Fachbeiträge & Kommentare zu Recht

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§ 17 GmbH-Recht / 4. Anmerkungen zum Muster

Rz. 57 Zur Alternative zu (2) und (3): Formulierung nach BGH GmbHR 2010, 812.mehr

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§ 24 IT-Recht / c) Handel mit gebrauchten Softwarelizenzen

Rz. 40 Viel diskutiert wurde in jüngerer Zeit die Zulässigkeit des Handels mit "gebrauchten" Softwarelizenzen. Zur diesbezüglichen Entscheidung des EuGH aus 2012 und 2013 vgl. bereits oben Rdn 33.mehr

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§ 17 GmbH-Recht / VII. Anmerkungen zum Muster

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§ 17 GmbH-Recht / I. Typischer Sachverhalt

Rz. 1 Herr Trakel hat eine branchenspezifische Software für Rechtsanwälte und Steuerberater entwickelt. Er beabsichtigt, diese auf den Markt zu bringen. Um sein Haftungsrisiko zu verringern, möchte er sein Geschäft in der Rechtsform einer GmbH führen und alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer bleiben. Rz. 2 Er sucht anwaltliche Beratung zur Gründung der GmbH und Gestal...mehr

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§ 24 IT-Recht / 2. Rechtliche Grundlagen

a) Vertragsrechtliche Überlegungen Rz. 31 Die Überlassung von Standardsoftware auf Dauer gegen Einmalentgelt wird von der Rechtsprechung regelmäßig als Kauf qualifiziert.[58] Im Bereich des B2C-Geschäfts sind neben den AGB-rechtlichen Beschränkungen der Vertragsfreiheit insb. auch die Regelungen zum Verbrauchsgüterkauf (§ 474 ff. BGB) samt der gesetzlichen Vermutung nach § 477...mehr

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§ 24 IT-Recht / III. Checkliste: Softwarepflegevertrag

Rz. 57 Im ersten Mandantengespräch sind die folgenden Informationen einzuholen:mehr

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§ 17 GmbH-Recht / 1. Erhaltung des Stammkapitals

a) Grundsätze Rz. 282 Gem. § 30 Abs. 1 S. 1 GmbHG darf die GmbH das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen[1024] an die Gesellschafter nicht auszahlen (Auszahlungsverbot). Die bilanzielle Betrachtung ist gem. § 30 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 GmbHG maßgebend für die Beurteilung der (Un-)Zulässigkeit der Auszahlung.[1025] Das Verbot gilt gem. § 30 Abs. 1 S. 2 GmbHG nicht ...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / V. Anmerkungen zum Muster

Rz. 357 Vgl. zu den Versicherungen Rdn 349, Muster in Rdn 54 nebst Anmerkung bei Rdn 55, was entsprechend für die Versicherungen des Liquidators gilt.mehr

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§ 17 GmbH-Recht / d) Weitere Gestaltungen

Rz. 212 Der Erblasser kann z.B. auch Vor- und Nacherbschaft[841] sowie Auflagen anordnen.[842]mehr

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§ 17 GmbH-Recht / III. Checkliste: Registeranmeldung

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§ 17 GmbH-Recht / 5. Die Gründungsformen

a) Bargründung Rz. 15 Die einfachste Gründungsform ist Bargründung, die das GmbHG als Normalfall sieht. Bei ihr muss jeder Gründer seine Einlageverpflichtung in bar aufbringen. Problematisch sind Gestaltungen, bei denen der Gesellschafter die Bareinlage zwar erbringt, kurz darauf jedoch z.B. ein Auto, Grundstück o.Ä. der GmbH verkauft. Das sollen i.d.R. unerlaubte verschleier...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / 2. Anmeldung zum Handelsregister

a) Grundsätze Rz. 222 Die Geschäftsführer haben (in vertretungsberechtigter Zahl, § 78 GmbHG) die Vertragsänderung zur für die Wirksamkeit der Änderung konstitutiven (§ 54 Abs. 3 GmbHG) Eintragung im Handelsregister gem. § 54 GmbHG anzumelden. Sie sind zwar nicht öffentlich-rechtlich, aber gesellschaftsrechtlich grundsätzlich zur Anmeldung verpflichtet, jedenfalls soweit die ...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / II. Rechtliche Grundlagen

Rz. 65 Auch ein Bevollmächtigter der Gesellschafter kann die GmbH gründen (vgl. § 2 Abs. 2 GmbHG). 1. Nachweis der Vollmacht Rz. 66 Der gewillkürte Vertreter benötigt gem. § 2 Abs. 2 GmbHG zwingend[221] eine notariell beurkundete oder beglaubigte (§§ 128 f. BGB, §§ 8 ff., 39, 40 BeurkG) Vollmacht. Für Gründungsgesellschafter können Vertreter ohne Vertretungsmacht auftreten und...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / I. Typischer Sachverhalt

Rz. 215 Die Minderheitsgesellschafter aus dem Fall D.I (siehe Rdn 80) sind stärker geworden und möchten das durch Streichen des Namens des Mehrheitsgesellschafters aus der Firma dokumentieren. Außerdem möchte die Gesellschaft ihren Hauptsitz nach Bonn verlegen Der Gesellschaftsvertrag soll sich daher ändern.mehr

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§ 17 GmbH-Recht / X. Muster: Gesellschafterliste

Rz. 58 Für den Fall eignet sich auch das Musterprotokoll (vgl. Rdn 60). Die Gesellschafterliste erübrigt sich bei Verwendung des Musterprotokolls. Rz. 59 Muster 17.6: Gesellschafterliste Muster 17.6: Gesellschafterliste Liste der Gesellschafter der Taxelex GmbH Tobias Trakel, aus _____ Frankfurt am Main, geb. am _____ Geschäftsanteil Nr. 1 mit einem Nennbetrag in Höhe von 25.000...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / XIII. Muster: Eröffnungsbilanz

Rz. 62 Muster 17.9: Eröffnungsbilanz Muster 17.9: Eröffnungsbilanz Eröffnungsbilanz der Taxelex GmbH zum _____ _____ (Unterschrift des Geschäftsführers)mehr

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§ 17 GmbH-Recht / 4. Weitere Sonderregelungen (§ 5a Abs. 3 und 4 GmbHG)

a) Einberufung der Gesellschafterversammlung bei drohender Zahlungsunfähigkeit Rz. 91 Gem. § 5a Abs. 4 GmbHG müssen die Geschäftsführer bei drohender Zahlungsunfähigkeit (Legaldefinition in § 18 Abs. 2 InsO) unverzüglich eine Gesellschafterversammlung einberufen; die Einberufungspflicht bei Verlust der Hälfte des Stammkapitals nach § 49 Abs. 3 GmbHG soll nicht eingreifen.[291...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / 6. Alternative (6): Kapitalherabsetzung

Rz. 232 Bei der Trakel und Kollegen Taxelex GmbH aus dem Fall D I (siehe Rdn 80) ist durch die Markterschließung in Ungarn und die passivierten Verbindlichkeiten eine Unterbilanz entstanden in Höhe von 200.000 EUR. Die Gesellschafter möchten das Stammkapital nicht wieder auffüllen, sondern die nominellen Kapitalverhältnisse ändern.mehr

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§ 17 GmbH-Recht / c) Sachgründung

Rz. 19 Bei der Sachgründung leisten die Gründer lediglich Sacheinlagen an die Gesellschaft. Sind solche vorgesehen, gelten zusätzliche Vorschriften für den Gesellschaftsvertrag (§ 5 Abs. 4 GmbHG), die Bewirkung der Sacheinlagen (§ 7 Abs. 2 GmbHG), die bei der Anmeldung vorzulegenden Unterlagen (§ 8 Abs. 1 Nr. 4 und 5 GmbHG) und die Prüfung durch das Registergericht (§ 9c Gmb...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / IV. Anmerkungen zum Muster

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§ 17 GmbH-Recht / 4. Einberufung der Gesellschafterversammlung

a) Einberufungsrecht und -pflicht Rz. 153 Die Einberufung einer Gesellschafterversammlung durch Unbefugte bewirkt Nichtigkeit der Beschlüsse.[611] Daher sind ihre Formalien sorgfältig zu beachten.[612] Das GmbHG regelt anders als das AktG das Verfahren zur Einberufung (und Durchführung, vgl. Rdn 157) der Versammlung nur in Ansätzen und dispositiv (§ 45 Abs. 2 GmbHG). aa) Gesch...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / II. Rechtliche Grundlagen

1. Sacheinlage Rz. 72 Statt einer Bareinlage (vgl. Rdn 15 f.) kann jeder übertragbare vermögenswerte Gegenstand (d.h. Sachen, Forderungen, Sachgesamtheiten, aber auch Immaterialgüterrechte wie Urheberrechte, Geschmacksmuster- und Verlagsrechte und andere gewerbliche Schutzrechte[234]) als Sacheinlage gem. § 5 Abs. 4 GmbHG eingebracht werden. Nach § 19 Abs. 5 GmbHG (vgl. Rdn 2...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / V. Anmerkungen zum Muster

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§ 17 GmbH-Recht / I. Typischer Sachverhalt

Rz. 345 Die Geschäfte nehmen nicht den von Herrn Trakel, dem Alleingesellschafter der Taxelex GmbH aus dem Fall A. I. (siehe Rdn 1), erhofften Verlauf. Er möchte daher das Geschäft aufgeben und die GmbH auflösen.mehr

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§ 17 GmbH-Recht / c) Inhalt der Regelung der verdeckten Sacheinlage

aa) Voraussetzungen Rz. 251 Die verdeckte Sacheinlage (Legaldefinition vgl. Rdn 249) kennzeichnet nach § 19 Abs. 4 S. 1 Hs. 1 GmbHG keine feste Frist zwischen Geldeinlage und Verkehrsgeschäft.[953] Erforderlich ist eine von der GmbH nachzuweisende Absprache (§ 19 Abs. 5 S. 1 GmbHG, vgl. Rdn 255) zwischen GmbH und Inferent. Nach der überholten Vor-MoMiG-Rspr. sollte ein zeitli...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / 2. Alternativer Sachverhalt (2)

Rz. 169 Herr Tobias Trakel möchte sich zur Ruhe setzen und seine Gesellschaft seiner Ehefrau Marie Trakel schenken. Tobias Trakel soll ein lebenslängliches Nießbrauchrecht an der Beteiligung erhalten. Mit der Ausübung von Gesellschafterrechten möchte Tobias Trakel nichts mehr zu tun haben.mehr

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§ 17 GmbH-Recht / III. Checkliste: Gründung durch einen Bevollmächtigten

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§ 24 IT-Recht / 3. Checkliste: Kauf von Software

Rz. 34 Folgende Informationen sollten im ersten Mandantengespräch eingeholt werden:mehr

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§ 17 GmbH-Recht / II. Rechtliche Grundlagen

1. Gesellschafterbeschluss und Anmeldung Rz. 99 Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer (sowie Bestellung von Prokuristen[306]) beschließen, sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorsieht,[307] nach der Gründung (vgl. Rdn 9) gem. § 46 Nr. 5 und Nr. 7 GmbHG die Gesellschafter. Nach h.M. kann der Gesellschafter-Geschäftsführer außer bei der Abberufung aus wichtig...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / 5. Kapitalherabsetzung und anschließende Kapitalerhöhung

Rz. 268 Möglich und insb. in Sanierungsfällen verbreitet ist eine Kapitalherabsetzung und anschließende Kapitalerhöhung. Dabei sind gesellschaftsrechtliche Treuepflichten zum Schutz der Minderheitsgesellschafter zu beachten[1021] (vgl. Rdn 263).mehr

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§ 17 GmbH-Recht / XIV. Anmerkungen zum Muster

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§ 17 GmbH-Recht / I. Typischer Sachverhalt

Rz. 71 Herr Trakel aus dem Fall A. I. (vgl. Rdn 1) kann nicht das gesamte Stammkapital in bar aufbringen, er möchte daher zum Teil bar leisten und im Übrigen seinen Pkw, ein ihm gehörendes Grundstück und/oder seinen Betrieb für Softwareentwicklung in die GmbH einbringen.mehr

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§ 17 GmbH-Recht / 2. Geschäftsführungs-, Handlungs- und Vertretungsmacht, Bestellungsdauer, Abberufung, Pflichten

a) Geschäftsführung und Vertretung Rz. 107 Die Geschäftsführer sind nach § 35 Abs. 1 GmbHG das Handlungs- und Vertretungsorgan, das die GmbH im Rechtsverkehr nach außen[347] vertritt. Ihre im GmbHG nicht definierte weitere Pflichtaufgabe ist die Geschäftsführung: Sie umfasst alle zur Verfolgung des Zwecks der GmbH erforderlichen Maßnahmen und Entscheidungen inkl. Unternehmens...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / a) Vermächtnis

Rz. 209 Der Gesellschafter kann seinen Anteil durch Vermächtnis einem Erben (Vorausvermächtnis) oder einem Dritten vermachen. Ist das Vermächtnis dem Werte nach so hoch, dass der Wert des Pflichtteiles unterschritten ist, haben die Erben gegen den Vermächtnisnehmer Pflichtteilsergänzungsansprüche. Der Vermächtnisnehmer hat gegen die Erben bzw. die Erbengemeinschaft einen sch...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / II. Rechtliche Grundlagen

1. Effektive Kapitalerhöhung Rz. 233 Die Kapitalerhöhung dient der Zufuhr neuer Eigenmittel in das Vermögen der GmbH von außen. Man verwendet daher auch den Begriff "effektive Kapitalerhöhung". Daneben gibt es die nominelle Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln gem. §§ 57c–57o GmbHG (vgl. Rdn 262) sowie genehmigtes Kapital (vgl. Rdn 230 ff.). Die bedingte Kapitalerhöhung e...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / II. Rechtliche Grundlagen

Rz. 81 Mehrere Gesellschafter sind nach dem GmbHG rechtlich die Regel. Sie erfordern vom Berater[258] die genaue Kenntnis der Interessen der Gesellschafter. Diese sind in eine dem GmbHG entsprechende Form zu gießen. Oft wird es dabei um den Ausgleich zwischen Interessen der Mehrheit und effektivem Minderheitenschutz gehen.mehr

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§ 17 GmbH-Recht / VI. Anmerkungen zum Muster

Rz. 165 Vgl. allg. Rdn 162. Zur Berufung auf § 50 Abs. 1 GmbHG: Den Gesellschaftern stehen nicht die Segnungen des § 6 Abs. 1 des Vertrages in Rdn 83 zur Verfügung.mehr

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§ 17 GmbH-Recht / 1. Beschluss der Gesellschafter

a) Grundsätzliches Rz. 217 Gem. § 53 Abs. 1 GmbH kann der Gesellschaftsvertrag "nur"[847] durch Gesellschafterbeschluss geändert werden.[848] Die Gesellschafter können ihre Kompetenz grundsätzlich (anders als z.B. im Aktienrecht, vgl. § 179 Abs. 1 S. 2 AktG) nicht an Dritte übertragen (zum Sonderfall genehmigtes Kapital vgl. Rdn 240 ff.). Daher sollen z.B. Stimmbindungsverträ...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / b) Teilungsanordnung

Rz. 210 Der Erblasser kann bestimmen, dass bestimmte Nachlassgegenstände wie der Geschäftsanteil auf bestimmte einzelne Erben zu übertragen sind, ohne dass dadurch die Erbquote verändert wird. Grundsätzlich muss der Begünstigte bei Erhalt von Gegenständen, die ihrem Werte nach die Erbquote übersteigen, den Miterben einen Ausgleich zahlen. Der Erblasser kann letztwillig auch ...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / 2. Anmerkungen zum Muster

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§ 17 GmbH-Recht / 1. Alternative (1): Effektive Kapitalerhöhung

Rz. 227 Die Trakel und Kollegen Taxelex GmbH aus dem Fall D. I (siehe Rdn 80) benötigt Geld für Investitionen und Markterschließung bei Steuerberatern und Rechtsanwälten in Ungarn und Polen. Ihre Gesellschafterin Knall GmbH ist bereit, das Geld zur Verfügung zu stellen, wenn sie entsprechend mehr Gesellschafterrechte bekommt. Sie ist nur kapitalmäßig an der Trakel und Kolleg...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / II. Rechtliche Grundlagen

1. Erhaltung des Stammkapitals a) Grundsätze Rz. 282 Gem. § 30 Abs. 1 S. 1 GmbHG darf die GmbH das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen[1024] an die Gesellschafter nicht auszahlen (Auszahlungsverbot). Die bilanzielle Betrachtung ist gem. § 30 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 GmbHG maßgebend für die Beurteilung der (Un-)Zulässigkeit der Auszahlung.[1025] Das Verbot gilt gem....mehr

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§ 17 GmbH-Recht / 3. Alternative (3): Hin- und Herzahlen

Rz. 229 In der Alternative (1) bestehen noch keine Pläne, was mit dem Geld der Kapitalerhöhung gemacht werden soll. Den Gesellschaftern erscheint es aber gut, aus optischen Gründen einen erhöhten Betrag des Stammkapitals auszuweisen, da dies auch Konkurrenten tun. Bis das Geld gebraucht wird, soll es bei der Knall GmbH geparkt werden, die über jeden wirtschaftlichen Zweifel ...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / VIII. Muster: Liste der Übernehmer der neuen Stammeinlagen

Rz. 274 Muster 17.34: Liste der Übernehmer der neuen Stammeinlagen Muster 17.34: Liste der Übernehmer der neuen Stammeinlagen Firma Knall + Co. Elektronik GmbH mit Sitz in Delmenhorst, übernommene Stammeinlage 200.000 EUR. _____ (Unterschriften sämtlicher Geschäftsführer)mehr

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§ 17 GmbH-Recht / IV. Anmerkungen zum Muster

Rz. 198 Zur Erklärung 3: Ein Ehegatte bedarf zur Veräußerung der Zustimmung des anderen Ehegatten gem. § 1365 Abs. 1 BGB, wenn der Anteil fast sein ganzes Vermögen darstellt. Nach BGHZ 132, 218 gilt dies entsprechend bei Kauf unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung.mehr

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§ 17 GmbH-Recht / V. Anmerkungen zum Muster

Rz. 139 Zu Abs. 1: Eleganter als Widerruf ist Amtsniederlegung, vgl. Rdn 111.mehr

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§ 17 GmbH-Recht / VI. Muster: Bekanntmachung

Rz. 358 Muster 17.43: Bekanntmachung Muster 17.43: Bekanntmachung Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH 50445 Köln Wir bitten, im Bundesanzeiger möglichst bald folgende Veröffentlichung vorzunehmen: "Die Taxelex GmbH mit Sitz in Frankfurt am Main ist aufgelöst. Die Gläubiger der Gesellschaft werden aufgefordert, sich bei ihr zu melden." Taxelex GmbH Tobias Trakelmehr

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§ 24 IT-Recht / 3. Checkliste: Softwarelizenzvertrag für Unternehmen

Rz. 42 Im ersten Mandantengespräch sind die folgenden Informationen einzuholen:mehr

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§ 17 GmbH-Recht / d) Anspruch dritter Gläubiger nicht mehr unmittelbar gegen Gesellschafter

Rz. 339 Den Gesellschafter trifft eine Verlustausgleichspflicht, die Gläubiger können den Anspruch der GmbH gegen ihn pfänden, wenn dieser die Verpflichtung nicht erfüllt. Der Haftungsanspruch richtet sich nach Trihotel (vgl. Rdn 332) nicht unmittelbar gegen den Gesellschafter auf Ausgleich des Gläubigerschadens.mehr

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§ 17 GmbH-Recht / 5. Alternative (5): Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln

Rz. 231 Die Jungunternehmer Felix und Justus aus dem Fall E I (siehe Rdn 85) sind groß ins Geschäft gekommen. Sie haben schon erhebliche Rücklagen gebildet. Sie empfinden es allerdings als einen diskriminierenden Makel, dass sie in der Firma ihres Unternehmens den Zusatz "haftungsbeschränkt" führen müssen. Sie möchten außerdem auch die Fessel los sein, ständig ein Viertel ih...mehr