Fachbeiträge & Kommentare zu Modernisierung

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Ergebnisverwendung / 3.2.1 Grundlagen

Rz. 36 Hinweis Durch das am 1.1.2024 in Kraft tretende Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) werden sich die gesetzlichen Bestimmungen zur Aktiengesellschaft geringfügig ändern. Die Ausführungen dieses Kapitels werden hiervon allerdings unberührt bleiben. Bei der Aktiengesellschaft (AG) – geregelt in den §§ 1ff. AktG – handelt es sich um eine Gesel...mehr

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Ergebnisverwendung / 3.3.1 Vorbemerkungen

Rz. 52 Hinweis Durch das am 1.1.2024 in Kraft tretende Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) werden sich die gesetzlichen Bestimmungen zur Gesellschaft mit beschränkter Haftung geringfügig ändern. Die Ausführungen dieses Kapitels werden hiervon allerdings unberührt bleiben. Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) – geregelt in den §§ 1 ff....mehr

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Ergebnisverwendung / 2.4.1 Überblick

Rz. 16 Hinweis Durch das am 1.1.2024 in Kraft tretende Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) werden sich die gesetzlichen Bestimmungen zur Kommanditgesellschaft in Teilen ändern. Dies wird auch die Bestimmungen zur Ergebnisverwendung betreffen. Die Ausführungen dieses Kapitels beziehen sich auf den bis dahin geltenden Rechtsstand. Die Kommanditgese...mehr

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Ergebnisverwendung / 2.3.1 Vorbemerkungen

Rz. 10 Hinweis Durch das am 1.1.2024 in Kraft tretende Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) werden sich die gesetzlichen Bestimmungen zur Offenen Handelsgesellschaft in Teilen ändern. Dies wird auch die Bestimmungen zur Ergebnisverwendung betreffen. Die Ausführungen dieses Kapitels beziehen sich auf den bis dahin geltenden Rechtsstand. Gemäß § 105...mehr

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Ergebnisverwendung / 2.5.1 Wesen der stillen Gesellschaft

Rz. 27 Hinweis Durch das am 1.1.2024 in Kraft tretende Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) werden sich die gesetzlichen Bestimmungen zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts ändern, was bedingt durch den Umstand, dass die stille Gesellschaft ein Spezialfall der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist, auch zu Änderungen an den gesetzlichen Bestimmungen...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB XI § 106c Einbi... / 0 Rechtentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift wurde durch Art. 5 Nr. 18b des Gesetzes zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz – DVPMG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1309) eingeführt und trat mit Wirkung zum 9.6.2021 in Kraft.mehr

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Sommer, SGB XI § 106c Einbi... / 3 Literatur

Rz. 4 Di Bella, Entwurf eines Gesetzes zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege, RDG 2021 S. 166.mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jung, SGB VII § 224 Umstell... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift wurde durch Art. 1 Nr. 39 des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz – UVMG) v. 30.10.2008 (BGBl. I S. 2130) mit Wirkung zum 5.11.2008 neu in das SGB VII eingefügt. Sie regelte die Vorgehensweise bei der Reduzierung der Anzahl der bundesunmittelbaren Unfallversicherungsträger. Diese Vorsc...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Weilbach, GrEStG § 4 Besond... / 5.1.6 Weitere Grunderwerbsteuerbefreiungen außerhalb des GrEStG

Rz. 19 Grunderwerbsteuerbefreiung nach § 1 der Verordnung über die Gewährung von Steuerbefreiungen für die European Transonic Windtunnel GmbH v. 1.9.1989 (BGBl I 1989, 738). Nach § 1 der o. a. Verordnung ist die genannte, mit Vereinbarung v. 27.4.1988 zwischen den Regierungen der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik, des Königreichs der Niederlande und des V...mehr

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Modernisierung der Betriebsprüfung (AO-StB 2022, Heft 11, S. 353)

Erste Schritte des Gesetzgebers RiinFG Dr. Franziska Peters[*] Das BMF hat den Gesetzesentwurf zur Umsetzung der als "DAC 7" bezeichneten Richtlinie (EU) 2021/514 vorgelegt, der am 24.8.2022 vom Kabinett beschlossen wurde, durch den auch Vorschriften zur Außenprüfung modernisiert werden sollen. Ziele der Neuregelungen sind die zeitnähere Durchführung und Beschleunigung der Au...mehr

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Modernisierung der Betriebs... / 3. Vereinheitlichung von Schnittstellen, § 147b AO-E

a) Inhalt und Ziel der Regelung Nach § 147b S. 1 AO-E kann das BMF durch Rechtsverordnung einheitliche digitale Schnittstellen und Datensatzbeschreibungen für den standardisierten Export von Daten bestimmen, die mit einem Datenverarbeitungssystem erstellt worden und nach § 147 Abs. 1 AO aufzubewahren sind. In der Rechtsverordnung soll nach § 147b S. 2 AO-E auch eine Pflicht z...mehr

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Modernisierung der Betriebs... / III. Die Neuregelungen im Einzelnen

1. Einleitung Der Regierungsentwurf sieht eine Vielzahl für Einzelregelungen vor, die mehrere "Stellschrauben" im Ablauf der Betriebsprüfung betreffen. Im Folgenden wird ein Überblick über die einzelnen Neuregelungen (zitiert als "AO-E") gegeben. 2. Datenzugriff und Datenschutz, § 147 Abs. 6 und 7 AO-E Datenzugriff: § 146 Abs. 6 und 7 AO-E fassen die Regelungen zum Datenzugriff...mehr

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Modernisierung der Betriebs... / a) Voraussetzungen des qualifizierten Mitwirkungsverlangens

aa) Qualifiziertes Mitwirkungsverlangen als Verwaltungsakt Eine wesentliche Verschärfung der steuerlichen Mitwirkungspflichten der Steuerpflichtigen bringt das sog. qualifizierte Mitwirkungsverlangen nach § 200a AO-E mit sich. Es knüpft an die in § 200 AO geregelten allgemeinen Mitwirkungspflichten in der Betriebsprüfung an. § 200a Abs. 1 AO-E definiert das qualifizierte Mitw...mehr

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Modernisierung der Betriebs... / 1. Einleitung

Der Regierungsentwurf sieht eine Vielzahl für Einzelregelungen vor, die mehrere "Stellschrauben" im Ablauf der Betriebsprüfung betreffen. Im Folgenden wird ein Überblick über die einzelnen Neuregelungen (zitiert als "AO-E") gegeben.mehr

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Modernisierung der Betriebs... / 6. Qualifiziertes Mitwirkungsverlangen und Mitwirkungsverzögerungsgeld, § 200a AO-E

a) Voraussetzungen des qualifizierten Mitwirkungsverlangens aa) Qualifiziertes Mitwirkungsverlangen als Verwaltungsakt Eine wesentliche Verschärfung der steuerlichen Mitwirkungspflichten der Steuerpflichtigen bringt das sog. qualifizierte Mitwirkungsverlangen nach § 200a AO-E mit sich. Es knüpft an die in § 200 AO geregelten allgemeinen Mitwirkungspflichten in der Betriebsprüf...mehr

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Modernisierung der Betriebs... / b) Rechtsfolgen einer Mitwirkungsverzögerung

aa) Mitwirkungsverzögerung Kommt der Steuerpflichtige dem qualifizierten Mitwirkungsverlangen innerhalb der gesetzten Frist nach Abs. 1 S. 3 nicht oder nicht vollständig nach, definiert § 200a Abs. 2 S. 1 AO-E dies als Mitwirkungsverzögerung. Dabei dürfte sich unproblematisch feststellen lassen, wann ein Mitwirkungsverlangen nicht erfüllt wurde. Schwieriger zu beantworten kan...mehr

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Modernisierung der Betriebs... / I. Einleitung

Am 12.7.2022 hat das BMF einen Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22.3.2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts veröffentlicht, der am 24.8.2022 vom Kabinett beschlossen wurde (BR-Drucks. 409/22...mehr

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Modernisierung der Betriebs... / aa) Mitwirkungsverzögerung

Kommt der Steuerpflichtige dem qualifizierten Mitwirkungsverlangen innerhalb der gesetzten Frist nach Abs. 1 S. 3 nicht oder nicht vollständig nach, definiert § 200a Abs. 2 S. 1 AO-E dies als Mitwirkungsverzögerung. Dabei dürfte sich unproblematisch feststellen lassen, wann ein Mitwirkungsverlangen nicht erfüllt wurde. Schwieriger zu beantworten kann im Einzelfall die Frage ...mehr

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Modernisierung der Betriebs... / [Ohne Titel]

RiinFG Dr. Franziska Peters[*] Das BMF hat den Gesetzesentwurf zur Umsetzung der als "DAC 7" bezeichneten Richtlinie (EU) 2021/514 vorgelegt, der am 24.8.2022 vom Kabinett beschlossen wurde, durch den auch Vorschriften zur Außenprüfung modernisiert werden sollen. Ziele der Neuregelungen sind die zeitnähere Durchführung und Beschleunigung der Außenprüfungen. Auf Steuerpflichti...mehr

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Modernisierung der Betriebs... / bb) Mitwirkungsverzögerungsgeld

Im Fall einer Mitwirkungsverzögerung ist gem. § 200a Abs. 2 AO-E ein Mitwirkungsverzögerungsgeld festzusetzen, das 100 EUR für jeden vollen Kalendertag der Mitwirkungsverzögerung beträgt und höchstens für 100 Kalendertage festzusetzen ist. Die Mitwirkungsverzögerung endet mit Ablauf des Tages, an dem das qualifizierte Mitwirkungsverlangen vollständig erfüllt wurde, spätesten...mehr

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Modernisierung der Betriebs... / c) Rechtsbehelfe

Bei dem qualifizierten Mitwirkungsverlangen handelt es sich, wie dargestellt, um einen Verwaltungsakt. Dieser kann mittels Einspruch und Klage angefochten werden. Beraterhinweis Da weder Einspruch noch Klage aufschiebende Wirkung haben (§§ 361 Abs. 1 AO, 69 Abs. 1 FGO) dürfte es in der Praxis regemäßig ratsam sein, auch einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des qualifiz...mehr

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Modernisierung der Betriebs... / 9. Neue Bußgeldtatbestände

Der Regierungsentwurf flankiert die Verschärfung der Mitwirkungspflichten der Steuerpflichtigen durch neue Bußgeldtatbestände. Nach § 379 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 und Nr. 8 AO-E wird die Verletzung von Aufbewahrungspflichten nach § 147 Abs. 1 AO und § 147 AO bußgeldbewehrt. § 379 Abs. 2 Nr. 1h und Nr. 1i AO-E enthalten neue Bußgeldtatbestände bei Verletzung der Pflichten zur Gewähr...mehr

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Modernisierung der Betriebs... / cc) Zuschlag zum Mitwirkungsverzögerungsgeld

Liegt eine Mitwirkungsverzögerung vor, kann gem. § 200a Abs. 3 AO-E außerdem ein Zuschlag zum Mitwirkungsverzögerungsgeld festgesetzt werden, wenn in den letzten fünf Jahren vor dem ersten Tag der Mitwirkungsverzögerung ein Mitwirkungsverzögerungsgeld festgesetzt wurde und zu befürchten ist, dass der Steuerpflichtige ohne einen Zuschlag zum Mitwirkungsverzögerungsgeld seiner...mehr

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Modernisierung der Betriebs... / bb) Ermessensentscheidung der Finanzbehörde

"Abgestuftes Verfahren": Die Möglichkeit des Erlasses eines qualifizierten Mitwirkungsverlangens steht im pflichtgemäßen Ermessen der Finanzbehörde. Für ein ermessensgerechtes qualifiziertes Mitwirkungsverlangen dürfte nach der Vorstellung der Entwurfsverfasser insb. maßgeblich sein, wie kooperativ der Steuerpflichtige sich während der laufenden Betriebsprüfung verhalten hat...mehr

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Modernisierung der Betriebs... / a) Inhalt und Ziel der Regelung

Nach § 147b S. 1 AO-E kann das BMF durch Rechtsverordnung einheitliche digitale Schnittstellen und Datensatzbeschreibungen für den standardisierten Export von Daten bestimmen, die mit einem Datenverarbeitungssystem erstellt worden und nach § 147 Abs. 1 AO aufzubewahren sind. In der Rechtsverordnung soll nach § 147b S. 2 AO-E auch eine Pflicht zur Implementierung und Nutzung ...mehr

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Modernisierung der Betriebs... / aa) Qualifiziertes Mitwirkungsverlangen als Verwaltungsakt

Eine wesentliche Verschärfung der steuerlichen Mitwirkungspflichten der Steuerpflichtigen bringt das sog. qualifizierte Mitwirkungsverlangen nach § 200a AO-E mit sich. Es knüpft an die in § 200 AO geregelten allgemeinen Mitwirkungspflichten in der Betriebsprüfung an. § 200a Abs. 1 AO-E definiert das qualifizierte Mitwirkungsverlangen als "Aufforderung zur Mitwirkung durch ei...mehr

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Modernisierung der Betriebs... / ee) Weitere Rechtsfolgen

Die Befolgung eines qualifizierten Mitwirkungsverlangens kann von der Finanzbehörde außerdem nach allgemeinen Regeln erzwungen werden. § 200a Abs. 4 AO-E stellt klar, dass die Vorschriften über die Vollstreckung wegen Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen anwendbar sind. Ist der besteuerungsrelevante Sachverhalt infolge einer Mitwirkungspflichtverletzung des Steuerpflicht...mehr

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Modernisierung der Betriebs... / II. Ziel der Neuregelungen für den Bereich der Außenprüfung

Zeitnahe Durchführung und Beschleunigung der Außenprüfung: Ausweislich der Begründung des Regierungsentwurfs besteht das übergeordnete Ziel der Neuregelungen für den Bereich Außenprüfung in der zeitnäheren Durchführung und allgemeinen Beschleunigung der Außenprüfung. Die Entwurfsbegründung nimmt hierbei auf die Regelung zur zeitnahen Betriebsprüfung in § 4a BpO [3] Bezug, mer...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Modernisierung der Betriebs... / d) Folgeänderung und zeitliche Anwendung

Als Folge der Schaffung des Mitwirkungsverzögerungsgeldes nach § 200a Abs. 3 AO-E wird in § 146 Abs. 2c AO die derzeit noch im Ermessen der Finanzbehörde stehende Möglichkeit der Festsetzung eines Verzögerungsgeldes bei Verletzung von Mitwirkungspflichten nach § 200 Abs. 1 AO gestrichen. Die Neureglung des § 200a AO-E soll erstmals für Besteuerungszeiträume anzuwenden sein, d...mehr

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Modernisierung der Betriebs... / 8. Weitere Änderungen

§ 87a Abs. 1a AO-E regelt die Grundsätze zur elektronischen Kommunikation im Besteuerungsverfahren. Verhandlungen und Besprechungen können danach auch elektronisch durch Übertragungen in Ton oder Bild und Ton erfolgen. Die Vorschrift schafft damit die Möglichkeit, Zwischen- und Schlussbesprechungen in der Betriebsprüfung auch mittels Telefon- oder Videokonferenz durchzuführe...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Modernisierung der Betriebs... / dd) Verlängerung der Ablaufhemmung

Als weitere Rechtsfolge einer Mitwirkungsverzögerung bestimmt § 200a Abs. 4 S. 1 AO-E, dass die Fünfjahresfrist des § 171 Abs. 4 S. 3 AO-E nicht gilt bzw. sich um die Dauer der Mitwirkungsverzögerung, mindestens aber um ein Jahr, verlängert. Die Fünfjahresfrist gilt ferner gem. § 200a Abs. 2 S. 2 AO-E dann nicht, wenn außerdem in den letzten fünf Jahren vor dem ersten Tag de...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Modernisierung der Betriebs... / 5. Frühzeitige Rechtssicherheit durch einen neuen Teilabschlussbescheid, § 180 Abs. 1a AO-E, und eine frühzeitige verbindliche Zusage, § 204 Abs. 2 AO-E

Teilabschlussbescheid: Mit dem Teilabschlussbescheid nach § 180 Abs. 1a AO-E wird ein neues Verfahrensinstrument eingeführt. Gemäß § 180 Abs. 1a AO-E kann, solange noch kein Prüfungsbericht ergangen ist, ein Teilabschlussbescheid ergehen, in dem einzelne, im Rahmen einer Außenprüfung für den Prüfungszeitraum ermittelte und abgrenzbare Besteuerungsgrundlagen gesondert festges...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Modernisierung der Betriebs... / 7. Kommunikation

Der Regierungsentwurf enthält außerdem Regelungen, die die Kommunikation zwischen dem Steuerpflichtigen und der Finanzbehörde in der Außenprüfung verbessern sollen. Die Neuregelungen verknüpfen die erhöhte Transparenz des Prüferhandelns jeweils mit der Kooperation des Steuerpflichtigen. Nach § 197 Abs. 4 S. 1 AO-E sollen dem Steuerpflichtigen die beabsichtigten Prüfungsschwer...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Modernisierung der Betriebs... / V. Fazit

Übergeordnetes Ziel des Regierungsentwurfs ist die Beschleunigung der steuerlichen Außenprüfung. Diese Zielsetzung ist in jeder Hinsicht zu begrüßen. Unabhängig von der konkreten Dauer der einzelnen Außenprüfung in der Praxis führen in zeitlicher Hinsicht die Ablaufhemmungstatbestände des § 171 AO und Länge der steuerlichen Verjährungsfristen nach § 169 Abs. 2 AO zu Rechtsun...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Modernisierung der Betriebs... / IV. Prüfungserleichterungen bei Nutzung eines Tax Compliance Management Systems?

Nach geltendem Recht bestehen umfassende Kontroll- und Dokumentationspflichten wie die zur Einrichtung eines internen Kontrollsystems oder einer Verfahrensdokumentation nach den GoBD[6], auch wenn sich die gesetzliche Grundlage für die letztgenannten Verpflichtungen zumindest in Zweifel ziehen lässt[7]. Die Frage, ob sich die Vorleistungen eines Steuerpflichtigen, der seine ...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Modernisierung der Betriebs... / 2. Datenzugriff und Datenschutz, § 147 Abs. 6 und 7 AO-E

Datenzugriff: § 146 Abs. 6 und 7 AO-E fassen die Regelungen zum Datenzugriff auf steuerrelevante Daten der Steuerpflichtigen neu. Die bisherigen Datenzugriffsmöglichkeiten ("Z1-Zugriff" unmittelbar auf das Datenverarbeitungssystem, "Z2-Zugriff" durch Datenauswertung durch den Steuerpflichtigen nach Weisung des Prüfers, "Z3-Zugriff" durch Datenträgerüberlassung; vgl. hierzu a...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Modernisierung der Betriebs... / 4. Festsetzungsfrist und Prüfungsanordnung, § 171 Abs. 4 AO-E und § 197 Abs. 5 AO-E

§ 171 Abs. 4 AO-E fasst die Regelung des Ablaufs der Festsetzungsfrist bei Durchführung einer Außenprüfung neu. Die Neuregelung soll die Durchführung und den Abschluss von Außenprüfungen wesentlich beschleunigen (vgl. BR-Drucks. 409/22, 94). § 171 Abs. 4 S. 1 und 2 AO-E entsprechen der bisherigen Rechtslage, wonach dann, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist mit einer Außenpr...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Modernisierung der Betriebs... / b) Reichweite der Verordnungsermächtigung

Die Begründung des Gesetzesentwurfs verweist darauf, dass im Gegensatz zu den durch Verwaltungsschreiben veröffentlichten Schnittstellen bei der Schaffung von Schnittstellen durch Rechtsverordnung nach § 47 Abs. 3 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesregierung die Pflicht bestehe, die betroffenen Verbände vorab anzuhören, wodurch die Transparenz vergrößert werde (vgl. ...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Modernisierung der Betriebs... / cc) Begründungspflicht

Der Neuregelung des § 200a Abs. 1 AO-E lässt sich nicht zweifelsfrei entnehmen, ob und in welchem Umfang ein qualifiziertes Mitwirkungsverlangen zu begründen ist. Nach § 200a Abs. 1 S. 2 AO-E soll eine "weitergehende Begründung" des Mitwirkungsverlangens nicht erforderlich sein, wenn die Finanzbehörde den Steuerpflichtigen auf die Möglichkeit eines qualifizierten Mitwirkungs...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.1 Steuerschuldner bei Erwerben von Todes wegen

Rz. 2 Bei Erwerben von Todes wegen ist Steuerschuldner gem. § 20 Abs. 1 ErbStG der Erwerber. Dies können der Erbe (Alleinerbe, Miterbe), der Vermächtnisnehmer oder der durch eine Auflage Begünstigte i. S. d. § 3 Abs. 2 Nr. 2 ErbStG [1] sein. Bei einem Vorerbfall ist nur der Vorerbe Erwerber des Vermögens des Erblassers. Der Nacherbe ist – weil nicht Erwerber nach dem Erblasser...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
E-Mobilität: Die private La... / 3 Elektromobilität im Mehrfamilienhaus

Obwohl die Anzahl öffentlicher Ladepunkte stetig zunimmt, sind die Wege bis zur nächsten Ladesäule für viele Mieter und Eigentümer von Mehrfamilienhäusern oftmals noch zu weit oder die Zahl der Ladepunkte ist zu gering, um auf die Elektromobilität umzusteigen. Insbesondere für diese Zielgruppe war die Installation von eigener Ladetechnik, zum Beispiel in der Tiefgarage, bish...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 17 Mahnverfahren und Zwan... / V. Papiertitel noch zeitgemäß?

Rz. 81 Ein praktisches Problem bleibt die Notwendigkeit, trotz verpflichtender elektronischer Antragstellung Titel außerhalb der Anwendungsbereiche der §§ 754a u. 829a ZPO in Papierform (vgl. dazu § 317 Abs. 2 ZPO i.V.m § 802a Abs. 2 ZPO) übermitteln zu müssen. § 757 Abs. 1 ZPO regelt beispielsweise, dass der Gerichtsvollzieher erfolgte Zahlungen "auf dem Titel" zu vermerken...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 7 So legen Mitarbeiter, V... / I. Neuregelung der Vertretungsbestellung seit 1.8.2021

Rz. 20 Die BRAO hat gerade auch im Bereich der Vertretung erhebliche Änderungen zum 1.8.2022 erfahren.[1] Das Recht der Vertretungsbestellung wurde entbürokratisiert; die Selbst-Bestellung wurde vereinfacht und die Notwendigkeit der Vertretungsbestellung bei Ortsabwesenheit ausgedehnt. Sofern ein Anwalt länger als eine Woche gehindert ist, seinen Beruf auszuüben, muss gem. §...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 3 Nutzungspflichten und E... / e) Übergabe von Schriftsätzen im Gerichtstermin?

Rz. 65 Zu Recht sprechen sich Hettenbach und Müller dafür aus, dass die Überreichung eines Schriftsatzes im Termin nicht "per se" eine Missachtung von Gericht und Gegner darstellt, sondern vielmehr zulässiges prozesstaktisches Mittel für Klageerweiterungen und Widerklagen sind, sowie zudem materiell-rechtlich auch zur Ausübung von Gestaltungsrechten dient.[63] Rz. 66 Fraglich...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 4 Verschlüsselung im beA ... / I. Allgemeine Verschwiegenheitspflicht

Rz. 19 Spezielle Verschwiegenheitsregeln zum beA gibt es nicht. Allerdings sind auch in Bezug auf beA die Verschwiegenheitspflicht des Anwalts nach § 43a Abs. 2 BRAO, § 2 BORA sowie Nr. 2.3 CCBE und die strafrechtliche Sanktionierung gem. § 203 StGB bei Verstoß hiergegen von großer Bedeutung. Anwälte sind verpflichtet, ihre Mitarbeiter zur Verschwiegenheit anzuhalten.[13] Um...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 22 Mitarbeitereinsatz/EDV... / X. Büropersonal ohne ReFa-Ausbildung

Rz. 29 Wie sich aus der oben dargestellten Rechtsprechung des BGH zu den Anforderungen an das einzusetzende Personal ergibt, stellt sich die Frage, ob nur ausgebildete Rechtsanwaltsfachangestellte/Rechtsfachwirte/wirtinnen mit den im Rahmen des Fristenwesens delegierbaren Aufgaben betraut werden dürfen oder ob es auch möglich ist, "fachfremdes Personal" und ggf. unter welche...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Einführung zum beA und ERV / E. Zustellungsbevollmächtigte

Rz. 47 Von der empfangsbereiten Freischaltung eines beA sind grundsätzlich keine Ausnahmen vorgesehen. Auch die nachstehenden Gründe berechtigen nicht zum Antrag auf Nichteinrichtung oder zu einer zeitweisen "Aussetzung":mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 11 Elektronische Signatur... / a) Maschinenschriftliche Namenswiedergabe

Rz. 136 Für die Anbringung einer einfachen elektronischen Signatur genügt der maschinenschriftlich wiedergegebene Namenszug,[97] siehe auch Rdn 11 ff. in diesem Kapitel. Die Zitat "einfache Signatur soll – ebenso wie die eigenhändige Unterschrift oder die qualifizierte elektronische Signatur – die Identifizierung des Urhebers der schriftlichen Prozesshandlung ermöglichen und d...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.5 Zweckbestimmung der Datenübermittlung nach § 27a Abs. 2 UStG

Rz. 80 Die von den Landesfinanzbehörden an das BZSt übermittelten Daten der Steuerpflichtigen können gem. § 27a Abs. 2 S. 2 UStG nur zu bestimmten Zwecken verwendet werden; man spricht hier technisch von "der Zweckbestimmung der Datenübermittlung". § 27a Abs. 2 S. 2 UStG schafft somit eine inhaltlich beschränkte Rechtsgrundlage zum Austausch bestimmter Daten auch an von den ...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.1 Entstehungsgeschichte

Rz. 1 § 27a UStG wurde mit einer ganzen Reihe anderer Vorschriften durch das Umsatzsteuer-Binnenmarktgesetz [1] mWv 1.1.1993 zur Umsetzung der Regelungen des Europäischen Binnenmarkts in das deutsche UStG eingefügt. Die Regelung beruht auf dem ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung[2] und wurde unverändert aus diesem Entwurf in das UStG übernommen. Rz. 2 Die Vorschri...mehr