Fachbeiträge & Kommentare zu Patientenverfügung

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FF 12/2015, Erbunwürdigkeit... / 2 Gründe:

[4] Die Revision ist begründet; sie führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. [5] I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Beklagte sei nicht nach § 2339 Abs. 1 Nr. 1 BGB erbunwürdig, ohne dass es darauf ankomme, ob er im Zeitpunkt der Tat schuldunfähig gewesen sei. Er habe zwar vorsätzlich versucht, die Erblasserin durch das Durchtrennen des Verbindung...mehr

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FF 12/2015, Erbunwürdigkeit... / Leitsatz

1. Erbunwürdig gemäß § 2339 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist auch der Erbe (hier: Ehegatte), der versucht, den seit Jahren nicht mehr geschäftsfähigen Erblasser zu töten (§§ 212, 213 StGB). Das gilt jedenfalls dann, wenn der Erblasser keine Patientenverfügung hinterlassen hat, keine Tötung auf Verlangen gemäß § 216 StGB vorliegt, der Erbe nicht das Verfahren nach §§ 1901a ff. BGB eingeh...mehr

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zerb 11/2015, Die öffentlic... / Sachverhalt

I. Im Grundbuch von H. Nr. X. betreffend die Gebäude- und Freifläche I. und die Landwirtschaftsfläche I. in H. ist Frau S. als Eigentümerin eingetragen. Frau S. errichtete am 26.8.2011 eine "Allgemeine und Vorsorgevollmacht sowie Betreuungsverfügung und Patientenverfügung", in der sie die Beteiligte zu ihrer allgemeinen Bevollmächtigten einsetzte. Zu den Befugnissen der Bevol...mehr

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zerb 11/2015, Die öffentlic... / Aus den Gründen

II. Die namens der Beteiligten vom Urkundsnotar gemäß § 15 GBO eingelegte Beschwerde ist nach den §§ 71, 73 GBO zulässig. Die Beschwerde ist begründet und führt zur Aufhebung der angegriffenen Zwischenverfügung des Grundbuchamtes. Das vom Grundbuchamt angenommene Eintragungshindernis gegen die beantragte Eintragung der Vormerkung besteht nicht. 1. Zutreffend stellt das Grundb...mehr

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Zerb 10/2015, Jahrestagung des VorsorgeAnwalt e.V. 2015

Am 8.5. und 9.5.2015 fand die Jahrestagung des VorsorgeAnwalt e.V. in Bonn statt. Das Hotel Collegium Leoninum stellte für die Themen des VorsorgeAnwalt e.V. einen passenden Tagungsort dar, weil das Haus zugleich Hotel und Seniorenresidenz ist. Die Tagung begann mit einem Workshop zu Gestaltungsfragen bei der Vorsorgevollmacht. Zunächst wurde die Frage diskutiert, in welchem ...mehr

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Zerb 8/2015, Vorsorgevollma... / I. Patientenverfügung

1. Einleitung Für die allgemein zu bedenkenden Aspekte einer Patientenverfügung soll auf die inzwischen umfangreiche Literatur zu ihr verwiesen werden.[2] Bei der Beratung von jüngeren Menschen spielt aber z. B. die Demenz seltener eine Rolle.[3] Dafür muss und sollte auf andere Fragen intensiver eingegangen werden, wie die der Geltung der Verfügung bei einer tödlich verlaufe...mehr

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Zerb 8/2015, Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und Vormundbenennung für jüngere Menschen

Einführung Unglücksfälle, wie vom ehemaligen Formel-1-Piloten Michael Schumacher oder dem niederländischen Prinz Friso von Oranien-Nassau, führen jüngeren Menschen vor Augen, dass auch für sie Vorsorgeregelungen wichtig sind. Da sie bei einem Unfall meistens in einer Lebensphase beruflicher Aktivität und besonderer familiärer Verantwortung betroffen werden, und die Situation ...mehr

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Zerb 8/2015, Vorsorgevollma... / 5. Form und Absicherung

Die Formfragen zu einer Patientenverfügung werden immer wieder von Interessenten gestellt, sind aber recht unproblematisch. Die gem. § 1901 a Abs. 1 BGB vorgeschriebene Schriftform ist gem. § 126 BGB durch eigenhändige Unterschrift oder notariell beglaubigtes Handzeichen gewahrt und hat eine Warnfunktion. Essenziell für eine Patientenverfügung ist, dass sie gefunden wird. Die...mehr

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Zerb 8/2015, Vorsorgevollma... / 2. Tödlich verlaufende Krankheit

In den meisten Mustern wird die Anwendbarkeit der Patientenverfügung für das "Endstadium einer unheilbaren, tödlich verlaufenden Krankheit"[5] angeordnet. Viele Menschen befürchten, dass bei einer solchen Erkrankung moderne medizinische Möglichkeiten so extensiv mit dem Ziel der Lebensverlängerung eingesetzt werden, dass ein würdiges und weitgehend von Leiden befreites Ableb...mehr

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Zerb 8/2015, Vorsorgevollma... / 4. Organspende

Der Anteil bei jüngeren Verstorbenen, die für eine postmortale Organspende in Betracht kommen, ist deutlich höher als der bei älteren. Jüngere Menschen werden eher durch einen Unfall aus dem Leben gerissen. In diesen Fällen kann es sein, dass der Mensch am Hirntod verstorben, aber der Herzstillstand noch nicht eingetreten ist, weil das Herz-Kreislauf-System künstlich aufrech...mehr

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Zerb 8/2015, Vorsorgevollma... / 1. Einleitung

Für die allgemein zu bedenkenden Aspekte einer Patientenverfügung soll auf die inzwischen umfangreiche Literatur zu ihr verwiesen werden.[2] Bei der Beratung von jüngeren Menschen spielt aber z. B. die Demenz seltener eine Rolle.[3] Dafür muss und sollte auf andere Fragen intensiver eingegangen werden, wie die der Geltung der Verfügung bei einer tödlich verlaufenden Krankhei...mehr

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Zerb 8/2015, Vorsorgevollma... / III. Vormundbenennung

1. Einleitung Die Frage, wer die Sorge für das eigene Kind erhalten soll (oder auch gerade nicht), wenn sie selbst nicht mehr ausgeübt werden kann, bewegt viele Eltern. Ihre Bedeutung wird oft höher als die von materiellen Regelungen eingeschätzt.[31] Dies gilt besonders bei Familienverhältnissen, die nicht dem früher üblichen Schema entsprechen. Für viele Kinder stehen aber ...mehr

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Zerb 8/2015, Vorsorgevollma... / II. Vorsorgevollmacht

1. Einleitung Auch jüngere Menschen müssen vertreten werden, wenn sie z. B. aufgrund eines Unfalls ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst erledigen können. Dies gilt für medizinische Fragen sowie für das private und unternehmerische Vermögen. Eine umfassende Vorsorgevollmacht ist eine unbedingte Generalvollmacht, mit der einhergehenden Missbrauchsgefahr.[25] Diese ist bei eine...mehr

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Zerb 8/2015, Vorsorgevollma... / 4

Auf einen Blick Jüngere Menschen sind an einer Vorsorgeregelung interessiert, wünschen aber andere Beratungsschwerpunkte als ältere Menschen. Bei der Patientenverfügung ist für den Fall einer tödlich verlaufenden Krankheit besonders auf eine laufende Anpassung zu achten, hinsichtlich des sogenannten "Wachkomas" ein grobes medizinisches Verständnis zu vermitteln, sie mit eine...mehr

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Zerb 8/2015, Vorsorgevollma... / 3. Sogenanntes "Wachkoma"

Das sogenannte "Wachkoma" ist für jüngere Menschen eine, im Vergleich zu älteren Menschen, deutlich größere Gefahr, als etwa eine fortgeschrittene Demenz. Es tritt z. B. durch Unfälle im Straßenverkehr oder beim Sport ein, besonders bei Einwirkungen auf das Gehirn durch Sauerstoffmangel oder starke Erschütterung. Die akute Situation sowie das äußerliche Erscheinungsbild der ...mehr

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Zerb 8/2015, Vorsorgevollma... / 1. Einleitung

Die Frage, wer die Sorge für das eigene Kind erhalten soll (oder auch gerade nicht), wenn sie selbst nicht mehr ausgeübt werden kann, bewegt viele Eltern. Ihre Bedeutung wird oft höher als die von materiellen Regelungen eingeschätzt.[31] Dies gilt besonders bei Familienverhältnissen, die nicht dem früher üblichen Schema entsprechen. Für viele Kinder stehen aber auch keine – ...mehr

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Zerb 8/2015, Vorsorgevollma... / 3. Unternehmervorsorgevollmacht

In unternehmerischen Belangen ist meistens ein schnelles Handeln ebenso notwendig, wie in persönlichen Angelegenheiten, um keinen Schaden entstehen zu lassen. Die Konzepte zur Unternehmervorsorgevollmacht sind aber noch rudimentär und weitgehend theoretischer Natur.[28] Ein Kernproblem bei der Unternehmervorsorge ist, dass es den bevollmächtigten Personen oft an Informationen...mehr

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Zerb 8/2015, Vorsorgevollma... / 2. Abgrenzung: Sorgerechtsvollmacht

Abzugrenzen ist die Vormundbenennung von der sogenannten "Sorgerechtsvollmacht".[32] Diese beinhaltet die Übertragung der Sorge, ohne sie aufzugeben. Die elterliche Sorge ist zwar höchstpersönlich, eine Übertragung der Ausübung soll aber zulässig sein. Das Mittel wird öfter benutzt, damit beispielsweise psychisch erkrankten Eltern die Sorge nicht (ganz) entzogen werden muss,...mehr

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Zerb 8/2015, Vorsorgevollma... / 2. Missbrauchsgefahr

Zur Verringerung der Missbrauchsgefahr einer Vorsorgevollmacht für jüngere Menschen ist in zwei Richtungen zu denken: Zum einen kann eine inhaltliche Begrenzung vorgenommen werden, um einen eventuellen Schaden zu minimieren. Zustimmungsbedürfnisse durch Dritte in eine Vollmacht einzubauen erschwert deren Handhabung später erheblich. Die inhaltliche Begrenzung mit der Folge, ...mehr

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Zerb 8/2015, Vorsorgevollma... / 1. Einleitung

Auch jüngere Menschen müssen vertreten werden, wenn sie z. B. aufgrund eines Unfalls ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst erledigen können. Dies gilt für medizinische Fragen sowie für das private und unternehmerische Vermögen. Eine umfassende Vorsorgevollmacht ist eine unbedingte Generalvollmacht, mit der einhergehenden Missbrauchsgefahr.[25] Diese ist bei einer Trennung de...mehr

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Zerb 8/2015, Vorsorgevollma... / Einführung

Unglücksfälle, wie vom ehemaligen Formel-1-Piloten Michael Schumacher oder dem niederländischen Prinz Friso von Oranien-Nassau, führen jüngeren Menschen vor Augen, dass auch für sie Vorsorgeregelungen wichtig sind. Da sie bei einem Unfall meistens in einer Lebensphase beruflicher Aktivität und besonderer familiärer Verantwortung betroffen werden, und die Situation für die An...mehr

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Zerb 8/2015, Vorsorgevollma... / 4. Fehlen einer Vormundbenennung

Liegt die elterliche Sorge bei beiden Eltern und verstirbt ein Elternteil, steht die elterliche Sorge dem überlebenden Elternteil alleine zu, § 1680 Abs. 1 BGB. Wenn nur ein Elternteil sorgeberechtigt war und verstirbt, ist gem. § 1680 Abs. 2 BGB zu differenzieren: In Fällen des § 1671 BGB (Übertragung der Sorge auf ein Elternteil bei Getrenntlebenden) und § 1672 BGB (Übertr...mehr

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Zerb 8/2015, Vorsorgevollma... / 3. Abgrenzung: Bestimmung zur Vermögenssorge

Hat ein minderjähriges Kind geerbt, liegt die Vermögenssorge grundsätzlich beim verbleibenden Elternteil. Im Einzelfall kann das Familiengericht diese – ggf. beschränkt auf den Nachlass – entziehen und auf einen Ergänzungspfleger übertragen. Der Erblasser kann aber auch die Vermögenssorge gem. § 1638 BGB durch letztwillige Verfügung den Eltern oder einem Elternteil entziehen....mehr

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Zerb 8/2015, Vorsorgevollma... / 5. Form

Die Form ist gem. § 1777 Abs. 3 BGB die einer letztwilligen Verfügung, also im Wesentlichen handschriftliches Testament, notarielles Testament und Erbvertrag. Auch bei einer gemeinschaftlichen Verfügung liegt Einseitigkeit vor und damit keine Bindungswirkung.[43] Der überlebende Teil kann also diesbezüglich neu verfügen.[44] Bei nicht verheirateten Paaren ist zu beachten, das...mehr

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Zerb 8/2015, Vorsorgevollma... / 4. Zusammenleben ohne Trauschein

Für nicht miteinander verheiratete oder verpartnerte Paare ist eine Vorsorgevollmacht besonders wichtig. Auch wenn dies rechtlich nicht zu begründen ist, werden ohne eine Vorsorgevollmacht einem Ehegatten meist noch deutlich mehr Informationen gegeben und wird seinen Anweisungen eher gefolgt, als bei einem unverheirateten Partner. Für das Betreuungs- und das Unterbringungsve...mehr

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Zerb 8/2015, Vorsorgevollma... / 6. Formulierung

Die Formulierung einer entsprechenden Verfügung ist grundsätzlich nicht problematisch.[45] Allerdings werden selbst unter Juristen verschiedene Bezeichnungen gebraucht, welche an die Begrifflichkeit der elterlichen Sorge anknüpfen, wie Sorgerechtserklärung oder -bestimmung. Selbst wenn diese Bezeichnung in der Beratung zugunsten der Verständlichkeit genutzt werden mag, sollt...mehr

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Zerb 7/2015, Betreuungsrecht und Vorsorgeverfügungen in der Praxis

Gabriele Müller und Thomas Renner 4. Auflage 2015, Carl Heymanns Verlag, 387 Seiten, 69 EUR ISBN: 978-3-452-28066-4 Von Tupperware gibt es jetzt einen neuen Shaker. In den 1970er Jahren war Tupperware neu, konkurrenzlos und damit die beste und einzige Wahl. Heutzutage gibt es zahllose Anbieter von Plastikdosen in unterschiedlichster Qualität. Ähnlich ist es mit Büchern zum Vors...mehr

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FF 5/2015 / Erbrecht

a) Erbunwürdig gemäß § 2339 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist auch der Erbe (hier: Ehegatte), der versucht, den seit Jahren nicht mehr geschäftsfähigen Erblasser zu töten (§§ 212, 213 StGB). Das gilt jedenfalls dann, wenn der Erblasser keine Patientenverfügung hinterlassen hat, keine Tötung auf Verlangen gemäß § 216 StGB vorliegt, der Erbe nicht das Verfahren nach §§ 1901a ff. BGB eingeh...mehr

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zerb 5/2015, Erbunwürdigkei... / Aus den Gründen

Die Revision ist begründet; sie führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Beklagte sei nicht nach § 2339 Abs. 1 Nr. 1 BGB erbunwürdig, ohne dass es darauf ankomme, ob er im Zeitpunkt der Tat schuldunfähig gewesen sei. Er habe zwar vorsätzlich versucht, die Erblasserin durch das Durchtrennen des Verbindungsschlauc...mehr

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FF 12/2014, FF 12/2014 / Betreuung

a) Der Abbruch einer lebenserhaltenden Maßnahme bedarf dann nicht der betreuungsgerichtlichen Genehmigung nach § 1904 Abs. 2 BGB, wenn der Betroffene einen entsprechenden eigenen Willen bereits in einer wirksamen Patientenverfügung (§ 1901a Abs. 1 BGB) niedergelegt hat und diese auf die konkret eingetretene Lebens- und Behandlungssituation zutrifft. Im Übrigen differenziert ...mehr

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zerb 7/2014, Der Fachanwalt für Erbrecht

Dr. Michael Bonefeld/Dr. Thomas Wachter zerb verlag, 3. Aufl. 2014, 1.808 Seiten gebunden, 119,– EUR ISBN 978-3-941586-96-3 1. "Der Fachanwalt für Erbrecht" richtet sich primär – das besagt bereits der Titel – an im Erbrecht tätige Rechtsanwälte. Das in der aktuellen Auflage von 28 Autoren bearbeitete Werk behandelt alle Bereiche, welche in der erbrechtlichen Praxis wichtig sin...mehr

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zerb 6/2014, StichwortKommentar Familienrecht

Dr. Matthias Grandel/Roland Stockmann (Hrsg.) 2. Auflage 2014, 1642 Seiten, Nomos, 118 EUR ISBN: 978-3-8487-0522-1 Bei Erscheinen der Erstauflage im Jahr 2012 gab es auf dem Markt kein vergleichbares Werk. Der Stichwortkommentar unterscheidet sich von einem klassischen Kommentar zum Familienrecht dadurch, dass das gesamte materielle Familienrecht inklusive des Verfahrensrechts ...mehr

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zerb 5/2014, Bestattungsrecht in der Praxis

Dietmar Kurze und Désirée Goertz (Hrsg.) zerb verlag, DVEV Schriftenreihe, 1. Auflage 2012 251 Seiten, broschiert, 39,– EUR ISBN: 978-3-941586-45-1 Erbrecht ohne Bestattungsrecht geht eigentlich nicht. Und doch wird diese Materie in der erbrechtlichen Literatur bisher recht stiefmütterlich behandelt. Insofern ist die umfassende Abhandlung von Kurze und Goertz eine absolute Berei...mehr

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zerb 5/2014, N.U.E.-Seminar zur EU-Erbrechtsverordnung

Berlin, 15. November 2013 Im Rahmen des europaweiten Fortbildungsprogramms zur EU-Erbrechtsverordnung[1] (ErbRVO) fand am 15. November 2013 in Berlin das erste der beiden in Deutschland ausgerichteten Seminare statt.[2] Die zweite, für Teilnehmer kostenfreie Veranstaltung aus der von der Kommission kofinanzierten Fortbildungsreihe[3] des Rates der Notariate der Europäischen ...mehr

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AGS 9/2014, Vergütung bei v... / 1 Sachverhalt

Der Kläger (Rechtsanwalt) hatte in erster Instanz von dem Beklagten ein zu verzinsendes Honorar und vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten von 8.767,56 EUR aus einer Vergütungsvereinbarung v. 15.12.2010 begehrt. Dazu hat er behauptet, von dem Beklagten und dessen Ehefrau mit einer umfassenden erbrechtlichen Beratung auf der Grundlage einer Vergütungsvereinbarung v. 15.12.201...mehr

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FF 12/2013, Rückblick auf Entwicklungen der Rechtsprechung im Familiensenat des BGH

Interview mit Dr. Meo-Micaela Hahne, Vors. Richterin am Bundesgerichtshof a.D. Dr. Meo-Micaela Hahne FF/Schnitzler: Liebe Frau Hahne, Sie sind seit gut einem Jahr im Ruhestand. Sie haben 20 Jahre lang dem Bundesgerichtshof, davon einige Jahre als stellvertretende Vorsitzende und dann seit 2001 11 Jahre lang als Vorsitzende des Familiensenats, angehört. Wenn Sie auf diese lange...mehr

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AGS 11/2013, Praxishandbuch Erbrecht. Systematische Erläuterungen zur effizienten Bearbeitung von Erbrechtsfällen mit Beratungsteil, Formularen und Mustern unter besonderer Berücksichtigung steuerrechtlicher Probleme. Herausgegeben von Prof. Dr. Dr. Herbert Grziwotz, Notar, Regen und Ziesel, Prof. Dr. Hans Ott, Steuerberater und vereidigter Buchprüfer, Köln. 96. Aktualisierungs- und Ergänzungslieferung, Dezember 2012, Deubner-Verlag. Preis Gesamtwerk (vier Ordner – ca. 4.900 S.) 211,86 EUR

Das Praxishandbuch Erbrecht behandelt alle denkbaren erbrechtlichen Themen aus der zivil- und steuerrechtlichen Perspektive. Es handelt sich um ein umfassendes Informationswerkzeug, das insbesondere Rechtsanwälte und Steuerberater bei sämtlichen erbrechtlichen Fragestellungen zuverlässig unterstützt. Das Loseblattwerk beinhaltet vier Ordner und ist wie folgt aufgebaut: Zunächs...mehr

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AGS 9/2014, Vergütung bei v... / 2 Aus den Gründen

Der Senat ist nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand einstimmig der Überzeugung, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 3 ZPO erfordern keine Entscheidung durch Urteil nach mündlicher Verhandlung, die auch nicht nach § 522 Abs. 2 Nr. 4 ZPO geboten ist. Von ihr sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Der Kläger hat k...mehr

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zerb 11/2013, Tagungsbericht VorsorgeAnwalt e.V.

Vom 26. bis 27. Mai 2013 fand in Berlin die diesjährige Tagung des VorsorgeAnwalt e.V. statt. Aufgrund der Vielzahl der Themen erstreckte sich die Veranstaltung erstmals über zwei Tage, was einen fundierten Austausch ermöglichte. Am ersten Tag trafen sich die 45 Teilnehmer im Veranstaltungsraum der Tertianum-Seniorenresidenz in Charlottenburg und erhielten damit zusätzlich e...mehr

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AGS 9/2014, Vergütung bei v... / 3 Anmerkung

Zum Scheitern verurteilt! Um es vorwegzunehmen, die Entscheidung des OLG Koblenz ist sicherlich richtig und der klagende Rechtsanwalt hat dieses Ergebnis sicherlich verdient. Es gilt das Wort: Wer sein Vergütungsrecht nicht kennt, ist seine Vergütung nicht wert! An Fachliteratur zum anwaltlichen Gebührenrecht im Allgemeinen und zur Vergütungsvereinbarung im Besonderen herrscht ...mehr

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ZErb 10/2013, Geschäftswert einer Patientenverfügung

Leitsatz Der Geschäftswert einer Patientenverfügung kann nicht deshalb mit einem über 3.000 EUR hinausgehenden Betrag bemessen werden, weil der Notar eine gewichtende Differenzierung zu anderen nichtvermögensrechtlichen Angelegenheiten (hier: im Verhältnis zu einer mitbeurkundeten Betreuungsverfügung) für angemessen hält. OLG Hamm, Beschluss vom 10. Juli 2013 – I-15 W 113/13 A...mehr

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ZErb 10/2013, Geschäftswert... / Leitsatz

Der Geschäftswert einer Patientenverfügung kann nicht deshalb mit einem über 3.000 EUR hinausgehenden Betrag bemessen werden, weil der Notar eine gewichtende Differenzierung zu anderen nichtvermögensrechtlichen Angelegenheiten (hier: im Verhältnis zu einer mitbeurkundeten Betreuungsverfügung) für angemessen hält. OLG Hamm, Beschluss vom 10. Juli 2013 – I-15 W 113/13mehr

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ZErb 10/2013, Geschäftswert... / Aus den Gründen

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. In der hier allein streitigen und entscheidenden Frage, wie eine sog. Patientenverfügung im Rahmen des § 30 KostO zu bewerten ist, hält der Senat auch nach erneuter Überprüfung an seiner bereits vom Landgericht angeführten Rechtsprechung fest. Diese entspricht der nahezu einhelligen Auffassung in Rechtsprechung und Literatur. Für den...mehr

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ZErb 09/2013, "Luzides Inte... / Aus den Gründen

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Nachlassgericht hat zu Recht den Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Die Testamente vom 20.8.2010 und vom 14.9.2010 sind nichtig, weil die Erblasserin zur Überzeugung des Senats bei deren Errichtung testierunfähig war. 1. Nach § 2229 Abs. 4 BGB kann ein Testament nicht errichten, wer wegen krankhafter Störung...mehr

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ZErb 1/2013, Die Vollmacht vor und nach dem Erbfall

Widerruf, Auskünfte und Rechtsverfolgung Dieter Trimborn v. Landenberg zerb verlag, 2. Aufl. 2012, 159 Seiten, 39,00 EUR Umfang verloren, Gewicht gewonnen. Das gilt nicht nur nach einer guten Diät, bei der Fett in Muskeln umgewandelt wurde. Es gilt auch für die zweite Auflage dieses Buches, das Ihnen zeigt, wie Sie gegen schlechte Bevollmächtigte vorgehen können. Es hat an rec...mehr

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ZErb 9/2012, Wirksamkeit ei... / Aus den Gründen

Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Die Feststellungsklage ist zulässig. Das erforderliche Feststellungsinteresse (§ 256 Abs. 1 ZPO) ergibt sich daraus, dass Rechtsklarheit zwischen den Parteien darüber, wer Alleinerbe des am ... 10.2010 verstorbenen A geworden ist, nur im Feststellungsrechtsstreit, nicht im Erbscheinsverfahren, hergestellt w...mehr

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ZErb 9/2012, Wirksamkeit ei... / Sachverhalt

Die Parteien streiten um die Erbenstellung nach A, der am ... 10.2010 im Alter von 91 Jahren verstorben ist. Die Klägerin begehrt als zweite Ehefrau des Erblassers die Feststellung, dass sie aufgrund letztwilliger Verfügung und Anfechtung des vorausgehenden Erbvertrags dessen Alleinerbin geworden sei. Die beklagte Stiftung, die durch den Sohn des Erblassers vertreten wird, b...mehr

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ZErb 8/2012, Tagungsbericht VorsorgeAnwalt e.V. 2012

Die diesjährige Tagung des VorsorgeAnwalt e.V. fand am 20. April 2012 in Frankfurt am Main statt. Sie war außerordentlich gut besucht. Bei 40 Teilnehmern war auch der letzte Platz besetzt. Das Hauptthema der Tagung hieß "Vorsorgevollmacht und Banken". Hierzu wurden am Vormittag zwei Referate gehalten und es wurde ausführlich diskutiert. Zunächst sprach der Fachanwalt für Erbr...mehr

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FF 2/2012, Zur Entwicklung des Betreuungsrechts

Das am 1.1.1992 in Kraft getretene Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Pflegschaftsrechts für Volljährige (Betreuungsgesetz – BtG) besteht jetzt annähernd ein Fünftel der Zeit, die das Vorgängerrecht existierte. In dieser Zeit von knapp 19 Jahren wurde es mindestens fünfmal geändert, dreimal durch Betreuungsrechtsänderungsgesetze,[1] zweimal eher beiläufig aus Anlass v...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 1/2012, Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung im Rechtsvergleich

Deutschland und Australien Einführung Demografische Besonderheiten der heutigen Zeit, wie eine starke Migration und zunehmende Überalterung, stellen auch Juristen vor neue Herausforderungen. Eine rein nationale rechtliche Vorsorge im Falle von Alter und Krankheit ist in vielen Fällen heute nicht mehr sachgerecht. Im Folgenden werden die Instrumente der Vorsorgevollmacht und P...mehr