Fachbeiträge & Kommentare zu Lebenspartner

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 2 – Private Altersvo... / 5. Begünstigte Wohnung

Rz. 272 Stand: EL 139 – ET: 09/2024 Als begünstigte Wohnung nach § 92a Abs. 1 Satz 5 EStG zählt eine Wohnung in einem eigenen Haus (dies kann auch ein Mehrfamilienhaus sein), eine eigene Eigentumswohnung, eine Genossenschaftswohnung einer in das Genossenschaftsregister eingetragenen Genossenschaft oder ein eigentumsähnliches oder lebenslanges Dauerwohnrecht. Die Wohnung muss in ein...mehr

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§ 4 Die außerprozessualen S... / III. Einholen von Melderegisterauskünften

Rz. 68 Eine häufige anwaltliche Ermittlungstätigkeit liegt in der Anfrage nach §§ 44, 45 BMG, der einfachen und der erweiterten Melderegisterauskunft. Nach § 44 Abs. 1 BMG lassen sich Auskünfte über den Vor- und Familiennamen (unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens), den Doktorgrad und die derzeitige Anschrift (sowie das etwaige Versterben einer Person) ermitteln. ...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 2 – Private Altersvo... / a) Grundzulage

Rz. 45 Stand: EL 139 – ET: 09/2024 Jeder unmittelbar oder mittelbar Zulageberechtigte erhält auf Antrag für seine im abgelaufenen Beitragsjahr gezahlten Altersvorsorgebeiträge eine Grundzulage. Für die Zulagengewährung bei mittelbar zulageberechtigten Ehegatten/Lebenspartnern sind die Rn. 27 bis 30 zu beachten. Die Grundzulage beträgt ab dem Beitragsjahr 2018 jährlich 175 EUR...mehr

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Teil A: Rechtsmittel / 139 Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Zustellung, Öffentliche Zustellung [Rdn 1938]

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Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 2 – Private Altersvo... / aa) Allgemeines

Rz. 62 Stand: EL 139 – ET: 09/2024 Die Zulage wird nur dann in voller Höhe gewährt, wenn der Berechtigte einen bestimmten Mindesteigenbeitrag zugunsten der begünstigten – maximal zwei – Verträge erbracht hat (§§ 86, 87 EStG). Zinsen und Erträge sind keine Beiträge (vgl. Rn. 31). Rz. 63 Stand: EL 139 – ET: 09/2024 Der jährliche Mindesteigenbeitrag ermittelt sich wie folgt: 4 % d...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 1 AS... / 3.8 Nahestehen aufgrund sonstiger Einflussnahme (§ 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 AStG)

Rz. 118 § 1 Abs. 2 Nr. 4 AStG definiert zwei spezifische Auffangtatbestände, die das Bestehen einer nahestehenden Person anzeigen, welche allerdings in der Praxis eher selten vorkommen: - Einflussnahme außerhalb der gewöhnlichen Geschäftsbeziehungen, - eigenes Interesse an der Einkunftserzielung des anderen. § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 AStG zielt i. S. einer Auffangnorm im Wesentlich...mehr

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Doppelvermietung / 2 Die Mieteransprüche

Der Erfüllungsanspruch des anderen scheitert an § 275 Abs. 1 BGB, wenn feststeht, dass der Vermieter die Sache vom besitzenden Mieter nicht mehr zurückerlangen kann. Der nicht besitzende Mieter kann Besitzeinräumung nur verlangen (§ 535 Abs. 1 Satz 1 BGB), solange die Behebung des Leistungshindernisses nicht ausgeschlossen ist. Insofern hat der Vermieter als Schuldner den Erf...mehr

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Bausparförderung durch die ... / 3.2 Einkommensgrenze

Die Gewährung der Wohnungsbauprämie ist davon abhängig, dass das zu versteuernde Einkommen des Prämienberechtigten eine bestimmte Grenze nicht überschreitet. Die Einkommensgrenze liegt bei 35.000 EUR (bis 2020: 25.600 EUR) bzw. bei Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern, die die Voraussetzung der Zusammenveranlagung erfüllen, bei 70.000 EUR (bis 2020: 51.200 EUR). Haben ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 34... / 5 Höhe der Steuerermäßigung

Rz. 15 Die tarifliche ESt mindert sich um jeweils 50 % der Mitgliedsbeiträge und Spenden an Parteien und unabhängige Wählervereinigungen, höchstens jeweils um 825 EUR, im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern,[1] höchstens um 1.650 EUR, unabhängig davon, welcher Ehegatte oder Lebenspartner die Mitgliedsbeiträge und Spenden geleistet hat;...mehr

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Bausparförderung durch die ... / Zusammenfassung

Überblick Das Bausparen, d. h. das Ansammeln von Kapital auf Bausparverträgen, um später von der Bausparkasse zinsgünstige Darlehen zum Erwerb von Wohneigentum zu erhalten, wird staatlich durch das Wohnungsbau-Prämiengesetz (WoPG) gefördert. Die Vergünstigungen des Bausparens in Form staatlicher Prämien sind in den letzten Jahren deutlich zurückgeführt worden. Eine Prämie wi...mehr

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Bausparförderung durch die ... / 3.1 Prämienobergrenze

Die Wohnungsbauprämie beträgt 10 % (bis 2020: 8,8 %) der prämienberechtigten Aufwendungen. Begünstigt sind aber maximal Bausparleistungen bis zu 700 EUR jährlich bzw. 1.400 EUR bei Ehegatten und Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, die die Voraussetzungen der Zusammenveranlagung[1] erfüllen (bis 2020: 512 EUR bzw. 1.024 EUR).[2] Die Wohnungsbauprämie kann also p...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 34... / 1.1 Überblick

Rz. 1 Die Vorschrift enthält zwei eigenständige, vom persönlichen Steuersatz unabhängige Steuerermäßigungen. Das sind zum einen die Begünstigung von Zuwendungen an politische Parteien (S. 1 Nr. 1) und zum anderen Zuwendungen an Vereine ohne Parteicharakter (S. 1 Nr. 2; Rz. 9ff.); unabhängige Wählergemeinschaften) . Die Ermäßigung beträgt 50 % der Ausgaben, höchstens 825 EUR....mehr

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Entfernungspauschale für Fa... / 2.4 Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung

Die Entfernungspauschale gilt auch für Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung. Allerdings wird hier keine Begrenzung auf 4.500 EUR jährlich vorgenommen. Auch Mitfahrer bei Fahrgemeinschaften können nach dem insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut die volle Entfernungspauschale ohne Begrenzung auf 4.500 EUR geltend machen, unabhängig davon, ob und in wel...mehr

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Verluste/Verlustabzug / 4.2.2 Ehegatten/Lebenspartner

4.2.2.1 Veranlagungsart Ehegatten und Lebenspartner können zwischen der Einzelveranlagung[1] und der Zusammenveranlagung[2] wählen.[3] 4.2.2.2 Todesjahr und vorangegangenes Jahr – Zusammenveranlagung Verluste des verstorbenen Ehegatten oder Lebenspartners werden mit seinen positiven Einkünften sowie denjenigen des hinterbliebenen Ehegatten oder Lebenspartners verrechnet (Verlus...mehr

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Verluste/Verlustabzug / 5.2.2 Einzelveranlagung von Ehegatten/Lebenspartnern

Wählen Ehegatten oder Lebenspartner die Einzelveranlagung, kann ein Ehegatte oder Lebenspartner den Verlustabzug auch für Verluste aus VZ geltend machen, in denen die Ehegatten oder Lebenspartner zusammen veranlagt worden sind. Für VZ ab 2013 gilt, dass ein Ehegatte oder Lebenspartner auch Verluste aus VZ geltend machen kann, in denen die Ehegatten oder Lebenspartner getrenn...mehr

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Verluste/Verlustabzug / 5.2 Besonderheiten bei der Veranlagung von Ehegatten/Lebenspartnern

5.2.1 Grundsatz Ehegatten und Lebenspartner können zwischen der Einzelveranlagung[1] und der Zusammenveranlagung[2] wählen. Stirbt einer der beiden Partner, ist eine Verlustverrechnung unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.[3] 5.2.2 Einzelveranlagung von Ehegatten/Lebenspartnern Wählen Ehegatten oder Lebenspartner die Einzelveranlagung, kann ein Ehegatte oder Lebenspartner ...mehr

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Verluste/Verlustabzug / 5.2.3 Zusammenveranlagung

Bei Zusammenveranlagung [1] ist der Verlustabzug auch für Verluste derjenigen VZ möglich, in denen die Ehegatten oder Lebenspartner einzeln[2] veranlagt worden sind. Für VZ ab 2013 gilt, dass ein Ehegatte oder Lebenspartner auch Verluste aus VZ geltend machen kann, in denen die Ehegatten oder Lebenspartner getrennt oder besonders[3] veranlagt worden sind. Das hat nur noch Bed...mehr

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Verluste/Verlustabzug / 5.2.4 Wechsel der Veranlagungsart

Die Wahl der Veranlagungsart hängt vom Antrag eines oder beider Ehegatten oder Lebenspartner ab. Sie können das Wahlrecht der Veranlagungsart grundsätzlich bis zur Unanfechtbarkeit eines Berichtigungs- oder Änderungsbescheids ausüben und die einmal getroffene Wahl innerhalb dieser Frist frei widerrufen.[1] Die Vorschrift des § 351 Abs. 1 AO (Bindungswirkung anderer Verwaltun...mehr

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Verluste/Verlustabzug / 4.2.2.1 Veranlagungsart

Ehegatten und Lebenspartner können zwischen der Einzelveranlagung[1] und der Zusammenveranlagung[2] wählen.[3]mehr

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Verluste/Verlustabzug / 4.2.2.4 Todesjahr Einzelveranlagung, vorangegangenes Jahr (ab VZ 2022 sowie das Jahr davor) – Zusammenveranlagung

Verluste des verstorbenen Ehegatten oder Lebenspartners können nur mit den von ihm erzielten positiven Einkünften verrechnet werden. Verlustvorträge aus vorangegangenen VZ können darüber hinaus nur abgezogen werden, soweit er sie in den Vorjahren erzielt hatte. Ein Verlustrücktrag in das Vorjahr (ab VZ 2022 in die beiden Vorjahre) ist auch auf positive Einkünfte des hinterbl...mehr

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Verluste/Verlustabzug / 4.2.2.2 Todesjahr und vorangegangenes Jahr – Zusammenveranlagung

Verluste des verstorbenen Ehegatten oder Lebenspartners werden mit seinen positiven Einkünften sowie denjenigen des hinterbliebenen Ehegatten oder Lebenspartners verrechnet (Verlustausgleich im Todesjahr).[1] Verlustvorträge aus vorangegangenen VZ sind im Rahmen des Verlustvortrags[2] zu berücksichtigen.[3] Ein Verlustrücktrag für nicht ausgeglichene Verluste des Erblassers[...mehr

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Verluste/Verlustabzug / 5.2.1 Grundsatz

Ehegatten und Lebenspartner können zwischen der Einzelveranlagung[1] und der Zusammenveranlagung[2] wählen. Stirbt einer der beiden Partner, ist eine Verlustverrechnung unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.[3]mehr

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Verluste/Verlustabzug / 4.2.2.3 Todesjahr Zusammenveranlagung, vorangegangenes Jahr (ab VZ 2022 sowie das Jahr davor) – Einzelveranlagung

Verluste des verstorbenen Ehegatten oder Lebenspartners aus dem Todesjahr werden verrechnet (Verlustausgleich im Todesjahr). Verlustvorträge des Erblassers aus vorangegangenen VZ sind – unabhängig von der Art der Vorjahresveranlagung – im Rahmen des Verlustvortrags zu berücksichtigen.[1] Ein Rücktrag von nicht ausgeglichenen Verlusten des Erblassers in das Vorjahr (ab VZ 202...mehr

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Verluste/Verlustabzug / 4.2.2.6 Kein Verlustvortrag

Die gesonderte Feststellung eines verbleibenden Verlustvortrags für Verluste, die der Erblasser erlitten hat und die bei der Veranlagung, ggf. einschließlich Rücktrag in das Vorjahr (ab VZ 2022 in die beiden Vorjahre), nicht ausgeglichen oder abgezogen werden konnten, erübrigt sich, da kein weiterer Abzug mehr möglich ist.mehr

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Verluste/Verlustabzug / Zusammenfassung

Überblick Verlust ist das Gegenteil von Gewinn und bezeichnet einen Fehlbetrag. Die Summe der Betriebsausgaben oder Werbungskosten ist größer als die der Betriebseinnahmen oder Einnahmen. Man spricht auch von negativen Einkünften oder von Unterschuss. Im Rahmen der einkommensteuerrechtlichen Abschnittsbesteuerung gibt es 2 Arten der Verlustverrechnung, und zwar den Verlustaus...mehr

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Verluste/Verlustabzug / 4.2.2.5 Todesjahr und vorangegangenes Jahr (ab VZ 2022 sowie das Jahr davor) – Einzelveranlagung

Verluste des Erblassers können nur mit den von ihm erzielten positiven Einkünften verrechnet werden. Verlustvorträge aus vorangegangenen VZ können darüber hinaus nur abgezogen werden, soweit sie auf von ihm in den Vorjahren erzielte Verluste zurückgehen. Ein Rücktrag nicht ausgeglichener Verluste des Erblassers ist nur bei seiner Einzelveranlagung für das Vorjahr (ab VZ 2022...mehr

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Realsplitting: Unterhaltsle... / 1 Voraussetzungen

Voraussetzung für das Realsplitting sind der Antrag des Unterhaltsleistenden und die Zustimmung des Unterhaltsempfängers. Der Sonderausgabenabzug gilt für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten sowie für Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.[1] Der Unterhaltsempfänger darf seine Zustimmung zum Realsplitting zivilrecht...mehr

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Renten und dauernde Lasten / 2.8 Empfänger der Versorgungsleistungen

Von der Frage, wer Empfänger des Vermögens ist, ist die Frage zu unterscheiden, ob als Sonderausgaben abziehbare wiederkehrende Versorgungsleistungen an solche Personen gezahlt werden können, die nicht selbst Vermögen übertragen haben. Klar ist, dass der Empfänger der Versorgungsleistungen zum sog. "Generationennachfolge-Verbund" gehören muss.[1] Wie weit der Generationennac...mehr

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Verluste/Verlustabzug / 3 Verlustausgleich

Verluste sind vorrangig im Jahr der Verlustentstehung durch Verlustausgleich zu berücksichtigen. Nur soweit ein solcher Verlustausgleich nicht möglich ist, kommt ein Verlustabzug in Betracht. Verrechnungsbeschränkungen bei Einkünften aus bestimmten Einkunftsquellen lassen eine Verlustverrechnung nur mit positiven Einkünften aus der nämlichen Einkunftsquelle zu.[1] Bei zusamm...mehr

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Verluste/Verlustabzug / 1.3.1 Einzelnes Dienstverhältnis

Im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit ist die Einkunftserzielungsabsicht für das einzelne Dienstverhältnis zu prüfen. Fiktive weitere Einkünfte aus anderen Beschäftigungsverhältnissen, die sich im Anschluss an das jeweilige Dienstverhältnis ergeben könnten, sind für die Totalüberschussprognose nicht zu berücksichtigen. Einzubeziehen sind das zu erwartende R...mehr

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Verluste/Verlustabzug / 4.2.1 Grundsatz

Mit dem Tod einer Person (Erblasser) erlischt deren Einkommensteuerpflicht. Der letztmalig durchzuführenden Veranlagung wird das vom Jahresbeginn bis zum Tod bezogene Einkommen zugrunde gelegt (abgekürzter Erhebungszeitraum). Der Erbe kann einen vom Erblasser nicht ausgenutzten Verlustausgleich oder Verlustabzug grundsätzlich nicht bei seiner eigenen Veranlagung geltend mach...mehr

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Verluste/Verlustabzug / 7.11.2 Verlustausgleich bei Zusammenveranlagung

Durch das Jahressteuergesetz 2022 wurde § 20 Abs. 6 Satz 3 EStG ab dem VZ 2022 um die Regelung ergänzt, dass im Fall von zusammenveranlagten Ehegatten oder Lebenspartnern ein gemeinsamer Verlustausgleich vor der Verlustfeststellung zu erfolgen hat. Ohne diese klarstellende Ergänzung war nach der Rechtsprechung des BFH kein ehegattenübergreifender Ausgleich nicht ausgeglichen...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Verluste/Verlustabzug / 7.1.1 Grundregel

Besondere Verlustverrechnungsbeschränkungen ergeben sich aus § 2b EStG a. F. i. V. m. § 52 Abs. 3 EStG, § 15 Abs. 4 Sätze 1 und 2, Sätze 3 bis 5 und Sätze 6 bis 8 EStG, § 15b EStG, § 20 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 i. V. m. § 15 Abs. 4 Sätze 6 bis 8, § 20 Abs. 6 EStG, § 20 Abs. 7 i. V. m. § 15b EStG, § 22 Nr. 2, 3 und § 23 EStG. Verluste oder negative Einkünfte dürfen danach nur mit ...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Verluste/Verlustabzug / 4.4 Verlustvortrag

Im Jahr der Entstehung nicht ausgeglichene Verluste, nicht in das Vorjahr zurückgetragene Verluste sowie nicht abgezogene verbleibende Verlustvorträge aus vorangegangenen VZ werden in die folgenden VZ vorgetragen.[1] Es handelt sich um die Beträge, die im Jahr ihrer Entstehung nicht durch Verrechnung mit positiven Einkünften ausgeglichen und auch die nicht durch Rücktrag in de...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Ehegattenarbeitsverhältnis:... / 4 Arbeitsvertrag zwischen Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Verlobten, getrennt lebenden und geschiedenen Ehegatten

Die für Ehegattenarbeitsverhältnisse geltenden Rechtsgrundsätze sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden.[1] Sie können jedoch nicht ohne Weiteres auf Arbeitsverhältnisse zwischen Personen übertragen werden, die in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben.[2] Die rechtlichen Unterschiede zwischen Ehe und nichtehelicher Lebensgemeinschaft sind so graviere...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Niederlande / 2.1 Steuerpflicht in Deutschland

Ein Arbeitnehmer, der seinen Wohnsitz in den Niederlanden hat, kann in Deutschland auf verschiedene Arten steuerpflichtig sein.[1] Eine natürliche Person, die in Deutschland weder einen Wohnsitz[2] noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt[3] hat, ist in Deutschland beschränkt steuerpflichtig, wenn sie inländische Einkünfte hat.[4] Ein Arbeitnehmer erzielt insbesondere dann inländis...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Ehegattenarbeitsverhältnis:... / 3.3 Fremdvergleich

Ein Arbeitsvertrag zwischen Ehegatten bzw. Lebenspartnern[1] muss inhaltlich einem Fremdvergleich standhalten, d. h. er muss inhaltlich dem entsprechen, was unter Fremden üblich ist. Der Fremdvergleich ist das wichtigste Hilfsmittel des Finanzamts zur Feststellung der beruflichen Veranlassung des Arbeitsvertrags. Deshalb ist zu prüfen, ob eine derartige Vereinbarung mit eine...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Literaturauswertung ErbStG/... / 2.7 § 7 ErbStG (Schenkungen unter Lebenden)

• 2019 Disquotale verdeckte Gewinnausschüttung an einen Gesellschafter / § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG Der BFH hat mit Urteil v. 13.9.2017, II R 54/15, II R 32/16, II R 42/16 entschieden, dass eine verdeckte Gewinnausschüttung an eine dem Gesellschafter nahestehende Person als Schenkung des an der Vorteilsgewährung mitwirkenden Gesellschafters an die nahestehende Person zu werten i...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
bAV: Direktversicherung, Pe... / 3.5 Begünstigter Personenkreis

Die Steuerbefreiung gilt grundsätzlich für alle Arbeitnehmer im steuerlichen Sinne. Ohne Bedeutung ist, ob sie in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind oder nicht. Begünstigt sind daher auch beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH – sofern keine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt – sowie versicherungsfrei geringfügig beschäftigte Arbei...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
bAV: Direktversicherung, Pe... / 6.4.1.1 Erstes Dienstverhältnis

Die Pauschalierung der Lohnsteuer setzt – ebenso wie die Anwendung der Steuerbefreiungen für die kapitalgedeckte und die umlagefinanzierte bAV – voraus, dass der Arbeitnehmer beim Arbeitgeber im ersten Dienstverhältnis [1] steht. Bei Arbeitnehmern mit der Steuerklasse VI ist die Pauschalierung also ausgeschlossen. Praxis-Tipp Pauschalierung bei Arbeitgeberwechsel Die Pauschalie...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jung, SGB VII § 3 Versicher... / 2.6 Akzessorietät der Ehegatten oder Lebenspartner

Rz. 20 Unternehmer können nach der Satzung allein oder mit ihren Ehegatten oder Lebenspartnern in die Versicherung einbezogen werden. Eine Einbeziehung allein der Ehegatten oder Lebenspartner zusätzlich zu dem Unternehmer ist unzulässig, sie verstößt gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, den Zweck des Lebenspartnerschaftsgesetzes und bzgl. der Ehegatten gegen Art. 6 Abs. 1 G...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jung, SGB VII § 5 Versicher... / 2.5.3 Wirkung für den Unternehmer und dessen Ehegatten oder Lebenspartner

Rz. 20 Die Befreiung wirkt stets untrennbar für den landwirtschaftlichen Unternehmer und dessen Ehegatten oder Lebenspartner nach dem LPartG. Eine Befreiung nur des Unternehmers oder alternativ nur des Ehegatten oder Lebenspartners ist nicht möglich.mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jung, SGB VII § 3 Versicher... / 2.5 Im Unternehmen mitarbeitende Lebenspartner (LPartG)

Rz. 17 In der Versicherung kraft Satzung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 wurden die Lebenspartner durch das Lebenspartnerschaftsgesetz v. 16.2.2001 in den Versicherungsschutz bzw. die Versicherungsfreiheit einbezogen und den Ehegatten gleichgestellt. Voraussetzung ist daher eine eingetragene Lebenspartnerschaft nach dem LPartG (vgl. die Komm. zu § 33b SGB I). Lebenspartner einer Partne...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jung, SGB VII § 5 Versicher... / 2.2.2 Lebenspartner nach dem LPartG

Rz. 7 Die Lebenspartner nach dem LPartG sind nun im Wortlaut der Vorschrift ausdrücklich geregelt. Art. 3 Nr. 3 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 5.8.2010 (BGBl. I S. 1127) hat zum 11.8.2010 die Lebenspartner nach dem LPartG nun den Ehegatten gleichgestellt. Die im LPartG v. 16.2.2001 und auch im Gesetz zur Ergänzung ...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jung, SGB VII § 4 Versicher... / 2.4.4 Im Unternehmen mitarbeitende Ehegatten und Lebenspartner

Rz. 27 Versicherungsfrei sind gemäß Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 die im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten. Ehegatte des Unternehmers ist diejenige Person, die nach den bürgerlich-rechtlichen Vorschriften in rechtsgültiger Ehe mit dem Unternehmer lebt. Für Ehepaare gelten keine Besonderheiten, sie können miteinander wie mit jedem beliebigen Dritten Vereinbarungen treffen. So ist ein...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jung, SGB VII § 5 Versicher... / 2.2.3 Nichteheliche Lebensgemeinschaft/Lebenspartner

Rz. 8 Partner nichtehelicher Lebensgemeinschaften oder Lebenspartner einer eheähnlichen Gemeinschaft, die nicht den Status einer Lebenspartnerschaft nach dem LPartG besitzen, sind nicht vom personellen Geltungsbereich der Versicherungsbefreiung des § 5 erfasst. Dies ergibt sich seit der Gesetzesänderung durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jung, SGB VII § 6 Freiwilli... / 2.1.3 Mitarbeitende Lebenspartner

Rz. 7 Wie in der Versicherung kraft Satzung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und auch bei der Versicherungsfreiheit in § 4 Abs. 2 Nr. 2 wurden nun auch die Lebenspartner nach dem LPartG in die freiwillige Versicherung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 ab dem 11.08.2010 einbezogen. Rz. 8 Wie bei den Ehegatten ist eine Mitarbeit im Unternehmen erforderlich. Mitarbeit setzt daher auch bei den Lebenspa...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jung, SGB VII § 3 Versicher... / 2.4 Im Unternehmen mitarbeitende nichteheliche Lebenspartner

Rz. 16 Auf nichteheliche Lebensgemeinschaften findet die Vorschrift keine entsprechende Anwendung, da weder Art. 6 Abs. 1 GG, der nur rechtsgültig geschlossene Ehen schützt, noch der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG und ebenso wenig Art. 2 Abs. 1 GG die Gleichstellung eines (hinterbliebenen) Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit Witwe...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jung, SGB VII § 4 Versicher... / 2.8 Unentgeltlich als Familienangehörige der Ehegatten des Unternehmers oder Lebenspartners tätige Altenteiler

Rz. 51 Die Privilegierung der Versicherungsfreiheit kommt auch allen Angehörigen des Ehegatten und Lebenspartnern nach dem LPartG zu. Für diesen Personenkreis gelten die obigen Ausführungen (vgl. Rz. 40 ff.). Nicht einbezogenen sind die Familienangehörigen nichtehelicher Lebenspartner.mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jung, SGB VII § 6 Freiwilli... / 2.1.4 Einzelbeitrittsberechtigung

Rz. 9 Sowohl der Unternehmer als auch dessen Ehegatte oder Lebenspartner nach dem LPartG können jeweils für sich allein beitreten (ebenso: Bereiter-Hahn/Schieke/Mehrtens, SGB VII, § 6 Rz. 5; Ziegler, in: LPK-SGB VII, § 6 Rz. 2; Schmitt, SGB VII, § 6 Rz. 8; Ricke, in: KassKomm, SGB VII, § 6 Rz. 3; a. A.: Ehegatten bzw. Lebenspartner nicht ohne Unternehmer: Wiester, in: Brackm...mehr