Fachbeiträge & Kommentare zu Mitwirkung

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 2.1 Qualifiziertes Mitwirkungsverlangen als Verwaltungsakt

Rz. 6 Das qualifizierte Mitwirkungsverlangen gem. § 200a Abs. 1 AO stellt nach einhelliger Ansicht einen vollstreckbaren Verwaltungsakt i. S. d. § 118 Abs. 1 AO dar, gegen den Einspruch und Klage möglich sind.[1] Es ist auf die Erfüllung der den Stpfl. nach § 200 Abs. 1 S. 1 AO treffenden Verpflichtung gerichtet, bei der Feststellung der Sachverhalte mitzuwirken, die für die...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 9 Rechtsbehelfe gegen die im Zusammenhang mit dem qualifizierten Mitwirkungsverlangen ergehenden Verwaltungsakte

Rz. 96 Die im Zusammenhang mit einem qualifizierten Mitwirkungsverlangen ergehenden Verwaltungsakte – das qualifizierte Mitwirkungsverlangen als solches, die Entscheidung über die Gewährung einer Fristverlängerung gem. Abs. 1 S. 4, 2. Halbs., die Festsetzung eines Mitwirkungsverzögerungsgeldes nach Abs. 2 und die Festsetzung eines Zuschlags zum Mitwirkungsverzögerungsgeldes ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 1.3 Verhältnis zu anderen Vorschriften

Rz. 3 Verhältnis zu § 171 Abs. 4 S. 3, 1. Halbs. AO n. F.: Nach § 200a Abs. 4 AO wird die für nach dem 31.12.2024 entstandene Steuern und Steuervergütungen geltende Ablaufhemmungsfrist nach § 171 Abs. 4 S. 3, 1. Halbs. AO n. F. durch die Festsetzung eines Mitwirkungsverzögerungsgeldes um die Dauer der Mitwirkungsverzögerung, mindestens aber um ein Jahr hinausgeschoben bzw. g...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 2.3 Entbehrlichkeit einer weitergehenden Begründung des qualifizierten Mitwirkungsverlangens (Abs. 1 S. 2)

Rz. 15 Nach Abs. 1 S. 2 ist eine weitergehende Begründung des qualifizierten Mitwirkungsverlangens nicht erforderlich, wenn die Finanzbehörde den Stpfl. auf diese Möglichkeit hingewiesen hat und dieser seinen Mitwirkungspflichten dennoch nicht oder nicht hinreichend nachgekommen ist. Diese Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass die Möglichkeit eines qualifizierten Mitwirk...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 3.3 Höhe des Mitwirkungsverzögerungsgeldes (Abs. 2 S. 2)

Rz. 34 Nach Abs. 2 S. 2 beträgt das Mitwirkungsverzögerungsgeld 75 EUR für jeden vollen Tag der Mitwirkungsverzögerung. Der Regierungsentwurf des DAC 7-UmsG[1] hatte noch einen Satz von 100 EUR vorgesehen, der nach der Entwurfsbegründung den Kosten entsprechen sollte, die die Außenprüfung aufbringen muss, um ihrer Prüfungspflicht bei einem beliebigen Stpfl. für den Veranlagu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 3.5 Festsetzung des Mitwirkungsverzögerungsgeldes in Teilbeträgen (Abs. 2 S. 4)

Rz. 37 Nach Abs. 2 S. 4 kann die Festsetzung des Mitwirkungsverzögerungsgeldes für volle Wochen und Monate der Mitwirkungsverzögerung in Teilbeträgen erfolgen. Statt dessen kann die Festsetzung aber auch in einem Betrag erfolgen, nachdem der Zeitraum, für den die Festsetzung zu erfolgen hat – spätestens also nach 150 Tagen – abgelaufen ist.[1] Durch die laufende Festsetzung ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 4.3 Entsprechende Anwendung des Abs. 2 S. 5 und 6 (Abs. 3 S. 3)

Rz. 67 Die entsprechende Anwendung des Abs. 2 S. 5 bedeutet, dass die in dieser Vorschrift festgelegten Gründe für die Beendigung der Mitwirkungsverzögerung auch für die Festsetzung von Zuschlägen nach Abs. 3 S. 1 gelten. Einer ausdrücklichen Anordnung hätte es insofern allerdings nicht bedurft, weil die Regelungen des Abs. 3 S. 1 und 2 an das Vorliegen einer Mitwirkungsverz...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 7 Besondere Hinweispflichten im qualifizierten Mitwirkungsverlangen (Abs. 6)

Rz. 92 Nach Abs. 6 ist im qualifizierten Mitwirkungsverlangen auf die Konsequenzen hinzuweisen, die sich aus seiner Nicht- bzw. nicht hinreichenden oder nicht rechtzeitigen Erfüllung ergeben können. Im Einzelnen handelt es sich dabei um: die Möglichkeit der Festsetzung eines Mitwirkungsverzögerungsgeldes nach Abs. 2, die Möglichkeit der Festsetzung eines Zuschlags zum Mitwirku...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 1.2 Anwendungsbereich

Rz. 2 In sachlicher und persönlicher Hinsicht gilt § 200a AO für alle Arten von Steuern und Steuervergütungen und für alle Stpfl., die der Außenprüfung unterliegen.[1] In zeitlicher Hinsicht ist § 200a AO nach Art. 97 § 37 Abs. 2 S. 1 EGAO erstmals auf Steuern und Steuervergütungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2024 entstehen. Diese Beschränkung hat allerdings nur für die Ve...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 2.4 Entsprechende Anwendung des § 200 Abs. 2 AO (Abs. 1 S. 3)

Rz. 20 Die Verweisung auf § 200 Abs. 2 AO regelt, an welchem Ort der Stpfl. die durch das qualifizierte Mitwirkungsverlangen angeforderten Unterlagen vorzulegen hat.[1] Dies hat nach § 200 Abs. 2 S. 1 AO grundsätzlich in den Geschäftsräumen des Stpfl. zu geschehen; soweit ein zur Durchführung der Außenprüfung geeigneter Geschäftsraum nicht zur Verfügung steht, sind die Unter...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 4.2.2 Festsetzung in Teilbeträgen (Abs. 3 S. 2, 1. Satzteil)

Rz. 66 Auch für die Zuschläge zum Mitwirkungsverzögerungsgeld lässt das Gesetz die Festsetzung in Teilbeträgen für volle Wochen und Monate der Mitwirkungsverzögerung zu. Im Hinblick auf den bei ihnen im Vordergrund stehenden Beugezweck kommt dieser Möglichkeit noch wesentliche größere Bedeutung als bei der Festsetzung des Mitwirkungsverzögerungsgeldes zu. Zum einen fällt der...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 3.4 Höchstzeitraum für die Festsetzung des Mitwirkungsverzögerungsgeldes (Abs. 2 S. 3)

Rz. 35 Nach Abs. 2 S. 3 ist das Mitwirkungsverzögerungsgeld für höchstens 150 Kalendertage festzusetzen. Der Regierungsentwurf des DAC 7-UmsG[1] hatte noch eine Höchstdauer von 100 Kalendertagen vorgesehen, die vom Finanzausschuss – offenbar im Gegenzug zur Herabsetzung des Tagessatzes von 100 EUR auf 75 EUR (vgl. Rz. 33) – auf 150 Tage heraufgesetzt wurde. Der Höchstbetrag ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 4.1.1 Gesonderte Festsetzung eines Zuschlags

Rz. 46 Nach Abs. 3 S. 1 kann bei einer Mitwirkungsverzögerung ein Zuschlag zum Mitwirkungsverzögerungsgeld festgesetzt werden, wenn aus einem der in Nr. 1 und 2 genannten Gründe zu befürchten ist, dass der Stpfl. ohne einen solchen Zuschlag seiner aktuellen Verpflichtung nach Abs. 1 nicht nachkommt. Auch dieser Zuschlag stellt eine steuerliche Nebenleistung i. S. d. § 3 Abs....mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 8 Evaluierung der Betragsgrenzen nach Abs. 3 S. 1 Nr. 2 (Abs. 7)

Rz. 95 Nach Abs. 7 sind die Betragsgrenzen nach Abs. 3 S. 1 Nr. 2 mindestens alle drei Jahre und spätestens erstmals zum 1. Januar 2026 zu evaluieren. Es handelt sich dabei um die Umsatzgrenzen, bei deren Erreichung nach S. 2 unwiderleglich vermutet wird, dass ein Stpfl. wegen seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit durch die Festsetzung eines Mitwirkungsverzögerungsgelde...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 2.5 Frist für die Erfüllung des qualifizierten Mitwirkungsverlangens (Abs. 1 S. 4)

Rz. 21 Nach Abs. 1 S. 4, 1. Halbs. ist das qualifizierte Mitwirkungsverlangen innerhalb eines Monats zu erfüllen. Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe des entsprechenden Verwaltungsakts. Für ihre Berechnung gelten die allgemeinen Vorschriften des § 108 AO.[1] Wird ein qualifiziertes Mitwirkungsverlangen ergänzt, wird insoweit eine neue Monatsfrist in Gang gesetzt. Dies gilt...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 4.1.2 Festsetzung des Zuschlags in Wiederholungsfällen (Abs. 3 S. 1 Nr. 1)

Rz. 49 Die Festsetzung des Zuschlags nach Abs. 3 S. 1 Nr. 1 setzt zunächst voraus, dass in den letzten fünf Jahren vor dem ersten Tag der Mitwirkungsverzögerung ein Mitwirkungsverzögerungsgeld festgesetzt wurde. Nach dem Wortlaut der Vorschrift kommt es allein auf die Tatsache der Festsetzung eines Mitwirkungsverzögerungsgelds ohne Rücksicht darauf an, welches rechtliche Sch...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 4.1.4 Ermessensentscheidung

Rz. 58 Im Unterschied zur obligatorischen Festsetzung des Mitwirkungsverzögerungsgelds ist die Festsetzung des Zuschlags in das Ermessen der zuständigen Finanzbehörde gestellt. Dieses Ermessen betrifft sowohl die Frage, ob überhaupt ein Zuschlag festgesetzt werden soll (Entschließungsermessen), als auch die Frage, wie hoch dieser bemessen werden soll (Auswahlermessen). Währe...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 5.2 Hinausschiebung der Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 S. 3, 1. Halbs. AO (Abs. 4 S. 1)

Rz. 69 Abs. 4 S. 1 sieht eine Verlängerung der Ablaufhemmungsfrist nach § 171 Abs. 4 S. 3, 1. Halbs. AO n. F. für den Fall vor, dass wegen einer Mitwirkungsverzögerung ein Mitwirkungsverzögerungsgeld nach Abs. 2 festgesetzt wurde. Die Verlängerung knüpft nicht an das Vorliegen einer Mitwirkungsverzögerung als solcher, sondern an die deshalb erfolgte Festsetzung eines Mtwirkun...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 2.2 Erlass des qualifizierten Mitwirkungsverlangens (Abs. 1 S. 1)

Rz. 10 Einzige tatbestandsmäßige Voraussetzung für den Erlass eines qualifizierten Mitwirkungsverlangens ist, dass seit Bekanntgabe der Prüfungsanordnung sechs Monate vergangen sind. Anders als ein einfaches Vorlageverlangen[1] kann ein qualifiziertes Mitwirkungsverlangen daher nicht bereits mit der Prüfungsanordnung verbunden werden.[2] Die Sechsmonatsfrist war im Regierung...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 3.2 Festsetzung eines Mitwirkungsverzögerungsgeldes (Abs. 2 S. 1, 2. Satzteil)

Rz. 31 Nach Abs. 2 S. 1, 2. Satzteil ist ein Mitwirkungsverzögerungsgeld festzusetzen, wenn der Stpfl. dem qualifizierten Mitwirkungsverlangen innerhalb der Frist nach Abs. 1 S. 4 nicht oder nicht hinreichend nachkommt. Das Mitwirkungsverzögerungsgeld gehört als steuerliche Nebenleistung i. S. v. § 3 Abs. 4 Nr. 3a AO zu den Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis i. S. v. ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 3.6 Ende der Mitwirkungsverzögerung (Abs. 2 S. 5)

Rz. 38 Nach Abs. 2 S. 5 endet die Mitwirkungsverzögerung – und damit auch der Zeitraum, für den das Mitwirkungsverzögerungsgeld festzusetzen ist – mit Ablauf des Tages, an dem das qualifizierte Mitwirkungsverlangen vollständig erfüllt wurde, spätestens mit Ablauf des Tages der Schlussbesprechung. Da die Mitwirkungsverzögerung erst mit Ablauf des Tages endet, an dem das maßge...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 4.1.3 Festsetzung des Zuschlags in Fällen besonderer wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit (Abs. 3 S. 1 Nr. 2)

Rz. 53 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 S. 1 erlaubt die Festsetzung eines Zuschlags zum Mitwirkungsverzögerungsgeld, wenn zu befürchten ist, dass der Stpfl. aufgrund seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ohne einen solchen Zuschlag seiner aktuellen Verpflichtung nach Abs. 1 nicht nachkommt. Mit der "aktuellen Verpflichtung nach Abs. 1" ist wie im Fall des Abs. 3 S. 1 Nr. 1 das qualif...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 5.3 Ausschluss der Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 S. 3, 1. Halbs. AO (Abs. 4 S. 2)

Rz. 75 Nach Abs. 4 S. 2 ist die Anwendung des § 171 Abs. 4 S. 3, 1 Halbs. AO n. F. abweichend von S. 1 vollständig ausgeschlossen, wenn außerdem in den letzten fünf Jahren vor dem ersten Tag der Mitwirkungsverzögerung ein Mitwirkungsverzögerungsgeld nach Abs. 2 festgesetzt wurde. Die Voraussetzungen des Abs. 4 S. 2 entsprechen damit denen für die Annahme eines Wiederholungsf...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 6 Hemmung des Ablaufs der Festsetzungsfrist durch Einspruch und Klage gegen bestimmte Verwaltungsakte (Abs. 5)

Rz. 87 Abs. 5 regelt die Festsetzungsfrist für den Fall, dass ein qualifiziertes Mitwirkungsverlangen nach Abs. 1, die Festsetzung eines Mitwirkungsverzögerungsgeldes nach Abs. 2 oder die Festsetzung eines Zuschlags zum Mitwirkungsverzögerungsgeld nach Abs. 3 mit einem Einspruch oder einer Klage angefochten wird. Die Festsetzungsfrist läuft in diesen Fällen für die Steuern, ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 1.1 Inhalt und Bedeutung

Rz. 1 § 200a AO wurde durch das DAC7-UmsG v. 20.12.2022[1] mit Wirkung vom 1.1.2023 eingeführt (zur erstmaligen Anwendung der Vorschrift s. Rz. 2). Die Vorschrift ist Teil einer Reform der Außenprüfung, die darauf zielt, die Prüfungsdauer zu verkürzen und die zeitliche Nähe der Außenprüfung zum Prüfungszeitraum zu verbessern. In diesem Zusammenhang wurde § 171 Abs. 4 AO dahi...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
HR-Benchmarking / 2.3 Phasen des HR-Benchmarking

Die Phasen eines neuen Benchmarking-Projektes unterscheiden sich je nach Art und Komplexität der gewählten Vorgehensweise. Projektinitiierung: In dieser Phase wird zunächst mit dem Initiator der Untersuchungsgegenstand beschrieben und die gewünschte Fokusgruppe für das Benchmarking definiert. Die 5 bis 10 Wunschteilnehmer werden angesprochen und für die Mitwirkung in dem Proje...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Mindestlohn / 1.4 Kontrolle durch die Zollbehörden

Eine besondere Brisanz bekommt der gesetzliche Mindestlohn dadurch, dass seine Einhaltung von den Zollbehörden kontrolliert wird (§ 14 MiLoG). Der Zoll hat dafür nach § 15 MiLoG gleiche Befugnisse wie bei der Bekämpfung der Schwarzarbeit. Die Vorschriften des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes gelten im Wesentlichen entsprechend. Der Zoll hat insbesondere die Befugnis, auch E...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 93... / 2.2 Andere Personen (§ 93 Abs. 1 Satz 3 AO)

Rz. 14 Andere Personen i. S. d. Norm sind alle Personen und Einrichtungen, die nicht Beteiligte nach § 78 AO sind. Die von ihnen zu erteilenden Auskünfte betreffen Sachverhalte eines für sie fremden Besteuerungsverfahrens. Andere Personen sind aber nicht die für den Beteiligten handelnden gesetzlichen Vertreter, Vermögensverwalter, Verfügungsberechtigten und Beauftragten i. ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 93... / 2.1 Beteiligte (§ 93 Abs. 1 Satz 1 AO)

Rz. 10 Der Stpfl. ist sowohl Beteiligter als auch Beweismittel in einer Person. Er ist aufgrund seiner logischen Beweisnähe zum Ermittlungsgegenstand die bedeutendste Erkenntnisquelle des Verfahrens. Dem tragen die Vorschriften über die Mitwirkungspflichten und die Beweismittel Rechnung, §§ 90, 92ff. AO. Der mit der Finanzbehörde hinsichtlich der Sachaufklärung in Verantwort...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 93... / 2.3.1 Erheblichkeit

Rz. 22 Die Auskunft muss die Feststellung eines steuererheblichen Sachverhalts betreffen. Gegenstand der Beweiserhebung dürfen nur die für die Rechtsanwendung potenziell erheblichen, sog. entscheidungserheblichen, Verhältnisse sein. Über den gesetzlichen Tatbestand hinaus darf die Untersuchung nicht ausgedehnt werden; er bestimmt die äußerste Grenze des Ermittlungsrechts der ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 93... / 2.4 Verhältnismäßigkeit des Auskunftsersuchens

Rz. 26 Das Auskunftsersuchen muss unter gerechter und billiger Abwägung des öffentlichen Interesses an der Sachaufklärung und der Belange des konkret Verpflichteten ergangen sein und insbes. die Grundsätze der Zweckmäßigkeit und der Verhältnismäßigkeit beachtet haben. Die Behörde kann eine bestimmte Person deshalb nur dann in Anspruch nehmen, wenn deren Mitwirkung zur Sachverh...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 93... / 3 Sammelauskunftsersuchen (§ 93 Abs. 1 a AO)

Rz. 27a Durch das Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz[1] v. 23.6.2017 wurde im Abs. 1a das Sammelauskunftsersuchen aufgenommen. Wie die Gesetzesbegründung[2] zweifelsfrei klarstellt, sollte das bereits nach zuvor geltendem Recht auf der Grundlage des § 93 Abs. 1 S. 3 AO zulässige Sammelauskunftsersuchen nach Maßgabe der zuvor ergangenen Rechtsprechung[3] gesetzlich verankert we...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 93... / 1 Allgemeines

Rz. 1 §§ 85, 88, 92 S. 2 Nr. 1 AO normieren die Befugnis der Finanzbehörden, zur Erfüllung ihres Besteuerungsauftrags Auskünfte jeder Art von den Beteiligten und anderen Personen einzuholen. § 93 AO ist hierzu Ausführungsnorm und gilt als allgemeine Beweismittelvorschrift gleichermaßen im Festsetzungs-, Erhebungs- und Vollstreckungsverfahren.[1] Im Rahmen ihrer Verpflichtung,...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 93... / 4.1 Auskunftsersuchen

Rz. 28 Auskunftspflichten werden durch Auskunftsersuchen der Finanzbehörde konkretisiert. Es ist gegen andere Mittel der Beweiserhebung, wie z. B. die Sachverständigenanhörung[1] und der Vorlage von Unterlagen[2] nicht zuletzt deshalb abzugrenzen, da § 107 AO nur für die beiden zuerst genannten Ersuchen eine Entschädigung vorsieht. Da die Einholung von Auskünften nach Maßgab...mehr

Buchungssatz aus Haufe Finance Office Premium
Rückstellung, Betriebsprüfu... / 2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Rückstellung bei Großbetrieb wegen Mitwirkung an Außenprüfung

Die X-AG ist ein Großbetrieb i. S. d. § 3 BpO.Deshalb muss sie eine Rückstellung für im Zusammenhang mit Außenprüfungen stehende Mitwirkungspflichten bilden. Hierfür ermittelt sie einen Betrag von 20.000 EUR. Buchungsvorschlag:mehr

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AGS 03/2024, Zusätzliche Ve... / II. Mitteilung vom Tod ist keine Mitwirkung

Das AG hat das Rechtsmittel als unbegründet zurückgewiesen. In Lit. und Rspr. sei umstritten, ob eine Gebühr nach Nr. 4141 VV nach dem Tod eines Mandanten grds. noch anfallen könne. In von dem Verteidiger zitierten Entscheidung des LG Leipzig (Beschl. v. 19.6.2020 – 2 Qs 8/20, StraFo 2020, 395 = AGS 2020, 507 = RVGreport 2020, 389) werde die Ansicht vertreten, dass der Anfal...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / dd) Nachteilige Schätzung

Rz. 67 [Autor/Stand] Ungeachtet des erwähnten Auskunftsverweigerungsrechts (s. Rz. 46 f.) bleibt die FinB dazu berechtigt, die sich aus der verweigerten Mitwirkung ergebenden steuerrechtlichen Folgerungen zu ziehen[2]. Dazu gehört nach st. Rspr. des BFH [3] insbesondere die Möglichkeit, ungünstige Schätzungen der Besteuerungsgrundlagen des Stpfl. (§§ 162, 88, 90 AO) vorzunehm...mehr

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AGS 03/2024, Zusätzliche Ve... / III. Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist m.E. unzutreffend. 1. Vorab: Bemerkenswert ist, wie das AG mit einem Hinweis auf zwei weitere AG-Entscheidungen und die Literaturstimme von Stollenwerk (a.a.O.) die entgegenstehende Rspr. verschiedener LG und eines AG (LG Leipzig StraFo 2020, 395 = RVGreport 2020, 389; LG Potsdam JurBüro 2013, 586 = RVGreport 2014, 71 = Rpfleger 2013, 648; AG Magdeburg Rp...mehr

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zfs 03/2024, Fahrtenbuchano... / 1 Aus den Gründen: “… II.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des VG Hannover vom 10.8.2023 – 15 B 3320/23- hat keinen Erfolg … Die Antragstellerin kritisiert, das VG habe die Auffassung des Antragsgegners geteilt, dass die Verfolgungsbehörde sie gleichzeitig sowohl als Betroffene als auch als Zeugin habe anhören dürfen. Soweit ersichtlich, werde dies jedoch nicht weiter begründet. ...mehr

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Duales Hebammenstudium im ö... / 2.4.2.4 Beteiligung der Hochschule

Die verantwortliche Praxiseinrichtung hat vor einer Kündigung das Benehmen mit der ausbildenden Hochschule herzustellen, § 39 Abs. 2 HebG. Der Ausdruck "Benehmen herstellen" ist ein juristischer Fachbegriff, der sich u. a. im Verwaltungsrecht findet und so viel wie "Mitwirkung" bedeutet. Insoweit ist es erforderlich, dass die verantwortliche Praxiseinrichtung die Hochschule ...mehr

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FF 03/2024, Sachverhaltserm... / cc) Einschränkungen des § 26 FamFG durch die Mitwirkungspflicht der Beteiligten nach § 27 FamFG

Das Gericht muss im Rahmen der Amtsermittlung allerdings nicht "ins Blaue hinein ermitteln" und allen theoretisch möglichen Tatsachen nachgehen.[49] § 26 FamFG wird insofern durch die Mitwirkungspflicht der Beteiligten nach § 27 FamFG begrenzt. § 27 FamFG wird entnommen, dass ein Beteiligter sich neben der Pflicht zur eingehenden Darstellung des entscheidungserheblichen Sach...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 4. Auswirkungen des Strafverfahrens auf das Besteuerungsverfahren

Rz. 44 [Autor/Stand] In der Praxis bestehen – wie die Gegenüberstellung zeigt – damit diametrale Unterschiede in beiden Verfahrensarten, insbesondere was die Mitwirkungspflicht bzw. -verweigerung angeht. Während im Strafverfahren der Beschuldigte schweigen kann, ohne dass daraus nachteilige Schlüsse gezogen werden dürfen, können im Besteuerungsverfahren nachteilige Schätzung...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 1. Konfliktlage

Rz. 15 [Autor/Stand] Besteuerungsverfahren und Strafverfahren haben i.d.R. ein und denselben Sachverhalt zum Gegenstand, werden meist gleichzeitig durchgeführt, häufig von der gleichen Behörde (§ 386 Abs. 1, 2 AO) und u.U. sogar vom selben Beamten (vgl. § 208 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AO)[2]. Beide Verfahren werden jedoch von verschiedenen Prinzipien beherrscht, die z.T. einander w...mehr

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AGS 03/2024, Die anwaltlich... / VII. Zusätzliche Gebühr Nr. 5115 VV

In Nr. 5115 VV ist – ebenso wie im Strafverfahren in Nr. 4141 VV für das Berufungs- und das Revisionsverfahren – für den Rechtsanwalt eine zusätzliche Verfahrensgebühr vorgesehen, wenn durch seine Mitwirkung die/eine Rechtsbeschwerde-Hauptverhandlung entbehrlich wird. Die Anm. Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 zu Nr. 5115 VV – Verfahren wird nicht nur vorläufig eingestellt bzw. Rücknah...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / ee) Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung (§ 284 AO)

Rz. 71 [Autor/Stand] Aus den vorbezeichneten Gründen ist bei verweigerter Mitwirkung auch die Aufforderung zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und Abgabe der eidesstattlichen Versicherung im Vollstreckungsverfahren nach § 284 AO [2] unzulässig, weil dadurch der Stpfl. gezwungen würde, wahrheitsgemäß (unter der Strafandrohung des § 156 StGB) – zumindest teilweise auch – ...mehr

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AGS 03/2024, Zeitlicher Umf... / II. Zuständigkeit

Für die Entscheidung über die Beschwerde betreffend die PKH-Anwaltsvergütung ist grds. der Einzelrichter zuständig (§ 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 8 S. 1 RVG). Nach den Ausführungen des LSG München hat hier jedoch wegen grundsätzlicher Bedeutung der Angelegenheit gem. § 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 8 S. 2 RVG der Senat als Gesamtspruchkörper entschieden. Dabei erging d...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 2. Inhalt und Form der Belehrung

Rz. 142 [Autor/Stand] Die Belehrungspflicht erstreckt sich auf die Gesamtregelung des § 393 Abs. 1 AO [2], d.h. die Selbständigkeit beider Verfahren und die sich aus ihnen ergebenden fortbestehenden Mitwirkungspflichten im Besteuerungsverfahren, das Verbot der Anwendung von Zwangsmitteln nach Abs. 1 Satz 2 und Satz 3, und den Hinweis darauf, wie der Stpfl. es geltend zu machen h...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 2. Rechte und Pflichten im Besteuerungsverfahren

a) Mitwirkungspflichten Rz. 34 [Autor/Stand] Im Besteuerungsverfahren haben die FinB (i.S.d. § 6 AO) die Steuern nach Maßgabe der Gesetze gleichmäßig festzusetzen und zu erheben. Insbesondere haben sie sicherzustellen, dass Steuern nicht verkürzt, zu Unrecht erhoben oder Steuererstattungen und Steuervergütungen nicht zu Unrecht gewährt oder versagt werden (§ 85 AO). Nach § 88...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / III. Wirkung des "Verwendungs"verbots

Rz. 226 [Autor/Stand] Das Verwendungsverbot des § 393 Abs. 2 Satz 1 AO ist von den Strafverfolgungsorganen (s. Rz. 210) im Ermittlungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren wegen der Nichtsteuerstraftat ohne besondere Rüge von Amts wegen zu beachten[2]. Rz. 227 [Autor/Stand] Erst im Revisionsverfahren muss der Verstoß gegen § 393 Abs. 2 Satz 1 AO mit der Verfahrensrüge (§ 3...mehr

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FF 03/2024, Sachverhaltserm... / aa) Inhalt und Art der Amtsermittlungsmaßnahmen

Inhaltlich sind dem Gericht durch § 26 FamFG keine Grenzen für die Mittel der Sachverhaltsaufklärung gesetzt, soweit es Maßnahmen selbst oder durch das zur Amtshilfe verpflichtete Jugendamt (§ 53 SGB VIII) bzw. mitwirkungsbereiter Dritter durchführen kann.[13] Es kann Personen anhören, Akten beiziehen,[14] einen Ortstermin abhalten,[15] Dokumente und Gegenstände ansehen und ...mehr