Fachbeiträge & Kommentare zu Recht

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§ 7 Die GmbH im internation... / Literaturtipps

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§ 7 Die GmbH im internation... / c) Missbrauchsregelung

Rz. 61 Die Richtlinie erlaubt den Mitgliedstaaten, Regelungen für den Missbrauchsfall zu treffen. Das deutsche Recht sieht in § 50g Abs. 4 EStG eine Missbrauchsregelung dahingehend vor, dass eine Quellensteuerfreistellung unterbleibt, wenn einer der hauptsächlichen Beweggründe für die Zins- oder Lizenzzahlungen die Steuervermeidung oder der Missbrauch ist.mehr

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Brasilien / I. Der fakultative Aufsichtsrat

Rz. 103 Der Gesellschaftsvertrag kann einen Aufsichtsrat (Conselho fiscal) vorsehen, der aus mindestens drei Mitgliedern besteht, die ihren Wohnsitz in Brasilien haben müssen, Art. 1066 CC. Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden in der Jahresversammlung (siehe Rdn 30 ff.) gewählt, Art. 1066 i.V.m. Art. 1078 CC. Es gelten Inkompatibilitätsregelungen für Mitglieder anderer Ge...mehr

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Deutschland / 6. Vertretung

Rz. 177 Grundsätzlich hat jeder Gesellschafter das Recht, sich in der Gesellschafterversammlung durch einen Bevollmächtigten vertreten zu lassen. Die Satzung kann die Zulässigkeit der Vertretung auf bestimmte Personen, so etwa Ehegatten oder Mitgesellschafter, beschränken. Rz. 178 Die an die Vollmacht zu stellenden Wirksamkeitsvoraussetzungen richten sich nach den allgemeinen...mehr

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China / IV. Vertretung der Gesellschaft

Rz. 155 Die Vertretungsmacht des gesetzlichen Vertreters ist unbeschränkt und unbeschränkbar. Es besteht daher auch keine Möglichkeit, außenwirksam eine Form der Gesamtvertretung einzuführen. Ebenso kann die Satzung oder der Joint Venture-Vertrag eines FIE nicht eine andere Regelung der Vertretung vorsehen. Rz. 156 Die Gesellschaft und/oder der gesetzliche Vertreter können an...mehr

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§ 5 Grenzüberschreitende Ve... / 1. Vorgaben der Art. 118 ff. GesRL im Überblick

Rz. 12 Die GesRL schreibt das bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung zu beachtende Verfahren in weiten Teilen detailliert vor. So legt die Richtlinie fest, dass zunächst ein gemeinsamer Plan der verschmelzenden Gesellschaften mit bestimmtem Mindestinhalt ("Verschmelzungsplan") aufzustellen sowie bekannt zu machen ist (Art. 122, 123 GesRL) und die beteiligten Gesellsch...mehr

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Griechenland / IV. Vertretung der Gesellschaft

Rz. 120 Die Geschäftsführer sind grundsätzlich nur zur Vornahme solcher Handlungen, die unter den Gesellschaftszweck fallen, befugt (Spezialitätsprinzip). Trotzdem sind auch Handlungen außerhalb des Gesellschaftszweckes für die EPE verbindlich, es sei denn, dass der Dritte von der Überschreitung des Gesellschaftszweckes wusste oder hätte wissen müssen (Art. 18 Abs. 1 Satz 2 ...mehr

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Japan / k) Nichtigkeit der Gründung

Rz. 78 Im japanischen Recht kommen Rechtsträger mit dem Rechtsformzusatz kaisha dadurch rechtswirksam zustande, dass eine Reihe von gesetzlich vorgegebenen Voraussetzungen erfüllt ist (sog. System der Normativbestimmungen, junsoku shugi). Dies bedeutet umgekehrt aber auch, dass, falls eine der Voraussetzungen fehlt, die Gründung fehlerhaft ist. Die Fehlerhaftigkeit führt ind...mehr

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England und Wales1 England ... / 4. Prokuristen und Zulässigkeit sonstiger rechtsgeschäftlicher Vollmachten

Rz. 455 Neben den Geschäftsführern und deren Vertretungsmacht kennt das englische Recht keine weitere hervorgehobene kaufmännische Vollmacht im Sinne der Prokura. Es kann jedoch sowohl dem Company Secretary als auch Angestellten, die nicht Geschäftsführer sind, eine Vollmacht erteilt werden. Hierfür finden sich in der Mustersatzung in Table A, Art. 5 ausdrückliche Befugnisse...mehr

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Spanien1 Die Autoren bedank... / II. Überblick über das Gesellschaftsrecht

Rz. 5 Die Grundform der Gesellschaft (sociedad),[8] die Sociedad Civil, ist in den Art. 1.665 ff. des spanischen Zivilgesetzbuches, Código Civil, normiert.[9] Die Handelsgesellschaft findet ihre Regelung in Art. 116 des spanischen Handelsgesetzbuches, Código de Comercio (Ccom).[10] Diese Bestimmung lautet in deutscher Übersetzung wie folgt: Zitat "Ein Gesellschaftsvertrag, dur...mehr

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Singapur / II. Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer

Rz. 118 Die Direktoren werden auf der jährlichen Gesellschafterversammlung (Annual General Meeting) oder einer sonstigen Versammlung (Extraordinary General Meeting) bestellt. Hierfür ist in der Regel die einfache Mehrheit ausreichend, sofern in der Satzung nichts anderes vorgesehen ist. In den meisten Fällen ist zudem in der Satzung geregelt, dass das Board of Directors bere...mehr

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Deutschland / 1. Grundlagen

Rz. 106 Die Kapitalherabsetzung ist eine Satzungsänderung mit dem Ziel, die Stammkapitalziffer der Gesellschaft herabzusetzen. Daher ist ein entsprechender Beschluss der Gesellschafter notariell zu beurkunden (§§ 53, 58 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG). Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen, sofern die Satzung nicht eine höhere Mehrheit verlangt. Rz...mehr

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Schweden / V. Vertretung der Gesellschaft

Rz. 124 Der Verwaltungsrat als Gesamtheit vertritt die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich.[138] Der Verwaltungsrat kann aber auch einzelnen Mitgliedern oder zwei oder mehreren gemeinschaftlich die Vertretungsbefugnis erteilen. Zur Entgegennahme von gerichtlichen Schriftstücken ist jedoch immer jedes Mitglied allein empfangsbevollmächtigt. Die Vertretungsbefugnis w...mehr

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Österreich / e) Form der Übertragung

Rz. 135 Die Übertragung von Geschäftsanteilen mittels Rechtsgeschäfts unter Lebenden bedarf der Form eines Notariatsaktes (§ 76 Abs. 2 GmbHG). Eine bloße Beglaubigung der Unterschriften ist nicht ausreichend. Ob auch eine ausländische Beurkundung zulässig ist, ist strittig. Die Zulässigkeit wird wohl dann zu bejahen sein, wenn die im Ausland erfolgte Beurkundung sowohl hinsi...mehr

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Ukraine / 1. Grundlagen

Rz. 130 Die Gesellschafterversammlung ist das oberste Leitungsorgan der Gesellschaft. Die Gesellschafter nehmen persönlich oder über von ihnen bevollmächtigte Vertreter an der Gesellschafterversammlung teil. Rz. 131 Die Gesellschafterversammlung sieht die gemeinsame Anwesenheit von Gesellschaftern für Besprechung der Fragen der Tagesordnung an einem Ort vor oder sie kann per ...mehr

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Schweiz / b) Einberufung

Rz. 117 Die so genannte ordentliche Gesellschafterversammlung findet alljährlich innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres statt und wird von den Geschäftsführern einberufen (Art. 805 Abs. 2 OR). Von außerordentlichen Gesellschafterversammlungen spricht man in folgenden Fällen:mehr

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Schweden / Literaturtipps

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Norwegen / 1. Verwaltungsrat

Rz. 129 Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden entweder durch die Gesellschafterversammlung[364] oder, wenn die AS eine Betriebsversammlung hat, durch die Betriebsversammlung unter Beachtung der insoweit geltenden besonderen Bestimmungen,[365] für einen Zeitraum von zwei Jahren[366] bestellt.[367] Im Gesellschaftsvertrag kann eine davon abweichende – kürzere oder längere ...mehr

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Australien1 Der Autor dankt... / 3. Joint Ventures

Rz. 15 Die Gründung eines Joint Venture mit einem Partner oder mehreren Partnern kann entweder auf rein vertraglicher Grundlage (Unincorporated Joint Venture) oder auf gesellschaftsrechtlich konstituierter Basis, d.h. durch Eintragung (Incorporated Joint Venture), erfolgen.[18] Besondere Gesetze über Joint Ventures gibt es in Australien nicht.[19] Rz. 16 Bei einem Unincorpora...mehr

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Finnland / 1. Übertragung unter Lebenden

Rz. 103 Die Aktie kann grundsätzlich frei, also durch jedes Rechtsgeschäft wie beispielsweise durch einen Kauf-, Schenkungs- oder Tauschvertrag, an jedermann übertragen werden.[20] Der Vertrag kann auch im Ausland abgeschlossen werden. Rz. 104 Die Übertragung der Aktie ist an sich ein formfreies Rechtsgeschäft. In der Praxis geben die Aktiengesellschaften eine Aktienurkunde a...mehr

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Spanien1 Die Autoren bedank... / 8. Auskunftsrecht der Gesellschafter

Rz. 223 Gemäß Art. 196.1 LSC haben die Gesellschafter einer spanischen GmbH das Recht, vor der Gesellschafterversammlung schriftlich oder während der Gesellschafterversammlung mündlich Auskünfte zu verlangen, die sie im Zusammenhang mit den Themen der Tagesordnung für notwendig halten. Die Geschäftsführung ist verpflichtet, die entsprechende Auskunft mündlich oder schriftlic...mehr

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Schweiz / 4. Rechtsfähigkeit der Gesellschaft

Rz. 19 Die Gesellschaft erlangt das Recht der Persönlichkeit erst durch ihre Eintragung im Handelsregister (Art. 779 Abs. 1 OR). Der Handelsregistereintrag ist somit für die Erlangung der Rechtsfähigkeit konstitutiv. Wird vor der Eintragung im Namen der Gesellschaft mit Dritten eine Verpflichtung eingegangen, so haften die Handelnden persönlich und solidarisch, da die Gesell...mehr

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Slowakei / II. Gesellschafter

Rz. 12 Aus den allgemeinen Bestimmungen des HGB geht hervor, dass der Gründer der GmbH eine natürliche oder juristische Person sein kann, wobei unerheblich ist, ob es sich um eine in- oder ausländische Person handelt. Die Gesellschaft kann auch nur von einer Person gegründet werden. Rz. 13 Das HGB schränkt das Recht auf Gründung einer GmbH ein, wie folgt:mehr

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China / III. Abschluss des Gesellschaftsvertrags

Rz. 55 Joint Venture-Vertrag und Satzung sind von den Gesellschaftern zwingend schriftlich abzuschließen. Der Abschluss hat durch die zur Vertretung der Gesellschaft berechtigten Organe zu erfolgen. Diese können sich beim Abschluss des Vertrags vertreten lassen. Rz. 56 Das chinesische Recht enthält keine Angaben, ob dem Vertreter zum Abschluss eine Spezialvollmacht einzuräume...mehr

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Luxemburg1 Der Länderbeitra... / 2. Haftung der Geschäftsführer

Rz. 84 Die Geschäftsführer haften der Gesellschaft gegenüber gemäß dem gemeinen Recht für die Ausübung des erhaltenen Auftrags sowie für die Fehler, die sie bei Ausübung ihrer Geschäftsführung begangen haben. Sie sind außerdem solidarisch haftbar – sei es gegenüber der Gesellschaft oder Dritten – für alle Schäden, die aus Verstößen gegen die gesetzlichen Bestimmungen oder ge...mehr

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Türkei / 6. Angaben zum Kapital

Rz. 77 Das Gesellschaftskapital ist der Betrag, der von den Gesellschaftern insgesamt einzuzahlen ist, um die finanzielle Basis für die Gesellschaft zu begründen. Das Kapital ist unverzichtbarer Bestandteil der Gesellschaft; ohne seine Einzahlung kann die Gesellschaft nicht errichtet werden. Nach außen hin stellt es ein Ganzes dar, das lediglich durch Satzungsänderung nach o...mehr

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Rumänien / III. Ausländische Zweigniederlassungen

Rz. 128 Ausländische juristische Personen können in Rumänien eine Zweigniederlassung gründen, wenn ihnen dieses Recht gemäß Gesetz ihres Sitzstaates zusteht (Art. 44 GesG). Der Gründer bringt eine Anmeldung zum Handelsregister ein, in dessen Zuständigkeitsbereich die Zweigniederlassung errichtet werden soll. Ihr sind im Original und in beglaubigter Übersetzung u.a. beizufüge...mehr

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England und Wales1 England ... / b) Bestellung nach der Gründung

Rz. 408 Für die Bestellung eines Geschäftsführers nach der Gründung sind die hierfür vorgesehenen Vorgaben in den Articles zu beachten. In englischen Kapitalgesellschaften existieren hierzu unterschiedliche Bestimmungen. Rz. 409 Möglich ist zum einen ein Kooptationsverfahren, d.h., die Geschäftsführer können in den Articles ermächtigt werden, einen Nachfolger für einen aussch...mehr

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Japan / II. Umwandlung in eine andere Rechtsform

Rz. 17 Die Gesellschaft kann als Ausnahme-GmbH in dem skizzierten Rechtszustand ohne Befristung verharren. Sie kann aus dem Status heraus indes auch eine Umwandlung anstreben. Dabei kommt insbesondere die Rechtsform der Aktiengesellschaft nach dem neuen Aktienrecht des kaisha hō in Betracht. Rz. 18 Die Umwandlung in eine Aktiengesellschaft nach dem neuen Aktienrecht des kaish...mehr

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Belgien / 3. Mit den Gesellschaftsanteilen verbundene Eigentumsrechte

Rz. 40 Sofern die Satzung nichts anderes vorsieht, gibt jeder Anteil das Recht auf einen gleichen Anteil am Gewinn bzw. am Liquidationserlös der Gesellschaft (Art. 5:41 GGV). Es ist somit durchaus möglich, in der Satzung festzulegen, dass die Eigentümer bestimmter Arten von Anteilen einen größeren Anteil am Gewinn erhalten. Es ist jedoch weiterhin verboten, einem Gesellschaf...mehr

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§ 4 Sitzverlegung / a) Minderheitenschutz

Rz. 126 Einigkeit besteht in der Literatur, dass die Fragen des Minderheiten- und Gläubigerschutzes ebenfalls in Anlehnung an die bestehenden Vorschriften getroffen behandelt werden sollten.[362] Nach § 207 Abs. 1 S. 1 UmwG hat der formwechselnde Rechtsträger jedem Anteilsinhaber, der gegen den Umwandlungsbeschluss Widerspruch zur Niederschrift erklärt, den Erwerb seiner umg...mehr

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§ 4 Sitzverlegung / III. Einfluss der europäischen Niederlassungsfreiheit

Rz. 27 Die grenzüberschreitende Verlegung des Verwaltungssitzes kann, wie gezeigt, für die betroffene Gesellschaft zu nachteiligen Rechtsfolgen führen. Ursache kann das Recht des Herkunftsstaates sein, indem dieser in seinem materiellen Gesellschaftsrecht Hürden errichtet oder in seinem Kollisionsrecht der Gesellschaft die Anwendung des bislang geltenden Gesellschaftsrechts ...mehr

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Ukraine / 3. Kompetenz der Gesellschafterversammlung

Rz. 142 Die Gesellschafterversammlung kann über alle Fragen der Gesellschaftstätigkeit entscheiden, einschließlich derjenigen, die zur Kompetenz der anderen Organe der Gesellschaft gehören, Art. 98 Abs. 1 ZGB, Art. 30 Abs. 1 GmbHG. Bestimmungen der Satzung, die dieses Recht einschränken, sind unbeachtlich. Rz. 143 Gemäß Art. 30 Abs. 2 GmbHG fallen folgende Aspekte in die auss...mehr

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Litauen1 Der Länderbeitrag ... / A. Einführung

Rz. 1 Das Gesellschaftsrecht ist in Litauen vor allem im Zweiten Buch des Zivilgesetzbuches (im Folgenden: ZGB) und in einzelnen Gesetzen wie dem Aktiengesellschaftengesetz (im Folgenden: AGG), dem Kommanditgesellschaftengesetz (im Folgenden: KGG) und dem Personalunternehmensgesetz (im Folgenden: PUG) enthalten. Rz. 2 Die übliche Form der Gesellschaft ist die uždaroji akcinė ...mehr

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§ 1 Grundlagen des internat... / XIV. Wechsel- und Scheckfähigkeit

Rz. 143 Ob eine GmbH einen Wechsel oder Scheck begeben kann, müsste sich nach allgemeinen Grundsätzen eigentlich aus dem Wechsel- bzw. Scheckstatut ergeben. Freilich enthalten Art. 91 WG und Art. 60 ScheckG hier eine ausdrückliche Verweisung auf das Recht des Staates, dem eine Person angehört. Dies wird bei juristischen Personen in eine Verweisung auf das Gesellschaftsstatut...mehr

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Niederlande1 Wir danken Fra... / b) Rechtsfolge der Verschmelzung

Rz. 164 Die Verschmelzung hat zur Folge, dass mit Ausnahme der erwerbenden B.V. die anderen Beteiligten zu existieren aufhören. Gesellschafter der untergehenden B.V. werden Gesellschafter der erwerbenden B.V. Dieses Prinzip kennt einige Ausnahmen (Art. 2:311 Abs. 2 NL-BGB), z.B. wenn aufgrund der Tauschverhältnisse der Geschäftsanteile ein Gesellschafter kein Recht mehr auf ...mehr

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Belgien / 1. Art der Gesellschaftsanteile

Rz. 37 Das belgische Gesellschaftsrecht schafft einen weiträumigen Spielraum mit Blick auf die Art der auszugebenden Gesellschaftsanteile: So können neben den traditionellen Anteilen auch andere Arten von Wertpapieren, wie Optionsscheine und (Wandel-)Anleihen, ausgegeben werden (Art. 5:18 GGV). Mit Ausnahme der börsennotierten GmbH und soweit satzungsgemäß zulässig, sind die...mehr

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Lettland / I. Mitbestimmung

Rz. 64 Das Mitbestimmungsrecht ist zwingend in zwei Fällen vorgesehen: im Falle von Massenentlassungen (§ 106 Arbeitsgesetz, Darba likums) und beim Betriebsübergang[12] (§ 117 Arbeitsgesetz). Das Mitbestimmungsrecht wird durch Gewerkschaften oder Betriebsräte ausgeübt. Betriebsräte können in Betrieben gewählt werden, in denen mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt sind (§ 10...mehr

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§ 2 Brexit und Gesellschaft... / c) Erbrecht

Rz. 140 Die Unternehmensnachfolge ist bei unechten Auslandsgesellschaften (Scheinauslandsgesellschaften) eine besondere Herausforderung, da die Erbfolge im deutschen Recht für Anteile an Kapital- und Personengesellschaften unterschiedlich geregelt ist. Rz. 141 Für Erbfälle seit dem 1.1.2021 dürfte grundsätzlich die Sondererbfolge für Personengesellschaften maßgebend sein (sie...mehr

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Bulgarien / 3. Insichgeschäfte

Rz. 102 Nach bulgarischem Recht darf ein Vertreter nicht mit einer anderen Person, die er ebenfalls vertritt, im Namen der vertretenen Person Rechtsgeschäfte abschließen, es sei denn, die vertretene Person hat ihre Zustimmung gegeben. Diese Regel gilt nicht im Falle einer gesetzlichen Organvertretung. Deswegen braucht der Geschäftsführer keine Zustimmung der jeweiligen OS, w...mehr

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Brasilien / Literaturtipps

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Kanada / 2. Gesellschaftssitz

Rz. 15 Weiterer zwingender Bestandteil der Articles of Association ist die Angabe des Gesellschaftssitzes. Der Gesellschaftssitz (Registered Office) muss sich zwingend in Kanada befinden und ist mit der Bezeichnung des Ortes, in dem die Gesellschaft ihren registrierten Sitz unterhält, anzugeben. Wie im deutschen GmbH-Recht ist der Firmensitz Satzungsbestandteil, so dass Ände...mehr

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Liechtenstein / I. Grundlagen

Rz. 45 Die Rechtsgrundlagen finden sich in der Verordnung über das Öffentlichkeitsregister (ÖRegV) vom 11.2.2003, LGBl 2003 Nr. 66 i.d.F. LGBl 2013 Nr. 12. Dort ist ein zentrales Register für alle Verbandspersonen eingerichtet worden. Zuständig für die Führung des Registers ist nicht die Liechtensteinische Industrie- und Handelskammer, sondern eine staatliche Behörde, das Ha...mehr

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Ukraine / 2. Bestellung des geschäftsführenden Organs

Rz. 162 Die Bestellung und Abberufung des geschäftsführenden Organs einer GmbH erfolgen durch die Gesellschafterversammlung, Art. 30 Abs. 2 Pkt. 7 GmbHG. Es handelt sich in diesem Fall um eine ausschließliche Befugnis der Gesellschafterversammlung. Die Bestellung bzw. die Wahl des Geschäftsführers bzw. der Mitglieder der Direktion bedarf der Stimmenmehrheit aller Gesellschaf...mehr

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Schweiz / 4. Vermögensübertragung

Rz. 131 Während nach bisherigem Recht die Gegenstände nur mittels Singularsukzession übertragen werden konnten, kann nach dem neuen FusG ein im Handelsregister eingetragener Rechtsträger ein Vermögen oder beliebige Teile davon auf andere Rechtsträger übertragen, ohne die Vorschriften über die Singularsukzession einhalten zu müssen. Dazu wird ein Übertragungsvertrag abgeschlo...mehr

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Singapur / II. Fakultativer Inhalt der Satzung

Rz. 40 Zum fakultativen Inhalt der Satzung gehören neben Regelungen, die seine nachträgliche Änderung untersagen, insbesondere auch solche über die Beschränkung von Anteilsübertragungen, Vorkaufsrechte anderer Gesellschafter sowie Formeln für die Wertermittlung der Anteile. Rz. 41 Bei der Abfassung der Constitution sollte besonders berücksichtigt werden, ob dem Vorsitzenden d...mehr

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Norwegen / 3. Vollmacht

Rz. 153 Die organschaftliche Vertretungsbefugnis kann durch rechtsgeschäftlich erteilte Vertretungsmacht (Vollmacht) dergestalt ergänzt werden, dass auch Dritte aufgrund von Vollmacht die AS vertreten können.[470] Insoweit ist zu beachten, dass nur der Geschäftsleiter Dritten Vollmacht für Gegenstände der täglichen Geschäftsführung erteilen kann.[471] Soweit hingegen Gegenst...mehr

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Belgien / 2. Ermittlung des Steuerergebnisses

Rz. 156 In Art. 183 EStG wird hinsichtlich der Qualifikation von steuerpflichtigen Einkünften auf die Regelung der Gewinnermittlung bei der Einkommensteuer der natürlichen Personen verwiesen. Der Gewinn wird in Art. 24 EStG definiert und umfasst danach alle Einkünfte, die mittelbar oder unmittelbar durch die Industrie- und Handelstätigkeit der Gesellschaft erzielt wurden. Im...mehr

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Belgien / a) Grundsteuer

Rz. 167 Wenn das Betriebsvermögen aus unbebauten und bebauten Grundstücken, aus Maschinen und Anlagen besteht, so werden diese von der Katasterverwaltung jährlich in einem ermittelten Katastereinkommen ("revenu cadastral/kadastraal inkomen") festgesetzt und auf die so ermittelte Bemessungsgrundlage eine jährliche Steuerzahlung ("précompte immobilier/onroerende voorheffing") ...mehr

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Mexiko / 4. Sacheinlagen

Rz. 56 Sacheinlagen sieht das Gesetz nach Art. 6 VI HS 2 LGSM ausdrücklich vor; es muss dann der Wert der Sacheinlagen nach festen, bereits im Gesellschaftsvertrag dargelegten Kriterien ermittelbar sein. Dienstleistungen als Einlagen kennt das mexikanische Recht nicht; sie sind nach Art. 70 Abs. 2 LGSM unzulässig. Rz. 57 Art. 11 LGSM enthält eine besondere Bestimmung für den ...mehr