Fachbeiträge & Kommentare zu Recht

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / d) Bewertung besonderer Immobilienarten

Rz. 160 Bei einem landwirtschaftlichen Betrieb (Landgut) besteht die Möglichkeit, den i.d.R. gegenüber dem Verkehrswert wesentlich niedrigeren Ertragswert anzuordnen (§ 2312 BGB). Rz. 161 Bei Reichsheimstätten ist zu beachten, dass das Reichsheimstättengesetz mit Wirkung zum 1.10.1993 außer Kraft getreten ist; für ab diesem Zeitpunkt eintretende Erbfälle findet es daher keine...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Allgemeines

Rz. 2 Voraussetzung der Anwendung des § 2307 BGB ist, dass dem Pflichtteilsberechtigten ein Vermächtnis[4] hinterlassen ist. Auf die weitere Ausgestaltung des Vermächtnisses (Belastungen oder Beschwerungen) kommt es nicht an.[5] Vermächtnis i.S.d. Vorschrift ist auch das Untervermächtnis[6] oder die vermächtnisweise Zuwendung des Pflichtteils. In dieser ist übrigens meist ei...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Erbengemeinschaft ist von Beginn an auf Auseinandersetzung ausgerichtet. Der Begriff der "Auseinandersetzung" ist weit zu verstehen und umfasst zwangsläufig nicht lediglich die Verteilung des Nachlasses unter den Erben, sondern zuvor auch die Begleichung der Verbindlichkeiten des Nachlasses und Ausgleichung von Vorempfängen. Nach § 2042 BGB kann jeder Miterbe grund...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Verkauf

Rz. 2 § 2034 BGB bezieht sich abschließend und ausschließlich auf den freiwilligen Verkauf eines Miterbenanteils. Auf andere Verträge wird § 2034 BGB nach der ganz h.M. nicht entsprechend angewendet, gleich ob Schenkung,[2] gemischte Schenkung,[3] Sicherungsabrede,[4] Tausch,[5] Vergleich, Zwangsvollstreckung (§ 471 BGB)[6] oder Teilungsversteigerung gem. § 180 ZVG (kein Vor...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

Rz. 5 Ist der Erblasser während eines Scheidungsverfahrens verstorben, ist der "Noch-Ehegatte" von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, wenn der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hat. Dies gilt jedoch nur, wenn die rechtlichen Voraussetzungen für eine Scheidung gegeben sind. Für solche Verfahren, die seit dem 1.9.2009, d.h. dem Inkrafttreten des FamFG...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Vorliegen eines Entlassungsgrundes

Rz. 7 Voraussetzung, dass ein Testamentsvollstrecker durch das Nachlassgericht nach § 2227 BGB entlassen werden kann, ist das Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere eine Rz. 8 Grundvoraussetzung ist selbstverständlich, dass zunächst der Testamentsvollstreck...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 6. Vergütungsempfehlungen des Deutschen Notarvereins

Rz. 17 Die Vergütungsempfehlungen des Deutschen Notarvereins[32] stellen quasi eine Fortentwicklung der alten Rheinischen Tabelle dar. Deshalb werden sie häufig, aber falsch, bereits als "neue Rheinische Tabelle" tituliert. Beide Tabellen haben unterschiedliche Ansatzpunkte hinsichtlich der Vergütung. Hier wird unterschieden zwischen einer Regelvergütung und verschiedenen Ve...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Grundsatz der eigenen, vollständigen Willensbildung

Rz. 1 Es ist Aufgabe des Erblassers, seine letztwilligen Verfügungen zu durchdenken und seinen eigenen Willen zu bilden (materielle Höchstpersönlichkeit).[1] Dieser soll in seiner letztwilligen Verfügung zum Ausdruck kommen. Der Erblasser soll damit selbst die Verantwortung für seine letztwilligen Verfügungen übernehmen.[2] Erbschleicherei soll hierdurch verhindert werden.[3...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Keine erbrechtliche Vollziehungspflicht

Rz. 22 Der Erblasser kann mit erbrechtlichen Mitteln einen Vollziehungsberechtigten bestimmen, aber nicht zur Vollziehung verpflichten. Ob der Vollziehungsberechtigte von seinem Recht Gebrauch macht, vom Beschwerten die Vollziehung der Auflage zu verlangen, steht in seinem Belieben. Er ist auch dem Begünstigten gegenüber dazu nicht verpflichtet.[32] Hat der Erblasser einen V...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Wirkungen der Anfechtung

Rz. 11 Der Anspruch aus dem Vermächtnis oder der Pflichtteilsanspruch werden nach § 142 Abs. 1 BGB rückwirkend beseitigt. Ist ein Ersatzvermächtnisnehmer bestimmt (§ 2190 BGB), erwirbt dieser das Recht, während beim Vorhandensein von Mitvermächtnisnehmern eine Anwachsung des Anspruchs (§ 2158 BGB) stattfindet. Ohne Ersatz- oder Mitvermächtnisnehmer erlischt der Vermächtnisan...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Rechtsübergang

Rz. 5 Wie bereits unter Rdn 3 näher dargestellt, wird der bedachten Person nur ein Anspruch zugewendet, sie tritt nicht automatisch in die Rechtsstellung des Erblassers ein. Hieraus folgt, dass der Erblasser im Wege des Vermächtnisses keine neuen Rechtsfolgen an einzelnen Nachlassgegenständen begründen kann. Er ist bspw. nicht in der Lage, zu bewirken, dass mit Eintritt des ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Wertermittlungsanspruch

Rz. 47 Neben der Auskunft über den bloßen Bestand des (realen u. fiktiven) Nachlasses hat der Pflichtteilsberechtigte auch Anspruch auf die Ermittlung des Wertes der Nachlassgegenstände. Es handelt sich insoweit um einen eigenständigen Anspruch, der von dem Auskunftsanspruch grundsätzlich unabhängig ist.[221] Aus diesem Grunde muss er vom Pflichtteilsberechtigten auch gesond...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Beweislast

Rz. 15 Den Eintritt der unbeschränkten Haftung hat der Nachlassgläubiger zu beweisen, der den Erben vor dem Prozessgericht in Anspruch nimmt.[15] Er hat im Einzelnen darzulegen und zu beweisen, dass und wodurch der Erbe sein Recht zur Haftungsbeschränkung verloren hat. Er muss also z.B. vortragen und unter Beweis stellen, bei § 1994 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 BGB, dass dem Erben eine...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Adoption bis zum 31.12.1976

Rz. 18 Nach dem bis zum 31.12.1976 geltendem Recht wurde die Verwandtschaft des angenommenen Kindes zu den natürlichen Eltern[20] und deren Verwandten nicht aufgehoben. Das adoptierte Kind behielt sein volles Erbrecht gegenüber seinen Blutsverwandten (§ 1764 BGB a.F.). Zusätzlich erhielt das adoptierte Kind ein Erbrecht nach dem Annehmenden, es sei denn, es wurde nach § 1767...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / c) Relative Testierfähigkeit

Rz. 24 In Rechtsprechung und Literatur umstritten ist die Frage, ob es eine nach der Schwierigkeit der Materie abgestufte sog. "relative Testierfähigkeit" gibt.[59] In der jüngeren obergerichtlichen Rechtsprechung wurde die Frage nach einer relativen Testierfähigkeit zu Recht ablehnend entschieden.[60] Wollte man eine relative Testierfähigkeit anerkennen, erhöhte dies die Rec...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2265 ff.... / F. Rechtsvergleichung

Rz. 22 Andere Rechtsordnungen kennen das gemeinschaftliche Testament nicht. Im romanischen Rechtskreis ist das gemeinschaftliche Testament gar verboten (vgl. bspw. Art. 589 des italienischen codice civile oder Art. 968 des französischen code civil). Bei gestaltender Beratung ist daher besonderes Augenmerk darauf zu legen, ob eine ausländische Rechtsordnung zur Anwendung gela...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Vorliegen des Aufhebungsgrundes

Rz. 71 Der Aufhebungsgrund muss zur Zeit der Aufhebung noch gegeben sein. Er darf daher nicht durch Verzeihung nach § 2337 S. 1 BGB entfallen sein. Unklar ist, was gelten soll, wenn eine Verzeihung zeitlich nach der Aufhebung erfolgt. Hierzu wird vertreten, die nachträgliche Verzeihung würde nichts an einer einmal erfolgten Aufhebung ändern. Begründet wird dies damit, dass in...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 5. Erbeinsetzung

Rz. 18 Im Bereich der gewährenden Anordnungen kommt mitunter auch eine Erbeinsetzung, ggf. in Höhe des Pflichtteils, in Betracht. Eine solche ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Erblasser die Rechtsstellung des Pflichtteilsberechtigten so ausgestaltet wissen wollte, dass dieser mit dem bzw. den (im Übrigen) eingesetzten Erben auf einer Stufe steht,[43] er also gemeins...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Nichtehe, Doppelehe, Aufhebbarkeit

Rz. 3 Eine Nichtehe liegt vor, wenn die Ehe bspw. nicht vor einem Standesbeamten geschlossen wurde. Zu den Nichtehen zählen auch die sog. "hinkenden" Ehen, bei denen die Eheschließung zwar nach ausländischem Recht gültig ist, nicht aber nach deutschem.[5] Ist offenkundig, dass die Ehe nach § 1314 Abs. 2 BGB aufhebbar wäre, so muss der Standesbeamte die Eheschließung verweige...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines/Normzweck

Rz. 1 Die Vorschrift ist das Spiegelbild zu § 2184 BGB. Der Beschwerte kann Verwendungen und Aufwendungen für eine zur Erbschaft gehörende Sache nach den Vorschriften, die für das Verhältnis zwischen dem Besitzer und Eigentümer gelten, ersetzt verlangen. Es handelt sich bei der Vorschrift nicht um zwingendes Recht, sodass der Erblasser eine von § 2185 BGB abweichende Regelun...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 4. Verwendung von Nachlasserträgen

Rz. 10 Auf die Herausgabe von Erträgnissen des Nachlasses ist § 2217 BGB nicht anwendbar, kann aber als Richtschnur herangezogen werden.[14] Besteht kein gegenteiliger Wille des Erblassers oder ist die Herausgabe unter Berücksichtigung der Grundsätze einer ordnungsgemäßen Verwaltung erforderlich, hat der Testamentsvollstrecker auch die Befugnisse zur Thesaurierung der Erträg...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Inhalt des Anspruchs

Rz. 20 Im Gegensatz zu § 2325 BGB ist der Anspruch nach § 2329 BGB nicht von vornherein auf Geldzahlung gerichtet, sondern auf "Herausgabe des Geschenks zum Zwecke der Befriedigung wegen des fehlenden Betrags nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung". Die Bestimmung des Anspruchsinhalts ist schwierig. Nur dann, wenn der Erblasser Geld verschenkt hat, ist...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Keine Nachabfindung

Rz. 26 Bei der Beantwortung der Frage, ob der Erbe das Landgut fortführt oder nicht, kommt es prinzipiell auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Übergangs an. Sind zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen des § 2312 BGB erfüllt und veräußert der Erbe zu einem späteren Zeitpunkt das Landgut ganz oder teilweise, ist eine Nachabfindung – anders als etwa in § 13 HöfeO – gesetzlich...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2228 Akteneinsicht

Gesetzestext Das Nachlassgericht hat die Einsicht der nach § 2198 Abs. 1 Satz 2, § 2199 Abs. 3, § 2202 Abs. 2, § 2226 Satz 2 abgegebenen Erklärungen jedem zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht. Rz. 1 I.R.d. Nachlassabwicklung und der Testamentsvollstreckung müssen bestimmte Erklärungen gegenüber dem Nachlassgericht abgegeben werden, so die Bestimmung de...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Haftungsumfang nach Abschluss des Kaufvertrages

Rz. 3 Verkäufer und Käufer haben jeder für sich die Möglichkeit, die Haftungsbeschränkung selbstständig und unabhängig vom weiteren Verhalten des anderen herbeizuführen, wenn diese im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages noch nicht verloren war.[6] Falls der Verkäufer unbeschränkt haftet, ist dies für den Käufer ohne Auswirkungen (Grundsatz der selbstständigen Haftungslag...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Vor dem Erbfall

Rz. 45 Für die Anfechtung gelten die allgemeinen Vorschriften der §§ 119 ff. BGB . Anders als bei einer letztwilligen Verfügung ist ein Motivirrtum unbeachtlich, denn § 2078 BGB gilt nicht. Die Anfechtung kann das abstrakte erbrechtliche Verfügungsgeschäft und/oder ein schuldrechtliches Rechtsgeschäft unwirksam werden lassen. Rz. 46 Das Anfechtungsrecht des Verzichtenden zu Le...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I.S.  1

Rz. 3 Die bereits bestimmte Inventarfrist wird von Gesetzes wegen unwirksam mit dem Zeitpunkt der Anordnung der Nachlassverwaltung oder der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens. Beim Nachlassinsolvenzverfahren steht dem nicht entgegen, dass u.U. eine Eigenverwaltung (durch den Erben) in Betracht kommen kann.[2] Rz. 4 Die Wirkungen treten nur dann ein, wenn die Frist bei ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Rechtshängige Aufhebungsklage

Rz. 17 Das Erbrecht des überlebenden Ehegatten bzw. das Recht auf den Voraus ist auch dann ausgeschlossen, wenn der Erblasser berechtigt war, die Aufhebung der Ehe zu beantragen, und den Antrag auch gestellt hat. Eine solche Aufhebungsklage muss zu Lebzeiten des Erblassers durch Zustellung rechtshängig geworden und darf im Zeitpunkt des Eintritts des Erbfalls nicht zurückgen...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / E. Gemeinschaftliches Testament

Rz. 7 Bei einem gemeinschaftlichen Testament findet § 2255 BGB nur Anwendung, wenn das Testament zu Lebzeiten beider Eheleute und mit Zustimmung beider Eheleute vernichtet wird. Die spätere Billigung einer von einem Ehegatten vorgenommenen Vernichtung ist nicht ausreichend. Veränderungen kann ein Ehepartner allein nur bei einseitigen, nicht wechselbezüglichen Verfügungen vor...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Neben § 2043 BGB (Aufschub der Auseinandersetzung bei unbestimmten Miterben) und § 2044 BGB (Ausschluss der Auseinandersetzung) bietet § 2045 BGB die dritte Ausnahme von § 2042 BGB und dem Recht eines jeden Miterben, jederzeit die Auseinandersetzung zu verlangen. Die Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten und somit auch die notwendige abschließende Feststellung der...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Wegnahmerecht

Rz. 3 Abs. 2 gewährt dem Vorerben ausdrücklich ein Wegnahmerecht, § 258 BGB, hinsichtlich der von ihm an Nachlassgegenständen angebrachten Einrichtungen; ein solches Recht ergibt sich aus den durch Verweisung herangezogenen §§ 677 ff. BGB nicht.[4] Es betrifft bspw. in Hausgrundstücke eingebrachte Öfen, Lampen oder Einbauschränke.[5] Ob diese Gegenstände wesentliche Bestandt...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Privatrechtliche Lasten

Rz. 2 Außerordentliche Lasten können privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Natur sein. Zu den privatrechtlichen Lasten zählen: (1) die meisten Nachlassverbindlichkeiten, darunter vor allem Erblasserschulden; (2) Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen und Auflagen – soweit sich nicht aus der letztwilligen Verfügung ergibt, dass allein der Vorerbe belastet sein soll;[5] ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Zweckvermächtnis

Rz. 2 Voraussetzung eines Zweckvermächtnisses ist zunächst, dass der Erblasser in seiner Verfügung von Todes wegen den Bedachten auswählt, dem er etwas zukommen lassen möchte. Etwas anderes kann gelten, wenn der Erblasser den mit dem Vermächtnis Beschwerten oder einem Dritten das Recht zur Bestimmung des Bedachten einräumt (§§ 2151 f. BGB). Von einem Zweckvermächtnis kann ni...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Allgemeines

Rz. 80 Eine Anfechtung des gemeinschaftlichen Testaments kommt erst nach dem Tod des Erstversterbenden in Betracht. Vorher ist sie durch die jederzeitige Möglichkeit des Widerrufs nach Abs. 1 verdrängt.[200] Umstritten ist, ob ein Recht zur Anfechtung einseitiger Verfügungen dann analog § 2282 Abs. 2 BGB entsteht, wenn ein Ehegatte testierunfähig wird und daher keinen Widerr...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Rechtsfolgen

Rz. 28 Rechtsfolge der Aufhebung der Lebenspartnerschaft ist, dass das gesetzliche Erbrecht des überlebenden Partners entfällt (§ 10 Abs. 3 S. 1 LPartG). Desgleichen entfällt das Recht auf den Voraus. Somit ist die Erbfolge so zu beurteilen, als ob die Partnerschaft im Zeitpunkt des Eintritts des Erbfalls bereits aufgehoben gewesen wäre. Entsprechend der Vorschrift des S. 3 ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Voraussetzungen der Einrede des Aufgebotsverfahrens

Rz. 2 Voraussetzung der Geltendmachung der Einrede ist zunächst, dass der Antrag auf Einleitung des Aufgebotsverfahrens der Nachlassgläubiger innerhalb eines Jahres nach Annahme der Erbschaft gestellt und der Antrag zugelassen ist (Abs. 1 Hs. 1). Es genügt dabei, dass der Antrag innerhalb der Jahresfrist gestellt wird. Für die Zulassung des Antrags (§ 434 Abs. 2 FamFG) gilt ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Volljährigen-Adoption

Rz. 7 Liegt eine Volljährigen-Adoption vor, so bleibt bei Erbfällen nach dem 31.12.1976 grundsätzlich das Verwandtschaftsverhältnis des Angenommenen zu seinen leiblichen Eltern bestehen (§ 1770 Abs. 2 BGB). Lediglich in den Fällen einer Volljährigen-Adoption mit "starker" Wirkung erlischt das Verwandtschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern. Da in Fällen der Volljährigen-A...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Auslegungsregel

Rz. 4 Abs. 1 enthält eine Auslegungsregel. Danach ist die Anordnung des Erblassers, dass ein Miterbe das Recht haben soll, ein Landgut zu übernehmen, im Zweifel zugleich dahingehend zu verstehen, dass das Gut bei Übernahme mit dem Ertragswert auf den Erbteil anzurechnen ist.[8] Dieser Fall tritt also nur dann ein, wenn kein anderer Wille des Erblassers in der letztwilligen V...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

Rz. 2 Der Erbe verliert sein Recht zur Beschränkung der Haftung in drei Fällen: wenn er absichtlich eine erhebliche Unvollständigkeit der im Inventar enthaltenen Angabe bzgl. der Nachlassgegenstände (§ 2001 BGB) herbeiführt (Abs. 1 S. 1 Alt. 1); wenn er in der Absicht, die Nachlassgläubiger zu benachteiligen, die Aufnahme einer nicht bestehenden Nachlassverbindlichkeit bewir...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / b) Unentgeltlicher Verzicht

Rz. 7 Der unentgeltlich erklärte Verzicht ist nach allgemeiner Meinung keine Schenkung des Verzichtenden. Im Moment des Verzichts wird das Vermögen des Erblassers nicht bereichert, wie es § 516 Abs. 1 BGB verlangt, und das des Verzichtenden nicht gemindert. Schließlich stellt § 517 BGB klar, dass – obwohl der Verzichtsempfänger einen Vorteil erhält – u.a. der Verzicht auf ei...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 2039 BGB entspricht im Wesentlichen der Regelung des § 432 Abs. 1 BGB. Da das Vermögen der Erbengemeinschaft gesamthänderisch gebunden ist, können Leistungen nur an die Erben gemeinschaftlich erfolgen. Ebenso könnten aufgrund der gesamthänderischen Bindung aber die Erben auch Forderungen des Nachlasses grundsätzlich nur gemeinschaftlich geltend machen. Selbst wenn es...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

Rz. 2 §§ 2382 Abs. 1 S. 1, 2385 Abs. 1 BGB bestimmen die grundsätzliche Haftung des Käufers neben der Haftung des Verkäufers. S. 1 gewährt dem Käufer hiervon eine Ausnahme und entlässt ihn aus der weiteren Haftung, sobald er nicht mehr auf die Nachlassmasse zugreifen kann. Die Haftungsbeschränkung tritt auch dann ein, wenn der Käufer bereits das Recht auf Haftungsbeschränkun...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Ausschluss des unbeschränkt haftenden Erben (Abs. 1)

Rz. 2 Der Erbe, der unbeschränkt haftet, kann sich nicht mehr auf §§ 2014, 2015 BGB berufen. Dabei ist es unerheblich, weshalb der Erbe unbeschränkt haftet. Der Eintritt der unbeschränkten Haftung kann sich ergeben aus der Fristversäumnis nach § 1994 Abs. 1 BGB, der Inventarverfehlung nach § 2005 Abs. 1 BGB, der Verweigerung der eidesstattlichen Versicherung nach § 2006 Abs....mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Wegfallbegünstigter

Rz. 15 Vollziehungsberechtigt ist ferner derjenige, dem der Wegfall des mit der Auflage Beschwerten unmittelbar zustattenkommen würde (§§ 2161, 2192 BGB). Wem der Wegfall unmittelbar zustattenkommen würde, ist nach rein rechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen.[19] Entscheidend ist, dass der Nachfolger zum Eintritt in die Stellung des Weggefallenen berufen wäre. Das sind be...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)1Ist ein Pflichtteilsberechtigter mit einem Vermächtnis bedacht, so kann er den Pflichtteil verlangen, wenn er das Vermächtnis ausschlägt. 2Schlägt er nicht aus, so steht ihm ein Recht auf den Pflichtteil nicht zu, soweit der Wert des Vermächtnisses reicht; bei der Berechnung des Wertes bleiben Beschränkungen und Beschwerungen der in § 2306 bezeichneten Art außer Betrach...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Vorausvermächtnis

Rz. 3 Ein dem Vorerben zugewendetes Vorausvermächtnis wird nach Abs. 2 im Zweifel nicht vom Recht des Nacherben erfasst, da der Vorerbe die vorausvermachten Gegenstände nach der gesetzgeberischen Konzeption nicht als Erbe, sondern kraft eines besonderen Rechtstitels erlangt (§ 2150 BGB).[5] Der Erblasser kann Abweichendes anordnen, indem er entweder zum Ausdruck bringt, dass...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. ZGB

Rz. 106 Für die neuen Bundesländer ist Art. 235 § 2 S. 2 EGBGB zu beachten. Danach gilt das Recht der ehemaligen DDR, wenn das gemeinschaftliche Testament vor dem Wirksamwerden des Beitritts errichtet wurde.[253] In diesen Fällen ist § 390 ZGB zu beachten. Solange keine Aufhebung oder kein Widerruf des Testaments erfolgt ist, sind die Erblasser an das gemeinschaftliche Testa...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines/Normzweck

Rz. 1 Der Regelungsinhalt ist nur aus seiner geschichtlichen Entwicklung zu erklären.[1] Bei § 2147 BGB handelt es sich wie bei den meisten Bestimmungen zum Vermächtnis um eine sehr technische Regelung.[2] Es gibt wohl keinen Zweifel darüber, dass mit einem Vermächtnis nur derjenige beschwert werden kann, der von dem Erblasser unmittelbar und zu eigenem Recht Zuwendungen erh...mehr