR 03, 765). Beschl bedürfen grds einer Versammlung sämtlicher WEigtümer (LG Köln ZWE 10, 278; AG Karlsruhe-Durlach ZMR 10, 565), in der jeder WEigtümer stimmberechtigt ist. 2. Vereinbarung. Rn 23 Es kann vereinbart werden, dass zB nur die WEigtümer, deren SonderE in einem...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Die Volljährigkeit tritt mit der Vollendung des 18. Lebensjahres ein.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Einzelfälle.

I. Finanzdienstleistungen. Rn 66 Anlageberatung: Wendet sich ein Interessent wegen einer konkreten Anlageentscheidung an ein Kreditinstitut/Beratungsunternehmen und lässt dieses sich auf die Beratung ein, so kommt auch ohne ausdrückliche Vereinbarung ein Beratungsvertrag zustande (BGHZ 123, 126, 128; 100, 117, 122; BGH NJW 00, 3275). Dies gilt auch dann, wenn der Kunde sich n...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VI. Täuschung durch Dritte.

1. Grundsatz. Rn 26 Auf einer arglistigen Täuschung beruhende, nicht empfangsbedürftige Willenserklärungen können unabhängig davon angefochten werden, wer den Erklärenden getäuscht hat. Bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen ist dagegen die Anfechtbarkeit wegen einer Täuschung im Interesse des Verkehrsschutzes beschränkt. Hat ein Dritter die Täuschung verübt, kann die Wil...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Position des Angebotsempfängers.

I. Allgemein. Rn 12 Str ist, ob dem Empfänger des Angebots ein Gestaltungsrecht zusteht, durch dessen Ausübung er den Vertrag zu Stande kommen lassen kann (bejahend RGZ 132, 6; Jauernig/Mansel Rz 4; NK-BGB/Rademacher/G. Schulze Rz 10; aA Staud/Bork Rz 34; MüKo/Busche Rz 31 Häsemeyer FS Jayme, 1441). Jedenfalls ist der Empfang eines Angebots dem Empfänger ausschl günstig, soda...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Abs 1 u 2: Haftungsbeschränkung.

I. Voraussetzungen. Rn 1 Die Vorschrift will verhindern, dass der Minderjährige mit fremdverursachten Schulden in die Volljährigkeit eintritt (FAKomm-FamR/Ziegler § 1629a Rz 2). Daher werden alle Verbindlichkeiten erfasst, die Eltern, Vormund, Pfleger oder andere Vertretungsberechtigte durch Rechtsgeschäft oder sonstige Handlungen mit Wirkung für den Minderjährigen begründen ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Einzelfragen.

I. Vernichtung durch einen Dritten. Rn 9 Bedient sich der Erblasser eines Dritten als Werkzeug zur Vernichtung der Urkunde, so setzt ein wirksamer Widerruf voraus, dass dem Dritten keinerlei Entschluss- oder Handlungsspielraum belassen ist und die Vernichtung zu Lebzeiten des Erblassers erfolgt (München MDR 11, 668). Handelt der Dritte eigenmächtig, so hat dies auf die Wirksa...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Mehrhausanlagen.

I. Überblick. Rn 20 Für Mehrhausanlagen – als solche werden im Kern WE-Anlagen mit mehreren, voneinander getrennten Baukörpern (idR Häuser) verstanden – sieht das Gesetz keine Besonderheiten vor. Die Mehrhausanlage gilt, auch wenn sie aus mehreren unselbständigen ›Untergemeinschaften‹ (Rn 8) besteht, bei der Verwaltung als ein Objekt bzw eine GdW, sodass auch nur ein Verw bes...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Der Erblasser kann von dem Erbvertrag zurücktreten, wenn er sich den Rücktritt im Vertrag vorbehalten hat.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Person und Eignung.

1. Person. Rn 10 Im Prinzip kann jede – natürliche oder juristische – Person Verw sein; auch eine OHG oder KG, der Bauträger (BGH NJW 13, 3360 Rz 8), nach – unzutreffender – hM aber keine Außen-GbR (BGH ZMR 09, 779 Rz 11), die freilich idR als Verw OHG ist. Die Bestellung einer Unternehmer-GmbH ist möglich (BGH NJW 12, 3175 Rz 13 = ZMR 12, 885). Rechtlich unverbundene Persone...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VI. Abdingbarkeit.

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Tatbestand.

I. Objektive Merkmale. Rn 2 Die Formerleichterung besteht insoweit, als nur ein Ehegatte die Verfügungen beider niederschreiben muss, die dann beide unterzeichnen (vgl KG FamRZ 17, 1786; Hamm OLGZ 72, 143). Der Mitunterzeichnende kann auch zu einem späteren Zeitpunkt unterschreiben, aber nicht mehr nach dem Tod seines Ehegatten. Eine besondere Beitrittserklärung ist nicht nöt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I.

1. Beendigung durch Ehevertrag. Rn 1 Die Gütergemeinschaft kann dadurch beendet werden, dass die Eheleute einen neuen Ehevertrag abschließen, mit dem sie die Aufhebung der Gütergemeinschaft vereinbaren. Wird hierin außer der Aufhebung der Gütergemeinschaft nichts über einen anderweitig gewollten Güterstand geregelt, gilt zwischen den Ehegatten fortan Gütertrennung (§ 1414 1),...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Unentgeltlichkeit für den Käufer (Abs 2).

I. Übernahme aller Aufwendungen durch Verkäufer. Rn 33 II verpflichtet den Verkäufer verschuldensunabhängig, alle zur Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen zu tragen (BGH ZIP 17, 2364 Rz 30); er gibt dazu nur Beispiele (›insb‹). Voraussetzung ist, dass sich der Kaufvertrag ›im Stadium der Nacherfüllung befindet‹ (BGH ZIP 17, 2363 Rz 30). Über diese Kostenzuordnung hinaus ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Notstandslage.

I. Gegenwärtige Gefahr. Rn 4 Nach allg Auffassung erfordert die Annahme einer gegenwärtigen Gefahr, dass zur Abwendung von Schäden für das Rechtsgut des Dritten sofortige Abhilfe notwendig ist (Staud/Althammer Rz 12 mwN). Einerseits muss also der Eintritt eines Schadens unmittelbar bevorstehen, andererseits müssen zur Verhinderung des Schadenseintritts umgehende Maßnahmen erf...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Voraussetzungen.

I. Schuldtitel. Rn 4 Der erforderliche Schuldtitel ist dann nicht vorläufig, wenn gegen ihn kein ordentliches Rechtsmittel mehr statthaft ist. Ausreichend sind auch vollstreckbare Urkunden, gerichtliche Vergleiche, bestandskräftige Verwaltungsakte. Nicht genügend sind Vorbehaltsurteile, Vollstreckungsbescheide, Arrestanordnungen oder eine Vorpfändung. II. Pfändung. Rn 5 Die Pfä...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Die Ausübung eines Rechts ist unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Grenzen.

1. Überblick. Rn 16 Anknüpfungspunkt ist jew die Miete ohne Berücksichtigung von Betriebskostenvorauszahlungen oder -pauschalen (BTDrs 19/4672, 31; aA Scheidacker GE 19, 101, 102: arg, die Nichtberücksichtigung stehe nicht im Gesetz), da sich Änderungen bei den Betriebs- und Heizkosten durch die Modernisierungsmaßnahmen nicht mit der erforderlichen Sicherheit prognostizieren ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Voraussetzungen für eine Herabsetzung.

I. Verfall der Strafe. Rn 3 Nach I 1 (›verwirkte Strafe‹) muss die Strafe bereits verfallen sein. Eine vorsorgliche richterliche Herabsetzung des noch nicht verfallenen Strafversprechens kommt also nicht in Betracht; auch eine Feststellungsklage ist unzulässig (RG JW 13, 604). Rn 4 Die Strafe muss noch verlangt werden können. Daher scheidet eine Herabsetzung aus, wenn der Gläu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Einzelfälle.

I. Anwartschaftsrecht. Rn 3 Die Vorschrift findet zug des Pfandgläubigers bei der rechtsgeschäftlichen Aufhebung oder Beeinträchtigung eines Anwartschaftsrechts an einer beweglichen Sache durch Vereinbarung entspr Anwendung (hM MüKo/Damrau § 1204 Rz 12; Soergel/Habersack Rz 2; NK-BGB/Bülow Rz 6; Erman/J. Schmidt Rz 10; Reinicke MDR 61, 681, 682 [BGH 10.04.1961 - VII ZR 68/60]...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VII. Rechtsfolgen der Bestimmung.

1. Geltendmachung im Unterhaltsprozess. Rn 11 Das Kind muss den Einwand der Nichtigkeit des Bestimmungsrechts im Unterhaltsprozess geltend machen. Ein gesondertes Verfahren für die Überprüfung ist nicht mehr erforderlich. 2. Bestimmung durch die Eltern. Rn 12 Haben Eltern bzw Elternteile das Bestimmungsrecht wirksam ausgeübt, hat das Kind keinen Anspruch auf Barunterhalt (BGH F...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. 2Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen überlassen werden.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Versöhnungsversuche.

I. Begriff des Versöhnungsversuchs. Rn 9 Durch die Regelung des II sollen Versöhnungsversuche der Eheleute erleichtert werden. Der grds scheidungswillige Ehegatte soll nicht befürchten müssen, nach einem kurzfristigen Versöhnungsversuch werde die Trennungsfrist neu zu laufen beginnen und nur deshalb von dem Versuch Abstand nehmen (BTDrs 7/650, 114). Rn 10 Der Versuch setzt vor...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Rechtsgutverletzung iSd § 823 I.

I. Verletzung des Lebens. Rn 23 Verletzung des Lebens ist die Tötung eines Menschen (auch des nasciturus, BVerfG NJW 93, 1751, 1753, problematisch ist allerdings der exakte Beginn des Lebensschutzes, insb bei Embryonen- und Stammzellforschung, BeckOGK/Spindler § 823 Rz 104; ausf zum Meinungsstand Mürmann Der zivilrechtliche Schutz des ungeborenen Kindes vor seiner Mutter 22, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Schadensersatzanspruch.

I. Berechtigter. Rn 4 Ersatzberechtigt ist bei einer empfangsbedürftigen Willenserklärung nur der Empfänger, bei einer amtsempfangsbedürftigen oder nicht empfangsbedürftigen Willenserklärung jeder betroffene Dritte. Geschützt wird allein, wer auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut hat und darauf vertrauen durfte. Hat bei einer Zwangsversteigerung der Meistbietende sein Geb...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Einfache Wartefrist, § 577a I.

I. Zeitliche Reihenfolge der tatbestandlichen Voraussetzungen. Rn 4 Ein die Sperrfrist auslösender Umwandlungsfall liegt immer dann vor, wenn die sog Umwandlung nach Abschluss des Mietvertrages und nach Überlassung der Wohnräume an den Mieter erfolgt (AG Tempelhof-Kreuzberg GE 14, 876). Hierbei wird die Kündigungssperre stets und ausnahmslos ausgelöst, wenn von den drei Tatbe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Rechtsfolgen.

I. Hypothetischer Parteiwille. Rn 19 Da den Parteien eine partielle Verwirklichung ihrer ursprünglichen Vorstellungen nicht aufgedrängt werden soll, sieht die Auslegungsregel des § 139 (Rn 1) als Folge einer Teilnichtigkeit grds eine Gesamtnichtigkeit des Rechtsgeschäfts vor. Das Restgeschäft bleibt wirksam, wenn es ausnahmsweise ohne den nichtigen Teil vorgenommen worden wär...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Ausgleichsanspruch nach Abs 1.

I. Rechtsnatur. Rn 16 Der Anspruch nach I wurzelt im Gemeinschaftsverhältnis der Gesamtschuldner, ist daher rechtlich selbstständig u von der gem II übergegangenen Forderung des Gläubigers zu trennen. Die beiden Ansprüche können allerdings wg ihres engen Zusammenhangs nur gemeinsam abgetreten werden (München BeckRS 15, 09714). Der Ausgleichsanpruch wird aber nicht dadurch ber...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Montageanforderungen (Abs 4).

I. Bedeutung; WKRL. Rn 62 Die Norm hat große praktische Bedeutung, da viele Verbrauchs- und Investitionsgüter erst nach Montage durch den Verkäufer oder von diesem beauftragte Dritte für den Käufer nutzbar sind. Sie bestätigt Einheitlichkeit des Kaufvertrags über Erwerb und Montage, unabhängig von Umfang und Wert der Montage im Vergleich zur Kaufsache (aA MüKo/Westermann Rz 3...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Als Sitz eines Vereins gilt, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, der Ort, an welchem die Verwaltung geführt wird.mehr