Fachbeiträge & Kommentare zu Mediationsgesetz

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zerb 1/2014, Auslegungsvert... / 1

§ 253 Abs. 3 ZPO zwingt den Kläger, in der Klageschrift zu bekennen, ob der Klagerhebung der Versuch einer Mediation vorangegangen ist und welche Gründe einem solchen oder ähnlichen Verfahren entgegenstehen. Schon von daher kommt der Mediation in Erbsachen heute größere Bedeutung zu. Bevor in Teil II des Beitrags die Geeignetheit von Auslegungsproblemen und erbrechtlichen St...mehr

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zerb 1/2014, Auslegungsvert... / 3. Auslegungsvertrag und nachlassgerichtliches Erbscheinsverfahren

Über das Erbrecht können die Parteien des Auslegungsvertrags nicht verfügen – wohl aber können sie über die daraus resultierenden vermögensrechtlichen Positionen durch Erbteilsübertragung (§ 2033 BGB) verfügen. Den Nachlassrichter trifft im Erbscheinsverfahren die Pflicht zur Amtsermittlung (§§ 2358 BGB, 26 FamFG), gemildert durch die Pflicht des Antragstellers, das Verfahren...mehr

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zerb 1/2014, Auslegungsvert... / 4. Auslegungsvertrag und Grundbuch

§ 35 Abs. 1 S. 1 GBO sagt: "Der Nachweis der Erbfolge kann nur durch einen Erbschein geführt werden." Nach § 35 Abs. 1 S. 2 GBO genügt für den Nachweis der Erbfolge auch eine Verfügung von Todes wegen, wenn diese in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist und eine Niederschrift über die Eröffnung derselben vorgelegt wird. Es ist heute unstreitig, dass ein Auslegungsvertrag h...mehr

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AGS 9/2014, Musielak. Kommentar zur Zivilprozessordnung. Herausgegeben von Prof. Dr. Hans-Joachim Musielak. 11. neubearb. Aufl. 2014. Verlag Franz Vahlen, München. XXXVIII, 3141 S. 169,00 EUR.

Der Musielak feiert ein kleines Jubiläum. 15 Jahre sind seit der Erstauflage 1999 vergangen. Der Kommentar hat es zwischenzeitlich auf stolze 11 Auflagen gebracht und hat sich damit längst in der Reihe der einbändigen ZPO-Kommentare seinen verdienten Platz geschaffen. Im Gegensatz zu manchen Mitbewerbern kommt der Kommentar trotz seines Umfangs und seiner Stofffülle ohne Abk...mehr

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ZErb 10/2013, Der Dritte im Erbrecht

Tagungsbericht zum 4. Bochumer Erbrechtssymposium Am 7. Juni 2013 richtete der Verein Hereditare e.V. bereits zum 4. Male das Bochumer Erbrechtssymposium aus. Prof. Dr. Karlheinz Muscheler, Gastgeber und Vorstand des Vereins, eröffnete die Veranstaltung mit der Begrüßung der Referenten und der ca. 70 Teilnehmer aus Wissenschaft und Praxis. Den ersten Vortrag hielt Prof. Dr. E...mehr

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AGS 07/2013, Anwaltsgebühre... / I. Allgemeine Fragen

Mediationsverfahren als besondere Variante der außergerichtlichen bzw. gerichtlich eingebundenen Form der Streitbeilegung haben sich zu einem neuen und interessanten Betätigungsfeld für Rechtsanwälte entwickelt. Am 26.7.2012 ist nun das Mediationsgesetz (MediationsG) vom 21.7.2012[1] in Kraft getreten, welches erstmalig in Deutschland die Mediation auf ein eine gesetzliche G...mehr

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AGS 07/2013, Anwaltsgebühre... / 2. Gerichtsbegleitende Mediation

Der ebenfalls durch Art. 2 MediationsG vom 21.7.2012 (BGBl I S. 1577) neu eingefügte § 278a ZPO sieht darüber hinaus vor, dass das Gericht den Parteien u.a. eine außergerichtliche Mediation vorschlagen kann. Entscheiden sich die Parteien zur Durchführung einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung, ordnet das Gericht das Ruhen des V...mehr

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AGS 07/2013, Anwaltsgebühre... / 1. Gerichtsinterne Mediation

Der durch Art. 2 MediationsG vom 21.7.2012 (BGBl I S. 1577) neu gefasste § 278 Abs. 5 ZPO sieht nunmehr vor, dass das Gericht die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen kann, der alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen kann....mehr

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AGS 07/2013, Anwaltsgebühre... / IV. Terminsgebühr bei richterlicher Mediation

Mediation versteht sich nicht nur als besondere Form der außergerichtlichen Streitbeilegung, sondern kann auch in ein Gerichtsverfahren integriert werden. Nachdem diese Verfahrensweise in diversen Modellprojekten erforscht worden ist, sieht das MediationsG nun zwei verschiedene Formen einer gerichtlich eingebundenen Form vor, nämlich einen Einigungsversuch vor einem speziell...mehr

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AGS 3/2013, Beck’sches Prozessformularbuch. Herausgegeben von Prof. Dr. Peter Mes. 12. neu bearb. und erw. Aufl. 2013. Verlag C. H. Beck, München. XLVI, 2576 S. Mit CD-ROM. 119,00 EUR.

Die 11. Aufl. des Prozessformulars befand sich auf dem Stand Herbst 2009 und hatte die Änderungen des FGG-ReformG bereits berücksichtigt. Seit dieser Vorauflage sind drei Jahre vergangen, die eine Neubearbeitung erforderlich gemacht haben, auch wenn die Gesetzesänderungen diesmal nicht so umfangreich gewesen sind. Berücksichtigt werden mussten u.a. das Gesetz zur Erweiterung...mehr

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AGS 2/2013, Das neue Mediationsgesetz. Einführung in das neue Mediationsgesetz für Mediatoren und Medianden. Von Prof. Dr. Gerrit Horstmeier. 1. Aufl. 2013. Verlag C. H. Beck München. XXVI, 228 S. 29,80 EUR.

Das Buch von Herrn Prof. Dr. Gerrit Horstmeier lässt sich mit einer Leichtigkeit lesen, die für die üblichen Kommentierungen neuer Gesetze untypisch ist. Das mag in erster Linie darauf zurückzuführen sein, dass der Autor sich nicht zu sehr rein juristisch mit dem Gesetzeswerk auseinandersetzt, sondern mit seinem Herzblut als langjährig praktisch und wissenschaftlich tätiger ...mehr

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FF 01/2013, Das Mediationsgesetz – ein rechtsstaatlicher Gewinn?

I. Anlass und Wirkung Das Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung[1] vom 21.7.2012 ist am 26.7.2012 in Kraft getreten. Es enthält zunächst das neue Mediationsgesetz (MediationsG); weitere Regelungen ändern die betroffenen Prozessordnungen (z.B. ZPO). Eine unübersichtliche Gemengelage von Regelungszielen und nahezu lobb...mehr

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AGS 1/2013, MediationsG. Recht der alternativen Konfliktlösung. Kommentar. Herausgegeben von Prof. Dr. Reinhard Greger, Professor an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg, und RiBGH a. D. sowie Prof. Dr. Hannes Unberath, M. jur. (Oxford) Professor an der Universität Bayreuth, RiOLG a. D. Verlag C. H. Beck. München 2012. XVII, 343 S. 59,00 EUR.

Es gibt keinen juristischen Themenkreis, den die orange Kurzkommentarreihe nicht behandelt. Aktualität und unverzügliches Erscheinen nach Inkrafttreten eines neuen Gesetzes überzeugen dabei stets. Das lang erwartete und auf die EU-Richtlinie aus dem Kalenderjahr 2008 zurückgehende Mediationsgesetz vom 21.7.2012 ermöglicht nunmehr auch in der Bundesrepublik Deutschland die För...mehr

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FF 01/2013, Das Mediationsg... / 1. Das MediationsG

Artikel 1 des Gesetzes zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung enthält das neue MediationsG, dessen neun Paragraphen eine übersichtliche Regelung verheißen. Strenge Formalismen hat sich der Gesetzgeber zu Recht versagt. Eine präzise Grenzziehung zwischen Mediation und anderen Verfahren außergerichtlicher Streitbeilegung ist ...mehr

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FF 01/2013, Das Mediationsg... / I. Anlass und Wirkung

Das Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung[1] vom 21.7.2012 ist am 26.7.2012 in Kraft getreten. Es enthält zunächst das neue Mediationsgesetz (MediationsG); weitere Regelungen ändern die betroffenen Prozessordnungen (z.B. ZPO). Eine unübersichtliche Gemengelage von Regelungszielen und nahezu lobbyistischer Einflussna...mehr

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FF 01/2013, Das Mediationsg... / II. Überblick über die Regelungen

1. Das MediationsG Artikel 1 des Gesetzes zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung enthält das neue MediationsG, dessen neun Paragraphen eine übersichtliche Regelung verheißen. Strenge Formalismen hat sich der Gesetzgeber zu Recht versagt. Eine präzise Grenzziehung zwischen Mediation und anderen Verfahren außergerichtlicher St...mehr

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FF 01/2013, Das Mediationsg... / 4. Sonstige Gerichtsbarkeiten

Artikel 4 des Gesetzes vom 21.7.2012 ordnet die Anwendungen der Änderungen in der ZPO auch auf das Arbeitsgerichtsgesetz an. Artikel 5, 6 und 8 führen einerseits die Möglichkeit, die Mediation mit einem außergerichtlichen Mediator vorzuschlagen, und andererseits den neuen Güterichter auch im Bereich der Sozialgerichtsbarkeit, der Verwaltungsgerichtsbarkeit und der Finanzgeri...mehr

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FF 01/2013, Das Mediationsg... / 2. Änderungen der ZPO

a) Gemäß § 253 Abs. 3 Nr. 1 ZPO muss die Klageschrift künftig die Angabe enthalten, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen. Erfreulich ist, dass die Formulierung des Gesetzestextes deutlich macht, dass ...mehr

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FF 01/2013, Das Mediationsg... / III. Zusammenfassung

Das neue Recht schafft durch typisierte und wenig formalisierte Regelungen einen Freiraum für Mediation als (vgl. § 253 Abs. 3 Nr. 1 ZPO n.F.) ein Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung. Da vor Gericht geltend gemachte Ansprüche die wirklichen Interessen der Parteien häufig nicht erfassen, kann ein interessebezogenes außergerichtliches Verhandeln vorzugswürdig se...mehr

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FF 01/2013, Das Mediationsg... / 5. Mögliche Kostenvorteile

Den Makel des Regierungsentwurfs (vgl. vorstehend I.), keine Anreize für eine außergerichtliche Streitbeilegung zu schaffen, kompensierte der Vermittlungsausschuss nur sehr teilweise durch die jetzt in Artikel 7 des Gesetzes vom 21.7.2012 enthaltene Ermächtigungsregelung. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass den Parteien die Gerichtskosten ganz...mehr

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FF 01/2013, Das Mediationsg... / 3. Änderungen des FamFG

a) Die vorstehend für die ZPO besprochenen Änderungen sind gem. Artikel 3 des Gesetzes vom 21.7.2012 auch für familiengerichtliche Verfahren und Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeführt worden. So soll die Antragsschrift gem. § 23 Abs. 1 Satz 2 FamFG in geeigneten Fällen eine § 253 Abs. 3 Nr. 1 ZPO entsprechende Erklärung über ein außergerichtliches Güteverfahre...mehr

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AGS 7/2012, Dr. Dr. Peter Hartmann: Kostengesetze

Kostengesetze. Von Dr. Dr. Peter Hartmann. Kommentar zum Gerichtskostengesetz, Gesetz über die Gerichtskosten in Familiensachen, Kostenordnung und weiteren Kostenvorschriften. 42. Aufl. 2012. Verlag C.H. Beck, München. XXVII, 2.232 S. 129,00 EUR. Der "Hartmann" ist nach wie vor unangefochten der einzige Kommentar zum gesamten Kostenrecht. Nicht nur sämtliche Gerichtskostenges...mehr

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ZErb 12/2011, Der Prozessan... / 1

Das neue Mediationsgesetz[1] steht vor der Türe. Laut BRAK sind dadurch "Anwälte und Anwältinnen … verpflichtet, ihre Mandanten in geeigneten Fällen rechtzeitig über die Mediation als eine Möglichkeit der Streitbeilegung zu informieren und das Für und Wider einer Mediation … zu erörtern."[2]mehr

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ZErb 12/2011, Der Prozessan... / a) Begriffsklärung

Als Erstes sollten Sie Ihrer Mandantschaft erklären, was genau der Begriff "Mediation" bedeutet. Bislang fand sich der Begriff zwar mehrfach im deutschen Recht (z. B. §§ 135, 156 FamFG; § 276 Abs. 5 ZPO), es fehlte aber eine Legaldefinition. Auf der EU-Ebene ist der Begriff "Mediation" inzwischen definiert worden, und zwar in der sogenannten Mediations-Richtlinie vom 23.4.20...mehr

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ZErb 12/2011, Der Prozessan... / Einführung

Diese Verpflichtung hat auch ihre Vorteile: Wird in Erbstreitigkeiten ein Mediationsverfahren durchgeführt, profitieren Sie als Prozessanwalt wirtschaftlich. Die gestraffte Verhandlungsführung ohne großen Schriftverkehr führt zu geringerem zeitlichem und logistischem Aufwand bei gleichem Gebührenvolumen (inklusive Einigungsgebühr). Zudem ist die Zufriedenheit der Mandanten n...mehr

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zfs 04/2011, Fahrerlaubnisr... / Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung

Am 12.1.2011 hat das Bundeskabinett den Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung beschlossen (BR-Drucks 60/11). Mit dem Gesetzentwurf will die Bundesregierung die außergerichtliche, die gerichtsnahe und die gerichtsinterne Mediation regeln. Zudem dient der Entwurf der Umsetzung...mehr

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FF 07_08/2011, Sorgerechtss... / 2. Sorgerechtsentscheidung nach § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB

a) Die delikate Kompetenzabgrenzung zwischen Tatsachengericht und Rechtsbeschwerdegericht wird in Rn 44 des Beschlusses formelhaft wiederholt, die Pflichten des Tatsachengerichts bei streitigen Sorgeentscheidungen als Gegenstand der Rechtskontrolle werden in Rn 45–48 dann aber doch recht engmaschig formuliert. Die Verdrängung von tatrichterlichem durch höchstrichterliches Er...mehr

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zfs 03/2011, Mediation und Rechtsschutzversicherung

Die Bundesregierung hat am 12.1.2011 ein Gesetz zur Förderung der Mediation beschlossen. § 2 des Regierungsentwurfs (RE) regelt das Verfahren und die Aufgaben des Mediators. Nach Abs. 4 bestimmen die Parteien im "allseitigen Einverständnis", welche weiteren Personen in die Mediation einbezogen werden können, d.h. an den Mediationsverhandlungen teilnehmen dürfen. Die Anwesenhe...mehr

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ZAP 7/2018, Die Mediation u... / IV. Deutsches Mediationsgesetz

Das deutsche Mediationsgesetz (v. 21.7.2012, BGBl I, S. 1577) enthält zunächst eine Begriffsbestimmung der Mediation und der Person des Mediators (§ 1 MediationsG), sodann werden Fragen des Verfahrens und der Aufgabe des Mediators einschließlich von Offenbarungspflichten, Tätigkeitsbeschränkungen und einer Verschwiegenheitspflicht geregelt (§§ 2–4 MediationsG). Schließlich e...mehr

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ZAP 7/2018, Die Mediation u... / 3. Mediator

Mediator im Sinne des Mediationsgesetzes ist eine Person, die ausschließlich außerhalb staatlicher Gerichtsverfahren tätig wird. Dies ergibt sich neben der allgemeinen Gesetzesüberschrift im Rückschluss aus § 278a ZPO sowie aus § 9 MediationsG. Der Gesetzgeber hat eine klare Trennung zwischen Güterichter im staatlichen Verfahren und Mediator außerhalb dieses Verfahrens vorge...mehr

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ZAP 7/2018, Die Mediation u... / II. Gründe für die Entwicklung einer konsensualen Streitbeilegung

Wie konnte es zu einem solchen Siegeszug der Idee von konsensualer Streitbeilegung in ihren vielfältigen Spielarten kommen? Eine – schon seit 35 Jahren – immer wieder gegebene Antwort darauf lautet: Staatliche Justizgewährung ist ein knappes Gut. Auch hierbei gilt der Grundsatz der Ressourcensparsamkeit. Außergerichtliche Streitbeilegung und Mediation sind deshalb förderungs...mehr

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ZAP 7/2018, Die Mediation u... / VI. Güterichter, Streitmittler und Mediator

Durch das Mediationsgesetz 2012 ist die Person des Mediators auf eine außergerichtliche, unabhängige und neutrale Person festgelegt (§§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 3 MediationsG). Demgegenüber hat § 278 Abs. 5 ZPO den einer konsensualen Streitbeilegung verpflichteten Richter als Güterichter“ normiert. Schließlich hat der deutsche Gesetzgeber mit der Umsetzung der ADR-Richtlinie über di...mehr

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ZAP 16/2017, Anwaltsmagazin / 5 Evaluationsbericht zur Mediation in Deutschland

Die Bundesregierung hat Mitte Juli den nach § 8 Abs. 1 des Mediationsgesetzes vorgeschriebenen Evaluationsbericht zur Entwicklung der Mediation in Deutschland und über die Aus- und Fortbildung der Mediatorinnen und Mediatoren vorgelegt. Mit dieser Pflicht zur Evaluierung wollte der Gesetzgeber des im Jahr 2012 in Kraft getretenen Gesetzes sicherstellen, dass nach rund vier J...mehr

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ZAP 18/2017, Anwaltsmagazin / 7 Ausbildungsverordnung für zertifizierte Mediatoren in Kraft

Am 1. September ist die Verordnung über die Aus- und Fortbildung von zertifizierten Mediatoren (ZMediatAusbV) in Kraft getreten. Sie soll die Qualität von Mediationsleistungen verbessern und das Vertrauen in Mediationsverfahren stärken. Zertifizierter Mediator kann sich künftig nennen, wer eine den Kriterien der Verordnung entsprechende Ausbildung durchlaufen hat und an einer...mehr

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ZAP 17/2021, Modernisierung... / IV. Initiativrecht des Betriebsrats zur Berufsbildung

In § 96 BetrVG wird ein neuer Abs. 1a eingefügt, der die Einschaltung einer Einigungsstelle auch für den Bereich der Berufsbildung ermöglicht: Zitat „(1a) Kommt im Rahmen der Beratung nach Absatz 1 eine Einigung über Maßnahmen der Berufsbildung nicht zustande, können der Arbeitgeber oder der Betriebsrat die Einigungsstelle um Vermittlung anrufen. Die Einigungsstelle hat eine E...mehr

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Abkürzungsverzeichnis

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Literaturverzeichnis

Buschbell, Münchener Anwaltshandbuch Straßenverkehrsrecht, 4. Auflage 2015 Buschbell/Hering, Handbuch Rechtsschutzversicherung, 6. Auflage 2015 Drees, Schadensberechnung bei Unfällen mit Todesfolge, 2. Auflage 1994 Eckelmann/Nehls, Schadensersatz bei Verletzung und Tötung, 1987 Gebhardt, Das verkehrsrechtliche Mandat, Bd. 1: Verteidigung in Verkehrsstraf- und Ordnungswidrigkeite...mehr

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ZAP 7/2018, Die Mediation u... / 1. Güterichter

Der in § 278 Abs. 5 ZPO geregelte Güterichter kann nur dann tätig werden, wenn die Rechtshängigkeit einer Streitsache gegeben ist und der zur Entscheidung berufene Spruchkörper seiner gesetzlich vorgesehenen Aufgabe, vor Beginn der mündlichen Verhandlung eine Güteverhandlung durchzuführen, in der Weise nachkommt, dass der Spruchkörper die Sache an den Güterichter verweist. D...mehr

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ZAP 13/2019, Anwaltsmagazin / 4 Fristablauf für die Fortbildung bei Mediatoren

Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hat darauf aufmerksam gemacht, dass für zertifizierte Mediatoren demnächst die gesetzliche Übergangsfrist nach §§ 4 Abs. 1, 7 Abs. 3 ZMediatAusbV abläuft. Am 1.9.2017 ist die Verordnung über die Aus- und Fortbildung von zertifizierten Mediatoren (ZMediatAusbV) in Kraft getreten. § 4 ZMediatAusbV sieht eine Fortbildungsverpflichtung vor. Da...mehr

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ZAP 3/2020, Anwaltsmagazin / 11 Nutzung von Online-Mediation

Die Bundesregierung geht davon aus, dass die zunehmende Gewöhnung an Online-Kommunikation und Entwicklungen wie die Online-Streitschlichtung für eine zunehmende Akzeptanz und Nutzung auch von Online-Mediation sorgen werden. Das teilte sie kürzlich in einer Antwort auf eine Kleine Anfrage im Bundestag mit (BT-Drucks 19/14014). Allerdings dürfte es sich hier um eine langfristi...mehr

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ZAP 17/2020, Anwaltsmagazin / 17 Personalia

Ende Juli ist der bisherige Präsident des Bundesfinanzhofs (BFH) Prof. Dr. h.c. Rudolf Mellinghoff wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze aus dem Amt geschieden. Mellinghoff wurde – nach einer langen Richterkarriere, u.a. war er mehr als zehn Jahre lang Richter am Bundesverfassungsgericht – 2011 zum Präsidenten des BFH ernannt. In dieser Funktion engagierte er sich’i...mehr

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Literaturverzeichnis

Ahrens, Martin, Mediationsgesetz und Güterichter – Neue gesetzliche Regelungen der gerichtlichen und außergerichtlichen Mediation, NJW 2012, Seite 2465–2471. Althammer, Christoph/Würdinger, Markus, Die verjährungsrechtlichen Auswirkungen der Streitverkündung, NJW 2008, Seite 2620–2622. Ascheid, Reiner/Preis, Ulrich/ Schmidt, Inge, Kündigungsrecht – Großkommentar zum gesamtem R...mehr

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ZAP 7/2018, Die Mediation u... / I. Einführung

Schon seit ca. 35 Jahren hat sich im Bereich der Rechtspraxis und der Rechtswissenschaft ein erhebliches Bemühen um eine außergerichtliche und konsensuale Streitbeilegung entwickelt (grundlegend im Verhältnis zum staatlichen Prozess Prütting JZ 1985, 261). Zunächst standen dabei Schlichtungs- und Gütestellen im Mittelpunkt der Entwicklungen. Ab 1995 hat sich der Gedanke der ...mehr

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ZAP 7/2018, Die Mediation u... / V. Mediation zwischen Richterschaft und Anwaltschaft

Ursprünglich wurde Mediation als ein strikt außergerichtliches Verfahren der konsensualen Streitbeilegung verstanden. Es war daher ein echter Paradigmenwechsel, als sich ab 2002 als ein deutscher Sonderweg ein Wandel hin zu einer gerichtsinternen Mediation entwickelte. In allen Bundesländern und allen Gerichtsbarkeiten wurden Modellversuche unternommen, Mediation trotz Recht...mehr

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ZAP 7/2018, Die Mediation u... / VIII. Haftung des Mediators

Zwischen dem Mediator und den Parteien der Mediation besteht ein zivilrechtliches Vertragsverhältnis (sog. Mediatorvertrag). In der Regel handelt es sich um einen Geschäftsbesorgungsvertrag nach den Regeln des Dienstvertrags (§§ 675, 611 BGB). Damit haftet der Mediator für eine schuldhafte Verletzung seiner Vertragspflichten gem. § 280 BGB. Die Vertragspflichten des Mediator...mehr

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ZAP 1/2024, Grundlegendes z... / 4. Der Rechtsanwalt als Mediator, §§ 7a, 18 BORA

Der Inhalt des Begriffs der Mediation wird weder in § 7a BORA noch in § 18 BORA definiert. Jedenfalls sind die Interessen der an der Mediation Beteiligten nicht widerstreitend i.S.v. § 43a Abs. 4 BRAO, § 3 BORA, sondern gleichgerichtet auf die Findung einer gemeinsam erarbeiteten, einvernehmlichen Regelung. Dies gilt jedoch nicht für eine spätere anwaltliche Mandatierung, di...mehr

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ZAP 12/2018, Aktuelle Entwi... / c) Anwaltlicher Mediationsvertrag

Der Vertrag zwischen dem anwaltlichen Mediator und den Konfliktparteien ist regelmäßig ein mehrseitiger Anwaltsdienstvertrag mit Geschäftsbesorgungscharakter (BGH, Urt. v. 21.9.2017 – IX ZR 34/17, ZAP EN-Nr. 687/2017 = NJW 2017, 3442 Rn 18; OLG Hamm MDR 1999, 836). Daher kann der Mediator nach anwaltsrechtlichen Grundsätzen haften (BGH, Urt. v. 21.9.2017 – IX ZR 34/17, a.a.O...mehr

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ZAP 7/2018, Die Mediation u... / VII. Zertifizierter Mediator

Gemäß § 6 MediationsG kann das BMJV durch Rechtsverordnung die Ausbildung und die Fortbildung des zertifizierten Mediators festlegen. Dies ist durch die Verordnung über die Aus- und Fortbildung von zertifizierten Mediatoren“ vom 21.8.2016 geschehen ( ZMediatAusbV – BGBl I, S. 1994). Diese Verordnung ist am 1.9.2017 in Kraft getreten. Danach wird ein Ausbildungslehrgang von mi...mehr

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ZAP 1/2024, Grundlegendes z... / 2. Die Berechtigung zur Tragung einer Fachanwaltsbezeichnung, § 43c BRAO

Gemäß § 43c Abs. 1 S. 1 BRAO kann einem Rechtsanwalt, der besondere Kenntnisse und Erfahrungen in einem Rechtsgebiet erworben hat, die Befugnis verliehen werden, als zusätzliche Berufsbezeichnung den Titel eines Fachanwalts in diesem Bereich zu führen, wobei nach § 43c Abs. 1 S. 3 BRAO maximal drei Fachanwaltsbezeichnungen erteilt werden können. Insgesamt existieren derzeit ...mehr

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ZAP 2/2018, Berufsrechtsreport / 3. Reform des anwaltlichen Gesellschaftsrechts

Unabhängig von der Frage, wie sich die künftige Bundesregierung genau zusammensetzen wird, dürfte aus anwaltlicher Sicht die angestrebte Reform der §§ 59a ff. BRAO von besonderer Bedeutung sein (ZAP 16/2017, S. 837, 839 ff.). Die Neuordnung des anwaltlichen Gesellschaftsrechts ist dabei insbesondere angesichts des Beschlusses des BVerfG vom 12.1.2016 (Az. 1 BvL 6/13, BGBl I,...mehr