Fachbeiträge & Kommentare zu Lagebericht

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§ 13 Konzernrecht / 3. Informationspflichten

Rz. 39 Der Beschlussgegenstand (Zustimmung zum Unternehmensvertrag) ist in die Tagesordnung und die Bekanntmachung aufzunehmen. Gem. § 124 Abs. 2 Satz 2 AktG muss der Vertrag mit seinem wesentlichen, nicht zwingend dem gesamten Inhalt bekannt gemacht werden.[107] Zur Reduzierung von Anfechtungsrisiken werden in der Praxis Unternehmensverträge (oder auch andere Verträge) häuf...mehr

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§ 10 Recht der Kapitalgesel... / b) Muster: Gesellschaftsvertrag

Rz. 178 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 10.4: Gesellschaftsvertrag Gesellschaftsvertrag I. Allgemeine Bestimmungen § 1 Firma und Sitz (1) Die Firma der Gesellschaft lautet: _________________________ GmbH (2) Der Satzungssitz der Gesellschaft ist _________________________. (3) Der Verwaltungssitz der Gesellschaft ist _________________________. § 2 Gegenstan...mehr

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§ 14 Unternehmensumstruktur... / cc) Vorbereitung von Gesellschafterbeschlüssen über Umstrukturierungen bei der AG

Rz. 597 Sofern Umstrukturierungsmaßnahmen nur mit Zustimmung der Gesellschafter durchgeführt werden können, stellt sich die Frage, welche Informationspflichten im Vorfeld der Beschlüsse bestehen. Rz. 598 In Teilen der Lit. und der Rspr. konnte man in der zweiten Hälfte der 90er Jahre des letzten Jahrhunderts eine immer stärkere Angleichung der Informationsanforderungen in "Ho...mehr

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§ 16 Internationales und eu... / 4. Vierte gesellschaftsrechtliche Richtlinie

Rz. 151 Die Offenlegung des Jahresabschlusses, also von Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung auf der Basis der (Ersten) Publizitätsrichtlinie, kann nur dann allen interessierten Personen europaweit die Informationen zur Bewertung der Gesellschaft verschaffen, wenn auch die Jahresabschlüsse auf einer – zumindest in Grundlagen – einheitlichen Regelung erfolgen. Ansonsten läg...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / 2. Verpflichtung zur Einrichtung eines Krisenfrühwarnsystems

Rz. 20 Der gesetzgeberische Wille ist, dass in den Unternehmen ein Krisenfrühwarn- und Risikomanagementsystem eingerichtet wird. Dies zeigen die Vorschriften zur Erstellung (§§ 264 Abs. 1 HGB, 5 Abs. 2 PublG) und Prüfung des Lageberichts und insbesondere § 91 Abs. 2 AktG, durch den der Vorstand der AG verpflichtet wird,[14] geeignete Maßnahmen zu treffen, insb. ein Überwachu...mehr

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§ 10 Recht der Kapitalgesel... / d) "Squeeze-Out"

Rz. 1945 Nach §§ 327a ff. AktG [4888] können Minderheitsaktionäre gegen Barabfindung aus der Gesellschaft[4889] ausgeschlossen werden, wenn dem Hauptaktionär mehr als 95 % der Aktien[4890] gehören, sog. Squeeze-Out.[4891] Dies ist auch noch im Liquidationsstadium zulässig.[4892] Zulässig ist der aktienrechtliche Squeeze-Out bei allen AGs und KGaAs. Eine Börsennotierung ist ni...mehr

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§ 10 Recht der Kapitalgesel... / hh) Einberufung zur Hauptversammlung

Rz. 2080 Maßgeblich für die Einberufung zur Hauptversammlung ist Art. 18 SE-VO i.V.m. §§ 121 ff. AktG. Rz. 2081 Im Hinblick auf die Gründung einer Europäischen Gesellschaft (SE) sind die wesentlichen Teile des Verschmelzungsplans bei der Einberufung zur Hauptversammlung einschließlich des wörtlichen Abfindungsangebots gem. § 7 Abs. 2 Satz 3 SEAG bekannt zu machen.[5263] Von d...mehr

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§ 10 Recht der Kapitalgesel... / g) Rederecht/Auskunftsrecht

Rz. 1040 Das Rederecht der Aktionäre in der Hauptversammlung ist Ausfluss des Teilnahmerechts. Das Rederecht ist nicht abhängig vom Umfang des Aktienbesitzes; auch auf das Stimmrecht kommt es nicht an.[3073] Die Redebeiträge müssen sich auf Angelegenheiten der Gesellschaft und nach überwiegender Ansicht analog § 131 AktG auch auf Gegenstände der Tagesordnung beziehen.[3074] ...mehr

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§ 10 Recht der Kapitalgesel... / b) Aufgaben im Zusammenhang mit der Hauptversammlung

Rz. 913 Der Aufsichtsrat ist berechtigt und verpflichtet, die Hauptversammlung gem. § 111 Abs. 3 AktG einzuberufen, wenn es das Wohl der Gesellschaft verlangt, z.B., wenn der Vorstand die gebotene Einberufung nicht vornimmt. In den Fällen des § 245 Nr. 5 AktG ist jedes einzelne Mitglied des Aufsichtsrates zur Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen berechtigt. Rz. 914 Wei...mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Wie wirken sich guter Arbei... / 4.1 Säulen im Nachhaltigkeitsrating

Nachhaltigkeitsratings basieren i. d. R. auf 2 Säulen: unternehmenseigene Informationen, externe Informationsquellen. Beispiele für unternehmenseigene Informationen sind Umwelt- und Nachhaltigkeitsberichte, Pressemitteilungen, Informationen von der Unternehmenswebsite sowie alle anderen Informationen, die vom Unternehmen selbst den Nachhaltigkeitsagenturen zur Verfügung gestell...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Nachhaltigkeit / 1 Rechtsrahmen und Nachhaltigkeitsberichterstattung

Ein wichtiger Punkt, der den Begriff Nachhaltigkeit und insbesondere die darin enthaltene gesellschaftliche Verantwortung kennzeichnet, ist der Aspekt der Freiwilligkeit. Unternehmen nehmen gerade dann gesellschaftliche Verantwortung wahr, wenn sie nicht nur die gesetzlichen Anforderungen erfüllen, sondern darüber hinaus eigene Standards setzen. Allerdings haben Unternehmen ...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Aufsichtsrat im öffentliche... / 4 Der Aufsichtsrat als wichtiges Kontrollorgan

Das Thema Corporate Governance betrifft vor allem auch den Aufsichtsrat und seine Überwachungstätigkeit. Dies gilt für Aufsichtsräte der Privatwirtschaft und Aufsichtsräte von Unternehmen mit öffentlicher Beteiligung gleichermaßen. Bereits 2010 hat die EU-Kommission klargestellt, dass dem Überwachungsorgan "Aufsichtsrat" im Corporate-Governance-Gefüge unter der Voraussetzung...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Fast Close / 3 Beschleunigung des Jahresabschlussprozesses: Erste Schritte zum schnelleren Abschluss

Der erste Schritt zur Beschleunigung des Jahresabschlussprozesses ist die Erarbeitung eines detaillierten Projektplans. Ein Fast Close wird grundsätzlich nicht durch die schnelle Umsetzung einiger Standardmaßnahmen im Rechnungswesen erreicht. Erfolgversprechend ist vielmehr die unternehmensweite Analyse der eigenen Prozesse i. V. m. der Ermittlung der individuellen Engpässe ...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Fremdfinanzierung – Sonderf... / 7 Schuldscheindarlehen

Angesichts der positiven Wirtschaftsaussichten der vergangenen Jahre und der Suche deutscher Unternehmen nach frischem Kapital haben sich auch die Aktivitäten am Schuldscheinmarkt erhöht. Im Jahr 2022 begaben die Kapitalnehmer Scheine im Volumen von 31,8 Mrd. EUR und damit rund 68 % mehr als noch im Vorjahr.[1] Das rege Interesse an der Schuldscheinfinanzierung dürfte der Ta...mehr

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Bilanz Check-up kompakt 202... / 1.4 Änderungen der DRS zur Kapitalflussrechnung und zum Lagebericht

Im Zusammenhang mit der handelsrechtlichen Rechnungslegung ist auch auf Änderungen im Bereich der DRS hinzuweisen. Der am 23.6.2023 durch das DRSC verabschiedete Deutsche Rechnungslegungs-Änderungsstandard Nr. 13 (DRÄS 13) wurde am 27.7.2023 durch das Bundesjustizministerium im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Dies geschah nach § 342q Abs. 2 HGB. Die Änderungen betreffen im E...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Bilanz Check-up kompakt 202... / 1.3 Weitere geplante Änderungen des HGB

Weitere Änderungen, die sich im HGB niederschlagen werden, sind angekündigt, ohne dass zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Ausarbeitung absehbar war, ob und wann sie umgesetzt werden. Insofern seien sie an dieser Stellung nur kurz erwähnt: Die Merkmale für die Unternehmensgrößenklassen nach HGB (§ 267 HGB und § 267a HGB) sollen angehoben werden (bis auf die Mitarbeiterzahl). ...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Jahreswechsel 2023/2024: Ar... / 9.1 Betroffene Unternehmen

Die nachfolgenden Unternehmen müssen einen Nachhaltigkeitsbericht erstellen und veröffentlichen: Große Unternehmen von öffentlichem Interesse ab dem Geschäftsjahr 2024 Sonstige große Unternehmen ab dem Geschäftsjahr 2025 Sonstige Unternehmen von öffentlichem Interesse ab dem Geschäftsjahr 2026 (mit Opt-Out-Option) Hinweis Definitionen Unternehmen von öffentlichem Interesse sind i...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 3. Lagebericht

Rn. 42 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 Die Pflicht zur Offenlegung des Lageberichts besteht nur bei entsprechender Aufstellungspflicht und damit nicht für kleine KapG i. S. d. § 267 Abs. 1 sowie kleine PersG i. S. d. § 264a, da diese durch § 264 Abs. 1 Satz 4 von der Lageberichterstellung befreit sind. Erstellt ein solches UN freiwillig einen Lagebericht, so ist dessen Offenlegung...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / IV. Lagebericht

Rn. 128 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 Der befreiende IFRS-EA ist nach § 325 Abs. 2a Satz 4 um einen Lagebericht i. S. d. §§ 289ff. zu erweitern; dabei muss er bezüglich des Inhalts (vgl. § 289) "in dem erforderlichen Umfang auch auf den Einzelabschluss nach Satz 1 Bezug nehmen". Hiervon bleibt die Verpflichtung unberührt, in den Lagebericht ggf. auch eine nichtfinanzielle Erklär...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / IV. Bedeutung von Anhang und Lagebericht für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bilds der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage

Rn. 48 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 Die Forderung der Generalnorm nach einem den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bild von der Lage des UN macht deutlich, dass mit der für alle KapG geltenden Generalnorm die Rechenschaftsfunktion des JA unter Beachtung der GoB sichergestellt werden soll. Entsprechendes gilt auch für den von großen und mittelgroßen KapG aufzustellenden...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 2. Lagebericht

Rn. 13 Stand: EL 41 – ET: 12/2023 Wie auch beim JA umfasst die Prüfungspflicht des AR sowohl die Rechtmäßigkeit (der Lagebericht muss Gesetz und Satzung entsprechen) als auch die Zweckmäßigkeit (der Lagebericht muss sich an den Belangen des UN ausrichten) der Angaben. Aufgrund der Erfahrungen und der umfangreichen Informationen kann der AR besser und zugleich aus einer andere...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 3. Angaben im Zusammenhang mit dem Lagebericht und Konzernlagebericht

Rn. 46 Stand: EL 41 – ET: 12/2023 "Die Beurteilung des Prüfungsergebnisses hat sich auch darauf zu erstrecken, ob der Lagebericht oder der Konzernlagebericht nach dem Urteil des Abschlussprüfers mit dem Jahresabschluss und gegebenenfalls mit dem Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a oder mit dem Konzernabschluss im Einklang steht, die gesetzlichen Vorschriften zur Aufstellung de...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / B. Aufstellungspflicht für den Jahresabschluss und Lagebericht (§ 264 Abs. 1)

Rn. 3 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 Nach § 242 Abs. 3 besteht der JA für alle Kaufleute grds. aus der Bilanz und der GuV. § 264 Abs. 1 Satz 1 verlangt für KapG, dass der JA darüber hinaus um einen Anhang gemäß den §§ 284–288 erweitert wird. Der Anhang ist somit Teil des JA der KapG. Bilanz, GuV und Anhang sind als "eine Einheit" (§ 264 Abs. 1 Satz 1) zu sehen. Neben diesem um de...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / II. Zuständigkeit für die Aufstellung von Jahresabschluss und Lagebericht

Rn. 7 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 Verantwortlich für die Aufstellung des JA und Lageberichts sind nach § 264 Abs. 1 Satz 1 die "gesetzlichen Vertreter" der KapG. Gesetzliche Vertreter sind bei einer AG bzw. (dualistisch strukturierten) SE der Vorstand (vgl. § 78 AktG), bei einer KGaA die persönlich haftenden Gesellschafter (vgl. § 278 Abs. 2 AktG und §§ 161 Abs. 2, 125, 170) u...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 1. Befreiung von den Vorschriften zum Jahresabschluss und Lagebericht

Rn. 54 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 UN, die die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Befreiung gemäß § 264 Abs. 3 (vgl. HdR-E, HGB § 264, Rn. 60ff.) erfüllen, brauchen den Ersten Unterabschnitt (vgl. §§ 264 bis 289f), den Dritten Unterabschnitt (vgl. §§ 316 bis 324a) und den Vierten Unterabschnitt (vgl. §§ 325 bis 329) der ergänzenden Vorschriften für KapG sowie bestimmt...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / C. Aufstellungsfristen und Zuständigkeit für die Aufstellung von Jahresabschluss und Lagebericht sowie Vorschriften für kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften (§ 264 Abs. 1)

I. Aufstellungsfristen Rn. 5 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 § 264 Abs. 1 Satz 3 verlangt, dass der JA und Lagebericht innerhalb von drei Monaten nach dem Abschlussstichtag aufgestellt werden. Die Aufstellungsfrist des § 264 Abs. 1 Satz 3 gilt allerdings gemäß § 341a Abs. 1 nicht für Versicherungs-UN. Für Versicherungs-UN gilt nach § 341a Abs. 1 vielmehr im Regelfall eine Aufstellu...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / V. Vermerk über die Prüfung des Abschlusses und Lageberichts

1. Allgemeines Rn. 28f Stand: EL 41 – ET: 12/2023 Der BV nach IDW PS 400 (2021) umfasst mehrere, separate Prüfungsurteile für die einzelnen Prüfungsgegenstände (vgl. IDW PS 400 (2021), Rn. 33; Beck Bil-Komm. (2022), § 322 HGB, Rn. 42). Im Einzelnen handelt es sich hierbei um das Prüfungsurteil für den Abschluss, das Prüfungsurteil für den Lagebericht und das Prüfungsurteil für...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 1. IDW PS 400 (2021)

Rn. 21f Stand: EL 41 – ET: 12/2023 Ein BV nach IDW PS 400 (2021) inkl. Berücksichtigung der IDW PS 400er-Reihe sowie IDW PS 270 (vgl. hierzu auch HdR-E, HGB § 322, Rn. 1) ist in Aufbau und Formulierung weitgehend standardisiert, um zum einen ein einheitliches Verständnis durch die Adressaten und damit eine Vergleichbarkeit von BV sicherzustellen sowie zum anderen außergewöhnl...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / c) Beurteilung des Prüfungsergebnisses mit eingeschränkt positiver Gesamtaussage

Rn. 32 Stand: EL 41 – ET: 12/2023 Der AP hat seine Erklärung nach § 322 Abs. 3 Satz 1 einzuschränken oder zu versagen, wenn nach dem abschließenden Ergebnis der Prüfung noch Einwendungen zu erheben sind (vgl. § 322 Abs. 4 Satz 1). Gründe für Einschränkungen der positiven Gesamtaussage i. R.e. eingeschränkten BV können sich grds. aus zwei verschiedenen Tatbeständen ergeben (vg...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / d) Beurteilung des Prüfungsergebnisses mit nicht positiver Gesamtaussage

Rn. 38 Stand: EL 41 – ET: 12/2023 Der AP hat seine Erklärung nach § 322 Abs. 3 Satz 1 einzuschränken oder zu versagen, wenn Einwendungen zu erheben sind (vgl. § 322 Abs. 4 Satz 1). Der BV ist zu versagen, wenn aufgrund der zu erhebenden Einwendungen ein Positivbefund zur RL insgesamt nicht mehr möglich ist ((nicht positive Gesamtaussage); vgl. § 322 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3; Lück ...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 1. Gesonderte Angaben über bestandsgefährdende Risiken

Rn. 42 Stand: EL 41 – ET: 12/2023 Nach § 322 Abs. 2 Satz 3 muss im BV auf Risiken, die den Fortbestand des UN gefährden, gesondert eingegangen werden. Bestandsgefährdende Risiken sind jedoch nicht allein Gegenstand des BV, sondern auch des Prüfungsberichts (vgl. § 321 Abs. 1 Satz 3) und Lageberichts, in dem das Management diese Risiken i. R.d. Darstellung der Risiken der künf...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 2. Hinweis auf besondere Umstände

Rn. 45a Stand: EL 41 – ET: 12/2023 Nach § 322 Abs. 3 Satz 2 hat der AP das Wahlrecht, einen Hinweis auf Umstände aufzunehmen, auf die er in besonderer Weise aufmerksam machen möchte, ohne den BV einzuschränken. Der Hinweis auf besondere Umstände umfasst den Hinweis zur Herv. eines Sachverhalts wie auch den Hinweis auf einen sonstigen Sachverhalt (vgl. Haufe HGB-Komm. (2022), ...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 4. Teilweise Inanspruchnahme der Erleichterungen

Rn. 59 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 UN, die die Erleichterungen des § 264 Abs. 3 nutzen wollen, sind nicht verpflichtet, sämtliche Erleichterungen in Anspruch zu nehmen. Die Befreiungsregelungen können auch teilweise genutzt werden (vgl. Dörner/Wirth, DB 1998, S. 1525 (1530)). So kann z. B. ausschließlich auf die Offenlegung von JA und Lagebericht verzichtet werden. Ebenfalls i...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / b) Beurteilung des Prüfungsergebnisses mit uneingeschränkt positiver Gesamtaussage

Rn. 30 Stand: EL 41 – ET: 12/2023 Sind vom AP bei der Beurteilung des Prüfungsergebnisses keine Einwendungen zu erheben, so hat er eine uneingeschränkt positive Gesamtaussage (uneingeschränkter BV) zu erteilen. Der AP muss erklären, dass die von "ihm nach § 317 durchgeführte Prüfung zu keinen Einwendungen geführt hat und dass der von den gesetzlichen Vertretern der Gesellscha...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / I. Bestätigungsvermerk bei Unternehmen, die dem PublG unterliegen

Rn. 67 Stand: EL 41 – ET: 12/2023 Für die Prüfung des JA, des IFRS-EA nach § 325 Abs. 2a bzw. des KA (nach HGB oder IFRS) von UN, die dem PublG unterliegen, gilt § 322 sinngemäß (vgl. §§ 6 Abs. 1, 9 Abs. 1 Satz 1 bzw. 14 Abs. 1 PublG). Bei solchen UN handelt es sich z. B. um UN in der Rechtsform einer PersG (wenn sie nicht ohnehin nach § 264a und § 335b die für KapG geltenden...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 4. Hinweis bei unvollständiger Offenlegung

Rn. 94 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 § 328 Abs. 3 Satz 2 enthält Vorschriften für den Fall einer unvollständigen Offenlegung (vgl. HdR-E, HGB § 325, Rn. 108f.). Dabei behandelt er jedoch nur die Fälle, in denen die oben in HdR-E, HGB § 328, Rn. 85f., angeführten Unterlagen oder das Testat des AP nicht zusammen mit dem JA bzw. KA, sondern erst später offengelegt werden. In diesen...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / II. Form- und Inhaltsvorschriften für die freiwillige Publizität

Rn. 98 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 Seinem Wortlaut nach bezieht sich § 328 Abs. 2 nur auf Abschlüsse. Angesichts dessen ist fraglich, obmehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 3. Wiedergabe des Bestätigungsvermerks

Rn. 91 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 § 328 Abs. 1a Satz 2 bezieht sich seinem Wortlaut nach nur auf Abschlüsse. Dies erweckt den Eindruck, dass bei der Pflichtpublizität des Lageberichts und Konzernlageberichts auf die Darstellung des BV verzichtet werden kann. Diese feinsinnige Differenzierung findet sich jedoch nicht in der RegB zum BilRUG, in der es vielmehr allg. heißt: "Abs...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / a) Allgemeine Anforderungen

Rn. 29 Stand: EL 41 – ET: 12/2023 Der BV muss nach § 322 Abs. 1 Satz 2 neben der Beschreibung von Gegenstand, Art und Umfang der AP sowie der Angabe der angewandten RL- und Prüfungsgrundsätze auch eine Beurteilung des Prüfungsergebnisses enthalten. Diese Beurteilung muss nach § 322 Abs. 2 Satz 1 zweifelsfrei anzeigen, ob ein uneingeschränkter BV, ein eingeschränkter BV, ein Vers...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / II. Bestätigungsvermerk bei Nachtragsprüfungen

Rn. 86 Stand: EL 41 – ET: 12/2023 "Werden der Jahresabschluss, der Konzernabschluss, der Lagebericht oder der Konzernlagebericht nach Vorlage des Prüfungsberichts geändert, so hat der Abschlussprüfer diese Unterlagen erneut zu prüfen, soweit es die Änderung erfordert. Über das Ergebnis der Prüfung ist zu berichten; der Bestätigungsvermerk ist entsprechend zu ergänzen" (§ 316 ...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 1. Betroffene Unterlagen

Rn. 10 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 § 328 gilt zunächst für die nach § 325 offenlegungspflichtigen Unterlagen (vgl. hierzu ausführlich HdR-E, HGB § 325, Rn. 25ff., 147ff.) und damit für den bzw. die JA (bei Kleinst-KapG die Bilanz), EA nach § 325 Abs. 2a, Lagebericht, KA, Konzernlagebericht, BV oder Vermerk über dessen Versagung (bei prüfungspflichtigen UN), Bericht des AR, nach § 161 ...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / I. Aufstellungsfristen

Rn. 5 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 § 264 Abs. 1 Satz 3 verlangt, dass der JA und Lagebericht innerhalb von drei Monaten nach dem Abschlussstichtag aufgestellt werden. Die Aufstellungsfrist des § 264 Abs. 1 Satz 3 gilt allerdings gemäß § 341a Abs. 1 nicht für Versicherungs-UN. Für Versicherungs-UN gilt nach § 341a Abs. 1 vielmehr im Regelfall eine Aufstellungsfrist von vier Mona...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 6. Entsprechenserklärung zum Deutschen Corporate Governance Kodex nach § 161 AktG

Rn. 53 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 Börsennotierte AG (bzw. KGaA und SE) sowie AG (bzw. KGaA und SE), die ausschließlich andere Wertpapiere als Aktien zum Handel an einem organisierten Markt i. S. d. § 2 Abs. 11 des WpHG ausgegeben haben und deren ausgegebene Aktien auf eigene Veranlassung über ein multilaterales Handelssystem i. S. d. § 2 Abs. 8 Satz 1 Nr. 8 WpHG gehandelt wer...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / D. Offenzulegende Unterlagen

Rn. 15 Stand: EL 41 – ET: 12/2023 Offenzulegen sind die "Unterlagen der Rechnungslegung der Hauptniederlassung, die nach dem für die Hauptniederlassung maßgeblichen Recht aufgestellt, geprüft und offengelegt worden sind" (§ 325a Abs. 1 Satz 1). Damit wird deutlich, dass keine eigene RL der Zweigniederlassung angeordnet (vgl. so auch Seibert, DB 1993, S. 1705 (1706)) und auch ...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / E. Widerruf des Bestätigungsvermerks

Rn. 63 Stand: EL 41 – ET: 12/2023 Der Widerruf eines erteilten BV ist nicht gesetzlich geregelt, sondern ergibt sich aus allg. Rechtsgrundsätzen sowie den Berufsgrundsätzen (vgl. Haufe HGB-Komm. (2022), § 322, Rn. 171; WP-HB (2023), Rn. N 58). Wenn der AP nach der Erteilung des BV erkennt, dass die Voraussetzungen für dessen Erteilung nicht vorgelegen haben, muss er prüfen, o...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 1. Normentsprechung, Vollständigkeit und Richtigkeit

Rn. 85 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 § 328 Abs. 1 nennt den Lagebericht und Konzernlagebericht sowie die Versicherungen der Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs nach den §§ 264 Abs. 2 Satz 3, 289 Abs. 1 Satz 5, 297 Abs. 2 Satz 4 oder 315 Abs. 1 Satz 5 ("Bilanzeide") zusammen mit dem JA. Außerdem sind nach § 328 Abs. 3 Satz 1 die Anforderungen des § 328 Abs. 1 analog anz...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 1. Allgemeines

Rn. 28f Stand: EL 41 – ET: 12/2023 Der BV nach IDW PS 400 (2021) umfasst mehrere, separate Prüfungsurteile für die einzelnen Prüfungsgegenstände (vgl. IDW PS 400 (2021), Rn. 33; Beck Bil-Komm. (2022), § 322 HGB, Rn. 42). Im Einzelnen handelt es sich hierbei um das Prüfungsurteil für den Abschluss, das Prüfungsurteil für den Lagebericht und das Prüfungsurteil für ggf. sonstige...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / b) Beschreibung von Gegenstand, Art und Umfang der Prüfung

Rn. 23 Stand: EL 41 – ET: 12/2023 Der AP hat nach § 322 Abs. 1 Satz 2 Gegenstand, Art und Umfang der Prüfung zu beschreiben. Die Darstellung der JA-, IFRS-EA- (i. S. v. § 325 Abs. 2a) bzw. KA-Prüfung kann dabei aufgrund der unbestimmten gesetzlichen Regelung in groben Zügen erfolgen. Einschränkend respektive konkretisierend wirken die vom AP grds. gleichfalls in ihrer Funktio...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 3. Befreiung von der Offenlegungspflicht

Rn. 57 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 Im Vierten Unterabschnitt (vgl. §§ 325 bis 329) ist die Offenlegung des JA und Lageberichts von KapG geregelt. Große KapG haben diese Unterlagen der das UN-Register führenden Stelle elektronisch zur Einstellung in das UN-Register zu übermitteln. Kleine und mittelgroße Gesellschaften haben insbesondere den JA elektronisch zu übermitteln. Die B...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / c) Sachlicher Anwendungsbereich

Rn. 55d Stand: EL 38 – ET: 01/2023 Betroffen von der Pflicht zur ESEF-Berichterstattung sind nach § 328 Abs. 1 Satz 4 die in § 328 Abs. 1 Satz 1 genannten Unterlagen, damit JA, IFRS-EA, KA, Lagebericht, Konzernlagebericht, sowie Versicherungen der Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs nach den §§ 264 Abs. 2 Satz 3, 289 Abs. 1 Satz 5, 297 Abs. 2 Satz 4 oder 315 Abs. 1 Satz 5...mehr