Fachbeiträge & Kommentare zu Pflichtteilsanspruch

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§ 17 Geltendmachung von Pfl... / 3. Höhe des Pflichtteilsanspruchs

a) Allgemeines Rz. 96 Die Höhe des Pflichtteilsanspruchs wird von zwei Faktoren bestimmt: zum einen von der Höhe der gesetzlichen Erbquote und zum anderen von dem Wert und dem Bestand des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls (§§ 2303 Abs. 1 S. 2, 2311 BGB). Der Pflichtteil beträgt die Hälfte der gesetzlichen Erbquote. Es ist somit die Pflichtteilsquote zu bestimmen und dann ...mehr

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§ 17 Geltendmachung von Pfl... / e) Muster: Pfändung eines Pflichtteilsanspruchs

Rz. 82 Muster 17.10: Pfändung eines Pflichtteilsanspruchs Muster 17.10: Pfändung eines Pflichtteilsanspruchs _________________________ Gepfändet wird der angebliche Anspruch des Schuldners gegen _________________________ (Bezeichnung des oder der Erben) auf Auszahlung des Pflichtteils nach dem am _________________________ in _________________________ verstorbenen Erblasser __...mehr

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§ 17 Geltendmachung von Pfl... / b) Voraussetzungen des Pflichtteilsanspruchs

Rz. 88 Ein Pflichtteilsanspruch ist dann gegeben, wenn die Berechtigten nach der gesetzlichen Erbfolge Erben geworden wären, sie aber im konkreten Fall durch eine Verfügung von Todes wegen enterbt wurden. Handlungen des Berechtigten selbst, die zum Verlust des gesetzlichen Erbrechts führen, führen auch in der Regel zum Verlust des Pflichtteilsrechts (z.B. Erbverzicht, Erbaus...mehr

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§ 17 Geltendmachung von Pfl... / VII. Schuldner des Pflichtteilsanspruchs

1. Allgemeines Rz. 180 Die Pflichtteilslasten haben gem. § 2303 BGB grundsätzlich die Erben zu tragen. Der Pflichtteilsberechtigte kann sowohl gegen einen Einzelnen als auch gegen alle Miterben gemeinsam vorgehen. Die Erbengemeinschaft haftet als Gesamtschuldner gem. §§ 2058 ff. BGB. Im Übrigen ist bezüglich der Haftung der Erben zu unterscheiden, ob der Pflichtteilsanspruch ...mehr

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§ 17 Geltendmachung von Pfl... / IV. Stundung des Pflichtteilsanspruchs

1. Rechtliche Grundlagen für Erbfälle vor dem 1.1.2010 Rz. 274 Nach der Stundungsvorschrift des § 2331a BGB a.F. bestand die Möglichkeit, den Pflichtteil zu stunden, wenn die Erfüllung des Pflichtteilsanspruchs den Erben "ungewöhnlich hart treffen" würde. Die Voraussetzungen der Stundung waren im Weiteren, dass die Pflichtteilslast den Verpflichteten zur Aufgabe seiner Famili...mehr

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§ 17 Geltendmachung von Pfl... / c) Höhe des Pflichtteilsanspruchs des eingetragenen Lebenspartners

Rz. 101 Die Höhe der Pflichtteilsquote des eingetragenen Lebenspartners bestimmt sich im Wesentlichen wie die des Ehegatten. Sie beträgt die Hälfte der gesetzlichen Erbquote. Nach § 10 Abs. 1 LPartG beläuft sich das gesetzliche Erbrecht des überlebenden Lebenspartners neben Verwandten der ersten Ordnung auf ¼, neben Verwandten der zweiten Ordnung auf die Hälfte (entsprechend...mehr

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§ 17 Geltendmachung von Pfl... / f) Muster: Pfändung eines noch nicht geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs

Rz. 83 Muster 17.11: Pfändung eines noch nicht geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs Muster 17.11: Pfändung eines noch nicht geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs _________________________ Gepfändet wird der angebliche Anspruch des Schuldners gegen _________________________ (Bezeichnung des oder der Erben) auf Auszahlung des Pflichtteils nach dem am ______________________...mehr

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§ 17 Geltendmachung von Pfl... / d) Antrag auf Pfändung eines Pflichtteilsanspruchs

Rz. 81 Die Pfändung des vertraglich anerkannten bzw. rechtshängigen Pflichtteilsanspruchs erfolgt nach den Bestimmungen, die für die Pfändung gewöhnlicher Geldforderungen gelten (§§ 828 ff. ZPO). Der Pfändungsgläubiger muss das Anerkenntnis oder die Rechtshängigkeit des zu pfändenden Anspruchs darlegen. Ein Nachweis derselben ist nicht erforderlich. Drittschuldner ist, auch ...mehr

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§ 17 Geltendmachung von Pfl... / 8. Verlust des Pflichtteilsanspruchs durch Verjährung

a) Allgemeines und gesetzliche Regelung Rz. 57 Mit dem Wegfall des § 2332 Abs. 1 BGB a.F. zum 1.1.2010 gilt grundsätzlich für pflichtteilsrechtliche Ansprüche die regelmäßige Verjährungsfrist nach § 195 BGB von drei Jahren. Die relativ kurze Verjährungsfrist dient dazu, eine rasche Klärung und eine schnelle, endgültige Abwicklung des Nachlasses herbeizuführen. Spätestens verj...mehr

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§ 17 Geltendmachung von Pfl... / 9. Pfändung des Pflichtteilsanspruchs

a) Allgemeines Rz. 74 Die Pfändbarkeit eines Pflichtteilsanspruchs richtet sich nach § 852 Abs. 1 ZPO. Danach ist eine Pfändung möglich, wenn der Pflichtteilsanspruch durch Vertrag anerkannt oder rechtshängig geworden ist. Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, in die Entscheidungsfreiheit des Pflichtteilsberechtigten, den Anspruch gegen den Erben geltend zu machen, nicht ein...mehr

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§ 17 Geltendmachung von Pfl... / E. Außergerichtliche Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen

I. Außergerichtlicher Vergleich über einen Pflichtteilsanspruch Rz. 241 Oftmals ist die streitige Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs – vom Auskunftsbegehren zur eidesstattlichen Versicherung bis hin zum Zahlungsanspruch – ein langwieriger Prozess. Es empfiehlt sich daher, auf eine außergerichtliche Einigung hinzuwirken. Beim Pflichtteilsanspruch handelt es sich um einen...mehr

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§ 17 Geltendmachung von Pfl... / II. Kein Verlust des Pflichtteilsanspruchs

1. Allgemeines Rz. 19 Einer jeden Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs sollte die Prüfung vorausgehen, ob der Pflichtteilsanspruch nicht erloschen ist. So kann der Pflichtteilsberechtigte bspw. bereits zu Lebzeiten auf sein Pflichtteilsrecht verzichtet haben. Des Weiteren kann der Pflichtteilsanspruch aufgrund einer Erb- und Pflichtteilsunwürdigkeit oder einer rechtmäßige...mehr

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§ 17 Geltendmachung von Pfl... / F. Prozessuale Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs

I. Allgemeines zur Vorgehensweise Rz. 244 Bei der Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs im Prozess kann der Berechtigte auf verschiedene Weise vorgehen. Je nachdem, ob der Berechtigte schon Kenntnis über den Nachlass hat (dann kann er sogleich Zahlungsklage erheben) oder ob er erst noch Auskunft benötigt (dann hat er die Möglichkeit, Stufenklage zu erheben), ist die richti...mehr

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§ 17 Geltendmachung von Pfl... / 1. Allgemeines

Rz. 85 Unter dem ordentlichen Pflichtteilsanspruch versteht man grundsätzlich den aus dem realen Nachlass zu berechnenden Pflichtteil. Der reale Nachlass umfasst alle zum Zeitpunkt des Todes vorhandenen Gegenstände und Forderungen. Hiervon ist der Pflichtteilsergänzungsanspruch zu unterscheiden, der sich grundsätzlich aus dem fiktiven Nachlass, d.h. aus den zu Lebzeiten des E...mehr

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§ 17 Geltendmachung von Pfl... / 2. Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen (Gläubiger)

a) Allgemeines Rz. 86 Vor der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs ist zunächst zu prüfen, ob die jeweilige Person überhaupt zum Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen gehört. Wer pflichtteilsberechtigt ist, bestimmt § 2303 BGB und die oftmals missverstandene Vorschrift des § 2309 BGB. Zu den pflichtteilsberechtigten Personen gehören die Abkömmlinge des Erblassers und sei...mehr

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§ 17 Geltendmachung von Pfl... / c) Pfändung als aufschiebend bedingtes Verwertungsrecht

Rz. 78 Die Rechtsprechung hat die Pfändbarkeit des Pflichtteilsanspruchs erweitert. Zunächst hielt die Rechtsprechung eine bedingte Pfändung für den Fall, dass die vorgenannten Voraussetzungen erst künftig eintreten, für unzulässig. Bereits im Jahr 1993 hat der BGH[62] dieser Ansicht widersprochen und hielt eine Pfändung des Pflichtteilsanspruchs bereits vor einer Anerkennun...mehr

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§ 17 Geltendmachung von Pfl... / 1. Allgemeines

Rz. 19 Einer jeden Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs sollte die Prüfung vorausgehen, ob der Pflichtteilsanspruch nicht erloschen ist. So kann der Pflichtteilsberechtigte bspw. bereits zu Lebzeiten auf sein Pflichtteilsrecht verzichtet haben. Des Weiteren kann der Pflichtteilsanspruch aufgrund einer Erb- und Pflichtteilsunwürdigkeit oder einer rechtmäßigen Pflichtteils...mehr

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§ 17 Geltendmachung von Pfl... / f) Abzug von Nachlassverbindlichkeiten ("Passiva")

Rz. 109 Nachdem der Bestand des Nachlasses und der Wert der Aktiva festgestellt sind, sind hiervon die Nachlassverbindlichkeiten (Passiva) in Abzug zu bringen.[86] Bei den Nachlassverbindlichkeiten unterscheidet man zwei grundsätzliche Kategorien: zum einen die Erblasserschulden und zum anderen die Erbfallschulden. aa) Erblasserschulden Rz. 110 Zu den Erblasserschulden zählen ...mehr

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§ 17 Geltendmachung von Pfl... / III. Pflichtteilsrestanspruch nach § 2305 BGB

1. Rechtslage bei Erbfällen vor dem 1.1.2010 Rz. 118 Wurde der Pflichtteilsberechtigte nicht enterbt und stand ihm eine "taktische" Ausschlagungsmöglichkeit nicht zu, konnte er durch den Erblasser mittels einer geringfügigen testamentarischen Einsetzung (unterhalb seines Pflichtteils) "quasi" enterbt werden. Denn § 2306 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. griff nur, wenn der Berechtigte meh...mehr

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§ 17 Geltendmachung von Pfl... / VI. Pflichtteilsergänzungsanspruch

1. Allgemeines Rz. 141 Der Pflichtteilsergänzungsanspruch, auch außerordentlicher Pflichtteil genannt,[122] ist ein vom ordentlichen Pflichtteil unabhängiger Anspruch eines Pflichtteilsberechtigten. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch soll einen Ausgleich für die zu Lebzeiten des Erblassers getätigten Schenkungen schaffen und so verhindern, dass der Erblasser durch lebzeitige ...mehr

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§ 17 Geltendmachung von Pfl... / IV. Ausgleichungspflichtteilsanspruch nach §§ 2050, 2316 BGB

1. Allgemeines Rz. 123 Es ist fast die Regel, dass der Erblasser zu seinen Lebzeiten zahlreiche Zuwendungen und Vermögensübertragungen an seine Abkömmlinge oder seinen Ehegatten vornimmt. Auch unter Gesichtspunkten der Schenkung- und Erbschaftsteuerersparnis hat die lebzeitige Übertragung (vorweggenommene Erbfolge) Bedeutung. Die Adressaten dieser Zuwendungen können sein: die...mehr

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§ 17 Geltendmachung von Pfl... / 2. Muster: Beratungsschreiben an den Erben in einer Pflichtteilssache nach eingetretenem Erbfall

Rz. 2 Muster 17.1: Beratungsschreiben an den Erben in einer Pflichtteilssache nach eingetretenem Erbfall Muster 17.1: Beratungsschreiben an den Erben in einer Pflichtteilssache nach eingetretenem Erbfall An _________________________ Pflichtteilsanspruch Ihrer Stieftochter _________________________ Sehr geehrter Herr _________________________, wir nehmen Bezug auf unsere Besprechu...mehr

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§ 17 Geltendmachung von Pfl... / a) Allgemeines

Rz. 96 Die Höhe des Pflichtteilsanspruchs wird von zwei Faktoren bestimmt: zum einen von der Höhe der gesetzlichen Erbquote und zum anderen von dem Wert und dem Bestand des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls (§§ 2303 Abs. 1 S. 2, 2311 BGB). Der Pflichtteil beträgt die Hälfte der gesetzlichen Erbquote. Es ist somit die Pflichtteilsquote zu bestimmen und dann der Pflichttei...mehr

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§ 17 Geltendmachung von Pfl... / 3. Stundung

Rz. 276 Sind mehrere selbstständig pflichtteilsberechtigte Erben vorhanden, so ist bei der Entscheidung über die Stundung des Pflichtteilsanspruchs zu beachten, dass bis zur Teilung des Nachlasses bei beschränkter Erbenhaftung keiner der Erben den Pflichtteilsanspruch aus dem Privatvermögen erfüllen muss und sich die Vollstreckung nur gegen den ungeteilten Nachlass richten k...mehr

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§ 23 Schiedsverfahren in Er... / a) Einseitige Schiedsanordnung für Pflichtteilsansprüche

Rz. 15 Nach h.M. sind auch Pflichtteilsansprüche der Schiedsgerichtsbarkeit durch testamentarische Anordnung gem. § 1066 ZPO entzogen, sofern nicht der Pflichtteilsberechtigte sich dem Schiedsgericht unterwirft (so auch der BGH).[23] Da der Erblasser den Pflichtteil außerhalb der gesetzlichen Möglichkeiten nicht entziehen oder beschränken könne, könne eine Streitigkeit über B...mehr

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§ 15 Vermächtniserfüllung / 2. Muster: Vereinbarung über die Verlängerung der Verjährungsfrist von Pflichtteilsansprüchen

Rz. 269 Muster 15.25: Vereinbarung über die Verlängerung der Verjährungsfrist von Pflichtteilsansprüchen Muster 15.25: Vereinbarung über die Verlängerung der Verjährungsfrist von Pflichtteilsansprüchen Zwischen Frau _________________________ einerseits und andererseits wird Folgendes vereinbart: I. Am ________________________...mehr

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§ 17 Geltendmachung von Pfl... / b) Anspruchsvoraussetzungen

Rz. 75 Gemäß § 852 ZPO ist der Pflichtteilsanspruch des Schuldners nur dann pfändbar, wenn er durch Vertrag anerkannt oder rechtshängig geworden ist. Rz. 76 Jede Art der Einigung zwischen dem oder den Erben und dem Pflichtteilsberechtigten über das Bestehen des Anspruchs fällt unter den Begriff des Anerkenntnisses. Schriftform ist nicht erforderlich. Eine Anerkennung dem Grun...mehr

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§ 17 Geltendmachung von Pfl... / d) Bestand des Nachlasses

Rz. 102 Bei der Feststellung des Nachlassbestands sind diejenigen Vermögenspositionen abzuziehen, die unvererblich sind oder die außerhalb des Nachlasses auf Dritte übergehen, so z.B. die Lebensversicherung, wenn ein Bezugsberechtigter benannt ist. Nicht mit zu bewerten sind auch diejenigen Gegenstände, auf die sich z.B. ein gegenständlich bezogener Pflichtteilsverzicht nach...mehr

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§ 17 Geltendmachung von Pfl... / 1. Allgemeines

Rz. 180 Die Pflichtteilslasten haben gem. § 2303 BGB grundsätzlich die Erben zu tragen. Der Pflichtteilsberechtigte kann sowohl gegen einen Einzelnen als auch gegen alle Miterben gemeinsam vorgehen. Die Erbengemeinschaft haftet als Gesamtschuldner gem. §§ 2058 ff. BGB. Im Übrigen ist bezüglich der Haftung der Erben zu unterscheiden, ob der Pflichtteilsanspruch vor oder nach ...mehr

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§ 17 Geltendmachung von Pfl... / i) Anfechtung der Annahme der Erbschaft

Rz. 56 Unterliegt der Pflichtberechtigte dem Irrtum, er müsse eine beschwerte Erbschaft annehmen, weil er ansonsten seinen Pflichtteilsanspruch verlieren würde, so stellt dies einen beachtlichen Rechtsirrtum nach § 119 Abs. 1 BGB dar.[47] Die Annahme der Erbschaft kann dann angefochten werden.mehr

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§ 21 Die Ansprüche des Erbv... / 10. Zug-um-Zug-Verurteilung bei Pflichtteilsansprüchen des Beschenkten

a) Grundsatz Rz. 74 Eine Beeinträchtigung des Vertragserben ist schon dann zu verneinen, wenn die Zuwendung die Höhe des Pflichtteils und/oder der Zugewinnausgleichsforderung des Beschenkten erreicht und damit diese Ansprüche ohnehin als abgegolten angesehen werden können. Übersteigt der Wert der Schenkung Pflichtteil und/oder Zugewinnausgleichsforderung des Beschenkten, so k...mehr

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§ 17 Geltendmachung von Pfl... / b) Pflichtteilslast zwischen Erben und Vermächtnisnehmer

Rz. 191 Wurde testamentarisch nichts anderes angeordnet, wird die Pflichtteilslast nach §§ 2318–2323 BGB auf den Erben, den Vermächtnisnehmer und denjenigen, der durch eine Auflage begünstigt ist, anteilsmäßig verteilt. Die Vorschriften der §§ 2318–2324 BGB regeln aber, mit Ausnahme der Einrede nach § 2319 BGB, nur das Innenverhältnis. Im Außenverhältnis bleibt es bei der al...mehr

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§ 17 Geltendmachung von Pfl... / a) Geltendmachung des Pflichtteils im Wege der Leistungsklage

Rz. 256 Der Pflichtteilsberechtigte kann seinen Pflichtteilsanspruch grundsätzlich durch Zahlungsklage geltend machen. Er kann aber auch zuvor Auskunftsklage erheben oder beide Ansprüche durch Erhebung einer Stufenklage miteinander verbinden. Möglich ist auch, dass der Pflichtteilsberechtigte zunächst auf Feststellung einer (Mit-)Erbenstellung und nur hilfsweise auf den Pfli...mehr

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§ 17 Geltendmachung von Pfl... / II. Zuständigkeit

Rz. 247 Zuständig ist grundsätzlich das Gericht am allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten (§ 12 ZPO). Zudem besteht die Möglichkeit, am besonderen Gerichtsstand der Erbschaft (§ 27 ZPO) Klage zu erheben. Die Erhebung der Klage am besonderen Gerichtsstand der Erbschaft bietet sich insbesondere in solchen Fällen an, in denen es mehrere Beklagte (Miterben) gibt. Zuständig gem....mehr

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§ 17 Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen

A. Anwaltliches Mandat im Pflichtteilsrecht I. Pflichtteilsrecht in der anwaltlichen Praxis 1. Beratung des Mandanten in Pflichtteilsangelegenheiten Rz. 1 Der Beratungsbedarf in Pflichtteilsangelegenheiten liegt nach Eintritt des Erbfalls in der Geltendmachung und Abwehr von Pflichtteilsansprüchen. Vor dem Eintritt des Erbfalls geht es dem Mandanten in der Regel um die Vermeidu...mehr

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§ 8 Erbenfeststellungsklage / XX. Drohende Verjährung von Pflichtteilsansprüchen

Rz. 536 Zieht sich ein Erbenfeststellungsverfahren lange Zeit hin, so könnte sich bei einem möglicherweise unwirksamen enterbenden Testament die Frage der Verjährung von Pflichtteilsansprüchen stellen. Die Verjährungsfrist kann hier u.U. schon vor Rechtskraft des ergehenden Urteils beginnen, nämlich ab einem eindeutigen Ergebnis einer Beweisaufnahme.[651]mehr

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§ 17 Geltendmachung von Pfl... / a) Allgemeines

Rz. 74 Die Pfändbarkeit eines Pflichtteilsanspruchs richtet sich nach § 852 Abs. 1 ZPO. Danach ist eine Pfändung möglich, wenn der Pflichtteilsanspruch durch Vertrag anerkannt oder rechtshängig geworden ist. Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, in die Entscheidungsfreiheit des Pflichtteilsberechtigten, den Anspruch gegen den Erben geltend zu machen, nicht einzugreifen. Der...mehr

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§ 17 Geltendmachung von Pfl... / 4. Muster: Stundung des Pflichtteils nach § 2331a BGB

Rz. 277 Muster 17.25: Stundung des Pflichtteils nach § 2331a BGB Muster 17.25: Stundung des Pflichtteils nach § 2331a BGB An das Amtsgericht – Nachlassgericht – _________________________ Antragsteller: _________________________ (Erbe) Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt _________________________ Antragsgegner: _________________________ (Pflichtteilsberechtigter) Prozessbevollmäch...mehr

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§ 3 Testamentsgestaltung / cc) Höhe des Pflichtteilsanspruchs

Rz. 91 Die Höhe des Pflichtteilsanspruchs wird von drei Faktoren bestimmt, nämlich erstens von der Höhe der gesetzlichen Erbquote, zweitens vom Wert des Nachlasses und drittens vom Bestand des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls (§§ 2303 Abs. 1 S. 2, 2311 BGB). Rz. 92 Der Pflichtteil beträgt die Hälfte der gesetzlichen Erbquote (vgl. zur Pflichtteilsquote eines Partners ein...mehr

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§ 17 Geltendmachung von Pfl... / b) Höhe der gesetzlichen Erbquote

Rz. 98 Die Höhe des gesetzlichen Erbteils hängt von der Zahl der "gesetzlichen Miterben" ab, da sich danach die Erbquote bestimmt. Bei der Bestimmung der Erbquote werden auch die Enterbten (§ 1938 BGB), die für erbunwürdig Erklärten (§§ 2339 ff. BGB) und diejenigen, die die Erbschaft ausgeschlagen haben, mitgezählt. Nicht mitgezählt werden dagegen diejenigen, die zum Zeitpun...mehr

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§ 17 Geltendmachung von Pfl... / 2. Rechtslage bei Erbfällen ab dem 1.1.2010

Rz. 120 Die Änderung des § 2306 Abs. 1 BGB a.F. hat sich auch auf § 2305 BGB ausgewirkt. Nach § 2305 BGB (n.F.) gilt seither, dass bei der Berechnung des Wertes Beschränkungen und Beschwerungen der in § 2306 BGB bezeichneten Art außer Betracht bleiben. Das bedeutet, dass derjenige, der den Erbteil nicht ausschlägt, obwohl er mit einem Erbteil unterhalb seiner Pflichtteilsquo...mehr

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§ 17 Geltendmachung von Pfl... / cc) Muster: Nachlassverzeichnis

Rz. 117 Muster 17.12: Nachlassverzeichnis Muster 17.12: Nachlassverzeichnis Nachlassverzeichnis Erblasser/in _________________________, verstorben am _________________________ Stand: _________________________ Aktiva 1. Geldvermögenmehr

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§ 17 Geltendmachung von Pfl... / IX. Fälligkeit und Verzug

Rz. 206 Der Pflichtteilsanspruch entsteht mit dem Erbfall, § 2317 BGB, und wird fällig mit Verlangen der Leistung, § 271 Abs. 1 BGB. Während der ersten drei Monate nach dem Erbfall kann der Erbe die Erfüllung verweigern, § 2014 Abs. 1 BGB. Verzug tritt mit Mahnung ein, wobei auch außergerichtlich im Sinne einer Stufenklage mit Geltendmachung von Auskunfts- und Wertermittlung...mehr

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§ 17 Geltendmachung von Pfl... / a) Pflichtteilslast zwischen den Miterben

Rz. 186 Die Ausgangsnorm ist zunächst § 426 Abs. 1 BGB. Danach sind die Erben als Gesamtschuldner im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Für die Erbengemeinschaft greifen jedoch die Sonderregelungen der §§ 2032 ff. BGB ein. Rz. 187 Nach §§ 2047, 2038 Abs. 2, 748 BGB hat jeder Miterbe grundsätzlich die Pflichtteilslas...mehr

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§ 17 Geltendmachung von Pfl... / a) Allgemeines

Rz. 86 Vor der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs ist zunächst zu prüfen, ob die jeweilige Person überhaupt zum Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen gehört. Wer pflichtteilsberechtigt ist, bestimmt § 2303 BGB und die oftmals missverstandene Vorschrift des § 2309 BGB. Zu den pflichtteilsberechtigten Personen gehören die Abkömmlinge des Erblassers und seine Ehefrau und...mehr

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§ 16 Selbstständige und uns... / II. Stiftungen vermeiden keine Pflichtteilsansprüche

Rz. 14 Um eine auch aktuell immer wieder (hoffend?) gestellte Frage vorweg zu beantworten: Durch eine Stiftung lassen sich Pflichtteilsansprüche nicht vermeiden (siehe auch Rdn 196 ff.). Die völlig h.M. bejaht Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche der enterbten Erben auch bei Stiftungsgestaltungen.[28] Das gilt auch angesichts einer etwas missverständlichen Entsc...mehr

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§ 17 Geltendmachung von Pfl... / V. Anrechnungspflichtteilsanspruch nach § 2315 BGB

1. Allgemeines Rz. 134 Bei der Anrechnung nach § 2315 BGB muss sich der Pflichtteilsberechtigte einen Vorempfang auf seinen Pflichtteilsanspruch anrechnen lassen, sofern der Erblasser die Zuwendung mit einer entsprechenden Anrechnungsbestimmung versehen hat. Dabei muss der Erblasser die Anrechnung spätestens im Zeitpunkt der Zuwendung bestimmt haben.[112] Im Unterschied zur A...mehr

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§ 17 Geltendmachung von Pfl... / VIII. Schuldner des Ergänzungsanspruchs nach § 2325 BGB und § 2329 BGB

1. Allgemeines Rz. 194 Bei der Frage, gegen wen der Pflichtteilsergänzungsanspruch zu richten ist, wird oftmals angenommen, dass der Beschenkte selbst Schuldner des Anspruchs ist. Dieser Irrtum ist wohl darauf zurückzuführen, dass sich zunächst der Gedanke aufdrängt, dass derjenige, der etwas vom Erblasser erhalten hat, auch für den daraus resultierenden Pflichtteilsergänzung...mehr

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§ 17 Geltendmachung von Pfl... / 3. Schenkungsbegriff des § 2325 BGB

a) Allgemeines Rz. 146 Der Schenkungsbegriff des § 2325 Abs. 1 BGB deckt sich mit dem des § 516 Abs. 1 BGB. Danach sind zwei Voraussetzungen für das Vorliegen einer Schenkung maßgebend: zum einen die objektive Bereicherung des Dritten und zum andern das Einigsein zwischen Erblasser und Zuwendungsempfänger über die objektive Unentgeltlichkeit der Zuwendung. Rz. 147 Entscheidend...mehr

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§ 17 Geltendmachung von Pfl... / 6. Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs

a) Grundsätzliches Rz. 174 Nach § 2325 BGB kann derjenige, der zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten zählt, von den Erben als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird. Dem Wortlaut zufolge ergibt dies, dass zum realen Nachlass (= die zum Zeitpunkt des Todes noch vorha...mehr