Fachbeiträge & Kommentare zu Nachlassverbindlichkeit

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Verwendungen.

Rn 4 Verwendungen sind freiwillige Ausgaben des Erbschaftsbesitzers, die dieser aus eigenen, nicht aus Nachlassmitteln, im Interesse des herauszugebenden Nachlasses, gemacht hat (Ddorf FamRZ 92, 600), sowie die Kosten für die Gewinnung der Früchte, die der Besitzer nach § 2022 herauszugeben hat. Hinzukommen nach II auch die Aufwendungen, die zur Bestreitung von Kosten der Er...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Die Erben haften für die gemeinschaftlichen Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB N

Nachbarliches Gemeinschaftsverhältnis 130 1; 903 14 Beispiele 903 17 Nachbarrecht IPR Art 44 EGBGB 1 Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch 906 33, 41 Nachbarwand 921 10 Nachbesserung 275 12 Anspruch 278 20 eigenmächtige ~ 275 12 Kaufsache 439 25 Nachbesserungsanspruch des Vermächtnisnehmers 2183 1 Nacherbe 1967 12; 1968 3; 1981 6, 10; 1994 3; 2001 4; 2009 2; 2019 1; 2032 8; 2033 9; 204...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Weitere Hinweise.

Rn 14 Für den Pflichtteilsanspruch ist das allg Zivilgericht, für den Zugewinnausgleich das FamG zuständig (BGH NJW 83, 388, 389 [BGH 18.11.1982 - IX ZR 91/81]). Der Pflichtteilsanspruch verjährt nunmehr nach den allgemeinen Vorschriften (§ 2317 Rn 11–20). Die Klage auf Zahlung des großen Pflichtteils hemmt nicht die Verjährung des Anspruchs auf Zugewinnausgleich nach § 1371...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / c) Einkünfte bis zum Erbfall

Rn. 2855 Stand: EL 165 – ET: 06/2023 Die persönliche StPfl erlischt mit dem Tod des Erblassers. Die bis zu seinem Tod erzielten Einkünfte versteuert noch der Erblasser (BFH vom 21.05.1970, IV 344/64, BStBl II 1970, 747), die Steuererklärung wird für ihn von seinen Erben abgegeben. Für die Frage, welche Einkünfte noch in der Person des Erblassers erzielt wurden, kommt es auf d...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Titelschuldner, Namen und Daten (Abs 1).

Rn 8 Schuldner ist immer der Titelschuldner, bei titelübertragenden Klauseln derjenige, der sich aus der Klausel ergibt. Zur Erteilung der Vermögensauskunft ist der Schuldner höchstpersönlich verpflichtet, gegen den die Zwangsvollstreckung betrieben wird. Unkenntnis der eigenen Vermögenssituation entlastet nicht; ggf muss sich der Schuldner kundig machen. Von Gesamtschuldner...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Besonderheiten bei Ehegatten.

Rn 9 Hier ist der Güterstand zu berücksichtigen, von dem das Ehegattenerbrecht abhängt: Bei Zugewinngemeinschaft ist zwischen der erb- und güterrechtlichen Lösung (§ 2303 II 2) zu unterscheiden (Einzelheiten: § 1371 Rn 8–22). Rn 10 Bei der güterrechtlichen Lösung (sog kleiner Pflichtteil) ist der überlebende Ehegatte weder Erbe noch Vermächtnisnehmer (§ 1371 Rn 14). Ihm steht...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Gemeinschaftlichkeit.

Rn 8 Gemeinschaftlichkeit (soweit nicht wegen der ohnehin durch Mehrheit zulässigen ordnungsgemäßen Verwaltung entbehrlich) bedeutet, dass jedes Verfügungsgeschäft vom rechtsgeschäftlich geäußerten Willen eines jeden Miterben als gesamthänderische Maßnahme getragen sein muss (MüKo/Gergen § 2040 Rz 14). Wegen § 2033 II ist eine Aufteilung der Verfügung über einen Nachlassgege...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 2174 BGB – Vermächtnisanspruch.

Gesetzestext Durch das Vermächtnis wird für den Bedachten das Recht begründet, von dem Beschwerten die Leistung des vermachten Gegenstands zu fordern. Rn 1 § 2174 ist die Anspruchsgrundlage für den Vermächtnisnehmer und enthält die Aussage, dass nach deutschem Recht das Damnations- und nicht das Vindikationslegat gilt (anders uU nach EuErbRVO, Vor § 2147 Rn 1). Dem schuldrec...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Gesetzliche Unterhaltsrenten (Nr 2).

Rn 8 Nr 2 Alt 1 betrifft die Pfändbarkeit von Unterhaltsrenten, nicht die Pfändung wegen Unterhaltsansprüchen (BGH NZI 06, 593, 594). Die Unterhaltsrente muss auf einer gesetzlichen Vorschrift beruhen, etwa als Verwandtenunterhalt, §§ 1589, 1601, 1615a BGB, als Ehegattenunterhalt, § 1361 BGB, als Scheidungsunterhalt, §§ 1569 ff BGB, als Unterhalt der Lebenspartner, §§ 5, 12 ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Gesamtschuldklage.

Rn 8 Der Gläubiger hat bis zur Teilung die Wahl, die Gesamtschuldklage gegen die einzelnen Miterben zu erheben, um gegen sie persönlich vollstrecken zu können, oder mit der Gesamthandklage die Erbengemeinschaft zu verklagen, wenn er nur auf den Nachlass zugreifen will (BGH NJW 63, 1611). Wegen § 2059 I 1 hat die unterschiedliche Vollstreckungsmöglichkeit nur geringe praktisc...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 2. Verhältnis zum Erbschaftsteuerrecht

Rn. 2511 Stand: EL 165 – ET: 06/2023 Das Verhältnis zwischen ESt und ErbSt ist, auch nach der Entscheidung des BVerfG vom 07.04.2015, nicht abschließend geklärt (BVerfG vom 07.04.2015, 1 BvR 1432/10, BFH/NV 2015, 1069). Beide Steuerarten zielen unter Verwendung unterschiedlicher Tatbestandsvoraussetzungen auf die Vermögensmehrung beim Erwerber/ESt-Subjekt. Das kann in bestimm...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / bd) Erbe nach Ausschlagung

Rn. 2628 Stand: EL 165 – ET: 06/2023 Mit der Ausschlagung erklärt der Erbe gegenüber dem Nachlassgericht (Form: § 1945 Abs 1 BGB), dass er das Erbe nicht annimmt. Als Folge der Ausschlagung gilt der Erbanfall an den Ausschlagenden von Anfang an (ex tunc) als nicht erfolgt, § 1953 Abs 1 BGB, die Ausschlagung hat also rückwirkende Wirkung. Anstelle des Ausschlagenden werden die ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Höhe.

Rn 35 Die Höhe der Vergütung ist nach pflichtgemäßem Ermessen des Nachlassgerichts zu ermitteln, bei keinem oder geringem Nachlasswert nach § 3 VBVG, eine Abrechnung nach Prozentsätzen ist unzulässig (Frankf FGPrax 17, 177). Zulässig und sinnvoll ist die Herstellung einer Tabelle, die nach Nachlasswert, nutzbarer beruflicher Vorbildung, Schwierigkeitsgrad und Umfang untersch...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Verfügungen.

Rn 5 Verfügungen sind Rechtsgeschäfte, die bestehende Rechte aufheben, belasten und/oder inhaltlich verändern. Hierzu gehören insb die Kündigung einer Forderung und ihre Einziehung (Ddorf NJWE-FER 97, 87); die Kündigung eines Pachtvertrages (BGH ZEV 06, 358 [BGH 28.04.2006 - LwZR 10/05]); der Rücktritt (RGZ 151, 304); die Anfechtung nach § 119; die Anerkennung und der Verzic...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Andere Erhaltungskosten.

Rn 7 Andere als die gewöhnlichen Erhaltungskosten gehen letztlich zu Lasten des Nachlasses, wenn der Vorerbe sie den Umständen nach für erforderlich halten durfte (§ 2124 II). Sie führen idR zu einem Wertzuwachs, der später auch dem Nacherben zugutekommt. Rn 8 Es handelt sich um Aufwendungen mit langfristig Wert steigernder Wirkung (BGH NJW 93, 3198 f), etwa für die außergewö...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Vorbemerkung

Rz. 261 [Autor/Stand] Der Erbverzicht ändert unmittelbar die gesetzliche oder gewillkürte Erbfolge.[2] Haben Verwandte und/oder der Ehegatte noch zu Lebzeiten des Erblassers [3] durch notariellen Vertrag (§ 2348 BGB) mit ihm auf ihr gesetzliches Erbrecht verzichtet, sind sie bei Eintritt des Erbfalls weder erb- noch pflichtteilsberechtigt (§ 2346 Abs. 1 BGB). Dadurch erhöhen ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Bei dem Nießbrauch an einem Vermögen ist wegen der vor der Bestellung des Nießbrauchs entstandenen Verbindlichkeiten des Bestellers die Zwangsvollstreckung in die dem Nießbrauch unterliegenden Gegenstände ohne Rücksicht auf den Nießbrauch zulässig, wenn der Besteller zu der Leistung und der Nießbraucher zur Duldung der Zwangsvollstreckung verurteilt ist. (2) Das Gleiche ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Durchführung der Ausgleichung.

Rn 2 Die Ausgleichung wird nur rechnerisch nach der dispositiven Vorschrift des § 2047 unter den beteiligten Abkömmlingen vorgenommen. Daher verschafft sie keinen Zahlungsanspruch, sondern bewirkt nur eine Verschiebung der Teilungsquote nach § 2047 I (BGH NJW 86, 931). Zum Wert des bereinigten Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls (BGHZ 96, 174; vgl Rn 13) wird rein rechneris...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

In Ansehung der Nachlassgegenstände kann der Erbe die Beschränkung der Zwangsvollstreckung nach § 782 auch gegenüber den Gläubigern verlangen, die nicht Nachlassgläubiger sind, es sei denn, dass er für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt haftet.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Mit der Übertragung des Anteils auf die Miterben wird der Käufer von der Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten frei. 2Seine Haftung bleibt jedoch bestehen, soweit er den Nachlassgläubigern nach den §§ 1978 bis 1980 verantwortlich ist; die Vorschriften der §§ 1990, 1991 finden entsprechende Anwendung.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Einzelne Angelegenheiten.

Rn 2 Die Vorschrift bezieht sich auf die Rechtsnachfolge vTw iSd Art 3 I lit a. Auf die Art der Erbeinsetzung (gesetzlich oder gewillkürt) kommt es nicht an. Das Erbstatut bestimmt, ob der Nachlass ex lege oder erst durch einen weiteren Akt (wie zB die Einantwortung) auf den Berechtigten sachenrechtlich übergeht. Rn 3 Das Erbstatut bestimmt über die Gründe für den Eintritt de...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Unter den Voraussetzungen der Vorschrift haftet auch der nichterbende Ehegatte für die Nachlassverbindlichkeiten, und zwar persönlich als Gesamtschuldner, §§ 1437, 1439.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die praktische Bedeutung der Vorschrift ist gering. Im Fall der Berufung zu mehreren Erbteilen (vgl etwa §§ 1927, 1951) soll der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten so haften, als wären die Erbteile verschiedenen Erben angefallen, wohingegen dies bei der Anwachsung nur gelten soll, wenn die Erbteile verschieden beschwert sind.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Kosten.

Rn 7 Die Kosten für die Inventarerrichtung sind Nachlassverbindlichkeiten (§ 24 Nr 4 GNotKG), und zwar Nachlasserbenschulden (§ 1967 Rn 7) und im Nachlassinsolvenzverfahren Masseschulden (§ 324 I Nr 4).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Eine Verfügung, die ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand trifft, ist wirksam, wenn sie mit Einwilligung des Berechtigten erfolgt. (2) 1Die Verfügung wird wirksam, wenn der Berechtigte sie genehmigt oder wenn der Verfügende den Gegenstand erwirbt oder wenn er von dem Berechtigten beerbt wird und dieser für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt haftet. 2In den ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Ist zur ordnungsmäßigen Verwaltung, insbesondere zur Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten, eine Verfügung erforderlich, die der Vorerbe nicht mit Wirkung gegen den Nacherben vornehmen kann, so ist der Nacherbe dem Vorerben gegenüber verpflichtet, seine Einwilligung zu der Verfügung zu erteilen. 2Die Einwilligung ist auf Verlangen in öffentlich beglaubigter Form zu er...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Ist eine Nachlassverwaltung angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet, so kann der Erbe verlangen, dass Maßregeln der Zwangsvollstreckung, die zugunsten eines Nachlassgläubigers in sein nicht zum Nachlass gehörendes Vermögen erfolgt sind, aufgehoben werden, es sei denn, dass er für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt haftet. (2) Im Falle der Nachlass...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Vor dem Nacherbfall.

Rn 62 Der Vorerbe ist insb ggü den Nachlassgläubigern Träger aller auf diese Vermögensmasse bezogenen Rechte und Pflichten. Verbindlichkeiten, die er in Verwaltung des Nachlasses eingeht, sind regelmäßig Eigenverbindlichkeiten des Vorerben; sie können aber zugleich Nachlassverbindlichkeiten sein, wenn er sie vom Standpunkt eines sorgfältigen Verwalters fremden Vermögens in o...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Die Errichtung des Inventars durch einen Miterben kommt auch den übrigen Erben zustatten, soweit nicht ihre Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt ist. (2) Ein Miterbe kann sich den übrigen Erben gegenüber auf die Beschränkung seiner Haftung auch dann berufen, wenn er den anderen Nachlassgläubigern gegenüber unbeschränkt haftet.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 2217 BGB – Überlassung von Nachlassgegenständen.

Gesetzestext (1) 1Der Testamentsvollstrecker hat Nachlassgegenstände, deren er zur Erfüllung seiner Obliegenheiten offenbar nicht bedarf, dem Erben auf Verlangen zur freien Verfügung zu überlassen. 2Mit der Überlassung erlischt sein Recht zur Verwaltung der Gegenstände. (2) Wegen Nachlassverbindlichkeiten, die nicht auf einem Vermächtnis oder einer Auflage beruhen, sowie weg...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Erbeinsetzung.

Rn 3 Der Erblasser kann die Absicht, einem Erben sein Vermögen oder einen Teil hiervon im Wege der Gesamtrechtsnachfolge zuzuwenden, auf vielfältige Weise ausdrücken. Ob er in dieser Weise über sein Vermögen verfügen wollte, ist allein aus seiner Sicht zu beurteilen. Maßgeblich sind dabei die Vorstellungen des Erblassers bei Errichtung der Verfügung (Rostock ErbR 22, 607 [OL...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Der Nachlassverwalter darf den Nachlass dem Erben erst ausantworten, wenn die bekannten Nachlassverbindlichkeiten berichtigt sind. (2) 1Ist die Berichtigung einer Verbindlichkeit zur Zeit nicht ausführbar oder ist eine Verbindlichkeit streitig, so darf die Ausantwortung des Nachlasses nur erfolgen, wenn dem Gläubiger Sicherheit geleistet wird. 2Für eine bedingte Forderun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Auseinandersetzungsanspruch.

Rn 2 Jeder Miterbe hat einen Anspruch auf Durchführung der Erbauseinandersetzung, wobei die Art der Auseinandersetzung durch die Miterben vereinbart und abweichend von § 723 II auch zur Unzeit verlangt werden kann. Die maßgebliche Art der Auseinandersetzung lässt sich bei fehlender Vereinbarung aus etwaigen Auseinandersetzungsanordnungen des Erblassers, § 2048, aus Vereinbar...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundsatz.

Rn 1 Der Vorerbe haftet für Nachlassverbindlichkeiten (s § 2144 Rn 1) nach dem Nacherbfall grds nicht mehr. Der Eintritt des Nacherbfalls begründet die Klage aus § 767 ZPO (MüKo/Lieder und Staud/Avenarius, jew § 2145 Rz 1).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

In dem Gerichtsstand der Erbschaft können auch Klagen wegen anderer Nachlassverbindlichkeiten erhoben werden, solange sich der Nachlass noch ganz oder teilweise im Bezirk des Gerichts befindet oder die vorhandenen mehreren Erben noch als Gesamtschuldner haften.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Der Nachlassverwalter hat den Nachlass zu verwalten und die Nachlassverbindlichkeiten aus dem Nachlass zu berichtigen. (2) 1Der Nachlassverwalter ist für die Verwaltung des Nachlasses auch den Nachlassgläubigern verantwortlich. 2Die Vorschriften des § 1978 Abs. 2 und der §§ 1979, 1980 finden entsprechende Anwendung.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Das Nachlassgericht hat dem Erben auf Antrag eines Nachlassgläubigers zur Errichtung des Inventars eine Frist (Inventarfrist) zu bestimmen. 2Nach dem Ablauf der Frist haftet der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt, wenn nicht vorher das Inventar errichtet wird. (2) 1Der Antragsteller hat seine Forderung glaubhaft zu machen. 2Auf die Wirksamkeit der Frist...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Die Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten beschränkt sich auf den Nachlass, wenn eine Nachlasspflegschaft zum Zwecke der Befriedigung der Nachlassgläubiger (Nachlassverwaltung) angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet ist.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Ist ein Erbe zu mehreren Erbteilen berufen, so bestimmt sich seine Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten in Ansehung eines jeden der Erbteile so, wie wenn die Erbteile verschiedenen Erben gehörten. 2In den Fällen der Anwachsung und des § 1935 gilt dies nur dann, wenn die Erbteile verschieden beschwert sind.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Der nach der Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten verbleibende Überschuss gebührt den Erben nach dem Verhältnis der Erbteile. (2) Schriftstücke, die sich auf die persönlichen Verhältnisse des Erblassers, auf dessen Familie oder auf den ganzen Nachlass beziehen, bleiben gemeinschaftlich.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) In dem Inventar sollen die bei dem Eintritt des Erbfalls vorhandenen Nachlassgegenstände und die Nachlassverbindlichkeiten vollständig angegeben werden. (2) Das Inventar soll außerdem eine Beschreibung der Nachlassgegenstände, soweit eine solche zur Bestimmung des Wertes erforderlich ist, und die Angabe des Wertes enthalten.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck.

Rn 1 Die an und für sich nicht unausschließbare Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten des Erbschaftskäufers entfällt ausnsw, wenn er den Anteil an den/die vorkaufsberechtigten Erben abgeben muss. Für die vom Käufer während seiner Mitgliedschaft in der Erbengemeinschaft begründeten Eigenverbindlichkeiten haftet er allerdings weiter (NK-BGB/Ann § 2036 Rz 5).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Steuerrecht.

Rn 11 Die erbvertragliche Zuwendung ist steuerpflichtig (§ 3 Nr I 1 ErbStG). Die Steuer entsteht mit dem Tod des Erblassers (§ 9 I Nr 1 ErbStG). Der Begünstigte kann vom Erwerb abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten, insb Kosten, die ihm unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen (§ 10 ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Rechtsstellung des Pfandgläubigers.

Rn 31 Der Pfandgläubiger ist nach §§ 1273 II, 1258 nur am Nachlassanteil berechtigt, nicht aber an einzelnen Nachlassgegenständen. Das Pfandrecht sollte zum Schutz des Pfandgläubigers im Grundbuch eingetragen werden (RGZ 90, 232). Es umfasst die Befugnis zur Ausübung aller nicht höchstpersönlicher Rechte des verpfändenden Miterben wie Verwaltung, Verfügung, Mitwirkung bei de...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 § 784 I gibt dem Erben die Möglichkeit der Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen, die in sein persönliches Vermögen wegen Nachlassverbindlichkeiten (zu diesem Begriff vgl § 778 Rn 3) erfolgt sind, wenn Nachlassverwaltung angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet worden ist. Durch die Nachlassverwaltung wird persönlichen Gläubigern des Erben der Zugriff auf...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 4. Schuldnachfolge.

Rn 34 Grds ist die Schuldnachfolge bereits dem Wortlaut nach keine Rechtsnachfolge iSd § 325 I (BGHZ 61, 140, 142 = NJW 73, 1700; NJW 98, 1645, 1646). Der Erwerber eines Grundstücks ist daher auch im Fall des § 867 III kein Rechtsnachfolger des im Zahlungstitel benannten Schuldners (BGH NJW-RR 21, 1145 [BGH 23.06.2021 - VII ZB 37/20] Rz 15). Eine Rechtskrafterstreckung auf d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Haftung neben dem Nacherben.

Rn 5 Der Vorerbe haftet weiter für solche Nachlassverbindlichkeiten, die ihm im Innenverhältnis zum Nacherben zur Last fallen (§ 2145 I 2). Im Interesse einer Verkürzung des Rechtsweges für die Nachlassgläubiger sind beide hier Gesamtschuldner. Hierunter fallen insb gem §§ 2124 ff gewöhnliche Erhaltungskosten, Lasten und Zinsen. Auch hier gilt § 2145 II (s Rn 4).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 Die Vorschrift schließt eine Lücke bei der Rechtskrafterstreckung auf Dritte. Da der Nacherben nicht Rechtsnachfolger des Vorerben, sondern des Erblassers ist, findet § 325 I auf ihn keine Anwendung. Dennoch ist die Erstreckung der Rechtskraft des zwischen dem Vorerben und einem Dritten ergangenen Urteils bei Streitigkeiten über Nachlassverbindlichkeiten oder Nachlassge...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Einzelheiten.

Rn 2 Der Nacherbe kann noch nach der allg Regel des § 1942 ausschlagen, falls er die Erbschaft noch nicht angenommen hat (etwa durch Veräußerung oder Verpfändung seines Anwartschaftsrechts). Die Ausschlagungsfrist beginnt mit seiner Kenntnis vom Anfall der Nacherbschaft und vom Grund seiner Berufung zum Nacherben (§ 1944 II 1). Sie beginnt also niemals vor dem Nacherbfall. D...mehr