Fachbeiträge & Kommentare zu Pflichtteilsanspruch

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§ 17 Geltendmachung von Pfl... / c) Muster: Auskunftsklage des Pflichtteilsberechtigten gegen den Erben

Rz. 254 Muster 17.19: Auskunftsklage des Pflichtteilsberechtigten gegen den Erben Muster 17.19: Auskunftsklage des Pflichtteilsberechtigten gegen den Erben An das Landgericht _________________________ Klage des _________________________, wohnhaft _________________________ – Kläger – Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt _________________________ gegen _________________________, wohnh...mehr

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§ 17 Geltendmachung von Pfl... / 1. Auskunftsanspruch der gesetzlichen Erben über Vorempfänge nach §§ 2057, 2316 BGB

Rz. 207 Damit die Abkömmlinge des Erblassers die Möglichkeit haben, das ihnen zustehende Recht der Ausgleichung auch geltend zu machen, steht ihnen ein besonderer Auskunftsanspruch nach § 2057 BGB zu. Danach ist jeder Miterbe verpflichtet, Auskunft über Zuwendungen zu geben, die nach den §§ 2050 ff. BGB ausgleichspflichtig sein könnten. Auskunftsberechtigt sind nur Abkömmlin...mehr

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§ 17 Geltendmachung von Pfl... / 3. Klage auf Pflichtteilsergänzung gegen den Erben nach § 2325 BGB

Rz. 268 Der Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB ist ein Zahlungsanspruch und richtet sich gegen den Erben. Es ist ein Zahlungsantrag zu stellen. Macht der Erbe im Prozess zu Recht die Einrede der Unzulänglichkeit des Nachlasses geltend, dann ist, wenn der Erbe zugleich der Beschenkte ist, der Antrag auf Duldung der Zwangsvollstreckung nach § 2329 BGB umzustellen. ...mehr

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§ 17 Geltendmachung von Pfl... / b) Gründe für die Erb- und Pflichtteilsunwürdigkeit

Rz. 21 Erb- bzw. pflichtteilsunwürdig ist, wer den Erblasser vorsätzlich oder widerrechtlich getötet oder zu töten versucht hat. Gleiches gilt für den Fall, dass der Unwürdige den Erblasser in einen Zustand versetzt hat, der es dem Erblasser bis zum Tode unmöglich gemacht hat, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben (§ 2339 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Der Tatbestan...mehr

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§ 17 Geltendmachung von Pfl... / a) Rechtliche Grundlagen

Rz. 270 Die Klage auf Pflichtteilsergänzung gegen den Beschenkten geht grundsätzlich auf Duldung der Zwangsvollstreckung in den geschenkten Gegenstand in Höhe der Ergänzungsforderung.[360] Handelt es sich um ein Geldgeschenk oder liegt ein bereicherungsrechtlicher Wertersatzanspruch nach § 818 Abs. 2 BGB vor, ist ein Zahlungsantrag zu stellen.[361] Dieser kann auch schon hil...mehr

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§ 17 Geltendmachung von Pfl... / c) Muster: Klage auf Pflichtteilsergänzung gegen den Beschenkten (Miterben) nach § 2329 BGB bei Schenkung einer Eigentumswohnung

Rz. 272 Muster 17.24: Klage auf Pflichtteilsergänzung gegen den Beschenkten (Miterben) nach § 2329 BGB bei Schenkung einer Eigentumswohnung Muster 17.24: Klage auf Pflichtteilsergänzung gegen den Beschenkten (Miterben) nach § 2329 BGB bei Schenkung einer Eigentumswohnung An das Landgericht _________________________ Klage des _________________________, wohnhaft ___________________...mehr

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§ 17 Geltendmachung von Pfl... / bb) Feststellung der Höhe des hinterlassenen Erbteils

Rz. 36 Im Rahmen des § 2306 BGB a.F. stellt sich das Problem, wie die Höhe des hinterlassenen Erbteils zu bemessen ist. Es gilt hier die sog. Quotentheorie. Maßgebend für die Feststellung der Höhe des Erbteiles ist grundsätzlich allein die Quote des hinterlassenen Erbteils, ohne Berücksichtigung der Beschränkungen und Beschwerungen.[33] Dies bedeutet, dass Vermächtnisse und ...mehr

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§ 17 Geltendmachung von Pfl... / b) Muster: Pflichtteilsbeschränkung in guter Absicht

Rz. 30 Muster 17.7: Pflichtteilsbeschränkung in guter Absicht Muster 17.7: Pflichtteilsbeschränkung in guter Absicht Ich bestimme meine beiden Kinder _________________________, geb. am _________________________ in _________________________, und _________________________, geb. am _________________________ in _________________________, zu meinen Erben zu jeweils gleichen Teilen...mehr

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§ 17 Geltendmachung von Pfl... / d) Muster: Stufenklage auf Auskunft, Wertermittlung, Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und Pflichtteilszahlung bei Erbengemeinschaft auf Beklagtenseite

Rz. 261 Muster 17.22: Stufenklage auf Auskunft, Wertermittlung, Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und Pflichtteilszahlung bei Erbengemeinschaft auf Beklagtenseite Muster 17.22: Stufenklage auf Auskunft, Wertermittlung, Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und Pflichtteilszahlung bei Erbengemeinschaft auf Beklagtenseite An das Landgericht _________________________ Klag...mehr

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§ 17 Geltendmachung von Pfl... / cc) Sonderfälle (Werttheorie)

Rz. 38 Die Quotentheorie versagt aber dann, wenn zur Berechnung des Pflichtteils Werte heranzuziehen sind, die nicht effektiv im Nachlass enthalten sind. Dies ist bei Anwendung der Anrechnungsvorschriften gem. § 2315 BGB oder bei Anwendung der Ausgleichsvorschriften gem. § 2316 BGB der Fall. Denn hat der pflichtteilsberechtigte Erbe bereits einen ausgleichungspflichtigen Vor...mehr

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§ 17 Geltendmachung von Pfl... / aa) Allgemeines

Rz. 34 Der pflichtteilsberechtigte Erbe hat nach § 2306 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. die Möglichkeit, die Erbschaft auszuschlagen und seinen Pflichtteil zu verlangen, wenn ihm mehr als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils zugewandt wurde und der Erbteil mit Beschränkungen oder Beschwerungen belastet ist. Das bedeutet, dass der Erbe mehr erhalten haben muss als seinen Pflichtteil. Ha...mehr

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§ 17 Geltendmachung von Pfl... / d) Ausschlagungsrecht des Vermächtnisnehmers

Rz. 41 Das Ausschlagungsrecht des Vermächtnisnehmers ist in § 2307 BGB geregelt. § 2307 Abs. 1 S. 1 BGB bestimmt das allgemeine Ausschlagungsrecht des Vermächtnisnehmers und darüber hinaus in § 2307 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 BGB die Anrechnungspflicht des nicht ausschlagenden Vermächtnisnehmers im Hinblick auf den Restpflichtteil. § 2307 BGB findet auch auf das Untervermächtnis und ...mehr

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§ 17 Geltendmachung von Pfl... / b) Muster: Entziehung des Pflichtteils eines Abkömmlings durch Verfügung von Todes wegen gem. § 2333 BGB

Rz. 26 Muster 17.6: Entziehung des Pflichtteils eines Abkömmlings durch Verfügung von Todes wegen gem. § 2333 BGB Muster 17.6: Entziehung des Pflichtteils eines Abkömmlings durch Verfügung von Todes wegen gem. § 2333 BGB Ich, _________________________, entziehe hiermit meinem Sohn _________________________ seinen Pflichtteil, weil er mich am _________________________ um _____...mehr

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§ 17 Geltendmachung von Pfl... / aa) Allgemeines

Rz. 43 Im Unterschied zur Ausschlagung wegen unzureichender Zuwendung kommt es bei der "taktischen" Ausschlagungsmöglichkeit des Ehegatten nach § 1371 Abs. 3 BGB zum einen nicht auf die Höhe des erlangten Erbteils an, und zum anderen greift die Ausschlagungsmöglichkeit nicht nur bei einer Erbeinsetzung durch Verfügung von Todes wegen, sondern auch dann, wenn es bei der geset...mehr

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§ 17 Geltendmachung von Pfl... / g) Formbedürftigkeit der Ausschlagung der Erbschaft; Muster

Rz. 53 In der Praxis wird oftmals übersehen, dass die Ausschlagung des Erbteils formbedürftig ist. Hierbei ist darauf zu achten, dass die Ausschlagung des Erben nach § 2306 Abs. 1 BGB durch öffentlich beglaubigte Form zu erfolgen hat (Nachlassgericht oder Notar) und dem Nachlassgericht zur Wahrung der Ausschlagungsfrist auch innerhalb von sechs Wochen ab Fristbeginn zugehen ...mehr

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§ 5 Verzichtsverträge / b) Weitere Beschränkungsmöglichkeiten

Rz. 86 Als weitere Beschränkungen kommen in Frage:mehr

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§ 17 Geltendmachung von Pfl... / d) Schenkung unter Auflage (§ 525 BGB)

Rz. 158 Anders als bei der gemischten Schenkung handelt es sich bei der mit einer Schenkung verbundenen Auflage um keine Gegenleistung, sondern um eine rechtlich selbstständige Leistungspflicht. Eine typische Auflage ist in der Praxis bspw. die Übernahme einer Pflegeverpflichtung.[160] Rz. 159 Wie Reiff [161] zutreffend bemerkt, ist die Abgrenzung zwischen gemischter Schenkung...mehr

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§ 17 Geltendmachung von Pfl... / 1. Wertermittlungsanspruch des pflichtteilsberechtigten Nichterben gegen den Erben

Rz. 225 Der Anspruch auf Wertermittlung ist, anders als der Anspruch auf Auskunft, nicht auf die Übermittlung von Wissen gerichtet, sondern auf die Vorlage von Unterlagen und ggf. eines Gutachtens.[298] Der Anspruch auf Wertermittlung ist streng von dem auf Auskunft zu trennen und sollte auch im Klageantrag nicht vermischt werden. Auch wenn der Erbe nach dem Erbfall einen Nac...mehr

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§ 17 Geltendmachung von Pfl... / 2. Durchgriff auf den Beschenkten nach § 2329 BGB

Rz. 197 Der Pflichtteilsergänzungsanspruch richtet sich nur dann nach § 2329 BGB gegen den Beschenkten, wenn der Erbe "nicht verpflichtet" ist.[212] Die Frage, wann der Erbe nicht mehr verpflichtet ist, führt aufgrund des durchaus dehnbaren Begriffs zu erheblichen Streitigkeiten. Insbesondere die Frage, ob unter diesen Begriff auch der Tatbestand zu subsumieren ist, dass der...mehr

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§ 17 Geltendmachung von Pfl... / c) Gemischte Schenkung und Auffassung der Parteien (Prinzip der subjektiven Äquivalenz)

Rz. 151 Dem Pflichtteilsergänzungsanspruch unterliegt immer nur der unentgeltliche Teil einer Zuwendung. Bei der Bewertung des Ergänzungsanspruchs ist demnach im Rahmen einer gemischten Schenkung immer die Gegenleistung abzuziehen. In der Praxis ergibt sich oftmals die Schwierigkeit, dass nicht eindeutig geklärt ist, ob eine gemischte Schenkung vorliegt. Zweitens stellt sich ...mehr

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§ 23 Schiedsverfahren in Er... / bb) Rechtsnatur der Schiedsklausel

Rz. 17 Die Bestimmung der Rechtsnatur der Schiedsklausel bereitet erhebliche Schwierigkeiten, weil das Gesetz dazu schweigt. Das Reichsgericht hat diese Frage in seiner Entscheidung offen gelassen und lediglich die Zulässigkeit einer solchen Schiedsklausel bejaht.[25] Nach Ansicht Kohlers [26] handelt es sich bei einer Schiedsklausel um eine Auflage, wenn der Erblasser dem Sc...mehr

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§ 15 Vermächtniserfüllung / 4. Annahme des Vermächtnisses

Rz. 80 Nimmt der pflichtteilsberechtigte Vermächtnisnehmer das Vermächtnis an, so ist ein Vergleich zwischen dem Wert des Vermächtnisses und dem Pflichtteilsanspruch vorzunehmen. Reicht der Wert des Vermächtnisses nicht an die Höhe des Pflichtteilsanspruchs heran, so hat der pflichtteilsberechtigte Vermächtnisnehmer einen Pflichtteilsrestanspruch in Höhe der Differenz. Das V...mehr

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§ 17 Geltendmachung von Pfl... / D. Anspruch auf Auskunft und Wertermittlung

I. Auskunftsanspruch 1. Auskunftsanspruch der gesetzlichen Erben über Vorempfänge nach §§ 2057, 2316 BGB Rz. 207 Damit die Abkömmlinge des Erblassers die Möglichkeit haben, das ihnen zustehende Recht der Ausgleichung auch geltend zu machen, steht ihnen ein besonderer Auskunftsanspruch nach § 2057 BGB zu. Danach ist jeder Miterbe verpflichtet, Auskunft über Zuwendungen zu geben...mehr

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§ 17 Geltendmachung von Pfl... / 3. Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten nach § 2314 BGB

a) Allgemeines Rz. 209 In der Praxis besteht das Problem, dass der Pflichtteilsberechtigte die Höhe und den Wert des Nachlasses sowie die vom Erblasser zu Lebzeiten getätigten Zuwendungen nicht kennt und er nicht in der Lage ist, die Höhe seines Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruchs zu beziffern. Das Gesetz hat ihm deshalb einen Auskunftsanspruch gegen die Erben e...mehr

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§ 17 Geltendmachung von Pfl... / B. Allgemeines zum Pflichtteilsrecht

I. Verfassungsmäßigkeit des Pflichtteilsrechts Rz. 17 Das Erbrecht unterliegt als Individualgrundrecht und als Rechtsinstitut selbst dem verfassungsrechtlichen Schutz des Art. 14 GG.[11] Nach Ansicht des BVerfG und des BGH steht das Pflichtteilsrecht unter dem verfassungsrechtlichen Schutz der Art. 14 und 6 GG.[12] Rz. 18 Die grundsätzlich unentziehbare und bedarfsunabhängige ...mehr

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§ 17 Geltendmachung von Pfl... / I. Auskunftsanspruch

1. Auskunftsanspruch der gesetzlichen Erben über Vorempfänge nach §§ 2057, 2316 BGB Rz. 207 Damit die Abkömmlinge des Erblassers die Möglichkeit haben, das ihnen zustehende Recht der Ausgleichung auch geltend zu machen, steht ihnen ein besonderer Auskunftsanspruch nach § 2057 BGB zu. Danach ist jeder Miterbe verpflichtet, Auskunft über Zuwendungen zu geben, die nach den §§ 20...mehr

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§ 17 Geltendmachung von Pfl... / d) Auskunftsanspruch des pflichtteilsberechtigten Erben

aa) Allgemeines Rz. 222 Der pflichtteilsberechtigte Erbe, dem nach h.M.[290] kein Auskunftsanspruch nach § 2314 BGB analog gegenüber den Miterben oder gegenüber dem Beschenkten zusteht, ist auf den allgemeinen Auskunftsanspruch nach § 242 BGB angewiesen. Dieser kann aber nur in Bezug auf die vom Erblasser zu Lebzeiten getätigten Zuwendungen gerichtet sein.[291] Der allgemeine ...mehr

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§ 17 Geltendmachung von Pfl... / 3. Rechtsschutzversicherung

Rz. 3 Nur wenige Rechtsschutzversicherungen übernehmen im Bereich des Erbrechts Kosten über den Beratungs-Rechtsschutz hinaus. Der Mandant ist nach einer Rechtsschutzversicherung zu befragen und eine Deckungszusage einzuholen, zumindest im Hinblick auf ein erstes Beratungsgespräch.mehr

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§ 17 Geltendmachung von Pfl... / 2. Anrechnung auf den Erb- und Pflichtteil

a) Rechtliche Grundlagen Rz. 11 In der Rechtspraxis werden die Anrechnungs- und Ausgleichungsbestimmungen, was ihre genaue Formulierung angeht, bislang leider eher stiefmütterlich behandelt. Eine nicht ordnungsgemäße Formulierung birgt aber ein erhebliches Streitpotenzial bei der späteren Erbauseinandersetzung in sich. So fehlt es in Übergabeverträgen oftmals an einer Differe...mehr

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§ 17 Geltendmachung von Pfl... / II. Pflichtteilsrecht in der notariellen Praxis

1. Allgemeines Rz. 10 In der notariellen Praxis spielt die Frage des Pflichtteilsrechts insbesondere im Rahmen der lebzeitigen Übergabe von Vermögen (vorweggenommene Erbfolge) eine Rolle, und zwar zum einen bei der Frage der Bestimmung einer Anrechnungs- bzw. Ausgleichspflicht nach §§ 2050, 2316 BGB und § 2315 BGB und zum zweiten bei der Frage eines Pflichtteilsverzichts (tei...mehr

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§ 15 Vermächtniserfüllung / bb) Irrige Nichtausschlagung der beschwerten Erbschaft (Var. 2)

Rz. 67 BGH, Urt. v. 29.6.2016:[63] Zitat Anfechtungsrecht des zum Erben berufenen Pflichtteilsberechtigten bei irriger Vorstellung, durch Ausschlagung des mit Beschränkungen versehenen Erbes seinen Pflichtteil zu verlieren "Auch nach der Neufassung des § 2306 Abs. 1 BGB mit Wirkung zum 1.1.2010 kann ein zur Anfechtung der Annahme einer Erbschaft berechtigender Irrtum vorliegen,...mehr

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§ 17 Geltendmachung von Pfl... / a) Allgemeines

Rz. 209 In der Praxis besteht das Problem, dass der Pflichtteilsberechtigte die Höhe und den Wert des Nachlasses sowie die vom Erblasser zu Lebzeiten getätigten Zuwendungen nicht kennt und er nicht in der Lage ist, die Höhe seines Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruchs zu beziffern. Das Gesetz hat ihm deshalb einen Auskunftsanspruch gegen die Erben eingeräumt. Die...mehr

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§ 17 Geltendmachung von Pfl... / aa) Ausschlagungsfrist des Erben

Rz. 46 Grundsätzlich beträgt die Ausschlagungsfrist gem. § 1944 Abs. 1 BGB sechs Wochen und beginnt ab Kenntnis der Berufung zum Erben. Erfolgt diese aufgrund Verfügung von Todes wegen, so beginnt die Frist nicht vor Verkündung der Verfügung von Todes wegen zu laufen (§ 1944 Abs. 2 BGB). Für die Ausübung des Wahlrechts nach § 2306 Abs. 1 S. 2 BGB beginnt die Frist erst ab Ke...mehr

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§ 17 Geltendmachung von Pfl... / Literaturtipps

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§ 17 Geltendmachung von Pfl... / bb) Muster: Außergerichtliches Auskunftsbegehren

Rz. 224 Muster 17.14: Außergerichtliches Auskunftsbegehren Muster 17.14: Außergerichtliches Auskunftsbegehren An _________________________ Auskunftsbegehren über den Nachlass von _________________________, verstorben am _________________________ in _________________________ Hiermit zeigen wir an, dass wir _________________________ anwaltlich vertreten. Die Bestätigung einer ordn...mehr

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§ 6 Nachlasssicherung, Nach... / V. Rechtsanwalt als Vertreter von Pflichtteilsberechtigten

Rz. 285 Im Rahmen der Nachlasspflegschaft sind nicht nur lebzeitig entstandene Verbindlichkeiten geltend zu machen, sondern auch Forderungen, die mit dem Erbfall entstanden sind. Es wäre ein grober Fehler, dem Mandanten zu raten, mit der Geltendmachung seines Pflichtteilsanspruchs zu warten bis die Erbfolge geklärt ist. Auch wird aus Kostengründen nicht immer ein Erbscheinsa...mehr

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§ 5 Verzichtsverträge / 5. Steuerliche Folgen

Rz. 102 Obwohl der Pflichtteilsanspruch mit dem Tod des Erblassers kraft Gesetzes entsteht, erfasst die Erbschaftsteuer diesen Anspruch nur, wenn er tatsächlich geltend gemacht wird. Rz. 103 Ferner kommt es darauf an, wann der Pflichtteilsverzicht erklärt wird. Wird der Verzicht auf den Pflichtteil zu Lebzeiten des Erblassers erklärt und eine Abfindung vereinbart, liegt eine ...mehr

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§ 21 Die Ansprüche des Erbv... / a) Grundsatz

Rz. 74 Eine Beeinträchtigung des Vertragserben ist schon dann zu verneinen, wenn die Zuwendung die Höhe des Pflichtteils und/oder der Zugewinnausgleichsforderung des Beschenkten erreicht und damit diese Ansprüche ohnehin als abgegolten angesehen werden können. Übersteigt der Wert der Schenkung Pflichtteil und/oder Zugewinnausgleichsforderung des Beschenkten, so kann der Vert...mehr

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§ 24 Internationales Erbrecht / a) Kein Pflichtteilsrecht in der ausländischen Rechtsordnung

Rz. 119 Viele Rechtsordnungen vor allem im anglo-amerikanischen Rechtskreis kennen kein Pflichtteilsrecht (Ausnahme: Louisiana und Puerto Rico). Hinterlässt z.B. ein US-Amerikaner bewegliches Vermögen in Deutschland, stünde seinen Abkömmlingen kein Pflichtteilsanspruch zu. Hier stellt sich die Frage, ob diesem Ergebnis der ordre public entgegensteht. Der BGH hat dies nunmehr...mehr

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§ 21 Die Ansprüche des Erbv... / bb) Ordentlicher Pflichtteil und Ergänzungspflichtteil als zwei selbstständige Ansprüche

Rz. 177 Der Pflichtteilsergänzungsanspruch steht als selbstständiger Anspruch neben dem Anspruch auf den ordentlichen Pflichtteil. Entscheidend ist nicht, ob der Pflichtteilsberechtigte tatsächlich einen Pflichtteilsanspruch hat oder nicht, sondern vielmehr, ob er zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten des § 2303 BGB gehört oder nicht. OLG Hamm:[234] Zitat "… Die Ausschlagung d...mehr

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§ 13 Testamentsvollstreckung / II. Verhältnis zwischen Testamentsvollstrecker und Erben

Rz. 14 Der Testamentsvollstrecker hat entsprechend den obigen Ausführungen (siehe Rdn 12) nicht die Stellung eines Vertreters oder Beauftragten, jedoch bestimmt § 2218 BGB die entsprechende Anwendung der Auftragsvorschriften. Es kommt also nicht zu einer Anwendung der Auftragsvorschriften aufgrund eines vertraglichen Auftragsverhältnisses, sondern aufgrund eines gesetzlichen...mehr

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§ 24 Internationales Erbrecht / e) Änderungen im Zusammenhang mit der EuErbVO?

Rz. 127 Problematisch ist insbesondere die Frage nach den Pflichtteilsrechten. So sah die ursprüngliche Fassung des Art. 27 Abs. 2 EuErbVO vor, dass der ordre-public-Vorbehalt in Zusammenhang mit Pflichtteilsrechten zurückgedrängt werden sollte. Dies kam in dem Satz "kann nicht allein deshalb als mit der öffentlichen Ordnung … unvereinbar angesehen werden, weil sie den Pflic...mehr

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§ 15 Vermächtniserfüllung / bb) Vermächtniskürzungsrecht als Erfüllungsverweigerung

Rz. 129 Hat der Erbe außer dem Vermächtnis auch einen Pflichtteilsanspruch zu erfüllen, so kann er nach § 2318 Abs. 1 BGB das Vermächtnis in der Weise kürzen (Erfüllungsverweigerung), dass Erbe und Vermächtnisnehmer die Pflichtteilslast im Verhältnis ihres jeweiligen Erwerbs tragen (vgl. das Berechnungsbeispiel in Rdn 141). Dieses Kürzungsrecht steht dem Erben erst dann zu, w...mehr

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§ 17 Geltendmachung von Pfl... / c) Muster: Stufenklage auf Auskunft, Wertermittlung, Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und Pflichtteilszahlung

Rz. 259 Muster 17.21: Stufenklage auf Auskunft, Wertermittlung, Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und Pflichtteilszahlung Muster 17.21: Stufenklage auf Auskunft, Wertermittlung, Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und Pflichtteilszahlung An das Landgericht _________________________ Klage des _________________________, wohnhaft _________________________ – Kläger – Prozes...mehr

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§ 17 Geltendmachung von Pfl... / b) Muster: Klage auf Pflichtteilsergänzung gegen den Beschenkten (Miterben) nach § 2329 BGB bei Grundstücksschenkung

Rz. 271 Muster 17.23: Klage auf Pflichtteilsergänzung gegen den Beschenkten (Miterben) nach § 2329 BGB bei Grundstücksschenkung Muster 17.23: Klage auf Pflichtteilsergänzung gegen den Beschenkten (Miterben) nach § 2329 BGB bei Grundstücksschenkung An das Landgericht _________________________ Klage des _________________________, wohnhaft _________________________ – Kläger – Prozessb...mehr

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§ 17 Geltendmachung von Pfl... / a) Allgemeines

Rz. 24 Seit dem 1.1.2010[26] gelten für alle Pflichtteilsberechtigten einheitliche Regelungen wegen der Pflichtteilsentziehungsgründe. Wesentliches Merkmal ist dabei, dass eine Pflichtteilsentziehung möglich ist bei einem schweren Fehlverhalten gegenüber dem Erblasser oder ihm nahestehenden Personen sowie bei allgemeinem schwerem sozialwidrigem Verhalten. Der Entziehungsgrun...mehr

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§ 17 Geltendmachung von Pfl... / a) Allgemeines

Rz. 249 Ist die Gefahr einer Verjährung nicht gegeben, kann der Berechtigte auch zunächst nur Auskunfts- und Wertermittlungsklage erheben. Muss nach Abschluss derselben Zahlungsklage erhoben werden, entstehen lediglich die eingangs bereits erwähnten höheren Prozesskosten. Ein Auskunftsanspruch kann grundsätzlich nicht durch einstweilige Verfügung erzwungen werden. Rz. 250 Sch...mehr

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§ 13 Testamentsvollstreckung / b) Muster: Klage des Erben gegen Testamentsvollstrecker auf Vornahme einer bestimmten Verwaltungshandlung (§ 2216 Abs. 1 BGB)

Rz. 118 Muster 13.23: Klage des Erben gegen Testamentsvollstrecker auf Vornahme einer bestimmten Verwaltungshandlung (§ 2216 Abs. 1 BGB) Muster 13.23: Klage des Erben gegen Testamentsvollstrecker auf Vornahme einer bestimmten Verwaltungshandlung (§ 2216 Abs. 1 BGB) An das Landgericht – Zivilkammer – _________________________ Klage des _________________________, – Klägers – Prozessb...mehr

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§ 5 Verzichtsverträge / IV. Checkliste: Pflichtteilsverzicht

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§ 5 Verzichtsverträge / 2. Vorteile gegenüber Erbverzicht

Rz. 79 Im Unterschied zum Erbverzicht erhöhen sich die Pflichtteilsansprüche der anderen Pflichtteilsberechtigten nicht.[178] Der Verzichtende wird also bei der Berechnung des Erbteils, welcher für die Bestimmung des Pflichtteils ausschlaggebend ist, berücksichtigt. Dadurch wird im Ergebnis eine – regelmäßig ungewollte – Begünstigung anderer Pflichtteilsberechtigter vermiede...mehr