Fachbeiträge & Kommentare zu Pflichtteil

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Spanien: Balearische Inseln / aa) Zulässigkeit

Rz. 64 Während im gemeinspanischem Recht der Verzicht auf das Noterbrecht zu Lebzeiten des Erblassers unzulässig ist (Art. 816 CC), sieht das für Mallorca und (zwischenzeitlich[87] auch insoweit für) Menorca geltende Erbrecht einen entsprechenden Verzicht in Form der definición in den Art. 50 f. CDCIB vor.[88] Ziel der definición ist es, die Noterbberechtigten zu Lebzeiten d...mehr

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Spanien: Balearische Inseln / cc) Verzicht

Rz. 68 Der unwiderrufliche[100] Erbverzicht kann sich auf das Noterbrecht beschränken (beschränkter Verzicht) oder sich darüber hinaus auf das Erbrecht insgesamt erstrecken (unbeschränkter Verzicht). Davon abgesehen ist eine Beschränkung des Verzichts dem Umfang nach nicht vorgesehen.[101] Der Verzicht darf – im Unterschied zur Schenkung[102] – auch nicht einer Bedingung unt...mehr

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Ungarn / I. Einführung

Rz. 42 Das ungarische Erbrecht erhielt im Jahre 2013 seine heutige Form. Die heutige Rechtsquelle des materiellen Erbrechts ist das neue Bürgerliche Gesetzbuch (Gesetz Nr. V aus dem Jahre 2013; im Folgenden: Ptk. [43]), welches das frühere Bürgerliche Gesetzbuch[44] außer Kraft gesetzt hat. Die Vorschriften des neuen Ptk. sind auf die ab 15.3.2014 eingetretenen Erbfälle anzuw...mehr

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Spanien: Balearische Inseln / ee) Wirksamkeitsvoraussetzungen

Rz. 73 Der Erbverzicht muss gemäß Art. 50 Abs. 4 CDCIB in einer öffentlichen Urkunde niedergelegt sein. Es handelt sich jedenfalls heute um ein echtes Wirksamkeitserfordernis "formalidad ad solemnitatem" und nicht nur um eine Beweisvorschrift.[116] Rz. 74 Der Erbverzicht muss zu Lebzeiten des Erblassers vereinbart werden, da es sich ansonsten um eine Erbausschlagung handelte....mehr

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Russische Föderation / I. Allgemeines

Rz. 27 Art. 1118 ff. ZGB regeln die testamentarische Erbfolge. Im Rahmen der Kodifizierung des Erbrechts im Dritten Teil des Zivilgesetzbuches wurden die Regelungen zur testamentarischen Erbfolge gestärkt. Dieses wird daran deutlich, dass in Art. 111 ZGB an erster Stelle als Grund für eine Erbfolge die Ernennung zum Erben durch Testament erwähnt wird, während erst an zweiter...mehr

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Ungarn / X. Wege der Nachlassregelung außerhalb des Erbrechts

Rz. 208 Bei Bankguthaben besteht die Möglichkeit für den Inhaber, bei der Bank einen Begünstigten auf den Todesfall zu bestimmen. Aufgrund dieser Bestimmung hat der Begünstigte einen unmittelbaren Anspruch auf Auszahlung des Guthabens gegenüber der Bank. Er hat seine persönliche Identität auszuweisen und den Todesfall des Inhabers mit einer Sterbeurkunde nachzuweisen. Das Gu...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / I. Grundsätze des italienischen Erbrechts

Rz. 70 Das italienische Erbrecht wird von folgenden Grundsätzen geprägt:mehr

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Ungarn / 1. Allgemeines

Rz. 84 Das ungarische Recht kennt die Testierfreiheit, d.h., der Erblasser kann – abgesehen von den Beschränkungen des Pflichtteils – letztwillig frei verfügen. Die Testierfähigkeit beginnt offiziell mit dem 18. Lebensjahr. Ab dem vollendeten 14. Lebensjahr kann jedoch der Minderjährige in der Form eines öffentlichen Testaments letztwillig verfügen. Die Errichtung eines Test...mehr

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§ 7 Internationales Erbverf... / IV. Alternative Zuständigkeit für die Annahme von Ausschlagungserklärungen

Rz. 48 Eine Erleichterung für Betroffene, die in anderen Staaten leben als der Erblasser, bringt Art. 13 EuErbVO. Zum Ausgleich für die Zuständigkeitskonzentration des Nachlassverfahrens am letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers wird hier eine alternative Zuständigkeit für die Annahme bestimmter Erklärungen bei den Gerichten am gewöhnlichen Aufenthalt des Erklärenden...mehr

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Schweiz / d) Nacherbschaft

Rz. 105 Der Erblasser kann Nacherben einsetzen (Art. 488 ZGB).[151] Dabei ist nur eine einmalige Nacherbfolge zulässig (Art. 488 Abs. 2 ZGB). Der Vorerbe hat das Erbgut zu schonen und zu erhalten, so dass seine Stellung diesbezüglich derjenigen eines Nutznießers ähnlich ist.[152] Der Nacherbe erwirbt die Erbschaft mit dem Tod des Vorerben oder zu einem anderen, vom Erblasser...mehr

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Luxemburg / c) Schenkungen, unentgeltliche Zuwendungen

Rz. 14 Unentgeltliche Zuwendungen sind nach Art. 1 Abs. 2 lit. g) EuErbVO vom Anwendungsbereich der EuErbVO ausgenommen. Für sie gilt die Rom I-Verordnung[8] mit ihren Rechtswahlmöglichkeiten. Für unbenannte Zuwendungen von Ehegatten gilt für ab dem 29.1.2019 geschlossene Ehen die Güterrechtsverordnung[9] (EuGüVO), für vorher geschlossene Ehen das güterrechtliche Kollisionsr...mehr

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Frankreich / d) Das Schenkungsstatut

Rz. 22 Unentgeltliche Zuwendungen sind nach Art. 1 Abs. 2 lit. g) EuErbVO vom Anwendungsbereich der EuErbVO ausgenommen. Für sie gilt auch für Frankreich die Rom I-Verordnung[22] mit ihren Rechtswahlmöglichkeiten. Art. 23 Abs. 2 lit. i) EuErbVO stellt hierzu allerdings klar, dass die Ausgleichung und Anrechnung unentgeltlicher Zuwendungen im Erbfall vom Erbstatut geregelt we...mehr

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Deutschland / IV. Pflichtteilsentziehung

Rz. 105 Das Pflichtteilsrecht kann den Berechtigten nur unter den in § 2333 BGB geregelten, engen Voraussetzungen entzogen werden (sog. Pflichtteilsentziehung). Erforderlich ist beispielsweise, dass der Pflichtteilsberechtigte dem Erblasser oder ihm nahestehenden Personen nach dem Leben trachtet. Weitere Gründe sind Verbrechen oder schwere vorsätzliche Vergehen gegen den Erb...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / 2. Der Anwendungsbereich des Erbstatuts

Rz. 11 Zunächst findet sich in Art. 12 (1) CC die ausdrückliche Regel, dass die Qualifikation zur Bestimmung der anwendbaren Kollisionsnormen immer nach spanischem Recht geschieht (lex fori-Qualifikation). Das Erbstatut selbst regelt den erbrechtlichen Bereich in seiner Breite. So entscheidet es insbesondere über die Erbfähigkeit, die Erbschaftsannahme, die Ausschlagung und ...mehr

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Österreich / j) Einantwortung der Verlassenschaft

Rz. 175 Durch die Einantwortung erwerben die Erben endgültig alle dem Verstorbenen gehörenden Vermögensbestandteile. Sie ist der Endpunkt des Verlassenschaftsverfahrens. Mit der Einantwortung wird der Erbe Rechtsnachfolger des Verstorbenen; Besitz, Eigentum, Forderungen, aber auch die Verbindlichkeiten gehen auf den Erben über. Dies gilt auch für das Liegenschaftsvermögen. D...mehr

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§ 2 Die Bestimmung des Erbs... / 1. Rechtswahl hinsichtlich des Errichtungsstatuts

Rz. 115 Nach der EuErbVO bezieht sich die Rechtswahl grundsätzlich auf das gesamte Vermögen des Erblassers (keine gegenständliche Nachlassspaltung) und auf sämtliche Fragen der Erbfolge (keine funktionelle Nachlassspaltung). Eine Teilrechtswahl (depeçage) ist grundsätzlich unzulässig. Einzige Ausnahme in diesem Zusammenhang ist die Abspaltung des Errichtungsstatuts für Testa...mehr

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§ 3 Regelungsbereich des Er... / A. Die Qualifikation

Rz. 1 Die EuErbVO ist gem. Art. 1 Abs. 1 EuErbVO auf die "Rechtsnachfolge von Todes wegen" anzuwenden. Als "Rechtsnachfolge von Todes wegen" gilt gem. Art. 3 Abs. 1 lit. a EuErbVO jede Form des Übergangs von Vermögenswerten, Rechten und Pflichten von Todes wegen, sei es im Wege der gewillkürten Erbfolge durch eine Verfügung von Todes wegen oder im Wege der gesetzlichen Erbfo...mehr

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Belgien / a) Einführung

Rz. 2 Das belgische IPR war bis zur Einführung des IPR-Gesetzes vom 16.7.2004, in Kraft getreten am 1.10.2004, im Bereich des Erbrechts gesetzlich nicht geregelt. Lediglich Art. 3 Abs. 2 ZGB [3] konnte bis dahin entnommen werden, dass in Belgien gelegene Immobilien dem belgischen Recht unterworfen sind, und zwar unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Eigentümers. Hieraus ...mehr

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Spanien: Balearische Inseln / bb) Erbrechtliche Folgen

Rz. 55 Der Beschenkte kann nach dem Tod des Schenkers/Erblassers den Anfall der Erbschaft nicht ausschlagen. Er wird ipso iure Erbe des Schenkers (Art. 9 Abs. 1 CDCIB). Eine ansonsten im spanischen Recht für den Erwerb der Erbenstellung erforderliche Erbannahme ist hier deshalb ausnahmsweise nicht erforderlich.[76] Der Vertragserbe (Beschenkte) kann allerdings die Haftung au...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / 1. Staatsangehörigkeitsprinzip und Grundsatz der Nachlasseinheit

Rz. 7 In erste Linie ist auf Art. 21 EuErbVO (Anknüpfung an das Recht des letzten gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers) und Art. 22 EuErbVO (Anknüpfung an das durch den Erblasser gewählte Recht) abzustellen. Hinzuweisen ist zudem auf die Besonderheit, dass es nach baskischem Recht u.U. nach dem Prinzip der Troncalidad eine Sondererbfolge in Liegenschaften gibt, die auf Ar...mehr

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Kroatien / II. Nachlassverfahren

Rz. 61 Das Nachlassverfahren wird durch das kommunale Gericht oder aber durch einen Notar als "Gerichtskommissär" eingeleitet. In der Regel führt ein Notar im Auftrag des zuständigen Gerichts das Verfahren durch. Das Verfahren wird von Amts wegen eingeleitet, sobald das Gericht vom Tod des Erblassers erfährt. Ist der Erblasser im Ausland verstorben, muss die ausländische Ste...mehr

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Dänemark / 2. Erbverträge und Erbvorschuss

Rz. 75 Das 7. Kapitel (§§ 41 bis 47 ARL) regelt Erbverträge sowie den Erbvorschuss: Einem Erben ist es nach § 41 Abs. 1 ARL nicht gestattet, eine erwartete Erbschaft zu verkaufen, zu verpfänden oder auf andere Weise zu übertragen (Verbot eines dispositiven Erbvertrages). Zu Lebzeiten des Erblassers kann ein Erbe auch nicht ohne Zustimmung des Erblassers eine Vereinbarung mit...mehr

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Kroatien / IV. Vertragliche Gestaltungen auf den Todesfall

Rz. 44 Auf die Erbfolge bezogene Verträge werden im kroatischen Recht – wie auch in den anderen ehemals jugoslawischen Rechtsordnungen – weitgehend untersagt. Nichtig sindmehr

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Schweden1 Der Länderbeitrag... / IX. Das Europäische Nachlasszeugnis

Rz. 125 Ein Erbscheinsverfahren wie in Deutschland ist dem schwedischen Erbrecht an sich fremd und ein solches war bisher im Rahmen einer Nachlassabwicklung auch nicht bekannt. Demgegenüber folgt man einem für alle Nachlassbeteiligten transparenten Nachlassabwicklungsverfahren, bei dem man nach einem Todesfall im Rahmen gesetzlich vorgegebener Fristen das Vermögen des Erblas...mehr

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Zypern (Republik Zypern) / D. Pflichtteilsrecht

Rz. 15 Anders als das englische Recht kennt das zypriotische Recht Pflichtteilsrechte nach dem Muster der westeuropäischen Rechtsordnungen. Diese sollen auf den Einfluss des italienischen Rechts zurückgehen.[9] Der Erblasser kann nur über die sog. disposable portion of the estate verfügen (Sect. 41 Wills and Succession Law).[10] Geht das Testament über die verfügbare Quote h...mehr

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Schweiz / 6. Wahl und Modifikation der Gütergemeinschaft

Rz. 168 Unterstellen die Ehegatten ihre güterrechtlichen Verhältnisse dem Güterstand der Gütergemeinschaft, umschreiben sie den Umfang des Gesamtgutes durch Wahl der Variante der allgemeinen Gütergemeinschaft möglichst weit und weisen sie das ganze Gesamtgut dem überlebenden Ehegatten zu, so kann der Nachlass des vorversterbenden Ehegatten auf die persönlichen Gebrauchsgegen...mehr

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Estland / 2. Ablauf des Nachlassverfahrens beim Notar

Rz. 49 Das Erbverfahren wird von einem estnischen Notar durchgeführt, wenn der letzte Wohnsitz des Erblassers in Estland war. Wenn der letzte Wohnsitz des Erblassers im Ausland war, führt der estnische Notar das Erbverfahren nur in Bezug auf den sich in Estland befindenden Nachlass durch, falls das Erbverfahren im Ausland nicht durchführbar ist oder nicht den Nachlass in Est...mehr

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Griechenland / III. Nachlasseinheit

Rz. 7 Art. 28 grZGB sieht für alle erbrechtlichen Verhältnisse die Anwendung des Heimatrechts des Erblassers im Todeszeitpunkt vor. Die Anknüpfung an das Heimatrecht des Erblassers gewährleistet eine einheitliche Beurteilung aller Nachlassgegenstände (Mobilien und Immobilien)[8] nach einer einzigen Rechtsordnung (Grundsatz der Nachlasseinheit). Es wird nicht zwischen verschi...mehr

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Slowenien / H. Haftung der Erben

Rz. 85 Eine abweichende testamentarische Verfügung des Erblassers bzgl. der gesetzlichen Haftungsbestimmungen ist wirkungslos.[224] Zur Haftung verpflichtet (mit dem gesamten Vermögen, somit dem geerbten und persönlichen) sind die gesetzlichen und/oder testamentarischen Erben; daher auch ein Pflichterbe bis zur Höhe seines Pflichtteils.[225] Ein Alleinerbe haftet für die Ver...mehr

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Spanien: Balearische Inseln / bb) Beteiligte

Rz. 65 Es handelt sich um einen Erbvertrag,[91] an dem der Erblasser und der Verzichtende zu beteiligen sind. Auf Erblasserseite können alle Aszendenten (Eltern, Großeltern) den Erbverzicht entgegennehmen. Als Verzichtende kommen gemäß Art. 50 CDCIB die noterbberechtigten Abkömmlinge in Betracht. Die Eltern des Erblassers oder sein Ehegatte können mithin nicht durch den Erbv...mehr

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Tschechien / I. Allgemeines

Rz. 138 Das Nachlassverfahren, das früher in den §§ 175a–175 zd ZPO, §§ 481 ff. ZGB und §§ 74 ff. der Gerichtsverfahrensordnung geregelt war, ist seit dem 1.1.2014 in einem speziellen Gesetz über unstreitige Verfahren, dem Gesetz Nr. 292/2013 Slg. über besondere gerichtliche Verfahren, geregelt. Die einschlägigen Vorschriften finden sich im Allgemeinen Teil des Gesetzes, der...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / 3. Selbstveranlagung und Veranlagung von Amts wegen

Rz. 280 Als weiteren Grundsatz kennt das spanische Steuerrecht das Prinzip der Selbstveranlagung (autoliquidación) und eher als Ausnahme das System der Veranlagung von Amts wegen (sistema de liquidación administrativa u oficial, Art. 101 LGT). Rz. 281 Wer als Erbe in absehbarer Zeit über das spanische Erblasserbankkonto verfügen oder ein dortiges Immobilienobjekt verkaufen wi...mehr

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Schweden1 Der Länderbeitrag... / VII. Anfechtung des Testaments

Rz. 104 Verstirbt der Testator, ist das Testament allen gesetzlichen Erben förmlich mitzuteilen, was aber in Schweden nicht behördlich oder gerichtlich administriert erfolgt, sondern üblicherweise von dem, der aus dem Testament sein Erbrecht ableitet, veranlasst werden wird. Diese Erfordernis der förmlichen Mitteilung hat den Hintergrund, dass den durch das Testament in ihre...mehr

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Großbritannien: England und... / 2. Voraussetzungen

Rz. 69 Für die Anordnung von family provisions müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:[72]mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jung, SGB VIII § 17 Beratun... / 2.2.1.2 Vermögenssorge

Rz. 35 Der Inhalt der Vermögenssorge ist in §§ 1638 bis 1649 BGB näher bestimmt. Danach umfasst die Vermögenssorge das Recht und die Pflicht, das Vermögen des Kindes zu verwalten, zu erhalten, zu verwerten und zu mehren. Zum Vermögen des Kindes, das der Verwaltungskompetenz der Eltern unterliegt, gehören nicht die Mittel, die dem Kind zur freien Verfügung überlassen worden s...mehr

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ZErb 10/2019, Zur Beweislas... / Aus den Gründen

Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Denn das Landgericht hat die zulässige Klage der Klägerin zu Recht abgewiesen, da sie sowohl hinsichtlich des eigenen Pflichtteilsergänzungsanspruchs der Klägerin als auch hinsichtlich des von der Klägerin aus abgetretenem Recht geltend gemachten Pflichtteilsergänzungsanspruchs ihrer Schwester Jutta H. unbegründet ist. I. Z...mehr

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ZErb 09/2019, Zu den Voraussetzungen für die Stundung des Pflichtteils

Leitsatz Eine Stundung des Pflichtteils kann durch den Erben verlangt werden, wenn die Erfüllung des gesamten Anspruchs für den Erben aufgrund der Zusammensetzung des Nachlasses eine unbillige Härte bedeuten würde. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die sofortige Erfüllung des Anspruchs die Aufgabe oder Veräußerung eines Nachlassgegenstandes erfordern würde, welcher fü...mehr

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ZErb 09/2019, Zu den Voraus... / Sachverhalt

Die Kläger nehmen als Pflichtteilsberechtigte nach ihrem Vater die Beklagte, die dessen Enkelin und Alleinerbin ist, auf Zahlung in Anspruch. Wesentlicher Vermögenswert des Nachlasses ist ein bebautes Grundstück, das nunmehr durch die Beklagte und ihre Familie zu Wohnzwecken genutzt wird. Mit ihrer Klage haben die Kläger – soweit noch von Interesse – u. a. ihren Pflichtteil ...mehr

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ZErb 09/2019, Fortbestehen ... / Aus den Gründen

Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, soweit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des jüngsten Kindes zum Nachteil der Antragstellerin entschieden worden ist, und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. I. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, der Betreuungsunterhal...mehr

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ZErb 09/2019, Zu den Voraus... / Leitsatz

Eine Stundung des Pflichtteils kann durch den Erben verlangt werden, wenn die Erfüllung des gesamten Anspruchs für den Erben aufgrund der Zusammensetzung des Nachlasses eine unbillige Härte bedeuten würde. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die sofortige Erfüllung des Anspruchs die Aufgabe oder Veräußerung eines Nachlassgegenstandes erfordern würde, welcher für den Er...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Aufbringung der Steuer nur durch Veräußerung

Rz. 33 [Autor/Stand] Eine Stundung kommt nur in Betracht, soweit der Erwerber die Steuer nur durch Veräußerung des begünstigten Immobilienvermögens aufbringen kann. Deshalb scheidet die Stundung aus, soweit der Erwerber die Steuer aus weiterem erworbenen Vermögen, eigenem Vermögen oder unter Aufnahme eines Kredites tragen kann.[2] Damit ist die Stundung der auf den Erwerb ve...mehr

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ZErb 09/2019, Zu den Voraus... / Aus den Gründen

Die Berufung ist zulässig. Nach teilweiser Zurückweisung durch den Bundesgerichtshof hat der Senat nur noch über den Stundungsantrag der Beklagten sowie die Kosten zu befinden. Auch insoweit hat jedoch die Berufung keinen Erfolg. Gemäß § 2331 a Abs. 1 BGB kann der Erbe Stundung des Pflichtteils verlangen, wenn die sofortige Erfüllung des gesamten Anspruchs für den Erben wegen...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Zinsen aus der Stundung eines Pflichtteilsverzichtsanspruchs

Leitsatz Verzichtet ein Kind gegenüber seinen Eltern auf künftige Pflichtteilsansprüche und erhält es dafür einen fälligen Zahlungsanspruch, so führt die Verzinsung dieses Zahlungsanspruchs zu steuerpflichtigen Kapitalerträgen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Normenkette § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG Sachverhalt Die Klägerin schloss mit ihren Eltern, die sich gegenseitig als Alleiner...mehr

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ZErb 08/2019, Zur Auslegung... / d) Stellungnahme

Für die Fälle des Angriffs der Erbenposition des überlebenden Ehepartners gilt es zu beachten, dass einerseits der Fall eintreten kann, dass der Pflichtteilsberechtigte mit seinem Begehren scheitert. Dann bleibt der überlebende Ehepartner alleiniger Erbe und wird auch nicht mit einer Zahlungsaufforderung überzogen, es sei denn, der Pflichtteilsberechtigte macht den Pflichtte...mehr

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ZErb 08/2019, Zur Auslegung... / b) Entscheidung des OLG München vom 6.12.2018 und 7.4.2011

In einem aktuellen Beschluss vom 6.12.2018[12] hat das OLG München dennoch den Antrag auf Einziehung eines Alleinerbscheins durch einen Abkömmling nicht als "Pflichtteilsverlangen" mit der Folge der Enterbung des Abkömmlings für den zweiten Erbfall angesehen. Zuvor war es in seiner Entscheidung vom 7.4.2011[13] davon ausgegangen, dass das Fordern des gesetzlichen Erbteils ei...mehr

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ZErb 08/2019, Zur Auslegung... / 1. Allgemeines

In gemeinschaftlichen Testamenten versucht man über sog. Pflichtteilsklauseln die als Schlusserben bedachten Abkömmlinge davon abzuhalten, beim Ableben des erstversterbenden Ehepartners einen Pflichtteilsanspruch einzufordern.[1] Durch die gegenseitige Vollerbeneinsetzung beim Berliner Testament werden die Abkömmlinge von der Erbfolge ausgeschlossen. Bei der sog. Trennungslö...mehr

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ZErb 08/2019, Zur Auslegung... / 1

Mit einer Pflichtteilsklausel in gemeinschaftlichen Testamenten soll verhindert werden, dass Abkömmlinge der Ehepartner im ersten Erbfall ihren Pflichtteilsanspruch geltend machen. Je nach Formulierung der Klausel handelt es sich dabei im Regelfall um eine auflösend bedingte Schlusserbfolge, wobei Bedingungseintritt die Geltendmachung oder das Verlangen des Pflichtteils ist....mehr

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ZErb 08/2019, Zur Auslegung... / 6

Auf einen Blick Die Aufnahme einer Pflichtteilsklausel in eine ehegemeinschaftliche letztwillige Verfügung entspricht mittlerweile dem Standardrepertoire eines rechtlichen Beraters bei deren Erstellung. Nicht bedacht wird hierbei oftmals, dass der illoyale Abkömmling den Willen seiner Eltern nicht nur durch die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs auf Ableben des erstver...mehr

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ZErb 08/2019, Zur Auslegung... / a) Allgemeines

Schwieriger wird es mit der Auslegung, wenn der Berechtigte nicht ausdrücklich einen Pflichtteilsanspruch verlangt oder geltend macht, aber bspw. die Erbenposition des überlebenden Ehepartners angreift. Dies kann in der Form geschehen, dass er die Verfügungen für den ersten Erbfall anficht, eine Formungültigkeit des Testaments oder gar die Testierunfähigkeit des Erblassers b...mehr

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ZErb 08/2019, Zur Auslegung... / 3. Das Pflichtteilsverlangen, die auflösende Bedingung und ihre Auslegung

Auslegungsschwierigkeiten bestehen in der Praxis häufig bei der Frage, wie der objektive Tatbestand der auflösenden Bedingung auszulegen ist, wenn die Klausel beispielsweise so formuliert ist, dass die Enterbung im Schlusserbfall mit einer "Pflichtteilsgeltendmachung" oder mit einem "Pflichtteilsverlangen" eintreten soll. Diskutiert wird hier, ob das bloße Anfordern der Ausku...mehr