Fachbeiträge & Kommentare zu Pflichtteilsanspruch

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§ 3 Ordentlicher Pflichttei... / V. Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs des Minderjährigen

Rz. 78 Besteht ein Pflichtteilsanspruch eines Minderjährigen gegen den überlebenden Ehegatten als Alleinerben, der gleichzeitig der gesetzliche Vertreter des Kindes ist, so kann dieser nicht mit sich selbst einen Erlassvertrag schließen. Dem stehen die Vorschriften §§ 1629 Abs. 2, 1824 Abs. 2, 181 BGB entgegen.[168] Die Geltendmachung und Durchsetzung des Pflichtteilsanspruc...mehr

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§ 3 Ordentlicher Pflichttei... / II. Entstehung des Pflichtteilsanspruchs (§ 2317 Abs. 1 BGB)

Rz. 68 Nach § 2317 Abs. 1 BGB entsteht der Pflichtteilsanspruch zivilrechtlich grundsätzlich mit dem Erbfall, also dem Tod des Erblassers, wobei es keine Rolle spielt, ob der Pflichtteilsanspruch geltend gemacht wird.[140] Ob dies auch dann gilt und daher ein "Erwerb ipso iure und ipso morte"[141] eintritt, wenn der Anspruch selbst oder zumindest seine Höhe davon abhängt, da...mehr

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§ 1 Grundzüge des Pflichtte... / IV. Pflichtteilsanspruch

Rz. 32 Der Pflichtteilsanspruch ist kein Noterbrecht, wie im Bereich des romanischen Rechtskreises, sondern ein reiner Geldanspruch. Er entsteht mit dem Erbfall (§ 2317 BGB). Er ist ab dann vererblich und übertragbar und nach vertraglicher Anerkennung oder Rechtshängigkeit auch pfändbar (§ 852 ZPO). Allerdings hat der BGH die Vollstreckungsmöglichkeit insoweit erleichtert, a...mehr

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§ 13 Die prozessuale Durchs... / e) Irrtum des Pflichtteilsberechtigten über den Pflichtteilsanspruch

Rz. 311 Schwierig, insbesondere vor dem Hintergrund der Beweisbarkeit, ist die Situation, wenn sich der Pflichtteilsberechtigte in einem tatsächlichen oder rechtlichen Irrtum darüber befand, dass die beeinträchtigende Verfügung unwirksam sei. In einem solchen Fall wird davon ausgegangen, dass die für den Fristbeginn notwendige Kenntnis von der beeinträchtigenden Verfügung ni...mehr

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§ 13 Die prozessuale Durchs... / M. Geltendmachung von Zinsen auf den Pflichtteilsanspruch

I. Verzug des Pflichtteilsschuldners Rz. 350 Für die Frage der Verzinsung des Pflichtteilsanspruchs ist grundsätzlich auf die allgemeinen Vorschriften abzustellen, wonach eine Verzinslichkeit des Pflichtteilsanspruchs eintritt, wenn der Pflichtteilsschuldner im Verzug ist (§ 286 BGB) oder die Pflichtteilsforderung rechtshängig gemacht wurde (§ 291 BGB).[618] Verzug setzt nach...mehr

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§ 3 Ordentlicher Pflichttei... / I. Rechtsnatur und Rang des Pflichtteilsanspruchs

Rz. 67 Der Pflichtteilsanspruch ist eine schuldrechtliche Forderung, die auf Zahlung eines entsprechenden Geldbetrages gerichtet ist. Er entsteht nach § 2317 Abs. 1 BGB mit dem Erbfall. Er ist vom "abstrakten Pflichtteilsrecht" zu unterscheiden, das bis dahin besteht und die "Quelle" des späteren Pflichtteilsanspruchs ist.[136] § 2317 BGB regelt den Pflichtteilsanspruch, und...mehr

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§ 16 Der Pflichtteil im Ste... / j) Der geerbte Pflichtteilsanspruch

Rz. 66 Ist der Erblasser Pflichtteilsberechtigt gegenüber Dritten und hat er den Pflichtteil zu Lebzeiten bereits geltend gemacht, geht bei seinem Tod die noch nicht erfüllte Pflichtteilsforderung auf seine Erben über. Diese haben die Pflichtteilsforderung als Teil des Nachlasses der Erbschaftsteuer zu unterwerfen. Der BFH musste sich zwischenzeitlich mit der Frage auseinande...mehr

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§ 13 Die prozessuale Durchs... / III. Erbe als Gläubiger des Pflichtteilsanspruchs

Rz. 33 Dem Erben des Pflichtteilsberechtigten steht der Pflichtteilsanspruch als Nachlassforderung dann zu, wenn der Pflichtteilsanspruch vererblich gewesen ist. Ob ein Erbe des Pflichtteilsberechtigten Gläubiger eines Pflichtteilsanspruchs sein kann, richtet sich daher nach der Vererblichkeit des Pflichtteilsanspruchs selbst. Hierbei ist grundsätzlich zwischen dem abstrakte...mehr

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§ 6 Der Pflichtteil bei leb... / IV. Berechnung der Ausgleichung beim Pflichtteilsanspruch nach §§ 2316, 2050 ff. BGB

1. Anwendbarkeit Rz. 69 Die Anwendbarkeit der Ausgleichungsvorschrift des § 2316 BGB ist dann gegeben, wenn mehrere Abkömmlinge vorhanden sind, die im hypothetischen Fall des Eintritts der gesetzlichen Erbfolge die jeweiligen Vorempfänge hätten zur Ausgleichung bringen müssen. Maßgebend ist daher nicht, welche letztwillige Verfügung der Erblasser hinterlassen hat, ob er einen...mehr

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§ 16 Der Pflichtteil im Ste... / II. Geltend gemachter Pflichtteilsanspruch gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 3 ErbStG

1. Einführung Rz. 18 Zur Einstimmung auf das Erbschaftsteuerrecht des Pflichtteilsrechts mag folgendes einführendes Beispiel dienen: Beispiel Der Steuerpflichtige S ist bei dem Tode seines Vaters V enterbt worden und hat daher von den Erben nur den Pflichtteil erhalten. Er meint, dass dieser Erwerb nicht steuerpflichtig sein dürfte, da er weder etwas geschenkt noch eine Erbsch...mehr

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§ 3 Ordentlicher Pflichtteilsanspruch

A. Sachliche Voraussetzungen des ordentlichen Pflichtteils I. Ausschluss von der Erbfolge Rz. 1 Für das Bestehen des Pflichtteilsrechts ist in sachlicher Hinsicht erforderlich, dass der Pflichtteilsberechtigte (siehe § 2 Rdn 2 ff.) von der Erbfolge durch Verfügung von Todes wegen (Testament, Erbvertrag) ausgeschlossen ist (§ 2303 Abs. 1 S. 1 BGB), und zwar durch ausdrückliche ...mehr

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§ 3 Ordentlicher Pflichttei... / 1. Überleitung des Pflichtteilsanspruchs

Rz. 91 Angesichts ständig steigender Leistungen von Sozialhilfe- (SGB XII) und Grundsicherungsträgern (SGB II) erlangt zunehmend praktische Bedeutung, inwieweit diese nach dem Eintritt des Erbfalls auch auf einen Pflichtteilsanspruch zugreifen können. Die Rspr. des BGH ist ihnen wohl gewogen. Denn danach gelten die sich aus § 852 ZPO ergebenden Beschränkungen für die Überlei...mehr

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§ 16 Der Pflichtteil im Ste... / III. Hingabe gegen Verzicht auf den nicht geltend gemachten Pflichtteilsanspruch

Rz. 208 Bei Übertragung eines Grundstücks als Abfindung für den Verzicht auf den Pflichtteilsanspruch i.S.d. § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG ist es unbestritten, dass in einem solchen Fall die Grunderwerbsteuerbefreiung des § 3 Nr. 2 GrEStG gilt.[276] Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich bei dem übertragenen Grundbesitz um Nachlassvermögen handelt oder nicht. Der Grundbesitz k...mehr

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§ 16 Der Pflichtteil im Ste... / IV. Steuerpflicht der Abfindung für einen Verzicht auf den entstandenen Pflichtteilsanspruch gem. § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG

1. Ausgangspunkt Rz. 125 Gem. § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG gilt als vom Erblasser zugewandt, was als Abfindung für einen Verzicht auf den entstandenen Pflichtteilsanspruch gewährt wird. Diese Vorschrift behandelt lediglich den Verzicht auf den bereits entstandenen Pflichtteilsanspruch nach dem Ableben des Erblassers.[185] Davon abzugrenzen ist die Vorschrift des § 7 Abs. 1 Nr. 5 E...mehr

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§ 13 Die prozessuale Durchs... / 1. Durchsetzung des Pflichtteilsanspruchs durch den Sozialhilfeträger

Rz. 109 Nach § 93 SGB XII (§ 33 Abs. 1 SGB II) kann der Sozialhilfeträger Erb- und Pflichtteilsansprüche auf sich überleiten. Bei der Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs durch den Sozialhilfeträger ist aber zu unterscheiden, ob der Pflichtteilsberechtigte enterbt wurde oder ob er erst durch Ausschlagung nach § 2306 Abs. 1 BGB die Möglichkeit einer Durchsetzung des Pflic...mehr

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§ 3 Ordentlicher Pflichttei... / Literaturtipps

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§ 16 Der Pflichtteil im Ste... / 2. Begriff des Pflichtteilsanspruchs

Rz. 21 Zivilrechtlich ist zwischen dem Pflichtteilsrecht und dem erst mit dem Ableben des Erblassers entstehenden Pflichtteilsanspruch zu unterscheiden. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 3 ErbStG meint ausschließlich den Pflichtteilsanspruch, also nicht das abstrakte Pflichtteilsrecht als Anwartschaft, bei Ableben des Erblassers einen Pflichtteilsanspruch zu erlangen. Einerseits wird de...mehr

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§ 3 Ordentlicher Pflichttei... / 4. Insolvenz

Rz. 86 Aufgrund der von der Rspr. entwickelten, zeitlich erweiterten Pfändungsmöglichkeit (siehe Rdn 85) gehört die Pflichtteilsforderung von Anfang an zur Insolvenzmasse (§§ 35, 36 Abs. 1 InsO).[194] Allerdings tritt auch hier die Verwertungsmöglichkeit erst mit der Anerkennung oder Rechtshängigkeit des Anspruchs ein. Daher kann der Insolvenzverwalter die Forderung erst dan...mehr

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§ 3 Ordentlicher Pflichttei... / C. Inhalt des Pflichtteilsanspruchs

I. Rechtsnatur und Rang des Pflichtteilsanspruchs Rz. 67 Der Pflichtteilsanspruch ist eine schuldrechtliche Forderung, die auf Zahlung eines entsprechenden Geldbetrages gerichtet ist. Er entsteht nach § 2317 Abs. 1 BGB mit dem Erbfall. Er ist vom "abstrakten Pflichtteilsrecht" zu unterscheiden, das bis dahin besteht und die "Quelle" des späteren Pflichtteilsanspruchs ist.[136...mehr

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§ 13 Die prozessuale Durchs... / IV. Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs unter gleichzeitiger Behauptung einer Erbenstellung

Rz. 13 In der Praxis kann sich die Situation ergeben, dass der enterbte Pflichtteilsberechtigte vor der Frage steht, ob er die ihn enterbende Verfügung von Todes wegen z.B. nach den §§ 2078 ff. BGB anficht unter gleichzeitiger oder zuvor erfolgter Geltendmachung seines Pflichtteilsanspruchs.[21] Im Fokus einer solchen Vorgehensweise steht die Frage, ob die Geltendmachung des...mehr

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§ 16 Der Pflichtteil im Ste... / III. Verzicht auf die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs gem. § 13 Abs. 1 Nr. 11 ErbStG

Rz. 117 Gem. § 13 Abs. 1 Nr. 11 ErbStG ist der Verzicht auf die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs nicht steuerpflichtig. Zivilrechtlich mag es sich hierbei um einen Erlassvertrag handeln, der zu einer freigebigen und unentgeltlichen Vermögenszuwendung beim Pflichtteilsbelasteten führen kann. Das ErbStG folgt dieser Betrachtungsweise jedoch ausdrücklich nicht bzw. korr...mehr

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ZErb 08/2024, Die gemeinnüt... / I. Ordentlicher Pflichtteilsanspruch, § 2303 BGB

Die Geschäftsanteile an einer GmbH sind gem. § 15 Abs. 1 GmbHG regelmäßig frei veräußerlich und vererblich. Die Vererblichkeit des Geschäftsanteils kann gesellschaftsvertraglich nicht ausgeschlossen werden. Dies gilt auch für Geschäftsanteile an einer gGmbH, welche somit ebenfalls in den Nachlass fallen. Bei der Berechnung des Pflichtteils ist gem. § 2311 Abs. 1 S. 1 BGB der ...mehr

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§ 3 Ordentlicher Pflichttei... / 3. Pfändung des Pflichtteils

Rz. 83 Der Pflichtteilsanspruch ist nach § 852 Abs. 1 ZPO ohne Einschränkung pfändbar, wenn er durch Vertrag anerkannt oder rechtshängig (§ 261 ZPO)[182] gemacht wurde.[183] Dadurch soll sichergestellt werden, dass der Pflichtteilsanspruch wegen seiner familienrechtlichen Grundlage nicht gegen den Willen der Beteiligten geltend gemacht wird.[184] Dabei liegt eine Anerkennung...mehr

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§ 3 Ordentlicher Pflichttei... / 2. Vererbung des Pflichtteils

Rz. 82 Der mit dem Erbfall entstandene Pflichtteilsanspruch ist vererblich, wie § 2317 Abs. 2 BGB ausdrücklich bestimmt. Verstirbt der Pflichtteilsberechtigte, der i.S.v. §§ 2306 Abs. 1, 2, 2307 Abs. 1 BGB bedacht wurde, ohne ausgeschlagen zu haben, so ist auch das Ausschlagungsrecht vererblich (§§ 1952 Abs. 1, 2180 Abs. 3 BGB). Es geht dann auf die Erben über und kann von d...mehr

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§ 16 Der Pflichtteil im Ste... / 7. Bewertung und Höhe des zu versteuernden Pflichtteilsanspruchs

Rz. 74 Zivilrechtlich ist der Pflichtteilsanspruch stets eine auf einen Geldbetrag gerichtete Forderung. Dies schlägt auch erbschaftsteuerlich durch. Danach wird der Pflichtteilsanspruch im Grundsatz mit seinem Nennwert bewertet und der Besteuerung dementsprechend zugrunde gelegt, § 12 Abs. 1 ErbStG i.V.m. § 12 Abs. 1 S. 1 BewG.[112] Dies gilt sowohl für den eigentlichen Pfl...mehr

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§ 3 Ordentlicher Pflichttei... / III. Fälligkeit und Verzug

Rz. 72 Der Pflichtteilsanspruch wird bereits mit Eintritt des Erbfalls fällig (§ 271 BGB).[151] Insbesondere tritt die Fälligkeit unabhängig davon ein, ob bei Miterben eine Auseinandersetzung bereits stattgefunden oder ein Testamentsvollstrecker einen Auseinandersetzungsplan aufgestellt hat. Rz. 73 Jedoch kann sich eine Stundung des Pflichtteilsanspruchs ergeben[152] ausmehr

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§ 16 Der Pflichtteil im Ste... / i) Geltendmachung eines verjährten Pflichtteilsanspruchs

aa) Geltendmachung trotz Verjährung Rz. 55 Die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs (§ 2332 BGB) steht der Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs nicht entgegen.[80] In diesem Fall genügt das bloße Verlangen der Erfüllung des Pflichtteilsanspruchs jedoch nicht. Der Erbe hat nämlich die Möglichkeit, sich entweder auf die Einrede der Verjährung zu berufen oder den Anspruch ...mehr

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§ 12 Das anwaltliche Mandat... / e) Verfrühte Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs

Rz. 60 Bereits mit der ernstlichen Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs fällt die Erbschaftsteuer hieraus an, § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG.[59] Dies gilt unabhängig davon, ob der Pflichtteilsanspruch realisiert wird. Fehlerfreie anwaltliche Beratung sollte daher die ernstliche Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs – zugunsten des zunächst ...mehr

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§ 3 Ordentlicher Pflichttei... / IV. Erlass

Rz. 77 Ist der Pflichtteilsanspruch mit dem Erbfall entstanden (§ 2317 Abs. 1 BGB), so kann er nicht mehr durch eine Ausschlagung, wie etwa eine Erbschaft oder ein Vermächtnis, beseitigt werden, sondern nur noch nach den allgemeinen Regeln über den Forderungserlass (§ 397 BGB).[164] Dabei genügt ein formloser Vertrag[165] zwischen Erben und Pflichtteilsberechtigten.[166] Vor...mehr

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§ 13 Die prozessuale Durchs... / III. Der "unbekannte" Erbe als Schuldner des Pflichtteilsanspruchs

1. Allgemeines Rz. 81 Nicht selten kommt es in der Praxis vor, dass der Erbe als Schuldner des Pflichtteilsanspruchs nicht eindeutig zu bestimmen ist. Hat der Erblasser mehrere letztwillige Verfügungen hinterlassen, in denen er unterschiedliche Erben bestimmt hat, und streiten diese nach Eintritt des Erbfalls über ihre Erbberechtigung, so weiß der Pflichtteilsberechtigte zunä...mehr

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§ 13 Die prozessuale Durchs... / II. Beschenkter als Schuldner des außerordentlichen Pflichtteilsanspruchs

1. Allgemeines Rz. 65 Ein in der Praxis häufig auftretender Irrtum ist, dass der außerordentliche Pflichtteilsanspruch bzw. der Pflichtteilsergänzungsanspruch direkt gegenüber dem Beschenkten geltend gemacht wird. Dem Irrtum liegt wohl der Gedanke zugrunde, dass derjenige, der seitens des Erblassers eine Schenkung erhalten hat, auch für etwaige daraus resultierende Pflichttei...mehr

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§ 13 Die prozessuale Durchs... / I. Gläubiger des ordentlichen Pflichtteilsanspruchs

1. Person des Pflichtteilsberechtigten Rz. 20 Die Frage, wer pflichtteilsberechtigt ist, bestimmt sich nach den Vorschriften des § 2303 BGB und § 2309 BGB. Während § 2303 BGB den sogenannten "engeren" Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen definiert, bestimmt § 2309 BGB die Voraussetzungen des Pflichtteilsrechts der "entfernteren" Abkömmlinge und der Eltern. Rz. 21 Nach §...mehr

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§ 13 Die prozessuale Durchs... / IV. Minderjährige als Gläubiger des Pflichtteilsanspruchs

1. Vertretung durch den gesetzlichen Sorgeberechtigten Rz. 36 Nach § 1629 BGB obliegt grundsätzlich den Eltern als Sorgeberechtigten das Vertretungsrecht des minderjährigen Abkömmlings. Hierzu zählt auch das Recht zur Klärung von Vermögensfragen und davon umfasst die Geltendmachung des Anspruchs des Minderjährigen auf den Pflichtteil. Im Falle der Geltendmachung des Pflichtte...mehr

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§ 13 Die prozessuale Durchs... / IV. Durchsetzung des Pflichtteilsanspruchs bei Testamentsvollstreckung

1. Geltendmachung gegenüber dem Erben Rz. 95 Hat der Erblasser für seinen Nachlass Testamentsvollstreckung angeordnet, stellt sich die Frage, ob der Pflichtteilsanspruch gegenüber dem Erben oder dem Testamentsvollstrecker geltend gemacht werden muss. Nach § 2213 Abs. 1 S. 3 BGB kann ein Pflichtteilsanspruch immer nur gegenüber dem Erben geltend gemacht werden, und zwar auch d...mehr

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§ 16 Der Pflichtteil im Ste... / f) Geltendmachung durch Abtretung des Pflichtteilsanspruchs

Rz. 42 Unklar und umstritten ist die Frage, ob in der Abtretung eines Pflichtteilsanspruchs bereits eine Geltendmachung zu sehen ist. Während dies im zivilrechtlichen Schrifttum im Rahmen des § 852 ZPO weitgehend bejaht wird,[47] wird dies in der steuerrechtlichen Rechtslehre überwiegend abgelehnt und auf die Geltendmachung durch den Zessionar abgestellt.[48] Troll/Gebel/Jül...mehr

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§ 13 Die prozessuale Durchs... / 2. Durchsetzung des Pflichtteilsanspruchs durch den Betreuer

Rz. 111 Ist für den Pflichtteilsberechtigten ein Betreuer mit dem Aufgabenkreis der Vermögenssorge bestellt, macht dieser grundsätzlich den Pflichtteilsanspruch im Rahmen seiner Tätigkeit geltend. Ist der Pflichtteilsberechtigte auf einen Erbteil eingesetzt, der mit Beschränkungen oder Beschwerungen belastet ist, kann der Betreuer mit Genehmigung des Betreuungsgerichts die A...mehr

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§ 16 Der Pflichtteil im Ste... / bb) Zinslose Stundung des Pflichtteilsanspruchs

Rz. 48 Zweifelhaft sind die Folgen der zinslosen Stundung des Pflichtteilsanspruchs.[60] Im Grundsatz ist von der Rechtsprechung des BFH anerkannt und überzeugend, dass der Verzicht auf eine angemessene Verzinsung eines Anspruchs eine freigebige Zuwendung gem. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG ist, die eine entsprechende Schenkungsbesteuerung auslösen kann.[61] Dieser Sichtweise liege...mehr

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§ 13 Die prozessuale Durchs... / 1. Geltendmachung gegenüber dem Erben

Rz. 95 Hat der Erblasser für seinen Nachlass Testamentsvollstreckung angeordnet, stellt sich die Frage, ob der Pflichtteilsanspruch gegenüber dem Erben oder dem Testamentsvollstrecker geltend gemacht werden muss. Nach § 2213 Abs. 1 S. 3 BGB kann ein Pflichtteilsanspruch immer nur gegenüber dem Erben geltend gemacht werden, und zwar auch dann, wenn dem Testamentsvollstrecker ...mehr

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§ 3 Ordentlicher Pflichttei... / VI. Übertragung, Vererbung, Pfändung (§ 2317 Abs. 2 BGB)

1. Übertragung des Pflichtteils Rz. 80 Ist der Pflichtteilsanspruch mit dem Erbfall entstanden (§ 2317 Abs. 1 BGB), ist er uneingeschränkt übertragbar (§§ 398 ff. BGB). Mit der Abtretung des Pflichtteilsanspruchs geht auch der Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch nach § 2314 BGB auf den Zessionar über (§ 401 BGB). Denn es handelt sich um einen nicht personengebundenen, präp...mehr

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§ 3 Ordentlicher Pflichttei... / 2. Überleitung des Ausschlagungsrechts zur Pflichtteilserlangung (§§ 2306, 2307 BGB)

Rz. 94 Wendet man einem sozialhilfegefährdeten Pflichtteilsberechtigten einen Erbteil zu, der durch die Anordnung einer Dauer- oder Verwaltungsvollstreckung und einer Nacherbschaft gegen den Zugriff durch den Sozialhilfeträger geschützt ist (§§ 2214, 2100 ff. BGB), so stellt sich die Frage, ob der Sozialhilfeträger das dann dem Pflichtteilsberechtigten nach § 2306 Abs. 1 BGB...mehr

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§ 13 Die prozessuale Durchs... / I. Erbe als Schuldner des ordentlichen und außerordentlichen Pflichtteilsanspruchs (§ 2325 BGB)

1. Allgemeines Rz. 42 Nach § 2303 BGB hat grundsätzlich der Erbe die Pflichtteilslast – und zwar sowohl den ordentlichen als auch den außerordentlichen Pflichtteilsanspruch – zu tragen.[81] Rz. 43 Miterben haften daher vor der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft für den Pflichtteilsanspruch grundsätzlich als Gesamtschuldner (§§ 2058 ff. BGB).[82] Bei der Geltendmachung de...mehr

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§ 13 Die prozessuale Durchs... / I. Allgemeines

Rz. 373 Nach § 852 Abs. 1 ZPO kann der Pflichtteilsanspruch gepfändet werden, wenn er durch Vertrag anerkannt oder rechtshängig geworden ist. Dem Pflichtteilsgläubiger obliegt daher allein die Entscheidungsbefugnis darüber, ob er seinen Pflichtteilsanspruch gegenüber den Erben geltend macht oder nicht. Sinn und Zweck der Regelung des § 852 Abs. 1 ZPO ist es, dass in diese En...mehr

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§ 16 Der Pflichtteil im Ste... / aa) Stundung des Pflichtteilsanspruchs

Rz. 44 Die überwiegende Meinung[53] geht davon aus, in der Stundung eines Pflichtteilsanspruchs liege stets eine Geltendmachung des gesamten Pflichtteilsanspruchs. Erbschaftsteuerlich entsteht damit grundsätzlich sogleich die Steuerpflicht in voller Höhe. Der Stundung gehe denklogisch die Einigung zwischen Erbe und Pflichtteilsberechtigtem voraus, dass der Pflichtteilsanspru...mehr

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§ 13 Die prozessuale Durchs... / III. Aufschiebend bedingte Pfändung

Rz. 380 Damit der Gläubiger des Pflichtteilsanspruchs nicht Gefahr läuft, dass er von der Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs keine Kenntnis erhält und der Pflichtteilsanspruch dann möglicherweise anderweitig untergeht, stellt sich die Frage, ob der Pflichtteilsanspruch bereits im Vorfeld, für den Fall der späteren Geltendmachung, gepfändet werden kann. Aus Sicht der Re...mehr

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§ 13 Die prozessuale Durchs... / III. Rechtsfolgen und Verfahren der Stundung

Rz. 366 Liegen die Voraussetzungen des § 2331a BGB ganz oder teilweise vor, so führt dies dazu, dass die Fälligkeit des Pflichtteilsanspruchs hinausgeschoben wird. Mangels Zahlungsverzugs entstehen mit angeordneter Stundung auch keine Verzugszinsen.[637] Fraglich ist, ob die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs bei Vorliegen der Stundungsvoraussetzungen nach § 2331a BGB durc...mehr

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§ 3 Ordentlicher Pflichttei... / c) Pflichtteilsberechtigter als Nacherbe (§ 2306 Abs. 2 BGB)

Rz. 33 Nach § 2306 Abs. 2 BGB ist der zum Nacherben eingesetzte Pflichtteilsberechtigte wie ein beschwerter Erbe zu behandeln. Die Beschwerung liegt darin, dass er nicht sofort, sondern erst zeitlich versetzt mit Eintritt des Nacherbfalls Erbe wird. Insbesondere wenn der Vorerbe von den gesetzlichen Beschränkungen umfassend befreit ist (§§ 2136 f. BGB), ist dann aber von der...mehr

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§ 3 Ordentlicher Pflichttei... / 1. Ausgangsüberlegung

Rz. 59 Der Pflichtteilsanspruch bestimmt sich nach dem Pflichtteilsbruchteil und dem Wert des Nachlasses (§ 2303 Abs. 1 S. 2 BGB). Der Pflichtteilsbruchteil richtet sich dabei grundsätzlich nach der Erbquote der gesetzlichen Erbfolge (§§ 1924 ff. BGB). Die Akzessorietät zwischen Erb- und Pflichtteilsquote wird aber durch § 2310 S. 1 BGB für bestimmte Fälle durchbrochen.[114]...mehr

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§ 3 Ordentlicher Pflichttei... / aa) Annahme der Erbschaft

Rz. 18 § 2306 BGB räumt dem Pflichtteilsberechtigten immer ein Wahlrecht ein: Er kann entweder den hinterlassenen Erbteil samt seinen Beschränkungen oder Beschwerungen annehmen oder aber die Erbschaft ausschlagen und den Pflichtteil verlangen. In welcher Höhe dem Pflichtteilsberechtigten ein Erbteil hinterlassen wurde, ist für das Bestehen des Wahlrechts unerheblich. Rz. 19 B...mehr

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§ 3 Ordentlicher Pflichttei... / (1) Ausschlagungserklärung

Rz. 20 Erklärt dagegen der Pflichtteilsberechtigte fristgerecht (siehe Rdn 30 ff.) die Ausschlagung,[53] so erhält er den vollen Pflichtteilsanspruch. Schlägt der überlebende Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner einer Zugewinngemeinschaft aus, so kommt es zur güterrechtlichen Lösung: Er erhält den sog. kleinen Pflichtteil und den Zugewinnausgleich (§ 1371 Abs. 3 BGB);[54...mehr

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§ 13 Die prozessuale Durchs... / 1. Allgemeines

Rz. 29 Der ordentliche Pflichtteilsanspruch und der Pflichtteilsergänzungsanspruch sind zwei selbstständige und voneinander unabhängige Ansprüche. Der Pflichtteilsberechtigte des ordentlichen Pflichtteilsanspruchs ist i.d.R. auch Gläubiger des Pflichtteilsergänzungsanspruchs. Voraussetzung für die Pflichtteilsergänzungsberechtigung ist aber nicht, dass dem Berechtigten auch ...mehr