Fachbeiträge & Kommentare zu Kosten

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HeizKV: Umlagefähige Heiz- ... / 2 Umlagefähige Kosten der Warmwasseranlage

Gemäß § 8 Abs. 2 HeizKV gehören zu den Kosten des Betriebs einer zentralen Warmwasserversorgungsanlage die Kosten der Wasserversorgung, soweit sie nicht gesondert abgerechnet werden, sowie die Kosten der Wassererwärmung. Generell sind bei den Warmwasserkosten die gleichen Kostenarten umlagefähig wie bei den Heizkosten gemäß § 7 Abs. 2 HeizKV (siehe Kap. 1). Zusätzlich sind je...mehr

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HeizKV: Umlagefähige Heiz- ... / 2.1.3 Kosten des Betriebs einer hauseigenen Wasserversorgungsanlage

Umlagefähig sind die Kosten, die durch den Betrieb eines hauseigenen Brunnens, einer Pumpenanlage oder eines kleinen Wasserwerks entstehen. Hier kann der Vermieter sowohl Stromkosten als auch Wartungskosten ansetzen[1], nicht aber die Reparaturkosten. Ebenfalls umlagefähig sind die Kosten einer Druckerhöhungsanlage, mit deren Hilfe in Hochhäusern der Wasserdruck im Netz des ...mehr

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HeizKV: Umlagefähige Heiz- ... / 1.9 Kosten für die Ausstattung zur Verbrauchserfassung samt Eichung, Berechnung, Aufteilung und Verbrauchsinformationen

Unter der Position "Kosten der Verwendung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung" sind in erster Linie die Ausgaben für die Wärmemessdienstfirmen zu verstehen. Darunter fallen insbesondere die Kosten für das Überwachen der Messgeräte, die Ablesung und ggf. den Austausch der Messampullen bei Verdunstungsheizkostenverteilern und der Batterien bei Wärmezählern und elektronis...mehr

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HeizKV: Anwendungsbereich d... / 2.5.6 Kosten der Hausanlage (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 HeizKV)

Hierunter fällt die Wärmelieferung gemäß § 1 Abs. 3 HeizKV. Sind die Kosten der Hausanlage nicht schon im Wärmepreis des Lieferanten enthalten, müsste der Gebäudeeigentümer, dem sie dann entstehen, diese gemäß den Bestimmungen der HeizKV verteilen. Weil es jedoch im Hinblick auf die Gesamtkosten der Wärmeversorgung unwirtschaftlich wäre, lediglich für die Kosten der Hausanla...mehr

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HeizKV: Umlagefähige Heiz- ... / 1.9.1 Kosten der Zwischenablesung

§ 9b Abs. 1 HeizKV schreibt vor, dass bei einem Mieterwechsel eine Zwischenablesung vorzunehmen ist. Nach dem BGH[1] sind die Nutzerwechselgebühr und die Kosten der Zwischenablesung nicht umlagefähige Verwaltungskosten. Eine individualvertragliche Regelung, nach der dem ausziehenden Mieter die Kosten auferlegt werden, ist allerdings nach Auffassung des BGH zulässig.mehr

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HeizKV: Umlagefähige Heiz- ... / 1.7 Kosten der Messungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz

Der zuständige Bezirksschornsteinfeger muss die zentralen Heizanlagen jährlich gemäß §§ 22 und 23 BImSchG daraufhin prüfen, ob die Grenzwerte für Immissionen eingehalten werden. Dabei stellen die Kaminkehrer die Ruß- und Abgaswerte fest. Die Gebührenrechnungen der Kaminkehrer werden dann auf die Nutzer umgelegt. Die Kosten für die Abnahmegebühr des Schornsteinfegers für eine ...mehr

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HeizKV: Umlagefähige Heiz- ... / 1.9.4 Kosten der Verbrauchsanalyse/Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen

Die Verbrauchsanalyse wurde durch die umfangreichen Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen gemäß § 6a HeizKV ersetzt. Diese Informationen gehen über die Verbrauchsanalyse hinaus. Die Nutzer haben künftig statt der Kosten der Verbrauchsanalyse die Kosten der Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen gemäß § 6a HeizKV zu tragen.mehr

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HeizKV: Umlagefähige Heiz- ... / 1.6 Kosten der Pflege der Anlage und der regelmäßigen Prüfung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit

1.6.1 Wartung Wartungsarbeiten fallen unter den Begriff der regelmäßigen Prüfung der Betriebsbereitschaft und der Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft. Die Wartung der Heizanlage erfolgt regelmäßig durch eine Fachfirma auf Grundlage von Wartungsverträgen. Eine umlagefähige Wartung beinhaltet die Einstellung der Feuerungseinrichtungen, die Überp...mehr

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HeizKV: Umlagefähige Heiz- ... / 1.8 Kosten der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung

Umlagefähig sind die Kosten der Anmietung der Messgeräte. Voraussetzung ist aber, dass die Umlage dieser Kostenposition mit dem Mieter vereinbart wurde. Werden die Erfassungsgeräte nachträglich gemietet, hängt die Umlagefähigkeit dieser Kosten davon ab, ob zuvor ein Mitteilungsverfahren gemäß § 4 Abs. 2 HeizKV durchgeführt wurde und kein wirksamer Widerspruch erfolgt ist.[1]...mehr

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HeizKV: Umlagefähige Heiz- ... / 2.2 Kosten der Wassererwärmung

Hierzu gehören die Kosten für die Aufbereitung des Kaltwassers zu Warmwasser. Erfolgt die Wasserversorgung über eine zentrale Anlage, die nicht mit der Heizungsanlage verbunden ist, ergeben sich die Kosten wie bei den Heizkosten aus den Brennstoffkosten und den Heiznebenkosten. Angesetzt werden können zum Beispiel die Kosten des Betriebsstroms, der Wartung und der Eichkosten...mehr

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HeizKV: Umlagefähige Heiz- ... / 2.1.1 Kosten des Wasserverbrauchs

Der Vermieter kann nur die Kosten des tatsächlichen Wasserverbrauchs im Abrechnungszeitraum ansetzen. Unabhängig davon, ob die Wasserkosten als öffentlich-rechtliche Gebühr oder als privatrechtliches Entgelt erhoben werden, kommt es auf die in der Endabrechnung enthaltenen Wasserkosten an. Zu den Kosten der Wasserversorgung gehören die Kaltwasserkosten einschließlich der dafü...mehr

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HeizKV: Umlagefähige Heiz- ... / 1.6.3 Kosten der Reinigung der Anlage und des Heizraums

Zu diesem Posten gehören die Reinigung der Kesselheizflächen und des Heizkessels (Entfernen von Verbrennungsrückständen und Wasserablagerungen), insbesondere das Auswechseln kleinerer Teile, der Austausch des Filtersatzes, das Zerlegen und Zusammenbauen des Ölbrenners sowie erforderliche Dichtungen. Die Reinigung des Heizraums wird vornehmlich bei Koks- oder Kohleheizungen a...mehr

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HeizKV: Umlagefähige Heiz- ... / 1.1.4 Kosten für Solaranlage

Tragen eine Solaranlage oder andere erneuerbare Energien zur Erwärmung bei, dürfen für eingesparten Brennstoff keine fiktiven Kosten berechnet werden.[1] Nur tatsächlich entstandene Kosten können umgelegt werden. Umlagefähig sind bei Solaranlagen beispielsweise der Betriebsstrom und die Wartungskosten der Solaranlage. Die Investitionskosten für eine Solaranlage oder eine Wär...mehr

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HeizKV: Umlagefähige Heiz- ... / 1.4 Kosten des Betriebsstroms

Der Verbrauch an Betriebsstrom für all die Aggregate, von deren Hilfe die Wärmeerzeugung abhängt (Brenner, Umwälzpumpe, Ölpumpe, Regelungssystem, Schaltuhr, Kompressor, Wärmefühler), wird bei größeren Heizungsanlagen durch Zwischenzähler ermittelt. Besonderheiten gelten für die Kosten des Betriebs einer Wärmepumpe (siehe vorstehendes Kap. 1.3). Selbst wenn im Anwesen des Ver...mehr

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HeizKV: Umlagefähige Heiz- ... / 1.2 CO2-Kosten (CO2-Aufteilung)

Bereits seit dem 1.1.2021 ist für das Inverkehrbringen von fossilen Brennstoffen wie Heizöl, Erdgas oder Diesel, sofern nicht bereits das europäische Emissionshandelssystems zur Anwendung kommt, ein sogenannter CO2-Preis (auch CO2-Kosten, CO2-Abgabe) nach dem BEHG zu entrichten. Dieser soll zur sparsamen Verwendung dieser treibhausgasverursachenden Brennstoffe anhalten. Die ...mehr

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HeizKV: Umlagefähige Heiz- ... / 1.3 Kosten des zur Wärmeerzeugung verbrauchten Stroms

Wird vom Vermieter eine monovalente Wärmepumpe betrieben, so ist auch der sog. Heizstrom umlagefähig. Ab dem 1.10.2024 wird dies in § 7 Abs. 2 HeizKV n. F. deutlich, wonach zu den Kosten des Betriebs der Heizungsanlage auch die "Kosten des zur Wärmeerzeugung verbrauchten Stroms" gehören. Bisher fallen diese Kosten unter die "Kosten des verbrauchten Brennstoffs und ihrer Lief...mehr

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HeizKV: Umlagefähige Heiz- ... / 1.9.3 Kosten der Eichserviceverträge

Schließt der Gebäudeeigentümer mit der Messdienstfirma einen Eichservicevertrag ab, wonach die Firma verpflichtet ist, jeweils bei Eichfälligkeit die Messgeräte durch neu geeichte Austauschgeräte zu ersetzen, kann er die damit verbundenen Kosten auf die Nutzer umlegen.[1] Handelt es sich aber um einen Vollwartungsvertrag, bei dem die Firma nicht nur die regelmäßige Wartung u...mehr

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HeizKV: Anwendung der versc... / 1 Aufteilung der Heizkosten in verbrauchsabhängige und verbrauchsunabhängige Kosten

Zitat § 7 Abs. 1 Satz 1 HeizKV Von den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage sind mindestens 50 vom Hundert, höchstens 70 vom Hundert nach dem erfassten Wärmeverbrauch der Nutzer zu verteilen. § 7 Abs. 1 Satz 1 HeizKV regelt die Aufteilung der gesamten Heizungsbetriebskosten einer zentralen Heizungsanlage in Grundkosten und Verbrauchskosten. Ein Grundkostenanteil ist ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Betriebsrat / 5 Kosten der Betriebsratstätigkeit

Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten (Kommentare zum BetrVG, Schreibpapier, Reisen zum Arbeitsgericht oder zu Gesamtbetriebsratssitzungen) trägt der Arbeitgeber, der auch im erforderlichen Umfang Räume, Informations- und Kommunikationstechnik, Büropersonal und sachliche Mittel zur Verfügung stellt.[1] Zu diesen Kosten gehören auch die Kosten für den Be...mehr

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HeizKV: Umlagefähige Heiz- ... / 2.1.4 Kosten des Betriebs einer Wasseraufbereitungsanlage

Sowohl das vom örtlichen Wasserversorgungsunternehmen als auch das von der hauseigenen Anlage gelieferte Wasser kann Inhaltsstoffe enthalten, die eine Behandlung erfordern. In den meisten Fällen muss gegen Kalk, der den Wasserleitungen und den Elektrogeräten der Nutzer schadet, vorgegangen werden. Mit der Wasseraufbereitungsanlage lassen sich starke Verkalkungen verringern. ...mehr

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HeizKV: Umlagefähige Heiz- ... / 1.5 Kosten der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage

Grundsätzlich fallen bei allen Heizungsanlagen Bedienkosten (Lohn und Sozialabgaben) an. Bei halb- oder vollautomatischen Heizungsanlagen, die mit Öl, Gas oder Strom betrieben werden, entstehen teilweise nur geringe Bedienkosten. Die vollautomatischen Heizanlagen erfordern eine gelegentliche Funktionskontrolle mit äußerst geringem Aufwand, während die halbautomatischen Anlag...mehr

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HeizKV: Ermittlung und Bere... / Zusammenfassung

Überblick Wird mit der zentralen Heizanlage zugleich das Warmwasser aufbereitet, spricht man von einer verbundenen Anlage. Bei einer verbundenen Heizanlage entstehen die Gesamtkosten einheitlich. Da jedoch die anteiligen Verbräuche des einzelnen Nutzers an Heizenergie und Warmwasser unterschiedlich ausfallen, muss eine Aufteilung dieser Kosten gemäß § 9 HeizKV vorgenommen we...mehr

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HeizKV: Verbrauchserfassung... / 3.2.1 Zwischenablesung

Bei einem Nutzerwechsel innerhalb eines Abrechnungszeitraums muss der Gebäudeeigentümer die Verbrauchserfassungsgeräte ablesen, um die Verbrauchsanteile des alten und des neuen Mieters bestimmen zu können (§ 9b Abs. 1 HeizKV). Auch bei mehreren Nutzerwechseln während einer Abrechnungsperiode ist jedes Mal eine Zwischenablesung erforderlich. Diese Ablesung muss nicht zwingend...mehr

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HeizKV: Verbrauchserfassung... / Zusammenfassung

Überblick Zweck der Heizkostenverordnung ist es, dem Nutzer oder Verbraucher vor Augen zu führen, wie hoch sein Energieverbrauch im Hinblick auf die Versorgung mit Wärme und Warmwasser ist. Die Heizkostenverordnung soll sicherstellen, dass ein Nutzer durch sein Verhalten seinen Energieverbrauch und damit die Kosten beeinflussen kann. Deshalb gibt sie – anders als es bei den ...mehr

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HeizKV: Verbrauchserfassung... / 3.1.4 Einschränkung des Ersatzverfahrens (§ 9a Abs. 2 HeizKV)

Das Ersatzverfahren nach § 9a Abs. 1 HeizKV greift auch dann nicht, wenn die Verbrauchserfassung für mehr als 25 % der gesamten Wohnfläche bzw. Nutzfläche oder des umbauten Raums nicht erfolgen kann. Ein Ersatzverfahren ist dann unmöglich. Da aber dennoch Warmwasser oder Wärme von den Nutzern verbraucht wurde, stellt sich die Frage, wie die Verbräuche und letztendlich die Ko...mehr

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HeizKV: Verbrauchserfassung... / 3.2.3 Verfahren nach § 9b Abs. 3 HeizKV

Wenn die Zwischenablesung nach Abs. 1 nicht möglich ist, wird das Verfahren nach Abs. 3 angewendet. Danach sind sämtliche zu verteilenden Kosten einer Einheit nach dem Verfahren in Abs. 2, der für den Festkostenanteil gilt, aufzuteilen. Für die Wärmekosten gilt eine Zuordnung nach Gradtagen oder die zeitanteilige Verteilung. Die Kosten für die Warmwasserversorgung sind ledig...mehr

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HeizKV: Verbrauchserfassung... / 3.1.6 Zusammenfassung

Die in § 9a HeizKV genannten Ersatzverfahren ermöglichen die Ermittlung des Verbrauchs, wenn eine Erfassung nicht möglich ist. Auf Grundlage der so ermittelten Verbräuche kann dann die Heiz- und/oder Warmwasserabrechnung erstellt werden. Dabei handelt es sich um eine verbrauchsabhängige Abrechnung im Sinne der Heizkostenverordnung, sodass nach herrschender Meinung ein Kürzun...mehr

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HeizKV: Ermittlung und Bere... / 3 Formelabrechnung bei fehlendem Wärmezähler

Wenn kein Wärmezähler vorhanden oder das Anbringen eines solchen aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist, lässt sich der Wärmeanteil hilfsweise anhand der Formel nach § 9 Abs. 2 Satz 2 HeizKV bestimmen: 3.1 Berechnung auf Grundlage des Wasserverbrauchs beim Heizkessel Die Formel kann nur angewendet werden, wenn der Verbrauch des erwärmten Wasser...mehr

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HeizKV: Verbrauchserfassung... / 3 Ausnahmen von der verbrauchsabhängigen Kostenverteilung

Die Intention der Heizkostenabrechnung besteht darin, demjenigen, der Wärme und Warmwasser in Anspruch nimmt, eine verbrauchsabhängige Abrechnung zu erstellen. Dies setzt das Funktionieren, den einwandfreien Betrieb sowie eine ordnungsgemäße Ablesung der Geräte voraus. Fehlt es daran, kann unter bestimmten Umständen ein Ersatzverfahren angewendet werden (§ 9a HeizKV) oder be...mehr

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HeizKV: Verbrauchserfassung... / 2 Durchsetzung der Erfassungspflicht

2.1 Duldungspflicht des Nutzers Gebäudeeigentümer/Vermieter Damit der Gebäudeeigentümer seiner Pflicht, geeignete Erfassungsgeräte in den Räumen anzubringen (§ 4 Abs. 2 HeizKV), nachkommen kann, muss er die Räume, die einem anderen – in der Regel einem Mieter – überlassen sind, betreten dürfen. Die Verpflichtung des Mieters, diese Maßnahme zu dulden, hat der Verordnungsgeber i...mehr

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HeizKV: Ermittlung und Bere... / 1 Kostentrennung

§ 9 HeizKV gilt sowohl für verbundene Anlagen mit einem Heizkessel (ab dem 1.10.2024: mit einer Wärmepumpe) als auch für die Lieferung von Fernwärme und Warmwasser über eine verbundene Anlage. Achtung Ab dem 1.10.2024 werden monovalente Wärmepumpen im Rahmen verbundener Anlagen grundsätzlich der Fernwärme gleichgestellt.[1] Zur Ermittlung der reinen Heizkosten bei einer verbun...mehr

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HeizKV: Ermittlung und Bere... / 2.2 Ausnahmen von der Einbaupflicht

§ 9 Abs. 2 Satz 2 HeizKV sieht eine Ausnahme von der Erfassung mit Wärmezählern vor, wenn die Messung der Wärmemenge mit einem unzumutbaren Aufwand verbunden ist. Nur in solchen Fällen dürfen die Kosten mit den Formeln rechnerisch getrennt werden. Ein entscheidender Gesichtspunkt bei der Bestimmung des unverhältnismäßig hohen Aufwands ist die Größe des Gebäudes. Bei kleinere...mehr

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HeizKV: Verbrauchserfassung... / 2.2.2 Sonderfall Wärmepumpe

Ab dem 1.10.2024 muss über die Kosten der Versorgung eines Gebäudes mit Wärme oder Wärme und Warmwasser unter Verwendung einer Wärmepumpe ebenfalls verbrauchsabhängig abgerechnet werden, nachdem die Ausnahmevorschrift des § 11 HeizKV n. F. entsprechend angepasst wurde. Erfolgt zu diesem Zeitpunkt seitens des Vermieters noch keine Verbrauchserfassung, so gewährt ihm das Gesetz...mehr

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HeizKV: Verbrauchserfassung... / 3.2 Kostenverteilung bei Nutzerwechsel (§ 9b HeizKV)

Üblicherweise werden am Ende eines Abrechnungsjahres die Erfassungsgeräte abgelesen und der so ermittelte Verbrauch der Jahresabrechnung zugrunde gelegt. § 9b HeizKV betrifft den Fall, dass während des Abrechnungszeitraums ein Nutzerwechsel stattfindet, zum Beispiel ein Mieterwechsel. Auch wenn dadurch die auf die Einheit entfallenden Jahreskosten für Wärme- und Warmwasserve...mehr

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HeizKV: Verbrauchserfassung... / 3.2.2 Verfahren der Aufteilung (§ 9b Abs. 1 und 2 HeizKV)

Der durch die Zwischenablesung festgestellte Verbrauch an Wärme und Warmwasser ist auf die beteiligten Nutzer zu verteilen. Praxis-Beispiel Berechnungsbeispiel für Verbrauchskostenverteilung nach Nutzerwechsel Heizkosten Ausgangssituation: Gesamtwärmekosten des Anwesens für den Abrechnungszeitraum: 9.000 EUR Verbrauchsanteil und Grundkostenanteil jeweils 50 % Zu verteilende Verbra...mehr

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HeizKV: Verbrauchserfassung... / 2.2.3.1 Kauf der Geräte

Beim Neubau übernimmt der Gebäudeeigentümer die Kosten für die Ausstattung des Gebäudes mit Verbrauchserfassungsgeräten. Der Nutzer zahlt mit der zu entrichtenden Miete auch für deren Nutzung. Die Kosten der Erstausstattung dürfen nicht in der Heizkostenabrechnung auf die Mieter verteilt werden.[1] Bei bestehenden Gebäuden stellt die nachträgliche Ausstattung mit Messgeräten ...mehr

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HeizKV: Verbrauchserfassung... / 1 Verbrauchserfassungspflicht (§ 4 Abs. 1 HeizKV)

Nach § 4 Abs. 1 HeizKV ist der Gebäudeeigentümer verpflichtet, den anteiligen Verbrauch der Nutzer an Wärme und Warmwasser zu erfassen. Nach § 1 Abs. 2 HeizKV gilt dies insbesondere auch für Wohnungseigentümergemeinschaften. Die Verpflichtung setzt voraus, dass geeignete Erfassungsgeräte in den Räumen vorhanden sind. § 4 HeizKV regelt daher das Recht, aber auch die Verpflich...mehr

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HeizKV: Ermittlung und Bere... / 2.1 Messung durch Wärmezähler

Bereits seit dem 31.12.2013 muss der Gebäudeeigentümer bei verbundenen Heizanlagen den Energieanteil des Warmwassers mit einem Wärmezähler erfassen (§ 9 Abs. 2 Satz 2 HeizKV). Die Messpflicht betrifft alle verbundenen Anlagen, also sowohl Anlagen, die mit Brennstoff versorgt werden, als auch die Fern- und Nahwärme. Der Wärmezähler ist im Zulauf zum Warmwasserspeicher zu plat...mehr

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HeizKV: Verbrauchserfassung... / 3.1.1 Geräteausfall

Die Anwendung des Ersatzverfahrens setzt voraus, dass für einen Abrechnungszeitraum die Erfassung durch Geräte nicht möglich war. Ein Geräteausfall kann aber nur dann vorliegen, wenn Geräte auch vorhanden sind. Voraussetzung ist daher, dass überhaupt Erfassungs- oder Messgeräte in den Räumen installiert werden müssen (Ausstattungspflicht, § 5 HeizKV), auch tatsächlich instal...mehr

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HeizKV: Ermittlung und Bere... / 3.2 Zusätzlicher Rechenschritt bei Heizanlagen ohne Öl

Gewerbliche Wärmelieferung Um den Wärmeverbrauch bei gewerblicher Wärmelieferung (Nah- oder Fernwärme) zu errechnen, ist ein zusätzlicher Rechenschritt gemäß § 9 Abs. 2 Satz 6 Nr. 2 HeizKV erforderlich, nämlich die Division durch 1,15. Im Gegensatz zu Heizanlagen mit Heizkesseln entfällt bei der Fernwärme die Erzeugung der Wärme für das Warmwasser. Um die Aufwandszahl von 2,5...mehr

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HeizKV: Verbrauchserfassung... / 3.1.5 Anwendungszeitraum

Ob ein Ersatzverfahren auch für mehrere Abrechnungszeiträume hintereinander angewendet werden kann, ist durchaus umstritten. Nach dem Wortlaut des § 9a Abs. 1 HeizKV ist Voraussetzung für dessen Anwendung, dass der anteilige Verbrauch von Nutzern für einen Abrechnungszeitraum nicht erfasst werden kann. Daraus wird geschlossen, dass ein Ersatzverfahren nur einmal angewendet w...mehr

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HeizKV: Ermittlung und Bere... / 4 Berechnung des Brennstoffverbrauchs zur Wassererwärmung (bei Heizkessel)

Bei der Versorgung über einen Heizkessel ist der Gesamtverbrauch in der Regel nicht in kWh angegeben, sondern in Litern, Kubikmetern oder Kilogramm. Die zu bestimmende Wärmemenge für das Warmwasser nach § 9 HeizKV wird dagegen in kWh berechnet. Die beiden Verbrauchswerte sind nicht vergleichbar. Deshalb muss die Wärmemenge, die entweder durch einen Wärmezähler erfasst oder d...mehr

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HeizKV: Verbrauchserfassung... / 3.2.4 Abweichende Vereinbarungen (§ 9b Abs. 4 HeizKV)

Für die Ermittlung der Anteile am Verbrauch für Heizung und Warmwasser gelten die in § 9b Abs. 1 bis 3 HeizKV geregelten Verfahren. Gleichwohl können die Vertragsparteien abweichende Vereinbarungen treffen. Dies gilt sowohl im Hinblick auf die Verpflichtung zur Zwischenablesung als auch im Hinblick auf die in den Abs. 1 bis 3 beschriebenen Aufteilungsverfahren. Entsprechende...mehr

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HeizKV: Verbrauchserfassung... / 3.1.3.2 Rückgriff auf Werte für vergleichbare andere Räume im jeweiligen Abrechnungszeitraum

Ist die individuelle Vergleichsmethode nicht anwendbar, weil zum Beispiel nicht genügend Verbrauchsdaten aus anderen Zeiträumen vorliegen (§ 9a Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. HeizKV), kann auf Verbrauchsdaten vergleichbarer anderer Räume zurückgegriffen werden. Allerdings müssen diese Werte den aktuellen, das heißt den abzurechnenden Zeitraum betreffen. Das Problem bei diesem Verfahr...mehr

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HeizKV: Ermittlung und Bere... / 2 Ermittlung des Wärmeverbrauchs zur Wassererwärmung

Zitat § 9 Abs. 2 Satz 1 HeizKV Die auf die zentrale Warmwasserversorgungsanlage entfallende Wärmemenge (Q) ist mit einem Wärmezähler zu messen. Kann die Wärmemenge nur mit einem unzumutbar hohen Aufwand gemessen werden, kann sie nach folgender Zahlenwertgleichung als Ergebnis in Kilowattstunden pro Jahr bestimmt werden: Q = 2,5 × V × (tw – 10) Dabei sind zu Grunde zu legen der We...mehr

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HeizKV: Verbrauchserfassung... / 2.2 Ausstattungspflicht des Gebäudeeigentümers (§ 4 Abs. 2 HeizKV)

Kommt der Gebäudeeigentümer seiner Ausstattungspflicht nicht nach, verstößt er gegen die Bestimmungen der HeizKV. Werden die Heiz- und Warmwasserkosten in Ermangelung von Verbrauchserfassungsgeräten nicht verbrauchsabhängig abgerechnet, steht dem Mieter ein Kürzungsrecht nach § 12 HeizKV zu.[1] 2.2.1 Umfang der Ausstattungspflicht Generell müssen alle Räume, die mit einem Heiz...mehr

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HeizKV: Verbrauchserfassung... / 3.1 Kostenverteilung in Sonderfällen (§ 9a HeizKV)

Lässt sich der Wärme- oder Warmwasserverbrauch von Nutzern für einen Abrechnungszeitraum wegen Geräteausfalls oder aus anderen zwingenden Gründen nicht ordnungsgemäß erfassen, regelt § 9a HeizKV die weitere Vorgehensweise. Anstelle der Verbrauchserfassung ist eine Verbrauchsermittlung durchzuführen. Der so ermittelte Verbrauch wird dann der Kostenverteilung und somit auch de...mehr

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HeizKV: Verbrauchserfassung... / 3.1.3 Ersatzverfahren

Wenn sich aus zwingenden Gründen der Verbrauch an Wärme oder an Warmwasser nicht feststellen lässt, hat der Gebäudeeigentümer die Möglichkeit, in einem Ersatzverfahren andere verbrauchsnahe Kriterien heranzuziehen. Zwischen den in § 9a Abs. 1 Satz 1 HeizKV genannten möglichen Verfahrensarten kann der Gebäudeeigentümer grundsätzlich wählen, wobei er seinen Spielraum nach bill...mehr

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HeizKV: Verbrauchserfassung... / 2.2.3 Geräteauswahl

Der Gebäudeeigentümer kann grundsätzlich frei auswählen, welche Art von Erfassungsgeräten er anschaffen möchte (§ 4 Abs. 2 Satz 3 HeizKV). Ein Mitspracherecht des Mieters bei der Auswahl der Geräte besteht nicht. Allerdings wird dieses Recht durch die Bestimmungen des § 5 HeizKV konkretisiert (siehe Denk/Westner, Ausstattung zur Verbrauchserfassung nach HeizKV). Der Gebäudeei...mehr

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HeizKV: Ermittlung und Bere... / 3.1 Berechnung auf Grundlage des Wasserverbrauchs beim Heizkessel

Die Formel kann nur angewendet werden, wenn der Verbrauch des erwärmten Wassers gemessen wird. Es folgt eine Erläuterung der einzelnen Bestandteile der Formel nach § 9 Abs. 2 Satz 3 HeizKV.mehr