Fachbeiträge & Kommentare zu Recht

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Güterrecht: Europäische Güt... / 1 Einführung und Inkrafttreten

Seit dem 29.1.2019 sind die EU-Güterrechtsverordnungen anzuwenden. Diese regeln, welches nationale Recht für Fragen des ehelichen Güterrechts anwendbar ist. Bereits im Jahr 2011 hat die Europäische Kommission erste Vorschläge für das Güterrecht eingetragener Partnerschaften und einer Ehegüterrechtsverordnung vorgelegt. Art. 81 Abs. 3 AEUV sieht vor, dass Maßnahmen des internat...mehr

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§ 12 Der Miterbe als Mandan... / 1. Die Rechtssurrogation

Rz. 74 Alles, was aufgrund eines zum Nachlass gehörenden Rechts erworben wird, gehört zum Nachlass. Wird eine zum Nachlass gehörende Forderung erfüllt, so fällt das Geleistete in den Nachlass, bspw. der Mietzins für eine zum Nachlass gehörende vermietete Sache. Dazu gehören auch die Früchte eines Rechts (§ 99 Abs. 2 BGB). Ebenso Ansprüche, die als Folge der Ausübung eines Ge...mehr

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§ 15 Das nichteheliche Kind... / I. Stand und Entwicklung des Nichtehelichenerbrechts in den alten Bundesländern

Rz. 1 Nichteheliche Kinder hatten schon immer volles gesetzliches Erbrecht an ihrer Mutter; umgekehrt hatte auch die Mutter gesetzliches Erbrecht an ihrem nichtehelichen Kind. Dagegen wurden die Vorschriften über das gesetzliche Erb- und Pflichtteilsrecht nichtehelicher Kinder an ihrem Vater und den väterlichen Verwandten sowie des nichtehelichen Vaters und der väterlichen Ve...mehr

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§ 2 Das Mandantengespräch / IV. Aktueller Vermögensbestand

Rz. 16 Zum aktuellen Vermögensbestand zählt das gesamte derzeit dem Mandanten zuzurechnende Vermögen bzw. das zum Zeitpunkt des Erbfalls vorhandene und dem Erblasser zuzuordnende Vermögen. Es ist ratsam, ein Vermögensverzeichnis zu erstellen, in dem alle Vermögensgegenstände des Mandanten bzw. des Erblassers aufgelistet werden. Dabei sind die einzelnen Gegenstände getrennt n...mehr

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§ 7 Der Erblasser als Mandant / (5) Nießbrauch an Erbteilen

Rz. 208 In Ehegattentestamenten oder Ehegattenerbverträgen wird dem Überlebenden häufig ein Nießbrauchsrecht zugewandt. Dabei ist besonders zu differenzieren, ob der Nießbrauch am Nachlass zugewandt wurde – dann gelten die Vorschriften über den Vermögensnießbrauch, §§ 1085 ff. BGB – oder der Nießbrauch am jeweiligen Erbteil der Kinder – dann handelt es sich jeweils um einen ...mehr

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§ 2 Das Mandantengespräch / VI. Vorempfänge und Schenkungen als fiktives Vermögen

Rz. 36 Der Erblasser und sein evtl. vorverstorbener Ehegatte[12] können sowohl Abkömmlingen als auch dem Ehegatten oder fremden Dritten Vermögenswerte lebzeitig zugewendet haben. Vorempfänge, die dann möglicherweise nach den §§ 2050 ff. BGB ausgleichungspflichtig sind, können nur Abkömmlinge erhalten, wohingegen es bei ergänzungspflichtigen Schenkungen (§§ 2325 ff. BGB) zunä...mehr

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§ 33 Internationales Erbrecht / e) Rechtsfolgen einer Rechtswahl

Rz. 25 Bei einer wirksam angeordneten Rechtswahl ist die Rechtsfolge, dass in kollisionsrechtlicher Wirkung die Rechtsnachfolge von Todes wegen, abweichend von Art. 21 Abs. 1 EuErbVO, nicht dem Rechts des gewöhnlichen letzten Aufenthaltes unterstellt wird, sondern dem vom Erblasser gewählten Recht.[47] Bei einer unwirksam angeordneten Rechtswahl entfaltet diese schlichtweg k...mehr

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§ 2 Das Mandantengespräch / III. Staat des gewöhnlichen Aufenthalts/Staatsangehörigkeit

Rz. 15 Da sich das anzuwendende Erbrecht gemäß Art. 25 EGBGB i.V.m. Art. 21 Abs. 1 EuErbVO grundsätzlich nach dem Recht des Staates richtet, in welchem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, ist mit dem Mandanten zu erörtern, in welchem Land er sich in welchem Umfang aufhält und ob er ggf. einen späteren Umzug ins Ausland – wenn ja, in ...mehr

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§ 7 Der Erblasser als Mandant / c) EU-Güterstands-VO

Rz. 618 Am 24.6.2016 ist die Europäische Güterstandsverordnung (EuGüVO; daneben auch die Europäische Lebenspartnerschaftsverordnung (EuPartVO)) in Kraft getreten. Anwendung finden diese Verordnungen auf nach dem 29.1.2019 geschlossene Ehen und eingetragene Lebenspartnerschaften.[671] Sie gilt in 18 Mitgliedsstaaten. Wie auch bei der EuErbVO knüpft diese Verordnung nicht mehr ...mehr

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§ 31 Schiedsverfahren in Er... / 6. Schiedsvereinbarung bei vorweggenommener Erbfolge

Rz. 24 Werden bei Schenkungs-, Ausstattungs- und Übergabeverträgen Schiedsvereinbarungen für alle aus dem Vertragsverhältnis und seiner evtl. Rückabwicklung entstehenden Streitigkeiten getroffen, so unterliegen die Vertragsparteien nicht nur zu Lebzeiten des Schenkers der Schiedsabrede, sondern nach seinem Tod auch seine Erben, weil auf sie als Gesamtrechtsnachfolger auch al...mehr

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§ 12 Der Miterbe als Mandan... / 10. Übernahmerecht

Rz. 376 Unter einem Übernahmerecht versteht man die Zuweisung eines bestimmten Nachlassgegenstands an einen Miterben mit der Bestimmung, dass dieser das Recht haben solle, den betreffenden Gegenstand zu übernehmen und zwar entweder zum Verkehrswert oder zu einem vom Erblasser festgesetzten Übernahmepreis. Das Übernahmerecht unterscheidet sich von der reinen Teilungsanordnung ...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / 1. Allgemeines

Rz. 355 Zwar ist die Erbrechtsverordnung nach Art. 84 EuErbVO unmittelbar in den Mitgliedstaaten der EU mit Ausnahme von Irland, Großbritannien und Dänemark anwendbar. Allerdings ist zur Durchführung der EuErbVO eine begleitende Ergänzung und Anpassung des mitgliedstaatlichen Rechts erforderlich. Denn die Verordnung regelt das Verfahren nicht in allen Einzelheiten. Verweise ...mehr

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§ 10 Der Alleinerbe als Man... / c) Verfügung über Forderungen und Wertpapiere

Rz. 52 Befindet sich im Nachlass ein Forderungsrecht oder ein Wertpapier, so ist für die Verfügung über eine Forderung bzw. das Wertpapier die Genehmigung erforderlich, § 1812 BGB. Dasselbe gilt für andere Rechte, die den Erben das Recht geben, eine Leistung zu verlangen. Insbesondere die Annahme der geschuldeten Leistung ist eine Verfügung über ein Forderungsrecht, weil es ...mehr

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§ 33 Internationales Erbrecht / III. Neuer testamentarischer Regelungsbedarf im Pflichtteilsrecht

Rz. 172 In der Vergangenheit war das Erbstatut aus deutscher Sicht starr an die Staatsangehörigkeit des Erblassers gebunden. War ein Erblasser deutscher, so war die Anwendung deutschen Erbrechts in aller Regel für im Inland lebende Pflichtteilsberechtigte klar. Durch die Einführung der EuErbVO kommt es jedoch nunmehr nicht mehr auf die deutsche Staatsangehörigkeit bei der Be...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / 3. Das der Verwaltung unterliegende Vermögen

Rz. 142 Die Verwaltung erstreckt sich auf den gesamten Nachlass, soweit er der Zwangsvollstreckung unterliegt (entsprechend § 811 ZPO, §§ 35, 36 InsO). Höchstpersönliche Rechte des Erben sind ausgenommen. Im Grundbuch ist die Nachlassverwaltung als Verfügungsbeschränkung in Abteilung II einzutragen. Die vererbte Beteiligung des Erblassers an einer Personenhandelsgesellschaft...mehr

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§ 33 Internationales Erbrecht / c) Aufnahme von Vindikationslegaten und Singularsukzession

Rz. 151 In einem internationalen Erbfall kann es bei Anwendung fremden Rechts unter Umständen dazu kommen, dass beispielsweise in einer letztwilligen Verfügung von Todes wegen erbrechtliche Anordnungen getroffen werden, welche dem deutschen Recht schlichtweg nicht bekannt sind. Denkbar ist zum Beispiel, dass der Erblasser ein sog. Vindikationslegat,[317] also ein Vermächtnis...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / bb) Die zwei Erscheinungsformen des Nachlasses

Rz. 328 Allerdings differenziert das Gesetz in Bezug auf den Nachlass nach zwei verschiedenen Erscheinungsformen des Nachlasses: Der Erbteil ist ein besonderes, vom Nachlass selbst zu unterscheidendes Recht. Der Miterbe kann es nach...mehr

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§ 33 Internationales Erbrecht / 4. Rechtswahl nach Art. 22 EuErbVO

Rz. 19 Mit der Einführung der EuErbVO können nun grundsätzlich auch Deutsche eine Rechtswahl treffen. Insoweit kann von einer echten Erweiterung in den Möglichkeiten bei der Gestaltung und Abfassung einer letztwilliger Verfügungen von Todes wegen gesprochen werden. Kurz zur Erinnerung: Vor Einführung der EuErbVO war eine Rechtswahl, zumindest aus deutschen Gesetzen heraus, n...mehr

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§ 7 Der Erblasser als Mandant / VII. Fortbestand der gemeinschaftlichen Verfügung trotz Scheiterns der Ehe

Rz. 471 Ein in der Praxis oft übergangenes Problem ist die Vermutungsregel des § 2268 Abs. 2 BGB, die die Frage regelt, ob im Falle der Erhebung der Klage auf Auflösung oder Scheidung der Ehe oder im Falle der Zustimmung zur Scheidung durch den Erblasser eine Verfügung wirksam bleiben soll.[512] Nach der Rechtsprechung[513] können die Verfügungen gemeinschaftlich testierende...mehr

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§ 33 Internationales Erbrecht / 4. Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft

Rz. 89 Die Erbengemeinschaft wird in der Regel durch einen Erbauseinandersetzungsvertrag vor einem Notar auseinandergesetzt, sofern die Auseinandersetzung nicht durch einen Testamentsvollstrecker erfolgen muss.[203] Fraglich ist jedoch, ob und ggf. wie eine Auseinandersetzung bei einer Erbengemeinschaft ausländischen Rechts zu erfolgen hat und ob dies (außergerichtlich) über...mehr

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§ 15 Das nichteheliche Kind... / F. Der Gleichstellungsvertrag

Rz. 53 Im Zusammenhang mit der Fortgeltung alten Rechts für die vor dem 1.7.1949 geborenen nichtehelichen Kinder enthielt § 10a des Kindschaftsrechtsreformgesetzes vom 16.12.1997 eine wichtige Änderung des Nichtehelichengesetzes vom 19.8.1969. § 10 Abs. 2 S. 2 NEhelG ordnete an, dass die vor dem 1.7.1949 geborenen nichtehelichen Kinder und deren Abkömmlinge im Verhältnis zu ...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / 1. Rechtslage bis zum Eintritt des Nacherbfalls

Rz. 220 Der Erbschein bezeugt nur das Erbrecht des Vorerben, § 352b Abs. 1 BGB. Da der Vorerbe in seiner Verfügungsfreiheit über den Nachlass beschränkt ist, sind sowohl die Anordnung der Nacherbfolge, die Namen der Nacherben als auch das Ereignis, mit dem der Nacherbfall eintritt, anzugeben. Weiterhin ist anzugeben, ob Ersatznacherbfolge angeordnet ist und wer zum Ersatznac...mehr

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§ 7 Der Erblasser als Mandant / V. Überleitung von Erb- und Pflichtteilsansprüchen auf den Sozialhilfeträger nach § 93 SGB XII

Rz. 735 Typisch für eine Beratungssituation ist, dass der Erblasser wissen will, ob er einen Abkömmling enterben soll, damit Gläubiger bzw. auch der Sozialhilfeträger später nicht auf das ererbte Vermögen zugreifen können. Diese Frage stellt sich dann, wenn der Abkömmling verschuldet ist oder es sich bspw. um ein behindertes Kind handelt, das Leistungen des Sozialhilfeträger...mehr

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§ 1 Das erbrechtliche Mandat / E. Die Unterschätzung der Schwierigkeiten des Erbrechts

Rz. 26 Nicht nur der juristische Laie unterschätzt die Komplexität und das Streitpotenzial im Erbrecht, sondern auch der Jurist schlechthin, wie auch der auf das Erbrecht spezialisierte Anwalt in eigener Sache. Für letzteren liegt die Schwierigkeit darin, dass er wegen der eigenen Betroffenheit nicht den nötigen Abstand besitzt, um Gefahren und Möglichkeiten zu ihrer Abwehr ...mehr

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Güterrecht: Europäische Güt... / 5.4 Form und materielle Wirksamkeit der Rechtswahl

5.4.1 Formstatut der Rechtswahl Nach Art. 23 Abs. 1 EuGüVO bzw. Art. 23 Abs. 1 EuPartVO bedarf die Rechtswahl zumindest der Schriftform. Sie ist zu datieren und von beiden Ehegatten/Partnern zu unterzeichnen, wobei elektronische Übermittlungen, die eine dauerhafte Aufzeichnung ermöglichen, der Schriftform gleichgestellt sind. Des Weiteren sehen Art. 23 Abs. 2 EuGüVO bzw. Art. ...mehr

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§ 7 Der Erblasser als Mandant / bb) Entzug des Verwaltungsrechts

Rz. 283 Werden minderjährige Kinder geschiedener Eltern Erben eines Elternteils, so steht letztlich das Vermögenssorgerecht an dem ererbten Vermögen grundsätzlich dem anderen Elternteil, also dem geschiedenen Ehegatten, zu. Geschiedene Erblasser wünschen den Eintritt einer solchen Situation häufig nicht. In einer Verfügung von Todes wegen kann der Erblasser gemäß § 1638 BGB a...mehr

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§ 12 Der Miterbe als Mandan... / bb) Alleinverwaltungsrecht und -pflicht jedes Miterben

Rz. 45 Im Rahmen eines gesetzlichen Auftrags- und Vertretungsrechts kann der einzelne Erbe ordnungsmäßige Maßnahmen sowohl im Innenverhältnis als auch im Außenverhältnis treffen. Jeder Miterbe hat ein Alleinverwaltungsrecht (Notgeschäftsführung, § 2038 Abs. 1 S. 2 a.E. BGB). Im Falle der Notgeschäftsführung ist der betreffende Erbe auch zur Alleinverfügung nach außen gem. § ...mehr

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§ 12 Der Miterbe als Mandan... / I. Kollisionsrecht

Rz. 599 Die Auslandsberührung im Erbrecht kann den Erblasser, den Nachlass oder die Erben betreffen. Kollisionsnormen des deutschen IPR finden sich in Art. 25 und 26 EGBGB. Nach diesen Vorschriften ist zu bestimmen, welches sachliche Recht (Erbstatut) in einem konkreten Erbfall anzuwenden ist (vgl. auch § 33).mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / a) Rechtslage bis zum Ablauf des 16.8.2015

Rz. 311 Bis zum Ablauf des 16.8 2015 galt Art. 26 Abs. 5 EGBGB a.F. als Kollisionsnorm zur Ermittlung der Gültigkeit der Verfügung von Todes wegen und ihrer Bindungswirkung. Hierfür stellte die Norm auf das hypothetische Erbstatut ab. Die Bestimmung wurde zum 17.8.2015 aufgehoben.[242]mehr

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§ 33 Internationales Erbrecht / a) Rückverweisung (renvoi)

Rz. 62 Zu einer Rückverweisung kommt es, wenn das Heimatrecht des Erblassers auf das deutsche Recht zurückverweist. Eine solche Verweisung ist gemäß Art. 4 Abs. 1 S. 2 EGBGB als Sachnormverweisung auf das deutsche materielle Erbrecht zu verstehen.[125] Unerheblich ist es dabei, wie das Heimatrecht des Erblassers die Verweisung versteht.[126]mehr

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§ 7 Der Erblasser als Mandant / (2) Pflichten des Nießbrauchers

Rz. 165 Der Nießbraucher darf die Sache nicht umgestalten oder wesentlich verändern, § 1037 Abs. 1 BGB. Welche Maßnahmen noch unwesentlich und damit zulässig sind, lässt sich nur im Einzelfall beurteilen. Der Nießbraucher ist zur Erhaltung der Sache in ihrem wirtschaftlichen Bestand verpflichtet, § 1041 S. 1 BGB. Daraus ergibt sich im Einzelnen:mehr

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§ 10 Der Alleinerbe als Man... / 6. Sicherung der Nachlässe von Ausländern

Rz. 30 Die internationale Zuständigkeit deutscher Nachlassgerichte zur Sicherung von Ausländernachlässen ist anerkannt.[9] Allerdings sind entsprechende Staatsverträge zu beachten. Die örtliche Zuständigkeit sowie die Voraussetzungen für eine Sicherungsmaßnahme und die Art der Sicherungsmaßregeln einschließlich des zugrunde liegenden Verfahrens bestimmen sich nach deutschem ...mehr

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§ 10 Der Alleinerbe als Man... / b) Noch nicht Gezeugte

Rz. 208 Aber selbst eine noch nicht gezeugte Person kann im Recht der Nacherbschaft begünstigt sein, wenn sie später lebend geboren wird. Nach § 2101 BGB kann auch eine noch nicht gezeugte Person zum Nacherben eingesetzt werden. Ein Vertrag zugunsten Dritter kann nach § 331 Abs. 2 BGB auch die Begünstigung einer noch nicht gezeugten Person vorsehen.mehr

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§ 34 Bestattungsrecht im er... / III. Bestattungspflichtiger

Rz. 42 Der öffentlich-rechtliche Bestattungspflichtige kann von der Verwaltung zur Vornahme der Bestattung angehalten werden. Bleibt er untätig, gibt die Verwaltung in der Form einer Ersatzvornahme die Bestattung in Auftrag. Die Kostenerstattung wird dann vom Bestattungspflichtigen verlangt. Eine in rechtsdogamtischer, rechtspolitischer und praktischer Hinsicht problematische...mehr

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§ 6 Rechtsschutzversicherun... / IV. Typischerweise vereinbarte Bedingungen

Rz. 27 Die Ausgestaltung der Prozessfinanzierungsverträge ist bei vielen Anbietern ähnlich. Die von den gewerblichen Finanzierungsunternehmen verwendeten Verträge stellen allgemeine Geschäftsbedingungen dar und unterliegen als solche der Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB, soweit eine solche nicht wegen der sog. Bereichsausnahme nach § 310 Abs. 4 S. 1 BGB für die Regelunge...mehr

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§ 7 Der Erblasser als Mandant / aa) Bindungswirkung und weitere Verfügungen von Todes wegen

Rz. 511 Der Erbvertrag hat, da er den Erblasser hinsichtlich seiner vertragsmäßigen Verfügungen gemäß § 2289 BGB bindet, eine Beschränkung der Testierfreiheit des Erblassers zur Folge. Der Vertragsserbe wird ohne weiteres Zutun nach dem Erbfall Rechtsnachfolger des Erblassers; hieran ist der Erblasser gebunden. § 2289 BGB hat insofern eine zentrale Bedeutung im Recht des Erb...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / b) Rechtslage ab dem 17.8.2015

aa) Übergangsregelungen Rz. 292 Für Erbfälle ab dem 17.8.2015 ist die Erbrechtsverordnung zur Bestimmung des Erbstatuts heranzuziehen, Art. 83 Abs. 1 EuErbVO. Hat der Erblasser bereits im Zeitraum ab Inkrafttreten der Verordnung am 16.8.2012 bis zum Ablauf des 16.8.2015 in einer letztwilligen Verfügung eine Rechtswahl getroffen, bleibt sie nach Art. 83 Abs. 2 EuErbVO wirksam, ...mehr

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§ 7 Der Erblasser als Mandant / a) Die GmbH

Rz. 350 Die Anteile an einer GmbH sind grundsätzlich frei vererblich (§ 15 GmbHG). Die Vererblichkeit der GmbH-Anteile kann auch nicht durch die Satzung ausgeschlossen werden.[385] Der Übergang auf die Erben erfolgt nach § 1922 BGB, so dass es einer Mitwirkung der Gesellschafter nicht bedarf. Mehrere Miterben halten den GmbH-Anteil gesamthänderisch (§ 2032 BGB) und üben ihre...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / b) Rechtslage ab dem 17.8.2015

aa) Übergangsregelungen Rz. 312 Die Erbrechtsverordnung enthält nunmehr das maßgebliche Kollisionsrecht zur Bestimmung des Errichtungsstatuts. Im Zeitraum zwischen dem 16.8.2012 und 16.8.2015 errichtete letztwillige Verfügungen bleiben zulässig und wirksam, wenn sie den Voraussetzungen des Kapitels III (Art. 20–38 EuErbVO) entsprechen oder wenn sie nach den zum Zeitpunkt der E...mehr

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§ 33 Internationales Erbrecht / d) Form der Rechtswahlerklärung

Rz. 24 Die zu treffende Rechtswahl kann gemäß Art. 22 Abs. 2 EuErbVO entweder ausdrücklich oder konkludent in einer letztwilligen Verfügung von Todes wegen erfolgen. Dabei muss die Rechtswahl nicht zwingend mit einer letztwilligen Verfügung von Todes wegen verbunden sein. Bei einer konkludent erfolgten Rechtswahl ist das gewählte Recht durch Auslegung des Testaments bzw. der...mehr

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§ 12 Der Miterbe als Mandan... / 1. Organisation der Erbengemeinschaft

Rz. 23 Anders als das Recht der Personengesellschaft unterscheidet das Recht der Erbengemeinschaft bei der Strukturierung ihrer Organisation nicht zwischen Geschäftsführung als Berechtigung und Verpflichtung im Innenverhältnis einerseits und Vertretung im Außenverhältnis andererseits, sondern spricht von Verwaltung (Innenverhältnis) und Verfügung (Außenverhältnis) über Nachl...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / bb) Reichweite des Errichtungsstatuts

Rz. 313 Errichtet der Erblasser eine letztwillige Verfügung mit Auslandsberührung, stellt sich die Frage, welche Regelungsbereiche zum Errichtungsstatut gehören. Zum Errichtungsstatut gehören die Zulässigkeit und Wirksamkeit eines Testaments sowie beim Erbvertrag und gemeinschaftlichen Testament zusätzlich die Bindungswirkung und die Voraussetzung der Auflösung. Rz. 314 Die E...mehr

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§ 7 Der Erblasser als Mandant / f) Die Eintrittsklausel

Rz. 373 Ein Gesellschaftsvertrag kann auch ein sogenanntes Eintrittsrecht für den/die potentiellen Gesellschaftsnachfolger vorsehen.[426] In diesem Fall wird die Gesellschaft zunächst unter den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt. Der Eintrittsberechtigte hat aber das Recht (Option), in die Gesellschaft einzutreten.[427] Die Mitgliedschaft in der Gesellschaft wird hierbei ni...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / 5. Anwendbares Formstatut

Rz. 338 Das Formstatut ist in Art. 27 EuErbVO geregelt. Allerdings bestimmt Art. 75 Abs. 1 EuErbVO den Vorrang des Haager Testamentsformübereinkommens für das auf die Form einer Verfügung von Todes wegen anwendbare Recht, sodass es seinem Anwendungsbereich nach für Deutschland als Mitgliedstaat maßgeblich ist. Hierzu gehören Testamente und gemeinschaftliche Testamente gem. A...mehr

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§ 29 Die Klage des durch Sc... / a) Lebzeitiges Eigeninteresse

Rz. 60 Der Erblasser muss das ihm verbliebene Recht zu lebzeitigen Verfügungen missbraucht haben, um den Vertragserben zu beeinträchtigen. Die Absicht, den Vertragserben zu beeinträchtigen, wird am lebzeitigen Eigeninteresse gemessen. Ausschlaggebend ist, welche Gründe den Erblasser bewogen haben, wobei eine Gesamtabwägung zwischen den Interessen des Vertragserben einerseits...mehr

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§ 12 Der Miterbe als Mandan... / V. Besonderheiten bei Minderjährigen, die als Miterben in eine Personengesellschaft eintreten

Rz. 543 Der volljährig Gewordene kann sich nach § 1629a BGB auf die Beschränkung seiner Haftung berufen. Es treten dann die Rechtsfolgen der §§ 1990, 1991 BGB ein (nach dem Modell der beschränkten Erbenhaftung in der Form der Dürftigkeitseinrede bzw. der Erschöpfungseinrede, im Einzelnen siehe § 20 Rdn 195 ff.). Rz. 544 Durch die Verweisung auf § 1990 BGB wird dem jetzt Vollj...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / 3. Anerkennung ausländischer Scheidungsurteile im Erbscheinsverfahren

Rz. 350 Ist die Wirksamkeit einer ausländischen Ehescheidung Vorfrage in einem anderen Verfahren, z.B. in einem Erbscheinsverfahren oder in einem Erbrechtsprozess (z.B. beim gesetzlichen Erbrecht oder Pflichtteilsrecht des Ehegatten), stellt sich die Frage, ob das Scheidungsurteil unmittelbar in Deutschland Wirkung entfaltet oder förmlich anerkannt werden muss. Handelt es sic...mehr

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§ 12 Der Miterbe als Mandan... / 3. Prozesskostenhilferecht

Rz. 125 Klagt ein Miterbe aus eigenem Recht auf Leistung an die Erbengemeinschaft (§ 2039 BGB), so sind für die beantragte Prozesskostenhilfe grundsätzlich nur seine eigenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse maßgeblich. Anders ist dies, wenn der arme Miterbe lediglich vorgeschoben wird.[150]mehr

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§ 7 Der Erblasser als Mandant / (2) Nach dem Tod des Vertragspartners

Rz. 578 Wie das vorbehaltene oder gesetzlich gewährte Rücktrittsrecht vom Erbvertrag zu Lebzeiten des Vertragspartners ausgeübt wird, regelt § 2296 BGB (vgl. oben Rdn 575 ff.). Nach dem Tod des Vertragspartners übt der Erblasser beim einseitigen Erbvertrag sein Rücktrittsrecht durch Testament aus, § 2297 BGB. Ist der Erblasser ebenfalls gestorben, so ist der Rücktritt ausges...mehr

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Güterrecht: Europäische Güt... / 2 Aufbau der EuGüVO und EuPartVO

Beide Verordnungen sind jeweils in sechs Kapitel aufgeteilt: Kapitel I: Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen Kapitel II: Gerichtliche Zuständigkeit Kapitel III: Anzuwendendes Recht Kapitel IV: Anerkennung, Vollstreckbarkeit und Vollstreckung von Entscheidungen Kapitel V: Öffentliche Urkunden und gerichtliche Vergleiche Kapitel VI: Allgemeine und Schlussbestimmungenmehr