Fachbeiträge & Kommentare zu Pflichtteil

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ZErb 05/2024, Vermeidung la... / III. Erbschaftsteuer

Leben die Eheleute allerdings im Güterstand der Gütertrennung, ist eine Güterstandsschaukel nur möglich, wenn die Eheleute zuvor vom Güterstand der Gütertrennung in den Güterstand der modifizierten Zugewinngemeinschaft wechseln. Wird in diesem Fall der Güterstand der Gütertrennung für die Zukunft aufgehoben, ist im Hinblick auf die mit der Güterstandsschaukel verfolgten Zwec...mehr

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Weiterleitungsklauseln in S... / 3. Die Entscheidung des BGH

Sachverhalt: In dem vom BGH entschiedenen Fall ging es um ein Grundstück, dessen verstorbener Eigentümer über mehrere Kinder aus zwei Ehen verfügte. Hinsichtlich dieses Grundstücks hatte der am 3.3.2019 verstorbene Vaters des Erblassers mit diesem am 12.12.1995 ein als Hausübergabe beschriebene notarielle Vereinbarung getroffen. Darin verpflichtete sich der Erblasser für bes...mehr

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Weiterleitungsklauseln in S... / 1. Begriff und rechtliche Einordnung

Das BGB regelt die Schenkung mit Weitergabeverpflichtung nicht als eigenständigen Vertragstyp, sondern erwähnt lediglich in § 525 BGB die Schenkung unter Auflage. Dabei ist die Auflage eine diesem Rechtsgeschäft beigefügte Zwecknebenbestimmung, die eine Rechtsverpflichtung des Beschenkten zu einer Leistung zum Inhalt hat, und zwar eine Leistung aus dem Wert und auf der Grund...mehr

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Erbschaftsteuer: Lebensvers... / 1.4 Lebensversicherung und Pflichtteilsrecht

Zur Berechnung des Pflichtteils muss der Nachlasswert errechnet werden. Dabei sind die Aktiva und Passiva zu ermitteln und Letztere von Ersteren abzuziehen. Zu den Aktiva zählt auch der Auszahlungsanspruch aus einem vom Erblasser abgeschlosenen Lebensversicherungsvertrag. Dies gilt aber nicht, wenn er wegen der vereinbarten Bezugsberechtigung eines Dritten diesem zusteht und...mehr

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ZErb 04/2024, Zwingender An... / 1. Das Pflichtteilsrecht de lege lata

Der Pflichtteil kommt recht harmlos daher. Bestimmte nahe Angehörige (Abkömmlinge, Ehegatten und Eltern) erhalten, wenn sie insoweit enterbt sind, die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils als Pflichtteil (vgl. § 2303 BGB). Der Pflichtteil ist nach deutschem Recht ein Zahlungsanspruch des Pflichtteilsberechtigten gegen den Erben bzw. die Miterberbengemeinschaft.[1] Auf den erst...mehr

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ZErb 04/2024, Zwingender An... / 3. Zum 1. Teil "Hintergrund"

Der 1. Teil[6] bietet in sehr aggregierter Form und unter Bezug auf Vorarbeiten, insbesondere von Reinhard Zimmermann an anderer Stelle,[7] einen Überblick über die Konzepte des zwingenden Angehörigenschutzes im römischen Recht, den frühen und modernen Kodifikationen in Westeuropa wie in anderen Teilen der Welt und in Rechtsordnungen ohne Zivilrechtskodifikationen. Der Überb...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / a) Erbauseinandersetzungen.

Rn 116 Bei Streit um das Erbrecht ist der Wert gem § 3, nicht § 6, nach dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers oder Rechtsmittelführers an dem geltend gemachten Erbteil zu bemessen; unstr Anteile oder Pflichtteile bleiben ohne Ansatz (BGH NJW 75, 1415; Köln JurBüro 79, 1704; BayObLG JurBüro 93, 227; Karlsr RPfleger 92, 254). Will der Kl das gesamte Erbe auf sich vereinig...mehr

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ZErb 04/2024, Zwingender An... / 2. Der Reformvorschlag

All dies zeigt, es ist dringend angeraten, dass der Gesetzgeber sich einmal grundsätzlich darüber Gedanken macht, ob das Pflichtteilsrecht nicht reformiert oder aber komplett ersetzt werden kann. Reinhard Zimmermann, zwischenzeitlich emeritierter Direktor am Hamburger Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht, hat mit seiner Arbeitsgruppe hierfür ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Kein Rechtsverhältnis.

Rn 9 Einzelne Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses, deren Vorliegen allein zu keinen bestimmten Rechtsfolgen führt, stellen kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis dar. Auch reine Tatsachen oder etwa die Wirksamkeit von Willenserklärungen oder die Rechtswidrigkeit eines Verhaltens sind kein Rechtsverhältnis (BGH NJW 08, 1303). Die Beantwortung von abstrakten ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Elterliche Sorge, Nr 1.

Rn 6 Nr 1 knüpft an den in § 1626 BGB definierten Begriff der elterlichen Sorge an und erfasst alle Verfahren, die in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht die Bestimmung der Person des Sorgeberechtigten sowie seiner Rechte und Pflichten betreffen oder mit einer solchen Regelung aus sachlichen oder verfahrensrechtlichen Gründen in Zusammenhang stehen (vgl BTDrs 16/6308, 23...mehr

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ZErb 04/2024, Zwingender An... / d. Unterhaltsverpflichtungen als – gewöhnliche – Nachlassverbindlichkeiten

Eine weitere zentrale Weichenstellung des Entwurfs ist es, die auf den Erben übergegangenen Unterhaltsverpflichtungen als Nachlassverbindlichkeiten einzuordnen. Der Erbe haftet also persönlich, aber eben für eine übergegangene Erb­lasserschuld, er tritt nicht selbst in das familienrechtliche Unterhaltsverhältnis ein.[28] Für den Unterhaltsanspruch gelten dann die allgemeinen...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , BewG § 103 Schulden und sonstige Abzüge

Schrifttum: Albrecht, Bewertung einer Rekultivierungsverpflichtung, HFR 2004, 457; Bader, DBA-Schachtelprivileg und Betriebsausgabenabzug, NWB Fach 3, S. 9821; Bauer/Wartenburger, Neuere Entwicklungen im Bereich des reformierten Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts, MittBayNot 2010, 435; Bolz/von Elsner/Korth, Diskussion – Klippen bei der neuen Erbschaftsteuer in Verbindung ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Verwaltungsanweisungen:

BMF v 11.03.2010, BStBl I 2010, 227 (Rentenerlass IV) mit Änderung Tz 85 durch BMF v 06.05.2016, BStBl I 2016, 476 (Ablösung eines Nießbrauchsrechts, Anwendung der BFH-Rspr). Rn. 270 Stand: EL 130 – ET: 09/2018 Wird ein luf Betrieb von einer Generation auf die nächste übertragen, ist es auch heute noch üblich, dass dem Übergeber Versorgungsleistungen (Altenteilsleistungen) zug...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO P

Pandemie 216 ZPO 5; 227 ZPO 2; 233 ZPO 39, 19a, 19b Parlamentarier Zeuge 382 ZPO 1 Partei 50 ZPO 1 Abgrenzung zum Zeugen 373 ZPO 10 Nichtexistente Partei 50 ZPO 9 Partei kraft Amtes 50 ZPO 2 Parteiänderung 50 ZPO 5 Parteibegriff 50 ZPO 2 Parteiberichtigung 50 ZPO 5 politische 50 ZPO 29 Partei kraft Amtes 116 ZPO 2; 727 ZPO 14 Unterbrechung 244 ZPO 3 Partei kraft Amtes (Tod) Unterbrechung ...mehr

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ZErb 04/2024, Stiftungsrecht: Die Errichtung einer Familienstiftung von Todes wegen – ein Überblick

Die Anzahl neu errichteter Stiftungen in Deutschland nahm in den vergangenen Jahren immer weiter zu, sodass im Jahr 2022 ein Höchststand von fast 25.300 Bestandsstiftungen zu verzeichnen war.[1] Hierbei erlangte die Stiftung auch im familiären und unternehmerischen Umfeld zunehmend an Bedeutung. Zweck und Wirksamkeitsvoraussetzungen Die Errichtung einer Familienstiftung dient ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / c) Einwendungen.

Rn 14 Ein Mitverschulden (§ 254 BGB, Art 77 CISG, dazu BGHZ 141, 129, 136) oder die Anrechnung einer Betriebsgefahr (§ 17 StVG) kann uU zu einem Anspruchsausschluss führen. Die frühere Rspr verlangte daher eine Entscheidung darüber im Grundurteil (RGZ 62, 145, 148; BGH NJW 79, 1933, 1935 [BGH 15.05.1979 - VI ZR 70/77]; Schilken ZZP 95, 45, 56 f mwN). Steht die Mitverschulden...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Bei einheitlichem Anspruch (Abs 1 S 1 Var 2, Abs 1 S 2).

Rn 6 Bei einheitlichem Streitgegenstand (Abs 1 S 1 Var 2) muss derjenige Teil, über den entschieden werden soll, ein (quantitativ, gegenständlich und/oder zeitlich) abgrenzbarer und eindeutig individualisierbarer Teil sein (BGHZ 108, 256, 260; NJW 92, 1769, 1770). Rn 7 Kasuistik: Teilbarkeit des Streitgegenstands ist gegeben, wenn ein materieller Anspruch aus mehreren Einzelp...mehr

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Grundbesitz bei Vor- und Na... / 1.4 Ersatzerben

Notfalls Ersatzerbe Fällt der Vorerbe weg (durch Vorversterben oder Ausschlagung der Erbschaft), ist im Zweifel der Nacherbe als Ersatzerbe direkt als Vollerbe berufen (Auslegungsregel in § 2102 Abs. 1 BGB). Für den Fall, dass der Nacherbe vorzeitig wegfällt, kann (und sollte) der Erblasser einen oder mehrere Ersatznacherben bestimmen.[1] Schlägt einer von mehreren Vorerben die...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.4.3 Auflösend bedingter Erwerb (§ 5 BewG)

Rz. 40 Nach § 5 Abs. 1 S. 1 BewG werden Wirtschaftsgüter, die unter einer auflösenden Bedingung erworben sind, wie unbedingt erworbene behandelt. Dies gilt auch für den Fall, dass sich bei einer Erbeinsetzung die auflösende Bedingung auf den Erwerb des Nachlasses als Ganzes bezieht. Als auflösend bedingter Erwerb gilt auch die Vorerbfolge, wenn die Nacherbfolge nicht durch d...mehr

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Erbschaftsteuer: Berliner T... / 1.2.3 Pflichtteilsstrafklauseln

Wie oben schon ausgeführt, sind die Kinder beim Berliner Testament hinsichtlich des erstversterbenden Ehegatten enterbt. Daher haben diese gemäß § 2303 Abs. 1 Satz 1 BGB einen Pflichtteilsanspruch, der in der Hälfte des gesetzlichen Erbteils besteht (§ 2303 Abs. 1 Satz 2 BGB). Von den Ehegatten wird es in der Regel nicht gewollt sein, dass die Kinder beim Tod des erstversterb...mehr

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Erbschaftsteuer: Berliner T... / 2.4 Steuergestaltung

Ist der Pflichtteilsberechtigte der Alleinerbe des Verpflichteten, so bleibt trotz des zivilrechtlichen Erlöschens des Pflichtteilsanspruchs erbschaftsteuerrechtlich sein Recht zur Geltendmachung des Pflichtteils als Folge der Regelung in § 10 Abs. 3 ErbStG bestehen. Erklärt der Berechtigte in einem solchen Fall gegenüber dem Finanzamt, er mache den Anspruch geltend, ist die...mehr

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Erbschaftsteuer: Berliner T... / 1.2.4 Jastrowsche Klausel

Zur Verstärkung der Abschreckungswirkung einer Pflichtteilsklausel wurde die Jastrowsche Klausel entwickelt. Mit dieser wird erreicht, dass sich der Nachlass des Letztversterbenden durch die Vermächtnisse vermindert, was dazu führt, dass sich auch Pflichtteilsansprüche verringern.[1] Die Jastrowsche Klausel lautet etwa wie folgt[2]: "Verlangt einer unserer Abkömmlinge auf den ...mehr

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Erbschaftsteuer: Berliner T... / 1.2.1 Allgemeines

Das Berliner Testament ist eine besondere Form des gemeinschaftlichen Testaments. Häufig setzen sich die Ehegatten durch gemeinschaftliches Testament gegenseitig zu Erben ein und bestimmen, dass nach dem Tode des überlebenden Ehegatten der beiderseitige Nachlass an einen Dritten (Schlusserben) fallen soll (§ 2269 BGB). In der Regel dürfte von den Ehegatten gewollt sein, dass ...mehr

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Erbschaftsteuer: Berliner T... / 2.1.3 Steuergestaltungsmöglichkeiten

Zur steuerlichen Optimierung bzw. als Alternative zum Berliner Testament werden verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten angeboten. Ist es dem überlebenden Ehegatten finanziell möglich, so sollten Pflichtteile (in Höhe der persönlichen Freibeträge nach § 16 ErbStG) an die Schlusserben ausgezahlt werden. Durch die persönlichen Freibeträge bei Kindern von 400.000 EUR ergibt sich h...mehr

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Erbschaftsteuer: Berliner T... / 2.2 Besteuerung des Schlusserben

Die Vorschrift des § 15 Abs. 3 ErbStG sieht für den Schlusserben eine Begünstigung vor. Hiernach wird beim Schlusserben, sofern bestimmte Voraussetzungen gegeben sind, die Steuerklasse im Verhältnis zum erstverstorbenen Ehegatten zugrunde gelegt (und nicht die Steuerklasse im Verhältnis zum letztverstorbenen Ehegatten).[1] Hinweis Eingetragene Lebenspartner Die Regelung findet...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 28... / 2.1 Fortgesetzte Gütergemeinschaft

Rz. 3 Die fortgesetzte Gütergemeinschaft (§§ 1483ff. BGB) ist eine besondere Form des ehelichen Güterstands der Gütergemeinschaft. Bei der Gütergemeinschaft wird das eingebrachte und später erworbene Vermögen der Ehegatten als Gesamtgut gemeinschaftliches Vermögen.[1] Beim Tod eines Ehepartners wird die Gütergemeinschaft grds. beendet und der Anteil des verstorbenen Ehegatte...mehr

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Erbprozessrecht / 10.7 Pflichtteilsergänzungsrecht gemäß § 2325 BGB, § 2306 BGB

Neben dem ordentlichen Pflichtteil können auch Ansprüche auf Pflichtteilsergänzung Gegenstand der gerichtlichen Auseinandersetzung sein. Unter einem Pflichtteilsergänzungsanspruch ist ein vom Gesetzgeber vorgesehener Zahlungsanspruch zu verstehen, der dazu dient zu vermeiden, dass der Erblasser vor seinem Tod sein Vermögen verschenkt und seine nächsten Angehörigen leer ausgeh...mehr

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Der gesetzliche Güterstand ... / 4.1 Die erbrechtliche Lösung des § 1371 Abs. 1 BGB

Rz. 251 Die erbrechtliche Lösung des § 1371 Abs. 1 BGB kommt zum Tragen, wenn der überlebende Ehegatte entweder Erbe oder Vermächtnisnehmer des verstorbenen Ehegatten ist. In welcher Form der überlebende Ehegatte dabei erbt, ist irrelevant. Die Vor- und Nacherbschaft stehen insoweit der Vorerbschaft gleich.[1] Bei der Frage, ob der überlebende Ehegatte als Vermächtnisnehmer a...mehr

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Erbprozessrecht / 10 Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen

Häufiger Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen ist auch der Pflichtteilsanspruch. Ein Pflichtteil ist ein bestimmter Anteil des Nachlasses. Der hierauf gerichtete Anspruch gegen die eingesetzten Erben ist ausschließlich auf Zahlung eines entsprechenden Geldbetrages gerichtet und stellt eine Nachlassverbindlichkeit dar. Nahen Angehörigen, also sowohl jedem Kind nach de...mehr

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Erbprozessrecht / 10.9.2 Einrede des (Mit-)Erben

Nach der Teilung kann ein pflichtteilsberechtigter Erbe den übrigen Miterben gemäß § 2319 BGB die Leistung in der Höhe verweigern, dass ihm sein eigener Pflichtteil verbleibt. Der Alleinerbe ist durch den funktionsgleichen § 2328 BGB gegenüber etwaigen Ergänzungsansprüchen geschützt. Zudem kann jeder Erbe nach § 2331a Abs. 1 BGB Stundung verlangen, wenn die sofortige Erfüllun...mehr

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Der gesetzliche Güterstand ... / 4.2 Die güterrechtliche Lösung des § 1371 Abs. 2 und 3 BGB

Rz. 253 Im Gegensatz zu der sogenannten erbrechtlichen Lösung des § 1371 Abs. 1 BGB beinhalten die Absätze 2 und 3 des § 1371 BGB die sogenannte güterrechtliche Lösung der Frage des Zugewinns nach dem Tode des einen Ehegatten. Rz. 254 Voraussetzung für die Anwendung des § 1371 Abs. 2 BGB ist, dass der überlebende Ehegatte weder gesetzlicher Erbe noch durch Testament bedacht i...mehr

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Der Güterstand der Gütergem... / 4.2 Alleinige Verwaltung des Gesamtguts

Rz. 17 Wird das Gesamtgut alleine durch einen Ehegatten verwaltet, gelten die Bestimmungen der §§ 1422 ff. BGB. Gemäß § 1422 BGB steht dem Ehegatten, der das Gesamtgut alleine verwaltet, ein umfassendes Verwaltungsrecht zu. Er ist insbesondere berechtigt, die zum Gesamtgut gehörenden Sachen in Besitz zu nehmen und über das Gesamtgut zu verfügen. Allerdings wird auch bei der ...mehr

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ZErb 03/2024, Literaturkritik: Erbrecht

Liebe Leserinnen und Leser, unter der Rubrik "Literaturkritik: Erbrecht" stellen wir monatlich eine Auswahl von Neuerscheinungen aus dem Bereich des Erbrechts, des Erbschaftsteuerrechts sowie der erbrechtsrelevanten Nebengebiete vor. Doukoff Beck’sches Mandatshandbuch Zivilrechtliche Berufung Handbuch 7., völlig neubearbeitete Auflage, 2023 C.H.BECK, ISBN 978-3-406-79153-6, 129 EU...mehr

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ZErb 03/2024, Ausgewählte A... / c. Sachliche und persönliche Reichweite des Erbauseinandersetzungsprivilegs

Die sachliche Zugehörigkeit von Grundstücken zum auseinanderzusetzenden Nachlass wird weit gefasst, sodass Surrogate im engen Sinn für Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung erfasst sind,[36] weiter auch solche aus Rechtsgeschäft, nicht aber rechtsgeschäftliche Surrogate aus dem Verkauf des einem Miterben bereits zuvor zugewiesenen Grundstücks.[37] Begünstigt als Beteiligte...mehr

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Erbprozessrecht / 10.2 Feststellungsklage

Soweit es um die Feststellung des Bestehens eines Pflichtteilsrechts geht, ist die Feststellungsklage die einschlägige Klageart. Allerdings ist hinsichtlich der Kostenfolge bei gleichzeitiger Erhebung von Feststellungs- und -Stufenklage Vorsicht geboten.[1] Bereits vor Eintritt des Erbfalls ist es dem Erblasser gestattet, gerichtlich feststellen zu lassen, ob eine von ihm ver...mehr

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Erbprozessrecht / 9.1 Allgemeines

Auskunftsansprüche gibt es im Erbprozess in mannigfaltiger Form. Ihre erhebliche Bedeutung für die Praxis entspringt dem Erfordernis eines konkreten Klageantrags nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und der korrekten Parteibezeichnung nach § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Hinweis Eine gegen einen Nachlasspfleger gerichtete Klage ist unzulässig. Richtigerweise muss das Passivrubrum gegen die un...mehr

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Erbprozessrecht / 2.3.3 Auseinanderfallen der Zuständigkeiten bei der "güterrechlichen Lösung"

Trotz des erbrechtlichen Bezugs bestehen die sachliche Zuständigkeit des Nachlassgerichts und diejenige des Familiengerichts nebeneinander, wenn der überlebende Ehegatte das Erbe ausschlägt und er nach der sogenannten "güterrechtlichen Lösung" auch Zugewinnausgleichsansprüche in Gestalt des "kleinen Pflichtteils" geltend macht. Während für die sich nach § 1931 Abs. 1 Satz 1 ...mehr

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Die Testamentsvollstreckung / 15 Insolvenz des Erben

Rz. 94 Ein der Testamentsvollstreckung unterliegender Nachlass fällt mit dem Erbfall vorläufig bzw. mit der Annahme der Erbschaft endgültig mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Erben in die Insolvenzmasse. Allerdings besteht die Testamentsvollstreckung auch während des Insolvenzverfahrens fort, mit der Folge, dass die Verfügungsbeschränkung des Erben na...mehr

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Erbprozessrecht / 10.9.1.2 Hemmung der Verjährung

Eine Hemmnis der Verjährung kann zunächst gemäß § 203 BGB eintreten, wenn Gläubiger und Schuldner über den Anspruch selbst oder die ihm zugrunde liegenden Tatsachen verhandeln. In dem Moment, in dem der Verpflichtete den Pflichtteilsanspruch anerkennt, beginnt die Verjährung von Neuem zu laufen, § 212 BGB. Hierzu muss der Pflichtige sich bereit erklären Auskunft über den Best...mehr

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Erbprozessrecht / 10.8 Gerichtliche Zuständigkeit

Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche sind den Erben oder Beschenkten gegenüber vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen. Das Nachlassgericht ist hierfür nicht zuständig. Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich entweder nach dem allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten, also gemäß §§ 12, 13 ZPO seinem Wohnsitz, oder nach dem Gerichtsstand der Erbschaft gem...mehr

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ZErb 03/2024, Zur Geltendma... / 1 Gründe

Der Kläger ist das einzige Kind des am 0.0.1941 geborenen und am 0.0.2014 verstorbenen Erblassers Q. L. Die Beklagte ist dessen zweite Ehefrau. Der Erblasser errichtete gemeinsam mit seiner ersten Ehefrau G. L., der Mutter des Klägers, am 19.11.1997 ein Berliner Testament, in dem sie sich gegenseitig als Alleinerben und den Kläger als Schlusserben einsetzten. Wegen der Einzel...mehr

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Erbschaftsteuererklärung ab... / 2.14.4 Pflichtteilsansprüche (Zeilen 111 bis 114)

Wurden vom Erblasser bestimmte Personen durch Verfügung von Todes wegen (Testament) von der Erbfolge ausgeschlossen, steht diesen trotzdem eine Teilhabe am Nachlass zu (sog. Pflichtteilsanspruch). Pflichtteilsberechtigt sind der Ehegatte, die Abkömmlinge und die Eltern. Der Pflichtteilsanspruch beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und ist eine reine Geldforderung, di...mehr

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Erbschaftsteuererklärung ab... / 2.1 Todestag des Erblassers (Zeile 1)

In Zeile 1 ist der Todestag des Erblassers einzutragen. Die Steuer entsteht bei einem Erwerb von Todes wegen grundsätzlich mit dem Tod des Erblassers. Darüber hinaus gibt es noch abweichende Entstehungszeitpunkte (s. hierzu § 9 Abs. 1 ErbStG), z. B.: Für den Erwerb des unter einer aufschiebenden Bedingung, unter einer Betagung oder Befristung Bedachten sowie für zu einem Erwer...mehr

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Erbschaftsteuererklärung ab... / 2.14 Nachlassverbindlichkeiten (Zeilen 84 bis 114)

Zu den Nachlassverbindlichkeiten zählen insbesondere die Schulden des Erblassers und die durch den Sterbefall entstandenen Kosten. Das sind die aus Rechtsgründen bestehenden Erblasserschulden. Darunter fallen alle vertraglichen, außervertraglichen und gesetzlichen Verpflichtungen, die in der Person des Erblassers begründet worden und mit seinem Tod nicht erloschen sind bzw. ...mehr

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Erbschaftsteuererklärung ab... / 1.4 Steuerschuldner

Steuerschuldner ist der Erwerber. Erwerber ist z. B. der Erbe, der Vermächtnisnehmer oder der Pflichtteilsberechtigte, der seinen Pflichtteil einfordert. Zu beachten ist, dass der einzelne Erwerber nur seine eigene Erbschaftsteuer schuldet.[1] Im Fall einer fortgesetzten Gütergemeinschaft sind die Abkömmlinge im Verhältnis der auf sie entfallenden Anteile Steuerschuldner und ...mehr

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Unentgeltliche Wertabgaben ... / 2 Entnahme von Gegenständen für unternehmensfremde Zwecke

Die Entnahme eines Gegenstands aus dem Unternehmen für unternehmensfremde Zwecke ist nach § 3 Abs. 1b Nr. 1 UStG als eine einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellte Wertabgabe zu besteuern (auch nach Ablauf des Vorsteuerberichtigungszeitraums des § 15a UStG).[1] Eine Wertabgabe zu unternehmensfremden Zwecken liegt auch vor, wenn die versorgten Personen oder Einrichtungen i...mehr

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Schenkungsteuererklärung (a... / 2.9.2 Angaben zur Aufgabe bzw. Veräußerung des begünstigten Vermögens (Zeilen 40 bis 42)

Die Vergünstigungen sind u. a. davon abhängig, dass der Erwerber bestimmte Behaltensregelungen einhält. Demnach fallen der 85 %ige Verschonungsabschlag und der Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 ErbStG weg, soweit innerhalb von 5 Jahren nach dem Zeitpunkt der Steuerentstehung gegen eine der Behaltensregelungen verstoßen wird. Wird die Optionsverschonung gewählt, beträgt die Beha...mehr

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Erbschaftsteuer: Pflichtteil / 1.7 Entziehung des Pflichtteils

Grundsätzlich steht dem Pflichtteilsberechtigten der Pflichtteilsanspruch zu, ohne dass dies der Erblasser verhindern kann. In bestimmten Fällen besteht für den Erblasser aber durch Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) die Möglichkeit, Pflichtteilsansprüche auszuschließen. Hierzu müssen aber die in den §§ 2333 BGB – 2335 BGB aufgeführten Gründe gegeben sein....mehr

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Erbschaftsteuer: Pflichtteil / 1.9 Gestaltungsmöglichkeiten zur Minimierung des Pflichtteils

Die Minimierung von Pflichtteilsansprüchen spielt in der Beratungspraxis eine wichtige Rolle. Mit den folgenden Gestaltungen lassen sich drohende Pflichtteilsansprüche vermindern: a) Pflichtteilsverzicht Ist der Pflichtteilsberechtigte zu einem Pflichtteilsverzicht (§ 2346 Abs. 2 BGB) zu Lebzeiten des Erblassers bereit, dann ist das wohl der einfachste Weg um drohende Pflichtt...mehr

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Erbschaftsteuer: Pflichtteil

Zusammenfassung Überblick Das Pflichtteilsrecht spielt in der Nachfolgegestaltung eine wichtige Rolle, da es einem bestimmten, von der Erbfolge ausgeschlossenen Personenkreis eine Mindestteilhabe am Nachlass gewährt. Dies kann für den Erben zu erheblichen Liquiditätsproblemen führen. Vor allem dann, wenn der Nachlass einen Betrieb oder auch nur Grundstücke umfasst und dem Erb...mehr