Fachbeiträge & Kommentare zu Nachlassverbindlichkeit

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ZErb 03/2020, Betreuungsrec... / 1 Gründe

I. Gegenstand des Verfahrens ist die betreuungsgerichtliche Genehmigung eines Schenkungsversprechens. Für die Betroffene ist wegen einer schweren geistigen Behinderung eine Betreuung eingerichtet. Nach dem Tod ihrer Mutter im Jahr 2014 wurde ihr Vater, der Beteiligte zu 1, zum Betreuer unter anderem mit dem Aufgabenkreis Vermögensangelegenheiten bestellt. Mit Beschl. v. 12.7....mehr

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ZErb 03/2020, Zur Nachlassp... / 1 Gründe

I. Die Beteiligten begehren die Anordnung einer Nachlasspflegschaft für die – ihrer Ansicht nach unbekannten – Erben der Erblasserin. Die im Jahre 1974 verstorbene Erblasserin und der im Jahre 2016 verstorbene Herr B. waren in Erbengemeinschaft Eigentümer eines in einer ländlichen Region in Brandenburg gelegenen Hausgrundstücks (345 m² Gebäude- und Freifläche, 970 m² Landwirt...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Nachlassverbindlichkeit

Die Nachlassverbindlichkeiten (§§ 1967 – 1969 BGB) u damit auch die Beerdigungskosten belasten das übernommene Vermögen, nicht den Erben als estpfl Person. Deshalb kommt ag Belastung allenfalls insoweit in Betracht, als die Verbindlichkeit nicht aus dem Nachlass getilgt werden kann. Wenn der Nachlass dazu nicht ausreicht, hat der Erbe die Möglichkeit, die Erbschaft auszuschl...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Todesfall

s "Beerdigungskosten" u s "Nachlassverbindlichkeit"mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Ergänzungspfleger

Aufwendungen für einen Ergänzungspfleger unterliegen nicht § 33 EStG, da sie nicht außergewöhnlich sind (vgl BFH BStBl II 2000, 69). S "Nachlassverbindlichkeit".mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / a) Allgemeines

Rn. 416 Stand: EL 141 – ET: 02/2020 Unterhaltsleistungen iSd § 10 Abs 1a Nr 1 EStG sind Zuwendungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten, die zum Zwecke des Unterhalts gemacht werden. Dabei wird es in erster Linie auf den objektiven Befund der Unterhaltsbedürftigkeit des Empfängers ankommen. Daneben wird allerdings auch die subjektive Vorstellung des L...mehr

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Tod des Mieters – Erbenhaftung bei verzögerter Räumung

Sonderkündigungsrecht Treten beim Tod des Mieters weder der Ehegatte noch Angehörige in das Mietverhältnis ein und wird es auch nicht mit den überlebenden Mietern fortgesetzt, wird das Mietverhältnis kraft Gesetz (§ 564 Satz 1 BGB) mit dem bzw. den Erben fortgesetzt. Dieser kann das Mietverhältnis innerhalb eines Monats außerordentlich mit der gesetzlichen Dreimonatsfrist kün...mehr

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Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs nach dem Tod des Pflichtteils­verpflichteten

Leitsatz 1. Im Erbschaftsteuerrecht gelten die infolge des Erbanfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung zivilrechtlich erloschenen Rechtsverhältnisse gemäß § 10 Abs. 3 ErbStG als nicht erloschen. Diese Fiktion umfasst auch das Recht des Pflichtteilsberechtigten, der Alleinerbe des Pflichtteilsverpflichteten ist, die Geltendmachung d...mehr

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Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs nach dem Tod des Pflichtteils­verpflichteten

Leitsatz 1. Im Erbschaftsteuerrecht gelten die infolge des Erbanfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung zivilrechtlich erloschenen Rechtsverhältnisse gemäß § 10 Abs. 3 ErbStG als nicht erloschen. Diese Fiktion umfasst auch das Recht des Pflichtteilsberechtigten, der der Alleinerbe des Pflichtteilsverpflichteten ist, die Geltendmachu...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Pfändung in Miterbenanteil

Rz. 19 Der Anteil eines Miterben an dem Nachlass kann gemäß § 859 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 ZPO gepfändet werden. Insoweit handelt es sich um eine Zwangsvollstreckung in ein anderes Vermögensrecht, für die gem. § 857 Abs. 1 ZPO die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in Forderungen gemäß § 828 ff. ZPO entsprechend gelten. Dies bedeutet, dass der Gläubiger mit der Pfändung...mehr

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ZErb 02/2020, Die Nachlasss... / d) Schonfrist

Hat der Erbe den Aufgebotsantrag innerhalb eines Jahres nach Annahme der Erbschaft gestellt und ist der Antrag zugelassen, ist der Erbe berechtigt, die Berichtigung einer Nachlassverbindlichkeit bis zur Beendigung des Aufgebotsverfahrens zu verweigern (§ 2015 Abs. 1 BGB).mehr

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ZErb 02/2020, Die Nachlasss... / a) Haftung der Miterben als Gesamtschuldner

§ 2046 BGB geht davon aus, dass aus dem noch ungeteilten Nachlass zunächst die Nachlassverbindlichkeiten zu erfüllen sind und erst dann geteilt wird. Teilen die Miterben den Nachlass unter sich auf, ohne die Nachlassverbindlichkeiten vorher zu begleichen, dann haften sie auch nach der Teilung grundsätzlich noch gesamtschuldnerisch und nicht nur jeder Miterbe mit seiner Erbqu...mehr

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ZErb 02/2020, Die Nachlasss... / c) Quotenhaftung

Bei Miterben haftet ein Miterbe den Nachlassgläubigern auch nach Teilung des Nachlasses noch voll und nicht nur mit seiner Erbquote, weil grundsätzlich vor Teilung die Nachlassverbindlichkeiten zu befriedigen gewesen wären (§ 2046 BGB). Wenn aber ein Gläubiger im Aufgebotsverfahren "ausgeschlossen" wurde, dann haftet jeder Miterbe nur noch in Höhe seiner Erbquote (§ 2060 Nr....mehr

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ZErb 02/2020, Die Nachlasss... / 2. Der Antrag des Erben

Beispiel: Praxis-Beispiel Ich beantrage - das Aufgebot der Nachlassgläubiger - anschließend den Erlass des Ausschließungsbeschlusses.[2] Ich bin Alleinerbe des am … in … verstorbenen X (Aktenzeichen) und beantrage den Erlass des Aufgebots nach § 1970 BGB. Ich hafte noch nicht unbeschränkt für die Nachlassverbindlichkeiten.[3] Ein Verzeichnis der mir bekannten Nachlassgläubiger m...mehr

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ZErb 02/2020, Die Nachlasss... / 1. Zweck

Nach § 1970 BGB können die Nachlassgläubiger im Wege des Aufgebotsverfahrens vom Nachlassgericht zur Anmeldung ihrer Forderungen aufgefordert werden. Damit sollen die Erben einen besseren Überblick über die Nachlassverbindlichkeiten erhalten können, um gegebenenfalls eine Haftungsbeschränkung durch Antrag auf Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz (§ 1975 BGB) herbeiführe...mehr

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ZErb 02/2020, Die Nachlasss... / b) Beschränkung der Haftung

Ab Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung des Nachlasses hat der Erbe unverzüglich die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens zu beantragen; andernfalls haftet er mit seinem Eigenvermögen (§ 1980 Abs. 1 BGB). Als Kenntnis gilt auch fahrlässige Unkenntnis (§ 1980 Abs. 2 S. 1 BGB). Als Fahrlässigkeit gilt es insbesondere, wenn der Erbe kein Aufgebot beantra...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / c) Nachlassverbindlichkeit und "kleiner" Pflichtteil

Rz. 18 Bei dem auszugleichenden Zugewinnausgleichsanspruch handelt es sich um eine Nachlassverbindlichkeit, die insbesondere Vermächtnissen und Pflichtteilsansprüchen vorgeht,[56] was aus Sicht der Haftungsreihenfolge für Nachlassverbindlichkeiten nicht unbedeutend ist. Allerdings berechnet sich der sog. "kleine" Pflichtteilsanspruch aus dem um den Zugewinnausgleichsanspruch...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Nachlassverbindlichkeit

Rz. 23 Da es sich bei dem Anspruch auf den Voraus um ein Vorausvermächtnis handelt, stellt dieser eine Nachlassverbindlichkeit (§ 1967 Abs. 2 BGB) dar, die bei der Auseinandersetzung vorweg zu befriedigen ist. Für diese Nachlassverbindlichkeit haften die Miterben als Gesamtschuldner. Da der Voraus keinen Pflichtteilscharakter hat, ist er bei der Nachlassinsolvenz sowie bei d...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Anfechtung der Berichtigung einer Nachlassverbindlichkeit

Rz. 9 Die Befriedigung eines Nachlassgläubigers aus Nachlassmitteln ist, auch wenn sie unter der Verletzung des § 1979 BGB erfolgt, wirksam.[27] Rechtliche Beziehungen zwischen dem zu Unrecht befriedigten Nachlassgläubiger und den dadurch benachteiligten übrigen Nachlassgläubigern, die den zu Unrecht befriedigten Gläubiger zur Herausgabe verpflichten würden, bestehen nicht.[...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten

Rz. 11 Die zentrale Aufgabe des Nachlassverwalters ist die Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten.[33] Soweit es zweckerforderlich ist,[34] hat der Nachlassverwalter den Nachlass zu Geld zu machen. An Weisungen des Erben ist er dabei nicht gebunden. Er hat sorgfältig zu prüfen, welche Nachlassverbindlichkeiten vorhanden sind und in Zukunft noch entstehen könnten und welc...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Nachlassverbindlichkeiten

Rz. 3 Der Begriff der gemeinschaftlichen Nachlassverbindlichkeit in § 2058 BGB entspricht demjenigen in § 1967 BGB.[3] Danach sind Nachlassverbindlichkeiten in erster Linie alle vom Erblasser herrührenden Schulden, die also bereits diesen trafen,[4] wobei sich diese "Schulden" nicht auf finanzielle Verbindlichkeiten beschränken (bspw. Verpflichtung zur Entsorgung abgelagerte...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Aufnahme nicht bestehender Nachlassverbindlichkeiten

Rz. 4 Zwar bezieht sich die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit des Inventars im Verhältnis zu den Nachlassgläubigern (§ 2009 BGB) nicht auf die Nachlassverbindlichkeiten (Passiva; vgl. § 2009 Rdn 3). Nimmt der Erbe jedoch tatsächlich nicht bestehende Nachlassverbindlichkeiten in das Inventar auf, ist dies geeignet, den Nachlassgläubigern eine Überschuldung des Nac...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Erfüllung von Nachlassverbindlichkeiten

Rz. 7 Eine Beeinträchtigung liegt nicht vor, wenn der Vorerbe in Erfüllung einer vom Erblasser bereits eingegangenen Nachlassverbindlichkeit verfügt, ein Vermächtnis erfüllt oder eine Teilungsanordnung befolgt;[30] der Vorerbe kann daher z.B. aufgrund einer vom Erblasser bewilligten Löschungsvormerkung (§ 1179 BGB) die Löschung bewilligen.[31] Die Gegenmeinung[32] hält hinge...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2144 Haftung des Nacherben für Nachlassverbindlichkeiten

Gesetzestext (1)Die Vorschriften über die Beschränkung der Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten gelten auch für den Nacherben; an die Stelle des Nachlasses tritt dasjenige, was der Nacherbe aus der Erbschaft erlangt, mit Einschluss der ihm gegen den Vorerben als solchen zustehenden Ansprüche. (2)Das von dem Vorerben errichtete Inventar kommt auch dem Nacherben ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2145 Haftung des Vorerben für Nachlassverbindlichkeiten

Gesetzestext (1)1Der Vorerbe haftet nach dem Eintritt der Nacherbfolge für die Nachlassverbindlichkeiten noch insoweit, als der Nacherbe nicht haftet. 2Die Haftung bleibt auch für diejenigen Nachlassverbindlichkeiten bestehen, welche im Verhältnis zwischen dem Vorerben und dem Nacherben dem Vorerben zur Last fallen. (2)1Der Vorerbe kann nach dem Eintritt der Nacherbfolge die ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 1967 Erbenhaftung, Nachlassverbindlichkeiten

Gesetzestext (1)Der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten. (2)Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören außer den vom Erblasser herrührenden Schulden die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten, insbesondere die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen. A. Allgemeines Rz. 1 Die Vorschrift des § 1967 BGB bestimmt (zunächst) ohne je...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2046 Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten

Gesetzestext (1)1Aus dem Nachlass sind zunächst die Nachlassverbindlichkeiten zu berichtigen. 2Ist eine Nachlassverbindlichkeit noch nicht fällig oder ist sie streitig, so ist das zur Berichtigung Erforderliche zurückzubehalten. (2)Fällt eine Nachlassverbindlichkeit nur einigen Miterben zur Last, so können diese die Berichtigung nur aus dem verlangen, was ihnen bei der Ausein...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 1979 Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten

Gesetzestext Die Berichtigung einer Nachlassverbindlichkeit durch den Erben müssen die Nachlassgläubiger als für Rechnung des Nachlasses erfolgt gelten lassen, wenn der Erbe den Umständen nach annehmen durfte, dass der Nachlass zur Berichtigung aller Nachlassverbindlichkeiten ausreiche. A. Allgemeines Rz. 1 Der Erbe, der Nachlassverbindlichkeiten tilgt, besorgt den Nachlass be...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2378 Nachlassverbindlichkeiten

Gesetzestext (1)Der Käufer ist dem Verkäufer gegenüber verpflichtet, die Nachlassverbindlichkeiten zu erfüllen, soweit nicht der Verkäufer nach § 2376 dafür haftet, dass sie nicht bestehen. (2)Hat der Verkäufer vor dem Verkauf eine Nachlassverbindlichkeit erfüllt, so kann er von dem Käufer Ersatz verlangen. A. Allgemeines Rz. 1 Zweck der Norm ist es, die Verpflichtung des Käufe...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Nachlassverbindlichkeiten

Rz. 14 Die Haftung für Nachlassverbindlichkeiten durch die Erbengemeinschaft ist in den §§ 2058–2061 BGB geregelt (vgl. § 2058 Rdn 1 ff). Gehört ein Handelsgeschäft zum Nachlass, können die Erben die unbeschränkte Haftung für Verbindlichkeiten des Handelsgeschäfts verhindern, wenn die Fortführung des Geschäfts vor Ablauf von drei Monaten nach dem Erbfall eingestellt wird, § ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Gemeinschaftliche Nachlassverbindlichkeiten

1. Nachlassverbindlichkeiten Rz. 3 Der Begriff der gemeinschaftlichen Nachlassverbindlichkeit in § 2058 BGB entspricht demjenigen in § 1967 BGB.[3] Danach sind Nachlassverbindlichkeiten in erster Linie alle vom Erblasser herrührenden Schulden, die also bereits diesen trafen,[4] wobei sich diese "Schulden" nicht auf finanzielle Verbindlichkeiten beschränken (bspw. Verpflichtun...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / H. Ausnahme: Durchsetzung von Nachlassverbindlichkeiten (S. 2)

Rz. 11 Da Nachlassverbindlichkeiten auch den Nacherben treffen, wird er durch ihre Durchsetzung im Wege der Zwangsvollstreckung nicht beeinträchtigt und kann sie daher auch nicht verhindern.[27] Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Verbindlichkeit schon durch den Erblasser oder erst durch den Nacherben bei ordnungsmäßiger Verwaltung des Nachlasses, z.B. in Fortführung eine...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. "Vom Erblasser herrührende Schulden" (Erblasserschulden)

Rz. 6 Als Erblasserschulden werden diejenigen Verbindlichkeiten angesehen, die schon vor dem Eintritt des Erbfalls in der Person des Erblassers entstanden waren, darüber hinaus solche, die zwar erst nach dem Erbfall voll entstehen, deren wesentliche Entstehungsgrundlagen schon vor dem Erbfall gesetzt waren.[8] Für die Schulden des Erblassers haftet der Erbe selbstverständlic...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / V. Nachlasserbenschulden

Rz. 26 Im Gesetz nicht erwähnt sind die Verbindlichkeiten, die der Erbe bei der Verwaltung des Nachlasses, etwa bei der Fortführung eines zum Nachlass gehörenden Handelsunternehmens oder eines sonstigen Betriebes eingeht. Es ist von größter praktischer Bedeutung, ob es sich hierbei um Nachlassverbindlichkeiten oder nur (z.B.) auch um Eigenverbindlichkeiten des Erben handelt....mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Rechtsfolgen

Rz. 10 Anders als § 2059 Abs. 1 S. 1 BGB stellt § 2060 BGB keine Einrede dar, sondern ist von Amts wegen zu berücksichtigen, sobald eine der Prozessparteien den entsprechenden Tatsachenvortrag in den Rechtsstreit eingebracht hat. Liegen die Voraussetzungen des § 2060 BGB vor, zieht dies demnach nicht einen – bei § 2059 Abs. 1 S. 1 BGB regelmäßig nur befristet wirkenden – Vor...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Der Erbe, der Nachlassverbindlichkeiten tilgt, besorgt den Nachlass betreffende Geschäfte, gleichgültig, ob er dabei eigene oder Mittel aus dem Nachlass verwendet.[1] Die Vorschrift des § 1979 BGB bestimmt nun, unter welchen Voraussetzungen derjenige Erbe, der Nachlassverbindlichkeiten aus eigenen Mitteln beglichen hat, Ersatz seiner Aufwendungen verlangen kann, und de...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)1Aus dem Nachlass sind zunächst die Nachlassverbindlichkeiten zu berichtigen. 2Ist eine Nachlassverbindlichkeit noch nicht fällig oder ist sie streitig, so ist das zur Berichtigung Erforderliche zurückzubehalten. (2)Fällt eine Nachlassverbindlichkeit nur einigen Miterben zur Last, so können diese die Berichtigung nur aus dem verlangen, was ihnen bei der Auseinandersetzung...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung im Urteil

Rz. 50 Ein Rechtsanwalt, dessen Mandant als Erbe wegen einer Nachlassverbindlichkeit in Anspruch genommen wird, ist grundsätzlich verpflichtet, den Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung in den Titel aufnehmen zu lassen.[132] Er hat den Mandanten, der als Erbe wegen Nachlassverbindlichkeiten in Anspruch genommen wird, über die Bedeutung und Wirkung einer Haftungsbeschränkun...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Voraussetzungen der Dürftigkeitseinrede

Rz. 7 Die Dürftigkeitseinrede setzt voraus, dass eine die Kosten der Nachlassverwaltung oder des Nachlassinsolvenzverfahrens deckende Masse fehlt (§ 1982 BGB; § 26 Abs. 1 InsO) und deshalb die Anordnung der Nachlassverwaltung oder die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens nicht "tunlich" ist oder dass aus diesem Grund die Nachlassverwaltung aufgehoben (§ 1988 Abs. 2 BGB)...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Erbschaftsteuer

Rz. 17 Die Ausschlagung des Vermächtnisses durch den Bedachten ist für diesen ohne erbschaftsteuerliche Konsequenz. Sie stellt insbesondere keine Schenkung (§ 517 BGB) dar. Der Erbe kann in diesem Fall das Vermächtnis nicht als Nachlassverbindlichkeit abziehen. Etwas anderes gilt dann, wenn der Bedachte für die Ausschlagung eine Abfindung erhält. Dies stellt eine Zuwendung v...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Erfüllungsverpflichtung

Rz. 2 Die Pflicht des Käufers zur Erfüllung der Nachlassverbindlichkeiten kann vertraglich abbedungen werden.[3] Der Verkäufer haftet im Außenverhältnis nach wie vor für die Nachlassverbindlichkeiten, da die Erfüllungspflicht des Abs. 1 nicht wie eine Schuldübernahme, sondern wie eine Erfüllungsübernahme i.S.v. § 415 Abs. 3 BGB wirkt.[4] Nicht unter die Erfüllungspflicht fal...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Abs. 1

Rz. 2 Was zu den Nachlassverbindlichkeiten i.S.v. Abs. 1 S. 1 gehört, ergibt sich aus § 1967 Abs. 2 BGB. "Streitig" oder "nicht fällig" ist eine Nachlassverbindlichkeit i.S.v. Abs. 1 S. 2 bereits dann, wenn nur unter den Miterben Streit über die Verbindlichkeit besteht.[2] Bei Streit über Ausgleichungspflichten nach §§ 2050 ff. BGB soll nach einer Auffassung Abs. 1 S. 2 ents...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)Der Käufer ist dem Verkäufer gegenüber verpflichtet, die Nachlassverbindlichkeiten zu erfüllen, soweit nicht der Verkäufer nach § 2376 dafür haftet, dass sie nicht bestehen. (2)Hat der Verkäufer vor dem Verkauf eine Nachlassverbindlichkeit erfüllt, so kann er von dem Käufer Ersatz verlangen.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

Die Berichtigung einer Nachlassverbindlichkeit durch den Erben müssen die Nachlassgläubiger als für Rechnung des Nachlasses erfolgt gelten lassen, wenn der Erbe den Umständen nach annehmen durfte, dass der Nachlass zur Berichtigung aller Nachlassverbindlichkeiten ausreiche.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Anteilige Haftung nach Abs. 1 S. 2

Rz. 16 Grundsätzlich unterliegt der Miterbe bei dieser Konstellation einer unbeschränkbaren Haftung nach § 2013 BGB. Dem Umstand, dass der Nachlassgläubiger hier – anders als bei einem Alleinerben – bei einer Inventarverfehlung des Miterben von den übrigen Miterben noch ein ordnungsgemäßes Verzeichnis des Nachlasses (§ 1973 BGB) erlangen kann, trägt der Gesetzgeber aber in A...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Käuferpflichten

Rz. 21 Der Käufer haftet dem Gläubiger neben dem Verkäufer als Gesamtschuldner für die Nachlassverbindlichkeiten, §§ 2382, 2383 BGB. Der Käufer ist beim Kauf der gesamten Erbschaft oder eines Erbteils zur Zahlung des vereinbarten Kaufpreises und zur Abnahme des Kaufgegenstandes verpflichtet, § 433 Abs. 2 BGB. Besondere Käuferpflichten ergeben sich aufgrund der §§ 2371 ff. BG...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Innenverhältnis der Miterben

Rz. 11 Den Regelfall der Befriedigung von Nachlassverbindlichkeiten soll nach § 2046 Abs. 1 BGB deren Berichtigung aus dem Nachlass bilden. Erfolgt die Befriedigung – freiwillig oder im Wege der Vollstreckung – durch einen Miterben aus seinem Eigenvermögen, kann dieser von den übrigen Miterben Ausgleichung nach § 426 BGB verlangen. Bei diesem Ausgleichsanspruch handelt es si...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)1Bis zur Teilung des Nachlasses kann jeder Miterbe die Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten aus dem Vermögen, das er außer seinem Anteil an dem Nachlass hat, verweigern. 2Haftet er für eine Nachlassverbindlichkeit unbeschränkt, so steht ihm dieses Recht in Ansehung des seinem Erbteil entsprechenden Teils der Verbindlichkeit nicht zu. (2)Das Recht der Nachlassgläubig...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Vermächtnisnehmer

Rz. 15 Der Vermächtnisnehmer kann aufgrund § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG mit Erbschaftsteuer belastet sein. Das Vermächtnis gehört erbschaftsteuerlich betrachtet zu den Erwerben von Todes wegen. Grundsätzlich entsteht die Erbschaftsteuer mit dem Tod des Erblassers (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Die Erbschaftsteuer entsteht dabei ohne Rücksicht auf das Recht des Vermächtnisnehmers, das...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Fünfjährige Säumnis des Gläubigers

Rz. 6 Auch ohne Durchführung eines Aufgebotsverfahrens können die Miterben bei einer mindestens fünfjährigen Untätigkeit des Nachlassgläubigers in den Genuss der Haftungsbeschränkung nach Nr. 2 gelangen. Maßgeblicher Anknüpfungspunkt für den Fristlauf ist der Tod des Erblassers (§ 1974 Abs. 1 S. 1 BGB) oder der für den Fall der Todeserklärung gleichgestellte Zeitpunkt der Re...mehr