Fachbeiträge & Kommentare zu Pflichtteilsanspruch

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs nach dem Tod des Pflichtteils­verpflichteten

Leitsatz 1. Im Erbschaftsteuerrecht gelten die infolge des Erbanfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung zivilrechtlich erloschenen Rechtsverhältnisse gemäß § 10 Abs. 3 ErbStG als nicht erloschen. Diese Fiktion umfasst auch das Recht des Pflichtteilsberechtigten, der Alleinerbe des Pflichtteilsverpflichteten ist, die Geltendmachung d...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs nach dem Tod des Pflichtteils­verpflichteten

Leitsatz 1. Im Erbschaftsteuerrecht gelten die infolge des Erbanfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung zivilrechtlich erloschenen Rechtsverhältnisse gemäß § 10 Abs. 3 ErbStG als nicht erloschen. Diese Fiktion umfasst auch das Recht des Pflichtteilsberechtigten, der der Alleinerbe des Pflichtteilsverpflichteten ist, die Geltendmachu...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Pflichtteilsanspruch (Abs. 1)

Rz. 3 Der Pflichtteilsanspruch entsteht mit dem Erbfall (§ 2317 Abs. 1, § 1922 Abs. 1 BGB). Er fällt auch in die Insolvenzmasse, wenn der Erbfall vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eintritt (BGH, ZInsO 2011, 45 = ZIP 2011, 135 = WM 2011, 79 = MDR 2011, 131 = FamRZ 2011, 212 = Rpfleger 2011, 231 = NJW 2011, 1448; OLG Köln, Beschluss v. 6.3.2013, 2 U 160/12 – Juris; LG ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.2 Verwertung des gepfändeten Pflichtteilsanspruchs

Rz. 9 Die Verwertung des gepfändeten Pflichtteilsanspruchs darf allerdings erst dann erfolgen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen. Dies ist eine gesetzliche Einschränkung (BGH, Vollstreckung effektiv 2009, 94; OLG Brandenburg, ErbR 2011, 248 = MDR 2011, 985 = FamRZ 2011, 1681; OLG München, Rpfleger 2010, 495 = NZI 2010, 527 = MittBayNot 2010, 413 = Verbraucherinso...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.1 Pfändung des Pflichtteilsanspruchs

Rz. 6 Die Pfändung erfolgt auf Antrag des Gläubigers. Über den Antrag entscheidet der Rechtspfleger des Vollstreckungsgerichts (§ 828 Abs. 2 ZPO, § 20 Nr. 17 RPflG). Rz. 7 Nach Abs. 1 ist der Pflichtteilsanspruch der Pfändung nur unterworfen, wenn er durch Vertrag anerkannt worden oder rechtshängig geworden ist. Trotz dieses Wortlauts ist nach der BGH-Rechtsprechung ein Zugri...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9.5.3 Antrag auf Überweisung des bereits gepfändeten Pflichtteilsanspruchs, wenn die Voraussetzungen nach § 852 Abs. 1 ZPO vorliegen

Rz. 146e Da nur ein Überweisungsbeschluss beantragt werden darf ist darauf zu achten, dass in der Überschrift die Wörter "Pfändungs- und" gestrichen werden. Darüber hinaus darf die Zustellung nach § 840 ZPO nicht beantragt werden, da dies bereits in dem zuvor erlassenen Pfändungsbeschluss geschehen ist. Nachstehendes Feld sollte gestrichen werden, da eine Pfändung nicht erfol...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.2 Rechtshängigkeit

Rz. 5 Der Pflichtteilsanspruch ist mit Zustellung der Klage oder der Widerklage (§§ 261 Abs. 1, 253 Abs. 1 ZPO) rechtshängig. Auch hier reicht bereits das Feststellungsbegehren aus. Im Mahnverfahren tritt die Rechtshängigkeit mit Zustellung des Mahnbescheides ein, wenn die Streitsache alsbald nach der Erhebung des Widerspruchs bzw. Einspruchs abgegeben wird (§§ 696 Abs. 3, 7...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Konsequenzen für die Praxis

Rz. 13 Aus § 2317 Abs. 2 BGB geht hervor, dass der Pflichtteilsanspruch unbeschränkt übertragbar ist und damit grds. unbeschränkt pfändbar ist (Abs. 1). Dennoch bedarf es wegen Abs. 1 einer Beschränkung, damit sichergestellt ist, dass der Gläubiger den Anspruch des Schuldners nicht gegen dessen Willen geltend macht. Mit seiner Entscheidung bestätigt der BGH (Vollstreckung ef...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.1 Anerkenntnis

Rz. 4 Anerkennung durch Vertrag ist jede auf Feststellung des Pflichtteilsanspruches zielende Einigung des Erben mit dem pflichtteilsberechtigten Schuldner; eine Schriftform oder eine Schuldanerkenntnis gem. § 781 BGB sind nicht erforderlich (Zöller/Herget, § 852 Rn. 2; OLG Düsseldorf, FamRZ 2000, 367; OLG Karlsruhe, HRR 30 Nr. 1164; a. A. LG Köln, VersR 1973, 607). Entschei...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9.5 Pflichtteil

Rz. 146a Vgl. auch § 852 Rz. 6 ff. Rz. 146b Ein Pflichtteilsanspruch kann vor vertraglicher Anerkennung oder Rechtshängigkeit als in seiner zwangsweisen Verwertbarkeit aufschiebend bedingter Anspruch gepfändet werden (BGH, Vollstreckung effektiv 2009, 80 = WM 2009, 710 = ErbBstg 2009, 120 = ZEV 2009, 247 = ZNotP 2009, 192 = FamRZ 2009, 869 = MDR 2009, 648 = Rpfleger 2009, 393...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Normzweck

Rz. 1 Der Zweck der Regelung schützt in Abs. 1 die Entscheidungsfreiheit des Pflichtteilsberechtigten und entfällt mit dessen Tod. In der Sache wertet die Vorschrift regelmäßig innerfamiliäre Bindungen höher als die Interessen außerfamiliärer Gläubiger. Sie beabsichtigt indessen keine Privilegierung des Erben des Pflichtteilsberechtigten zulasten dessen Abkömmlinge, die der ...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5.3 Übertragbare Forderungen

Rz. 30 Solche Forderungen sind ausnahmsweise unpfändbar, wenn die Pfändbarkeit gesetzlich ausgeschlossen ist. Der Grund dafür liegt darin, dass der Schuldner aufgrund der persönlichen Beziehungen zum Drittschuldner selbst entscheiden können soll, ob er seine Ansprüche geltend machen will (BGH, NJW 1993, 2876 = WM 1993, 1729 = FamRZ 1993, 1307 = ZIP 1993, 1662 = DB 1993, 2586...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.2 Sonstige Einkünfte, die kein Arbeitseinkommen sind (Abs. 1 Satz 1 Fall 2)

Rz. 8 § 850i Abs. 1 Satz 1 Fall 2 ZPO setzt voraus, dass es sich bei den sonstigen Einkünften um selbst erwirtschaftete Einkünfte handelt (BGH, Rpfleger 2019, 102 = NZM 2019, 223; BGH ZInsO 2014, 1609 = Rpfleger 2014, 687 = JurBüro 2014, 606 = FamRB 2014, 334 = FoVo 2014, 164 = Vollstreckung effektiv 2014, 169; BGH, ZInsO 2016, 961 = Rpfleger 2016, 590 = Vollstreckung effekt...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Erbquote und Pflichtteilsanspruch

1. Erbverzicht Rz. 20 Die wichtigste Wirkung des Erbverzichts ist die Veränderung der Erbquote. Auf sie wird unmittelbar durch den Erbverzicht eingewirkt.[27] Eine enterbende letztwillige Verfügung ist nicht notwendig. Der Verzichtende entfällt gem. Abs. 1 S. 2 als Erbe, sog. "Vorversterbensfiktion".[28] Die Quoten der anderen Erben erhöhen sich. Es können auch völlig neue Pe...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Ausschlagung von Erbschaft bzw. Vermächtnis als Voraussetzung für den Pflichtteilsanspruch (Abs. 2)

Rz. 13 Soweit der Pflichtteilsanspruch erst nach Ausschlagung der Erbschaft bzw. eines Vermächtnisses geltend gemacht werden kann (§§ 1371 Abs. 3, 2306 Abs. 1 S. 2, 2307 BGB), beginnt die Verjährungsfrist bereits mit Kenntnis der verjährungserheblichen Tatsachen und nicht erst mit der Ausschlagung zu laufen. Dies kann zur Folge haben, dass ein Pflichtteilsanspruch bereits ve...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Eigener Pflichtteilsanspruch der entfernteren Abkömmlinge und Eltern

Rz. 12 Voraussetzung für einen Pflichtteilsanspruch entfernterer Abkömmlinge oder der Eltern ist zunächst, dass sie nicht durch nähere Abkömmlinge oder etwa wegen – eigener – Erbunwürdigkeit von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen sind (vgl. Rdn 5). Weiterhin muss das Maß des ihnen tatsächlich Hinterlassenen hinter ihrer Pflichtteilsquote zurückbleiben. Letzteres kann s...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 4. Pflichtteilsanspruch bei Unwirksamkeit

Rz. 12 Setzt der Erblasser einen Dritten als Erben ein und hat der Verzichtende eine Abfindung erhalten, soll die Geltendmachung des Pflichtteils des Verzichtenden aufgrund der Unwirksamkeit des Erbverzichts rechtsmissbräuchlich sein können. Zutreffend wird aber sein, im Wege der Auslegung ein Ergebnis zu finden. Eine relativ hohe Abfindung kann dafür sprechen, dass der Erbl...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Pflichtteilsansprüche von Sozialhilfebeziehern

Rz. 11 Der Pflichtteilsanspruch ist ein grundsätzlich zur Bedarfsdeckung geeigneter Anspruch, der auf den Sozialleistungsträger übergehen oder von diesem eingezogen werden kann.[25] Bezieht der Pflichtteilsberechtigte Leistungen zur Sicherung seines Lebensunterhalts nach dem SGB II, geht sein Pflichtteilsanspruch im Wege der Legalzession auf den Sozialhilfeträger über.[26] D...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / c) Auswirkungen der Zugewinngemeinschaft auf den Pflichtteilsanspruch

Rz. 37 Wird der Ehegatte aufgrund Enterbung oder Ausschlagung weder Erbe noch Vermächtnisnehmer, bestimmt sich sein Pflichtteil nach der nicht erhöhten Erbquote, §§ 1371 Abs. 2, 1931 BGB.[162] Neben Erben erster Ordnung hat der Ehegatte dann einen Pflichtteil von ⅛. Zu beachten ist, dass sich in einem solchen Fall auch der Pflichtteil anderer Pflichtteilsberechtigter erhöhen...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Vorbemerkung zu §§ 2303 ff.... / IV. Rechtsnatur des Pflichtteilsanspruchs

Rz. 5 Der Pflichtteilsanspruch ist ein reiner Geldanspruch. Durch diese Ausgestaltung wird dem berechtigten Interesse des Erblassers Rechnung getragen, seinen Nachlass geschlossen, sozusagen als Einheit, an eine oder mehrere von ihm ausgewählte Personen zu vererben. Besteht der Nachlass aber zum größten Teil aus nicht ohne weiteres liquidierbaren Vermögensgegenständen, droht...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Rechtsnatur des Pflichtteilsanspruchs

Rz. 32 Der Pflichtteilsanspruch ist gem. § 2317 Abs. 1 BGB ein mit dem Erbfall entstehender, rein schuldrechtlicher Anspruch des Berechtigten. Er vermittelt gerade keine dingliche Teilhabe am Nachlass. Die Erben sind Gesamtschuldner der Pflichtteilsverbindlichkeit,[144] die als reine Geldsummenschuld zu begreifen ist.[145] Der Pflichtteilsanspruch ist eine Nachlassverbindlic...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / VII. Vererblichkeit des Pflichtteilsanspruchs

Rz. 17 Der Pflichtteilsanspruch ist gem. Abs. 2 vererblich, und zwar nicht nur der bereits entstandene Anspruch.[45] Verstirbt ein nach §§ 2306, 2307 BGB zur Ausschlagung berechtigter Pflichtteilsberechtigter, bevor er ausgeschlagen hat, so vererbt sich dieses Ausschlagungsrecht gem. §§ 1952 Abs. 1, 2180 Abs. 3 BGB an den Erben dieses Pflichtteilsberechtigten. Dieser kann au...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2317 Entstehung und Übertragbarkeit des Pflichtteilsanspruchs

Gesetzestext (1)Der Anspruch auf den Pflichtteil entsteht mit dem Erbfall. (2)Der Anspruch ist vererblich und übertragbar. A. Allgemeines Rz. 1 Der Pflichtteilsanspruch ist eine schuldrechtliche Forderung, die auf Zahlung eines der Pflichtteilsquote entsprechenden Geldbetrages gerichtet ist,[1] und die der Höhe nach der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils entspricht. De...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs

Rz. 153 Da der Pflichtteilsergänzungsanspruch gegenüber dem ordentlichen Pflichtteilsanspruch eigenständig ist, kann er auch prozessual isoliert geltend gemacht werden. Dies kann u.U. sogar zwingend erforderlich sein, nämlich dann, wenn sich der Anspruch gem. § 2329 BGB unmittelbar gegen den Beschenkten richtet. Soweit ein Durchgriff auf den Beschenkten nicht beabsichtigt is...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 4. Besonderheit: Pflichtteilsansprüche und Testamentsvollstreckung

Rz. 11 Nach Abs. 1 S. 3 können Pflichtteilsansprüche nur gegen die Erben geltend gemacht werden. Dies gilt auch dann, wenn dem Testamentsvollstrecker die Verwaltung des ganzen Nachlasses zusteht. In diesen Bereich gehören sämtliche Klagen hinsichtlich einer etwaigen Pflichtteilszahlung z.B.:mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Höhe des Pflichtteilsanspruchs

1. Grundsätzliches Rz. 33 Der Pflichtteil beträgt gem. Abs. 1 die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Die Höhe des Pflichtteilsanspruchs wird somit von zwei Faktoren bestimmt,[148] erstens von der gesetzlichen Erbquote und zweitens vom Wert und Bestand des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls (Abs. 1 S. 2, § 2311 BGB). Denn der Pflichtteilsanspruch ist grundsätzlich...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Geltendmachung für Minderjährige

Rz. 12 Der Grundsatz der Entscheidungsfreiheit zur Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs durch den Pflichtteilsberechtigten selbst ist auch eingeschränkt, wenn der Pflichtteilsberechtigte minderjährig ist.[33] In diesen Fällen wird der Pflichtteilsanspruch vom Sorgeberechtigten des Minderjährigen geltend gemacht. Der überlebende Ehegatte als Alleinerbe kann als Inhaber de...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Berechnung des Pflichtteilsanspruchs/Durchführung der Anrechnung (Abs. 2 S. 1)

Rz. 8 Nach dem Wortlaut des Gesetzes vollzieht sich die Anrechnung, indem der Wert der Zuwendung dem Nachlass hinzugerechnet und ein "Anrechnungsnachlass" gebildet wird ohne Rücksicht darauf, ob und mit welchem Wert die Zuwendung noch vorhanden ist.[31] Anschließend wird der Vorempfang in voller Höhe von dem aus dem Anrechnungsnachlass bestimmten Pflichtteil abgezogen. Die B...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IX. Pfändung und Insolvenz

Rz. 21 Der Pflichtteilsanspruch kann als in seiner zwangsweisen Verwertbarkeit aufschiebend bedingter Anspruch bereits gepfändet werden, bevor er durch Vertrag anerkannt oder rechtshängig wurde.[57] § 852 Abs. 1 ZPO steht dem nicht entgegen.[58] Der Anspruch ist dann ohne Einschränkung mit einem Pfandrecht belegt, darf aber erst verwertet werden, wenn die Voraussetzungen des...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Der Pflichtteilsanspruch ist eine schuldrechtliche Forderung, die auf Zahlung eines der Pflichtteilsquote entsprechenden Geldbetrages gerichtet ist,[1] und die der Höhe nach der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils entspricht. Der Pflichtteilsanspruch ist vom abstrakten Pflichtteilsrecht nach § 2303 BGB, seiner Grundlage, zu unterscheiden. Nach h.M. handelt es s...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Pflichtteilsgeltendmachung

Rz. 56 Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG unterliegt nur der geltend gemachte Pflichtteilsanspruch der Erbschaftsteuer. Durch diese gesetzliche Regelung wird der Zeitpunkt der Steuerentstehung hinausgeschoben, was in erster Linie dem Schutz des Pflichtteilsberechtigten dient.[244] Er soll davor bewahrt werden, dass für ihn auch dann Erbschaftsteuer anfällt, wenn er seinen Anspruch...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Pflichtteilsklauseln in einem gemeinschaftlichen Testament oder Erbvertrag

Rz. 29 Bei einer sog. Pflichtteilsstrafklausel handelt es sich um eine Sonderform einer Verwirkungsklausel. Der häufigste Anwendungsbereich der Pflichtteilsstrafklausel findet sich beim gemeinschaftlichen Testament. Durch die Verwendung von Strafklauseln wollen i.d.R. gemeinschaftlich testierende und sich gegenseitig zu Erben einsetzende Ehegatten sicherstellen, dass dem Übe...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Erben als Anspruchsgegner

Rz. 40 Schuldner des Pflichtteilsanspruchs sind gem. § 2303 BGB grundsätzlich die Erben. Mitglieder einer Erbengemeinschaft haften – sowohl vor als auch nach der Auseinandersetzung[174] – gem. §§ 2058 ff. BGB im Außenverhältnis als Gesamtschuldner i.S.d. §§ 421 ff. BGB.[175] Der Pflichtteilsberechtigte hat also grundsätzlich die freie Wahl, welchem Miterben gegenüber er sein...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Vorbemerkung zu §§ 2325 ff. BGB

Rz. 1 Der ordentliche Pflichtteil ist gem. §§ 2303, 2311 BGB nach dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalls real vorhandenen Nachlasses zu berechnen. Würde das Gesetz an dieser Stelle Halt machen, hätte der Erblasser also ohne weiteres die Möglichkeit, das Pflichtteilsrecht seiner nächsten Angehörigen, also deren gesetzlich fixierte und verfassungsrechtlich garantierte[1] Minde...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Vorbemerkung zu §§ 2303 ff.... / Literaturtipps

mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Alt. 1: näherer Abkömmling kann Pflichtteil verlangen

Rz. 13 Die Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs durch einen entfernteren Abkömmling oder die Eltern des Erblassers ist ausgeschlossen, soweit ein näherer Abkömmling berechtigt ist, den Pflichtteil zu fordern.[48] Dieser Anspruch kann sowohl auf einer Enterbung, § 1938 BGB,[49] als auch auf einer Ausschlagung nach § 2306 Abs. 1 oder § 2307 Abs. 1 S. 1 BGB beruhen. Darau...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Pflichtteilsberechtigter Vermächtnisnehmer

Rz. 7 Soweit der Vermächtnisnehmer nicht gleichzeitig Erbe ist, wird er – seine grundsätzliche Pflichtteilsberechtigung vorausgesetzt – unmittelbar vom Wortlaut des § 2314 BGB erfasst.[26] Er ist Nichterbe. Am Bsp. des Vermächtnisnehmers i.S.d. § 2307 BGB wird die Ausgestaltung des Auskunftsanspruchs als eigenständiger, vom eigentlichen Pflichtteilsanspruch unabhängiger Ansp...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Vorrang von § 2310 BGB bei Ermittlung des Ehegattenpflichtteils

Rz. 9 Der überlebende Ehegatte des Erblassers kann unter keinen Umständen von § 2309 BGB profitieren. Aus diesem Grund ist § 2310 BGB bei der Ermittlung des Ehegattenpflichtteils immer anwendbar. Wegfallende Abkömmlinge sind daher bei der Bestimmung der Pflichtteilsquote des überlebenden Ehegatten immer mit einzubeziehen.[34] Trifft der Ehegatte – über § 2309 BGB – mit pflic...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Durchführung der Kürzung

Rz. 6 Die Vorschrift will die wertverhältnismäßige Verteilung der Pflichtteilslast auf Erben und Vermächtnisnehmer bzw. Auflagenbegünstigte regeln.[16] Dies wird erreicht, wenn sich die Pflichtteilslast der Erben im Verhältnis zu der des Vermächtnis- oder Auflagenbegünstigten entsprechend der wertmäßigen Nachlassbeteiligung des Erben zu der des Vermächtnisnehmers bzw. Auflag...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Entstehung

Rz. 3 Der Pflichtteilsanspruch entsteht endgültig mit dem Erbfall, Abs. 1. Der Erwerb erfolgt kraft Gesetzes.[6] Der Anspruch entsteht auch bei Pflichtteilsunwürdigkeit sowie bei angeordneter Vor- und Nacherbschaft mit dem Erbfall. Kein Pflichtteilsanspruch entsteht, wenn ein Erb- oder Pflichtteilsverzicht wirksam vereinbart oder dem Pflichtteilsberechtigten der Pflichtteil ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Verjährung

Rz. 46 Durch die Erbrechtsreform 2010 wurde auch für den Pflichtteilsanspruch die dreijährige Regelverjährung eingeführt. Die Sonderregelung des § 197 Abs. 1 Nr. 1 BGB mit ihrer 30-jährigen Verjährungsfrist gilt nur noch für bestimmte Sonderfälle, wie den Anspruch des Erben gegen den Erbschaftsbesitzer (§ 2018 BGB), den Anspruch des Nacherben gegen den Vorerben auf Herausgab...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Kürzungsbefugnis (Abs. 1)

Rz. 4 Gem. Abs. 1 kann der Erbe gegenüber Vermächtnisnehmern und Auflagenbegünstigten anteilsmäßige Beteiligung an der Pflichtteilslast verlangen, sofern sich aus den §§ 2321, 2322 BGB nichts anderes ergibt bzw. der Erblasser keine abweichenden Anordnungen nach § 2324 BGB getroffen hat. § 2318 BGB greift grundsätzlich nicht nur zugunsten des pflichtteilsberechtigten Alleiner...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Das Wichtigste zuerst: § 2309 BGB ist keine Anspruchsgrundlage! Die Norm begründet keinen zusätzlichen, nach §§ 2303 ff. BGB nicht bestehenden Pflichtteilsanspruch,[1] sondern hat ausschließlich zum Ziel, das Pflichtteilsrecht der Eltern und der entfernteren Abkömmlinge des Erblassers einzuschränken.[2] Er dient also dazu, eine Vervielfältigung des Pflichtteilsanspruch...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / VI. Erlass

Rz. 15 Der Pflichtteilsberechtigte kann nach dem Eintritt des Erbfalles durch formlosen Vertrag mit dem Erben nach den allg. Regeln über den Forderungserlass (§ 397 BGB) auf seinen bereits entstandenen Pflichtteilsanspruch verzichten.[40] Hierfür ist erforderlich, dass der Pflichtteilsberechtigte Kenntnis vom Bestehen des Anspruchs hat bzw. mit der Möglichkeit des Bestehens ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 4. Enterbung

Rz. 9 Die Enterbung eines näheren Abkömmlings wirkt sich auf die Pflichtteilsberechtigung entfernterer Verwandter grundsätzlich nicht aus. Denn im Falle der Enterbung fehlt es an einer gesetzlichen Vorversterbensfiktion,[36] vielmehr steht dem näheren Abkömmling im Regelfall ein eigener Pflichtteilsanspruch zu, so dass es gerade in dieser Situation gilt, die Entstehung konku...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Vorbemerkung zu §§ 2303 ff.... / V. Aufbau der gesetzlichen Regelungen

Rz. 6 Das Pflichtteilsrecht ist im BGB in den §§ 2303–2338 BGB geregelt. Im Einzelnen lassen sich die Vorschriften wie folgt gliedern:mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 5. Zur Vermächtnislösung bei der Wiederverheiratungsklausel

Rz. 54 Zu beachten ist, dass die Vermächtnislösung keinen dinglich wirkenden Schutz bietet. Über § 2179 BGB wird der Vermächtnisnehmer lediglich nach §§ 158, 159, 160, 162 BGB, nicht aber nach § 161 BGB geschützt.[147] Sowohl der mit dem Vermächtnis Beschwerte als auch Gläubiger desselben können hier die Rechte des Vermächtnisnehmers beeinträchtigende Verfügungen vornehmen. ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Entscheidung des Prozessgerichts

Rz. 16 Das Prozessgericht entscheidet durch Urteil über den Stundungsantrag, wenn der Pflichtteilsanspruch streitig ist, §§ 1382 Abs. 5, 2331a Abs. 2 S. 2 BGB. Es gelten die Grundsätze, nach denen das Nachlassgericht entscheidet, entsprechend.[21] Ist der Pflichtteilsanspruch nur teilweise streitig, so muss der Antragsteller wegen des unstreitigen Teiles beim Nachlassgericht...mehr