Fachbeiträge & Kommentare zu Mieter

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HeizKV: Kürzungsrechte des ... / 3 Kürzungsrecht bei Verstoß gegen Einbaupflicht für fernablesbare Zähler oder Verstoß gegen Informationspflichten

Weitere Kürzungsrechte bestehen, wenn keine fernablesbare Ausstattung zur Verbrauchserfassung installiert wird oder der Vermieter seinen Informationspflichten nicht genügend nachkommt. 3.1 Voraussetzungen Zusätzlich zum Kürzungsrecht in Höhe von 15 % gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 HeizKV werden nunmehr durch die neuen Sätze 2 und 3 weitere Sanktionen begründet. Danach besteht ein Kü...mehr

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HeizKV: Kürzungsrechte des ... / 1.1 Verbrauchsunabhängige Abrechnung

Die Anwendung des § 12 Abs. 1 Satz 1 HeizKV setzt zunächst voraus, dass überhaupt eine Abrechnung über Heiz- und/oder Warmwasserkosten vorliegt. Diese muss verbrauchsunabhängig und entgegen den Bestimmungen der HeizKV erstellt worden sein. Verbrauchsunabhängig ist eine Abrechnung immer dann, wenn Verbrauchswerte nicht festgestellt bzw. abgelesen werden können. Dies ist nicht...mehr

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HeizKV: Anwendung der versc... / 2.1 Korrekturmöglichkeiten bei erhöhter Rohrwärme

Für Gebäude, in denen die freiliegenden Leitungen überwiegend (also mehr als die Hälfte) ungedämmt sind, ist ein Verbrauchsanteil von generell 50 % angemessen. Begründung: Die Wärmemenge, die von ungedämmten Rohren abgegeben wird, erfassen die Ablesegeräte nur unzureichend, zudem kann der Nutzer sie nicht beeinflussen. In der Praxis gibt es jedoch Fälle, in denen es auch bei...mehr

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HeizKV: Anwendungsbereich d... / 2.3 Zweifamilienhaus (§ 2 HeizKV)

Die HeizKV sieht in § 2 ausdrücklich eine Ausnahme für den Fall vor, dass es sich bei dem Gebäude um ein Zweifamilienhaus handelt, in dem der Vermieter selbst eine Wohnung bewohnt. In diesem Fall können mit dem Mieter von der HeizKV abweichende rechtsgeschäftliche Bestimmungen vereinbart werden. Dabei dürfen sich im Gebäude jedoch maximal zwei Wohnungen befinden. Verfügt das...mehr

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HeizKV: Anwendungsbereich d... / 1.2.2 Eigenständige gewerbliche Lieferung von Wärme und Warmwasser (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 HeizKV)

Hierunter fallen diejenigen Versorgungsarten, die nicht vom Gebäudeeigentümer aus seiner eigenen von ihm betriebenen Anlage geschuldet sind, sondern von einem Dritten. Der gewerblichen Lieferung von Wärme und Warmwasser liegt zumeist ein Kaufvertrag zugrunde. Im Fall der zentralen Versorgung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HeizKV (siehe oben) erfolgt die Verteilung der Kosten ...mehr

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HeizKV: Heizkostenabrechnung / 7.3 Weitergabe von Daten an Dritte und Auftragsdatenverarbeitung

Auch die Weitergabe von Daten an Dritte wie Handwerker oder andere Mieter ist eine Datenverarbeitung und darf, wenn keine Einwilligung der Person vorliegt, laut der ihre Daten verarbeitet werden dürfen, nur erfolgen, wenn eine Rechtsgrundlage dies gestattet. Der Dritte ist selbst verantwortlich für den ordnungsgemäßen Umgang mit den Daten. Vorsorglich sollte der Vermieter den...mehr

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HeizKV: Heizkostenabrechnung / 7.9 Informationspflichten und Auskunftsrechte

Jeder Betroffene hat das Recht zu erfahren, welche Daten von ihm zu welchem Zweck gespeichert wurden (Art. 15 DSGVO). Sofern die Person, deren Daten verarbeitet werden, die Daten nicht selbst übermittelt oder von der Verarbeitung, beispielsweise durch die Weitergabe an Dritte, nichts weiß, muss sie über die Verarbeitung informiert werden. Dabei muss der Vermieter dem Betroffe...mehr

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HeizKV: Verbrauchserfassung... / 2.2.1 Umfang der Ausstattungspflicht

Generell müssen alle Räume, die mit einem Heizkörper ausgestattet sind, mit Erfassungsgeräten versehen werden. Dazu gehören zum einen die Räume einer Wohnung, zum anderen die separaten Räume wie Garagen, Mansarden, Hobby- und Kellerräume, sofern sie mit Heizkörpern ausgestattet und zum Gebrauch nur einem Nutzer zugeordnet sind. Räume, in denen der Heizkörper dauernd ausgesch...mehr

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HeizKV: Heizkostenabrechnung / 1 Vorauszahlung auf die Heizungskosten

Gemäß § 556 Abs. 3 Satz 1 BGB hat der Vermieter eine Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung zu erstellen, wenn der Mieter eine monatliche Vorauszahlung auf die Betriebskosten leistet (Abrechnungspflicht). Die Vorschrift nennt zwar nur die Betriebskosten (§ 556 Abs. 3 Satz 1 BGB), sie gilt aber ebenso für die Heizkosten, da sich § 2 BetrKV auch auf diese bezieht. Dies bedeutet ...mehr

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HeizKV: Gewerbliche Wärme- ... / 4 Kostenumlage

Die gesetzlichen Grundlagen zur Wärmelieferung und deren Kostenumlage im Rahmen von Mietverhältnissen finden sich in folgenden Bestimmungen: § 1 Abs. 1 Nr. 2 HeizKV, § 7 Abs. 4 HeizKV, § 8 Abs. 4 HeizKV, § 2 Nr. 4c, 5b BetrKV, Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVB FernwärmeVO), § 556c BGB. Wie bereits ausgeführt: Der Gebäudeeigentümer und ihm ...mehr

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HeizKV: Umlagefähige Heiz- ... / 1.2.4 Beschränkungen bei energetischen Verbesserungen

In bestimmten Fällen ist es dem Vermieter aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorgaben nicht möglich, durch Sanierungsmaßnahmen die Energieeffizienz des Gebäudes zu verbessern, sodass der Anreizeffekt des BEHG ins Leere geht. Daher sieht das CO2KostAufG unter bestimmten Umständen Ausnahmen von dem Aufteilungsmaßstab nach Maßgabe des spezifischen CO2-Ausstoßes vor. Dies ist vor al...mehr

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HeizKV: Heizkostenabrechnung / 7.6 Weitergabe der Daten an Handwerker

Um seinen Instandhaltungspflichten nachzukommen, darf der Vermieter einen Handwerker beauftragen und ihm – sofern erforderlich – Namen und Kontaktdaten seiner Mieter benennen. Nach der hier vertretenen Auffassung handelt es sich um eine Weitergabe der Daten an Dritte. Es werden fremde Fachleistungen bei einem eigenständigen verantwortlichen Dritten in Anspruch genommen, für ...mehr

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HeizKV: Anwendung der versc... / 4.4 Leerstand

Oft stehen in einem Anwesen Einheiten leer, weil zum Beispiel der neue Mieter noch nicht eingezogen ist, noch kein neuer Mieter gefunden wurde oder ein Umbau ansteht. Die auf diese Flächen entfallenden Betriebskosten hat der Vermieter zu tragen. Er darf die Gesamtfläche nicht um die leerstehenden Flächen verringern.[1] Das sog. Leerstandsrisiko hat der Vermieter auch für ver...mehr

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HeizKV: Anwendung der versc... / 1.2 Zwingender Umlagemaßstab von 70 % zu 30 %

Für bestimmte Gebäude besteht keine Wahlfreiheit mehr, den Verteilerschlüssel innerhalb der genannten Bandbreite festzulegen. Zitat § 7 Abs. 1 Satz 2 HeizKV In Gebäuden, die das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 (BGBl. I S. 2121) nicht erfüllen, die mit einer Öl- oder Gasheizung versorgt werden und in denen die freiliegenden Leitungen der Wärmever...mehr

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HeizKV: Umlagefähige Heiz- ... / 1.9.2 Eichkosten

Eichkosten sind umlagefähige Heiznebenkosten und gemäß § 2 Nr. 4a BetrKV umlagefähige Betriebskosten. Als Eichkosten gelten die durch die Nacheichung vor Ort entstehenden Kosten. Soweit zu demselben Zweck aus Gründen der Kostenersparnis das alte Messgerät gegen ein neues ausgetauscht wird, zählen auch die Austauschkosten zu den Eichkosten gemäß § 7 Abs. 2 HeizKV. Statt der N...mehr

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HeizKV: Heizkostenabrechnung / 7.7 Weitergabe der Daten an Steuer- oder Rechtsberater

Der Vermieter darf die Daten seiner Mieter, soweit erforderlich, auch im Rahmen einer Rechtsberatung bzw. zum Zwecke der Steuerberatung und -erklärung einem Anwalt bzw. Steuerberater übermitteln. Es handelt sich nicht um eine Auftragsdatenverarbeitung. Vielmehr wird fremde Fachleistung bei eigenständiger Verantwortung des Beraters in Anspruch genommen.[1] Da es sich um eine ...mehr

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HeizKV: Anwendungsbereich d... / 1.2.3 Fernwärmelieferung (§ 1 Abs. 3 HeizKV)

Direktabrechnung Ebenso wie bei § 1 Abs. 1 Nr. 2 HeizKV ist Voraussetzung für die Anwendung dieser Bestimmung, dass Wärme und Warmwasser "geliefert" werden. Der Unterschied zu § 1 Abs. 1 Nr. 2 HeizKV besteht darin, dass zwischen dem Wärmelieferanten und dem Nutzer direkt abgerechnet wird ("Direktabrechnung"). Der Wärmelieferant stellt also nicht dem Gebäudeeigentümer die Kost...mehr

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HeizKV: Verbrauchserfassung... / 3.1.1 Geräteausfall

Die Anwendung des Ersatzverfahrens setzt voraus, dass für einen Abrechnungszeitraum die Erfassung durch Geräte nicht möglich war. Ein Geräteausfall kann aber nur dann vorliegen, wenn Geräte auch vorhanden sind. Voraussetzung ist daher, dass überhaupt Erfassungs- oder Messgeräte in den Räumen installiert werden müssen (Ausstattungspflicht, § 5 HeizKV), auch tatsächlich instal...mehr

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HeizKV: Anwendungsbereich d... / 2.5.7 Unbillige Härten (§ 11 Abs. 1 Nr. 5 HeizKV)

Um in besonders gelagerten Einzelfällen unbillige Härten zu vermeiden, enthält diese Regelung einen Auffangtatbestand. Danach kann der Gebäudeeigentümer in besonders gelagerten Fällen eine Ausnahmeregelung bei den zuständigen Behörden beantragen, sofern nicht bereits die Voraussetzungen der Ausnahmen nach Nr. 1 bis 3 vorliegen. Eine unbillige Härte liegt vor, wenn die Anbrin...mehr

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HeizKV: Verbrauchserfassung... / 2.2 Ausstattungspflicht des Gebäudeeigentümers (§ 4 Abs. 2 HeizKV)

Kommt der Gebäudeeigentümer seiner Ausstattungspflicht nicht nach, verstößt er gegen die Bestimmungen der HeizKV. Werden die Heiz- und Warmwasserkosten in Ermangelung von Verbrauchserfassungsgeräten nicht verbrauchsabhängig abgerechnet, steht dem Mieter ein Kürzungsrecht nach § 12 HeizKV zu.[1] 2.2.1 Umfang der Ausstattungspflicht Generell müssen alle Räume, die mit einem Heiz...mehr

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HeizKV: Umlagefähige Heiz- ... / 1.1.2 Gasverbrauch

Die Feststellung des Gasverbrauchs hängt vom Ableseturnus des Energieversorgers ab, der entweder monatlich oder zweimonatlich Abschlagszahlungen fordert. Stimmt der in Rechnung gestellte Verbrauchszeitraum des Energielieferers mit dem des Vermieters überein, kann der Rechnungsbetrag in voller Höhe in die Heizkostenabrechnung eingestellt werden. Endet der vom Energielieferer a...mehr

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HeizKV: Heizkostenabrechnung / 3.2 Angaben bzgl. der CO2-Aufteilung

Nach § 7 Abs. 3 CO2KostAufG hat der Vermieter ebenfalls die Berechnungsgrundlagen für die Aufteilung des CO2-Preises, die Einordnung des Gebäudes in das Stufensystem des CO2KostAufG, sowie den Anteil des Mieters an den CO2-Kosten in der Abrechnung anzugeben (zur CO2-Kostenaufteilung siehe ausführlich Denk/Westner, Umlagefähige Heiz- und Warmwasserkosten inkl. CO2-Aufteilung,...mehr

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HeizKV: Verbrauchserfassung... / 3.1.4 Einschränkung des Ersatzverfahrens (§ 9a Abs. 2 HeizKV)

Das Ersatzverfahren nach § 9a Abs. 1 HeizKV greift auch dann nicht, wenn die Verbrauchserfassung für mehr als 25 % der gesamten Wohnfläche bzw. Nutzfläche oder des umbauten Raums nicht erfolgen kann. Ein Ersatzverfahren ist dann unmöglich. Da aber dennoch Warmwasser oder Wärme von den Nutzern verbraucht wurde, stellt sich die Frage, wie die Verbräuche und letztendlich die Ko...mehr

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HeizKV: Umlagefähige Heiz- ... / 1.1.4 Kosten für Solaranlage

Tragen eine Solaranlage oder andere erneuerbare Energien zur Erwärmung bei, dürfen für eingesparten Brennstoff keine fiktiven Kosten berechnet werden.[1] Nur tatsächlich entstandene Kosten können umgelegt werden. Umlagefähig sind bei Solaranlagen beispielsweise der Betriebsstrom und die Wartungskosten der Solaranlage. Die Investitionskosten für eine Solaranlage oder eine Wär...mehr

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HeizKV: Umlagefähige Heiz- ... / 1.8 Kosten der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung

Umlagefähig sind die Kosten der Anmietung der Messgeräte. Voraussetzung ist aber, dass die Umlage dieser Kostenposition mit dem Mieter vereinbart wurde. Werden die Erfassungsgeräte nachträglich gemietet, hängt die Umlagefähigkeit dieser Kosten davon ab, ob zuvor ein Mitteilungsverfahren gemäß § 4 Abs. 2 HeizKV durchgeführt wurde und kein wirksamer Widerspruch erfolgt ist.[1]...mehr

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HeizKV: Umlagefähige Heiz- ... / 1.2.5 Erstattungsanspruch des Selbstversorgermieters

Die doppelte Anreizwirkung des CO2KostAufG soll auch dann greifen, wenn der Mieter sich selbst mit Wärme oder Wärme und Warmwasser versorgt. Dieser kann daher sowohl bei Wohngebäuden als auch bei Nichtwohngebäuden vom Vermieter eine Erstattung in Höhe des von diesem zu tragenden Anteils an den CO2-Kosten verlangen (§§ 6 Abs. 2 Satz 1, 8 Abs. 2 CO2KostAufG). 1.2.5.1 Voraussetz...mehr

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HeizKV: Anwendung der versc... / 2.3 Korrekturverfahren nach VDI 2077

Um das Korrekturverfahren nach VDI 2077 durchführen zu können, muss zuerst der sog. Korrekturwärmeanteil ermittelt werden. Das ist der Rohrwärmeanteil, der auf die Verbraucher aufgeteilt wird. Bei dem Beispiel des Mehrfamilienhauses mit 6 Wohnungen betrug der Brennstoffverbrauch 18.000 kWh (aus...mehr

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HeizKV: Verbrauchserfassung... / 3.2.2 Verfahren der Aufteilung (§ 9b Abs. 1 und 2 HeizKV)

Der durch die Zwischenablesung festgestellte Verbrauch an Wärme und Warmwasser ist auf die beteiligten Nutzer zu verteilen. Praxis-Beispiel Berechnungsbeispiel für Verbrauchskostenverteilung nach Nutzerwechsel Heizkosten Ausgangssituation: Gesamtwärmekosten des Anwesens für den Abrechnungszeitraum: 9.000 EUR Verbrauchsanteil und Grundkostenanteil jeweils 50 % Zu verteilende Verbra...mehr

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HeizKV: Anwendung der versc... / 4.2 Berücksichtigung der Freiflächen

Freiflächen wie Balkone, Loggien, Dachgärten und Terrassen sind nach § 4 Nr. 4 WoFlV in der Regel mit einem Viertel ihrer Fläche, höchstens jedoch mit der Hälfte ihrer Fläche zu berücksichtigen. Das kann im Hinblick auf die Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung zu Problemen führen, weshalb die Ermittlung der Flächen in diesem Zusammenhang strittig ist. Zum einen werden diese ...mehr

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HeizKV: Umlagefähige Heiz- ... / 1.6.4 Öltankreinigung

Die Kosten der Öltankreinigung, die in einem Turnus von 5 bis 7 Jahren empfohlen wird[1], sind ansetzbar.[2] Diese Arbeit ist bei ölbetriebenen Heizanlagen generell alle paar Jahre erforderlich, um zu verhindern, dass es insbesondere durch Ölschlamm zur Unterbrechung der Ölzufuhr kommt, wodurch die Heizanlage ausfallen kann. Durch die Tankreinigung werden Verschmutzungen bes...mehr

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HeizKV: Anwendung der versc... / 2.2 Pflicht zur Korrektur bei hoher Rohrwärme?

Wenn die 2 Anwendungsvoraussetzungen für das Korrekturverfahren nach der VDI-Richtlinie 2077 erfüllt sind, hat der Vermieter keinen Ermessensspielraum.[1] Freiliegende überwiegend ungedämmte Heizungsrohre Voraussetzung für das Korrekturverfahren nach VDI 2077 ist, dass die freiliegenden Heizungsrohre in den Wohnungen überwiegend ungedämmt sind. Mit freiliegend sind die sichtba...mehr

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HeizKV: Anwendungsbereich d... / 1.3.1 Zur Nutzungsüberlassung berechtigte Personen (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 HeizKV)

Dem Gebäudeeigentümer sind diejenigen Personen gleichgestellt, die berechtigt sind, die mit zentraler Wärme und Warmwasser zu versorgenden Räume anderen in eigenem Namen und für eigene Rechnung zu überlassen, ohne dass sie selbst Eigentümer dieser Räume sind. Es handelt sich hierbei insbesondere um Inhaber von dinglichen Rechten, z. B. den Nießbraucher (§ 1030 BGB) oder den ...mehr

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HeizKV: Gewerbliche Wärme- ... / 2 Arten der Wärmelieferung

Nah- und Fernwärme Um sog. Nahwärme handelt es sich, wenn sich die Anlage im Gebäude befindet, der Gebäudeeigentümer zugleich Eigentümer der Anlage ist und er den Betrieb der Anlage einem Dritten übertragen hat, zum Beispiel durch Pachtvertrag.[1] Fernwärme dagegen setzt voraus, dass die Anlage nicht im Eigentum des Gebäudeeigentümers steht, sondern der Betreiber der Anlage e...mehr

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HeizKV: Anwendungsbereich d... / 2.4.1.2 Bruttokaltmiete

Mit Ausnahme der Betriebskosten für Heizung und Warmwasser sind in der vereinbarten Miete alle übrigen Betriebskosten gemäß § 2 BetrKV abgegolten. Letztere werden nicht separat durch eine Pauschale oder Vorauszahlung erhoben. Die Betriebskosten für Heizung und Warmwasser werden jedoch in diesem Fall neben der Miete entweder als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesen. P...mehr

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HeizKV: Umlagefähige Heiz- ... / 1.9.1 Kosten der Zwischenablesung

§ 9b Abs. 1 HeizKV schreibt vor, dass bei einem Mieterwechsel eine Zwischenablesung vorzunehmen ist. Nach dem BGH[1] sind die Nutzerwechselgebühr und die Kosten der Zwischenablesung nicht umlagefähige Verwaltungskosten. Eine individualvertragliche Regelung, nach der dem ausziehenden Mieter die Kosten auferlegt werden, ist allerdings nach Auffassung des BGH zulässig.mehr

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HeizKV: Heizkostenabrechnung / 7.4 Verbrauchsdatenerfassung durch Messdienstleister

Beim Ablesen der Verbrauchsdaten für Heizung und Warmwasser handelt es sich um eine Datenverarbeitung; dafür braucht es eine Rechtsgrundlage. In Betracht kommt Vertragserfüllung gemäß Art. 6 Abs. 1b DSGVO, da die Datenerhebung zur Erfüllung der mietvertraglichen Abrechnungspflicht des Vermieters erforderlich ist. Die Mieter und mögliche Mitbewohner müssen über die Datenerheb...mehr

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HeizKV: Anwendung der versc... / 3 Aufteilung bei unterschiedlichen Nutzergruppen/Vorerfassung

Gemäß § 5 Abs. 2 HeizKV ist der Gebäudeeigentümer verpflichtet, eine Vorerfassung vorzunehmen, wenn der Verbrauch der mit Wärme versorgten Nutzer nicht mit gleichen Messgeräten erfasst wird. Der Gebäudeeigentümer sollte außerdem eine Vorerfassung durchführen, wenn in einem Gebäude unterschiedliche Nutzergruppen vorhanden sind, zum Beispiel Mieter von Gewerbeflächen und von W...mehr

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HeizKV: Verbrauchserfassung... / 3.1.5 Anwendungszeitraum

Ob ein Ersatzverfahren auch für mehrere Abrechnungszeiträume hintereinander angewendet werden kann, ist durchaus umstritten. Nach dem Wortlaut des § 9a Abs. 1 HeizKV ist Voraussetzung für dessen Anwendung, dass der anteilige Verbrauch von Nutzern für einen Abrechnungszeitraum nicht erfasst werden kann. Daraus wird geschlossen, dass ein Ersatzverfahren nur einmal angewendet w...mehr

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HeizKV: Anwendungsbereich d... / 1.4 Persönlicher Anwendungsbereich: Nutzer

Die HeizKV gilt für Gebäudeeigentümer und diesen gleichgestellte Berechtigte (§ 1 Abs. 2 HeizKV) einerseits und die Nutzer andererseits. In der Regel muss eine Nutzermehrheit vorliegen, d. h., es muss mindestens zwei Nutzer geben, damit die HeizKV zur Anwendung kommt und eine Kostenverteilung überhaupt stattfinden kann. Um eine Nutzermehrheit handelt es sich daher nicht, wen...mehr

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HeizKV: Gewerbliche Wärme- ... / Zusammenfassung

Überblick Zur Steigerung der Energieeffizienz und Wirtschaftlichkeit wird zunehmend auf das Konzept Wärmelieferung bzw. -Contracting gesetzt. Anstelle der Wärmeerzeugung mittels zentraler Heizanlage, die durch den Vermieter betrieben wird, erfolgt die Erzeugung der und Versorgung mit Wärme durch einen Unternehmer bzw. Contractor. Dieser ist nicht in das Mietverhältnis eingeb...mehr

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HeizKV: Verbrauchserfassung... / 3.2 Kostenverteilung bei Nutzerwechsel (§ 9b HeizKV)

Üblicherweise werden am Ende eines Abrechnungsjahres die Erfassungsgeräte abgelesen und der so ermittelte Verbrauch der Jahresabrechnung zugrunde gelegt. § 9b HeizKV betrifft den Fall, dass während des Abrechnungszeitraums ein Nutzerwechsel stattfindet, zum Beispiel ein Mieterwechsel. Auch wenn dadurch die auf die Einheit entfallenden Jahreskosten für Wärme- und Warmwasserve...mehr

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HeizKV: Anwendung der versc... / 6.2 Änderung des Umlageschlüssels bei eingeschränkter Wahlfreiheit

Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 HeizKV müssen die Heizkosten für öl- oder gasversorgte Gebäude, die das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung vom 16.8.1994 nicht erfüllen und in denen die freiliegenden Leitungen der Wärmeverteilung überwiegend gedämmt sind, zu 70 % nach Verbrauch und zu 30 % nach Grundkosten auf die Nutzer verteilt werden. Bei Gebäuden, auf die bislang ein an...mehr

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HeizKV: Heizkostenabrechnung / 7.10 Löschfristen

Gemäß § 17 DSGVO sind alle personenbezogenen Daten zu löschen, wenn diese für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr bestehen. Der Zeitpunkt des Wegfalls hängt also vom jeweiligen Zweck der Datenbearbeitung ab: Daten zu den Betriebskosten sind mindestens bis zum Ablauf der Einwendungsfrist für Mieter aufzubewahren (gemäß § 556 A...mehr

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HeizKV: Umlagefähige Heiz- ... / 2.4 Warmwassertemperatur

Um zu verhindern, dass sich gefährliche Krankheitserreger bilden, zum Beispiel Legionellen, empfiehlt sich eine Warmwassertemperatur von 60 °C am Wasseraustritt des Trinkwassererwärmers (Arbeitsblatt W 551 der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e. V. (DVGW)). Durch die Abkühlung in den Zirkulationsleitungen um etwa 10 °C wird von einer durchschnittlichen mittler...mehr

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HeizKV: Anwendungsbereich d... / 2.5.5 Besondere Wärmeversorgung (§ 11 Abs. 1 Nr. 3 HeizKV n. F.)

Werden Räume überwiegend mit Wärme aus Anlagen zur Rückgewinnung von Wärme (bis 1.10.2024: oder aus Wärmepumpen) oder Solaranlagen, aus Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung oder aus Anlagen zur Verwertung von Abwärme, sofern der Wärmeverbrauch des Gebäudes nicht erfasst wird, versorgt, gelten die Regelungen der HeizKV nicht. So sollen energiesparende Anlagen und der sparsame Umg...mehr

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HeizKV: Gewerbliche Wärme- ... / 3 Betriebskosten der Wärmelieferung

Gemäß § 7 Abs. 2 und § 8 Abs. 2 HeizKV zählen zu den üblichen Kosten diejenigen für die Versorgung mit Wärme und Warmwasser durch eine vom Gebäudeeigentümer betriebene Anlage (Eigenbetrieb). Zu den Betriebskosten der Wärmelieferung kommen die Kosten des Entgelts für die Wärme- bzw. Warmwasserlieferung durch den Drittbetreiber hinzu (§ 7 Abs. 4 und § 8 Abs. 4 HeizKV). Der wese...mehr

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HeizKV: Anwendung der versc... / 1.1 Überschreitung der Höchstsätze

Nach § 10 HeizKV dürfen die in §§ 7 und 8 HeizKV enthaltenen Höchstsätze der Verbrauchsanteile durch rechtsgeschäftliche Bestimmungen überschritten werden. Der Gebäudeeigentümer darf den Verbrauchsanteil sogar auf 100 % anheben. Dies hat zur Folge, dass keine Grundkosten verteilt werden. Ob mit einem höheren Verbrauchsanteil tatsächlich mehr Energie eingespart wird, erschein...mehr

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HeizKV: Verbrauchserfassung... / 3.1.6 Zusammenfassung

Die in § 9a HeizKV genannten Ersatzverfahren ermöglichen die Ermittlung des Verbrauchs, wenn eine Erfassung nicht möglich ist. Auf Grundlage der so ermittelten Verbräuche kann dann die Heiz- und/oder Warmwasserabrechnung erstellt werden. Dabei handelt es sich um eine verbrauchsabhängige Abrechnung im Sinne der Heizkostenverordnung, sodass nach herrschender Meinung ein Kürzun...mehr

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HeizKV: Verbrauchserfassung... / 3.2.3 Verfahren nach § 9b Abs. 3 HeizKV

Wenn die Zwischenablesung nach Abs. 1 nicht möglich ist, wird das Verfahren nach Abs. 3 angewendet. Danach sind sämtliche zu verteilenden Kosten einer Einheit nach dem Verfahren in Abs. 2, der für den Festkostenanteil gilt, aufzuteilen. Für die Wärmekosten gilt eine Zuordnung nach Gradtagen oder die zeitanteilige Verteilung. Die Kosten für die Warmwasserversorgung sind ledig...mehr

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HeizKV: Verbrauchserfassung... / 2.2.2 Sonderfall Wärmepumpe

Ab dem 1.10.2024 muss über die Kosten der Versorgung eines Gebäudes mit Wärme oder Wärme und Warmwasser unter Verwendung einer Wärmepumpe ebenfalls verbrauchsabhängig abgerechnet werden, nachdem die Ausnahmevorschrift des § 11 HeizKV n. F. entsprechend angepasst wurde. Erfolgt zu diesem Zeitpunkt seitens des Vermieters noch keine Verbrauchserfassung, so gewährt ihm das Gesetz...mehr