Fachbeiträge & Kommentare zu Recht

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ZErb 08/2024, Deutsch-türki... / 1. Anwendbares Recht nach dem NA

§ 14 Abs. 1 NA verweist für den beweglichen Nachlass auf das Recht der Staatsangehörigkeit des Erblassers. § 14 Abs. 2 NA bestimmt in Bezug auf den unbeweglichen Nachlass die Anwendbarkeit des Rechts des Belegenheitsstaats. Als staatsvertragliche Kollisionsnormen handelt es sich hierbei um Sachnormverweisungen, sodass ohne Beachtung etwaiger Rück- oder Weiterverweisungen auf...mehr

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§ 17 Internationales Pflich... / 4. Weiterverweisung auf das Recht eines Drittstaates

Rz. 98 Das ausländische IPR kann auf unser Recht oder das Recht eines anderen Mitgliedstaates i.S.d. EuErbVO "zurückverweisen". Es kann aber auch das Recht eines dritten Staates für anwendbar erklären (Weiterverweisung). Rz. 99 Beispiel Der deutsche Erblasser im vorigen Beispiel (siehe Rdn 92) besaß auch ein Chalet in den Schweizer Alpen. Hier verweist das deutsche auf das th...mehr

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ZErb 08/2024, Deutsch-türki... / III. Anwendbares Recht

Ein weiterer zentraler Aspekt der durchzuführenden Vorprüfung ist die Bestimmung des anwendbaren Rechts, vorliegend des Erbstatuts. Erst nach Beantwortung dieser Frage ist eine Lösung der materiell-rechtlichen Fragestellungen des Erbfalls möglich. 1. Anwendbares Recht nach dem NA § 14 Abs. 1 NA verweist für den beweglichen Nachlass auf das Recht der Staatsangehörigkeit des Erb...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / c) Recht auf familienrechtliche Kontaktaufnahme.

Rn 73 Auch das aus § 1618a iVm Art 6 GG abgeleitete Recht auf familienrechtliche Kontaktaufnahme mit den engsten Verwandten wurde in einem Fall als ›sonstiges Recht‹ qualifiziert (LG Münster Sozialrecht aktuell 14, 171). Mag man hier auch den Zuweisungsgehalt bejahen, müssen doch in derartigen Fällen etwaige Kollisionen mit Rechten anderer Beteiligter (im konkreten Fall: Hau...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / d) Recht der Totenfürsorge.

Rn 74 Auch das auf § 1922 zurückzuführende Recht der Totenfürsorge wird teilw als sonstiges Recht iSd § 823 I angesehen (so jetzt auch BGH VersR 19, 699 Rz 14 mwN). Hier können sich allerdings Folgeprobleme, insb im Hinblick auf die Ausschließlichkeit des Rechts bei mehreren Berechtigten, ergeben.mehr

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ZErb 08/2024, Deutsch-türki... / 2. Anwendbares Recht nach der EuErbVO

Art. 21 Abs. 1 EuErbVO verweist zur Bestimmung des anwendbaren Rechts auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes. Dabei sind im Hinblick auf’Verweisungen auf das Recht eines Drittstaats gem. Art. 34 Abs. 1 EuErbVO ggf. Rück- und Weiterverweisungen zu beachten.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Günstigeres Recht (Abs 2).

Rn 2 Kann der Unterhaltsberechtigte nach dem in Art 3 vorgesehenen Recht des Aufenthaltsortes von der verpflichteten Person keinen Unterhalt erhalten, so gilt das am Gerichtsort geltende Recht. Im Interesse des favor creditoris ist die lex fori anzuwenden (II), OVG Berlin-Brandbg NVwZ-RR 13, 207 [OVG Nordrhein-Westfalen 07.11.2012 - 6 E 432/12].mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Bürgerliches Recht und Verfahren.

Rn 16 Die prozessuale Durchsetzung von Rechten ist in Deutschland geprägt durch eine Aufteilung in insgesamt 5 Zweige der Gerichtsbarkeit (ordentliche Gerichtsbarkeit, Arbeitsgerichtsbarkeit, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Sozialgerichtsbarkeit, Finanzgerichtsbarkeit). Unter dem Dach der ordentlichen Gerichtsbarkeit sind aus rein historischen Gründen die Zivilgerichtsbarkeit, d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Nicht eingetragenes Recht.

Rn 2 S 2 erweitert den Anwendungsbereich von 1 auf im Grundbuch eintragungsfähige beschränkte dingliche Rechte, die außerhalb des Grundbuchs entstehen und nicht in das Grundbuch eingetragen worden sind. Dazu gehören der nach § 1075 erworbene Nießbrauch an einem Recht und die Sicherungshypotheken nach §§ 1287 2; 848 II 2 ZPO.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Kein Recht auf Nacherfüllung.

Rn 9 In der Regresskette besteht kein Recht auf zweite Andienung des Lieferanten, so dass der Verkäufer über die Eindeckung für die Nacherfüllung frei entscheidet (Erman/Grunewald Rz 8; zu § 478 aF: MüKo/Lorenz Rz 30; Lepsius AcP 207, 340, 355 f; aA Oetker/Maultzsch 218); dies folgt aus dem Ausschluss der Nachfrist in II, die das Recht auf zweite Andienung sichert. Allerding...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Recht am eigenen Datenbestand.

Rn 77 Zu Recht wird zunehmend ein Recht am eigenen Datenbestand als sonstiges Recht angeführt (zB Meier/Wehlau NJW 98, 1585, 1588 f; Hörl ITRB 14, 111, 112; BeckOGK/Spindler § 823 Rz 187 ff; ders FS Coester-Waltjen 1183, 1186 ff; ders JZ 16, 805, 813 f; jetzt auch Riehm VersR 19, 714, 720 ff; iE wohl auch Berberich/Golla PinG 16, 165, 172 ff; Haller Digitale Inhalte als Hera...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Ausländisches Recht.

Rn 22 Das Nachlassgericht hat vAw die Staatsangehörigkeit des Erblassers festzustellen und, ist materiell ausländisches Recht anwendbar, sich die Kenntnis ausländischen Rechts zu verschaffen. § 293 ZPO ist insoweit nicht anwendbar (KG JFG 7, 255; JW 32, 2815; München WM 67, 812, 814; Köln Rpfleger 89, 66). Nach der EuErbVO unterliegt die Rechtsnachfolge von Todes wegen vorbe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Belastungen mit dem Recht eines Dritten.

Rn 2 Als Belastung der Sache mit dem Recht eines Dritten meint der Gesetzgeber im Kontext des § 936 ausschl dingliche Rechte. Daher fallen unter I der Nießbrauch, das Pfandrecht, die dinglichen Aneignungsrechte, die gesetzlichen Pfandrechte des BGB und des HGB sowie das Pfändungspfandrecht (BGH WM 62, 1117). Ferner gehören die Anwartschaftsrechte hierher. Dagegen werden von ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Vereinigung von Grundstücksrecht und Recht daran.

Rn 4 § 889 gilt nicht für die Vereinigung von grundstücksgleichen oder beschränkten dinglichem Grundstücksrecht und Rechten daran in einer Person. ZB kann der Nießbrauch nach §§ 1072, 1063 I und ein Pfandrecht nach §§ 1273 I, 1256 an einem Grundstücksrecht erlöschen, wenn der Berechtigte das Grundstücksrecht erwirbt. Erwirbt der Eigentümer das Recht (zB Pfandrecht, Nießbrauc...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Recht des Gerichtsorts (Abs 3).

Rn 3 Hat der Unterhaltsberechtigte die zuständige Behörde des Staates angerufen, in dem die verpflichtete Person ihren gewöhnl Aufenthalt hat (vgl Art 3 lit a EuUntVO), so ist ungeachtet des Art 3 das dort geltende Recht anzuwenden (III 1). Auch dann gilt also die lex fori, da der Unterhaltsberechtigte ja dieses Forum gesucht hatte (Frankf FamRZ 12, 1501). Er selbst muss das...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / c) Verstoß gegen staatliches Recht.

Rn 25 Die Vereinbarkeit mit staatlichem Recht wird uneingeschränkt überprüft (§ 134). Der Strafbeschluss wird auch an § 138 gemessen, darf also nicht sittenwidrig sein. Ferner muss er zB auch mit dem Kartellrecht vereinbar sein und darf nicht diskriminierend wirken (§ 20 GWB).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1070 BGB – Nießbrauch an Recht auf Leistung.

Gesetzestext (1) Ist ein Recht, kraft dessen eine Leistung gefordert werden kann, Gegenstand des Nießbrauchs, so finden auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Nießbraucher und dem Verpflichteten die Vorschriften entsprechende Anwendung, welche im Falle der Übertragung des Rechts für das Rechtsverhältnis zwischen dem Erwerber und dem Verpflichteten gelten. (2) 1Wird die Ausübun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Recht an einem Grundstück (Stammrecht).

Rn 2 Das Recht an einem Grundstück kann jedes Grundstücksrechts iSd § 875 sein, insb auch Erbbaurecht und Wohnungseigentum.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. EU-Recht.

Rn 4 Die WKRL regelt den EV nicht. Die formelhafte Bestimmung von Art 4 I iVm Erw 21 in der Zahlungsverzugsrichtlinie löst keinen Regelungsbedarf aus (HP/Faust Rz 5).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Anwendbares Recht.

1. Staatliches Recht. Rn 12 Der Gesetzestext spricht nur davon, dass ein ›Recht‹ anzuwenden sei, und sagt damit streng genommen nicht, dass es sich dabei um die Rechtsordnung eines Staates handeln muss (aA MüKo/Sonnenberger Rz 5 und Looschelders Rz 5 zum Begriff ›Rechtsordnung‹ in der ursprünglichen Fassung des Art 3). Hiervon wird aber einhellig ausgegangen, wofür der Gesetz...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VIII. Ausländisches Recht.

1. Ermittlung fremden Rechts. a) Ermittlungspflicht. Rn 52 Nicht nur das IPR (s.o. Rn 28), sondern auch ein dadurch zur Anwendung berufenes ausl Recht ist vAw anzuwenden (BGH JZ 06, 340, 341, 342). Anders als deutsches Recht, einschl des EU-Rechts (BeckOK/Lorenz Einl IPR Rz 78) und des Rechts der ehemaligen DDR (BGH FamRZ 97, 496), muss der deutsche Richter ausl Recht aber nic...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Bürgerliches Recht als Kernbereich des Privatrechts; Begriff und Abgrenzungen.

I. Begriff. Rn 13 Das Privatrecht wird im Allgemeinen als Oberbegriff für alle normativen Regelungen verstanden, die nicht dem Öffentlichen Recht (s.u. Rn 14) unterfallen. Soweit die Bezeichnung Zivilrecht nicht identisch mit Privatrecht gebraucht wird, wird es einschränkend neben dem Wirtschaftsrecht und dem Arbeitsrecht als Kern und Schwerpunkt des Privatrechts verstanden. ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Materielles Recht.

I. Überblick. Rn 10 Die ab dem 1.12.20 geltenden Bestimmungen sind im Grundsatz auch auf noch nicht abgeschlossene Sachverhalte anzuwenden (BGH NJW 10, 932 [BGH 20.01.2010 - VIII ZR 329/08] Rz 15; 09, 2521 Rz 14). Auch auf bereits laufende Verfahren sind damit zB die mWv 1.12.20 geänderten/neu eingeführten §§ 9a II (BGH NJW-RR 21, 1239 [BGH 16.07.2021 - V ZR 284/19] Rz 16; zu...mehr

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§ 2 Gläubiger und Schuldner... / 3. Pflichtteilsberechtigung aus eigenem Recht

a) Allgemeines Rz. 28 Lebt ein näherer Abkömmling zur Zeit des Erbfalls oder war er zumindest gezeugt und wird später lebend geboren (§ 1923 Abs. 2 BGB), so wird ein entfernterer Abkömmling (vgl. § 1924 Abs. 2 BGB) oder Elternteil nur dann durch Verfügung von Todes wegen von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, wenn der näher Berechtigte die Erbschaft ausgeschlagen (§ 19...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Sicherheits- und Vorzugsrechte, Recht gegen einen Mitbürgen (§ 776 S 1).

1. Erfasste Rechte. Rn 5 Die Regelung in § 776 1 erfasst neben den dort genannten Sicherheiten: (1.) die Aufgabe aller akzessorischen Sicherungs- und Vorzugsrechte, die nach §§ 774, 412, 401 mit der Hauptforderung auf den Bürgen übergehen: s § 774 Rn 14, sowie (2.) die Aufgabe aller selbstständigen Sicherungsrechte (zB Sicherungsgrundschulden, Sicherungseigentum oder Eigentum...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Recht auf Kenntnis der Abstammung.

Rn 3 In zahlreichen Entscheidungen hat das BVerfG (FamRZ 07, 441, 444; 89, 255) aus dem allg Persönlichkeitsrecht (Art 2 I iVm Art 1 GG) das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung hergeleitet, ohne dass ein Anspruch auf Verschaffung, sondern nur ein Schutz vor der Vorenthaltung erlangbarer Informationen besteht. Denn für die Individualitätsfindung eines Menschen ist die g...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Abgrenzung zum Öffentlichen Recht.

Rn 14 Dem Privatrecht steht als Gegensatz das Öffentliche Recht ggü, das im Wesentlichen das Staats- und Verwaltungsrecht, das Sozialrecht, das Steuerrecht, das Strafrecht sowie die Verfahrensrechte umfasst. Für den Gerichtszugang (§ 13 GVG, § 40 VwGO), für die Rechtsträger sowie die Rechtsfolgen des Handelns und die Handlungsformen ist die Unterscheidung von zentraler Bedeu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Anwendbares Recht (Abs 1).

Rn 1 Die Art 15 ff bestimmen das auf Schutzmaßnahmen anwendbare Recht. Bei der Ausübung ihrer Zuständigkeit nach Art 5–14 wenden die Behörden der Vertragsstaaten ihr eigenes Recht an (I). Es gilt somit der Gleichlaufgrundsatz zwischen Zuständigkeit u anwendbarem Recht (Junker IPR § 19 Rz 42; Staud/Pirrung [18] Vorbem Art 19 EGBGB Rz D 100f); die lex fori ist anzuwenden (MüKo...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Zwingendes Recht.

Rn 4 Die in §§ 555a ff und in den §§ 559 ff jew enthaltenen Verbote, abweichende Regelungen zu Ungunsten des Mieters zu vereinbaren, können aus Anlass einer konkreten baulichen Maßnahme durch Vereinbarungen nach § 555f überwunden werden (Abramenko § 3 Rz 9; BTDrs 17/10485, 22; aA Aufderhaar/Jaeger ZfIR 13, 173, 183). Für anderes zwingendes Recht gilt dies nicht mit Ausn der ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Europäisches Recht als Rechtsquelle des deutschen Privatrechts.

Rn 28 Eine wichtige Quelle des deutschen Privatrechts ist heute auch das Recht der europäischen Union. Teilw ergibt sich dies aus der unmittelbaren Geltung des Unionsrechts (1, 2). ZT kommt es zu einer mittelbaren Einwirkung des Unionsrechts, insb durch Richtlinien (3). Schließlich dürfen die Einwirkungen der Rspr in diesem Zusammenhang nicht unterschätzt werden (4). 1. Primä...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Recht zum Besitz.

Rn 2 Generell kann die Herausgabe der Sache dann verweigert werden, wenn ein absolutes oder relatives Recht zum Besitz besteht. Die Vielzahl an Besitzrechten erfordert in der Rechtspraxis die jeweils konkrete Prüfung aller ›Besitz-Umstände‹, soweit sich das Besitzrecht nicht ohnehin unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Dies ist zB auch der Fall, wenn der Eigentümer einem Dritt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Gelöschtes Recht.

Rn 1 Von S 1 werden alle eintragungsfähigen beschränkten dinglichen Rechte sowie entspr grundstücksgleiche Rechte an einem fremden Grundstück erfasst. Das Recht muss wirksam entstanden, in das Grundbuch eingetragen und später zu Unrecht gelöscht worden sein. Anspruch iSd § 901 ist der Anspruch aus dem gelöschten dinglichen Recht auf Gewährung von Besitz oder Leistungen und n...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Recht am eigenen Arbeitsplatz; Koalitionsfreiheit.

Rn 76 Ob das Recht am eigenen Arbeitsplatz ein sonstiges Recht ist (insb bei Kündigung auf Betreiben anderer Arbeitnehmer – ›Druckkündigung‹ – von Bedeutung), wird in der Rspr nicht einheitlich beurteilt (dagegen: LAG Hessen BeckRS 06, 41360 Rz 36; offengelassen: BAG NJW 99, 164, 165 f; NZA 07, 1167 [BAG 18.01.2007 - 8 AZR 234/06] Rz 11; 14, 1023 Rz 26). Die Literaturmeinung...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Recht an einem Grundstück.

Rn 2 Erfasst sind alle dinglichen Rechte an einem Grundstück bis auf das Eigentum selbst (s § 928). § 875 gilt sowohl für alle beschränkten dinglichen Rechte, grundstücksgleichen Rechte (zB 11, 26 ErbbauRG), als auch für die Aufhebung von Rechten an grundstücksgleichen Rechten (MüKo/Lettmaier Rz 7). Die Aufhebung von Miteigentumsbruchteilen ist unzulässig (Staud/Gursky Rz 32...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Staatliches Recht.

Rn 12 Der Gesetzestext spricht nur davon, dass ein ›Recht‹ anzuwenden sei, und sagt damit streng genommen nicht, dass es sich dabei um die Rechtsordnung eines Staates handeln muss (aA MüKo/Sonnenberger Rz 5 und Looschelders Rz 5 zum Begriff ›Rechtsordnung‹ in der ursprünglichen Fassung des Art 3). Hiervon wird aber einhellig ausgegangen, wofür der Gesetzeswortlaut in der urs...mehr

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§ 9 Ansprüche auf Auskunft ... / c) Recht auf Zuziehung bei der Errichtung des Verzeichnisses § 2314 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 BGB

Rz. 41 Der Pflichtteilsberechtigte hat auf Verlangen das Recht, sowohl bei der Errichtung des privatschriftlichen Nachlassverzeichnisses als auch bei der Errichtung des Verzeichnisses durch den Notar anwesend zu sein. Dieses Recht dient – jedenfalls primär – dazu, dem Berechtigten bei einer erstmaligen Sichtung und Bewertung des gegenständlichen, sich nicht selten im Bestand...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / I. Keine Berücksichtigung eines Anspruchs auf Leistungen für Kinder nach ausländischem Recht, soweit dieser den Anspruch auf das inländische Kindergeld übersteigt (§ 31 S 7 EStG)

Rn. 371 Stand: EL 174 – ET: 08/2024 Besteht nach ausländischem Recht ein Anspruch auf Leistungen für Kinder, wird dieser Anspruch iRd Vergleichsrechnung nach § 31 S 4 Hs 1 und Hs 2 EStG nur bis zur Höhe des Anspruchs auf inländisches Kindergeld berücksichtigt. Ist der Abzug der Freibeträge günstiger als der Anspruch auf Kindergeld, wird die unter Berücksichtigung des Abzugs d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Verweisung auf geltendes ausländisches Recht.

Rn 5 Auch die Vereinbarung eines einem ausländischen Recht bekannten Güterstandes durch Verweisung auf dieses Recht ist nicht zulässig. Das gilt allerdings dann nicht, wenn deutsches Recht gar nicht anwendbar ist. Außerdem ergeben sich Besonderheiten aus dem Kollisionsrecht des Art 15 II Nr 2 EGBGB. Danach kann auf ein ausländisches Recht verwiesen werden, wenn auch nur eine...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Analoge Anwendung im Öffentlichen Recht.

Rn 4 Vgl § 194 Rn 4. Der Zweck der Verjährung (§ 194 Rn 3) besteht im Öffentlichen Recht gleichermaßen und grds selbst dann, wenn Gläubiger und Schuldner juristische Personen des Öffentlichen Rechts sind. Nach welchen Regeln sich hier die Verjährung richtet, wenn spezielle Vorschriften des einschlägigen Fachrechts fehlen, ist im Wege der Analogie zu entscheiden. Dabei ist na...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Zwingendes Recht, I 1.

Rn 2 Nach I 1 sind die §§ 312 bis 312j zugunsten des Verbrauchers (oder Kunden) einseitig zwingend. Eine solche Anordnung findet sich im Verbraucherschutzrecht durchgehend (etwa in den §§ 241a III 2, 312m I, 327s I, II, 361 II 2, 476 IV, 487, 512, 650o, 651y S 2, 655e). Durch das VRRL-UG wurde eine solche Anordnung auch in § 361 für die Rechtsfolgen des Widerrufs (§§ 355 ff)...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Ehemündigkeit nach ausländischem Recht (Abs 3).

Rn 11 Während sich die Ehemündigkeit grds nach I richtet (Rn 4) trifft III eine Sonderregelung für Minderjährigenehen (›Kinderehen‹). Er korrigiert die Anwendung ausl Rechts und greift dann ein, wenn die Ehemündigkeit eines Verlobten nach I ausl Recht unterliegt. Für gleichgeschlechtliche Ehen gilt die Vorschrift entspr (Art 17b V 1). Die Anwendung dieser schon bei ihrer Ent...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Dingliches Recht.

Rn 2 Die Dienstbarkeit ist ggü dem Verpflichtungsgeschäft abstrakt. Zugrunde liegen können Kauf, Schenkung oder Verpflichtungen sui generis. Die Kennzeichnung der Dinglichkeit als unmittelbare Unterwerfung einer Sache unter die Herrschaft einer Person, weist die Richtung (RGZ 53, 98, 100), transportiert aber noch keinen Hinweis auf die Absolutheit (Soergel/Münch vor § 1018 R...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 3. Vereinbarkeit mit EU-Recht

Rn. 268 Stand: EL 148 – ET: 12/2020 Die Vereinbarkeit der Entstrickungsbesteuerung mit EU-Recht wurde in der Vergangenheit vielfach in Frage gestellt (stellvertretend Förster, DB 2007, 75), wird durch die Entscheidung des EuGH v 21.05.2015, C-657/13, BFH/NV 2015, 1069 Rs Verder LabTec jedoch bejaht (s auch FG D'dorf v 19.11.2015, 8 K 3664/11 F, EFG 2016, 209; FG Köln v 16.02....mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Recht des Handlungsortes.

Rn 10 Ausgangspunkt der Anknüpfung ist gem Art 40 I 1 das Recht des Ortes, an dem der Ersatzpflichtige die unerlaubte Handlung ganz oder teilw ausgeführt hat (Handlungsort, s insb BGHZ 35, 329, 333 f; IPRspr 02 Nr 46). Bei Unterlassen kommt es auf den Ort an, an dem hätte gehandelt werden müssen (s zB RGZ 36, 27, 28; 150, 265, 270 f; Stuttg WM 08, 1368, 1369; Ddorf IPRspr 08...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Internationales Recht.

Rn 36 Die internationalen Vereinbarungen des Arbeitsvölkerrechts binden unmittelbar nur die vertragsschließenden Staaten. Nach Ratifizierung der Vereinbarung ist durch Auslegung zu ermitteln, inwieweit auch unmittelbar subj Rechte der Bürger begründet werden, wie zB durch die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4.11.50 (Art 11 und 14)...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 6. Gesellschaftsrecht, Vereinsrecht und Recht der juristischen Personen (lit f).

Rn 22 Ebenfalls von der Anwendbarkeit von ROM I ausgenommen sind Fragen des Gesellschaftsrechts, Vereinsrechts und des Rechts der juristischen Personen; so bisher bereits Art 1 lit e EVÜ, ex Art 37 Nr 2 EGBGB . Dazu gehören nach der gefestigten Rspr des EuGH ausschließlich die organisatorischen Aspekte dieser Gesellschaften, Vereine und juristischen Personen (EuGH NJW 19, 299...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Das Recht am eigenen Bild.

Rn 27 Neben dem Namensrecht gibt es eine eigene normative Regelung zum Schutz des Rechts am eigenen Bild (§§ 22f KUG). Der Bildnisschutz stellt neben dem Namensschutz einen besonders wichtigen Aspekt iRd Schutzes besonderer Persönlichkeitsrechte dar (zu Einzelheiten s. MüKo/Rixecker Allg PersönlR Rz 40 ff; Erman/Ehmann § 12 Anh Rz 165 ff). Zum abgestuften Schutzkonzept der §...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32016R1104 Art 26 EuPartVO – Mangels Rechtswahl der Parteien anzuwendendes Recht.

Gesetzestext (1) Mangels einer Rechtswahlvereinbarung nach Artikel 22 unterliegen die güterrechtlichen Wirkungen einer eingetragenen Partnerschaft dem Recht des Staates, nach dessen Recht die eingetragene Partnerschaft begründet wurde. (2) Ausnahmsweise kann das Gericht, das für Fragen der güterrechtlichen Wirkungen der eingetragenen Partnerschaft zuständig ist, auf Antrag ei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32016R1103 Art 26 EuGüVO – Mangels Rechtswahl der Parteien anzuwendendes Recht.

Gesetzestext (1) Mangels einer Rechtswahlvereinbarung nach Artikel 22 unterliegt der eheliche Güterstand dem Recht des Staates,mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32008R0593 Art 4 ROM I – Mangels Rechtswahl anzuwendendes Recht.

Gesetzestext (1) Soweit die Parteien keine Rechtswahl gemäß Artikel 3 getroffen haben, bestimmt sich das auf den Vertrag anzuwendende Recht unbeschadet der Artikel 5 bis 8 wie folgt:mehr