Fachbeiträge & Kommentare zu Notar

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§ 21 Erbfall und Grundbuch / VI. Formulierungsbeispiel: Grundbuchberichtigungsantrag auf Eintragung eines (Mit-)Erben aufgrund öffentlichen Testaments

Rz. 49 Auch bei diesem Formulierungsbeispiel handelt es sich um eine Grundbuchberichtigung nach § 894 BGB, § 22 GBO. Der Nachweis der Erbfolge wird geführt durch Vorlage jeweils einer beglaubigten Abschrift des notariell beurkundeten Testaments und der Niederschrift des Nachlassgerichts über die Eröffnung dieses Testaments gem. § 35 Abs. 1 S. 2 GBO. Da mit diesen Urkunden de...mehr

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Autorenverzeichnis

Mario Filtzinger Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Frankfurt a.M. Dr. René Gülpen Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Mediator, Testamentsvollstrecker (AGT), Aachen Arne Hartmann Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Hildesheim Dr. Marcus Hartmann Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Karlsruhe Karl-Ludwig Kerscher Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Germersheim Max K...mehr

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§ 12 Der Miterbe als Mandan... / c) Teilung ohne Wertminderung

Rz. 247 Eine Wertminderung tritt dann nicht ein, wenn das Ganze nicht mehr wert ist als die Summe aller durch die Realteilung gewonnenen Einzelteile. Dabei kommt es auf den Verkehrswert an. Fallen für die Aufteilung Kosten an, so sind sie bei der Bewertung unberücksichtigt zu lassen, bspw. Kosten der Aufteilung eines unbebauten Grundstücks, für die Vermessungs-, Notar- und Gr...mehr

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§ 33 Internationales Erbrecht / 4. Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft

Rz. 89 Die Erbengemeinschaft wird in der Regel durch einen Erbauseinandersetzungsvertrag vor einem Notar auseinandergesetzt, sofern die Auseinandersetzung nicht durch einen Testamentsvollstrecker erfolgen muss.[203] Fraglich ist jedoch, ob und ggf. wie eine Auseinandersetzung bei einer Erbengemeinschaft ausländischen Rechts zu erfolgen hat und ob dies (außergerichtlich) über...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / c) Frankreich: Nachweis des Erbrechts

Rz. 348 Ein Erbschein mit öffentlichem Glauben ist dem französischen Recht unbekannt, mit Ausnahme in Elsass-Lothringen, wo formell die Regelung des deutschen Erbscheins gilt, allerdings nur für Erblasser, die dort ihren letzten Wohnsitz hatten. Einen Erbschein im deutschrechtlichen Sinne kennt das französische Recht nicht. Die Erbfolge wird durch eine Offenkundigkeitserkläru...mehr

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§ 25 Die Erbenfeststellungs... / VIII. Testiermöglichkeit von Mehrfachbehinderten

Rz. 144 Größere Schwierigkeiten bezüglich der Testiermöglichkeit können sich bei sog. Mehrfachbehinderungen [166] ergeben. So führte bis zum Beschluss des BVerfG vom 19.1.1999[167] eine bestimmte Kombination von Behinderungen zu einer "faktischen" Testierunfähigkeit. Dies war z.B. bei einem stummen und zugleich schreibunfähigen (§ 2233 Abs. 3 BGB a.F., § 31 BeurkG a.F.) oder ...mehr

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§ 29 Die Klage des durch Sc... / 3. Das rechtskräftige Urteil

Rz. 116 Das rechtskräftige Urteil ersetzt die Auflassungserklärung, soweit es den Beklagten betrifft (§ 925 BGB), und die Bewilligung der Eintragung der Eigentumsänderung auf den Kläger (§ 19 GBO). Die dingliche Übertragungserklärung (im Sinne eines Teils der Auflassung nach § 925 BGB) und die Eintragungsbewilligung gelten gem. § 894 ZPO erst mit Rechtskraft des ergehenden U...mehr

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§ 1 Das erbrechtliche Mandat / 1. Weitere Tätigkeitsbereiche der auf Erbrecht spezialisierten Rechtsanwälte

Rz. 9 Durch die starke Zuwendung zum Erbrecht betätigen sich die auf das Erbrecht spezialisierten Anwälte neben ihrer Anwaltstätigkeit in vielfältiger Weise,[5] somehr

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§ 12 Der Miterbe als Mandan... / 6. Versteigerung unter den Miterben, § 753 Abs. 1 S. 2 BGB

Rz. 260 In drei Fällen kann die Veräußerung eines Nachlassgegenstandes unstatthaft sein, nämlich wennmehr

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§ 33 Internationales Erbrecht / I. Sachverhaltsermittlung

Rz. 129 Bei einem Erbrechtsfall, welcher einen klaren Auslandsbezug aufweist, müssen im Vorfeld eine Vielzahl von Punkten abgeklopft werden. Zunächst einmal sollte das Erbstatut aus deutscher Sicht, sodann jedoch bei Drittstaaten i.S.d. Europäischen Erbrechtsverordnung auch stets aus der Sicht des Landes bestimmt werden, zu welchem sich der Auslandsbezug ergibt. Dabei kann e...mehr

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§ 33 Internationales Erbrecht / 1. Einführung und Verhältnis zum Erbschein

Rz. 135 In der Vorauflage dieses Buches wurde das Europäische Nachlasszeugnis (ENZ) als die vielleicht bemerkenswerteste Neuerung innerhalb des Regelungskomplexes der Europäischen Erbrechtsverordnung betitelt. Aus der täglichen Praxis ist zu berichten, dass es ein taugliches Instrument zur Abwicklung von Nachlässen innerhalb der Vertragsstaaten geworden ist und dass es den V...mehr

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§ 1 Das erbrechtliche Mandat / E. Die Unterschätzung der Schwierigkeiten des Erbrechts

Rz. 26 Nicht nur der juristische Laie unterschätzt die Komplexität und das Streitpotenzial im Erbrecht, sondern auch der Jurist schlechthin, wie auch der auf das Erbrecht spezialisierte Anwalt in eigener Sache. Für letzteren liegt die Schwierigkeit darin, dass er wegen der eigenen Betroffenheit nicht den nötigen Abstand besitzt, um Gefahren und Möglichkeiten zu ihrer Abwehr ...mehr

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§ 23 Die Auskunftsklage / 5. Formulierungsbeispiel: Auskunftsklage gegen Hausgenossen

Rz. 188 Formulierungsbeispiel: Auskunftsklage gegen Hausgenossen An das Landgericht (…) Klage des (…) – Kläger – Prozessbevollmächtigter: (…) gegen (…) – Beklagte – wegen Auskunft und eidesstattlicher Versicherung Vorläufiger Streitwert: (…) EUR Namens und in Vollmacht des Klägers erhebe ich Klage gegen die Beklagte mit den Anträgen, wie folgt für Recht zu erkennen:mehr

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§ 1 Das erbrechtliche Mandat / c) Die Ermittlung und Erörterung des Erbfallszenariums als wesentlicher Teil der erbfallrelevanten Willensbildung

Rz. 21 Unter dem Erbfallszenarium sind die mit Eintritt des Erbfalls entstehende neue Rechtslage und deren rechtliche und wirtschaftliche Auswirkungen für die Beteiligten zu verstehen. Wenn bei der Errichtung der letztwilligen Verfügung der Berater nicht auf die unterschiedlichen Angriffs- und Verteidigungsrechte der einzelnen Beteiligten nach dem Erbfall deutlich hingewiese...mehr

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§ 27 Die Vermächtniserfüllung / 2. Klage auf Erfüllung eines Grundstücksvermächtnisses

Rz. 44 Die Klage richtet sich auf Erklärung der Auflassung, soweit sie von dem Beklagten abzugeben ist, und Abgabe der grundbuchrechtlichen Eintragungsbewilligung (§ 925 BGB, § 19 GBO). Mit Rechtskraft des Urteils gelten die Zustimmung zur Auflassung und die grundbuchrechtliche Bewilligung als abgegeben, § 894 ZPO. Rz. 45 Formulierungsbeispiel: Klage auf Zustimmung zur Aufla...mehr

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§ 3 Die Haftung des Rechtsa... / 2. Vertragsfreiheit und Kontrahierungszwang

Rz. 20 Grundsätzlich kann der Rechtsanwalt frei entscheiden, ob er ein Mandat annehmen oder ablehnen will und zwar selbst dann, wenn es sich um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt. Anders gestaltet sich die Rechtslage allerdings für einen Notar: Als Träger eines öffentlichen Amtes (§ 1 BNotO) darf dieser nur unter Angabe von ausreichenden Gründen seine Urkundstätigkeit ver...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / 2. Beschaffung eines Erbscheins

Rz. 6 Der Gläubiger kann sich unter Vorlage einer Ausfertigung des vollstreckbaren Titels vom zuständigen Nachlassgericht gem. § 357 Abs. 2 FamFG eine Ausfertigung eines bereits erteilten Erbscheins erteilen lassen. Ist ein Erbschein noch nicht erteilt, kann der Gläubiger – wenn er bereits im Besitz eines vollstreckbaren Titels ist – anstelle der Erben des Schuldners gem. §§ ...mehr

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§ 12 Der Miterbe als Mandan... / I. Grundsatz und Ausnahme

Rz. 114 Nach dem Prinzip gesamthänderischer Bindung könnten Forderungen, die zum Nachlass gehören, grundsätzlich nur von allen Erben gemeinsam geltend gemacht und eingezogen werden. Dies wäre für die Praxis jedoch viel zu schwerfällig. Deshalb macht § 2039 S. 1 BGB eine Ausnahme von diesem Grundsatz: Jeder Miterbe hat die Befugnis, eine Nachlassforderung allein geltend zu mac...mehr

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§ 27 Die Vermächtniserfüllung / 3. Formen des Nießbrauchs

Rz. 71 Der Nießbrauch kann bestellt werden an Grundstücken, Erbbaurechten, grundstücksgleichen Rechten, Wohnungseigentum, Dauerwohn- und -nutzungsrechten sowie an Grundpfandrechten, Forderungen und anderen Rechten und Beteiligungen. Beim Nießbrauch an einem Vermögen bspw. am Nachlass (§ 1085 BGB) muss das Nießbrauchsrecht durch Einzelakte an den einzelnen Vermögensgegenständ...mehr

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§ 12 Der Miterbe als Mandan... / 2. Formfreiheit der Abfindungsvereinbarung

Rz. 488 Der BGH[516] betrachtet den Abschichtungsvertrag als formfrei mögliche Erbauseinandersetzung. Auch wenn Grundstücke im Nachlass verbleiben, ist der Abfindungsvertrag formfrei. Die Frage der Form wird von § 2042 BGB her beurteilt. Für den Erbteilungsvertrag ist eine Form nicht vorgesehen, es sei denn, die Vereinbarung würde eine Verpflichtung zur Übertragung des Eigent...mehr

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§ 10 Der Alleinerbe als Man... / b) Die Anfechtungsvoraussetzungen

Rz. 329 In § 2078 Abs. 1 BGB sind die gleichen Tatbestände wie in § 119 Abs. 1 BGB, der Inhalts- und Erklärungsirrtum, geregelt, so dass insoweit die Grundsätze der §§ 119 ff. BGB entsprechend anzuwenden sind. Rz. 330 Beispiele für einen Erklärungsirrtum sind das Verschreiben beim eigenhändigen Testament (§ 2247 Abs. 1 BGB), der Irrtum des Ehegatten beim gemeinschaftlichen Te...mehr

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§ 12 Der Miterbe als Mandan... / X. Formulierungsbeispiel: Erbteilsübertragung mit DDR-Grundstück und Entschädigung nach VermG

Rz. 479 Formulierungsbeispiel: Erbteilsübertragung mit DDR-Grundstück und Entschädigung nach VermG (...) (Notarielle Urkundenformalien) Erschienen sind: 1. Herr A 2. Herr B Sie erklären mit der Bitte um notarielle Beurkundung: Wir schließen folgenden Erbteilskauf- und -übertragungsvertrag I. Vorwort Herr A – der Beteiligte Ziff. 1 – ist Miterbe zu einem Fünftel am Nachlass der am (....mehr

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§ 23 Die Auskunftsklage / 8. Formulierungsbeispiel: Stufenklage gegen Erbschaftsbesitzer (Erbenfeststellung, Auskunft, eidesstattliche Versicherung und Herausgabe)

Rz. 178 An das Landgericht (…) Klage des (…) – Kläger – Prozessbevollmächtigter: (…) gegen (…) – Beklagter – wegen Erbenfeststellung, Auskunft, eidesstattliche Versicherung und Herausgabe Vorläufiger Streitwert: (…) EUR Namens und in Vollmacht des Klägers erhebe ich Klage gegen den Beklagten und werde in dem zu bestimmenden Termin beantragen, für Recht zu erkennen: Es wird festgestellt,...mehr

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§ 26 Die Erbteilungsklage / Literaturtipps

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / 5. Beweisverfahren: Frei- und Strengbeweis

Rz. 115 Nach § 29 Abs. 1 S. 1 FamFG erhebt das Nachlassgericht die erforderlichen Beweise in geeigneter Form. Diese Vorschrift ergänzt § 26 FamFG zur Art und Weise der erforderlichen Ermittlungen. Die Auswahl zwischen Freibeweis (§ 29 FamFG) und Strengbeweis (§ 30 FamFG i.V.m. den Beweisvorschriften der ZPO) nimmt das Nachlassgericht nach pflichtgemäßem Ermessen vor. Die ord...mehr

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§ 7 Der Erblasser als Mandant / ee) Form und Frist der Anfechtung

Rz. 552 Die Anfechtung muss durch den Erblasser persönlich erklärt werden, § 2282 Abs. 1 BGB; für einen geschäftsunfähigen Erblasser handelt der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Betreuungsgerichts, § 2282 Abs. 2 BGB. Die Anfechtungserklärung bedarf der notariellen Beurkundung, § 2282 Abs. 3 BGB, und muss zu Lebzeiten des Vertragspartners diesem gegenüber erklärt wer...mehr

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§ 21 Erbfall und Grundbuch / a) Erweiterte Prüfungskompetenz

Rz. 30 Bei der Vorlage von Verfügungen von Todes wegen samt Eröffnungsniederschrift gehen die Prüfungskompetenzen des Grundbuchamts weiter als bei der Vorlage eines Erbscheins oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses (siehe dazu Rdn 17 ff.). Das Grundbuchamt hat Formgültigkeit und Inhalt der ihm vorgelegten Verfügung zu prüfen. Es kann aber keine eigenen Ermittlungen anste...mehr

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§ 27 Die Vermächtniserfüllung / 1. Übertragungsverpflichtung aufgrund privatschriftlichen Testaments

Rz. 37 Bei einem Grundstücksvermächtnis aufgrund privatschriftlichen Testaments wird eine Übertragungsverpflichtung für eine Immobilie begründet, ohne dass das Kausalgeschäft notariell beurkundet wurde. Rz. 38 Im Falle des Grundstücksvermächtnisses bedarf es neben der Einigung nach § 925 BGB der Eintragung in das Grundbuch aufgrund Bewilligung des/der Erben und Antrags des Ve...mehr

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§ 25 Die Erbenfeststellungs... / II. Klage auf Feststellung des Erbrechts nach erfolgter Testamentsanfechtung

Rz. 148 Formulierungsbeispiel: Klage auf Feststellung des Erbrechts nach erfolgter Testamentsanfechtung An das Landgericht – Zivilkammer – (…) Klage der Frau (…) – Klägerin – Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt (…) gegen 1. Herrn (…) 2. Herrn (…) – Beklagte – Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt (…) wegen: Feststellung des Erbrechts Namens und in Vollmacht der Klägerin erhebe ich Klage...mehr

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§ 26 Die Erbteilungsklage / b) Teilungsklage (Kontovermögen, Teilungsanordnung)

Rz. 62 Die Klage gestaltet sich wohl etwas umfangreicher und schwieriger, wenn neben dem Kontovermögen eine letztwillige, lediglich schuldrechtlich wirkende Teilungsanordnung des Erblassers zu beachten ist. Hier ist dann besonders darauf zu achten, dass es sich in Abgrenzung zu einem Vorausvermächtnis tatsächlich um eine Teilungsanordnung handelt. Ein besonderes Augenmerk ist...mehr

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§ 7 Der Erblasser als Mandant / 8. Kosten, Gegenstandswert

Rz. 699 Der Gegenstandswert einer Vorsorgevollmacht ist gemäß § 23 Abs. 3 RVG nach billigem Ermessen zu bestimmen. Ausgangspunkt für die Wertbestimmung im vermögensrechtlichen Bereich ist das Aktivvermögen. Wegen des im Innenverhältnis auf die Zeit der Handlungsunfähigkeit des Vollmachtgebers beschränkten Anwendungsbereichs ist jedoch ein Wertabschlag von 10 % bis 50 % vorzu...mehr

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§ 12 Der Miterbe als Mandan... / Literaturtipps

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§ 21 Erbfall und Grundbuch / I. Tod einer Vertragspartei nach Auflassung, aber vor Eigentumseintragung

Rz. 60 Stirbt bei einem Veräußerungsvorgang eine Vertragspartei nach Erklärung der Auflassung, aber vor Eintragung des Erwerbers im Grundbuch, so hat dies keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Auflassung, § 130 Abs. 2 BGB. Beim Tod des Grundstücksveräußerers handelt es sich nicht um einen Verlust der Verfügungsbefugnis i.S.d. § 878 BGB. Entscheidend ist nur der Zeitpunk...mehr

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Literaturverzeichnis / Handbücher und Lehrbücher

Beck’sches Notar-Handbuch, 6. Auflage 2015 Beck’sches Rechtsanwalts-Handbuch, 11. Auflage 2016 Beck’sches Richter-Handbuch, 3. Auflage 2011 Bengel/Reimann, Handbuch der Testamentsvollstreckung, 6. Auflage 2017 Birk/Desens/Tappe, Steuerrecht, 20. Auflage 2017 Bonefeld/Bittler, Haftungsfallen im Erbrecht, 2. Auflage 2012 Bonefeld/Wachter, Der Fachanwalt für Erbrecht, 3. Auflage 2014...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / 4. Form und Inhalt des Antrags

Rz. 364 Anders als das deutsche Erbscheinsverfahren verlangt der Antrag auf Zeugnisausstellung keinen Sachantrag, sondern nur einen Verfahrensantrag. Gleichwohl kann ein konkreter Antrag zweckmäßig sein, damit das Nachlassgericht erkennt, was der Antragsteller verlangt.[276] Rz. 365 Über § 35 Abs. 1 IntErbRVG gilt Art. 65 EuErbVO. Die Norm nimmt in Abs. 3 Bezug auf ein umfang...mehr

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§ 3 Die Haftung des Rechtsa... / IV. Beratungs- und Belehrungspflicht

Rz. 51 Häufig ergeben sich Haftpflichtansprüche gegen den Rechtsanwalt aus einem Verstoß gegen die ihm obliegenden Belehrungspflichten. Nach Ansicht des BGH[59] ist der um eine Beratung ersuchte Rechtsanwalt zu einer umfassenden und möglichst erschöpfenden Auskunftserteilung einschließlich der Belehrung seines Auftraggebers verpflichtet. Im Einzelnen führt der BGH hierzu aus...mehr

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§ 7 Der Erblasser als Mandant / f) Die Eintrittsklausel

Rz. 373 Ein Gesellschaftsvertrag kann auch ein sogenanntes Eintrittsrecht für den/die potentiellen Gesellschaftsnachfolger vorsehen.[426] In diesem Fall wird die Gesellschaft zunächst unter den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt. Der Eintrittsberechtigte hat aber das Recht (Option), in die Gesellschaft einzutreten.[427] Die Mitgliedschaft in der Gesellschaft wird hierbei ni...mehr

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§ 7 Der Erblasser als Mandant / b) Wegfall der Testierfähigkeit

Rz. 36 Nicht testierfähig sind gemäß § 2229 Abs. 4 BGB Personen, die infolge krankhafter Störung der Geistestätigkeit, Geistesschwäche oder Bewusstseinsstörungen nicht in der Lage sind, die Bedeutung einer von ihnen abgegebenen Erklärung zu erkennen. Insoweit handelt es sich bei der Testierunfähigkeit um einen Unterfall der Geschäftsunfähigkeit.[53] Für die Testierfähigkeit ...mehr

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§ 2 Das Mandantengespräch / II. Personen und Güterstände

Rz. 8 Um sich in jeder Phase der Bearbeitung des Mandats einen schnellen Überblick über die an dem Verfahren beteiligten Personen machen zu können, sollte man sich zunächst bei der Personenerfassung eine Art Familienstammbaum des Mandanten bzw. des Erblassers anfertigen. Anhand eines solchen Stammbaums lassen sich schnell die einzelnen Erbenordnungen und somit auch die quote...mehr

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§ 3 Die Haftung des Rechtsa... / A. Allgemeines, Anspruchsgrundlage

Rz. 1 Relativ kurze Zeit nach dem Erbfall sind wichtige Entscheidungen zu treffen. Der im Erbrecht tätige Rechtsanwalt bewegt sich daher – häufig unter einem gewissen Zeitdruck – in einem haftungsträchtigen Umfeld, etwa bei der Beratung über die Ausschlagung der Erbschaft oder bei der Durchführung von Testamentsvollstreckungen. Aber auch im Vorfeld des Erbfalls – beispielswe...mehr

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§ 28 Die Pflichtteilsklage / E. Pflichtteil und Testamentsvollstreckung

Rz. 26 Nach § 2213 Abs. 1 S. 2 BGB kann ein Pflichtteilsanspruch bei einer Testamentsvollstreckung regelmäßig nur gegenüber dem Erben geltend gemacht werden.[34] Ebenso darf der Testamentsvollstrecker den Pflichtteilsanspruch nicht mit Wirkung für den Erben anerkennen.[35] Im Hinblick auf die spätere Zwangsvollstreckung in den der Verwaltung unterliegenden Nachlass ist jedoc...mehr

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§ 4 Interessenkollision, Tä... / Literaturtipps

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§ 31 Schiedsverfahren in Er... / 6. Schiedsvereinbarung bei vorweggenommener Erbfolge

Rz. 24 Werden bei Schenkungs-, Ausstattungs- und Übergabeverträgen Schiedsvereinbarungen für alle aus dem Vertragsverhältnis und seiner evtl. Rückabwicklung entstehenden Streitigkeiten getroffen, so unterliegen die Vertragsparteien nicht nur zu Lebzeiten des Schenkers der Schiedsabrede, sondern nach seinem Tod auch seine Erben, weil auf sie als Gesamtrechtsnachfolger auch al...mehr

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§ 7 Der Erblasser als Mandant / bb) Inhalt des ZTR

Rz. 503 Im ZTR wird vermerkt, wo die Urkunde des Erblassers verwahrt wird. Bei jedem Sterbefall prüft die Bundesnotarkammer das Register auf registrierte Testamente, Erbverträge und sonstige notarielle erbfolgerelevante Urkunden, bspw. Eheverträge und Erbverzichtsverträge. Liegen Verwahrangaben vor, wird im Sterbefall sowohl das zuständige Nachlassgericht als auch die Verwah...mehr

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§ 7 Der Erblasser als Mandant / 1. Auslegung des Erbvertrags

Rz. 506 Soweit der Erbvertrag keine einseitige, jederzeit frei widerrufliche letztwillige Verfügung enthält, können die weitreichenden Auslegungsvorschriften, die im Testamentsrecht gelten, nicht ohne weiteres übernommen werden. Vielmehr ist für die Frage, wie eine Willenserklärung verstanden werden kann, auf den oder die Vertragspartner Rücksicht zu nehmen (vgl. § 2274 BGB)...mehr

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§ 3 Die Haftung des Rechtsa... / IX. Vergleich über ein Erbrecht

Rz. 127 In der erbrechtlichen Beratungspraxis besteht oftmals Ungewissheit darüber, ob ein außergerichtlicher Vergleich der notariellen Beurkundung bedarf. Im Hinblick darauf, dass der Vergleich über ein Erbrecht ein dem Erbschaftskauf ähnliches Geschäft darstellt, ist gemäß §§ 2385, 2371 BGB regelmäßig die notarielle Beurkundung erforderlich. Dasselbe gilt auch für die so g...mehr

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§ 12 Der Miterbe als Mandan... / I. Ausgangslage

Rz. 445 Die Erbteilung kann auf verschiedene Weise erfolgen:mehr

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§ 7 Der Erblasser als Mandant / aa) Zweck des ZTR

Rz. 501 Das ZTR dient dem Auffinden von amtlich verwahrten, erbrechtlich relevanten Urkunden, damit das Nachlassgericht im Todesfall des Testators schnell und vor allem richtig entscheiden kann. Die Registrierung wird ausschließlich durch die Verwahrstellen veranlasst, also durch Gerichte und Notare (sogenannte "Melder"). Im Todesfall werden die Registerdaten dem Nachlassger...mehr

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§ 7 Der Erblasser als Mandant / bb) Aufhebung durch gemeinschaftliches Testament, § 2292 BGB

Rz. 529 Der unter Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartnern geschlossene Erbvertrag kann in der Form des gemeinschaftlichen Testaments aufgehoben werden, § 2292 BGB, also auch in der Form des privatschriftlichen Testaments, § 2267 BGB, § 10 Abs. 4 LPartG. Drittbegünstigende müssen hierbei, solange sie nicht auch den Erblasser bindende Vertragspartner waren, nicht mitwirken...mehr

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§ 33 Internationales Erbrecht / f) Widerruf der Rechtswahl

Rz. 26 Der Widerruf oder aber gar die Abänderung einer bereits getroffenen Rechtswahl sind in Art. 22 Abs. 4 EuErbVO nur unvollständig geregelt. Jedenfalls muss sie sich im Hinblick auf die materielle Wirksamkeit an den Voraussetzungen der Abs. 1–3 orientieren.[49]mehr