Fachbeiträge & Kommentare zu Pflichtteil

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§ 6 Vermächtnisrecht / a) Einführung

Rz. 18 Das allg. Ausschlagungsrecht des Vermächtnisnehmers bestimmt § 2307 Abs. 1 S. 1 BGB. Die Vorschrift des § 2307 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 BGB regelt die Anrechnungspflicht im Hinblick auf den Restpflichtteil, wenn der Vermächtnisnehmer nicht ausschlägt. Die Anwendung des § 2307 BGB wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Pflichtteilsberechtigte neben dem Erbteil noch ein V...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / (2) Abfindungsanspruch

Rz. 159 Der Abfindungsanspruch des verstorbenen Gesellschafters fällt nach h.M. in den Nachlass[493] und ist deshalb in die Berechnung des Pflichtteils einzubeziehen. Für den Fall, dass abfindungsbeschränkende gesellschaftsvertragliche Regelungen eingreifen, sind diese grundsätzlich auch im Rahmen der Pflichtteilsberechnung (beim ordentlichen Pflichtteil und beim Pflichtteil...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / 1. Grundsätze

Rz. 115 Alle Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten, die durch den Erbfall im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gem. § 1922 BGB auf den bzw. die Erben übergegangen sind, sind in die Nachlassbewertung einzubeziehen.[301] Forderungen und Verbindlichkeiten des Erblassers, die infolge des Erbfalls durch Konfusion bzw. Konsolidation erloschen sind, gelten für Zwecke der Pflichtt...mehr

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§ 17 Vorweggenommene Erbfolge / b) Pflichtteilsergänzungsanspruch und Anrechnung nach § 2327 BGB

Rz. 120 Nicht selten entbrennt unter Geschwistern nach dem Erbfall aufgrund Zuwendungen im Zuge der vorweggenommenen Erbfolge Streit darüber, ob Pflichtteilsergänzungsansprüche aufgrund dieser Zuwendungen gemäß §§ 2325 ff. BGB bestehen. Bekanntlich wird gemäß § 2325 BGB der Wert der Schenkungen, die in den letzten zehn Jahren vor dem Erbfall vorgenommen wurden, dem Nachlassw...mehr

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§ 7 Testamentsgestaltung / VI. Pflichtteilsrecht als Schranke der erbrechtlichen Verfügungsfreiheit

Rz. 28 Aufgrund der Testierfreiheit steht es dem Erblasser frei, die Nachfolge in seinen Nachlass weitgehend nach Gutdünken und freiem Ermessen durch Verfügung von Todes wegen zu regeln.[6] Er kann also auch seine nächsten Angehörigen enterben. Aus diesem Grund sieht das Gesetz in den §§ 2303 ff. BGB für diesen Personenkreis ein Pflichtteilsrecht vor. Die Testierfreiheit ist...mehr

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§ 26 Behinderten- und Bedür... / aa) Vor- und Nachvermächtnis

Rz. 52 Danach wird der behinderte Angehörige nicht als Mit-/Vorerbe, sondern neben einem oder mehreren anderen Mit-/Erben als Vermächtnisnehmer mit einem Erwerb von Todes wegen, der mindestens in Höhe seiner Pflichtteilsquote liegt, eingesetzt. Das Vermächtnis ist dabei als Vorvermächtnis ausgestaltet und soll mit dem Tod des Behinderten gem. § 2191 Abs. 1 BGB an den oder di...mehr

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§ 24 Ausgewählte Schnittste... / II. "Taktische Enterbung"

Rz. 38 Insbesondere in Fällen einer unwiderruflichen Bezugsberechtigung aus einer Lebensversicherung kann es mitunter ratsam sein, den Ehegatten quasi taktisch vollständig zu enterben und ihm auch kein Vermächtnis zukommen zu lassen, damit es zur Anrechnung kommt. Nach der jüngsten Rechtsprechung des BGH[45] ist Gegenstand der Zuwendung der Wert, den der Erblasser noch hätte...mehr

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§ 28 Lebensversicherung im ... / III. Ergebnis

Rz. 134 Die Leistungen aus einer Lebensversicherung sind pflichtteilsneutral, wenn ein Bezugsberechtigter benannt ist. Ist wirksam eine Anrechnung auf den Pflichtteil vereinbart, ist die ausgezahlte Versicherungssumme der Anrechnungsposten. Die Anrechnungsbestimmung hat auf jeden Fall vor der Auszahlung zu erfolgen.mehr

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§ 17 Vorweggenommene Erbfolge / a) Abwägung

Rz. 119 Der Übergeber steht daher bei jeder Zuwendung an Abkömmlinge vor der Frage, ob die Zuwendung bei der Auseinandersetzung nach seinem Tod angerechnet werden soll oder nicht. Die Frage stellt sich nicht in voller Schärfe, wenn der Übergeber – was bei einer vernünftigen Nachfolge die Regel sein sollte – die Erbfolge durch letztwillige Verfügung regelt, denn er ist frei d...mehr

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§ 6 Vermächtnisrecht / c) Eingeschränktes Kürzungsrecht des § 2318 Abs. 2 BGB

Rz. 45 Nach § 2318 Abs. 2 BGB ist einem pflichtteilsberechtigten Vermächtnisnehmer gegenüber die Kürzung nur soweit zulässig, dass dem Vermächtnisnehmer wenigstens der eigene Pflichtteil verbleiben muss. Dies bedeutet, dass dem pflichtteilsberechtigten Vermächtnisnehmer der Betrag verbleiben muss, der dem Vermächtnisnehmer abzüglich der übernommenen Belastungen in der Situat...mehr

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§ 4 Vor- und Nacherbe / e) Inhalt des Behindertentestaments

Rz. 133 Im Ergebnis ist also festzuhalten, dass die entsprechende letztwillige Verfügung folgende Elemente enthalten sollte:mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / III. Haftungsfalle Verjährung

Rz. 355 Die Verjährungsproblematik bringt für den Anwalt aufgrund der zu unterschiedlichen Zeitpunkten beginnenden Fristen hinsichtlich des ordentlichen Pflichtteils und des Pflichtteilsergänzungsanspruchs erhebliche Haftungsrisiken mit sich. Auch die praktische Schwierigkeit, den Zeitpunkt der Kenntniserlangung von Erbfall und beeinträchtigender Verfügung des Erblassers zu ...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / b) Adoptivkinder

Rz. 7 Im Gegensatz zur länger zurückliegenden Vergangenheit führt seit dem 1.1.1977[9] die Adoption eines minderjährigen Kindes zur sog. Volladoption. Das heißt, das Verwandtschaftsband des adoptierten Kindes zu seiner natürlichen Familie wird aufgelöst. Dies hat zur Folge, dass das Kind sein Erb- und Pflichtteilsrecht gegenüber seinen leiblichen Eltern und Großeltern verlie...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / VI. Fälligkeit des Auskunftsanspruchs

Rz. 209 Die Fälligkeit der Auskunftserteilung ergibt sich aus § 271 BGB.[636] Eine Fristsetzung ist nicht erforderlich. Soweit der Erbe die Auskunft nicht sofort erteilen kann, ist er baldmöglichst zur Erfüllung des Anspruchs verpflichtet. Ein Annahmeverzug des Pflichtteilsberechtigten ist vor Erfüllung des Auskunftsanspruchs ausgeschlossen, selbst wenn ihm die Leistung des ...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / 2. Leistungsverweigerungsrecht des pflichtteilsberechtigten Erben

Rz. 293 § 2319 BGB gewährt dem pflichtteilsberechtigten Miterben nach der Teilung des Nachlasses ein Leistungsverweigerungsrecht in dem Umfang, der zur Absicherung seines eigenen Pflichtteils erforderlich ist. Für den Ausfall haften die übrigen Erben, soweit sie nicht selbst pflichtteilsberechtigt sind.[849] Liegen gleichzeitig die Voraussetzungen des Kürzungsrechts nach § 2...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / II. Pflichtteilsentziehung

Rz. 314 Trotz des grundsätzlich bestehenden verfassungsrechtlichen Schutzes des Pflichtteilsberechtigten sind Situationen denkbar, in denen es dem Erblasser schlichtweg nicht zugemutet werden kann, dass dem Pflichtteilsberechtigten eine Mindestteilhabe am Vermögen zusteht. Voraussetzung hierfür ist, dass das familiäre Näheverhältnis zwischen Erblasser und Pflichtteilsberecht...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / III. Auskunftsklage

Rz. 327 Soweit kein Verjährungsrisiko besteht, kann der Pflichtteilsberechtigte auch eine isolierte Auskunftsklage erheben. Schließt sich daran eine Zahlungsklage an, entstehen zwar die bereits erwähnten höheren Prozesskosten, im Übrigen bestehen jedoch keine wirklichen Nachteile gegenüber der Stufenklage.[923] Es ist aber unbedingt zu beachten, dass durch die Auskunftsklage...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / 3. Abschmelzung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs

Rz. 254 Gemäß § 2325 Abs. 3 S. 1 BGB wird der Wert einer lebzeitigen Schenkung nur dann vollständig in den Pflichtteilsergänzungsanspruch einbezogen, wenn der Erbfall innerhalb eines Jahres nach Ausführung der Zuwendung eintritt. Andernfalls verringert sich der zu berücksichtigende Wert für jedes zwischen dem Zuwendungszeitpunkt und dem Erbfall verstrichene Jahr um 1/10. Auf...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / III. Kein Ausschluss von der Erbberechtigung

Rz. 33 Voraussetzung für das Bestehen eines Pflichtteilsanspruchs ist, dass der Berechtigte – ohne die ihn beeinträchtigende Verfügung von Todes wegen – tatsächlich Erbe geworden wäre. Ist der (potentiell) Pflichtteilsberechtigte bereits aus anderen Gründen von der Erbfolge ausgeschlossen, kann durch eine Verfügung von Todes wegen seine berechtigte Erberwartung nicht mehr en...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / 2. Auskunft über lebzeitige Schenkungen

Rz. 194 Da der Gesamtpflichtteil neben dem ordentlichen Pflichtteil (§ 2303 BGB) gem. § 2325 BGB auch den Pflichtteilsergänzungsanspruch umfasst, erstreckt sich der Auskunftsanspruch auch auf diejenigen Gegenstände, die nur deshalb nicht (mehr) zum realen Nachlass gehören, weil sie zu Lebzeiten des Erblassers verschenkt oder auf andere Weise aus seinem Vermögen ausgegliedert...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / II. Schenkungsbegriff

1. Allgemeines Rz. 221 Pflichtteilsergänzungsansprüche können nur durch diejenigen Schenkungen ausgelöst werden, die der Erblasser selbst ausgeführt hat.[667] Der Schenkungsbegriff des § 2325 Abs. 1 BGB ist zwar grundsätzlich identisch mit dem der §§ 516, 517 und 1624 BGB.[668] Das bloße Fehlen der objektiven Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung reicht aber für die Annah...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / K. Pflichtteilsergänzung wegen Schenkungen

Rz. 217 Für den Fall, dass der reale Nachlass durch lebzeitige Schenkungen geschmälert wurde, ist in § 2325 BGB ein Pflichtteilsergänzungsanspruch vorgesehen. Die Vorschrift wurde in Teilen durch das Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts vom 24.9.2009[659] angepasst und regelt im Wesentlichen Folgendes: I. Person des Anspruchsberechtigten Rz. 218 Anspruchsinhaber ...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / I. Pflichtteilsberechtigte Personen

1. Allgemeines Rz. 4 Zum Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen zählen gem. § 2303 BGB die Abkömmlinge des Erblassers (Abs. 1) sowie seine Eltern und sein Ehegatte (Abs. 2). Für Erbfälle seit dem 1.8.2001[3] ist auch der eingetragene Lebenspartner einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft pflichtteilsrechtlich einem Ehegatten gleichgestellt.[4] Für die Bestimmung des je...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / 3. Mehrheit von Auskunftsberechtigten

Rz. 188 Sind mehrere Pflichtteilsberechtigte vorhanden, kann jeder von ihnen isoliert seine Auskunftsansprüche geltend machen; eine Gesamtgläubigerschaft besteht nicht. Selbst wenn eine gemeinsame Auskunftsklage erhoben wurde, kann jeder Pflichtteilsberechtigte für sich eine vollstreckbare Ausfertigung des Urteils verlangen[580] und selbstständig die Zwangsvollstreckung betr...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / 2. Direkte Abkömmlinge

a) Leibliche Kinder Rz. 5 Als Erben erster Ordnung i.S.d. § 1924 Abs. 1 BGB werden die Abkömmlinge des Erblassers, also seine Kinder, Enkel, Urenkel etc., selbstverständlich durch das Pflichtteilsrecht geschützt. Dabei ist zu beachten, dass Ansprüche entfernterer Abkömmlinge ausgeschlossen sind, wenn der die Verwandtschaft vermittelnde nähere Abkömmling bei Eintritt des Erbfa...mehr

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§ 18 Erb-, Pflichtteils- un... / I. Erbquote und Pflichtteilsanspruch

Rz. 24 Die wichtigste Wirkung des Erbverzichts ist die Veränderung der Erbquote. Auf sie wird unmittelbar durch den Erbverzicht eingewirkt. Eine enterbende letztwillige Verfügung ist nicht notwendig. Der Verzichtende entfällt als Erbe (sog. Vorversterbensfiktion). Die Quoten der anderen Erben erhöhen sich. Es können auch völlig neue Personen Erben werden. Beispiel Der unverhe...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / 2. Fristbeginn

a) Leistungserbringung Rz. 245 Ab welchem Zeitpunkt die Frist zu laufen beginnt, ist aber oft problematisch. Denn der in § 2325 Abs. 3 BGB genannte Zeitpunkt der "Leistungserbringung" lässt die Frage offen, ob schon die bloße Leistungshandlung oder erst der Eintritt des Leistungserfolgs maßgeblich sein soll.[728] Die h.M. stellt grundsätzlich auf den Leistungserfolg,[729] als...mehr

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§ 18 Erb-, Pflichtteils- un... / b) Diskussion

Rz. 71 Insbesondere Wachter sprach sich schon im Jahr 2004 für die Möglichkeit einer Inhaltskontrolle bei Erb- und Pflichtteilsverzichten aus.[143] Er stellte auf die Funktion des Pflichtteilsrechts im konkreten Einzelfall ab. Soweit der Pflichtteilsanspruch der Sicherung des Unterhalts und der Altersversorgung diene, könne er gerichtlich zu schützen sein.[144] Der Zusammenh...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / IV. Zehnjahresfrist, § 2325 Abs. 3 BGB

1. Grundsätzliches Rz. 244 Nach § 2325 Abs. 3 S. 2 BGB sind Schenkungen grundsätzlich nur dann ergänzungspflichtig, wenn zwischen der Leistung des Geschenks und dem Erbfall weniger als zehn Jahre vergangen sind. Es handelt sich hier – auch nach der Erbrechtsreform – um eine echte Ausschlussfrist,[726] die den Anspruch per se zunichtemacht. Daher ist sie im Fall der gerichtlic...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / 1. Allgemeines

Rz. 59 Die Annahme des Vermächtnisses bewirkt, dass der Pflichtteilsberechtigte dieses endgültig erwirbt und gleichzeitig seinen Pflichtteilsanspruch verliert, soweit er durch das Vermächtnis gedeckt ist.[175] Erweist sich der Vermächtnisanspruch im Nachhinein als nicht werthaltig, ändert dies an der Annahme und den sich aus ihr ergebenden Konsequenzen nichts, insbesondere i...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / P. Stundung des Pflichtteilsanspruchs

I. Grundsätzliche Voraussetzungen der Stundung Rz. 338 Der Erbe (nicht nur der selbst Pflichtteilsberechtigte), der zur Erfüllung eines Pflichtteilsanspruchs verpflichtet ist, kann die Stundung dieses Anspruchs verlangen, wenn die sofortige Erfüllung für ihn eine unbillige Härte darstellen würde, § 2331a BGB. Bei Abkömmlingen und Eltern ist § 2309 BGB zu beachten.[941] Sind m...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / III. Nicht zum pflichtteilsrelevanten Nachlass zählendes Vermögen

1. Grundsätze Rz. 119 Rechtspositionen, die nichtvermögensrechtlicher Art oder nicht vererblich[345] sind, haben auf den Wert des Nachlasses keinen Einfluss. Sie sind daher nicht anzusetzen. Gleiches gilt auch für diejenigen Vermögenspositionen, die durch Rechtsgeschäft außerhalb der Erbfolge oder kraft Gesetzes auf Dritte übergehen, wie z.B. die aufschiebend auf den Erbfall ...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / II. Rechtsfolgen des § 2306 BGB

1. Allgemeines Rz. 43 Soweit Beschwerungen und Belastungen i.S.d. § 2306 BGB bestehen, hat der Pflichtteilsberechtigte die Möglichkeit, den belasteten Erbteil auszuschlagen, ohne hierdurch seinen Pflichtteilsanspruch einzubüßen (taktische Ausschlagung). 2. Rechtsfolgen nach § 2306 Abs. 1 BGB Rz. 44 Der Pflichtteilsberechtigte kann einen belasteten oder beschwerten Erbteil immer...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / II. Auskunftsberechtigte Personen

1. Pflichtteilsberechtigter Nichterbe Rz. 185 Dem Wortlaut nach setzt § 2314 BGB voraus, dass der Anspruchsberechtigte pflichtteilsberechtigter Nichterbe i.S.d. §§ 2303, 2309 BGB ist.[573] Auskunftsberechtigt sind daher auf jeden Fall die enterbten Abkömmlinge des Erblassers, der enterbte Ehegatte und der enterbte Elternteil, soweit er nicht durch Erben erster Ordnung vom Pfl...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / D. Beschränkungen und Beschwerungen

I. Voraussetzungen der Anwendbarkeit von § 2306 BGB Rz. 38 Den Fall, dass der dem Pflichtteilsberechtigten hinterlassene Erbteil mit Beschränkungen oder Beschwerungen belastet ist, also ihm nicht zur freien Verfügung steht und ihm bei wirtschaftlicher Betrachtung evtl. weniger als sein Pflichtteil verbleibt,[103] regelt § 2306 BGB.[104] Rz. 39 Erste Voraussetzung für seine Anw...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / I. Systematik der Nachlassbewertung

1. Allgemeines Rz. 113 Der Pflichtteilsanspruch besteht gem. § 2303 BGB in der Hälfte des Werts des gesetzlichen Erbteils. Die betragsmäßige Höhe des Pflichtteilsanspruchs hängt daher von zwei Faktoren ab: von der Erb- bzw. Pflichtteilsquote und von dem Wert des Nachlasses. Art und Weise der Ermittlung des Nachlasswerts sind in §§ 2311–2313 BGB geregelt. Dabei ist logischerwe...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / VIII. Bewertung des Geschenks

1. Bewertungszeitpunkt Rz. 267 Die Bewertung ergänzungspflichtiger Schenkungen erfolgt grundsätzlich nach den gleichen Prinzipien wie bei der Berechnung des Nachlasswerts zur Bestimmung des ordentlichen Pflichtteils.[787] Im Regelfall ist also der Verkehrswert maßgeblich (§ 2311 BGB), bei Landgütern der zumeist wesentlich niedrigere Ertragswert gem. § 2312 BGB, dessen Vorauss...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / II. Umfang des anzusetzenden Nachlasses

1. Grundsätze Rz. 115 Alle Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten, die durch den Erbfall im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gem. § 1922 BGB auf den bzw. die Erben übergegangen sind, sind in die Nachlassbewertung einzubeziehen.[301] Forderungen und Verbindlichkeiten des Erblassers, die infolge des Erbfalls durch Konfusion bzw. Konsolidation erloschen sind, gelten für Zwecke...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / I. Voraussetzungen des § 2307 BGB

1. Vermächtniseinsetzung Rz. 47 Ist dem Pflichtteilsberechtigten (nur) ein Vermächtnis hinterlassen, stellen sich seine Reaktionsmöglichkeiten wesentlich flexibler dar als im Fall des § 2306 BGB. Unabhängig vom Wert des Vermächtnisses, von darauf liegenden Belastungen oder sonstigen Einschränkungen hat er stets die Wahl, das Vermächtnis anzunehmen oder es auszuschlagen. Den P...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / bb) Personengesellschaftsanteile

(1) Allgemeines Rz. 158 Anders als bei Kapitalgesellschaften besteht im Recht der Personengesellschaften die grundsätzliche Möglichkeit, die Vererblichkeit von Gesellschaftsanteilen auszuschließen. Aus diesem Grund stellt sich zunächst die Frage, ob im konkreten Fall der Gesellschaftsanteil als solcher oder nur ein (wie auch immer zu berechnender) Abfindungsanspruch in den Na...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / L. Haftung für den Pflichtteilsanspruch

I. Haftung im Außenverhältnis Rz. 281 Im Außenverhältnis haftet der Erbe (§ 2303 BGB) für die Erfüllung der Pflichtteilsansprüche, bei einer Mehrheit von Erben die Erbengemeinschaft. Schwieriger gestaltet sich aber mitunter die Frage, wer im Innenverhältnis der Erben untereinander die Pflichtteilslast zu tragen hat und inwieweit die Pflichtteilslast auch die Vermächtnisnehmer...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / F. Anfechtungsmöglichkeit nach § 2308 BGB

I. Allgemeines Rz. 67 Sowohl § 2306 BGB als § 2307 BGB stellen den Pflichtteilsberechtigten vor die Wahl, entweder die ihm zugedachten belasteten Zuwendungen anzunehmen oder sie auszuschlagen und den Pflichtteil geltend zu machen. Im Hinblick darauf, dass die diesbezüglichen Entscheidungen des Pflichtteilsberechtigten oftmals unter erheblichem Zeitdruck zu treffen sind und da...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / II. Verteilung der Pflichtteilslast im Innenverhältnis

1. Verhältnis zwischen Erbe und Vermächtnisnehmer a) Grundsätzliches Rz. 284 Im Innenverhältnis verteilt das Gesetz in den §§ 2318 bis 2323 BGB die Pflichtteilslast auf Erben, Vermächtnisnehmer und Auflagenbegünstigte. §§ 2318 bis 2324 BGB regeln aber – mit Ausnahme der Einrede nach § 2319 BGB – nur das Innenverhältnis. Im Außenverhältnis bleibt es bei der alleinigen Haftung d...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / IV. Bewertung des Nachlasses – Grundsätze

1. Bewertungsgrundsätze Rz. 126 Die vom Gesetzgeber in den §§ 2311, 2312, 2313 BGB niedergelegten Vorgaben sind in weiten Teilen unvollständig.[388] Ziel der Bewertung ist es aber nach h.M., den vollen, wirklichen Wert der einzelnen Nachlassgegenstände und somit des Nachlasses insgesamt zu ermitteln.[389] Problematisch ist dies bereits deswegen, weil das BGB den vollen, wirkl...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / 3. Schätzung des gemeinen Werts

a) Grundsätze Rz. 133 Kann der gemeine Wert eines Nachlassgegenstands nicht aus einem zeitnah zum Erbfall erzielten Verkaufserlös abgeleitet werden, muss der Wert gem. § 2311 Abs. 2 BGB geschätzt werden. Eine bestimmte Wertermittlungsmethode für die Schätzung des gemeinen Werts ist nicht vorgegeben.[414] Die sachgerechte Entscheidung hierüber ist Sache des Tatrichters,[415] d...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / G. Inhalt des Pflichtteilsrechts

I. Rechtsnatur des Pflichtteilsanspruchs Rz. 73 Nach § 2317 Abs. 1 BGB bildet der Pflichtteil einen mit dem Erbfall entstehenden, rein schuldrechtlichen Anspruch des Berechtigten. Er vermittelt gerade keine dingliche Teilhabe am Nachlass und ist als reine Geldsummenschuld zu begreifen.[207] Rz. 74 Der Pflichtteilsanspruch ist eine Nachlassverbindlichkeit i.S.d. § 1967 BGB, für...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / H. Pflichtteilsberechnung bei ausgleichungspflichtigen Vorempfängen

I. Voraussetzungen der Anwendung von § 2316 BGB Rz. 86 Im Hinblick auf eine gerechte Verteilung des gesamten Vermögens des Erblassers kommt den Rechtsinstituten der Ausgleichung und der Anrechnung besondere Bedeutung zu. Rz. 87 Über § 2316 BGB findet die Ausgleichung unter Abkömmlingen (§§ 2050 bis 2057a BGB) Eingang in das Pflichtteilsrecht.[232] Ihre Anwendung führt grundsät...mehr

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§ 18 Erb-, Pflichtteils- un... / I. Form

Rz. 12 Für den Erbverzicht schreibt § 2348 BGB die notarielle Beurkundung vor. Beide Erklärungen – Angebot des Verzichtenden und Annahme des Erblassers oder aber auch andersherum[16] – müssen in dieser Form abgegeben werden. Rz. 13 Angebot und Annahme müssen aber nicht gleichzeitig (also nicht bei Anwesenheit beider Teile) angegeben werden, §§ 128, 152 BGB. Die beurkundete An...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / B. Ordentlicher Pflichtteilsanspruch

I. Pflichtteilsberechtigte Personen 1. Allgemeines Rz. 4 Zum Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen zählen gem. § 2303 BGB die Abkömmlinge des Erblassers (Abs. 1) sowie seine Eltern und sein Ehegatte (Abs. 2). Für Erbfälle seit dem 1.8.2001[3] ist auch der eingetragene Lebenspartner einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft pflichtteilsrechtlich einem Ehegatten gleichges...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / IV. Feststellungsklage

Rz. 332 Mit Hilfe der Feststellungsklage kann z.B. die verbindliche (also in Rechtskraft erwachsende) Feststellung getroffen werden, ob ein rechtswirksamer Pflichtteilsverzicht vorliegt oder ein Fall der Erb- und Pflichtteilsunwürdigkeit gegeben ist. Hätte der Berechtigte aber bereits die Möglichkeit, Leistungsklage zu erheben, fehlt ihm für die Feststellungsklage das Rechts...mehr