Fachbeiträge & Kommentare zu Lohnsteuer

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Rauser/Wurzberger, LSt-Erstattung bei Direktversicherung, BB 1983, 758; B. Meyer, Einkommensteuerliche Behandlung von Bauspar-Todesfallrisikoversicherungen, DB 1984, 692; Koewius, Die ertragssteuerliche Behandlung von Beiträgen zu Rechtsschutzversicherungen, FR 1986, 584; Kottke, Versicherungsprämien und Versicherungsleistungen, DStZ 1987, 585, 605; Beiser, Betriebsunterbrechnun...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Heubeck, Pensionsfonds – Grenzen und Möglichkeiten, DB 2001, Beilage 5, 2; Weigel, Rechtliche und wirtschaftliche Aspekte des Pensionsfonds nach deutschem Recht, Karlsruhe 2002; Bode/Grabner, Pensionsfonds und Entgeltumwandlung in der betrieblichen Altersversorgung, München 2002; Oecking, Bilanzierung des neuen Durchführungswegs Pensionsfonds beim ArbG, BetrAV 2003, 43; Höfer, L...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / e) Übertragung von Direktversicherungs-, Pensionskassen- oder Pensionsfondszusagen

Rn. 44 Stand: EL 167 – ET: 09/2023 Der Anwendungsbereich des § 4e Abs 3 S 1 EStG bezieht sich auf Versorgungsversprechen aus unmittelbaren Versorgungszusagen und Unterstützungskassenzusagen. Er untersagt nicht die Übertragung von Verpflichtungen und Anwartschaften aus Direktversicherungs-, Pensionskassen- und Pensionsfondszusagen auf einen Pensionsfonds. Hierzu bedarf es kein...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / ec) Aufmerksamkeit

Rn. 249 Stand: EL 167 – ET: 09/2023 Keinen Arbeitslohncharakter besitzen Zuwendungen des ArbG an den ArbN von geringem Wert, die auch im gesellschaftlichen Verkehr, insbesondere auch unter Arbeitskollegen ausgetauscht werden, zB Blumen, Pralinen oder ein Buch aus besonderen persönlichen Anlässen des ArbN wie einem Geburtstag. Solche Zuwendungen sind zwar geldwerte Vorteile (a...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / c) Änderungen der Rechtsposition des ArbN

Rn. 196 Stand: EL 167 – ET: 09/2023 Nicht zum Arbeitslohn gehören Gewinnanteile, die entweder zur Leistungserhöhung bei der Direktversicherung angesammelt, zur Abkürzung der Versicherungsdauer verwandt oder an den ArbN ausgezahlt werden. Werden die Gewinnanteile dagegen nicht zugunsten des ArbN verwandt, sondern zugunsten des ArbG beim Versicherungsunternehmen angesammelt, mi...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / c) Finanzierungswege (ArbG-Beiträge, Entgeltumwandlung, Eigenbeiträge der ArbN)

Rn. 16 Stand: EL 167 – ET: 09/2023 Pensionsfondszusagen können sowohl vom ArbG als auch indirekt vom ArbN mittels Entgeltumwandlung finanziert werden. Der Finanzierungsweg der Entgeltumwandlung ist gesetzlich in § 1 Abs 2 Nr 3 BetrAVG geregelt und hat den Verzicht des ArbN auf Entgeltansprüche gegen die Erteilung einer Versorgungszusage zum Inhalt. Bei der Entgeltumwandlung er...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / ga) Allgemeines

Rn. 269 Stand: EL 167 – ET: 09/2023 Überlässt der ArbG seinen ArbN Waren oder Dienstleistungen zum verbilligten Preis, so kann der Unterschied zwischen dem vereinbarten und dem Marktpreis ein geldwerter Vorteil sein, der dem Steuerabzug unterliegt, wenn er zum Arbeitslohn gehört. Die steuerliche Behandlung von Personalrabatten war bis einschließlich 1989 im EStG nicht gesonde...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / a) Regelungsinhalt

Rn. 38 Stand: EL 167 – ET: 09/2023 Der Abs 3 S 1 des § 4e EStG regelt den BA-Abzug für lst- und sozialabgabenfreie Einmalbeiträge des ArbG – das Gesetz bezeichnet diese Einmalbeiträge als "Leistungen" –, die er einem Pensionsfonds für die Übernahme von Versorgungsverpflichtungen aus unmittelbaren Versorgungszusagen oder Unterstützungskassenzusagen zahlt. Abweichend von § 4e A...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / f) Trinkgelder

Rn. 176 Stand: EL 167 – ET: 09/2023 Ab 01.01.2002 muss auf Trinkgelder keine LSt mehr einbehalten werden. Aufgrund des Gesetzes zur Steuerfreistellung von ArbN-Trinkgeldern ist § 3 Nr 51 EStG rückwirkend zum 01.01.2002 geändert worden. Danach sind Trinkgelder, die anlässlich einer Arbeitsleistung dem ArbN von Dritten freiwillig und ohne dass ein Rechtsanspruch auf sie besteht...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / ba) Ärztliche Betreuung

Rn. 232 Stand: EL 167 – ET: 09/2023 Es liegt im eigenbetrieblichen Interesse des ArbG, wenn die ArbN im Betrieb kostenlos medizinisch betreut und an sie Medikamente verabfolgt werden; desgleichen Offerhaus, BB 1982, 1061, 1068 "steuerfreie Annehmlichkeit". Das gilt auch für die kostenlose Abgabe von Medikamenten, BFH BStBl II 1975, 340. Nach FG Nds EFG 1967, 37 stellt die Übe...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / b) Zur ersten Tätigkeitsstätte

Rn. 302 Stand: EL 167 – ET: 09/2023 Aufgrund der Rspr des BFH aus dem Jahr 2005 (s BFH BStBl II 2005, 782; 2005, 785; 2005, 788; 2005, 789; 2005, 791) ist das steuerrechtliche Reisekostenrecht neu konzipiert und vereinfacht worden. Grundlage dieser neuen Rspr ist die konsequente Anwendung des objektiven Nettoprinzips. Dies bedeutet, dass die Kosten, die zur Erzielung von Einn...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / b) Bedeutung früherer Behandlung

Rn. 200 Stand: EL 167 – ET: 09/2023 Im Übrigen ändert es an der Besteuerung nach § 22 EStG grundsätzlich nichts, wenn die Ausgaben des ArbG früher zu Unrecht nicht als Arbeitslohn behandelt worden sind. Denn der frühere Fehler darf nicht fortwirken, BFH BStBl III 1961, 191. Abweichendes gilt aber, wenn die frühere Behandlung erkämpft worden ist oder wenn infolge unklarer Vere...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 2. Zufluss

Rn. 149 Stand: EL 167 – ET: 09/2023 Der Arbeitslohn ist grundsätzlich im Kj des Zuflusses zu versteuern. Wird der Arbeitslohn dem ArbN nicht ausbezahlt, sondern in den Büchern des ArbG gutgeschrieben, kommt es darauf an, ob dem ArbN hieran die wirtschaftliche Verfügungsmacht zusteht, also von ihm die gutgeschriebenen Beträge jederzeit abgerufen werden können, s BFH BStBl II 1...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / a) Entschädigung – Schadensersatz

Rn. 163 Stand: EL 167 – ET: 09/2023 Bei Abfindungen wegen Auflösung des Dienstverhältnisses durch den ArbG kommt bis Kj 2005 einschließlich Steuerfreiheit nach § 3 Nr 9 EStG aF in Betracht. Das gilt auch für Vorruhestandsleistungen, s BFH BStBl II 1980, 205; BMF BStBl I 1984, 498. Ab Kj 2006 ist die Steuerbefreiung aufgehoben. Bis zum 31.12.2007 gilt eine Übergangsvorschrift, ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Schlücking, Steuerliche Behandlung der Umzugskosten und Umzugskostenvergütungen, FR 1981, 610; Seitrich, Die berufliche Veranlassung von Umzugskosten, FR 1984, 34; auf der Springe, Die steuerliche Berücksichtigung der Kosten eines beruflich bedingten Wohnungswechsels, DStZ 1985, 89; Hartz/Meessen/Wolf, ABC-Führer LSt, "Umzugskosten" (Mai 2020). Verwaltungsanweisungen: BMF vom 21....mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / d) Zuwendungen zur Abdeckung von Fehlbeträgen Alt 3 (§ 4c Abs 1 S 1 EStG)

Rn. 34 Stand: EL 167 – ET: 09/2023 Ebenfalls abzugsfähig sind Zuwendungen zur Abdeckung von Fehlbeträgen (§ 4c Abs 1 S 1 Alt 3 EStG). Fehlbeträge im Kassenvermögen können auf den unterschiedlichsten Ursachen beruhen. Sie können durch nicht rechnungsmäßigen Verlauf der biologischen Ereignisse, zu niedrigen Ertrag aus der Vermögensanlage oder durch Vermögensverluste entstehen. Z...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / ca) GmbH-Geschäftsführer

Rn. 115 Stand: EL 167 – ET: 09/2023 Der an der GmbH nicht beteiligte Fremdgeschäftsführer ist in aller Regel ihr ArbN, wie regelmäßig alle Organe juristischer Personen, die deren Geschäfte führen. Ausnahmsweise kann bei einem solchen Geschäftsführer, obwohl er gesetzlicher Vertreter ist, die Eingliederung in den Geschäftsorganismus der GmbH zu verneinen sein, wenn er bei Vorh...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / i) Von dritter Seite gewährte Vorteile

Rn. 281a Stand: EL 167 – ET: 09/2023 Mit Schreiben vom 20.01.2015 (BMF BStBl I 2015, 143) hat der BMF die steuerliche Behandlung der Rabatte, die ArbN von dritter Seite eingeräumt werden, geregelt. Danach gehören Preisvorteile dann zum Arbeitslohn, wenn der ArbG an der Verschaffung der Preisvorteile mitgewirkt hat. Eine Mitwirkung liegt nach dem Erlass immer dann vor, wennmehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 1. Eigenständiger Begriff des steuerlichen Dienstverhältnisses

Rn. 43 Stand: EL 167 – ET: 09/2023 Der Begriff des steuerlichen Dienstverhältnisses stimmt nicht notwendig mit dem überein, was als Dienst- oder Arbeitsverhältnis iSd Bürgerlichen Rechts, des Arbeits- oder Sozialrechts gilt, s BFH BStBl II 1979, 188; 1980, 303, s Lang, DStJG Bd 9 (1986), 15, 22ff. § 19 EStG enthält eine eigenständige Begriffsbestimmung. Zwar weisen die Bsp Ge...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / b) Rechtsnachfolge

Rn. 27 Stand: EL 167 – ET: 09/2023 Stirbt der ArbN, so endet seine StPfl gemäß § 2 Abs 1 EStG. Der ESt-Veranlagung für ihn ist dann der Zeitraum vom 01.01. des Todesjahres bis zum Todestag zugrunde zu legen, § 25 Abs 2 EStG. Rn. 28 Stand: EL 167 – ET: 09/2023 Der noch vom Erblasser bezogene Arbeitslohn wird auch bei dessen Einkommensermittlung erfasst. Nach durchgeführter ESt-V...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 3. Mehrere Versorgungsbezüge mit unterschiedlichem Bezugsbeginn

Rn. 403 Stand: EL 167 – ET: 09/2023 Bezieht der StPfl mehrere Versorgungsbezüge mit unterschiedlichem Bezugsbeginn, bestimmen sich der maßgebende Vomhundertsatz für den steuerfreien Teil der Versorgungsbezüge und der Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags sowie der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag nach dem Beginn des jeweiligen Versorgungsbezugs. Die Summe aus den jeweilig...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Krebs, Zur Abzugsfähigkeit von Schadensaufwendungen nach dem EStG; Versicherungsrecht 1963, 20; Seithel, Behandlung von Schadensfällen bei den Überschußeinkünften, DStR 1970, 585; Hartz/Meessen/Wolf, ABC-Führer LSt, "Schadensersatz" (November 2021). Rn. 375 Stand: EL 167 – ET: 09/2023 Schadensersatz ist grundsätzlich ein nicht der ESt unterliegender Vorgang, s Rn 164. Das gilt g...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 1. Zuwendungen von 0,2 % der Lohn- und Gehaltssumme (§ 4d Abs 1 S 1 Nr 2 S 1 Hs 1 und S 6 EStG)

Rn. 141 Stand: EL 167 – ET: 09/2023 Unterstützungskassen können sog Notfallleistungen oder "Leistungen von Fall zu Fall" gewähren, die sich in aller Regel iRd Voraussetzungen für die KSt-Freiheit der Unterstützungskasse bewegen. Sie betreffen unter anderem den Ersatz von Krankheitskosten, Kurhilfen, Familienförderung, Hilfen bei Arbeitslosigkeit. Sie gehören als sonstige sozi...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

E. Schmidt, Zur steuerlichen Behandlung von Studienbeihilfen, FR 1982, 609; Klatt, "Steuervermeidungskunst" für Kleinverdiener, DStZ 1986, 348; Dilthey, Hochschulaufwendungen als vorab entstandene WK und BA, FR 1984, 333; Hartz/Meessen/Wolf, ABC-Führer LSt, "Unterhaltszuschüsse" (Dezember 2015), "Studienbeihilfen" (August 2017). Rn. 171 Stand: EL 167 – ET: 09/2023 Unterhaltszusch...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / b) Beiträge aus festgelegter Verpflichtung

Rn. 31 Stand: EL 167 – ET: 09/2023 Zum BA-Abzug gemäß § 4e Abs 1 EStG (Alt 1) ist das Trägerunternehmen ua berechtigt, wenn es Beiträge aufgrund einer festgelegten Verpflichtung an den Pensionsfonds erbracht hat. Die Verpflichtung kann auf Vertrag oder Sung beruhen. Dem Gesetz kann nicht entnommen werden, welches Verhältnis die Verpflichtung des Trägerunternehmens begründet ha...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Felix/Streck, Die steuerliche Behandlung von Vertretungs- und Verteidigungsaufwendungen in Steuerstrafsachen, DStR 1979, 479; Döllerer, Geldbußen als BA, BB 1984, 545; Rettig, Das Problem der Rückwirkung bei der neuen gesetzlichen Geldbußen-Regelung, BB 1984, 595; Wedemeyer/Holfeld, Geldstrafen, Geldbußen und Verfahrenskosten sowie deren Erstattung in ihren steuerlichen Auswirk...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 25. BMF, Schr. v. 25.5.2012 – IV B 6 - S 1320/07/10004 : 006 – DOK 2012/0223372, BStBl. I 2012, 599 (Merkblatt zur zwischenstaatlichen Amtshilfe durch Informationsaustausch in Steuersachen; Stand: 1. Januar 2012)

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder gelten für die Amtshilfe, die in- und ausländische Finanzbehörden einander zur Festsetzung ihrer Steuern, mit Ausnahme der durch den Zoll verwalteten Steuern und der Mehrwertsteuer, durch Informationsaustausch leisten, die nachfolgenden Grundsätze. Inhaltsverzeichnismehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / III. ABC der Arbeitnehmerschaft

Rn. 136 Stand: EL 167 – ET: 09/2023 Abgeordneter ist in seiner Eigenschaft als Mitglied des Parlaments kein ArbN. Amateursportler ist dann kein ArbN des Vereins, wenn er nur unregelmäßige Zuschüsse zu den ihm entstandenen Aufwendungen erhält (FG Köln EFG 1987, 524 rkr). Sind die für den Trainings- und Spieleinsatz gezahlten Vergütungen nach dem Gesamtbild der Verhältnisse nicht ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Rechtsbehelfe (Entgeltabrec... / Lohnsteuer

1 Einspruch Als Rechtsbehelf gegen alle förmlichen Bescheide des Finanzamts kann Einspruch eingelegt werden. So kann der Arbeitgeber z. B. gegen einen Haftungsbescheid im Anschluss an eine Lohnsteuer-Außenprüfung, einen Bescheid über eine verbindliche Auskunft oder eine Lohnsteuer-Anmeldung Einspruch einlegen. Er kann mittels Einspruch aber auch geltend machen, dass über eine...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Rechtsbehelfe (Entgeltabrec... / 1.3 Beginn der Einspruchsfrist in Sonderfällen

Ist ein Bescheid nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen oder ist die Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig, verlängert sich die Einspruchsfrist auf ein Jahr. Bei Lohnsteuer-Anmeldungen beginnt die Einspruchsfrist mit dem Eingang beim Finanzamt, denn eine Steueranmeldung steht einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleich.[1] Führt die Anmeldung zu einer ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Rechtsbehelfe (Entgeltabrec... / 1 Einspruch

Als Rechtsbehelf gegen alle förmlichen Bescheide des Finanzamts kann Einspruch eingelegt werden. So kann der Arbeitgeber z. B. gegen einen Haftungsbescheid im Anschluss an eine Lohnsteuer-Außenprüfung, einen Bescheid über eine verbindliche Auskunft oder eine Lohnsteuer-Anmeldung Einspruch einlegen. Er kann mittels Einspruch aber auch geltend machen, dass über einen Antrag au...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Rechtsbehelfe (Entgeltabrec... / 2 Dienstaufsichtsverfahren

Unabhängig vom sog. förmlichen Rechtsbehelfsverfahren (Einspruch, Klage, Revision) kann sich der Steuerpflichtige bzw. der Arbeitgeber auch im Dienstaufsichtsweg (Dienstaufsichtsbeschwerde) an die vorgesetzten Behörden (Oberfinanzdirektion, Finanzministerium) oder auch mit einer Petition an den Deutschen Bundestag bzw. jeweiligen Landtag[1] wenden, um eine Entscheidung des F...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Rechtsbehelfe (Entgeltabrec... / 1.8 Vorläufige Steuerfestsetzung

Um das massenhafte Einlegen von Einsprüchen bereits im Vorfeld zu vermeiden, erlässt die Finanzverwaltung in bestimmten Fällen vorläufige Steuerfestsetzungen und hat hierzu einen Vorläufigkeitskatalog aufgestellt. Diese Maßnahme hat sich in der Praxis bewährt und liegt auch im Interesse des Steuerpflichtigen.mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Rechtsbehelfe (Entgeltabrec... / 1.5 Zuständige Behörde

Der Einspruch ist grundsätzlich bei der Behörde (meist das Finanzamt) einzulegen, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den Antrag auf Erlass eines solchen abgelehnt hat. Wird der Einspruch bei einer anderen als der zuständigen Behörde eingelegt, so ist dies dann unschädlich, wenn er vor Ablauf der Einspruchsfrist der zuständigen Behörde übermittelt wird.mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Rechtsbehelfe (Entgeltabrec... / 1.6 Einspruchsverzicht

Auf die Einlegung eines Einspruches kann auch verzichtet werden, allerdings erst nach Erlass eines Verwaltungsaktes (z. B. Steuer- oder Haftungsbescheid). Bei Steueranmeldungen kann der Verzicht jedoch bereits mit Abgabe der Anmeldung für den Fall ausgesprochen werden, dass die Steuer nicht abweichend von der Steueranmeldung festgesetzt wird. Durch den Verzicht wird der Eins...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Rechtsbehelfe (Entgeltabrec... / Zusammenfassung

Begriff Ein Rechtsbehelf ist jede rechtlich anerkannte und gesetzlich geregelte Möglichkeit, gegen eine behördliche Entscheidung oder einen nachteiligen Rechtszustand vorzugehen. Ziel ist eine Aufhebung oder Änderung. Es handelt sich um ein grundlegendes Menschenrecht nach Art. 8 Abs. 1 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte. Eine Person hat "Anspruch auf einen wirksam...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Rechtsbehelfe (Entgeltabrec... / 1.7 Ruhen des Verfahrens

Immer wieder sind auch Rechtsfragen streitig, die für viele Arbeitgeber und Arbeitnehmer von Bedeutung sind. Um den mit solchen Masseneinsprüchen verbundenen Verwaltungsaufwand in Grenzen zu halten, hat der Gesetzgeber eine Vereinfachungsregelung getroffen: Gem. § 363 Abs. 2 Satz 2 AO "ruhen" Einspruchsverfahren kraft Gesetzes, wenn man sich in seinem Einspruch auf ein beim ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Rechtsbehelfe (Entgeltabrec... / 3 Kosten

Einspruch und Dienstaufsichtsbeschwerde sind kostenlos. Im gerichtlichen Verfahren entstehen dem Steuerpflichtigen bzw. dem Arbeitgeber Kosten, wenn ihr Begehren keinen Erfolg hat. Die Kosten z. B. für einen Steuerberater werden im Einspruchsverfahren nicht erstattet. Lediglich im finanzgerichtlichen Verfahren kann der Steuerpflichtige bzw. der Arbeitgeber den Ersatz seiner ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Rechtsbehelfe (Entgeltabrec... / 1.2 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Wird die Einspruchsfrist ohne Verschulden versäumt (z. B. im Falle plötzlicher Erkrankung oder Verzögerungen bei der Post), ist "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand"[1] zu gewähren. Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; die Tatsachen zur Begründung sind glaubhaft zu machen.mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Rechtsbehelfe (Entgeltabrec... / 1.4 Form und Inhalt des Einspruchs

Der Einspruch muss schriftlich eingereicht oder zur Niederschrift erklärt werden. Auch eine Einlegung durch Telefax oder Computerfax ist zulässig. Bei schriftlicher Einlegung muss aus dem Schriftstück hervorgehen, wer den Einspruch eingelegt hat. Außerdem soll der Verwaltungsakt angegeben werden, gegen den der Einspruch gerichtet ist und inwieweit er angefochten und seine Au...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Rechtsbehelfe (Entgeltabrec... / 1.1 Einspruchsfrist

Der Einspruch muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides eingelegt werden.[1] Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Tages der Bekanntgabe, also einen Tag nachdem der Steuerbescheid zugegangen sein. Als bekannt gegeben gilt ein Steuerbescheid am 3. Tag nach Aufgabe zur Post. Das Postaufgabedatum ist i. d. R. das Datum des Steuerbescheides. Praxis-Beispie...mehr

Lexikonbeitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Ermäßigungsverfahren

Stand: EL 135 – ET: 08/2023 > Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren.mehr

Lexikonbeitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Zurückzahlung

Stand: EL 135 – ET: 08/2023 Zur Zurückzahlung überzahlter LSt > Erstattung von Lohnsteuer, > Lohnsteuer-Anmeldung Rz 18, > Lohnsteuer-Jahresausgleich, > Veranlagung von Arbeitnehmern, > Verrechnung überzahlter Lohnsteuer. Zur Zurückzahlung von > Arbeitslohn vgl > Rückzahlung von Arbeitslohn. Zur Zurückzahlung von Beiträgen zur KV > Krankenversicherung Rz 37.mehr

Lexikonbeitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Zusatzausbildung

Stand: EL 135 – ET: 08/2023 > Bildungsaufwendungen Rz 22 ff.mehr

Lexikonbeitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Zuwendungen

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Lexikonbeitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Urheberrechte

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Lexikonbeitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Zurücknahme

Stand: EL 135 – ET: 08/2023 Zur Zurücknahme von > Rechtsbehelfe.mehr

Lexikonbeitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Zusammenleben

Stand: EL 135 – ET: 08/2023 > Nichteheliche Lebensgemeinschaft.mehr

Lexikonbeitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Zuverdienst

Stand: EL 135 – ET: 08/2023 > Mehrere Dienstverhältnissemehr

Lexikonbeitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Zwillinge

Stand: EL 135 – ET: 08/2023 > Außergewöhnliche Belastungen Rz 75 Mehrlingsgeburt.mehr