Fachbeiträge & Kommentare zu Notar

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dänemark / g) Anzeigepflichten der Beteiligten, von Notaren, Konsulaten

Rz. 177 Grundsätzlich besteht seitens der Beteiligten keine Anzeigepflicht gegenüber den Steuerbehörden. Letztere werden durch das Nachlassgericht informiert.mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Ungarn / c) Vorbereitung der Nachlassverhandlung

Rz. 267 Der Notar prüft das Nachlassverzeichnis innerhalb von 15 Tagen nach Eingang. Folgende Handlungsmöglichkeiten[236] können sich für den Notar aufgrund der Prüfung ergeben:mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Bulgarien / 2. Das eigenhändige Testament

Rz. 30 Das eigenhändige Testament hat der Erblasser gem. Art. 25 ErbG selbst eigenhändig zu verfassen. Der Erblasser und die testamentarisch Bedachten müssen identifizierbar sein. Zur Wirksamkeit des Testaments ist es unerlässlich, dass der Testator den gesamten Text handschriftlich verfasst und unterschreibt. Ein vom Erblasser eigenhändig unterschriebener maschinell oder el...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Russische Föderation / V. Maßnahmen zur Sicherung des Nachlasses

Rz. 83 Der zuständige Notar ist gem. Art. 1171 ff. ZGB während der Zeit, in der der Nachlass angenommen werden kann, d.h. grundsätzlich innerhalb der Sechsmonatsfrist, in bestimmten Fällen auch darüber hinaus, jedoch nicht länger als für insgesamt neun Monate, verpflichtet, Maßnahmen zur Sicherung des Nachlasses zu ergreifen und diesen zu verwalten. Sollte ein Testamentsvoll...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Autorenverzeichnis

Rechtsanwalt Serge Bekgulyan, LL.M. (Berkeley) Mag. iur. (Köln), Dipl.-Jur. (Moskau), WEISSRUSSLAND Vandeadvokaat (estn. Rechtsanwältin) Aet Bergmann Advokaadibüroo Supremia – bnt attorneys in CEE, Telliskivi 60/1, EST-10412 Tallinn, Tel.: +372/6008555, aet.bergmann@bnt.eu, ESTLAND Notar Dr. Christoph Döbereiner Pfisterer und Döbereiner Notare, Marstallstr. 11, 80539 München, Tel...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Russische Föderation / 2. Geschlossene Testamente

Rz. 33 Gemäß Art. 1126 ZGB kann der Erblasser ein Testament aufsetzen, ohne dass irgendeine weitere Person Kenntnis von dem Inhalt erhält. Ein solches geschlossenes Testament muss vom Erblasser handschriftlich aufgesetzt und unterzeichnet werden. Werden diese Voraussetzungen nicht eingehalten, ist es unwirksam. Dieses Testament muss der Erblasser in einem verschlossenen Umsc...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Ungarn / a) Zuständigkeit

Rz. 261 Die örtliche Zuständigkeit des Notars richtet sich nach den gleichen Vorschriften, die auch die Zuständigkeit des Gemeindedirektors regeln.[228] Für die Durchführung des Verfahrens ist demgemäß der Notar örtlich zuständig,mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Spanien: Gemeinspanisches R... / c) Das offene bzw. öffentliche Testament

Rz. 121 Ein testamento abierto liegt nach der Definition in Art. 679 CC dann vor, wenn der Testator seinen letzten Willen in Anwesenheit der zur Beurkundung erforderlichen Personen, wobei diese von der Verfügung Kenntnis erhalten, erklärt hat. Insofern ist auch die deutsche Bezeichnung "öffentliches Testament" zutreffend.[188] Das öffentliche Testament ist vor einem am Ort d...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Ungarn / 2. Das öffentliche Testament

Rz. 91 Gemäß § 7:14 Ptk. kann ein öffentliches Testament nur vor einem Notar errichtet werden. Bei Errichtung eines solchen Testaments hat der Notar auch die Vorschriften der öffentlichen Beurkundung gem. §§ 122–133 des Notariatsgesetzes (Kjtv.)[93] zu berücksichtigen. Das öffentliche Testament wird als öffentliche Urkunde angesehen; d.h. es gilt (bis zum Gegenbeweis) als vo...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Luxemburg / 8. Testamentsformen

Rz. 84 Das luxemburgische Erbrecht kennt drei Formen von Testamenten: Rz. 85 Das handschriftliche Testament ist vom Erblasser gänzlich eigenhändig zu schreiben, zu datieren und zu unterschreiben. Andernfalls ist es...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Ungarn / 1. Allgemeines

Rz. 225 Das ungarische Recht kennt ein umfassendes, justizförmiges Nachlassverfahren. Obwohl das ungarische materielle Recht den Grundsatz der ipso iure-Erbfolge verfolgt, ist die Durchführung eines Nachlassverfahrens i.d.R. notwendig, damit der Erbe oder sonstige Berechtigte (z.B. Vermächtnisnehmer) seine Rechtsstellung bzw. den Erwerb von Todes wegen vor den Behörden und g...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Bosnien und Herzegowina / IV. Zuständigkeiten

Rz. 121 Das Nachlassverfahren ist in der Föderation BuH und im Brčko Distrikt BuH durch die neuen Erbgesetze geregelt, während sich die Bestimmungen zum Nachlassverfahren in der Republik Srpska in dem Gesetz, das das Außerstreitverfahren regelt, befinden (siehe Rdn 1). Rz. 122 Prinzipiell fällt das Nachlassverfahren in die Zuständigkeit der Gerichte. Die Gerichte vertrauen di...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Litauen / 1. Öffentliches Testament

Rz. 29 Ein öffentliches Testament wird schriftlich in zwei Exemplaren errichtet und von einem Notar in Litauen oder einer Amtsperson eines Konsulats der Republik Litauen im Ausland beurkundet (Art. 5.28.1 lit. BGB). Vor der Beurkundung des Testaments muss der Notar die Personalien des Erblassers feststellen sowie seine Geschäftsfähigkeit überprüfen.[8] Rz. 30 Das Testament ka...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Italien / 1. Vorliegen eines Testaments

Rz. 272 Nach dem Tod des Erblassers muss jede Person, die ein eigenhändiges Testament findet oder besitzt, es einem Notar ihrer Wahl zur Veröffentlichung vorlegen (Art. 620 Abs. 1 c.c.). Beim notariellen Testament erfolgt die Eröffnung durch den Notar, der es beurkundet oder aufbewahrt hat. Ist dieser Notar verstorben, kann jeder, der ein nachweisbares Interesse hat, die Ver...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Estland / b) Notarielles Testament

Rz. 25 Es gibt zwei Formen des notariellen Testaments:[19] Das notariell beurkundete Testament erstellt der Notar nach den Vorgaben des Erblassers oder er beurkundet das Testament, das der Erblasser ihm zu diesem Zweck übergibt. Der Erblasser unterschreibt das Testament in Gegenwart des Notars. Das beim Notar zu hinterlegende Testament übergibt der Erblasser dem Notar in einem...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Rumänien / 2. Das öffentliche Testament

Rz. 18 Das öffentliche Testament bedarf der Form einer Urkunde durch einen Notar oder eine andere zur Beurkundung gesetzlich ermächtigte Person (Art. 1043 CCN). Dazu erklärt der Verfügende seinen letzten Willen gegenüber dem Notar mündlich. Der Notar erstellt dann eine entsprechende Niederschrift, die er dem Testator vorliest und dem Testator zum Lesen übergibt (Art. 1044 CC...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Rumänien / 1. Zuständigkeit

Rz. 64 Für das Nachlassverfahren ist der für den Wohnsitz des Erblassers zuständige Notar zuständig. Zuständig ist damit jeder im Amtsgerichtsbezirk des Erblassers zugelassene Notar. Hatte der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Ausland, so ist in Rumänien der Notar zuständig, in dessen Bezirk wesentliche Vermögensteile des Erblassers belegen sind.[4] Der Notar hat seine Zu...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Slowakei / IV. Vorverfahren

Rz. 140 Nach dessen Beauftragung ist seitens des Notars gem. § 176 Abs. 1 ZPO zu ermitteln, ob der Erblasser ein Testament, eine Enterbungsurkunde oder eventuelle Widerrufe dieser Rechtsgeschäfte oder die Rechtswahl nach der EuErbVO im Notariellen Zentralregister der Testamente hinterlegt hat. Hat der Erblasser ein Testament hinterlassen, stellt der Notar seinen Inhalt und F...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Estland / 4. Das Erbregister

Rz. 26 Der Notar macht über den Empfang eines notariellen Testaments und eines gegenseitigen Testaments von Ehegatten eine Eintragung im Erbregister.[21] Das Erbregister ist ein staatliches elektronisches Register im Verwaltungsbereich des Justizministeriums, das von der estnischen Notarkammer verwaltet wird und in dem u.a. die folgenden vorgelegten Dokumente und Ereignisse ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Spanien: Gemeinspanisches R... / 2. Notarielles Verfahren

Rz. 217 Grundsätzlich gilt das notarielle Verfahren (acta de notoriedad;[324] Art. 55 und 56 LON). Ist der Notar als Nachlassbehörde nach den Zuständigkeitsvorschriften der EuErbVO international zuständig, so bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach Maßgabe der in Rdn 207 aufgeführten Kriterien, d.h., grundsätzlich das Notariat, das sich am letzten gewöhnlichen Aufentha...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Deutschland / 1. Testament

Rz. 38 Ein Testament kann als ordentliches Testament entweder zur Niederschrift eines Notars (öffentliches Testament, § 2232 BGB) oder eigenhändig (§ 2247 BGB) errichtet werden. Daneben gibt es außerordentliche Testamente, die in der Praxis keine große Bedeutung haben.[35] Rz. 39 Das eigenhändige Testament muss gem. § 2247 Abs. 1 BGB vom Erblasser vollständig eigenhändig gesc...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Portugal / b) Das verschlossene Testament

Rz. 61 Nach portugiesischem Recht kann ein verschlossenes Testament (testamento cerrado) nur von Volljährigen errichtet werden. Allerdings kann in dieser Form nicht testieren, wer des Lesens nicht mächtig ist (Art. 2208 CC). Grundsätzlich wird dieses Testament vom Testator eigenhändig geschrieben und unterschrieben (siehe auch Rdn 60). Dabei verlangt das portugiesische Recht...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Spanien: Gemeinspanisches R... / d) Das verschlossene Testament

Rz. 124 Ein testamento cerrado liegt gem. Art. 680 CC vor, wenn der Testator – ohne seinen letzten Willen zu enthüllen – erklärt, dass dieser in dem Umschlag enthalten ist, welchen er den Personen vorlegt, die die Urkunde amtlich ausfertigen müssen. Das verschlossene Testament kann vom Testator selbst oder von einer anderen Person geschrieben werden. Hat es der Testator eige...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Deutschland / 4. Verwahrung der Verfügung von Todes wegen

Rz. 51 Eigenhändige Testamente werden häufig von dem Testierenden persönlich verwahrt. § 2248 BGB regelt, dass privatschriftliche Testamente auf Verlangen des Erblassers in die sog. besondere amtliche Verwahrung nach den §§ 346, 347 FamFG genommen werden können. Öffentliche, vor einem Notar errichtete Testamente werden stets in die besondere amtliche Verwahrung gegeben. Der ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Spanien: Gemeinspanisches R... / 3. Sonderfall: Eröffnung eines Testaments eines Deutschen in Spanien

Rz. 214 Hat ein deutscher Erblasser sein Testament vor einem spanischen Notar errichtet, ist dieses zweckmäßigerweise auch dort zu eröffnen – ebenfalls vor einem spanischen Notar. Er benötigt in diesem Fall eine Bescheinigung des Zentralen Nachlassregisters in Madrid (Registro General de Actos de Última Voluntad), dass keine andere als die ihm vorliegende letztwillige Verfüg...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Frankreich / I. Testamentseröffnung

Rz. 217 Die Nachlassabwicklung liegt in Frankreich weitgehend in den Händen des Notars. Dies gilt auch, wenn es sich um den Nachlass von Ausländern handelt. Ein förmliches Verfahren zur Testamentseröffnung gibt es in Frankreich nicht. Notarielle Testamente muss der Notar innerhalb eines Monats bei der Urkundensteuerstelle in Kopie einreichen und registrieren lassen. Privatsc...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Österreich / 1. Allgemeines

Rz. 120 Zuständig für das Verlassenschaftsverfahren ist das Bezirksgericht am letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort des Verstorbenen bzw. am Ort des Vermögens des Verstorbenen (§ 105 JN). Das Verlassenschaftsverfahren ist ein mündliches Verfahren vor dem Notar, der laut Geschäftsverteilung des Gerichts für die Verlassenschaftsabhandlung zuständig ist. Dieser Nota...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Slowakei / d) Notarielles Testament

Rz. 63 Jede testierfähige Person kann ein Testament auch in der Form des notariellen Testaments errichten. Bei dieser Form des Testaments erklärt der Erblasser seinen letzten Willen mündlich zur notariellen Niederschrift. Dieses Testament wird im Notariellen Zentralregister der Testamente registriert und ist somit vor Zerstörung, Verlust oder Verheimlichung geschützt. Für di...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dänemark / 1. Ordentliches Testament

Rz. 83 Das ordentliche Testament ist schriftlich zu errichten und entweder vor einem Notar[27] (Notartestament) oder vor zwei Zeugen (Zeugentestament) zu unterschreiben oder anzuerkennen. Das ordentliche Regeltestament ist aus Beweisgründen das Notartestament und – trotz der ausführlichen gesetzlichen Regelung – nicht das Zeugentestament. Rz. 84 Das Notartestament – das in de...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Ungarn / b) Erteilung eines ENZ für Erben und Vermächtnisnehmer

Rz. 9 Die Erteilung eines ENZ für Personen, die den gesamten Nachlass oder einen Teil davon erworben haben, setzt voraus, dass die Erbfolge vollständig geklärt wurde. Dem Erben sowie dem Vermächtnisnehmer kann ein ENZ demgemäß erst nach Beendigung des Nachlassverfahrens erteilt werden, d.h. sobald der Nachlassübergabebeschluss (siehe Rdn 292 ff.) in Rechtskraft erwachsen ist...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Bulgarien / 3. Das notarielle Testament

Rz. 35 Das notarielle Testament wird vom Notar in Anwesenheit von zwei Zeugen angefertigt, die namentlich in der Urkunde erwähnt werden. Der Notar beurkundet den mündlich vorzutragenden Testierwillen des Erblassers. Nach Bezeichnung des Errichtungsdatums und des Errichtungsorts wird die Urkunde vom Notar laut vorgelesen und mit den Unterschriften aller Beteiligten versehen. ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Ukraine / C. Testamentarische Erbfolge

Rz. 10 Als Testamentsformen kennt das neue ukrainische Recht ausschließlich die öffentliche Form: Der Testator kann das Testament selber errichten und dem Notar offen übergeben. Der Notar prüft es dann auf inhaltliche und formelle Fehler und bestätigt die Richtigkeit der Unterschrift auf dem Testament (§ 1248 Abs. 1 ZGB). Der Erblasser kann es dem Notar auch in einer verschl...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Tschechien / II. Vorverfahren

Rz. 144 Nach Eingang der Akte stellt der Notar zunächst durch Einsicht in das Zentrale Testamentsregister fest, ob der Erblasser eine für das Erbrecht oder das Verfahren relevante Verfügung hinterlassen hat. Ist dies der Fall, hat der Notar die Form und den Inhalt zu überprüfen und hierüber ein Protokoll anzufertigen. Wird das Testament bei einem anderen Notar verwahrt, erfo...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Ungarn / a) Sachliche Zuständigkeit

Rz. 239 Das Nachlassverfahren kann auch beim zuständigen Notar eingeleitet werden. Der Notar darf alle Handlungen vornehmen, zu denen auch der zuständige Gemeindedirektor befugt ist. Dennoch ist die Verfahrenseinleitung beim Notar nicht zu empfehlen, da der Notar i.d.R. das Verfahren an die zuständige Gemeindeverwaltung zurückverweist.[215] Es ist daher zweckmäßiger, den Ant...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Ungarn / e) Sicherungsmaßnahmen

Rz. 250 Macht ein an der Erbfolge Beteiligter glaubhaft, dass ein zum Nachlass gehörender Vermögensgegenstand gefährdet ist, kann der Gemeindedirektor bzw. der Notar noch im Laufe des Nachlassverfahrens Sicherungsmaßnahmen anordnen.[223] Welche Maßnahmen in Betracht kommen, richtet sich nach dem Stand des Verfahrens. Beispielsweise kann der Nachlassgegenstand in richterliche...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Ungarn / VI. Testamentsvollstreckung

Rz. 185 Die Testamentsvollstreckung ist im ungarischen Recht ausschließlich im Verfahrensrecht [168] geregelt, obwohl das Rechtsinstitut auch materiellrechtliche Aspekte hat. Das Institut des Testamentsvollstreckers kommt in der Praxis i.d.R. nur in grenzüberschreitenden Erbfällen vor, in denen die Rechtsstellung des Testamentsvollstreckers einem ausländischen Erbstatut unter...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Frankreich / cc) Deutsches Vermächtnis an französischem Grundbesitz

Rz. 28 Aus französischer Perspektive stellt sich außerdem eine interessante Folgefrage, wenn man für die Frage des Eigentumsübergangs vom Vorrang des Erbstatuts ausgehen will. Besitzt etwa ein deutscher Staatsangehöriger mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland eine Immobilie in Frankreich und hat er in seinem Testament diesbezüglich ein Vermächtnis zugunsten seiner Lebens...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Ungarn / d) Ladung zur Nachlassverhandlung

Rz. 274 Die ordnungsgemäße Zustellung ist eine wichtige Gültigkeitsvoraussetzung bei den einzelnen Verfahrenshandlungen in den Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Bei nicht ordnungsgemäßer Zustellung sind die Verfahrenshandlungen nur dann gültig, wenn sie von der Partei gesondert anerkannt werden. Die Ladung ist eine amtliche Benachrichtigung über den genauen Zeitpun...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Portugal / 3. Eröffnung des verschlossenen und des Internationalen Testaments

Rz. 160 Die Eröffnung der verschlossenen und der Internationalen Testamente obliegt den Notaren. Zuständig ist jedwedes Notariat in Portugal (Art. 111 Código do Notariado). Sollte das Testament hinterlegt worden sein, obliegt dessen Eröffnung dem Notariat, in dem das Testament hinterlegt wurde (Art. 111 Código do Notariado). Die Eröffnung des Testaments erfolgt gegen Vorlage...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Slowakei / VI. Hauptverfahren

Rz. 152 Der Gerichtskommissar eröffnet das Hauptverfahren, wenn die materiellrechtlichen Voraussetzungen vorliegen und keine Gründe für die Einstellung des Verfahrens vorliegen.[97] Nach Bestimmung des Kreises der in Betracht kommenden Erben benachrichtigt der Notar i.S.d. § 189 ZPO diese über die Erbschaft und belehrt über die Möglichkeit und die Folgen einer Ausschlagung d...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Tschechien / e) Auskunft aus dem Testamentsregister

Rz. 92 Zugang zu den Daten des Testamentsregisters haben zu Lebzeiten des Erblassers nur der beurkundende Notar und die Notarkammer. Nach dem Tod des Erblassers, der stets durch eine Sterbeurkunde nachzuweisen ist, erteilt die Notarkammer auf Antrag eines Gerichts oder einer anderen Behörde, auf Antrag des Notars, der als Gerichtskommissar mit der Durchführung des Nachlassve...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Portugal / 1. Internationale Zuständigkeit portugiesischer Gerichte

Rz. 212 Fällt der Erbfall in den Anwendungsbereich der EuErbVO , sind die Gerichte des Mitgliedstaates für Entscheidungen in Erbsachen zuständig, in dessen Hoheitsgebiet der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (Art. 4 EuErbVO). Die Zuständigkeit umfasst den gesamten Nachlass. Sonderzuständigkeiten ergeben sich aus Art. 5–10 EuErbVO. Die Pa...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Tschechien / d) Im Ausland errichtete Testamente

Rz. 91 Hat ein Erblasser sein Testament im Ausland errichtet, hat er aber Vermögen, insbesondere Grundbesitz in Tschechien, möchte er i.d.R. gewährleistet wissen, dass sein Testament auch in Tschechien aufgefunden wird. Die Eintragung eines durch einen ausländischen Notar errichteten Testaments durch diesen selbst in das bei der tschechischen Notarkammer geführte Testamentsr...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Frankreich / a) Wirksamkeitserfordernisse

Rz. 95 Das französische Recht kennt gem. Art. 969 C.C. drei Formen ordentlicher[78] Testamente. Formverstöße führen gem. Art. 1001 C.C. zur absoluten Nichtigkeit des Testaments, das Testament ist also ipso iure nichtig und muss nicht angefochten werden. Rz. 96 Das holographische Testament muss gem. Art. 970 C.C. eigenhändig ge- und unterschrieben und datiert sein.[79] Rz. 97 D...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Spanien: Gemeinspanisches R... / 1. Das eigenhändige Testament

Rz. 207 Nottestamente (Art. 703 CC) sowie weitere, ohne Beurkundung des Notars errichtete Testamente (wie bspw. das eigenhändige oder das geschlossene Testament) sind gem. Art. 704 CC ohne öffentliche Protokollierung/Eröffnung unwirksam. Hat der Erblasser eine eigenhändige letztwillige Verfügung errichtet, ist im Fall seines Todes festzustellen, wo sich diese Verfügung befind...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Griechenland / a) Öffentliches Testament

Rz. 47 Dieses Testament kann vor einem Notar unter Mitwirkung von drei Zeugen oder mit einem zweiten Notar unter Mitwirkung eines Zeugen durch mündliche Erklärung errichtet werden (Art. 1724 ff. grZGB). Ausnahmsweise kann es für die im Ausland lebenden Griechen vor einem Berufskonsul errichtet werden. Es wird als öffentliche Urkunde angenommen. Die entsprechenden Normen (Art...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Spanien: Gemeinspanisches R... / I. Vorbemerkung

Rz. 203 Dem Grundsatz nach lässt die EuErbVO die innerstaatlichen mitgliedstaatlichen Vorschriften betreffend die Zuständigkeit in Erbsachen unberührt (Art. 2 EuErbVO). Es gilt somit weiterhin der nach spanischem Recht gültige Grundsatz der freien Wahl des Notars [311] beispielsweise für die Errichtung von Erbteilungsurkunden, letztwilligen Verfügungen etc.[312] Die internati...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Belgien / III. Abwicklung von im Inland belegenem Nachlass deutscher Staatsangehöriger

Rz. 107 Bei einem Erbfall eines deutschen Staatsangehörigen, der in Belgien bewegliches und/oder unbewegliches Vermögen hinterlässt, empfiehlt es sich, die Dienstleistungen eines belgischen Notariats in Anspruch zu nehmen, insbesondere dann, wenn der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Belgien hatte, was ab dem 17.8.2015 nach den Regeln der EuErbVO die Anwend...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Portugal / 2. Notarielles Erbenfeststellungsverfahren – habilitação notarial

Rz. 168 Das notarielle Verfahren ist in den Art. 82 ff. Código do Notariado geregelt. Es sieht die Beurkundung der Erklärung dreier Personen vor, die der Notar für glaubwürdig hält und die bestätigen, dass es sich bei den benannten Erben um die Erben des Erblassers handelt, dass niemand bevorrechtigt ist und dass keine anderen Erben in direkter Konkurrenz zu den benannten Er...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Belgien / IV. Erburkunden und Erbscheine – Anerkennung deutscher Erbscheine

Rz. 111 Gemäß Art. 4.59 ZGB erfolgt der Nachweis der Eigenschaft als Erbe aufgrund einer Erburkunde oder Erbscheins, wobeimehr