Fachbeiträge & Kommentare zu Kündigungsschutz

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Arnold/Gräfl, TzBfG § 15 En... / 2 Rechtsfolgen des zeit- oder zweckbefristeten Arbeitsverhältnisses

Rz. 6 In § 15 Abs. 1 und 2 TzBfG wird klargestellt, dass wirksam kalendermäßig befristete oder zweckbefristete Arbeitsverhältnisse automatisch enden, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Dies wird als besonderer Vorteil dieser Vertragsgestaltung angesehen. Die erforderliche Unterrichtung über die Zweckerreichung nach § 15 Abs. 2 TzBfG ist keine Kündigung.[1] Rz. 7 Da dem Arbe...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Arnold/Gräfl, TzBfG § 15 En... / 3 Probezeit im befristeten Arbeitsverhältnis

Rz. 38a Für befristete Arbeitsverhältnisse sieht seit 1.8.2022 § 15 Abs. 3 TzBfG in Umsetzung von Art. 8 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie (EU) 2019/1152 nunmehr vor, dass in einem befristeten Arbeitsverhältnis eine vereinbarte Probezeit im Verhältnis zu der erwartenden Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit stehen muss. Hinweis § 15 Abs. 3 TzBfG gilt nicht für befristete ...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Befristeter Arbeitsvertrag:... / 2 Formalien

Soll ein Arbeitsvertrag befristet werden, muss dies ausdrücklich und klar vereinbart werden. Darüber hinaus empfiehlt sich die Aufnahme einiger spezieller Vertragsklauseln zur Regelung der aus der Befristungsabrede erwachsenden Besonderheiten, z. B. hinsichtlich der Beendigung des befristeten Arbeitsverhältnisses durch Kündigung usw. Im Hinblick darauf, dass bei befristet abg...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Schwerbehinderte Menschen / 14 Besonderer Kündigungsschutz

Vergleiche hierzu die Darstellungen zum Punkt Besonderer Kündigungsschutz im Stichwort Kündigung.mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 3.4 Kündigung ordentlich unkündbarer Arbeitnehmer

Rz. 18 Bei Arbeitnehmern, die einzel- oder tarifvertraglich ordentlich unkündbar sind (vgl. z. B. § 34 Abs. 2 TVöD [1]), kann dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses aus betriebsbedingten Gründen aufgrund dessen langer Dauer unzumutbar sein, sodass eine Kündigung aus wichtigem Grund zulässig ist (sog. Orlando-Kündigung); sie kann weder arbeits- noch tarifvert...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Schwerbehinderte Menschen / 8.1 Gestaltung des Arbeitsplatzes

Nach § 164 Abs. 4 SGB IX haben schwerbehinderte Menschen einen arbeitsrechtlichen Anspruch auf Beschäftigung, bei der sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln können.[1] Dies geht nicht soweit, dass der Schwerbehinderte verlangen kann, nur nach seinen Neigungen beschäftigt zu werden.[2] bevorzugte Berücksichtigung bei innerbetrieblichen...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Schwerbehinderte Menschen / 3 Feststellungsverfahren

Entscheidend für das Vorliegen der Schwerbehinderteneigenschaft ist allein das objektive Vorliegen eines GdB von wenigstens 50 sowie der sonstigen Voraussetzungen des § 2 SGB IX. Die behördliche Anerkennung hat lediglich deklaratorische Bedeutung. Allerdings ist der Arbeitnehmer, der sich auf die Schwerbehinderteneigenschaft beruft, hierfür darlegungs- und beweispflichtig. D...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Mutschler, BEEG K... / 4.2 Ausnahme: Kündigungsschutz auch ohne Elternzeit bei Teilzeit mit Elterngeldanspruch

Rz. 21 Eine Ausnahme von der Voraussetzung, dass der besondere Kündigungsschutz nach § 18 die Inanspruchnahme von Elternzeit voraussetzt, enthält § 18 Abs. 2 Nr. 2. Grds. gilt auch für Arbeitnehmer, die während der Elternzeit beim eigenen Arbeitgeber in zulässigem Umfang (§ 15 Abs. 4 BEEG: 32 Stunden pro Woche im Monatsdurchschnitt) Teilzeitarbeit leisten, dass der besondere...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Mutschler, BEEG K... / 4 Voraussetzungen für den besonderen Kündigungsschutz nach § 18

4.1 Wirksame Inanspruchnahme von Elternzeit Rz. 11 Voraussetzung für den besonderen Kündigungsschutz ist grds. die wirksame Inanspruchnahme von Elternzeit. Wird gegen die Schriftform[1] für die Inanspruchnahmeerklärung verstoßen, ist die Elternzeit nicht wirksam verlangt – es sei denn, der Arbeitgeber hat das nicht beanstandet und sich damit abgefunden, dass der Arbeitnehmer ...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Mutschler, BEEG K... / 5 Zeitliche Dauer des Kündigungsschutzes

Rz. 26 Der Kündigungsschutz besteht nicht erst ab Beginn der Elternzeit, sondern bereits ab der Erklärung der Inanspruchnahme der Elternzeit, allerdings längstens 8 bzw. 14 Wochen vor dem vom Arbeitnehmer verlangten Beginn, je nachdem, ob die Elternzeit bis zum 3. Geburtstag des Kindes oder erst danach verlangt wird. Maßgeblich ist der Beginn der Elternzeit, nicht die Erklär...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 2 Vom Kündigungsschutz ausgenommene Gruppen (Abs. 1)

Rz. 4 Für den Personenkreis des Abs. 1 gelten die §§ 1–13 KSchG nicht; d. h. sie haben keinen allgemeinen Kündigungsschutz. Im Falle einer Klage wird die Kündigung vom Arbeitsgericht daher nicht auf ihre soziale Rechtfertigung überprüft. 2.1 Organvertreter von juristischen Personen Rz. 5 Die Vorschriften des KSchG über den allgemeinen Kündigungsschutz gelten nicht für unmittel...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 3 Tatbestände des besonderen Kündigungsschutzes

Rz. 8 Nach § 5 PflegeZG muss ein Beschäftigter entweder kurzzeitig zur Erbringung seiner Arbeitsleistung verhindert (§ 2 PflegeZG) oder nach § 3 PflegeZG freigestellt sein, um den besonderen Kündigungsschutz zu genießen. 3.1 Kurzzeitige Arbeitsverhinderung (§ 2 PflegeZG) Rz. 9 Nach § 2 Abs. 1 PflegeZG haben Beschäftigte das Recht, bis zu 10 Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Mutschler, BEEG Kündigungsschutz während der Elternzeit

1 Allgemeines Rz. 1 § 18 schafft für Arbeitnehmer, die Elternzeit in Anspruch genommen haben, einen besonderen Schutz vor Kündigungen des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber, der weit über die Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) hinausgeht. Es besteht ein allgemeines Kündigungsverbot mit dem Vorbehalt, dass die Kündigung ausnahmsweise bei Vorliegen besonder...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Rachor/Lembke, KSchG, PflegeZG Kündigungsschutz während der Pflegezeit

1 Allgemeines Rz. 1 Das Pflegezeitgesetz (PflegeZG) ist als Art. 3 des "Gesetzes zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung" zum 1.7.2008 in Kraft getreten.[1] Ziel des PflegeZG ist, Beschäftigten die Möglichkeit zu eröffnen, pflegebedürftige nahe Angehörige in häuslicher Umgebung zu pflegen und damit die Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege zu verbess...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4 Beginn und Ende des besonderen Kündigungsschutzes

Rz. 25 Der besondere Kündigungsschutz nach § 5 Abs. 1 PflegeZG ist nicht abhängig von einer Wartezeit. Pflegezeit kann damit bereits am ersten Tag des Beschäftigungsverhältnisses beansprucht werden. Er beginnt mit dem Zugang der Ankündigung der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung (§ 2 PflegeZG) oder Pflegezeit (§ 3 Abs. 1, 5 oder 6 PflegeZG)[1], höchstens jedoch 12 Wochen vor d...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Mutschler, BEEG K... / 4.1 Wirksame Inanspruchnahme von Elternzeit

Rz. 11 Voraussetzung für den besonderen Kündigungsschutz ist grds. die wirksame Inanspruchnahme von Elternzeit. Wird gegen die Schriftform[1] für die Inanspruchnahmeerklärung verstoßen, ist die Elternzeit nicht wirksam verlangt – es sei denn, der Arbeitgeber hat das nicht beanstandet und sich damit abgefunden, dass der Arbeitnehmer nicht mehr zur Arbeit erscheint. Ausnahmswe...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 2.1 Persönlicher Geltungsbereich

Rz. 5 Auf den besonderen Kündigungsschutz nach § 5 PflegeZG können sich "Beschäftigte" berufen. Beschäftigte i. S. d. PflegeZG sind nach § 7 Abs. 1 PflegeZG Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Nr. 1), die zur Berufsbildung Beschäftigten (Nr. 2) und Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind, wozu auch die i...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Mutschler, BEEG K... / 6.2 Kündigungsschutzprozess

Rz. 31 Da der Arbeitgeber von der Notwendigkeit der behördlichen Zustimmung zu der ausgesprochenen Kündigung weiß, weil ihm die Elternzeit des Arbeitnehmers bekannt ist, braucht der Arbeitnehmer die Klagefrist nach § 4 Satz 1 KSchG nicht einzuhalten, wie sich aus § 4 Satz 4 KSchG ergibt. Davon gibt es jedoch eine Ausnahme, wenn der Arbeitnehmer nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 gegen d...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Mutschler, BEEG K... / 3.2 Besonderheiten in Teilzeitarbeitsverhältnissen

Rz. 9 Auch Teilzeitarbeitsverhältnisse unterliegen dem besonderen Kündigungsschutz nach § 18. Das ergibt sich bereits aus § 18 Abs. 2 Nr. 1. Dabei ist es unerheblich, ob das Teilzeitarbeitsverhältnis schon vor der Elternzeit bestand und während der Elternzeit fortgesetzt wurde oder ob es erst durch Vereinbarung einer Teilzeitbeschäftigung nach § 15 Abs. 5–7 BEEG begründet wo...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Mutschler, BEEG K... / 3.1 Allgemeines

Rz. 5 Der besondere Kündigungsschutz des § 18 gilt zunächst nur für Arbeitsverhältnisse. Um welche Art von Arbeitsverhältnis es sich handelt, ist gleichgültig; auch in geringfügigen Beschäftigungen, Teilzeitarbeitsverhältnissen, Nebenjobs, befristeten Arbeitsverhältnissen, und für leitende Angestellte besteht ein Anspruch auf Elternzeit und damit ggf. besonderer Kündigungsschutz. ...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Das Pflegezeitgesetz (PflegeZG) ist als Art. 3 des "Gesetzes zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung" zum 1.7.2008 in Kraft getreten.[1] Ziel des PflegeZG ist, Beschäftigten die Möglichkeit zu eröffnen, pflegebedürftige nahe Angehörige in häuslicher Umgebung zu pflegen und damit die Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege zu verbessern (§ 1 Pfle...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Mutschler, BEEG K... / 6.1 Nichtigkeit der Kündigung

Rz. 30 Spricht der Arbeitgeber eine Kündigung gegenüber einem nach § 18 kündigungsgeschützten Arbeitnehmer ohne vorherige Zustimmung der Aufsichtsbehörde aus, so ist diese Kündigung nach § 134 BGB unheilbar nichtig. Ein Verzicht auf den Kündigungsschutz ist nicht zulässig, der Arbeitnehmer kann jedoch faktisch die Kündigung akzeptieren, indem er dagegen keine Klage erhebt. Wi...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Mutschler, BEEG K... / 7 Zusammentreffen mit weiteren Kündigungsverboten

Rz. 33 Es ist denkbar, dass der Arbeitnehmer gleichzeitig auch nach anderen Vorschriften einen weiteren besonderen Kündigungsschutz genießt. So kann es sein, dass er zugleich schwerbehindert oder auch Betriebsratsmitglied ist. Der in der Praxis häufigste Fall ist, dass eine Arbeitnehmerin, die sich in Elternzeit befindet, gleichzeitig auch wieder schwanger ist oder sich in d...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Mutschler, BEEG K... / 8.1 Allgemeines

Rz. 34 § 18 Abs. 1 Satz 4 eröffnet die Möglichkeit, dass eine Kündigung in "besonderen Fällen" von der Aufsichtsbehörde für zulässig erklärt wird. Die Entscheidung über die Zulässigkeitserklärung steht im Ermessen der Behörde. Hierzu ist eine allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Kündigungsschutz bei Elternzeit durch die Bundesregierung nach § 18 Abs. 1 Satz 4 v. 3.1.2007 erla...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Mutschler, BEEG K... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 18 schafft für Arbeitnehmer, die Elternzeit in Anspruch genommen haben, einen besonderen Schutz vor Kündigungen des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber, der weit über die Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) hinausgeht. Es besteht ein allgemeines Kündigungsverbot mit dem Vorbehalt, dass die Kündigung ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer Umstände d...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 3.2 Einschränkungen des allgemeinen Kündigungsschutzes für leitende Angestellte

Rz. 34 Nach § 14 Abs. 2 KSchG gelten für die leitenden Angestellten grds. die Regelungen des allgemeinen Kündigungsschutzes mit 2 Ausnahmen: Die Regelung des § 3 KSchG ist nicht anzuwenden; § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG gilt mit einer wichtigen inhaltlichen Modifikation. 3.2.1 Ausschluss von § 3 KSchG Rz. 35 Hält ein gekündigter Arbeitnehmer die Arbeitgeberkündigung für sozialwidrig...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Mutschler, BEEG K... / 2 Verbot der Kündigung

Rz. 2 Das Kündigungsverbot des § 18 schützt den Arbeitnehmer vor jeder Kündigung, losgelöst davon, ob diese wegen der Elternzeit oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der Elternzeit oder aus anderen Gründen ausgesprochen werden soll. Auch eine betriebsbedingte Kündigung bei Betriebsschließung ist nur möglich, wenn vorher die Aufsichtsbehörde dieser Kündigung zugestimm...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Mutschler, BEEG K... / 8 Ausnahmen vom Kündigungsverbot (§ 18 Abs. 1 Sätze 4–6)

8.1 Allgemeines Rz. 34 § 18 Abs. 1 Satz 4 eröffnet die Möglichkeit, dass eine Kündigung in "besonderen Fällen" von der Aufsichtsbehörde für zulässig erklärt wird. Die Entscheidung über die Zulässigkeitserklärung steht im Ermessen der Behörde. Hierzu ist eine allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Kündigungsschutz bei Elternzeit durch die Bundesregierung nach § 18 Abs. 1 Satz 4 v...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Mutschler, BEEG K... / 8.2 Gründe für Zulässigkeit der Kündigung

8.2.1 Verwaltungsvorschrift Rz. 36 Die Verwaltungsvorschrift zählt die Fälle auf, in denen ausnahmsweise die Kündigung für zulässig erklärt werden kann. Die Vorschrift lautet wie folgt: 2. Vorliegen eines besonderen Falles 2.1. Bei der Prüfung nach Maßgabe der Nr. 1 hat die Behörde davon auszugehen, dass ein besonderer Fall i. S. d. § 18 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes insbesondere ...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Mutschler, BEEG K... / 3 Geschützter Personenkreis

3.1 Allgemeines Rz. 5 Der besondere Kündigungsschutz des § 18 gilt zunächst nur für Arbeitsverhältnisse. Um welche Art von Arbeitsverhältnis es sich handelt, ist gleichgültig; auch in geringfügigen Beschäftigungen, Teilzeitarbeitsverhältnissen, Nebenjobs, befristeten Arbeitsverhältnissen, und für leitende Angestellte besteht ein Anspruch auf Elternzeit und damit ggf. besonderer Kün...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 2 Geltungsbereich

2.1 Persönlicher Geltungsbereich Rz. 5 Auf den besonderen Kündigungsschutz nach § 5 PflegeZG können sich "Beschäftigte" berufen. Beschäftigte i. S. d. PflegeZG sind nach § 7 Abs. 1 PflegeZG Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Nr. 1), die zur Berufsbildung Beschäftigten (Nr. 2) und Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Mutschler, BEEG K... / 6 Rechtsfolgen

6.1 Nichtigkeit der Kündigung Rz. 30 Spricht der Arbeitgeber eine Kündigung gegenüber einem nach § 18 kündigungsgeschützten Arbeitnehmer ohne vorherige Zustimmung der Aufsichtsbehörde aus, so ist diese Kündigung nach § 134 BGB unheilbar nichtig. Ein Verzicht auf den Kündigungsschutz ist nicht zulässig, der Arbeitnehmer kann jedoch faktisch die Kündigung akzeptieren, indem er ...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 3.2 Freistellungen nach § 3 PflegeZG

Rz. 15 § 3 PflegeZG enthält 3 Freistellungsansprüche:mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 3.2.1 Freistellung zur Pflege eines nahen Angehörigen

Rz. 16 Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 PflegeZG sind Beschäftigte von der Arbeitsleistung vollständig oder teilweise freizustellen, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen, d. h. im Haushalt der pflegebedürftigen Person oder in einem anderen Haushalt, in dem der Pflegebedürftige aufgenommen wurde, insbesondere auch dem Haushalt des Pflegenden...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 6 Rechtsfolgen bei Verstoß gegen das Kündigungsverbot

Rz. 30 Eine Kündigung, die gegen das Kündigungsverbot verstößt, ist nach § 134 BGB nichtig und damit von Beginn an unwirksam, wenn sie dem Arbeitnehmer innerhalb des in § 5 Abs. 1 Satz 1 PflegeZG genannten Zeitraums zugeht. Dies gilt selbst dann, wenn die Voraussetzungen des Erlaubnistatbestands nach Abs. 2 erfüllt wären, der Arbeitgeber allerdings die Zustimmung bei der zust...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 2.2 Sachlicher Geltungsbereich

Rz. 6 § 5 PflegeZG bezieht sich in sachlicher Hinsicht auf Kündigungen des Arbeitgebers. Arbeitgeber i. S. d. PflegeZG sind natürliche und juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften, die Personen nach § 7 Abs. 1 beschäftigen (§ 7 Abs. 2 Satz 1 PflegeZG). Nach § 7 Abs. 2 Satz 2 PflegeZG tritt für arbeitnehmerähnliche Personen, insbesondere für die in Heima...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Mutschler, BEEG K... / 8.5 Kündigungsschutzprozess

Rz. 43 Auch wenn die Zustimmung noch nicht rechtskräftig ist, kann der Arbeitgeber die Kündigung aussprechen. Dabei läuft er allerdings Gefahr, dass die Zustimmung in einem verwaltungsgerichtlichen Überprüfungsverfahren später wieder aufgehoben wird. Dadurch wird die Kündigung dann nachträglich unwirksam. Ein zwischenzeitlich ergangenes, rechtskräftiges arbeitsgerichtliches ...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 5 Behördliche Zulässigerklärung der Kündigung

Rz. 28 § 5 Abs. 2 Satz 1 PflegeZG enthält in Anlehnung an § 18 BEEG eine Ausnahme vom Kündigungsverbot während der Pflegezeit. In besonderen Fällen kann danach die Kündigung von der für Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ausnahmsweise für zulässig erklärt werden. In der Gesetzesbegründung wird als Beispiel für einen solchen "b...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 7 Darlegungs- und Beweislast

Rz. 31 Es gelten die allgemeinen Grundsätze zur Darlegungs- und Beweislast. Der Beschäftigte muss das Vorliegen der Voraussetzungen eines der Tatbestände des Sonderkündigungsschutzes im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung darlegen und notfalls beweisen. Der Arbeitgeber muss hingegen darlegen und ggf. beweisen, dass eine Zulässigkeitserklärung der zuständigen Behörd...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 3.1 Kurzzeitige Arbeitsverhinderung (§ 2 PflegeZG)

Rz. 9 Nach § 2 Abs. 1 PflegeZG haben Beschäftigte das Recht, bis zu 10 Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, wenn dies erforderlich ist, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen. Die kurzzeitige Arbeitsverhinderung b...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 3.2.2 Weitere Freistellungsansprüche

Rz. 21 In den Abs. 5 bis 6a sind weitere Ansprüche des Beschäftigten in Bezug auf eine Freistellung geregelt. Rz. 22 § 3 Abs. 5 PflegeZG ermöglicht eine Freistellung für die Betreuung minderjähriger pflegebedürftiger Kinder. Die Betreuung kann – anders als nach § 3 Abs. 1 Satz 1 PflegeZG – auch außerhalb der häuslichen Umgebung stattfinden (§ 3 Abs. 5 Satz 1 PflegeZG). § 3 Ab...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 2.1 Organvertreter von juristischen Personen

Rz. 5 Die Vorschriften des KSchG über den allgemeinen Kündigungsschutz gelten nicht für unmittelbare Organvertreter einer juristischen Person. Dies sind die Mitglieder von Organen, die zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen sind. § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG knüpft allein an die organschaftliche Stellung an und erfasst ohne Unterschied alle organschaftlichen ...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Mutschler, BEEG K... / 8.3 Prüfungsmaßstab

Rz. 37 Die Aufzählung in der Verwaltungsvorschrift möglicher besonderer Fälle, die ausnahmsweise die Zustimmung zur Kündigung ermöglichen, ist nicht abschließend. Der Begriff des besonderen Falles bedarf im Einzelfall der Auslegung und unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der vollen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle. Da die persönliche Situation von Arbeitnehmern in El...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Mutschler, BEEG K... / 8.4 Verwaltungsrechtliches Verfahren

Rz. 40 Die Verwaltungsvorschrift lautet dazu: 4. Form des Antrages Die Zulässigkeitserklärung der Kündigung hat der Arbeitgeber bei der für den Sitz des Betriebes oder der Dienststelle zuständigen Behörde schriftlich oder zu Protokoll zu beantragen. Im Antrag sind der Arbeitsort und die vollständige Anschrift des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin, dem oder der gekündigt w...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Mutschler, BEEG K... / 8.2.1 Verwaltungsvorschrift

Rz. 36 Die Verwaltungsvorschrift zählt die Fälle auf, in denen ausnahmsweise die Kündigung für zulässig erklärt werden kann. Die Vorschrift lautet wie folgt: 2. Vorliegen eines besonderen Falles 2.1. Bei der Prüfung nach Maßgabe der Nr. 1 hat die Behörde davon auszugehen, dass ein besonderer Fall i. S. d. § 18 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes insbesondere dann gegeben ist, wenn 2.1....mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 2.4 Rechtsstellung nach Abberufung

Rz. 19 Wird das Organmitglied abberufen, sind 3 Konstellationen denkbar: Sofern bei Bestellung zum Organvertreter bereits ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien bestand und dieses durch ausdrückliche vertragliche Vereinbarung ruhend gestellt wurde, lebt dieses Arbeitsverhältnis nach Abberufung und Kündigung des Geschäftsführer-Anstellungsvertrags sowie nach Ablauf der da...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 2.1.2 Besonderheiten im Konzern

Rz. 12 Nicht selten stehen Organvertreter einer juristischen Person, d. h. z. B. GmbH-Geschäftsführer, in einem Arbeitsverhältnis zur Muttergesellschaft der GmbH. Zu den sich aus dem Arbeitsvertrag mit der Konzernmutter ergebenden Pflichten gehört teilweise – kraft ausdrücklicher Vereinbarung – auch die Übernahme von GmbH-Geschäftsführerpositionen, d. h. die gesetzliche Vert...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 2.2 Organschaftliche Vertreter von Personengesamtheiten

Rz. 13 Nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 KSchG gelten die Vorschriften des allgemeinen Kündigungsschutzes auch nicht für Personen, die in Betrieben einer Personengesamtheit durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personengesamtheit berufen sind. Beispiele Hierzu gehören: alle Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft (OHG), sofern sie nicht durch Gesells...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 2.1.1 Sonderfall GmbH & Co. KG

Rz. 9 Auch der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG wird von § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG erfasst, sofern er den Geschäftsführer-Anstellungsvertrag mit der Komplementär-GmbH geschlossen hat (§ 170 HGB i. V. m. § 35 Abs. 1 GmbHG).[1] Rz. 10 Die Frage, ob der Ausschluss des allgemeinen Kündigungsschutzes auch gilt, wenn der Geschäftsführer gleichzeitig mit der K...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 3.3 Sonderkündigungsschutzregelungen

Rz. 45 Der Sonderkündigungsschutz des § 15 KSchG gilt nicht für leitende Angestellte; d. h. sie haben weder als Mitglieder des Sprecherausschusses noch als Mitglieder des Aufsichtsrats einer mitbestimmten GmbH Sonderkündigungsschutz.[1] Die Kündigung eines leitenden Angestellten als Aufsichtsratsmitglied darf allerdings nicht gegen das Benachteiligungsverbot des § 26 Mitbesti...mehr