Fachbeiträge & Kommentare zu Konzernabschluss

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4 Jahres-, Einzel- und Konzernabschluss – freiwillige Publizität (Abs. 2)

4.1 Form Rz. 42 § 328 Abs. 2 HGB regelt die nicht auf Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Satzung beruhenden Veröffentlichungen und Vervielfältigungen von Jahresabschlüssen, Einzelabschlüssen nach § 325 Abs. 2a HGB und Konzernabschlüssen, die nicht den Vorschriften der Offenlegung des § 328 Abs. 1 HGB unterliegen und auch tatsächlich von der dort vorgeschriebenen Form abweichen...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3 Analog anzuwendende Vorschriften des Jahresabschlusses für den Konzernabschluss

3.1 Allgemeine Vorschriften 3.1.1 Sprache. Währungseinheit (§ 244 HGB) Rz. 14 Der Konzernabschluss ist in deutscher Sprache und in EUR aufzustellen – auch wenn er gem. § 315e HGB nach internationalen Rechnungslegungsstandards aufgestellt wird. Entsprechendes gilt auch für den Konzernlagebericht.[1] Die in der Praxis vorzufindende Verwendung von englischen Fachbegriffen (z. B. ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3 Bedeutung von DRS 25 (Währungsumrechnung im Konzernabschluss)

Rz. 7 Mit DRS 25 hat das DRSC am 8.2.2018 einen Standard zur Währungsumrechnung verabschiedet, der die handelsrechtlichen Vorgaben zur Umrechnung von Fremdwährungsgeschäften für die Aufstellung der Handelsbilanz II und zur Umrechnung von Fremdwährungsabschlüssen konkretisiert. Durch die Bekanntmachung des Standards am 3.5.2018 durch das BMJV wird bei Befolgung der Empfehlung...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.3 Unrichtige Darstellung im Konzernabschluss (Nr. 2)

Rz. 51 § 331 Abs. 1 Nr. 2 HGB stellt die unrichtige Darstellung bei der Aufstellung des Konzernabschlusses, des Konzernlageberichts, einschl. der nichtfinanziellen Konzernerklärung, des gesonderten nichtfinanziellen Konzernberichts und des Konzernzwischenabschlusses nach § 340i Abs. 4 HGB unter Strafe. Rz. 52 Die Norm setzt dementsprechend voraus, dass die Verhältnisse des Ko...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2 Aufstellung eines befreienden Konzernabschlusses

Rz. 7 Das übergeordnete MU hat tatsächlich einen Konzernabschluss aufzustellen. Dabei ist gem. § 292 Abs. 1 HGB das befreite MU und seine TU unbeschadet des Konsolidierungswahlrechts nach § 296 HGB einzubeziehen. Dies bedeutet, dass die Vermögensgegenstände und Schulden des zu befreienden (Teil-)Konzernabschlusses im übergeordneten, befreienden Konzernabschluss enthalten sei...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.1.3 Befreiende Wirkung eines Konzernabschlusses von Nicht-Mutterunternehmen

Rz. 11 Wird der Konzernabschluss von einem Unt (hier der Komplementär-Ges.) aufgestellt, das nicht zugleich auch Muttergesellschaft ist, wird letztendlich im Wege der VollKons ein Unt integriert, das nicht TU i. S. d. § 294 Abs. 1 HGB ist. VG und Schulden werden dem Konzern zugerechnet und innerhalb des Kons­Kreis einheitlich bewertet, obwohl eine Rechtfertigung dafür aufgru...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB § 315g-E Konzernabschluss nach internationalen Rechnungslegungsstandards

Hinweis Die Kommentierung basiert auf dem Regierungsentwurf eines CSRD-Umsetzungsgesetzes .[1] 1 Überblick zum nach CSRD-Umsetzungsgesetz geplanten § 315g-E Rz. 1 Infolge der Einfügung des neuen § 315e HGB-E mit dem geplanten CSRD-UmsG [1] zu Formatvorgaben für den Konzernlagebericht und der Zusammenführung der Versicherungen der Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs von...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2.2 Abweichungen wegen der Eigenart des Konzernabschlusses

Rz. 26 Sofern die Eigenart des Konzernabschlusses keine Abweichung bedingt oder in den § 300 HGB folgenden Vorschriften nichts anderes vorgeschrieben ist, sind die sich im Besitz des MU befindenden Anteile gem. § 300 Abs. 1 Satz 2 HGB durch die Bilanzposten der TU zu ersetzen, sofern diese nach dem Recht des MU bilanzierungsfähig sind. Die Bedingung, dass die Übernahme der V...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.6 Offenlegung des befreienden Konzernabschlusses (Abs. 1 Nr. 4)

Rz. 18 Nach § 292 Abs. 1 Nr. 4 HGB setzt die Befreiung des deutschen MU von der Konzernrechnungslegungspflicht voraus, dass der befreiende Konzernabschluss samt Konzernlagebericht und Bestätigungsvermerk nach den Vorschriften offengelegt wird, die für den entfallenden Konzernabschluss und Konzernlagebericht maßgeblich sind. Diese Regelung bezweckt die hinreichende Informatio...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.3 Ordnungsmäßigkeit des Konzernabschlusses (Nr. 2)

Rz. 19 Der befreiende Konzernabschluss und der Konzernlagebericht müssen hinsichtlich Aufstellung, Prüfung und Offenlegung analog zu den Anforderungen aus § 264 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 HGB mit der RL 2013/34/EU sowie den entsprechenden Abschlussprüferrichtlinien konform sein. Zudem müssen der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht den aufstellungs-, prüfungs- und offenlegun...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.1 Überblick über die Voraussetzungen von befreienden Drittstaaten-Konzernabschlüssen

Rz. 6 Die in § 292 HGB enthaltenen Voraussetzungen sind denen des § 291 HGB nachgebildet und entsprechen diesen in den Eingangsvoraussetzungen weitgehend. Besonderheiten der Rechnungslegung durch übergeordnete MU in Drittstaaten wurden in der Vorschrift ergänzend berücksichtigt (Rz 2).[1] Folgende Voraussetzungen müssen für die Befreiung nach § 292 HGB kumulativ erfüllt sein:...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.3 Wahlrecht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses nach IFRS/IAS (Abs. 3)

Rz. 21 Für alle nicht kapitalmarktorientierten MU, die konzernrechnungslegungspflichtig sind, besteht ein Wahlrecht nach Abs. 3, anstelle eines Konzernabschlusses nach den Vorschriften des HGB einen befreienden Konzernabschluss nach den internationalen Standards (IFRS/IAS) aufzustellen. Damit setzt der deutsche Gesetzgeber das Mitgliedstaatenwahlrecht in Art. 5 Buchst. b) de...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 5.2.5 Angaben bzgl. der Befreiung im Konzernabschluss

Rz. 117 Die Angabe der Nutzung der Erleichterungsmöglichkeit ist in jedem Gj der Nutzung im Konzernanhang des MU anzugeben. Dabei wird keine besondere Form im Gesetzestext gefordert. Nötig erscheinen zumindest Name und Sitz des jeweiligen TU und die Angabe, dass Erleichterungen aus § 264 Abs. 3 HGB genutzt wurden. Angaben zum Umfang der Nutzung der Befreiung sind nicht notwe...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.3.3 Gleichwertigkeit des befreienden Konzernabschlusses

Rz. 11 § 292 Abs. 1 Hs. 2 Nr. 1 Buchst. c) HGB stellt eine weitere Befreiungsoption für den Fall dar, dass der befreiende Konzernabschluss nicht direkt nach Maßgabe des Bilanzrechts eines EU-/EWR-Staates oder nach den IFRS aufgestellt wurde. Hierzu ist zu prüfen, ob der Konzernabschluss des übergeordneten MU mit Sitz im Drittstaat dennoch als inhaltlich gleichwertig angesehe...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2 Bestandteile des Konzernabschlusses (Abs. 1)

Rz. 6 Ein handelsrechtlicher Konzernabschluss besteht nach § 297 Abs. 1 HGB aus einer Konzernbilanz, einer Konzern-GuV, dem dazugehörigen Konzernanhang, einer Kapitalflussrechnung und einem Eigenkapitalspiegel. Er kann um eine Segmentberichterstattung erweitert werden. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Aufnahme einer Segmentberichterstattung besteht nicht. Alle Bestandteile...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 5 Einsichtnahme in Prüfungsberichte zu Konzernabschlüssen (Abs. 4)

Rz. 50 Wenn die betroffene Ges. konzernrechnungslegungspflichtig ist, gelten die für den Jahresabschluss vorgesehenen Einsichtsrechte für den Konzernabschluss analog (Rz 23 ff.). Rz. 51 Einsichtsberechtigt sind allerdings nur die Gesellschafter des MU, nicht solche von TU (außenstehende Gesellschafter). Praxis-Beispiel Die mittelständische Unternehmensgruppe weist folgende Bet...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.5 Offenlegung des Konzernabschlusses, Konzernlageberichts und Bestätigungsvermerks (Nr. 4)

Rz. 25 Als weitere Voraussetzung, um eine Befreiung gem. § 264b HGB zu erlangen, gelten die zwingende Einreichung und Offenlegung von Konzernabschluss, Konzernlagebericht und Bestätigungsvermerk beim BAnz bzw. ab 2023 die Übermittlung der Unterlagen an die das Unternehmensregister führende Stelle durch das aufstellende MU oder durch den phG. Ergänzend zum Konzernabschluss si...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2 Erweiterte Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses nach IFRS/IAS (Abs. 2)

Rz. 19 § 315e Abs. 2 HGB trägt dem Informationsbedürfnis potenzieller Anleger Rechnung, das mit der bevorstehenden Börseneinführung zum Tragen kommt, und bestimmt, dass internationale Standards und die in Abs. 1 genannten ergänzenden Vorschriften auch im Fall eines Antrags auf Zulassung eines Wertpapiers zum Handel an einem geregelten Markt anzuwenden sind. Damit wird das Qu...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 5.4 Besonderheiten für Konzernabschlüsse nach dem PublG (Abs. 4)

Rz. 123 Nachdem mit dem BilRUG seit dem Gj 2016 die Erleichterungen für TU eines einen Konzernabschluss veröffentlichenden MU in einer anderen Rechtsform als KapG oder KapCoGes, die ihren Konzernabschluss nach § 11 PublG erstellen, bereits in § 264 Abs. 3 HGB eingeräumt werden (Rz 96), erfolgt in Abs. 4 lediglich die Benennung einer weiteren Voraussetzung neben den in § 264 ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.1 Allgemeine Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses nach IFRS/IAS (Abs. 1)

2.1.1 Pflicht zur Konzernrechnungslegung nach HGB/PublG Rz. 9 Eine Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses nach IFRS/IAS setzt eine Verpflichtung zur Konzernrechnungslegung des MU voraus (Rz 1, Rz 6). Diese ergibt sich aus §§ 290–293 HGB bzw. § 11ff. PublG.[1] Mit dem BilMoG wurde das für die Verpflichtung zur Konzernrechnungslegung bislang geltende duale System von ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.5 Prüfung des befreienden Konzernabschlusses (Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 3)

Rz. 14 Nach § 292 Abs. 1 Nr. 3 HGB wird für die befreiende Wirkung lediglich die Prüfung des befreienden Konzernabschlusses und nicht des Konzernlageberichts (sic!) durch einen zugelassenen Abschlussprüfer oder eine oder mehrere zugelassene Prüfungsgesellschaften verlangt.[1] Die Prüfung hat nach Maßgabe der einzelstaatlichen Regelungen zu erfolgen, denen das aufzustellende ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.4 Offenlegung eines unrichtigen befreienden Konzernabschlusses oder Konzernlageberichts (Nr. 3)

Rz. 55 § 331 Nr. 3 HGB erfasst die Fälle, in denen Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer KapG einen befreienden Abschluss nach §§ 291, 292, 292a HGB offenlegen, der die Verhältnisse des Konzerns unrichtig wiedergibt oder verschleiert. Die Vorschrift knüpft damit an die Unterscheidung zwischen MU an, die nur verpflichtet sind, einen Konzernabschluss und Konzernl...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2 Stichtag des Konzernabschlusses (Abs. 1)

Rz. 7 Gem. § 299 Abs. 1 HGB ist der Konzernabschluss verbindlich auf den Stichtag des Jahresabschlusses – also des Einzelabschlusses – des MU aufzustellen. Von diesem Grundsatz ist auch nicht abzuweichen, wenn eine Vielzahl oder sogar alle TU einen abweichenden Einzelabschlussstichtag haben,[1] was sachgerecht erscheint, weil der Abschluss des MU auch die Grundlage für den K...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 7.1 Bestätigungsvermerk für den Abschluss eines Unternehmens von öffentlichem Interesse

Rz. 143 Bestätigungsvermerke für den Abschluss von Unternehmen von öffentlichem Interesse, sog. Public Interest Entities (PIE), müssen neben den Vorgaben von § 322 HGB auch die Vorgaben der EU-APrVO enthalten. Hieraus ergeben sich zusätzliche Anforderungen, die ebenfalls in der IDW PS 400er-Reihe umgesetzt worden sind. Rz. 144 Die für alle Bestätigungsvermerke geltende Anford...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.3 Ausschlussgründe bei der Prüfung von Konzernabschlüssen (Abs. 2)

Rz. 18 Abs. 1 ist auf den AP des Konzernabschlusses entsprechend anzuwenden. Die zu § 319 Abs. 2 HGB angestellten Überlegungen gelten daher sinngemäß (§ 319 Rz 79 ff.). Gerade bei Konzernabschlussprüfungen wird die Regelung des § 319b HGB vermutlich den breitesten Anwendungsbereich finden. Der Konzernabschlussprüfer hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass keine Au...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2 Angaben zu den Posten des Konzernabschlusses

Rz. 25 Der Konzernanhang hat alle Angaben zu enthalten, die für die einzelnen Posten der Konzernbilanz und Konzern-GuV notwendig sind oder gem. einem Wahlrecht nicht in den übrigen Rechnungen ausgewiesen werden. Rz. 26 Aus der Rechtssystematik folgt, dass im Konzernanhang notwendige Angaben der anderen Teile des Konzernabschlusses (KFR, Konzern-EK-Spiegel und Segmentberichter...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB § 292 Befreiende Wirkung von Konzernabschlüssen aus Drittstaaten

1 Überblick 1.1 Bedeutung und Inhalt Rz. 1 Ein inländisches MU, das gleichzeitig TU eines anderen MU mit Sitz außerhalb eines EU-/EWR-Staates (Drittstaat) ist und mind. ein TU hat, ist grds. ebenfalls zur Aufstellung (und Prüfung) eines eigenen deutschen Teil-Konzernabschlusses samt Teil-Konzernlageberichts verpflichtet. Das Gesetz normiert jedoch neben dem Ausnahmetatbestand ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB § 291 Befreiende Wirkung von EU/EWR-Konzernabschlüssen

1 Überblick 1.1 Inhalt und Bedeutung Rz. 1 § 291 HGB regelt die Voraussetzungen für die Befreiung von der Pflicht eines MU, gem. §§ 290, 293 HGB einen Konzernabschluss aufzustellen. Da nach § 290 Abs. 1 und 2 HGB grds. jedes MU zur Konzernrechnungslegung verpflichtet ist, sofern die Größenkriterien nach § 293 HGB erfüllt sind und sofern konsolidierungspflichtige TU vorliegen (...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1 Überblick

Rz. 1 § 297 HGB regelt mit den §§ 298f. HGB ("Dritter Titel") den Inhalt und die Form des Konzernabschlusses. In § 297 Abs. 1 HGB sind die obligatorischen Bestandteile (Konzernbilanz, Konzern-GuV, Kapitalflussrechnung und Eigenkapitalveränderungsrechnung) sowie das optionale Element (Segmentberichterstattung) festgelegt. Der § 297 Abs. 1a HGB fordert Angaben im Konzernabschl...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.1 Inhalt und Regelungszweck

Rz. 1 § 300 HGB regelt die Ableitung des Konzernabschlusses aus den Einzelabschlüssen der einbezogenen TU unter Rückgriff auf Konsolidierungsgrundsätze, welche als Grundsätze ordnungsmäßiger Konzernrechnungslegung – kurz GoK – zusammengefasst werden. Nach § 297 Abs. 2 HGB ist der Konzernabschluss klar und übersichtlich aufzustellen und hat unter Beachtung der GoB i. S. e. Ge...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.1 Konzernrechnungslegungspflicht

Rz. 6 Die Vorschrift setzt zunächst eine Konzernrechnungslegungspflicht eines inländischen MU (inländischer Teilkonzern als Konzernspitze) voraus, dessen Konzernabschluss wegfallen kann. Diese kann sich aus dem HGB (§ 290 HGB i. V. m. § 293 HGB) oder dem PublG (§ 11 PublG) ergeben. Dementsprechend sind diese Vorschriften vorrangig zu prüfen (s. Abb. 1). Rz. 7 Soweit die Konze...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2 Vollkonsolidierungsgebot (Abs. 1)

Rz. 8 Für den Vollkonsolidierungskreis, d. h. den KonsKreis i. e. S., schreibt § 294 Abs. 1 HGB vor, dass das MU und grds. alle unmittelbaren und mittelbaren TU ohne Rücksicht auf deren Sitz und deren Rechtsform in den Konzernabschluss einzubeziehen sind, sofern nicht ein Konsolidierungswahlrecht aufgrund der in § 296 HGB genannten Kriterien in Anspruch genommen wird. Damit ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 5 Publizitätsgesetz

Rz. 28 Im Verhältnis zu nach dem PublG konzernrechnungslegungspflichtigen Unt gilt § 291 HGB ebenfalls (§ 11 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 PublG). Das befreiende obere MU kann unterschiedlicher Rechtsform sein. Im Übrigen sind die o. g. Voraussetzungen zur Befreiung des handelsrechtlichen Konzernabschlusses mit Ausnahme der unten dargestellten Besonderheiten identisch zu den Befreiung...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.3.1 Allgemeine Bewertungsgrundsätze (§ 252 HGB)

Rz. 29 Die allg. Bewertungsgrundsätze des § 252 HGB sind aufgrund von § 298 Abs. 1 HGB in vollem Umfang auch bei der Aufstellung des Konzernabschlusses zu beachten. Eigenständige konzernspezifische Bewertungsvorschriften ergeben sich zudem aus § 308 HGB und regeln die einheitliche Bewertung im Konzern. Nach § 308 Abs. 1 Satz 2 HGB können Bewertungswahlrechte, die nach dem Re...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.4 Allgemeine Grundsätze für die Gliederung (§ 265 HGB)

Rz. 45 Die allg. Grundsätze für die Gliederung im Jahresabschluss der KapG gem. § 265 HGB sind nach § 298 Abs. 1 HGB auch ohne weitere Besonderheiten im Konzernabschluss anzuwenden. § 265 Abs. 1 Satz 1 HGB zur Darstellungsstetigkeit gilt also auch für den Konzernabschluss und stellt so eine intertemporäre Vergleichbarkeit sicher. Die Darstellungsform des Konzernabschlusses k...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.1 Grundsatz der Vollständigkeit und Unabhängigkeit (Abs. 2 Satz 1)

Rz. 27 Generell gelten für den Bilanzansatz im Konzernabschluss die Bilanzierungsvorschriften des MU. Gem. § 300 Abs. 2 Satz 1 HGB sind die VG, Schulden, RAP und Sonderposten sowie die Erträge und Aufwendungen der in den Konzernabschluss einzubeziehenden Unt unabhängig von ihrer Berücksichtigung in den Einzelabschluss dieser Unt vollständig in den Konzernabschluss aufzunehme...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.16 Angaben über Mutterunternehmen für den größten Kreis von Unternehmen (Nr. 14)

Rz. 95 Die Angabe zur Gesellschaft, die den Konzernabschluss für den kleinsten Kreis von Unt aufstellt, und zu der Ges., die den Konzernabschluss für den größten Kreis von Unt aufstellt (Nr. 14) sind im HGB aufgeteilt auf Nr. 14 und Nr. 14a, da der Gesetzgeber für kleine KapG nur die Angabepflicht zum Konzernabschluss für den kleinsten Kreis von Unt verlangt (§ 288 Abs. 1 HG...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 5.5 Anteile an sonstigen Unternehmen (Abs. 2 Nr. 4–8)

Rz. 91 Alle im Konzernbesitz befindlichen Beteiligungen, die nicht die Kriterien des § 313 Abs. 2 Nrn. 1–3 HGB erfüllen, sind gesondert aufzustellen und auszuweisen, sofern es sich um Unt i. S. d. § 271 Abs. 1 HGB handelt. Insofern handelt es sich bei dieser Vorschrift um einen Auffangtatbestand. Es ist dabei unerheblich, welches Unt die Anteile hält – sei es direkt, indirek...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 6.1 Prüfungsurteile

Rz. 129 Bei der Nennung des geprüften Unternehmens ist die Firma des MU, das den Konzernabschluss aufstellt, anzugeben. Die Beschreibung des Prüfungsgegenstands erfolgt durch Hinweis auf den Konzernabschluss und Konzernlagebericht, anstelle Jahresabschluss und Lagebericht. Die Bestandteile des Konzernabschlusses sind zu nennen, d. h. gem. § 297 Abs. 1 HGB Konzernbilanz, Konz...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3 Prüfung des Konzernabschlusses (Abs. 1, 3 und 4a)

3.1 Gegenstand Rz. 49 Der i. R. e. Konzernabschlussprüfung durch den Konzernabschlussprüfer zu beurteilende Gegenstand setzt sich aus den Bestandteilen des Konzernabschlusses zusammen. Bei einem HGB-Konzernabschluss umfasst dies somit gem. § 297 Abs. 1 HGB: Konzernbilanz, Konzern-GuV, Konzernanhang, Kapitalflussrechnung, Eigenkapitalspiegel sowie fakultativ eine Segmentberichtersta...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2 Aufstellung des Konzernabschlusses (Abs. 1)

2.1 Voraussetzungen beim Mutterunternehmen Rz. 17 Voraussetzung für die Beachtung von § 290 HGB ist zunächst, dass das MU in der Rechtsform einer KapG geführt wird. Über einen Verweis in anderen gesetzlichen Regelungen sind KapCoGes (§ 264a HGB) sowie unabhängig von Größe und Rechtsform Banken und Versicherungen zur Konzernrechnungslegung verpflichtet. Große PersG, eG oder so...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.2.4 Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses oder Befreiung

3.2.4.1 Konzernabschluss nach § 290 HGB Rz. 41 Nach dem Gesetzestext in § 271 Abs. 2 Halbsatz 1 HGB a. F. ist es erforderlich, dass das oberste MU verpflichtet ist, einen Konzernabschluss aufzustellen. Diese Pflicht zur Aufstellung basiert auf den §§ 290–315e HGB. Es ist wiederum nicht erforderlich, dass der Konzernabschluss auch tatsächlich aufgestellt wird. Somit sind von d...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.2 Umfang

Rz. 53 Wie bei der Jahresabschlussprüfung umfasst die Prüfung des Konzernabschlusses die Feststellung der Ordnungsmäßigkeit bzgl. der für den Konzernabschluss relevanten Aufstellungsvorschriften. Dies sind für einen HGB-Konzernabschluss in erster Linie die §§ 290–314 HGB sowie ggf. ergänzende Vorschriften des Gesellschaftsvertrags bzw. der Satzung des MU. Die Prüfung des Kon...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 6.1 Offenlegungspflicht

Rz. 154 Die Regelungen zur Übermittlung an die das Unternehmensregister führende Stelle in elektronischer Form (§ 325 Abs. 1 bis 1b HGB) und die Verkürzung der Offenlegungspflicht von max. zwölf auf vier Monate für kapitalmarktorientierte Unt (Abs. 4) gelten auch für den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht. Rz. 155 Diese Verpflichtung besteht für die gesetzlichen Vert...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 5 Behandlung von eigenen Anteilen (Abs. 4)

Rz. 123 Die Regelung in § 301 Abs. 4 HGB ist das konzernbilanzielle Pendant zu der über § 298 Abs. 1 Satz 1 HGB auch für den Konzernabschluss geltenden Regelung des § 272 Abs. 1a HGB, die die Absetzung eigener Anteile vom EK verpflichtend macht (§ 272 Rz 74 ff.). Für den Konzernabschluss wird sie auf Anteile ausgedehnt, die ein TU am MU hält (Rückbeteiligung). Diese sind im ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2 Einheitliche Anwendung von Bewertungsmethoden

Rz. 17 Die in den Konzernabschluss gem. § 300 Abs. 2 HGB übernommenen VG und Schulden der in den Konzernabschluss einbezogenen Unt sind nach den auf den Einzelabschluss des MU anwendbaren Bewertungsmethoden einheitlich zu bewerten (Einheitlichkeit der Bewertung; § 308 Abs. 1 Satz 1 HGB). Dem Einheitsgrundsatz des Konzerns in § 297 Abs. 3 HGB folgend, sind VG und Schulden im ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1 Überblick

Rz. 1 Beteiligungen an assoziierten Unt – und ggf. TU bzw. GemeinschaftsUnt – sind im Konzernabschluss nach der Equity-Methode zu bewerten. Der wesentliche Unterschied im Vergleich zur VollKons oder zur QuotenKons besteht darin, dass die VG, Schulden, Sonderposten, RAP, Aufwendungen oder Erträge aus dem Jahresabschluss des assoziierten Unt nicht in den Konzernabschluss übern...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.1 Inhalt und Bedeutung

Rz. 1 § 291 HGB regelt die Voraussetzungen für die Befreiung von der Pflicht eines MU, gem. §§ 290, 293 HGB einen Konzernabschluss aufzustellen. Da nach § 290 Abs. 1 und 2 HGB grds. jedes MU zur Konzernrechnungslegung verpflichtet ist, sofern die Größenkriterien nach § 293 HGB erfüllt sind und sofern konsolidierungspflichtige TU vorliegen (§ 290 Abs. 5 HGB), kann dies in meh...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.3.1 Geprüfte Jahresabschlüsse von Tochterunternehmen

Rz. 59 § 317 Abs. 3 HGB sieht vor, dass der Konzernabschlussprüfer die Arbeit eines (anderen) Abschlussprüfers eines einbezogenen TU zu überprüfen und dies zu dokumentieren hat.[1] Anstelle der früher zulässigen Übernahme ist lediglich eine Verwertung des Prüfungsergebnisses eines lokalen Abschlussprüfers vorgesehen, um die volle Verantwortlichkeit des Konzernabschlussprüfer...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.3 Aufstellung und Prüfung des befreienden Konzernlageberichts (Abs. 2 Nr. 3)

Rz. 19 Mit dem BilRUG wurde Nr. 2 der bisherigen Fassung in 2 Nummern aufgeteilt, um den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht getrennt zu behandeln, ohne dass sich daraus wesentliche inhaltlich Konsequenzen ergeben würden. Nach § 291 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 hat ein befreiender Konzernlagebericht dem Recht zu entsprechen, das für den Konzernabschluss des übergeordneten MU ...mehr