Fachbeiträge & Kommentare zu Kosten

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§ 1 Grundsätzliche Betracht... / D. Grundlegende Fragestellungen zur Kostenerstattung

Rz. 86 Nach der Betrachtung der Akteure der Forderungseinziehung stellt sich die Frage, welche Aufwendungen bei ihnen entstehen und ob der Schuldner die Kosten erstatten muss. Nachfolgend sollen die Fragestellungen im Sinne eines Überblicks skizziert werden, um sie im nächsten Kapitel des Praxisleitfadens dann einer vertiefenden Betrachtung zu unterziehen. Rz. 87 Entscheidet ...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / aa) Die Fragestellung

Rz. 117 Ist der Verzug eingetreten oder liegt eine unerlaubte Handlung vor, ist der Schuldner nach den vorstehenden Ausführungen zum Ersatz des Schadens nach den §§ 280, 286, 849 BGB i.V.m. §§ 249 ff. BGB verpflichtet. Es steht dann fest, dass eine Pflichtverletzung des Schuldners durch die Nichtleistung auf eine fällige Geldschuld vorliegt. Entfaltet der Gläubiger nach diese...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / III. Vertragliche Vereinbarungen

Rz. 70 Eher ein Schattendasein führen vertragliche Ansprüche auf Ersatz der Rechtsverfolgungskosten, zu denen neben den Vergütungsansprüchen von Rechtsanwälten und Inkassodienstleistern auch die Aufwendungen des Gläubigers, insbesondere die Mahnkosten gehören. Noch naheliegend und in der Praxis gängig ist die Regelung von Mahnkosten des Gläubigers in dessen allgemeinen Geschä...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / F. Der prozessuale Kostenerstattungsanspruch in der Zwangsvollstreckung

Rz. 399 Inkassodienstleistern war bis zum 30.6.2008 eine Vertretung des Gläubigers in der Zwangsvollstreckung nicht gestattet, soweit es sich um gerichtliche Vollstreckungsmaßnahmen handelte. Damit waren Inkassodienstleister auf die Beauftragung des Gerichtsvollziehers zur Durchführung der Mobiliarzwangsvollstreckung in Form der Sachpfändung[771] sowie des Offenbarungsverfah...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / III. Die kostenrechtliche Behandlung des Konzerninkassos

Rz. 434 Die kostenrechtliche Betrachtung des Konzerninkassos ist von verschiedenen Sichtweisen geprägt, die sich weniger an der gesetzlichen Regelung als vielmehr an emotionalen oder wirtschaftlichen Aspekten orientieren. Zum Teil wird aus Schuldnersicht als Zweck der Ausgliederung von Mahn- und Forderungsabteilungen allein das Streben nach einem rechtswidrigen Vermögensvort...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / 3. Die Anrechnung auf Rechtsverfolgungskosten

Rz. 86 Diffiziler gestaltet sich die Frage, wie sich das Verhältnis zwischen Pauschale und tatsächlich angefallenen Kosten verhält. Nach Art. 6 Abs. 2 und 3 der Richtlinie soll die Pauschale als Entschädigung für die Beitreibungskosten des Gläubigers dienen. Zusätzlich zum Pauschalbetrag können auch Beitreibungskosten geltend gemacht werden, die diesen Betrag überschreiten. ...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / c) Europarechtliche Aspekte

Rz. 169 Weiterhin keinen hinreichenden Eingang in die Rechtsprechung und Literatur haben Aspekte des Europäischen Rechtes gefunden. Lediglich in Großkommentaren zum BGB finden sich hier erste Ansätze. So bestimmte schon die Zahlungsverzugsrichtlinie[382] aus dem Jahre 2000 in Art. 3 Abs. 1 Buchst. e: Zitat "Der Gläubiger hat gegenüber dem Schuldner Anspruch auf angemessenen Er...mehr

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Literaturverzeichnis

Barnbeck, § 286 BGB und die Inkassobüros, NJW 1973, 1868 Baumgärtel/Hergenröder/Houben, RVG, Kommentar, 16. Aufl. 2014 Becker-Eberhard u.a., Grundlagen der Kostenerstattung bei der Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche, Monographie1995 Behr, Inkassounternehmen und Rechtsberatungsgesetz, BB 1990, 795 Behrens, Der Verzugsschaden des Forderungsgläubigers, zfm 2017, 183 und zfm 2018...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / ee) Voraussetzung: Vergleichbarkeit der Leistung

Rz. 257 Der Einwand kann allerdings schon im Ansatz nur dann Erfolg haben, wenn es möglich erscheint, dass ein Rechtsanwalt den Auftrag, den der Inkassodienstleister bezüglich des außergerichtlichen Forderungseinzuges erhalten hat, in gleicher Weise hätte erfüllen können. Dies wird bei einem rein schriftlichen Forderungsinkasso durch den Inkassodienstleister der Fall sein. S...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / d) Eigenobliegenheiten: Eigene Stellungnahme und Fazit

Rz. 176 Ausgehend von der europäischen wie nationalen Gesetzeslage ist mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung[389] zu fragen, welche Obliegenheiten den Gläubiger nach der Verkehrsauffassung im konkreten Fall entschädigungslos treffen. Das bestimmt sich nach der Üblichkeit,[390] wobei im Rahmen vertraglicher Ansprüche zuvörderst auf die vertraglichen Bestimmungen und die ...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / 3. Die Wahl zwischen Rechtsanwalt und Inkassodienstleister

Rz. 187 Soweit der Gläubiger seinen zuvor beschriebenen Obliegenheiten Rechnung getragen hat und damit grundsätzlich berechtigt ist, einen Dritten mit dem weiteren Forderungsinkasso zu beauftragen und die dadurch verursachten Kosten bei dem Schuldner zu liquidieren, kommt es außerhalb besonderer Konstellationen seit dem 1.7.2008 grundsätzlich nicht darauf an, ob er einen Ink...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / II. Die berufsrechtliche Problematik

Rz. 423 Es liegt auch acht Jahre nach dem Inkrafttreten des RDG keine vertiefende Literatur zum Konzerninkasso unter den Bedingungen des neuen Rechtes vor, so dass die nachfolgende Darstellung an der unter dem RBerG geführten Diskussion anknüpfen muss, um dabei die sich durch das RDG ergebenden neuen Aspekte mit einzubinden. Die neueren Ansätze hierzu betreffen das Kostenrec...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / ii) Externe Bearbeitung hält Kostenvergleich stand

Rz. 161 Das AG Essen-Steele ist beispielhaft der Auffassung, dass nach zwei kaufmännischen Mahnungen die vorgerichtliche anwaltliche Mahnung aus einem ganz anderen Grunde nicht mehr sachgerecht sei. Sofern weitere Zahlungsaufforderungen nicht durch eigene Mitarbeiter versandt würden, sei dem Rechtsanwalt nämlich schon aus Kostengründen ein unmittelbarer Klageauftrag und nich...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / II. Die Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten beim Forderungskauf

Rz. 453 Die Frage, ob die bei der Beitreibung notleidender Forderungen nach dem Forderungskauf durch einen Inkassodienstleister entstandenen Kosten vom Schuldner zu ersetzen sind, ist bisher keiner vertiefenden Untersuchung unterzogen worden. Sie ist dahin zu beantworten, dass der Neugläubiger die Inkassokosten in gleicher Weise erstattet verlangen kann, wie der Ursprungsglä...mehr

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§ 1 Grundsätzliche Betracht... / 3. Klein- oder Bagatellforderungen

Rz. 50 Ein besonderes Problem stellt für die Gesamtheit der Gläubiger die Einziehung von Kleinforderungen dar. Dieses Problem hat der Gesetzgeber in einer einseitigen Interessenabwägung durch das Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht durch eine Absenkung des Gebührenwertes bei Forderungen bis 50 EUR von 40 EUR auf 30 EUR bei gleichzeitiger Reduzieru...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / ee) Freiheit der Unternehmensorganisation

Rz. 149 Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht ist auch nicht deshalb anzunehmen, weil der Gläubiger sein Unternehmen in der Organisation nicht auf eine fortgesetzte Forderungsbeitreibung ausgerichtet hat. Eigentlich genügt dazu schon ein Hinweis auf die ältere BGH-Rechtsprechung:[358] Zitat "In der Regel (ist) niemand gehalten – auch nicht unter dem Gesichtspunkt der...mehr

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§ 1 Grundsätzliche Betracht... / 5. Nutzwert von Inkassodienstleistungen und Entlastung der Justiz

Rz. 106 Mit dem Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken wurden von dem Gesetzgeber der Nutzwert von Inkassodienstleistungen und die Entlastungseffekte für die Justiz nur unzureichend berücksichtigt. Eine hinreichende Diskussion dieser Gesichtspunkte ist bis heute zu vermissen. Die Bedeutung der registrierten IKU für die Liquidität der deutschen Wirtschaft und die Sicherung ...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / 1. Einleitung

Rz. 82 Wiederholt hat der Europäische Gesetzgeber Bemühungen unternommen, die Zahlungsmoral des Schuldners durch angemessene Sanktionen zu verbessern. Ein Aspekt, der in der nationalen Diskussion in Deutschland nur eine untergeordnete Rolle spielt. Ausgangspunkt ist zunächst die Zahlungsverzugs-Richtlinie[207] aus dem Jahre 2000 gewesen. Nachdem die dort begründeten Maßnahme...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / I. Problembeschreibung

Rz. 414 Die Praxis zeigt, dass rechtlich selbstständige Inkassodienstleister das Forderungsmanagement sowie das vorgerichtliche und das nachgerichtliche Inkasso (auch) für verbundene Unternehmen im Sinne des § 15 Aktiengesetz (AktG) betreiben. Es handelt sich um eine besondere Form des Outsourcings. Sie sichert, dass ein spezialisierter Unternehmensteil entsteht, der für ein...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / III. Schadensausgleich durch Geldersatz

Rz. 100 Da eine Naturalrestitution im Sinne des § 249 Abs. 1 BGB bei Geldforderungen kaum denkbar ist, hat der Schuldner den eingetretenen Schaden durch den verzögerten For­derungsausgleich regelmäßig in Form von Geldersatz nach § 251 Abs. 1 BGB auszugleichen. Hinweis Auch wenn schon seit einiger Zeit – im Zusammenhang mit dem am 1.1.2022 in Kraft tretenden Gesetz zur Umsetzu...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / 2. Übergangsregelung

Rz. 284 Am Zeitpunkt der Auftragserteilung bemisst sich auch Die Frage, welches Recht für die Bestimmung der Vergütung maßgeblich ist. Die diesbezüglichen Fragen beantworten sich aus § 60 RVG. Für die Vergütung ist nach § 60 Abs. 1 S. 1 RVG das bisherige Recht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesän...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / I. Einleitung

Rz. 374 Die Praxis zeigt, dass innerhalb des möglicherweise lange andauernden Forderungsbeitreibungsprozesses nicht nur ein Rechtsdienstleister tätig wird, sondern mehrere, insoweit also auch zwischen der Forderungsbeitreibung durch den Rechtsanwalt und den Inkassodienstleister gewechselt wird. Hierbei sind zwei Fälle zu unterscheiden:mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / 1. Bearbeiterwechsel ohne "Mehrkosten"

Rz. 377 Will der Gläubiger nicht mehr Kosten erstattet haben, als auch bei der Beauftragung eines Rechtsdienstleisters entstanden wären, bleibt der Bearbeiterwechsel für den Schuldner kostenmäßig neutral. Er berührt ihn nicht. Deshalb sind die Kosten in vollem Umfang erstattungsfähig, § 13f S. 1 RDG. Es ist also eine Vergleichsrechnung anzustellen, welche Kosten für einen ei...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / bb) Auffassungen in der Literatur

Rz. 124 Zunächst ist festzustellen, dass in der Literatur als weitgehend anerkannt gelten kann, dass es keine grundsätzliche Verpflichtung des Gläubigers gibt, das Forderungsinkasso insgesamt selbst zu betreiben, soweit er hierzu rechtlich und tatsächlich in der Lage ist. Dies wird neuerdings allerdings wieder von Verbraucherzentralen in Frage gestellt, wenn die Auffassung v...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / 1. Die grundsätzliche Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten

Rz. 109 Es wird in der (Kommentar-)Literatur nicht (mehr) ernsthaft in Zweifel gezogen, dass der Schuldner dem Gläubiger den durch den Verzug adäquat-kausal entstandenen Schaden zu ersetzen hat und hierzu auch die Inkassokosten gehören.[273] Die Rechtsprechung hat dies in den letzten Jahren mehrfach klar ausgesprochen und die europäische und nationale Gesetzgebung lässt dara...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / (4) Der umfangreiche Fall

Rz. 324 Nach Nr. 2300 Abs. 2 VV RVG darf bei einer Inkassodienstleistung über eine unbestrittene Forderung eine höhere als eine 0,9-Geschäftsgebühr nur gefordert werden, wenn die Inkassodienstleistung besonders umfangreich oder schwierig ist. Eine besondere Schwierigkeit steht nicht wirklich im Raum, hat im Gesetzgebungsverfahren keine Rolle gespielt und wird aktuell nicht d...mehr

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§ 3 Die gerichtliche Gelten... / B. Die Geltendmachung der Inkassokosten im Mahnverfahren

Rz. 4 Für die Verfahrensgebühren nach Nr. 3305 und 3308 VV RVG erfolgt unter Berücksichtigung der Anrechnung nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG bei Rechtsanwälten eine automatisierte Berechnung der Erstattungsansprüche. Lediglich hinsichtlich der weiteren im gerichtlichen Mahnverfahren denkbaren Ansprüche, insbesondere der Einigungs- und der Terminsgebühr bedarf es besonderer Anga...mehr

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§ 1 Grundsätzliche Betracht... / I. Einleitung

Rz. 94 Unseriöse Geschäftspraktiken standen schon immer im Fokus der öffentlichen Diskus­sion. Allerdings haben die Kommerzialisierung des Internets in den 1990-er Jahren, die kontinuierliche Optimierung der Internet-Infrastruktur, u.a. durch die Erhöhung der ­Datenübertragungsraten und die Einführung normierter Protokolle, sowie die ab den 2000-er Jahren entstandenen divers...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / e) Die außergerichtliche Beauftragung nach Titulierung

Rz. 295 Gestritten wird über die Frage, ob im Hinblick auf die Erstattungsfähigkeit der Vergütung auch eine außergerichtliche Beauftragung der Forderungseinziehung in Betracht kommt. Diese würde dann nach Nr. 2300 VV RVG vergütet. Darin wird ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB gesehen, weil ein Vollstreckungsauftrag nur eine 0,3-Verfahrensge...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / c) Die Begrenzung der Inkassokosten nach § 13e RDG

Rz. 277 Die Inkassokosten für außergerichtliche Inkassodienstleistungen, die eine nicht titulierte Forderung betreffen, sind nach § 13e RDG [563] nur bis zur Höhe der einem Rechtsanwalt nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes zustehenden Vergütung erstattungsfähig. Es handelt sich um keine Anspruchsgrundlage für die Inkassokosten. Diese sind im materiellen[56...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / e) Der Zugang der Mahnung

Rz. 35 Der Gläubiger ist für den Zugang der Mahnung darlegungs- und beweispflichtig, wenn der Schuldner diesen bestreitet. Kann der Gläubiger diesen Nachweis dann nicht führen, kann dies für ihn fatale Folgen haben. Rz. 36 Beispiel So hat der BGH[69] in einem Fall den Ersatz der Rechtsverfolgungskosten verweigert, in dem eine Mahnung nicht entbehrlich war und der nach Rechnun...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / cc) Auffassungen in der Rechtsprechung

Rz. 132 Die Auffassungen in der Literatur finden auch in der höchstrichterlichen Rechtsprechung ihren Widerhall. So hat der Bundesgerichtshof bereits 1969[328] festgestellt, dass "in der Regel niemand gehalten ist – auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht – derartige Arbeiten, soweit sie Dritten übertragen werden können, selbst auszuführen; wenn dies...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / 4. Ermittlung der vollen Gebühr

Rz. 303 Mithilfe von Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 S. 3 RVG lässt sich die volle Gebühr bei Gegenstandswerten zwischen 500 EUR und 500.000 EUR ermitteln. Hinweis In der Praxis wird allerdings nicht auf diese Tabelle zurückgegriffen, da die dort ausgewiesenen Grundbeträge oftmals weitere Berechnungen erfordern, um zu dem gewollten Ergebnis zu gelangen, sondern auf Gebührentabellen, ...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / bb) Direkte und analoge Anwendung des RVG

Rz. 225 Der Mandatsvertrag stellt sich grundsätzlich als Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstleistungscharakter dar. Auch wenn eine Vergütung nicht konkret vereinbart wird, ist eine solche nach § 612 Abs. 1 BGB dem Grunde nach geschuldet, weil die Erbringung von Rechts- und Inkassodienstleistungen durch einen Rechtsanwalt oder Inkassodienstleister grundsätzlich nur gegen Ve...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / aa) Problembeschreibung

Rz. 138 In der Rechtsprechung der Amtsgerichte wird immer wieder die Frage aufgeworfen, ob Großgläubigern die vorgerichtliche Beauftragung eines Rechtsdienstleisters zu versagen ist, weil sie aufgrund ihrer personellen und sachlichen Ausstattung auch in der Lage seien, jedenfalls die vorgerichtliche Forderungsbeitreibung selbst zu gestalten. Diesen Ansatz verfolgt auch die V...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / d) Vorgerichtliches Inkasso als Gläubigerobliegenheit

Rz. 213 Unter Hinweis auf die schon angesprochene Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 9.3.1976[443] wird argumentiert[444] dass es zum eigenen Pflichtenkreis eines Gläubigers gehöre, sich um die Verwirklichung seiner Rechte selbst zu kümmern und erst dann, wenn er angesichts der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Angelegenheit nach seinen persönlichen Fäh...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / IV. Schadensersatz in Abtretungsfällen

Rz. 105 Tritt der Gläubiger die Forderung ab, tritt nach § 398 S. 2 BGB der neue Gläubiger (Zessionar) mit dem Vertragsabschluss an die Stelle des alten Gläubigers (Zedenten), so dass für den weiteren Verzugseintritt ebenso wie für die Bestimmung des Verzugsschadens allein auf den neuen Gläubiger abzustellen ist.[261] Dem neuen Gläubiger stehen (auch) die Folgeansprüche aus ...mehr

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§ 1 Grundsätzliche Betracht... / A. Die Entstehung und Entwicklung der Inkassodienstleister

Rz. 1 Das Wort Inkasso entstammt der italienischen Sprache[1] und bedeutet das Einziehen von fälligen Forderungen – vor allem bei Wechseln, Schecks, Wertpapieren und Rechnungen – durch Dritte, die für das Inkasso eine Vergütung (Inkasso-Provision) erhalten.[2] Es ist als solches zunächst neutral und besagt nichts darüber, wer das Einziehen der Forderungen übernimmt. Rz. 2 Der...mehr

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§ 3 Die gerichtliche Gelten... / A. Einleitung

Rz. 1 Inkassokosten können und sollten[1] vom Gläubiger im vorgerichtlichen Forderungsinkasso als ein Teil der mit dem Schuldner zu treffenden Zahlungsvereinbarung, d.h. in einer Raten- oder Teilzahlungsvereinbarung bzw. einem Abfindungsvergleich berücksichtigt werden. Dies ist in zwei Formen möglich:mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / a) Hinweis bei Zahlungsvereinbarungen

Rz. 345 Beabsichtigt ein Inkassodienstleister, mit einer Privatperson eine Stundungs- oder Ratenzahlungsvereinbarung zu treffen, so hat er sie nach § 13a Abs. 3 RDG bzw. § 43d Abs. 3 BRAO zuvor in Textform auf die dadurch entstehenden Kosten hinzuweisen. Im Erstattungsverhältnis ist insoweit zu beachten, dass sich aus § 98 ZPO als allgemeiner Rechtsgedanke ergibt, dass bei ei...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / bb) Ersatzfähiger Schaden

Rz. 139 Soweit die Auffassung vertreten wird, der Aufwand für die Forderungseinziehung gehöre bei Schuldnern, die sich in Verzug befinden, nach dem allgemeinem Schuldrecht nicht zum ersatzfähigen Schaden, ist dies unzutreffend. Die Auffassung kann insbesondere nicht auf die Entscheidung des BGH vom 9.3.1976[342] gestützt werden. Das macht der BGH auch mit einem Urteil v. 17....mehr

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§ 1 Grundsätzliche Betracht... / 4. Verbraucherschutz und Schuldnerschutz

Rz. 105 Hat der Schuldner eine berechtigte Forderung nicht erfüllt, kennt die Rechtsprechung und auch das Gesetz in § 280 BGB keine "unwesentlichen Rechtsverletzungen". Vielmehr liegt in der Nichtleistung eine Pflichtverletzung, die den Schuldner nach §§ 280, 286 BGB zum Schadensersatz gemäß §§ 249 ff. BGB verpflichtet. Hierzu gehören nach gesicherter höchstrichterlicher und...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / b) Grundsätzliche Erstattungsfähigkeit der Inkassokosten

Rz. 202 Nur noch vereinzelt wird die Auffassung vertreten, Inkassokosten seien grundsätzlich nicht als Verzugsschaden erstattungsfähig.[421] Dies gelte auch für deren Erstattung in Höhe der fiktiven vorgerichtlichen Anwaltskosten. Teilweise wird diese Auffassung schon nicht begründet. Zum Teil wird ausgeführt, dass die Tätigkeit eines Inkassodienstleisters mit der eines Anwa...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / II. Bearbeiterwechsel innerhalb einer Angelegenheit

Rz. 376 Wie bereits dargelegt, steht es dem Gläubiger frei, einen oder mehrere Rechtsdienstleister vorgerichtlich mit der Forderungsbeitreibung zu beauftragen.[744] Die Praxis zeigt beide Verfahrensweisen, d.h. die erste Beauftragung des Inkassodienstleisters und die fortgesetzte Beauftragung eines Rechtsanwaltes wie die umgekehrte Vorgehensweise. An der vertragsrechtlichen ...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / ee) Erfolgsprovision

Rz. 231 Schlussendlich sind Modelle anzutreffen, in denen der Inkassodienstleister neben der Vergütung nach dem RVG oder ausschließlich eine Erfolgsvergütung erhält. Die Erfolgsvergütung entsteht dann nur für den Fall, dass die Hauptforderung auch tatsächlich eingezogen werden kann. Sie bezieht sich in der Regel der Höhe nach auf einen zu bestimmenden Anteil von der Hauptfor...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / aa) Einleitung

Rz. 249 Soweit die beschriebenen Anspruchsgrundlagen einen Schadensersatzanspruch dem Grunde nach ergeben, der entstandene Schaden in Form der Inkassokosten der Höhe nach feststeht und die Beauftragung eines Rechtsdienstleisters zweckmäßig und erforderlich war, muss geprüft werden, ob die entstandenen Kosten als Schaden in voller Höhe vom Schuldner zu ersetzen sind oder ob s...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / bb) Der Hinweis auf einen ungewöhnlich hohen Schaden

Rz. 252 Nach § 254 Abs. 2 S. 1 BGB muss der Geschädigte (Gläubiger), den Schädiger (Schuldner) auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens hinweisen. Wann ein ungewöhnlich hoher Schaden droht, ist eine Frage der Umstände des Einzelfalles. Sie hängt nicht zuletzt von der Höhe der Hauptforderung, des notwendigen Einziehungsaufwandes und möglicher weiterer Folgen der Nichtl...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / f) Die Terminsgebühr im gerichtlichen Mahnverfahren nach Vorbem. 3.3.2 VV RVG

Rz. 365 Eher überraschend dürfte die Erkenntnis sein, dass die Terminsgebühr nach der Vorbem. 3.3.2 i.V.m. Nr. 3104 VV RVG und der Vorbem. 3 Abs. 3 VV RVG auch im gerichtlichen Mahnverfahren anfallen kann. Da eine mündliche Verhandlung nicht stattfindet, liegt der Anwendungsfall in der Mitwirkung an Besprechungen, die – als wesentliche Tatbestandsvoraussetzung – auf die Verm...mehr

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§ 1 Grundsätzliche Betracht... / 3. "Masseninkasso" und Einzelfallprüfung

Rz. 76 Eine weitere Kompetenz von Inkassodienstleistern liegt in der Bearbeitung einer Vielzahl von gleichartigen Einzelforderungen. Dafür hat sich innerhalb und außerhalb der Inkassobranche der Begriff Masseninkasso herausgebildet.[152] Der Begriff ist nicht nur juristisch unpräzise, sondern auch irreführend. Es bestehen Zweifel, ob an einen solchen Begriff gesonderte Recht...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / f) Klage und Mahnbescheid als Ersatz für die Mahnung

Rz. 37 Nach § 286 Abs. 1 S. 2 BGB steht es einer Mahnung gleich, wenn der Gläubiger eine Klage auf Leistung einreicht, wobei der Verzugseintritt erst mit der Zustellung der Klage als Ersatz des Zugangs der Mahnung bewirkt ist. Gleiches gilt für die Zustellung des Mahnbescheides im gerichtlichen Mahnverfahren. Hinweis Der Vorschrift kommt für die verzugsbegründende Mahnung nur...mehr