Kurzarbeitergeld

Das Kurzarbeitergeld ist eine Leistung der Arbeitslosenversicherung (SGB III). Ziel des Kurzarbeitergeldes ist es, den Verdienstausfall von Arbeitnehmenden aufgrund von Kurzarbeit teilweise auszugleichen und so betriebsbedingte Kündigungen zu vermeiden.





Was ist Kurzarbeitergeld?

Mit dem Begriff "Kurzarbeitergeld" ist eine Ausgleichszahlung gemeint, die dazu dient, Betriebe vor allem in wirtschaftlicher Notlage finanziell zu unterstützen. Die Leistung der Bundesagentur für Arbeit richtet sich nach der gekürzten Arbeitszeit und dem regulären Entgelt. Mit dem Kurzarbeitergeld können Arbeitsplätze gesichert und Verdienstausfälle teilweise ausgeglichen werden.

Wer hat Anspruch auf Kurzarbeitergeld?

Zunächst muss der Arbeitgeber die Kurzarbeit bei der Bundesagentur für Arbeit anzeigen (Informationen dazu lesen Sie auf unserer Themenseite Kurzarbeit). Erst danach erfolgt die Berechnung und Auszahlung des Kurzarbeitergeldes an die Mitarbeitenden. Doch nicht alle Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen können Kurzarbeitergeld erhalten. Ein Blick auf die persönlichen Voraussetzungen:

1. Versicherungspflichtige Beschäftigung, keine Minijobber

Kurzarbeitergeld erhalten nur Beschäftigte, die nach Beginn des Arbeitsausfalls eine versicherungspflichtige Beschäftigung fortsetzen oder aufnehmen (auch im Anschluss an eine Ausbildung). Geringfügig Beschäftigte, versicherungsfreie Mitarbeitende (also kurzfristig beschäftigte Aushilfen und 520-Euro-Kräfte) sowie unständig Beschäftigte sind vom Bezug von Kurzarbeitergeld ausgeschlossen. Aushilfen können dann Kurzarbeitergeld beziehen, wenn sie im Kalenderjahr mehr als 70 Arbeitstage beziehungsweise drei Monate kurzfristig beschäftigt arbeiten. 

2. Fortbestand der Beschäftigung

Das Arbeitsverhältnis darf nicht bereits gekündigt oder durch Aufhebungsvertrag aufgelöst sein. Kurzarbeitergeld soll ja gerade der Erhaltung eines Arbeitsplatzes dienen. Entscheidend ist dabei die Kündigung, nicht der Zeitpunkt der tatsächlichen Beendigung infolge der regelmäßig einzuhaltenden Kündigungsfrist. Die Bezugsberechtigung eines Mitarbeiters oder einer Mitarbeiterin für Kurzarbeitergeld endet daher bereits mit dem Ausspruch einer Kündigung oder dem Abschluss eines Aufhebungsvertrags. Während einer Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bleibt der Anspruch auf Kurzarbeitergeld bestehen. Das gilt auch dann, wenn die Entgeltfortzahlung ausschließlich aufgrund des Arbeitsausfalls nicht gezahlt wird. Während des Bezuges von Krankengeld besteht der Anspruch allerdings nicht.

3. Keine Weiterbildungsmaßnahmen mit Leistung der Bundesagentur für Arbeit

Keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen während der Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme mit Bezug von Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung oder Übergangsgeld, wenn diese Leistung nicht für eine neben der Beschäftigung durchgeführte Teilzeitmaßnahme gezahlt wird. Auch für Auszubildende ist Kurzarbeit grundsätzlich nicht vorgesehen. Ist sie unvermeidbar, muss der Arbeitgeber die Ausbildungsvergütung für sechs Wochen ungekürzt weiterzahlen. 

4. Keine Sperre

Die Arbeitsagenturen versuchen, Beschäftigte in Kurzarbeit in andere Arbeitsverhältnisse - auch als Zweitarbeitsverhältnis - zu vermitteln. Die Mitarbeitenden müssen an den Vermittlungsbemühungen mitwirken. Nimmt eine anspruchsberechtigte Person eine von der Arbeitsagentur angebotene zumutbare Beschäftigung nicht an oder tritt sie nicht an, ohne für ihr Verhalten einen wichtigen Grund zu haben, tritt – wie beim Bezug vom Arbeitslosengeld – eine Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen ein.

Wie wird das Kurzarbeitergeld beantragt?

Das Kurzarbeitergeld wird bei der Agentur für Arbeit angezeigt und beantragt. Dies kann über das Online-Portal eServices erfolgen. Arbeitgeber beantragen monatlich nachträglich die Erstattung des Kurzarbeitergeldes. Für den fristgerechten Eingang gilt eine Dreimonatsfrist.

Wer zahlt was bei Kurzarbeit?

Arbeitgeber zahlen regulär den Betrag für die geleisteten, reduzierten Arbeitsstunden. Vom Verdienstausfall zahlt die Agentur für Arbeit 60 bzw. 67 Prozent – je nachdem, ob es sich um Beschäftigte mit oder ohne Kind handelt.

Was bedeutet das Kurzarbeitergeld für Arbeitnehmer?

Für Arbeitnehmende ist das Kurzarbeitergeld mit einer vorübergehend verringerten Arbeitszeit verbunden. Sie erhalten entsprechend der reduzierten Arbeitszeit auch einen geringeren Lohn. Um den Verdienstausfall teilweise auszugleichen, leistet die Agentur für Arbeit eine Entgeltersatzleistung. Deren Höhe hängt unter anderem von der reduzierten Stundenanzahl ab.

Sozialversicherungsbeiträge bei Kurzarbeit

Wird für das ausfallende Arbeitsentgelt Kurzarbeitergeld gezahlt, muss der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge sowie den Zusatzbeitrag der Krankenkassen für das fiktive Arbeitsentgelt allein tragen. Bemessungsgrundlage für die Höhe der Beiträge sind 80 Prozent der Bruttoentgeltdifferenz.

Erbringt die betroffene Person in verringertem Umfang Arbeitsleistung und wird dafür Kurzlohn gezahlt, ist der Anteil der Sozialversicherungsbeiträge für den Kurzlohn hälftig vom Arbeitgeber und den Arbeitnehmenden zu tragen. Während der Coronapandemie galten Sonderregelungen für die Übernahme der Sozialversicherungsbeiträge beim Kurzarbeitergeld. 

Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld?

Die Höhe des Kurzarbeitergeldes ist vom regulären Lohn und von der reduzierten Stundenanzahl abhängig. Bei einem monatlichen Verdienst von 1.000 Euro und 50 Prozent Arbeitszeit leistet der Arbeitgeber 500 Euro. Die Agentur für Arbeit übernimmt 60 Prozent des Verdienstausfalls bzw. 67 Prozent bei Arbeitnehmenden mit Kindern (300/335 Euro). Während der Coronapandemie galten befristet höhere Leistungssätze.