Fachbeiträge & Kommentare zu Notar

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§ 2 Gesetzliche und gewillk... / b) Schrift- und Leseunfähige

Rz. 94 Schrift- und Leseunkundige haben gem. § 2233 Abs. 2 BGB nur die Möglichkeit, ihr Testament durch eine Erklärung gegenüber dem Notar zu errichten. Dies deshalb, weil derjenige, der schriftlich selbst testieren will, zumindest in der Lage sein muss, sich durch eigenes Lesen Kenntnis vom Inhalt der vom ihm verfassten Schrift zu verschaffen.[151] Ein Verstoß gegen § 2233 ...mehr

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§ 11 Das Zentrale Testament... / I. Adressat der Pflicht

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / 1. Anzeigepflicht

Rz. 368 Anders als beispielsweise im Bereich der Einkommensteuer handelt es sich bei Sachverhalten, auf die das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht anzuwenden ist, regelmäßig um einmalige Steuervorgänge, die der Finanzverwaltung nur aufgrund besonderer Anzeigen bekannt werden. Das Erbschaftsteuergesetz sieht daher in § 30 ErbStG sowie in den §§ 5–15 ErbStDV ein System von An...mehr

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§ 11 Das Zentrale Testament... / II. Registrierte Verwahrangaben

Rz. 9 Im Testamentsregister wird nicht die Urkunde selbst oder deren Inhalt gespeichert. Vielmehr werden aus datenschutzrechtlichen Gründen (Datensparsamkeit) nur Verwahrangaben, die zum Auffinden erbfolgerelevanter Urkunden notwendig sind, erfasst. Die erforderlichen Angaben konkretisiert § 1 ZTRV: 1. Daten des Erblassersmehr

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§ 2 Gesetzliche und gewillk... / a) Blinde

Rz. 93 Ein Blinder, der die Blindenschrift beherrscht, kann seinen letzten Willen durch Übergabe einer in Blindenschrift gefertigten Erklärung nach § 2232 S. 2 BGB erklären. Ist der Blinde hingegen dergestalt leseunfähig, dass er auch die Blindenschrift nicht beherrscht, kann er nur durch Erklärung gegenüber dem Notar sein Testament errichten.[150] Bei blinden Erblassern ist ...mehr

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§ 31 Internationales Erbrecht / b) Sachliche Zuständigkeit

Rz. 134 Die sachliche Zuständigkeit zur Beantragung des ENZ ist in § 34 IntErbRVG geregelt. Danach ist gem. § 34 Abs. 4 IntErbRVG das Amtsgericht als Nachlassgericht ausschließlich zuständig zur Beantragung. Eine Besonderheit galt bei der Beantragung in Baden-Württemberg: In Württemberg nahm der Bezirksnotar gem. Art. 73 ff. AGBGB und in Baden der Notar gemäß § 33 LFGG die A...mehr

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§ 2 Gesetzliche und gewillk... / h) Sprachunkundige

Rz. 100 Sprachunkundige können durch Beiziehung eines Gebärdendolmetschers vor dem Notar ihr Testament errichten. Das Mündlichkeitsprinzip wurde insoweit aufgegeben,[153] sodass seit 1.8.2002 die Gebärdensprache als zulässige Erklärungsform im Testamentsrecht eingeführt wurde.[154]mehr

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§ 17 Vorweggenommene Erbfolge / f) Schenkung von Gesellschaftsanteilen

Rz. 108 Werden Gesellschaftsanteile verschenkt, ist die Vereinbarung eines freien Widerrufsrechts noch aus anderen Gründen problematisch: Soll der Beschenkte bspw. in den Familienbetrieb einsteigen und soll seine Motivation durch die schenkweise Übertragung von Gesellschaftsanteilen gesteigert werden, so sind recht schnell Situationen denkbar, in denen die finanzielle Existe...mehr

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§ 16 Anhang: Wichtige Geset... / A. Auszug aus dem BGB

Rz. 1 § 1958 Gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Erben Vor der Annahme der Erbschaft kann ein Anspruch, der sich gegen den Nachlass richtet, nicht gegen den Erben gerichtlich geltend gemacht werden. § 1959 Geschäftsführung vor der Ausschlagung (1) Besorgt der Erbe vor der Ausschlagung erbschaftliche Geschäfte, so ist er demjenigen gegenüber, welcher Erbe wird, ...mehr

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FF 12/2023, Familienrecht auf dem Deutschen Anwaltstag am 14. und 15.6.2023 in Wiesbaden

Nachlese Der Deutsche Anwaltstag fand vom 14. bis 16. Juni in Wiesbaden unter dem Motto "Mit Recht nachhaltig" statt. Die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht im DAV befasste sich in diesem Jahr, teilweise in Kooperation mit den Arbeitsgemeinschaften Anwaltsnotariat, Sozialrecht, Syndikusanwälte und Mediation sowie dem Forum Junge Anwaltschaft, insbesondere mit dem Versorgungsau...mehr

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§ 2 Gesetzliche und gewillk... / c) Lesefähige Schreibbehinderte

Rz. 95 Derjenige, der lesen kann, allerdings schreibbehindert ist, kann einen Schreibzeugen oder zweiten Notar, § 25 BeurkG, hinzuziehen, sofern nicht schon ein Zeuge gem. § 22 BeurkG hinzugezogen wurde. Diese Möglichkeit besteht für alle öffentlichen Verfügungen von Todes wegen.mehr

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ZErb 12/2023, Rücknahme ein... / 1 Gründe

I. Die Beteiligten zu 1) und 2) begehren die Rückgabe zweier in amtliche Verwahrung gegebene Urkunden, die letztwillige Verfügungen enthalten. Die Beteiligten zu 1) und 2) schlossen mit notarieller Urkunde vom 22.6.2011 des Notars … (URNr. …) einen Vertrag. Mit diesem wurde zunächst gemäß Nr. I ein Ehevertrag vom 9.6.1988 abgeändert. Unter Nr. II errichteten die Ehegatten eine...mehr

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§ 2 Gesetzliche und gewillk... / cc) Gemeinschaftliches Testament

Rz. 82 Für alle Arten der gemeinschaftlichen Testamente sind vom Gesetz Formerleichterungen vorgesehen, §§ 2266, 2267 BGB. Hierbei genügt bei Ehegatten (oder Lebenspartnern nach LPartG), wenn einer unter Wahrung der gesetzlichen Form das Testament handschriftlich niederlegt und der andere Ehegatte die gemeinschaftliche Erklärung mitunterzeichnet, § 2267 S. 1 BGB. Für diejeni...mehr

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§ 18 Erb-, Pflichtteils- un... / II. Stillschweigender Verzicht

Rz. 16 Es ist umstritten, ob ein Erbverzicht nur ausdrücklich oder auch stillschweigend erklärt werden kann. Eine stillschweigende Erklärung kommt im Rahmen eines notariellen gemeinschaftlichen Testaments oder bei einem Erbvertrag in Betracht, etwa bei einer Patchworkkonstellation, in welcher jeder Ehegatte im (stillschweigenden) Einverständnis des anderen seine eigenen Kind...mehr

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§ 6 Vermächtnisrecht / b) Klage auf Erfüllung eines Grundstücksvermächtnisses

Rz. 147 Muss der Erbe zur Erfüllung eines Grundstücksvermächtnisses gezwungen werden, lautet der Klageantrag auf Zustimmung zur Auflassung (§ 925 BGB) und zur Abgabe der grundbuchrechtlichen Eintragungsbewilligung (§ 19 GBO).[299] Nach rechtskräftiger Verurteilung gilt die Zustimmung des Erben zur Auflassung und zur grundbuchrechtlichen Eintragungsbewilligung als erteilt. Di...mehr

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§ 7 Inventar und Aufgebot / VI. Eidesstattliche Versicherung

Rz. 45 Auf Antrag eines Gläubigers hin,[71] der seine Nachlassforderung glaubhaft macht, hat der Erbe die Vollständigkeit des von ihm erstellten oder ihm zugutekommenden Inventars – unabhängig davon, ob er dieses freiwillig oder auf Gläubigerantrag hin erstellt hat – gegenüber dem Nachlassgericht an Eides Statt zu Protokoll des Nachlassgerichts (der Notar ist nicht zuständig...mehr

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§ 4 Vor- und Nacherbe / a) Erstellung eines Nachlassverzeichnisses (§ 2121 BGB)

Rz. 60 In dem Verzeichnis sind die zum Zeitpunkt der Errichtung – nicht des Erbfalls – zum Nachlass gehörenden Gegenstände anzugeben. Es sind daher die vorhandenen Surrogate (§ 2111 BGB) – nicht dagegen die aus dem Nachlass ausgeschiedenen Gegenstände – aufzunehmen.[72] Wie sich aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, sind nur die Nachlassaktiva mitzuteilen; die Angabe der N...mehr

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§ 6 Vermächtnisrecht / c) Nießbrauchsrecht an einem Erbteil

Rz. 152 Beim Nießbrauch an einem Erbteil liegt ein Nießbrauch an einem Recht gem. § 1068 BGB vor.[304] Die Bestellung hat zwingend in notarieller Form gem. §§ 1069 Abs. 1, 2033 BGB zu erfolgen. Der Beschwerte ist bei nicht freiwilliger Vermächtniserfüllung auf Abgabe der dinglichen Einigungserklärung gem. § 1069 BGB zu verklagen. Das rechtskräftige Urteil ersetzt diese gem. ...mehr

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§ 6 Vermächtnisrecht / cc) Problem der Vorlage von Originalurkunden

Rz. 158 Im Urkundsprozess ist der Kläger verpflichtet, der Klageschrift die Originalurkunde oder zumindest eine beglaubigte Abschrift der Urkunde beizulegen. Das Original muss dabei spätestens im Termin vorgelegt werden.[310] Dies gilt nicht, wenn die anspruchsbegründeten Tatsachen, die sich aus der Urkunde ergeben, nicht bestritten werden. Bestreitet die Gegenseite im Urkun...mehr

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§ 24 Ausgewählte Schnittste... / 1. Voraussetzungen

Rz. 193 Nach § 1767 BGB wird bei der Volljährigenadoption eine "sittliche Rechtfertigung" verlangt. Das Familiengericht prüft somit insbesondere, ob zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden bereits ein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden ist. Im Unterschied zur Minderjährigenadoption muss also bereits ein derartiges Verhältnis bereits vorliegen. Zusätzlich wird auch die ...mehr

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§ 31 Internationales Erbrecht / 4. Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft

Rz. 87 Die Erbengemeinschaft wird in der Regel durch einen Erbauseinandersetzungsvertrag vor einem Notar auseinandergesetzt, sofern die Auseinandersetzung nicht durch einen Testamentsvollstrecker erfolgen muss.[206] Fraglich ist jedoch, ob und ggf. wie eine Auseinandersetzung bei einer Erbengemeinschaft ausländischen Rechts zu erfolgen hat und ob dies (außergerichtlich) über...mehr

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§ 10 Umfang und Kosten des ... / a) Vertretung

Rz. 105 Bei dem häufig auftretenden Mandat, den Auftraggeber als Miterben bei der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft zu vertreten und einen Auseinandersetzungsvertrag zu entwerfen oder den/die Auftraggeber bei Abschluss des Vertrages zu vertreten, sind die üblichen Tätigkeiten:mehr

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§ 18 Erb-, Pflichtteils- un... / I. Internationale Bezüge

Rz. 79 Die Zahl der Erbrechtsfälle mit internationalen Bezügen nimmt zu, sei es aufgrund gemischt-nationaler Ehe oder wegen Immobilieneigentums im Ausland. Eine erste Orientierung bieten die allgemeinen Grundlagen zur Ermittlung des anzuwendenden Rechts (zum Internationalen Privatrecht vgl. § 31).[180] Eine umfassende Darstellung der Folgen für den Erbverzicht würde den hies...mehr

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§ 15 Erbscheinsverfahren / e) Vermeidung der Abgabe der Versicherung an Eides statt

Rz. 38 Das Nachlassgericht kann nach § 352 Abs. 3 S. 4 FamFG auf die Abgabe der Versicherung an Eides statt verzichten. Die Kosten für die Erklärung sind nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 GNotKG nicht unbeträchtlich. Ob das Nachlassgericht die Erklärung verlangt, steht allein in dessen Ermessen. Insbesondere in den Fällen, in denen das Erbrecht bereits durch anderweitige Vorgänge einde...mehr

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§ 4 Vor- und Nacherbe / b) Feststellung des Zustands des Nachlasses

Rz. 78 Die Feststellung des Zustands des Nachlasses ist nicht nur Recht des Nacherben, sondern dient auch dem Schutz des Vorerben vor Schadensersatzansprüchen im Nacherbfall. Der Antrag auf Feststellung ist an das Nachlassgericht[94] zu richten. Der Antrag kann auf einzelne Nachlassgegenstände beschränkt werden. Formulierungsbeispiel: Feststellung des Nachlasszustands Der Ant...mehr

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§ 9 Rund um die Beerdigung / 2. Wille des Verstorbenen

Rz. 102 Sofern es der Wille des Verstorbenen war, eine Feuerbestattung zu erhalten, sind hieran sowohl die Angehörigen, insbesondere die Totenfürsorgeberechtigten, aber auch Betreuer, Behörde und Nachlasspfleger gebunden. Zum Nachweis dieses Willens haben die Bestattungsgesetze der Länder teilweise die Regelungen des § 4 des Gesetzes über die Feuerbestattung, übernommen. Dan...mehr

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§ 7 Inventar und Aufgebot / 2. Amtliche Aufnahme des Inventars, § 2003 BGB

Rz. 21 Ferner kann der Erbe die Aufnahme eines amtlichen Inventars nach § 2003 BGB beantragen.[28] In diesem Fall erfolgt die Aufnahme des Inventars durch einen vom Nachlassgericht beauftragten Notar, § 2003 Abs. 1 S. 1 BGB. Dieser muss den Nachlassbestand ermitteln. Er trägt die Verantwortung hierfür.[29] Er ist es auch, der das von ihm unterzeichnete (§ 37 Abs. 3 BeurkG) I...mehr

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§ 11 Das Zentrale Testament... / I. Eintragungsbestätigung

Rz. 17 Die Eintragungsbestätigung quittiert die erfolgreiche Registrierung und weist den vollständigen Inhalt des Verwahrdatensatzes aus. Diese Angaben müssen vom Erblasser auf Richtigkeit und Vollständigkeit geprüft werden. Ferner enthält die Eintragungsbestätigung die Festsetzung der Registrierungsgebühr. Der Notar ist verpflichtet, die Eintragungsbestätigung, ggf. mit der b...mehr

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§ 16 Testamentsvollstreckung / I. Allgemeines

Rz. 384 Hat der Testamentsvollstrecker eine schuldhafte Pflichtverletzung begangen, so kann er nach § 2219 BGB haften. Handelt es sich bei dem Testamentsvollstrecker um eine Person mit besonderen Qualifikationen, wie z.B. die eines Rechtsanwalts, ist der Maßstab dieses Berufes ausschlaggebend. Ist der Testamentsvollstrecker Berufsträger, wie Rechtsanwalt, Notar oder Steuerbe...mehr

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§ 18 Erb-, Pflichtteils- un... / 4. Beratungs- und Gestaltungsempfehlungen

Rz. 75 Da höchstrichterlich noch nicht entschieden wurde, ob bei Erb- und Pflichtteilsverträgen eine Inhaltskontrolle überhaupt möglich ist, ist es auch nicht sicher, ob und ggf. inwieweit und wie vorbeugend gestaltet werden sollte. Gleichwohl wird eine Anpassung der Vertragsgestaltung schon gefordert und empfohlen.[175] Es werden sogar detaillierte Aufklärungs- und Formulie...mehr

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§ 10 Umfang und Kosten des ... / 1. Die besondere amtliche Verwahrung von Verfügungen von Todes wegen (§ 342 Abs. 1 Nr. 1 FamFG)

Rz. 147 Hierfür entsteht eine Gebühr nach Nr. 12100 KV. Sie gilt für alle nach § 346 FamFG vorzunehmenden Annahmen, so dass die Verwahrung von eigenhändigen und notariellen Testamenten, Nottestamenten, Erbverträgen oder vor Konsularbeamten errichteten Verfügungen von Todes wegen erfasst ist.[346] Es handelt sich hierbei um eine Festgebühr, die stets 75 EUR beträgt. Die Gebüh...mehr

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§ 11 Das Zentrale Testament... / E. Sterbefallbenachrichtigungen

Rz. 21 An die Bundesnotarkammer übermitteln alle Standesämter Deutschlands sämtliche von ihnen beurkundeten Sterbefälle sowie ihnen sonst bekannt gewordene (Auslands-) Sterbefälle, § 78e BNotO. Die Mitteilungen erfolgen grundsätzlich elektronisch. Täglich sind so drei- bis fünftausend Sterbefälle durch die Bundesnotarkammer zu prüfen. Die Prüfung erfolgt in einem ersten Schri...mehr

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§ 5 Erbengemeinschaft / IV. Verkauf eines Miterbenanteils

Rz. 329 Der beurkundende Notar eines Erbteilkaufvertrages muss auf das Vorkaufsrecht gem. §§ 17, 20 BeurkG der Erben hinweisen,[625] nicht hingegen auf die Ausübungsfrist von zwei Monaten.[626] Rz. 330 Anders sieht es beim Rechtsanwalt aus, der einen vorkaufsberechtigten Erben vertritt und von einem zum Vorkauf berechtigenden Verkauf erfährt: Praxishinweis Hier muss der Rechts...mehr

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§ 15 Erbscheinsverfahren / d) Versicherung an Eides statt

Rz. 36 Der Antragsteller hat nach § 352 Abs. 3 FamFG seine nach § 352 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, 4, 5 FamFG erteilten Angaben sowie die Behauptung, dass er mit dem Erblasser im Zeitpunkt des Todes im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hat, an Eides statt zu versichern. Die Versicherung hat vor einem Notar[62] oder einem Gericht zu erfolgen. Gericht ist dabei nicht nur das Na...mehr

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§ 18 Erb-, Pflichtteils- un... / II. Rechtsanwaltskosten

Rz. 85 Der Entwurf eines Pflichtteilsverzichts ist keineswegs eine rein notarielle Aufgabe – im Gegenteil. Der Rechtsanwalt kann und muss den Aufwand betreiben, um den Sachverhalt und die Interessen ausreichend aufzuklären und die für den Mandanten individuell passende Formulierung zu finden. Als Parteivertreter kann und muss er insbesondere hinsichtlich des Kausalgeschäfts ...mehr

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Anhang 5

5. Klausurfragen: Testamentsvollstreckung[Autor] Bearbeitungszeit für diese – einfache – Klausur: 60 Minuten Fragen Frage 1: Lösung:mehr

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§ 7 Inventar und Aufgebot / 1. Abwehr des Angriffs

Rz. 8 Zunächst einmal gilt es, den Angriff des Gläubigers erfolgreich abzuwehren, falls dieser dem Erben über das Nachlassgericht gemäß § 1994 Abs. 1 S. 1 BGB eine Inventarfrist gesetzt hat.[6] Hinweis Dem Nachlassverwalter kann keine Inventarfrist gesetzt werden, § 2012 BGB . Rz. 9 Hierzu muss der Erbe das Inventar gemäß § 1994 Abs. 1 S. 2 BGB vor allem fristgerecht erstellen;...mehr

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§ 7 Inventar und Aufgebot / 3. Kosten

Rz. 90 Für das Privataufgebot eines Miterben nach § 2061 BGB entsteht nur eine Festgebühr von 15 EUR für die Entgegennahme der Anmeldungen (Nr. 12410 Abs. 1 Ziff. 1 GNotKG) zzgl. Auslagen nach den Nrn. 31000 ff. (Gericht) bzw. Nrn. 32000 ff. GNotKG (Notar), wenn das Gericht Forderungsanmeldungen entgegennimmt.[141] Kostenschuldner ist nach § 23 Ziff. 3 GNotKG der Antragstell...mehr

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§ 16 Testamentsvollstreckung / 4. Vergütungsempfehlungen des Deutschen Notarvereins

Rz. 445 Die Vergütungsempfehlungen des Deutschen Notarvereins[569] stellen quasi eine Fortentwicklung der alten Rheinischen Tabelle dar. Deshalb wird sie häufig – aber falsch – bereits als "neue Rheinische Tabelle" tituliert. Beide Tabellen haben unterschiedliche Ansatzpunkte hinsichtlich der Vergütung. Hier wird unterschieden zwischen einer Regelvergütung und verschiedenen ...mehr

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§ 4 Vor- und Nacherbe / b) Erstellung des Verzeichnisses der Erbschaftsgegenstände (§ 2121 BGB)

Rz. 96 Der Nacherbe kann vom Vorerben während der Vorerbschaft grundsätzlich einmal die Erstellung eines Verzeichnisses verlangen. Er hat, wie der Pflichtteilsberechtigte, das Recht, öffentliche Beglaubigung ebenso verlangen zu können wie Hinzuziehung und Aufnahme durch die Behörde oder den Notar.[120] Fraglich ist, ob ein Anspruch auf Fortschreibung des Verzeichnisses beste...mehr

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§ 16 Testamentsvollstreckung / I. Grundsätzliches

Rz. 53 Zu unterscheiden ist zwischen der Anordnung der Testamentsvollstreckung an sich und der Ernennung einer bestimmten Person zum Testamentsvollstrecker. Wird eine Person zum Testamentsvollstrecker ernannt, liegt darin zugleich die Anordnung der Testamentsvollstreckung. Die Anordnung selbst kann nach § 2065 BGB nur durch den Erblasser selbst erfolgen. Lediglich die Person...mehr

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§ 31 Internationales Erbrecht / I. Sachverhaltsermittlung

Rz. 124 Bei einem Erbrechtsfall, welcher einen klaren Auslandsbezug aufweist, müssen im Vorfeld eine Vielzahl von Punkten abgeklopft werden. Zunächst einmal sollte das Erbstatut aus deutscher Sicht, sodann jedoch bei Drittstaaten i.S.d. Europäischen Erbrechtsverordnung auch stets aus der Sicht des Landes bestimmt werden, zu welchem sich der Auslandsbezug ergibt. Dabei kann e...mehr

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§ 11 Das Zentrale Testament... / I. Elektronisches Register statt Karteikarten

Rz. 1 Seit 1.1.2012 werden die Testamentsverzeichnisse der Geburts-Standesämter und die Hauptkartei für Testamente des Amtsgerichts Schöneberg in Berlin nicht mehr fortgeführt. Von Notaren errichtete erbfolgerelevante Urkunden und in die besondere amtliche Verwahrung genommene Testamente müssen seither elektronisch im Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer (ZTR) ...mehr

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§ 31 Internationales Erbrecht / 1. Einführung und Verhältnis zum Erbschein

Rz. 130 Das Europäische Nachlasszeugnis (ENZ) gilt als die vielleicht bemerkenswerteste Neuerung innerhalb des Regelungskomplexes der Europäischen Erbrechtsverordnung. Aus der täglichen Praxis ist zu berichten, dass es ein taugliches Instrument zur Abwicklung von Nachlässen innerhalb der Vertragsstaaten geworden ist und dass es den Vertragsstaaten gelungen ist, ein Zeugnis z...mehr

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§ 15 Erbscheinsverfahren / bb) Testierfähigkeit

Rz. 55 Die Testierfähigkeit kann nur dann Gegenstand der Ermittlungen des Nachlassgerichts sein, wenn sich gewisse Auffälligkeiten ergeben, die Zweifel an der Testierfähigkeit erkennen lassen.[85] Zweifel an der Testierfähigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt der Errichtung seiner letztwilligen Verfügung können Anlass zur Einholung des Gutachtens eines psychiatrischen oder ner...mehr

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§ 9 Rund um die Beerdigung / e) Anordnungen durch einen Bestattungsvorsorgevertrag

Rz. 63 Die Regelung der Totenfürsorge und die Art und Weise der Bestattung können auch in einem Bestattungsvorsorgevertrag von dem Betroffenen bestimmt werden. Der Bestattungsvorsorgevertrag wird wie der normale Bestattungsvertrag mit einem Bestattungsunternehmer geschlossen. Während jedoch der Bestattungsvertrag i.d.R. von den Angehörigen aus Anlass des Todesfalles mit dem ...mehr

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§ 15 Erbscheinsverfahren / II. Erbennachweis im Handelsregister

Rz. 152 Häufig wird ein Erbschein gerade auch für die notwendigen Änderungen im Handelsregister benötigt, die nach dem Tod eines eingetragenen Kaufmanns oder Gesellschafters einer Handelsgesellschaft erforderlich sind, um die Rechtsnachfolge auch im Außenverhältnis zu dokumentieren. Wird eine Firma nach dem Tode des Inhabers fortgeführt, so tritt der Erwerber nach §§ 27, 25 ...mehr

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§ 2 Gesetzliche und gewillk... / c) Nottestament

Rz. 85 Nottestamente[128] können in drei außerordentlichen Testamentsformen errichtet werden: Dies ist möglich durch ein Bürgermeistertestament, § 2249 BGB, "Drei-Zeugentestament", § 2250 BGB und als Nottestament auf See, § 2251 BGB. Sowohl beim Bürgermeister- als auch Drei-Zeugentestament ist u.a. Voraussetzung, dass die Besorgnis besteht, dass die Errichtung eines Testamen...mehr

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§ 12 Nachlasspflegschaft un... / a) Informationsquellen

Rz. 150 Aufgabe des Nachlasspflegers ist es in den meisten Fällen, die Erben zu ermitteln,[83] und zwar zuerst einmal die testamentarischen Erben. Wenn dies nicht der Fall ist, sind die gesetzlichen Erben zu ermitteln. Wurden testamentarische Erben ausgemacht, sind auch erb- und pflichtteilsberechtigte Personen zu ermitteln. Praxishinweis Bei der tatsächlichen Erbenermittlung...mehr

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§ 16 Testamentsvollstreckung / V. Besonderheiten bei der Vergütung von Großnachlässen

Rz. 457 Die Literatur[586] hat bekanntlich zur Frage der angemessenen Vergütung zahlreiche unterschiedliche Tabellen entwickelt. Bei allen Unterschieden ist jedoch den Tabellenvorschlägen gemein, dass Großnachlässe mit einem Wert weit über 5 Mio. EUR kaum oder nur unzureichend berücksichtigt werden.[587] Ebenso ist allen Vergütungsvorschlägen die fehlende oder nicht nachvoll...mehr