Fachbeiträge & Kommentare zu Recht

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§ 7 Der Erblasser als Mandant / cc) Inhalt des Nießbrauchs

Rz. 150 Der Nießbrauch ist ein unvererbliches, grundsätzlich unübertragbares dingliches Recht mit dem Inhalt, eine Sache in Besitz zu nehmen, sie zu verwalten, zu bewirtschaften und sämtliche Nutzungen an ihr zu ziehen, §§ 1030 Abs. 1, 1036, 1059, 1061 BGB. Ist der Nießbrauch einer juristischen Person eingeräumt, so kann das Nießbrauchsrecht bei einer Rechtsnachfolge auf den...mehr

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Güterrecht: Europäische Güt... / 5.5.1.3 Gemeinsame Staatsangehörigkeit

Kommt es innerhalb kurzer Zeit nach Eheschließung nicht zur Begründung eines gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthaltes, ist an die gemeinsame Staatsangehörigkeit der Ehegatten für das Güterstatut anzuknüpfen. Besitzen die Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung mehrere gemeinsame Staatsangehörigkeiten, scheidet die Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit insgesamt aus, Art. 26 A...mehr

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§ 12 Der Miterbe als Mandan... / 3. Besitzschutzrechte des einzelnen Miterben gegenüber den anderen Miterben

Rz. 128 Denkbar ist, dass einem Miterben von den anderen das Alleinverwaltungsrecht an den einzelnen Nachlassgegenständen übertragen wird oder dass ein Miterbe noch vom Erblasser her qua Vollmacht (Vorsorgevollmacht) das Alleinverwaltungsrecht hat. Damit steht diesem Alleinverwalter auch das alleinige Recht zum unmittelbaren Besitz zu. Wird das Alleinverwaltungsrecht widerru...mehr

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§ 7 Der Erblasser als Mandant / (1) Allgemeines

Rz. 176 An dem Vermögen einer Person kann der Nießbrauch nur in der Weise bestellt werden, dass der Nießbraucher den Nießbrauch an jedem einzelnen zum Vermögen gehörenden Gegenstand erlangt, § 1085 BGB. Damit sind im Allgemeinen die für die Nießbrauchsbestellung an den einzelnen Gegenständen geltenden Bestimmungen anzuwenden. Der Vermögensnießbrauch kommt am häufigsten in de...mehr

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§ 12 Der Miterbe als Mandan... / (2) Der Nacherbenvermerk im Grundbuch und seine verfahrensmäßige Behandlung

Rz. 351 Der Nacherbenvermerk war gem. § 51 GBO bei der Eintragung des Vorerben als Eigentümer in Abt. II des Grundbuchs von Amts wegen einzutragen. Er ist kein Recht am Grundstück i.S.d. §§ 44, 45 ZVG und ist deshalb auch nicht in das geringste Gebot einzustellen. Der Nacherbenvermerk ist auch dann nicht in das geringste Gebot aufzunehmen, wenn das Anwartschaftsrecht des Nac...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / 3. Funktionelle Zuständigkeit

Rz. 38 Nach § 16 Abs. 1 Nr. 6 RPflG bleibt die Erteilung eines Erbscheins dem Richter vorbehalten, wenn eine Verfügung von Todes wegen vorliegt oder die Anwendung ausländischen Rechts in Betracht kommt. Der Rechtspfleger ist zuständig, wenn der Erbschein auf der Grundlage gesetzlicher Erbfolge erteilt werden soll und die Anwendung ausländischen Rechts nicht in Betracht kommt...mehr

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§ 31 Schiedsverfahren in Er... / H. Das Mehrparteienschiedsgericht

Rz. 55 Im Hinblick auf Probleme, welche aus der Beteiligung mehrerer Beteiligter bezüglich der Konstituierung des Schiedsgerichts erwachsen, ist zu differenzieren: Rz. 56 Setzt der Erblasser bereits ein Schiedsgericht durch Schiedsklausel ein, so treten Probleme nicht auf, weil die Anordnung des Erblassers betreffend die Zusammensetzung des Gerichts für jedwede Beteiligten gi...mehr

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§ 7 Der Erblasser als Mandant / (a) Allgemeines

Rz. 202 Der Nießbrauch an Personengesellschaftsbeteiligungen ist eine Form des Nießbrauchs an einem Recht (§§ 1030, 1069 ff. BGB). Wird der Nießbrauch am Gesellschaftsanteil selbst und nicht am Vermögen der Gesellschaft bestellt, bedarf es hierzu der Zustimmung aller Gesellschafter (§§ 1069 Abs. 2, 719 BGB) oder der Zulassung im Gesellschaftsvertrag.[225] Einen Verstoß gegen ...mehr

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§ 7 Der Erblasser als Mandant / aa) Allgemeines

Rz. 144 Der Erblasser braucht einem Vermächtnisnehmer nicht zwingend ein dingliches Vollrecht zuzuwenden; er kann einer Person auch alle beschränkten dinglichen Rechte, die das Sachenrecht kennt, einräumen. Eine wichtige Rolle spielt in diesem Zusammenhang das Nießbrauchsvermächtnis, das auch eine steuergünstige Alternative zur nicht befreiten Vorerbschaft darstellt.[188] Häu...mehr

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§ 12 Der Miterbe als Mandan... / Literaturtipps

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§ 21 Erbfall und Grundbuch / I. Verfügungsbeschränkung des Vorerben

Rz. 112 Grundsätzlich ist der Vorerbe bis zum Eintritt des Nacherbfalls berechtigt, über die zum Nachlass gehörenden Grundstücke zu verfügen. Zum Schutz der Rechte der Nacherben ist seine Verfügungsmacht jedoch beschränkt, § 2112 BGB. Eine entgeltliche oder unentgeltliche Verfügung des Vorerben über ein Nachlassgrundstück oder ein Grundstücksrecht, das zum Nachlass gehört, i...mehr

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§ 33 Internationales Erbrecht / 1. Abgrenzung zum Europäischen Nachlasszeugnis

Rz. 155 Wie bereits mehrfach erwähnt, ist das ENZ nicht der Nachfolger des deutschen Erbscheins. Vielmehr stehen die beiden Zertifikate nebeneinander. Für einen rein inländischen Nachlass wird es auch in Zukunft kein Bedürfnis für die Beantragung eines ENZ geben. Zugegebenermaßen ist der Anwendungsbereich des § 352c FamFG durch das in der EuErbVO kodifizierte Nachlasszeugnis...mehr

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§ 12 Der Miterbe als Mandan... / I. Ausgangssituation

Rz. 109 Der Erblasser kann einem Dritten oder einem Miterben den Anspruch auf Bestellung eines Nießbrauchs an einem Erbteil vermächtnisweise zuwenden. Dies ist ein schuldrechtlicher Anspruch auf dingliche Einräumung des Nießbrauchsrechts. Eine unmittelbar dinglich wirkende Zuwendung des Nießbrauchs wäre nicht möglich. Der Nießbrauch an einem Erbteil ist ein Nießbrauch an eine...mehr

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§ 33 Internationales Erbrecht / g) Staatsangehörigkeit

Rz. 27 Die Frage, welche Staatsangehörigkeit eine Person besitzt, richtet sich auch nach Einführung der EuErbVO nach wie vor ausschließlich nach innerstaatlichem, also nationalem Recht.[50] Die einzelnen Vertragsstaaten bleiben also Herren über das Anknüpfungsmoment zur Bestimmungen der Staatsangehörigkeit,[51] wobei in Erwägungsgrund Nr. 41 S. 2 konstatiert wird, dass die A...mehr

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§ 33 Internationales Erbrecht / 1. Einführung

Rz. 74 Die Prüfung von Vorfragen ist für die Lösung erbrechtlicher Fälle von besonderer Bedeutung. Hieran hat auch die Einführung der EuErbVO nichts grundlegendes geändert. Sowohl nach altem als auch nach neuem Recht sind Vorfragen von Beachtung. Bei einer Vorfrage handelt es sich um einen Teilaspekt der erbrechtlichen Angelegenheit, ohne dessen Klärung sich der Gesamtfall n...mehr

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§ 17 Der Pflichtteilsberech... / C. Der Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen

Rz. 5 Vor der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs ist zunächst zu prüfen, ob die jeweilige Person überhaupt zum Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen gehört. Wer pflichtteilsberechtigt ist, bestimmen § 2303 BGB und die oftmals missverstandene Vorschrift des § 2309 BGB. Rz. 6 Zu den pflichtteilsberechtigten Personen gehören zunächst die Abkömmlinge des Erblassers und se...mehr

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Güterrecht: Europäische Güt... / 3.3 Zeitlicher Anwendungsbereich

Die beiden Verordnungen treten gem. Art. 70 Abs. 1 EuGüVO bzw. Art. 70 Abs. 1 EuPartVO am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft. Anwendbar sind sie jedoch gem. Art. 69 Abs. 1 EuGüVO bzw. Art. 69 Abs. 1 EuPartVO grundsätzlich nur auf solche Verfahren, öffentliche Urkunden und gerichtliche Vergleiche, die am 29.1.2019 oder danach eingeleitet, ...mehr

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Güterrecht: Europäische Güt... / 3.5.1 Ehe

Art. 1 Abs. 1 UAbs. 1 EuGüVo beschränkt den Anwendungsbereich der Verordnung auf "die ehelichen Güterstände", enthält jedoch aber keine Definition des Begriffs der Ehe. Ausweislich des Erwägungsgrundes 17 wird eine Definition "dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten" überlassen. Es handelt sich hierbei um eine Ausnahme vom Grundsatz der autonomen Auslegung. Bei der Bestimmun...mehr

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§ 33 Internationales Erbrecht / 13. Eilmaßnahmen

Rz. 51 Die im Recht eines Mitgliedstaats vorgesehenen einstweiligen Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen können gemäß Art. 19 EuErbVO bei den Gerichten dieses Staates auch dann beantragt werden, wenn für die Entscheidung in der Hauptsache die Gerichte eines anderen Mitgliedstaates zuständig sind.[94] In der Praxis denkbar sind die Fälle, in denen der Nachlass "herren...mehr

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§ 10 Der Alleinerbe als Man... / i) Die erbrechtlichen Veränderungen durch das Erbrechtsgleichstellungsgesetz/Rechtslage vor dem 1.4.1998

Rz. 227 Bis 31.3.1998 galt unterschiedliches Recht in den alten Bundesländern einerseits und den neuen Bundesländern andererseits. Die beiden wesentlichsten Unterschiede bestanden darin, dassmehr

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§ 33 Internationales Erbrecht / V. Erbschein/Fremdrechtserbschein

Rz. 154 Mit Einführung der EuErbVO zum 17.8.2015 wurde § 2369 BGB, in welchem der Fremdrechtserbschein bis dahin geregelt war, aufgehoben. Für Altfälle gilt er jedoch gemäß Art. 229 § 36 EGBGB weiterhin.[322] Da die EuErbVO erst seit dem 17.82015 in Kraft ist, besitzt der § 2369 BGB a.F. noch immer Praxisrelevanz. Im Übrigen wird es auch in Zukunft Fallkonstellationen geben,...mehr

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§ 7 Der Erblasser als Mandant / 2. Änderungsvorbehalt bei der Einheitslösung

Rz. 442 Im Rahmen der Wechselbezüglichkeit und Bindungswirkung spielt die Frage eines Abänderungsrechts des überlebenden Ehegatten (Freistellungsklausel) eine große Rolle. In § 2270 Abs. 1 BGB ist es den Ehegatten freigestellt, ob sie ihre letztwilligen Verfügungen wechselbezüglich und bindend treffen wollen. Die Ehegatten können sich demnach auch das Recht einräumen, ihre V...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / 4. Konfusion

Rz. 307 Zu der Einzelzwangsvollstreckung, der Universalvollstreckung und der Aufrechnung kommt noch eine vierte Möglichkeit, bei der der Erbe mit seinem Eigenvermögen für eine Nachlassschuld einsteht, und zwar kraft Gesetzes: die Konfusion. Sie tritt ein, wenn der Erbe Gläubiger des Erblassers gewesen war. Der Erbe verliert seine Forderung mit dem Erbfall. Die Anordnung der ...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / 2. Rechtslage nach Eintritt des Nacherbfalls

Rz. 226 Für den Erbschein des Nacherben gelten die allgemeinen Bestimmungen. Mit Eintritt des Nacherbfalls wird der Erbschein des Vorerben unrichtig und ist deshalb einzuziehen, §§ 2139, 2361 BGB. Ab dem Zeitpunkt hat nur noch der Nacherbe das Recht, die Erteilung eines Erbscheins zu beantragen. Zuvor stand ihm dieses Recht nicht zu. Umgekehrt kann der Vorerbe keinen Erbschei...mehr

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§ 10 Der Alleinerbe als Man... / aa) Die Mutterschaft

Rz. 214 Das BGB kennt eine Definition der Mutterschaft: Zitat "Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat.", § 1591 BGB. Maßgebend ist der Vorgang der Geburt. Es kommt also nicht auf die genetische Abstammung, bspw. auf die Herkunft der befruchteten Eizelle an. Eine Anfechtung der Mutterschaft ist ausgeschlossen.[191] Die Befruchtungstechnologie bringt es allerdings mi...mehr

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§ 34 Bestattungsrecht im er... / VII. Betreuer/Bevollmächtigte

Rz. 53 Sowohl der Betreuer als auch der Bevollmächtigte sind aus dieser Position heraus nicht zur Kostentragung verpflichtet. Das Amt des Betreuers endet mit dem Tod des Betreuten, so dass er dann nicht mehr berechtigt ist, dessen Erben zu verpflichten.[43] Der Bevollmächtigte darf – wenn die Vollmacht nicht ausnahmsweise durch den Tod des Vollmachtgebers endet – für die Erbe...mehr

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§ 33 Internationales Erbrecht / 7. Rechtswahl gemäß Art. 25 Abs. 2 EGBGB a.F.

Rz. 69 Obwohl das deutsche internationale Privatrecht dem Grundsatz der Nachlasseinheit folgte und nach Einführung der EuErbVO auch weiterhin folgt, eröffnete Art. 25 Abs. 2 EGBGB a.F. Ausländern mit in Deutschland belegenem Immobilienvermögen die Möglichkeit, für im Inland belegenes unbewegliches Vermögen deutsches Recht zu wählen. Dies führt zwangsläufig in all den Fällen ...mehr

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§ 5 Umfang und Kosten des M... / III. Gegenstandswert

Rz. 42 Die Höhe des Gebührenanspruches des Anwaltes ist abhängig vom Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit, vom sog. Gegenstandswert, § 2 RVG. Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit ist das Recht oder Rechtsverhältnis, auf das sich die Tätigkeit des Anwalts nach dem Auftrag des Mandanten bezieht. Gleichgültig ist, ob es sich um ein bestehendes oder künftiges, ein n...mehr

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§ 12 Der Miterbe als Mandan... / IV. Die Europäische Erbrechtsverordnung (EuErbVO)

Rz. 604 Seit dem 17.8.2015 gilt die Europäische Erbrechtsverordnung: Die Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen und öffentlichen Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (EU-Erbrechtsverordnung, Rom I...mehr

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§ 10 Der Alleinerbe als Man... / 3. Der vorzeitige Erbausgleich nach § 1934d BGB

Rz. 191 Das zum 1.4.1998 in Kraft getretene Erbrechtsgleichstellungsgesetz (ErbGleichG) vom 16.12.1997 sowie das zum 29.5.2009 rückwirkend in Kraft gesetzte "Zweites Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder" vom 11.4.2011 haben dazu geführt, dass grundsätzlich auch nichtehelichen Kindern nunmehr ein "volles" gesetzliches Erbrecht am Nachlass ihres Vater...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / b) Besonderheiten des nachehelichen Ehegattenunterhalts

Rz. 32 Demgegenüber geht die Unterhaltsverpflichtung des Erblassers gegenüber einem geschiedenen Ehegatten als Nachlassverbindlichkeit auf den Erben über (§ 1586b Abs. 1 BGB). Allerdings haftet der Erbe nur bis zur Höhe des Betrages, der dem Pflichtteil entspricht, der dem unterhaltsberechtigten Ehegatten zustünde, wenn die Ehe nicht geschieden worden wäre (§ 1586b Abs. 1 S....mehr

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Güterrecht: Europäische Güt... / 5.4.3 Anknüpfung von Eheverträgen

Eine Vereinbarung über den ehelichen Güterstand ist eine Verfügung über das Vermögen, die in den Mitgliedstaaten nicht in gleichem Maße zulässig ist und anerkannt wird.[1] Aus diesem Grund sehen Art. 25 EuGüVO bzw. Art. 25 EuPartVO Sonderanknüpfungen für Vereinbarungen über den Güterstand in Ehe-/Partnerschaftsverträgen vor. Für Vereinbarungen über den ehelichen Güterstand so...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / 2. Rechtsvermutung

Rz. 26 Der Erbschein begründet nach § 2365 BGB eine doppelte widerlegbare gesetzliche Vermutung: Solche Verfügungsbeschränkungen können sein: Testame...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / 4. Anwendbares Errichtungsstatut

a) Rechtslage bis zum Ablauf des 16.8.2015 Rz. 311 Bis zum Ablauf des 16.8 2015 galt Art. 26 Abs. 5 EGBGB a.F. als Kollisionsnorm zur Ermittlung der Gültigkeit der Verfügung von Todes wegen und ihrer Bindungswirkung. Hierfür stellte die Norm auf das hypothetische Erbstatut ab. Die Bestimmung wurde zum 17.8.2015 aufgehoben.[242] b) Rechtslage ab dem 17.8.2015 aa) Übergangsregelu...mehr

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§ 12 Der Miterbe als Mandan... / II. Erbstatut nach Staatsangehörigkeit

Rz. 600 Soweit die Rechtsnachfolge von Todes wegen nicht in den Anwendungsbereich der Europäischen Erbrechtsverordnung (EuErbVO) [614] fällt, gelten gem. Art. 25 EGBGB die Vorschriften des Kapitels III der EuErbVO entsprechend. In diesem Kapitel wird das anzuwendende Recht geregelt. Sofern in der EuErbVO nichts anderes vorgesehen ist, unterliegt die gesamte Rechtsnachfolge vo...mehr

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Güterrecht: Europäische Güt... / 5.9 Ausschluss der Rück- und Weiterverweisung

Art. 32 EuGüVO bzw. Art. 32EuPartVO schließen, im Gegensatz zu Art. 34 EuErbVO, eine Rück- und Weiterverweisung kategorisch aus. Somit spielt es keine Rolle, ob die Kollisionsnormen des Staates, dessen Recht zur Anwendung berufen ist, die Verweisung annehmen. Eine versteckte Rückverweisung, wie sie das englische Scheidungskollisionsrecht kennt, kommt mit den neuen Güterrecht...mehr

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§ 17 Der Pflichtteilsberech... / 3. Bei der Eintrittsklausel

Rz. 36 Die Eintrittsklausel stellt einen Vertrag zugunsten Dritter dar. Sie gibt dem Begünstigten das Recht, in die Gesellschaft eintreten zu dürfen. Insoweit fällt der Gesellschaftsanteil hier nicht in den Nachlassbestand.[41] Hinweis Das Recht allein, in die Gesellschaft eintreten zu dürfen, nutzt dem Berechtigten in der Regel wenig, da er dann noch eine Gesellschaftereinla...mehr

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§ 33 Internationales Erbrecht / B. Europäische Harmonisierungen

Rz. 2 Das deutsche Internationale Erbrecht war bis zum 17.8.2015 im Wesentlichen in den Art. 25, 26 sowie in Art. 3 EGBGB kodifiziert. Daneben existierten (und existieren noch) staatsvertragliche Regelungen, welche den nationalen Rechtsvorschriften vorgehen.[1] Am 17.8.2018 trat die Europäische Erbrechtsverordnung (Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über di...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / f) Zuständigkeit bei Rechtswahl

Rz. 278 Diese allgemeinen Zuständigkeitsregelungen können nach Art. 7 EuErbVO für den Fall überlagert werden, dass der Erblasser nach Art. 22 EuErbVO eine Rechtswahl getroffen hat. Nach Art. 22 EuErbVO kann der Erblasser das Recht des Staates wählen, dem er im Zeitpunkt der Rechtswahl oder im Zeitpunkt seines Todes angehört. Die Rechtswahl ist in einer Verfügung von Todes we...mehr

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Güterrecht: Europäische Güt... / 5.10 Vermögenseinheit

Ungeachtet seiner Belegenheit unterliegt das gesamte Vermögen der Ehegatten/Partner dem durch das Güterstatut zur Anwendung berufenen Recht, unabhängig davon, ob es objektiv angeknüpft oder durch Rechtswahl bestimmt wird, Art. 21 EuGüVO bzw. Art. 21 EuPartVO. Eine gespaltene Einzelanknüpfung, wie sie in Art. 3a Abs. 2 EGBGB vorgesehen ist, ist / Verb ausgeschlossen, ebenso e...mehr

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§ 33 Internationales Erbrecht / III. Rechtsfolge eines Verstoßes

Rz. 127 Art. 6 EGBGB schreibt als Rechtsfolge eines ordre public-Verstoßes vor, dass die entsprechende ausländische Rechtsnorm nicht angewendet bzw. nicht beachtet werden darf. Hieraus resultiert freilich eine Lücke.[265] Wie diese zu füllen ist, verrät Art. 6 EGBGB nicht. Möglich wäre es in einem solchen Fall, die entstandene Lücke schlicht und einfach durch Rückgriff auf d...mehr

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§ 27 Die Vermächtniserfüllung / 9. Die EU-Erbrechtsverordnung (EuErbVO)

Rz. 35 Seit 17.8.2015 gilt neues IPR-Erbrecht. Die Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen und öffentlichen Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (EU-Erbrechtsverordnung) vom 4.7.2012 wurde am 27.7....mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / c) Frankreich: Nachweis des Erbrechts

Rz. 348 Ein Erbschein mit öffentlichem Glauben ist dem französischen Recht unbekannt, mit Ausnahme in Elsass-Lothringen, wo formell die Regelung des deutschen Erbscheins gilt, allerdings nur für Erblasser, die dort ihren letzten Wohnsitz hatten. Einen Erbschein im deutschrechtlichen Sinne kennt das französische Recht nicht. Die Erbfolge wird durch eine Offenkundigkeitserkläru...mehr

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§ 17 Der Pflichtteilsberech... / M. Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten

Rz. 150 In der Praxis besteht regelmäßig das Problem, dass der Pflichtteilsberechtigte die Zusammensetzung und den Wert des Nachlasses sowie der vom Erblasser zu Lebzeiten getätigten Vorempfänge nicht kennt und er nicht in der Lage ist, die Höhe seines Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruchs zu beziffern. Das Gesetz räumt ihm deshalb in § 2314 BGB einen Auskunftsan...mehr

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§ 21 Erbfall und Grundbuch / 2. Widerspruch gegen Grundbucheintragung

Rz. 172 Es besteht das Risiko, dass der rechtmäßige Eigentümer sein Recht durch einen dazwischentretenden Erwerb eines redlichen Dritten verliert (§§ 891, 892, 893 BGB), weshalb er ein Interesse an einer raschen Berichtigung des Grundbuchs hat. Darüber hinaus bedarf der wahre Berechtigte daher, bis die Berichtigung tatsächlich erfolgt ist, einer vorläufigen Sicherung seines ...mehr

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§ 7 Der Erblasser als Mandant / (b) Beschränkung des Nießbrauchs auf das Gewinnbezugsrecht

Rz. 205 Statt dem Nießbraucher ein Recht am Gesellschaftsanteil als solchem einzuräumen, käme die einfachere Variante in Betracht, dem Vermächtnisnehmer nur Rechte zum Gewinnbezug zuzuwenden. Da nach § 717 S. 2 BGB (der auch für oHG und KG anzuwenden ist) vermögensrechtliche Bezüge – insbesondere Gewinnanteile – und der Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben übertragba...mehr

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§ 7 Der Erblasser als Mandant / e) Rückübertragungsansprüche des Übergebers

Rz. 658 In der Praxis hat sich gezeigt, dass gerade bei einer lebzeitigen Übertragung von Grundbesitz (vorweggenommene Erbfolge) ein Bedürfnis für den Vorbehalt von Rückforderungsrechten besteht. Das gilt insbesondere für die Fälle, dass der Übernehmer vor dem Übergeber verstirbt, der Übernehmer über den Übergabegegenstand ohne Zustimmung des Übergebers verfügt oder über das...mehr

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Güterrecht: Europäische Güt... / 5.7 Eingriffsnormen

Art. 30 Abs. 1 EuGüVO bzw. Art. 30 Abs. 1 EuPartVO lassen Eingriffsnormen des Rechts des angerufenen Gerichts (lex fori) unberührt. Eine Eingriffsnorm ist eine Vorschrift, deren Einhaltung von einem Mitgliedstaat als Sonnenschein für die Wahrung seines öffentlichen Interesses, insbesondere seiner politischen, sozialen oder wirtschaftlichen Ordnung, angesehen wird, dass sie u...mehr

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§ 12 Der Miterbe als Mandan... / III. GmbH-Anteil

Rz. 165 § 15 Abs. 1 GmbHG sieht ausdrücklich die Vererblichkeit von GmbH-Anteilen vor. Mehrere Erben werden auch Anteilsinhaber in gesamthänderischer Bindung der Erbengemeinschaft. Damit werden die Miterben Mitberechtigte i.S.v. § 18 GmbHG, der eine gemeinschaftliche Ausübung ihrer Rechte, insbesondere des Stimmrechts, vorsieht. Allerdings können sich die Miterben durch eine...mehr

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§ 33 Internationales Erbrecht / II. Unterschiedliche Strukturen der Erbengemeinschaft

Rz. 83 Gelangt man im Rahmen der Bestimmung des Erbstatuts zur Anwendung fremden Rechts, so hat dies auch rechtliche Konsequenzen in Bezug auf die Erbengemeinschaft, da sich die Entstehung und die Struktur der Erbengemeinschaft als solche nur nach dem Erbstatut des Erblassers richten.[192] Das bedeutet, dass sich bei Vorhandensein mehrerer Erben eine Erbengemeinschaft nach d...mehr