Fachbeiträge & Kommentare zu Patientenverfügung

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ZErb 1/2012, Zur Fortgeltun... / Sachverhalt

Im Grundbuch noch als Eigentümerin eingetragen ist die am 9.12.2010 verstorbene Frau E. Zum Nachlass gehört auch Grundbesitz in R. Gemäß notariellem Testament vom 17.3.2009 ist ein Geldvermächtnis zugunsten der Stieftochter ausgesetzt. Dem Beteiligten zu 1, ihrem späteren Ehemann, wurde ebenfalls vermächtnisweise "mein gesamtes restliches Vermögen mit Ausnahme meines Grundbe...mehr

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FF 12/2009, Die Patientenverfügung

Interview mit Professor Dr. Wolfram Höfling, Universität zu Köln Prof. Dr. Wolfram Höfling FF/Schnitzler: Das neue Patientenverfügungsgesetz ist am 1.9.2009 in Kraft getreten. Im Bundestag war die Abstimmung freigegeben. Im Ergebnis hat sich der sog. "Stünker-Entwurf" (Mitglied des Rechtsausschusses Stünker, SPD) durchgesetzt. Das Gesetzgebungsvorhaben ist ja sehr lange in der...mehr

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ZErb 06/2010, Handbuch der Vorsorgeverfügungen. Vorsorgevollmacht – Patientenverfügung – Betreuungsverfügung

Lipp (Hrsg.) 1. Auflage 2009 637 Seiten, gebunden, 98 EUR Verlag Vahlen 637 Seiten. Spannend? Spannend geschrieben ist das Buch nicht. Es ist mitunter langatmig und enthält Wiederholungen. Aber das Thema ist spannend. Es geht es darum, wie der sogenannte "Fürsorgefall" geregelt werden kann. Es wird ausführlich erörtert, wie eine Vorsorgevollmacht, wie Patienten- und Betreuungsve...mehr

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ZErb 02/2009, Patientenverfügungen

Marion Albers (Hrsg.) Nomos Verlagsgesellschaft Baden-Baden 2008, 251 Seiten, 49,– EUR Mit dem Kollegen Rißmann habe ich eine Wette zu laufen. Das Schöne dabei ist, dass er gar nicht gewinnen kann: Er meint, ein wirksames Gesetz zur Regelung der Patientenverfügung wird es nicht geben. Ich glaube, das wird nur noch eine ganze Weile dauern. Nachdem nun auch der letzte Versuch im ...mehr

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FF 07/2009, Patientenautonomie stärken

Künftig werden die Voraussetzungen von Patientenverfügungen eindeutig im Gesetz bestimmt Der Deutsche Bundestag hat am 18.6.2009 in 3. Lesung den Vorschlag des Abgeordneten Stünker für eine gesetzliche Regelung zur Wirksamkeit und Reichweite von Patientenverfügung beschlossen. Künftig werden die Voraussetzungen von Patientenverfügungen und ihre Bindungswirkung eindeutig im Ge...mehr

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FF 09/2008, Unterhaltsrechtsreform und andere familienrechtliche Gesetze

Interview mit Dr. Heinz Georg Bamberger, Justizminister des Landes Rheinland-Pfalz Dr. Heinz Georg Bamberger FF/Schnitzler: Die Vernachlässigung von Kindern in Problemfamilien beschäftigt die Öffentlichkeit, aber auch zunehmend die Politik. Die Mitglieder des Deutschen Bundestages haben am 24.4.2008 dem Gesetzentwurf zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefähr...mehr

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ZErb 03/2010, Bericht Tagung VorsorgeAnwalt e.V.

Zum nunmehr zweijährigen Bestehen des VorsorgeAnwalt e.V. trafen sich die Mitglieder zu ihrer 2. Tagung im Jahr 2009 am 26.11.2009 in Köln. Bei der gut besuchten Veranstaltung standen zwei Themen im Mittelpunkt: das neue Gesetz zur Regelung der Patientenverfügung sowie das Marketing im Vorsorgerecht. Anlässlich der seit dem 1.9.2009 geltenden gesetzlichen Verankerung der Pati...mehr

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ZErb 11/2011, Vorsorgevollmacht und Erwachsenenschutz in Europa

Martin Löhnig/Dieter Schwab/Dieter Henrich/Peter Gottwald/Inge Kroppenberg (Hrsg.) Beiträge zum europäischen Familienrecht Band 13 Verlag Ernst und Werner Gieseking, Bielefeld, 1. Aufl. 2011, 356 Seiten, 86 EUR ISBN: 978-3-7694-1089-1 Haben Sie sich schon einmal Gedanken darüber gemacht, was mit einer von Ihnen in Deutschland entworfenen Vorsorgevollmacht geschieht, wenn der Vol...mehr

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ZErb 08/2011, Tagung des VorsorgeAnwalt e.V. am 13. Mai 2011 in München.

Die Mitgliederzahl des VorsorgeAnwalt e.V. ist weiter gestiegen. Das große Engagement der auf das Vorsorgerecht spezialisierten Rechtsanwälte zeigte sich auch am 13.05.2011 in München: Mehr als die Hälfte aller Mitglieder folgte der Einladung zur Tagung. Aus dem nahen Österreich referierte zu Beginn Dr. Andrea Glanzer von der Kanzlei Schilchegger über das dortige Recht zur Pa...mehr

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ZErb 09/2011, Sterben dürfen

Wolfgang Putz/Elke Gloor Hoffmann und Campe, Hamburg 2011, 255 Seiten, 18,00 EUR Ein Lebenswerk kulminiert in einem Strafverfahren, das zuletzt vom BGH entschieden wird. Der Hauptbeteiligte selbst – der Kollege Wolfgang Putz – hat dazu ein Buch geschrieben: Das Buch zum Fall. Das Buch zum Lebenswerk. Das Buch zum Thema "Sterbehilfe" – zum "Sterben dürfen". Rückblende: Es ist Fr...mehr

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ZErb 07/2011, Betreuungsrecht und Vorsorgeverfügungen in der Praxis

Gabriele Müller/Thomas Renner ZAP-Verlag, 3. Auflage, November 2010, 487 Seiten, mit CD-ROM, 58,– EUR Wenn die Gattin sagt "Ich habe die Wäsche auf die Treppe gelegt", dann sollte die Antwort des Ehemannes nicht sein: "Ja, stimmt." – auch wenn das männlicher Verständigungslogik entspräche. Vielmehr sollte die nicht als solche formulierte Bitte, die Wäsche nach oben zu tragen un...mehr

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ZErb 04/2009, Betreuungsrecht und Vorsorgeverfügungen in der Praxis

Gabriele Müller/Thomas Renner ZAP, 2. Auflage, Münster 2008, 328 Seiten, 38,00 EUR Der griechische Gott Apollon stellte der Nymphe Daphne nach. Sie entkam, indem sie sich in einen Lorbeerbaum verwandelte. Als Erinnerung an Daphne trug Apollon von da an einen Lorbeerkranz. Der daher mythische Lorbeerkranz schmückte später im antiken Rom erfolgreichere Personen, erst Feldherren ...mehr

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FF 01/2008, Seniorenrecht in der anwaltlichen Praxis

Richter/Schmidt/Klatt/Doering-Striening (Hrsg.) 2006, 293 S., 39 EUR, Nomos Verlag In den letzten Wochen wurde in der Tagespresse wieder einmal publiziert, dass die Lebenserwartung der Deutschen sich wieder einmal erhöht habe. Innerhalb der letzten 100 Jahre soll sich das Lebensalter verdoppelt haben. Man geht davon aus, dass aber nicht nur die Gesellschaft älter werden wird...mehr

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ZErb 05/2010, Das Testament... / 2. Ältere Menschen und Recht

Auch wenn der Begriff "ältere Menschen" oder ähnliches nicht gesetzlich definiert oder auch nur vorausgesetzt wird, wird die Existenz älterer Menschen rechtlich nicht schlechthin ignoriert. Allerdings ist häufig ein genauerer Blick erforderlich, um rechtliche Probleme im Zusammenhang mit älteren Menschen zu finden, sieht man einmal von §§ 33 Abs. 1, 35 SGB VI ("Rente wegen A...mehr

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ZErb 11/2011, Vergütungsemp... / Einführung

Der VorsorgeAnwalt e.V. ist eine Vereinigung von Rechtsanwälten, die auf das Vorsorgerecht spezialisiert sind. Sie gestalten umfassende Vorsorgeregelungen und übernehmen Bevollmächtigungen. Der Bevollmächtigung zu Vorsorgezwecken übernehmende Rechtsanwalt nennt sich VorsorgeAnwalt. Die Gestaltung von Vorsorgeregelungen umfasst beispielsweise den Entwurf, die Erläuterung und d...mehr

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FF 05/2011, Geschäftsbericht 2009/2010

Geschäftsbericht der Vorsitzenden des Geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Familienrecht zur Mitgliederversammlung am 27.11.2010 in Hannover Sehr geehrte Damen und Herren Kollegen, der Geschäftsbericht umfasst den Zeitraum seit der letzten Mitgliederversammlung am 28. November 2009 in Bamberg bis heute. Die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht liegt mit 6.669 Mit...mehr

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ZErb 05/2010, Das Testament... / 2. Besondere Vorstellungen und Bedürfnisse älterer Menschen

Dass ältere Menschen in unserer Rechtsordnung besonderen Schutz erhalten oder auf deren Bedürfnisse zumindest Rücksicht genommen wird, beantwortet damit nicht zugleich die Frage, ob auch im Erbrecht den besonderen Bedürfnissen älterer Menschen Rechnung zu tragen ist. Es bedarf vielmehr spezifischer altersbedingter Auswirkungen auf das Erbrecht. Neben der sich für ältere Mensc...mehr

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ZErb 12/2010, Bericht von der Jahrestagung 2010 des VorsorgeAnwalt e.V.

Die Jahrestagung 2010 des VorsorgeAnwalt e.V. fand am 24.9.2010 in Hamburg statt. Der VorsorgeAnwalt e.V. ist ein Zusammenschluss von Rechtsanwälten, die sich auf die Gestaltung von Vorsorgeregelungen und auf die Übernahme von Bevollmächtigungen spezialisiert haben. Schwerpunkt des ersten Tagungsteils war die weitere Verbreitung des Vereinsanliegens. Ein gesteigertes Problemb...mehr

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ZErb 10/2010, Auslegung ein... / Sachverhalt

Die am 24.6.2009 im Alter von 83 Jahren verstorbene Erblasserin war ledig und kinderlos. Die Erblasserin erteilte am 4.2.2009 hinsichtlich ihrer Sparkonten (ob für sämtliche, ist derzeit nicht abschließend geklärt) Kontovollmacht für die Beteiligte zu 1. Des Weiteren traf sie am 28.2.2009 eine Vorsorgevollmacht zugunsten der Beteiligten zu 1 sowie eine Patientenverfügung. Am 1...mehr

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ZErb 09/2010, Zur Frage der... / Sachverhalt

Die am 24.6.2009 im Alter von 83 Jahren verstorbene Erblasserin war ledig und kinderlos. Die Erblasserin erteilte am 4.2.2009 hinsichtlich ihrer Sparkonten (ob für sämtliche, ist derzeit nicht abschließend geklärt) Kontovollmacht für die Beteiligte zu 1. Des Weiteren traf sie am 28.2.2009 eine Vorsorgevollmacht zugunsten der Beteiligten zu 1 sowie eine Patientenverfügung. Am...mehr

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FF 04/2010, Patientenverfüg... / IV. Anspruch und Wirklichkeit: Empfiehlt sich die Abfassung einer Patientenverfügung?

Damit hinterlässt die Reformgesetzgebung den Eindruck von "Licht und Schatten". Sicher erstrebt die Reform das Richtige, nämlich für die Patienten die "Achtung ihrer Würde und ihres Selbstbestimmungsrechts bei ärztlichen Behandlungen in allen Lebensphasen", "für alle Beteiligten mehr Rechtssicherheit", aber doch auch den "Schutz des Betroffenen durch verfahrensrechtliche Rege...mehr

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FF 04/2010, Patientenverfügung – gelöste und ungelöste Probleme nach der Neuregelung

I. Die Ausgangssituation: Interessen, Ängste, Mächte Gesetzgebung dient – hoffentlich! – der Durchsetzung von Gerechtigkeitsvorstellungen. Hinter diesen verbergen sich aber allzu oft handgreifliche Interessen. Ein Zusammenhang, der deutlich wird bei näherer Betrachtung der Neuregelung des Rechts der Patientenverfügung durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts,...mehr

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FF 04/2010, Patientenverfüg... / II. Die gemäßigt liberale Konzeption des Gesetzgebers

Durchgesetzt hat sich in Anlehnung an den sog. "Stünker-Entwurf"[1] eine Konzeption, die wohl als gemäßigt liberal bezeichnet werden kann. Ihre wichtigsten Elemente sind: Das Recht erkennt lediglich schriftliche Vorausverfügungen über die Einwilligung in oder Untersagung von ärztlichen Eingriffen als bindende Patientenverfügungen an (§ 1901a Abs. 1 Satz 1 BGB). Diese Eingriff...mehr

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FF 04/2010, Patientenverfüg... / 1. Die Interessen der Ärzte und des Pflegepersonals

Ohne Zweifel stehen sich Ärzte und Pflegepersonal mit der Neuregelung besser als nach altem Recht. Kann eine Patientenverfügung trotz ihres Charakters als Vorausverfügung die aktuelle Behandlungssituation hinreichend beschreiben und sind sie sich hierüber mit einem Betreuer oder Bevollmächtigten einig, vermag man ihnen im Nachhinein nicht mehr allzu viel vorzuwerfen. Dies gi...mehr

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FF 04/2010, Patientenverfüg... / 4. Die Interessen des Patienten

Und was ist mit dem Patienten oder Betroffenen selbst? Ohne Zweifel stärkt es seine "Patientenautonomie", dass das neue Recht die Verbindlichkeit seiner Vorausbestimmung für eine noch nicht unmittelbar bevorstehende Behandlungssituation grundsätzlich anerkennt. Denn dies – und damit außerhalb der herkömmlichen arztrechtlichen Grundsätze über die Einwilligung in einen unmittel...mehr

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FF 04/2010, Patientenverfüg... / III. Wessen Interessen werden gewahrt?

1. Die Interessen der Ärzte und des Pflegepersonals Ohne Zweifel stehen sich Ärzte und Pflegepersonal mit der Neuregelung besser als nach altem Recht. Kann eine Patientenverfügung trotz ihres Charakters als Vorausverfügung die aktuelle Behandlungssituation hinreichend beschreiben und sind sie sich hierüber mit einem Betreuer oder Bevollmächtigten einig, vermag man ihnen im Na...mehr

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FF 04/2010, Patientenverfüg... / 2. Die Interessen anderer Funktionsträger, namentlich der Betreuer, Bevollmächtigten und Betreuungsrichter

Die grundsätzliche Anerkennung der Verbindlichkeit von Patientenverfügungen entlastet auch andere Funktionsträger, wie etwa Betreuer, Bevollmächtigte, Anwälte, Verfahrenspfleger oder Betreuungsrichter. Denn bei hinreichender Eindeutigkeit der Patientenverfügungen erlangen sie Entscheidungssicherheit. Und Genehmigungsverfahren müssen sie nicht generell durchführen, sondern nu...mehr

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FF 04/2010, Patientenverfüg... / I. Die Ausgangssituation: Interessen, Ängste, Mächte

Gesetzgebung dient – hoffentlich! – der Durchsetzung von Gerechtigkeitsvorstellungen. Hinter diesen verbergen sich aber allzu oft handgreifliche Interessen. Ein Zusammenhang, der deutlich wird bei näherer Betrachtung der Neuregelung des Rechts der Patientenverfügung durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts, welches nach zähem und langem Ringen am 1. Septembe...mehr

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FF 09/2010, Die AG Familienrecht auf dem 61. Deutschen Anwaltstag in Aachen

Die Veranstaltung der Arbeitsgemeinschaft Familienrecht beim 61. Deutschen Anwaltstag hatte zumindest auf den ersten Blick keinen direkten Bezug zum Zentralthema "Kommunikation im Kampf ums Recht"“. Vielmehr waren die drei Vorträge so gewählt worden, dass sie die Vielfalt der familienrechtlichen Fragestellungen jenseits der traditionellen Scheidungsproblematik veranschaulich...mehr

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FF 04/2010, Patientenverfüg... / 3. Die Interessen der Angehörigen

Nicht allzu gut meint es das neue Recht auch mit den Angehörigen. Während noch der "Stünker-Entwurf" einigen Angehörigen eine Beschwerdebefugnis zugestehen wollte (§ 69g Abs. 1 Satz 1 FGG-E), hat die endgültige Gesetzesfassung die Beschwerdefeindlichkeit des gleichzeitig in Kraft getretenen FamFG übernommen. Weil sie gem. § 274 Abs. 4 mit 3 FamFG weder zwingend noch fakultati...mehr

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FF 06/2010, Hat man denn eigentlich nie seine Ruhe?

Inge Saathoff Ständig sind wir Juristen darum bemüht, unsere Mandanten und auch unsere sonstige Umwelt zu motivieren, frühzeitig klare schriftliche Regelungen für verschiedene Lebenslagen zu treffen. Eheverträge, Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und Testament … Dass selbst dann, wenn hieran gedacht ist, immer noch Lücken bestehen, über die – Hand aufs Herz – kaum einer v...mehr

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AGS 07/2010, Testamentsgestaltung. Einzeltestament - Ehegattentestament - Unternehmertestament

Testamentsgestaltung. Einzeltestament - Ehegattentestament - Unternehmertestament. Von Prof. Dr. Gerrit Langenfeld. 4. Aufl. 2010. Verlag Dr. Otto Schmidt, Köln. LIII, 473 S. mit CD-ROM. 74,80 EUR. Das bewährte Standardwerk ist nunmehr in der vierten Auflage erschienen. Es hat den Rechtsstand November 2009 und beinhaltet bereits die für die Praxis bedeutsamen gesetzlichen Rea...mehr

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FF 03/2010, 61. Deutscher Anwaltstag in Aachen vom 13.–15.5.2010

Veranstaltungen der Arbeitsgemeinschaft Familienrecht Moderation: Rechtsanwalt Dr. Mathias Grandel, Augsburg Freitag, 14.5.2010mehr

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ZErb 12/2009, Das Vor- und Nachvermächtnis in der Kautelarjurisprudenz

Peter Baltzer Carl Heymanns Verlag 2007, 243 Seiten, 48 EUR Ich bin deprimiert. Jetzt ist schon der neue Gesundheitsminister jünger als ich. 25 Tage. Jünger. Gehöre ich nun zum "alten Eisen"? Testament, Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht habe ich nachgesehen – soweit ist vorgesorgt. Aber vielleicht, vielleicht hat das auch sein Gutes. Wenn ich nun der älteren Generation ange...mehr

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ZErb 08/2009, Live and let die – die gesetzlichen Neuregelungen zur Patientenverfügung

Einführung Am 18.6.2009 hat der deutsche Bundestag überraschend eine gesetzliche Regelung zur Patientenverfügung beschlossen. Hiernach wird die Patientenverfügung im Betreuungsrecht geregelt. Eine Patientenverfügung muss künftig zu ihrer Wirksamkeit schriftlich niedergelegt werden. Der Patientenwille ist oberstes Gebot und unabhängig von Art und Stadium der Erkrankung zu beac...mehr

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ZErb 08/2009, Live and let ... / II. Die gesetzliche Neuregelung (Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Betreuungsrechts)

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 1901 a durch folgende Angaben ersetzt: “§ 1901 a Pat...mehr

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ZErb 08/2009, Live and let ... / III. Lösungen

Nach den gesetzlichen Neuregelungen können Volljährige in einer Patientenverfügung im Voraus festlegen, ob und wie sie später medizinisch behandelt werden wollen, wenn sie ihren Willen nicht mehr selbst äußern können. Bislang war es auch Minderjährigen gestattet, eine Patientenverfügung zu errichten, sofern sie die Tragweite ihrer Verfügungen erkannten. Errichtet künftig ein...mehr

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ZErb 08/2009, Live and let ... / I. Einführung

Die Verbindlichkeit von Patientenverfügungen war in Deutschland bislang stark umstritten. Der BGH[1] hatte seinerzeit in seiner Entscheidung vom 17.3.2003 klargestellt, dass lebensverlängernde oder lebenserhaltende Maßnahmen zu unterbleiben haben, wenn der entscheidungsunfähige Patient einen derartigen Willen in einer Patientenverfügung geäußert hatte. Den Abbruch bzw. das U...mehr

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ZErb 08/2009, Live and let ... / Einführung

Am 18.6.2009 hat der deutsche Bundestag überraschend eine gesetzliche Regelung zur Patientenverfügung beschlossen. Hiernach wird die Patientenverfügung im Betreuungsrecht geregelt. Eine Patientenverfügung muss künftig zu ihrer Wirksamkeit schriftlich niedergelegt werden. Der Patientenwille ist oberstes Gebot und unabhängig von Art und Stadium der Erkrankung zu beachten. Nur ...mehr

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ZErb 08/2009, Live and let ... / IV. Kritik

Die Fallbeispiele zeigen deutlich: Bei der gesetzlichen Regelung der Verbindlichkeit einer Patientenverfügung setzt der Gesetzgeber blauäugig die Mündigkeit des Bürgers voraus. Die Befürworter des Gesetzes betonen zwar stets das Selbstbestimmungsrecht des Patienten. Verkannt wird bei dieser einseitigen Betrachtungsweise jedoch die dem gegenüberstehende Fürsorgepflicht des Sta...mehr

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ZErb 08/2009, Live and let ... / Auf einen Blick:

Schriftlich niedergelegte Verfügungen volljähriger Personen über die Durchführung oder auch Unterlassung ärztlicher Maßnahmen sind künftig verbindlich. Damit werden die bislang bestehenden Unsicherheiten beseitigt. Der Gesetzgeber stärkt mit der neuen Regelung zwar das Selbstbestimmungsrecht der Patienten und schafft so Rechtssicherheit für Patienten, Angehörige und Ärzte. ...mehr

Urteilskommentierung aus Deutsches Anwalt Office Premium
Nachehelicher Unterhalt: Verwirkung bei verfestigter nichtehelicher Lebensgemeinschaft eines im Wachkoma befindlichen Unterhaltsberechtigten

Leitsatz Ein geschiedener Ehemann wehrte sich gegen seine Verpflichtung zur Zahlung nachehelichen Unterhalts unter Hinweis darauf, dass die geschiedene Ehefrau in einer verfestigten Lebensgemeinschaft mit einem neuen Partner lebe. Die Ehegatten hatten seit dem Jahre 2003 getrennt gelebt und wurden im April 2008 geschieden. Im Januar 2005 nahm die Ehefrau eine nichteheliche P...mehr

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ZErb 12/2008, Die Vollmacht... / 2. Vorsorgevollmacht

In einer Vorsorgevollmacht sind klare Regelungen wesentlich. Zudem sollte versucht werden, die Struktur leicht verständlich zu halten. Die Regelungen zur Wirksamkeit über den Tod hinaus sollten sich nicht zwischen anderen Anordnungen – etwa zur Aufenthaltsbestimmung und der Unterbringung – "verstecken". Vorsorgevollmachten sollten nicht "isoliert" erteilt werden. Eine Regelu...mehr

Urteilskommentierung aus Deutsches Anwalt Office Premium
Geschäftswert für einheitliche Beurkundung von Vorsorgevollmacht, Betreuungsvollmacht und Patientenverfügung

Leitsatz Das OLG hatte sich mit den von einem Notar für die Beurkundung einer Vorsorgevollmacht, Generalvollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung angesetzten Gebühren nach der KostO auseinanderzusetzen. Er hatte für die Beurkundung eine 5/10 Gebühr aus §§ 38 Abs. 2 Nr. 4, 41 KostO aus dem zwischen den Beteiligten unstreitigen Wert des Vermögens des Beteiligten zu...mehr

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ZErb 10/2008, Die gesetzliche Regelung des Rechtsinstituts der Patientenverfügung in der Diskussion – eine Synopse

Einführung Die Durchführung einer medizinischen Maßnahme erfordert bei einem entscheidungsfähigen Patienten grundsätzlich dessen Einwilligung. Ein entscheidungsunfähiger Patient kann diese Einwilligung nicht mehr erteilen. Die Rechtsprechung behilft sich daher in diesem Fall mit der Feststellung des mutmaßlichen Patientenwillens und der Bestellung eines Betreuers, der dann de...mehr

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ZErb 10/2008, Die gesetzlic... / III. Die Entwürfe im Vergleich – Synopse

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ZErb 10/2008, Die gesetzlic... / 1. Bosbach-Entwurf

Der Entwurf der Gruppe um den Abgeordneten Wolfgang Bosbach legt den Schwerpunkt der Zielsetzung auf den schonenden Ausgleich zwischen den Verfassungsgütern "Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen" und "Schutzpflicht des Staates für das Leben". Nach dem Entwurf soll eine Entscheidung gegen lebensverlängernde Maßnahmen jedenfalls dann respektiert werden, wenn der Sterbeprozess ...mehr

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ZErb 10/2008, Die gesetzlic... / V. Blick nach Österreich und Stellungnahme

Einige europäische Nachbarländer haben in den vergangenen Jahren bereits entsprechende Gesetze erlassen, in denen die Anforderungen an eine verbindliche Patientenverfügung normiert wurden. Neben dem französischen "Code de la santé publique"[13] und dem "Mental Capacity Act 2005" (England und Wales)[14] gilt das österreichische Patientenverfügungsgesetz (PatVG), in Kraft getr...mehr

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ZErb 10/2008, Die gesetzlic... / 3. Stünker-Entwurf

Ziel des Gesetzentwurfs der Gruppe um den Abgeordneten Joachim Stünker [12] ist das Erreichen von Rechtssicherheit für alle Beteiligten durch die Schaffung einer gesetzlichen Regelung der Patientenverfügung. Dem Entwurf liegt der alles bestimmende Gedanke zu Grunde, dass das Selbstbestimmungsrecht entscheidungsunfähiger Menschen – ein auch das Betreuungsrecht prägender Grunds...mehr

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ZErb 10/2008, Die gesetzlic... / 2. Zöller-Entwurf

Die Patientenverfügung soll nach dem Entwurf der Gruppe um den Bundestagsabgeordneten Zöller [10] erstmals im Betreuungsrecht (§ 1901 b BGB) gesetzlich normiert werden. Getroffen werden soll eine Regelung zur Beteiligung des Vormundschaftsgerichts entsprechend den Vorgaben des Bundesgerichtshofs (§ 1904 BGB). Weiter sollen die verfahrensrechtlichen Regelungen im Gesetz über d...mehr